Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D12 309812-2/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zl. 06 10.378/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zl. 06 10.378/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs 2 iVm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.09.2006 gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX, und ihrem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Bruder, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.09.2006 gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 , und ihrem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Bruder, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Dazu wurde sie am 30.09.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Dezember 2005 verlassen und sei über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Nach neun Monaten sei die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich gereist. Sie habe ihren Herkunftsstaat wegen der politischen Auseinandersetzungen verlassen.Dazu wurde sie am 30.09.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Dezember 2005 verlassen und sei über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Nach neun Monaten sei die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich gereist. Sie habe ihren Herkunftsstaat wegen der politischen Auseinandersetzungen verlassen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.10.2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin- Konsultationen mit Polen geführt werden.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.10.2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin- Konsultationen mit Polen geführt werden.
Laut Gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 11.10.2006 wurde von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer leichten Form der Anpassungsstörung leide.
In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.01.2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Polen einer Übernahme zugestimmt habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Fz. 06 10.378-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Art. 13 iVm 16 (1) (e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages für zulässig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Fz. 06 10.378-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 (1) (e) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Antrages für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, GZ. 309.812-1/2E-II/04/07, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben.Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, GZ. 309.812-1/2E-II/04/07, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin wurde am 12.04.2007 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes an: Als Mädchen im Kaukasus habe sie Angst gehabt, entführt oder vergewaltigt zu werden. Das passiere sehr oft. Sie selbst sei weder entführt noch vergewaltigt worden. Es sei ihnen auch finanziell nicht so gut gegangen. Da ihr Vater seit 10 Jahren verschwunden sei, befürchte die Beschwerdeführerin, bei den Verwandten ihres Vaters leben zu müssen. Dies sei bei ihnen so Brauch.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat mit der Aufforderung, binnen 14 Tagen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Am 24.09.2007 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Fz. 06 10.378/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig dargelegt, ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen zu haben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin haben aber keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation unmittelbaren und/ oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre beziehungsweise solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Fz. 06 10.378/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig dargelegt, ihren Herkunftsstaat aufgrund der allgemein schlechten Lage verlassen zu haben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin haben aber keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation unmittelbaren und/ oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre beziehungsweise solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11.10.2007 fristgerecht Beschwerde (damals Berufung) erhoben.
In den Beschwerdeergänzungen vom 14.11.2008 und 10.12.2009 zitierte die Beschwerdeführerin diverse Berichte über die Lage in ihrem Herkunftsstaat und übermittelte ein Konvolut an Integrationsunterlagen, und zwar Kursbestätigungen über absolvierte Deutschkurse betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihren Bruder, sowie Schulbesuchsbestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders.
In einem weiteren Schreiben vom 27.04.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie mittlerweile erfolgreich den Hauptschulabschluss nachgeholt habe. Das entsprechende Externistenabschlusszeugnis vom 08.04.2010 liege bei. Der Bruder der Beschwerdeführerin besuche ebenfalls den Hauptschulabschlusskurs und möchte eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder seien an einer Integration in Österreich sehr bemüht und engagieren sich unter anderem im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der CARITAS. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen der CARITAS vom 19.04.2010 und 22.04.2010 vor.
Mit Schreiben vom 29.06.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie im kommenden Semester die BHAK in XXXX besuchen werde und übermittelte die diesbezügliche Anmeldebestätigung. Weiters legte sie das Externistenabschlusszeugnis (Hauptschule) ihres Bruders vor.Mit Schreiben vom 29.06.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie im kommenden Semester die BHAK in römisch 40 besuchen werde und übermittelte die diesbezügliche Anmeldebestätigung. Weiters legte sie das Externistenabschlusszeugnis (Hauptschule) ihres Bruders vor.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt
Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen;
B) Am 07.09.2011 wurde eine öffentliche mündliche
Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 12Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders.
Zu Beginn der Verhandlung wurde im Protokoll festgehalten, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders in deutscher Sprache durchgeführt wird, die anwesende Dolmetscherin hauptsächlich aus Gründen der Rechtssicherheit übersetzt.
Der vorsitzende Richter machte die Mutter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie beim Bundesasylamt als Fluchtgrund vorgebracht habe, ihre beiden Cousins XXXX haben ihr die Kinder wegnehmen wollen. Mittlerweile seien die Beschwerdeführerin, XXXX und der Sohn XXXX jedoch volljährig und unterstehen nicht mehr ihrer Erziehungsgewalt. Bei einer eventuellen Rückkehr könnte ihr also auch niemand mehr ihre Erziehungsgewalt über ihre Kinder wegnehmen. Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte dies und gab an, auch keinen Kontakt mehr zu den beiden Cousins zu haben.Der vorsitzende Richter machte die Mutter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie beim Bundesasylamt als Fluchtgrund vorgebracht habe, ihre beiden Cousins römisch 40 haben ihr die Kinder wegnehmen wollen. Mittlerweile seien die Beschwerdeführerin, römisch 40 und der Sohn römisch 40 jedoch volljährig und unterstehen nicht mehr ihrer Erziehungsgewalt. Bei einer eventuellen Rückkehr könnte ihr also auch niemand mehr ihre Erziehungsgewalt über ihre Kinder wegnehmen. Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte dies und gab an, auch keinen Kontakt mehr zu den beiden Cousins zu haben.
Befragt, ob die Mutter der Beschwerdeführerin angesichts der Umstände, dass die Asylgründe für sie weggefallen seien und auch für subsidiären Schutz keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückziehen möchte, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zurückziehen möchte. Auch die Beschwerdeführerin und ihr Bruder zogen die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zurück.Befragt, ob die Mutter der Beschwerdeführerin angesichts der Umstände, dass die Asylgründe für sie weggefallen seien und auch für subsidiären Schutz keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückziehen möchte, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides zurückziehen möchte. Auch die Beschwerdeführerin und ihr Bruder zogen die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides zurück.
Der vorsitzende Richter erteilte daraufhin eine ausführliche Rechtsbelehrung dahingehend, dass mit dem Zurückziehen der Berufungen/Beschwerden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zlen. 06 10.376/1-BAE, 06 10.378/1-BAE und 06 10.377/1-BAE hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder erklärten, dass sie diese verstanden haben.Der vorsitzende Richter erteilte daraufhin eine ausführliche Rechtsbelehrung dahingehend, dass mit dem Zurückziehen der Berufungen/Beschwerden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zlen. 06 10.376/1-BAE, 06 10.378/1-BAE und 06 10.377/1-BAE hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder erklärten, dass sie diese verstanden haben.
Somit wird festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der XXXX vom 27.09.2007, Zl. 06 10.376/1-BAE, der XXXX vom 27.09.2007, Zl. 06 10.378/1-BAE und des XXXX vom 27.09.2007, Zl. 06 10.377/1-BAE, in Rechtskraft erwachsen.Somit wird festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der römisch 40 vom 27.09.2007, Zl. 06 10.376/1-BAE, der römisch 40 vom 27.09.2007, Zl. 06 10.378/1-BAE und des römisch 40 vom 27.09.2007, Zl. 06 10.377/1-BAE, in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. werden ausdrücklich aufrecht erhalten.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. werden ausdrücklich aufrecht erhalten.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Österreich weder vorbestraft sei, noch ein Aufenthaltsverbot gegen sie bestehe.
Die Beschwerdeführerin besuche seit 2006 hier in Österreich die Schule und könne daher sehr gut Deutsch. Sie habe bereits das Externistenabschlusszeugnis über den Lehrplan der Hauptschule vom 08.10.2010 übermittelt (OZ 6). Dort habe sie im Gegenstand Deutsch die Note "Gut" bekommen.
Ihr Vater sei noch immer verschollen. Sie habe nur noch selten mit ihrer Oma Kontakt. Sie sie bereits 80 Jahr alt und selbst pflegebedürftig.
In Österreich leben sie derzeit in einem Flüchtlingsheim der Caritas. Sie bekommen Bundesbetreuungsgeld.
Die Beschwerdeführerin habe bereits versucht hier in Österreich eine Arbeit zu finden, aber ohne Arbeitserlaubnis bekomme sie keine Arbeit. Sie habe versucht bei der Kleinen Zeitung eine Arbeit zu finden. Derzeit dolmetsche sie bei der Caritas für andere Asylwerber. Der Beschwerdeführerin wird vom vorsitzenden Richter aufgetragen eine Einstellungszusage binnen 4 Wochen dem Asylgerichtshof zu übermitteln. Aus dieser Einstellungszusage sollte die Arbeitszeit hervorgehen, der Bruttolohn und eine Telefonnummer zur Überprüfung dieser Einstellungszusage.
Die Beschwerdeführerin habe in Österreich österreichische Freunde. Sie besuche ja seit 2006 die Schule, dort habe sie viele Freunde gefunden. Derzeit besuche sie die BHAK für Berufstätige in XXXX, es handelt sich dabei um eine 4jährige berufsbegleitende HAK, man schließe sie mit Matura ab. Auch in ihrem Heim habe sie Freunde, es seien Praktikanten der Caritas, die arbeiten dort. Das seien Studenten die dort versuchen Erfahrungen zu erlangen.Die Beschwerdeführerin habe in Österreich österreichische Freunde. Sie besuche ja seit 2006 die Schule, dort habe sie viele Freunde gefunden. Derzeit besuche sie die BHAK für Berufstätige in römisch 40 , es handelt sich dabei um eine 4jährige berufsbegleitende HAK, man schließe sie mit Matura ab. Auch in ihrem Heim habe sie Freunde, es seien Praktikanten der Caritas, die arbeiten dort. Das seien Studenten die dort versuchen Erfahrungen zu erlangen.
Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen.
Befragt nach dem Verhältnis zu ihrer Mutter und ihrem Bruder sagte die Beschwerdeführerin, sie wohnen zwar an einer gemeinsamen Adresse und ihr Bruder habe ein eigenes Zimmer. Trotzdem seien sie aber aufgrund der Immigration sehr aufeinander angewiesen bzw. hängen sehr aneinander. Obwohl die Beschwerdeführerin volljährig sei, könne man nicht sagen, dass sie ein vollständig eigenständiges Leben führe. Auch sei sie auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen und umgekehrt.
Mit Schreiben vom 23.09.2011 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem auch diverse Empfehlungsschreiben betreffend die Mutter, die Beschwerdeführerin und ihren Bruder, sowie eine Einstellungszusage betreffend den Bruder.
Am 26.01.2012 langte eine Bestätigung der Firma "XXXX" vom 25.01.2012 beim Asylgerichtshof ein, wonach die Beschwerdeführerin als Arbeiter beschäftigt werde, sobald sie ihr Visum und eine Arbeitsgenehmigung erteilt bekomme. Eine telefonische Nachfrage beim Geschäftsführer des Unternehmens am 27.01.2012 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin für 10 Stunden pro Woche als geringfügig Beschäftigte zu einem Bruttolohn in Höhe von ¿ 376,-- (unter der Anmeldegrenze) angestellt werde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten im Original nicht fest. Sie ist die Tochter der Beschwerdeführerin zu D12 309810-2/2008 und Schwester des Beschwerdeführers zu D12 309811-2/2008.
Die Beschwerdeführerin reiste im September 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt in einem Flüchtlingsheim der CARITAS. Der volljährige Bruder wohnt im gleichen Haus, allerdings in einer anderen Wohnung. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Externistenprüfung für die Hauptschule absolviert und besucht derzeit eine berufsbegleitende Handelsakademie. Sie spricht sehr gut Deutsch und hat einige Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Sie ist im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der CARITAS beschäftigt.
Für die Beschwerdeführerin liegt eine Einstellungszusage der Firma "XXXX" vom 25.01.2012 vor. Die Beschwerdeführerin wird als Arbeiter 10 Stunden pro Woche geringfügig beschäftigt werden, sobald sie ihr Visum und eine Arbeitsgenehmigung erteilt bekommt. Der Bruttolohn beträgt ¿ 376,-- (unter der Anmeldegrenze).
Die Mutter der Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und hat die Deutschprüfung Niveaustufe A2 des Europarates bestanden. Für die Mutter der Beschwerdeführerin liegt eine Einstellungszusage als Haushalthilfe, 20 Wochenstunden, vor.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen sie wurde nicht verhängt.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten mit Lichtbild nicht fest. Dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe ist, hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig dargelegt und hat sich diesbezüglich kein Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Mutter und ihres Bruders, sowie den vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellungen zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen in Österreich sowie zur guten Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der vorgelegten Einstellungszusage eines potentiellen Arbeitgebers, des vorgelegten Externistenabschlusszeugnisses über den Lehrplan der Hauptschule vom 08.04.2010, der Anmeldebestätigungen für die Handelsakademie für Berufstätige von Juni 2010, Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten, einem Schreiben der CARITAS, sowie der vorgelegten Einstellungszusage und dem A2- Deutschkurs-Zertifikat betreffend die Mutter.
Dass gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage.
Dass gegen die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage in der Fremdeninformation.
Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil I und II zurück gezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I und II, mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil I und II rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen. Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung durch den vorsitzenden Richter hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegeben hat. Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes sind damit am 07.09.2011 in Rechtskraft erwachsen.Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei zurück gezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei, mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen. Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung durch den vorsitzenden Richter hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegeben hat. Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes sind damit am 07.09.2011 in Rechtskraft erwachsen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Ausweisungsentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 u.a.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2006 durchgehend in Österreich und hat damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht. Sie lebt mit ihrer Mutter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 309810-2/2008) im gemeinsamen Haushalt in einer Flüchtlingsunterkunft der CARITAS. Der mittlerweile volljährige Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX (Beschwerdeführer zu D12 309811-2/2008), lebt im gleichen Haus, aber in einer eigenen Wohnung. Er wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2006 durchgehend in Österreich und hat damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht. Sie lebt mit ihrer Mutter, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 309810-2/2008) im gemeinsamen Haushalt in einer Flüchtlingsunterkunft der CARITAS. Der mittlerweile volljährige Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 309811-2/2008), lebt im gleichen Haus, aber in einer eigenen Wohnung. Er wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen.
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Was die Festigkeit ihrer sozialen und kulturellen Bindungen in Österreich betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit September 2006 in Österreich aufhält. Die Beschwerdeführerin spricht und versteht die deutsche Sprache sehr gut. Davon konnte sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen, zumal die Einvernahme der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache erfolgen konnte und die anwesende Dolmetscherin nur aus Gründen der Rechtssicherheit übersetzt hat. Außerdem hat die Beschwerdeführerin die Hauptschule absolviert und den Unterrichtsgegenstand "Deutsch" mit der Note "Gut" abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin ist bestrebt, ihre Sprachkenntnisse kontinuierlich zu verbessern.
Die Beschwerdeführerin hat auch einige Freunde und Bekannte in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über eine fortgeschrittene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Ihre gelungene Integration wird auch durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, aus denen kurz zusammengefasst hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in Österreich integriert sind, bestätigt. Auch der Koordinator des Projekts "Nachbarschaftshilfe" der CARITAS, im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin seit Jänner 1007 regelmäßig beschäftigt wird, bescheinigt der Beschwerdeführerin eine positive Integration.
Ferner ist die Beschwerdeführerin derzeit - neben dem Besuch der berufsbegleitenden Handelsakademie - aktiv auf Arbeitssuche und hat eine Einstellungszusage der Firma "XXXX" vom 25.01.2012 vorgelegt, wonach sie als Arbeiter beschäftigt wird, sobald sie ihr Visum und eine Arbeitsgenehmigung erteilt bekommt. Eine telefonische Nachfrage beim Geschäftsführer des Unternehmens am 27.01.2012 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin für 10 Stunden pro Woche als geringfügig Beschäftigte zu einem Bruttolohn in Höhe von ¿ 376,-- (unter der Anmeldegrenze) angestellt wird.
Die Fremdenbehörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 44a Abs. 1 iVm § 44 Abs. 3 Z 2 NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Fremdenbehörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird der Beschwerdeführerin auch rechtlich die Annahme einer Beschäftigung möglich sein. Die Beschwerdeführerin wird zwar - der vorgelegten Einstellungszusage folgend - nur geringfügig beschäftigt und daher (noch) nicht selbsterhaltungsfähig sein. Die Anstellung bedeutet aber einen Einstieg ins Berufsleben und zeigt, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, einen Job zu finden und neben ihrer schulischen Ausbildung zumindest stundenweise zu arbeiten. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird somit alsbald gegeben sein. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und trotz ihrer Volljährigkeit ein enges Verhältnis zu ihrer Mutter hat, wird die Beschwerdeführerin in Zukunft von ihrer Mutter finanziell unterstützt werden.
Es liegt kein fremdenpolizeiliches Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen die Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Dies ergibt sich aus der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage, sowie der ebenfalls einliegenden Anfrage in der Fremdeninformation.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin hat u.a. durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie gewillt ist, sich in Österreich zu integrieren und ist daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin bestrebt ist, sich in Österreich zu integrieren, den Unterhalt für ihr Leben selbst zu erwirtschaften und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu werden. Es bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung einer (dauerhaften) Arbeitbewilligung (zumindest teilweise) selbsterhaltungsfähig sein wird bzw. - während ihrer Ausbildung - von ihrer Mutter finanziell unterstützt wird. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem fünfeinhalbjährigen legalem Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist und sehr gute Deutschkenntnisse erworben hat, die Hauptschule abgeschlossen hat, Freunde und Bekannte in Österreich hat, sowie sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemüht und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bisher lediglich an der fehlenden Arbeitsbewilligung gescheitert ist, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet den (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin hat u.a. durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie gewillt ist, sich in Österreich zu integrieren und ist daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin bestrebt ist, sich in Österreich zu integrieren, den Unterhalt für ihr Leben selbst zu erwirtschaften und ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft zu werden. Es bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung einer (dauerhaften) Arbeitbewilligung (zumindest teilweise) selbsterhaltungsfähig sein wird bzw. - während ihrer Ausbildung - von ihrer Mutter finanziell unterstützt wird. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem fünfeinhalbjährigen legalem Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist und sehr gute Deutschkenntnisse erworben hat, die Hauptschule abgeschlossen hat, Freunde und Bekannte in Österreich hat, sowie sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemüht und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bisher lediglich an der fehlenden Arbeitsbewilligung gescheitert ist, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet den (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Siehe zur Interessenabwägung auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, indem dieser unterscheidet ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist oder nicht. Im Falle der Beschwerdeführerin kann die lange Verfahrensdauer nicht auf ihr Verschulden zurückgeführt werden, sondern liegt ein Organisationsverschulden des Staates vor.
Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich als unzulässig.Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich als unzulässig.
Es beruht die durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Identität, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
27.03.2012