TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/6 D12 309810-2/2008

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 309810-2/2008/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zl. 06 10.376/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zl. 06 10.376/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs 2 iVm §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.09.2006 gemeinsam mit ihrer Tochter, XXXX, und ihrem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Sohn, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.09.2006 gemeinsam mit ihrer Tochter, römisch 40 , und ihrem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Sohn, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Dazu wurde sie am 30.09.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Dezember 2005 verlassen und sei über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Nach neun Monaten sei die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich gereist. Sie habe ihren Herkunftsstaat wegen der politischen und unsicheren Lage verlassen.Dazu wurde sie am 30.09.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Dezember 2005 verlassen und sei über Weißrussland nach Polen gereist, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Nach neun Monaten sei die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich gereist. Sie habe ihren Herkunftsstaat wegen der politischen und unsicheren Lage verlassen.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.10.2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin- Konsultationen mit Polen geführt werden.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.10.2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublin- Konsultationen mit Polen geführt werden.

Laut Gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 11.10.2006 wurde von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an einer Anpassungsstörung und längeren depressiven Reaktion leide und die Gefahr von Spätfolgen (Suizid) und bei einer Abschiebung die Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe.

In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.01.2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Polen einer Übernahme zugestimmt habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Fz. 06 10.376-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Art. 13 iVm 16 (1) (e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages für zulässig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2007, Fz. 06 10.376-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 (1) (e) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Antrages für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, GZ. 309.810-1/2E-II/04/07, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben.Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2007, GZ. 309.810-1/2E-II/04/07, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin wurde am 12.04.2007 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes an: Ihr Ehemann sei in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen und sei seit 1996 verschwunden. Die Familie des Mannes, konkret zwei Cousins, habe der Beschwerdeführerin danach gedroht, die Kinder wegzunehmen.

Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in ärztlicher Behandlung stehe, hohen Blutdruck und einen Leistenbruch habe, der noch operiert werde. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.09.2007 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat mit der Aufforderung, binnen 14 Tagen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Am 24.09.2007 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Fz. 06 10.376/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin haben keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation unmittelbaren und/ oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre beziehungsweise solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Fz. 06 10.376/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin haben keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation unmittelbaren und/ oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre beziehungsweise solchen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11.10.2007 fristgerecht Beschwerde (damals Berufung) erhoben.

In den Beschwerdeergänzungen vom 14.11.2008 und 10.12.2009 zitierte die Beschwerdeführerin diverse Berichte über die Lage in ihrem Herkunftsstaat, legte medizinische Befunde vor und übermittelte ein Konvolut an Integrationsunterlagen, und zwar Kursbestätigungen über absolvierte Deutschkurse betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, sowie Schulbesuchsbestätigungen der Kinder.

Mit Schreiben vom 19.01.2010 legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Befunde vor.

In einem weiteren Schreiben vom 27.04.2010 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihre Tochter mittlerweile erfolgreich den Hauptschulabschluss nachgeholt habe. Das entsprechende Externistenabschlusszeugnis vom 08.04.2010 liege bei. Der Sohn der Beschwerdeführerin besuche ebenfalls den Hauptschulabschlusskurs und möchte eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien an einer Integration in Österreich sehr bemüht und engagieren sich unter anderem im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der CARITAS. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungen der CARITAS vom 19.04.2010 und 22.04.2010 vor.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt

Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen;

B) Am 07.09.2011 wurde eine öffentliche mündliche

Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Sohn teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 11Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihres Sohnes.

Zu Beginn der Verhandlung wurde im Protokoll festgehalten, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in deutscher Sprache durchgeführt wird, die anwesende Dolmetscherin hauptsächlich aus Gründen der Rechtssicherheit übersetzt.

Der vorsitzende Richter machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie beim Bundesasylamt als Fluchtgrund vorgebracht habe, ihre beiden Cousins XXXX haben ihr die Kinder wegnehmen wollen. Mittlerweile seien beide Kinder, XXXX und XXXX jedoch volljährig und unterstehen nicht mehr ihrer Erziehungsgewalt. Bei einer eventuellen Rückkehr könnte ihr also auch niemand mehr ihre Erziehungsgewalt über ihre Kinder wegnehmen. Die Beschwerdeführerin bestätigte dies und gab an, auch keinen Kontakt mehr zu den beiden Cousins zu haben.Der vorsitzende Richter machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie beim Bundesasylamt als Fluchtgrund vorgebracht habe, ihre beiden Cousins römisch 40 haben ihr die Kinder wegnehmen wollen. Mittlerweile seien beide Kinder, römisch 40 und römisch 40 jedoch volljährig und unterstehen nicht mehr ihrer Erziehungsgewalt. Bei einer eventuellen Rückkehr könnte ihr also auch niemand mehr ihre Erziehungsgewalt über ihre Kinder wegnehmen. Die Beschwerdeführerin bestätigte dies und gab an, auch keinen Kontakt mehr zu den beiden Cousins zu haben.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Umstände, dass die Asylgründe für sie weggefallen seien und auch für subsidiären Schutz keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückziehen möchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zurückziehen möchte. Auch die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführer zogen die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zurück.Befragt, ob die Beschwerdeführerin angesichts der Umstände, dass die Asylgründe für sie weggefallen seien und auch für subsidiären Schutz keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückziehen möchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides zurückziehen möchte. Auch die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführer zogen die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides zurück.

Der vorsitzende Richter erteilte daraufhin eine ausführliche Rechtsbelehrung dahingehend, dass mit dem Zurückziehen der Berufungen/Beschwerden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zlen. 06 10.376/1-BAE, 06 10.378/1-BAE und 06 10.377/1-BAE hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erklärten, dass sie diese verstanden haben.Der vorsitzende Richter erteilte daraufhin eine ausführliche Rechtsbelehrung dahingehend, dass mit dem Zurückziehen der Berufungen/Beschwerden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.09.2007, Zlen. 06 10.376/1-BAE, 06 10.378/1-BAE und 06 10.377/1-BAE hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erklärten, dass sie diese verstanden haben.

Somit wird festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der XXXX vom 27.09.2007, Zl. 06 10.376/1-BAE, der XXXX vom 27.09.2007, Zl. 06 10.378/1-BAE und des XXXX vom 27.09.2007, Zl. 06 10.377/1-BAE, in Rechtskraft erwachsen.Somit wird festgehalten, dass die Bescheide des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der römisch 40 vom 27.09.2007, Zl. 06 10.376/1-BAE, der römisch 40 vom 27.09.2007, Zl. 06 10.378/1-BAE und des römisch 40 vom 27.09.2007, Zl. 06 10.377/1-BAE, in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. werden ausdrücklich aufrecht erhalten.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. werden ausdrücklich aufrecht erhalten.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in Österreich weder vorbestraft sei, noch ein Aufenthaltsverbot gegen sie bestehe.

Sie habe bereits vier Deutschkurse besucht, die diesbezüglichen Unterlagen haben sie bereits hier her geschickt. Die Beschwerdeführerin schreibe und lese sehr gut auf Deutsch, beim sprechen habe sie gewisse Hemmungen. Sie sei aber im September für einen neuen A1-Deutschkurs im OMEGA- Zentrum angemeldet. Die Beschwerdeführerin wurde vom vorsitzenden Richter aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Befragt, ob sie noch Kontakte in die Heimat habe, sagte die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei noch immer verschollen. Die Verwandten ihres Mannes haben ihr alles weggenommen, sie habe dort nichts mehr, auch keine Unterkunft. Sie rufe auch sehr selten ihre Mutter an. Sie sei derzeit 80 Jahre alt und schon krank.

In Österreich leben sie in einem Flüchtlingsheim der Caritas. Sie bekommen Bundesbetreuungsgeld, die Beschwerdeführerin putze auch zwei Mal täglich in diesem Heim. Sie verdiene 150 Euro im Monat von der Caritas. Befragt, ob sie schon versucht habe, eine andere legale Beschäftigung in Österreich zu bekommen, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe in XXXX in einem Lokal als Putzfrau zur Probe gearbeitet. Sie habe sich mit dem Chef und den Mitarbeitern gut verstanden und der Chef sei sehr zufrieden mit ihrer Arbeit gewesen. Aber da sie keine Arbeitserlaubnis habe, habe sie dort nicht anfangen können zu arbeiten. Bei der Kleinen Zeitung könnte sie auch zu arbeiten beginnen, aber sie habe ja leider keine Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen eine Einstellungszusage binnen 4 Wochen dem Asylgerichtshof zu übermitteln. Aus dieser Einstellungszusage sollte die Arbeitszeit hervorgehen, der Bruttolohn und eine Telefonnummer zur Überprüfung dieser Einstellungszusage.In Österreich leben sie in einem Flüchtlingsheim der Caritas. Sie bekommen Bundesbetreuungsgeld, die Beschwerdeführerin putze auch zwei Mal täglich in diesem Heim. Sie verdiene 150 Euro im Monat von der Caritas. Befragt, ob sie schon versucht habe, eine andere legale Beschäftigung in Österreich zu bekommen, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe in römisch 40 in einem Lokal als Putzfrau zur Probe gearbeitet. Sie habe sich mit dem Chef und den Mitarbeitern gut verstanden und der Chef sei sehr zufrieden mit ihrer Arbeit gewesen. Aber da sie keine Arbeitserlaubnis habe, habe sie dort nicht anfangen können zu arbeiten. Bei der Kleinen Zeitung könnte sie auch zu arbeiten beginnen, aber sie habe ja leider keine Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen eine Einstellungszusage binnen 4 Wochen dem Asylgerichtshof zu übermitteln. Aus dieser Einstellungszusage sollte die Arbeitszeit hervorgehen, der Bruttolohn und eine Telefonnummer zur Überprüfung dieser Einstellungszusage.

Die Beschwerdeführerin habe österreichische Freunde. Sie haben einige Zeit in Bregenz gewohnt, dort haben sie eine österreichische Frau namens XXXX kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Frau auch geputzt. Sie sei so nett gewesen und sei mit ihnen auf Urlaub gefahren, sie haben sich wirklich gut verstanden. In XXXX habe die Beschwerdeführerin eine Freundin namens XXXX, sie habe 3 Kinder.Die Beschwerdeführerin habe österreichische Freunde. Sie haben einige Zeit in Bregenz gewohnt, dort haben sie eine österreichische Frau namens römisch 40 kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Frau auch geputzt. Sie sei so nett gewesen und sei mit ihnen auf Urlaub gefahren, sie haben sich wirklich gut verstanden. In römisch 40 habe die Beschwerdeführerin eine Freundin namens römisch 40 , sie habe 3 Kinder.

Auf die Frage, ob sie Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie treffe sich mit Frauen, sie betreuen das Haus, trinken Cafe und reden miteinander.

Befragt nach dem Verhältnis zu ihren Kindern sagte die Beschwerdeführerin, sie wohnen zwar an einer gemeinsamen Adresse und ihr Sohn habe ein eigenes Zimmer. Trotzdem seien sie aber aufgrund der Immigration sehr aufeinander angewiesen bzw. hängen sehr aneinander. Obwohl ihre Kinder volljährig seien, könne man nicht sagen, dass sie ein vollständig eigenständiges Leben führen. Auch sie selbst sei umgekehrt auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen.

Sie fühlen sich hier in Österreich sehr wohl, wollen sich hier gut integrieren. Ihr großer Traum sei es sehr gut Deutsch zu sprechen. Sie würde sich sehr wünschen, dass ihre Kinder gute österreichische Bürger werden, hier arbeiten können. Die Leute hier in Österreich seien sehr nett und freundlich, sie verstehen sich sehr gut mit den Österreichern.

Mit Schreiben vom 23.09.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel:

Diverse Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder;

Anmeldebestätigung "Integrativer Deutschkurs für Erwachsene A2 Prüfungsvorbereitung" vom 21.09.2011, wonach die Beschwerdeführerin von 20.09.2011 bis 06.12.2011 diesen Kurs besuche;

Einstellungszusage vom 26.09.2011 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin;

Einstellungszusage vom 27.09.2011, wonach die Beschwerdeführerin ab 09.01.2012 in einem Privathaushalt als Haushaltshilfe mit Kochen und Kinderbetreuung für mindestens 20 Wochenstunden mit einem Anfangsstundenlohn von ¿ 6,60,--.

Mit Schreiben vom 04.11.2011 bestätigte die potentielle Arbeitergeberin der Beschwerdeführerin ihre Einstellungszusage. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Kursbesuchsbestätigung vom 02.11.2011, wonach sie voraussichtlich noch im Dezember 2011 die A2-Deutschprüfung absolvieren werde.

Am 11.01.2012 langte eine Kopie des "Österreichischen Sprachdiploms A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 21.12.2011 beim Asylgerichtshof ein, wonach die Beschwerdeführerin die Prüfung bestanden habe.

Mit Schreiben vom 24.01.2012 bestätigte die potentielle Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erneut, dass sie beabsichtige, die Beschwerdeführerin ab 09.01.2012 als Haushaltshilfe mit Kochen und Kinderbetreuung für 20 Wochenstunden mit dem Anfangslohn von ¿ 571,56, das entspreche ¿ 6,60/ Stunde, für das erste Jahr, unter Berücksichtigung des gültigen Kollektivvertrages für Arbeit im Haushalt anzustellen. Der Arbeitsort sei ein Privathaushalt in XXXX. Sie bitte höflichst um rasche Bearbeitung, da sie seit 09.01.2012 auf die Beschwerdeführerin warte.Mit Schreiben vom 24.01.2012 bestätigte die potentielle Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erneut, dass sie beabsichtige, die Beschwerdeführerin ab 09.01.2012 als Haushaltshilfe mit Kochen und Kinderbetreuung für 20 Wochenstunden mit dem Anfangslohn von ¿ 571,56, das entspreche ¿ 6,60/ Stunde, für das erste Jahr, unter Berücksichtigung des gültigen Kollektivvertrages für Arbeit im Haushalt anzustellen. Der Arbeitsort sei ein Privathaushalt in römisch 40 . Sie bitte höflichst um rasche Bearbeitung, da sie seit 09.01.2012 auf die Beschwerdeführerin warte.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten im Original nicht fest. Sie ist die Mutter der Beschwerdeführerin zu D12 309812-2/2008 und des Beschwerdeführers zu D12 309811-2/2008.

Die Beschwerdeführerin reiste im September 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer erwachsenen Tochter im gemeinsamen Haushalt in einem Flüchtlingsheim der CARITAS. Der volljährige Sohn wohnt im gleichen Haus, allerdings in einer anderen Wohnung. Die Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und hat einige Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Sie ist im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der CARITAS beschäftigt.

Für die Beschwerdeführerin liegt eine Einstellungszusage vom 27.09.2011 vor. Mit Schreiben vom 24.01.2012 bestätigte die potentielle Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erneut, dass die Beschwerdeführerin ab 09.01.2012 als Haushaltshilfe mit Kochen und Kinderbetreuung für 20 Wochenstunden mit dem Anfangslohn von ¿ 571,56, das entspricht ¿ 6,60/ Stunde, für das erste Jahr, unter Berücksichtigung des gültigen Kollektivvertrages für Arbeit im Haushalt angestellt wird.

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat in Österreich die Externistenprüfung für die Hauptschule absolviert und besucht derzeit eine berufsbegleitende Handelsakademie. Sie spricht sehr gut Deutsch. Für die Tochter der Beschwerdeführerin liegt eine Einstellungszusage für eine geringfügige Beschäftigung vor.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen sie wurde nicht verhängt.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten mit Lichtbild nicht fest. Dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe ist, hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig dargelegt und hat sich diesbezüglich kein Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Tochter und ihres Sohnes, sowie den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen in Österreich sowie zur guten Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der vorgelegten Einstellungszusage der potentiellen Arbeitgeberin, des vorgelegten Deutschzertifikates Niveaustufe A2, Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten, einem Schreiben der CARITAS und diversen Schulbesuchsbestätigungen der Kinder der Beschwerdeführerin.

Dass gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage.

Dass gegen die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage in der Fremdeninformation.

Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil I und II zurück gezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I und II, mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil I und II rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen. Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung durch den vorsitzenden Richter hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegeben hat. Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes sind damit am 07.09.2011 in Rechtskraft erwachsen.Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei zurück gezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei, mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil römisch eins und römisch zwei rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen. Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung durch den vorsitzenden Richter hinsichtlich der Rechtsfolgen abgegeben hat. Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes sind damit am 07.09.2011 in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Ausweisungsentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 u.a.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2006 durchgehend in Österreich und hat damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht. Sie lebt mit ihrer erwachsenen Tochter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 309812-2/2008) im gemeinsamen Haushalt in einer Flüchtlingsunterkunft der CARITAS. Der mittlerweile volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX (Beschwerdeführer zu D12 309811-2/2008), lebt im gleichen Haus, aber in einer eigenen Wohnung. Er wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2006 durchgehend in Österreich und hat damit bereits mehrere Jahre in Österreich verbracht. Sie lebt mit ihrer erwachsenen Tochter, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 309812-2/2008) im gemeinsamen Haushalt in einer Flüchtlingsunterkunft der CARITAS. Der mittlerweile volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 309811-2/2008), lebt im gleichen Haus, aber in einer eigenen Wohnung. Er wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen.

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet, ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Im Lichte der o.g. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Was die Festigkeit ihrer sozialen und kulturellen Bindungen in Österreich betrifft, stellt der Asylgerichtshof fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit September 2006 in Österreich aufhält. Die Beschwerdeführerin spricht und versteht die deutsche Sprache gut. Davon konnte sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen, zumal die Einvernahme der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache erfolgen konnte und die anwesende Dolmetscherin nur aus Gründen der Rechtssicherheit übersetzt hat. Außerdem hat die Beschwerdeführerin nachweislich mehrere Deutschkurse besucht und die Bestätigung über die positive Absolvierung eines Deutschkurses, Niveaustufe A2 des Europarates, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist bestrebt, ihre Sprachkenntnisse kontinuierlich zu verbessern.

Die Beschwerdeführerin hat auch einige Freunde und Bekannte in Österreich. Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über eine fortgeschrittene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Ihre gelungene Integration wird auch durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, aus denen kurz zusammengefasst hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Österreich integriert sind, bestätigt. Auch der Koordinator des Projekts "Nachbarschaftshilfe" der CARITAS, im Rahmen dessen die Beschwerdeführerin seit Jänner 1007 regelmäßig beschäftigt wird, bescheinigt der Beschwerdeführerin eine positive Integration.

Ferner ist die Beschwerdeführerin derzeit aktiv auf Arbeitssuche und hat eine Einstellungszusage vom 27.09.2011 vorgelegt. Mit Schreiben vom 24.01.2012 bestätigte die potentielle Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erneut, dass die Beschwerdeführerin ab 09.01.2012 als Haushaltshilfe mit Kochen und Kinderbetreuung für 20 Wochenstunden mit dem Anfangslohn von ¿ 571,56, das entspricht ¿ 6,60/ Stunde, für das erste Jahr, unter Berücksichtigung des gültigen Kollektivvertrages für Arbeit im Haushalt angestellt wird, sobald eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung vorliegt.

Die Fremdenbehörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 44a Abs. 1 iVm § 44 Abs. 3 Z 2 NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Fremdenbehörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, NAG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird der Beschwerdeführerin auch rechtlich die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung möglich sein. Die vorliegende Einstellungszusage als Haushaltshilfe im Ausmaß von 20 Wochenstunden garantiert der Beschwerdeführerin zwar noch nicht die Selbsterhaltungsfähigkeit. Allerdings stellt die Anstellung einen Einstieg ins Berufsleben dar und zeigt, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, einen Job zu finden. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird somit alsbald gegeben sein.

Auch die Tochter der Beschwerdeführerin ist in Österreich gut integriert. Sie hat in Österreich die Externistenprüfung für die Hauptschule absolviert und besucht derzeit eine berufsbegleitende Handelsakademie. Sie spricht sehr gut Deutsch. Für die Tochter der Beschwerdeführerin liegt eine Einstellungszusage für eine geringfügige Beschäftigung vor.

Es liegt kein fremdenpolizeiliches Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen die Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Dies ergibt sich aus der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage, sowie der ebenfalls einliegenden Anfrage in der Fremdeninformation.

Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin hat u.a. durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie gewillt ist, sich in Österreich zu integrieren und ist daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin bestrebt ist, sich in Österreich zu integrieren, den Unterhalt für ihr Leben selbst zu erwirtschaften. Es bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung einer (dauerhaften) Arbeitbewilligung die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen wird. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem fünfeinhalbjährigen legalem Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist und gute Deutschkenntnisse erworben hat, Freunde und Bekannte in Österreich hat, sowie sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemüht und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bisher lediglich an der fehlenden Arbeitsbewilligung gescheitert ist, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet den (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin hat u.a. durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie gewillt ist, sich in Österreich zu integrieren und ist daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin bestrebt ist, sich in Österreich zu integrieren, den Unterhalt für ihr Leben selbst zu erwirtschaften. Es bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung einer (dauerhaften) Arbeitbewilligung die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen wird. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung ihres Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat sie sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert. Bedenkt man, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem fünfeinhalbjährigen legalem Aufenthalt ihre Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass sie die österreichische Rechtsordnung - soweit ersichtlich - während des gesamten Aufenthaltes geachtet hat und zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist und gute Deutschkenntnisse erworben hat, Freunde und Bekannte in Österreich hat, sowie sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemüht und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bisher lediglich an der fehlenden Arbeitsbewilligung gescheitert ist, dann überwiegen ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet den (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.

Siehe zur Interessenabwägung auch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, indem dieser unterscheidet ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist oder nicht. Im Falle der Beschwerdeführerin kann die lange Verfahrensdauer nicht auf ihr Verschulden zurückgeführt werden, sondern liegt ein Organisationsverschulden des Staates vor.

Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich als unzulässig.Da somit zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich als unzulässig.

Es beruht die durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität, Integration, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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