Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C2 422331-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 08.517-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 08.517-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III wird gemäß § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei wird gemäß Paragraph 63, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 7.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden war.
Am 8.8.2011 wurde der Beschwerdeführer, der angab minderjährig zu sein, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass es nach dem Tod seiner Mutter zu Streitigkeiten mit seinen Halbbrüdern um Grundstückbesitz gekommen sei, da diese die Grundstücke der Mutter des Beschwerdeführers beansprucht hätten, obwohl sie nicht deren leibliche Söhne gewesen seien. Beim Tod seiner Mutter sei der Beschwerdeführer sehr klein gewesen, seit nunmehr vier oder fünf Jahren sei die Sache aber zu einem ernsten Problem geworden. Der Vater des Beschwerdeführers, der diesen beigestanden habe, habe seine Machtstellung in der Familie verloren und sei nun nicht mehr in der Lage, den Beschwerdeführer zu beschützen. Daher habe der Vater dem Beschwerdeführer geraten, auszureisen. Der Beschwerdeführer sei von seinen Halbbrüdern immerzu misshandelt und vor zwei Jahren auch mit einem Holzstück geschlagen worden; damals habe ein Splitter nur knapp sein Auge verfehlt. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er von staatlicher Seite nichts zu befürchten habe, er sei weder politisch aktiv gewesen noch bestünde ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer.
Am 12.8.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er einleitend sein Geburtsdatum korrigierte und zugab, bereits volljährig zu sein. Befragt gab er an, bereits in der Erstbefragung alles zu seinen Fluchtgründen gesagt zu haben, andere Gründe habe er nicht.
Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 29.9.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.
Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter, die die zweite Frau seines Vaters gewesen sei, die strittigen Grundstücke von deren Vater geerbt habe. Nach dem allfälligen Tod des Vaters würden die Grundstücke alle dem Beschwerdeführer gehören. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da er mit seinen vier Brüdern Probleme gehabt habe; diese hätten ihn geschlagen und gestoßen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf der Flucht während seines Aufenthalts in Kabul erfahren, dass sein Vater nunmehr erkrankt sei und ihn daher nicht mehr beschützen könne. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer unter Umständen von seinen Brüdern getötet zu werden.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten.
Mit Schriftsatz vom 6.10.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Einleitend wurden die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vaterhaus habe verlassen müssen, um nicht von seinen Halbbrüdern getötet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatdorfes in Afghanistan keinerlei Anknüpfungspunkten habe und daher nicht in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Auch sei die Sicherheitslage in Afghanistan laut den Länderberichten und der aktuellen Judikatur des Asylgerichtshofes so schlecht, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 17.10.2011, erlassen am 18.10.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten angehöre. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Allerdings läge auf Grund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan ein Abschiebehindernis vor.
Beweiswürdigend wurden die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen, nationalen Identitätsdokuments, oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität derzeit nicht fest.
Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Ihr diesbezügliches Vorbringen konnte als glaubwürdig gewertet werden, zumal kein plausibler
Grund ersichtlich war, wonach Gegenteiliges hätte festgestellt werden müssen.
- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihre behauptete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan war nicht glaubhaft.
Im Zuge der Erstbefragung (EB) anlässlich der Antragsstellung gaben Sie im Wesentlichen an, auf Grund eines Grundstücksstreits das Land verlassen zu haben, da Ihre Halbbrüder das Erbe Ihrer leiblichen Mutter beansprucht hätten.
Im weiteren Verfahren wurden Sie zu Einzelheiten des Vorbringens befragt. Insbesondere zur Erbschaft und der Dauer des Streites konnten Sie keinerlei plausible Angaben machen. So wurde im Laufe der Befragung die Behauptung aufgestellt, der Streit würde bereits seit Ihrer Kindheit bestehen. Da auch dies nicht plausible erschien, wurden Sie zu Erläuterungen befragt. Dabei beriefen Sie sich auf - durchaus plausibel - mangelndes Verständnis begründet durch das Kindesalter. Jedoch relativieren sich Ihre Angaben dadurch, dass es nicht nachvollziehbar und geradezu ausgeschlossen erscheint, dass Kinder im alter zwischen fünf und dreizehn Jahren einen Streit um eine Erbschaft austragen, welche zu dieser Zeit noch nicht absehbar ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass selbst für 13-Jährige die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns nicht absehbar ist. Weiters erscheint es nicht nachvollziehbar und einigermaßen absurd, dass - wie von Ihnen vorgebracht - Erwachsene in einer durch Stammestraditionen geprägten Region und Gesellschaft Kinder gegeneinander aufhetzen um dadurch eine für sie günstige Erbschaftsregelung zu erreichen. Hier ist wohl davon auszugehen, dass Derartiges für Erwachsene Männer als ehrenrührig anzusehen und daher nicht plausibel bzw. glaubhaft ist.
Darüber hinaus kam es zu nicht aufgeklärten Ungereimtheiten in der Zeitlichen Abfolge Ihrer Ausreise bzw. zu einer Divergenz von etwa einem Jahr, wobei hier nicht verkannt wird, dass Ihnen der in Europa gebräuchliche gregorianische Kalender nicht geläufig und von mangelnder Schulbildung sowie mangelndem Bewusstsein für die Bedeutung im Verfahren auszugehen ist. Ihr Rechtfertigungsversuch, Sie hätten detaillierte Angaben in der EB nicht gemacht, sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
In Summe konnten Sie nur teils nicht nachvollziehbare Angaben machen, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sind, sodass im Ergebnis und vom von Ihnen vermittelten Eindruck nur davon ausgegangen werden kann, dass Sie die behaupteten Ereignisse nicht aus Ihrer eigenen Erinnerung abriefen, sondern Sie die Fluchtgeschichte spontan vor den Behörden konstruierten und weiterentwickelten bzw. auf eine von Schleppern oder anderen mit Ihrer Einreise ins Bundesgebiet befassten Personen zurechtgelegten Fluchtgeschichte zurückgriffen.
Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwartet oder erhofft, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriert, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg derart verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Sie stellten im Zuge der Befragung durch das Bundesasylamt lediglich Behauptungen auf, ohne diese - mit Ausnahme kurzer, teils zusammenhangsloser Antworten zu untermauern.
In Summe sind daher Ihren Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen, somit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen sind, da Sie in keinster Weise den voranstehenden Erwägungen in der Darstellung Ihrer Gründe für die Ausreise entsprechen konnten."
Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit am 25.10.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid "im gesamten Umfang" Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesasylamt verabsäumt habe, darzulegen, warum das Vorbringen, bereits als Kind Opfer eines Erbstreits geworden zu sein, unglaubwürdig sei. Vielmehr verliere sich die Behörde in generellen Vermutungen über die Traditionen im Herkunftsland des Beschwerdeführers, ohne dass erkennbar ist, woher der Referent dieses Wissen beziehe. Es sei davon auszugehen, dass eine Person ohne Erfahrungswerte mit der ländlichen Kultur Afghanistans Plausibilitäten von Handlungsweisen nicht beurteilen könne. Auch werde nicht erläutert, warum es einem 13Jährigen nicht möglich sein solle, die Tragweite seiner Handlungen abzusehen, insbesondere, da in Afghanistan Kinder und Jugendliche viel früher echte Verantwortung für ihr Handeln übernehmen müssten.
Die vermeintlich uneinheitlichen Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ausreise dürften dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, da ihm der gregorianische Kalender nicht geläufig sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass es Aufgabe der Behörde sei, jene Ermittlungsschritte zu setzen, die dazu geeignet seien, den Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe etwa die nötigen Angaben für Erhebungen im Herkunftsstaat geliefert, es sei unverständlich, wieso diese Gelegenheit nicht wahrgenommen worden sondern aufgrund zweifelhafter Annahmen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt worden sei.
Schließlich seien die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren und es stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Daher wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 Zl.: C2 422 331-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Die Verfahrensanordnung wurde am 21.11.2011 zugestellt und blieb bis dato unbeantwortet.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011;
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011;
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011;
US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011;
BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010;
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010;
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011;
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;
Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,
http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011;
Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83;
Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49;
AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo: A first glance at the approved 'Amnesty law', 22.2.2010, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=665, Zugriff 9.8.2011;
Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2010;
US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011;
AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011 Afghanistan, 13.5.2011;
CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 3.6.2011;
ICG - International Crisis Group: A Force in Fragments:
Reconstituting the Afghan National Army (Asia Report N°190), 12.5.2010;
USCIRF - United States Commission on International Religious
Freedom: Annual Report, May 2011;
Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011;Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1 aus 2011,;
Transparency International: Annual Report 2010, 2011;
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 27.7.2011;
Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:
ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8.2007;
BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010;
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009;
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 und
International Religious Freedom Report 2010, November 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren Beweismittel weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 7.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, in Afghanistan von seinen Halbbrüdern wegen seines Erbes verfolgt zu werden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 134 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 12, S. 121 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.8.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.10.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.10.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht asylrelevant ist, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers als zukünftiger Erbe des Grundbesitzes seiner Mutter durch seine Halbbrüder hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder der Mutter des Beschwerdeführers, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Halbbrüder die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, die Grundstücke des Beschwerdeführers im Erbfall sich anzueignen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wegen der Felder/des Grundbesitzes bzw. als Erbe seiner Mutter durch seine Halbbrüder könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen (einer derartigen realen Gefahr könnte lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung des subsidiären Schutzes Bedeutung zukommen, wobei dieser Schutzstatus dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits rechtskräftig zuerkannt wurde). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit den (angeblichen) Verfolgern verwandt ist, da nicht die Verwandtschaft sondern der Wille, sich das Erbe des Beschwerdeführers anzueignen, Grund für die (vorgebrachte) Verfolgung ist.Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht asylrelevant ist, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers als zukünftiger Erbe des Grundbesitzes seiner Mutter durch seine Halbbrüder hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder der Mutter des Beschwerdeführers, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist vergleiche dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Halbbrüder die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, die Grundstücke des Beschwerdeführers im Erbfall sich anzueignen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wegen der Felder/des Grundbesitzes bzw. als Erbe seiner Mutter durch seine Halbbrüder könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen (einer derartigen realen Gefahr könnte lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung des subsidiären Schutzes Bedeutung zukommen, wobei dieser Schutzstatus dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt bereits rechtskräftig zuerkannt wurde). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit den (angeblichen) Verfolgern verwandt ist, da nicht die Verwandtschaft sondern der Wille, sich das Erbe des Beschwerdeführers anzueignen, Grund für die (vorgebrachte) Verfolgung ist.
Andere Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnten, sind weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Zwar richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid "im vollen Umfang", jedoch wurde dem Beschwerdeführer einerseits der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt und lautet die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2012, obwohl die Entscheidung am 15.10.2011 erlassen wurde und das Gesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr vorsieht. Da der Beschwerdeführer somit in den Spruchpunkten II und III eine Verletzung seiner gesetzlichen Rechte nicht einmal behauptet hat und eine solche auch nicht im Ansatz zu erkennen ist, ist die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen.Zwar richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid "im vollen Umfang", jedoch wurde dem Beschwerdeführer einerseits der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt und lautet die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2012, obwohl die Entscheidung am 15.10.2011 erlassen wurde und das Gesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr vorsieht. Da der Beschwerdeführer somit in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei eine Verletzung seiner gesetzlichen Rechte nicht einmal behauptet hat und eine solche auch nicht im Ansatz zu erkennen ist, ist die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wird dem Erkenntnis (in Form einer Wahrunterstellung) zu Grunde gelegt. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wird dem Erkenntnis (in Form einer Wahrunterstellung) zu Grunde gelegt. Daher ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Identität, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
18.04.2012