TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/6 C2 416977-1/2010

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Spruch

C2 416977-1/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.398-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zl. 10 07.398-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 17.8.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer, der angab zum Antragszeitpunkt 13 Jahre alt zu sein, im Beisein eines Rechtsberaters einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, sein Land über Aufforderung der Mutter verlassen zu haben, da diese Angst um sein Leben gehabt habe. Er wisse lediglich, dass sein Vater entführt worden sei und könne ansonsten der Beschwerdeführer nicht angeben, warum seine Mutter gewollt habe, dass er das Land verlasse.

Am 23.8.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 13.10.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachte Angaben wiederholte. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vater mit Schreibwaren gehandelt habe; dieser habe Papier und Schreibwaren aus China importiert und in Afghanistan verkauft. Der in Kabul lebenden Familie des Beschwerdeführers sei es finanziell sehr gut gegangen, jedoch habe die Mutter den Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Verschwinden des Vaters aufgefordert Afghanistan zu verlassen. Auch die Mutter habe vorgehabt, Afghanistan mit den jüngeren Geschwistern des Beschwerdeführers zu verlassen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer den Vater entführt habe.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 3.12.2010, erlassen am 7.12.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er aber afghanischer Staatsangehöriger sei. Dem Vorbringen wurde seitens des Bundesasylamtes die Glaubwürdigkeit zuerkannt, es sei aber nicht ersichtlich, welche Verfolgung dem Beschwerdeführer selbst drohen würde, da er mit seiner Familie ein Jahr nach dem Verschwinden des Vaters an seiner Wohnadresse verweilt sei, weiter die Schule besucht habe und auch seinem Hobby ohne Beeinträchtigung des Alltags nachgegangen sei. Daher habe der Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage geltend gemacht.

Allerdings bestünden auf Grund der humanitären und sicherheitspolitisch problematischen Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Alter des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan einer realen Gefahr der Verletzung relevanter Menschenrechte ausgesetzt sei.

Mit am 21.12.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 21.12.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel hinsichtlich des Spruchpunktes I bekämpft werde. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins bekämpft werde. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen glaubhaft gemacht, trotzdem habe das Bundesasylamt ihm die Zuerkennung des beantragten Status verwehrt. Dabei habe das Bundesasylamt den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und nicht Spekulationen anzustellen. Das Bundesasylamt habe seine Feststellungen lediglich auf das unvollständige Vorbringen des 13jährigen Beschwerdeführers gestützt, obwohl dessen Mutter diesen nicht über die eigentlichen Beweggründe seiner Flucht aufgeklärt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei Geschäftsmann gewesen und entführt worden und könnte dementsprechend in unterschiedlichste Probleme involviert sein. Er seien jedoch keine weiteren Beweise wie direkte Ermittlungen vor Ort durchgeführt worden noch habe man die Mutter als Zeugin geladen. Dabei wäre nachzuforschen gewesen, in welcher konkreten Gefahr sich der minderjährige Beschwerdeführer tatsächlich befände und ob es sich hierbei um eine asylrelevante Verfolgung handle. Auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers treffe die Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht, Unwissenheit alleine kann nicht ausschlaggebend dafür sein, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliege oder nicht.

Auch sei keine Befassung der Staatendokumentation hinsichtlich der Situation wohlhabender Familien sowie Erhebungen bezüglich der Gefährdung Minderjähriger erfolgt.

Auch der rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes trete der Beschwerdeführer ausdrücklich entgegen, da der Beschwerdeführer Afghanistan aus "wohlbegründeter Furcht" vor asylrelevanter Verfolgung verlassen habe. Dass der Beschwerdeführer nicht näher über seine Fluchtgründe Bescheid gewusst habe würde nicht bedeuten, dass deshalb kein Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers vorläge. Es sei nicht möglich, alleine auf Basis des Vorbringens eines erst 13jährigen Beschwerdeführers einen solchen Eingriff zu verneinen, es habe weiterer Ermittlungsschritte bedurft, um einen tatsächlichen Eingriff ausschließen zu können. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich konkrete und stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bedroht und verfolgt worden sei und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dasselbe Schicksal wie sein Vater erleiden werde. Dass die Mutter nach erhaltenen Telefonanrufen den Beschwerdeführer sofort veranlasst habe, Afghanistan zu verlassen, ließe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schließen.

Daher lägen entgegen der Einschätzung der Behörde konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer persönlich unmittelbar gefährdet sei.

Jedenfalls sei die notwendige Intensität der Verfolgung gegeben.

Auch dass die Gefährdung nicht von staatlicher Stelle ausgehe, sei auf Grund der fehlenden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates nicht relevant.

Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen.

Auch würden die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan ausführlich auf die gefährliche Lage Minderjähriger in Afghanistan eingehen. Diese wurden in weiterer Folge auszugsweise zitiert, ebenso wie eine Accord-Anfragebeantwortung vom 8.7.2010.

UNICEF und UNAMA würden berichten, dass bewaffnete Gruppen häufig Kinder rekrutieren würden und auch einzelne Fälle beschreiben.

Österreich habe sich verpflichtet, die UN-Kinderrechtskonvention umzusetzen und die Rechte von Minderjährigen besonders zu schützen. Der Beschwerdeführer sei momentan 13 Jahre alt, bei der Abweisung des Asylantrages würden die Rechte des minderjährigen Beschwerdeführers verletzt und das Wohl des Minderjährigen werde durch die nur auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gefährdet. Die Unsicherheit betreffend der eigenen Zukunft sei keinem Minderjährigen zuzumuten.

Die Bedrohungssituation gehe weit über das Ausmaß des bereits gewährten Schutzes gemäß § 8 AsylG hinaus und es sei dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Die Bedrohungssituation gehe weit über das Ausmaß des bereits gewährten Schutzes gemäß Paragraph 8, AsylG hinaus und es sei dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit Ladung des Asylgerichtshofes vom 3.1.2011, C2 416977-1/2010/2Z, wurde der Beschwerdeführer zu einer medizinischen Untersuchung zur Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung geladen.

Mit Stellungnahme vom 3.2.2011 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass unbegleitete Minderjährige nur auf Grund einer zweifelhaften Minderjährigkeit einer multifaktorellen Untersuchungsmethodik zur Altersfeststellung zu unterziehen seien. Aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien die Altersangaben des Beschwerdeführers nie in Zweifel gezogen worden, daher sei eine multifaktorelle Altersdiagnose in diesem Fall nicht mehr zulässig.

Im gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung des bestellten medizinischen Sachverständigen wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 4.2.2011 ein Mindestalter von 17 Jahren gehabt habe, das geltend gemachte Alter von 14 Jahren sei aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht auszuschließen.

Nach Befassung der beschwerdeführenden Partei wurde die Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof mit Schriftsatz vom 14.6.2011 um die Vornahme von Erhebungen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Kabul) ersucht.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2011, Gz. 277.640, ging die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim Asylgerichtshof ein, die auf Erhebungen der österreichischen Botschaft Islamabad beruht. Nach den Ausführungen in der Anfragebeantwortung sei der Beschwerdeführer im Jahr 1997 geboren und sein Vater sei von unbekannten Personen entführt worden, niemand wisse etwas über diesen. Im Herbst 2009 sei die Familie des Beschwerdeführers in den Iran gegangen, daher könne niemand Details zum Bruder und der Schwester des Beschwerdeführers nennen.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, das gerichtsmedizinische Gutachten und der aktuelle Bereicht des UK Home Office zu Afghanistan wurden der beschwerdeführenden Partei und dem Bundesasylamt mit der Möglichkeit, zu diesen Beweismitteln binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.11.2011, Zl.: C2 416977-1/2010/12Z, zur Kenntnis gebracht. Die Zustellung erfolgte jeweils am 1.12.2011.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2011, beim Asylgerichtshof am 15.12.2011 eingelangt, nahm die beschwerdeführende Partei zu den übermittelten Beweismitteln Stellung.

Zum gerichtsmedizinischen Gutachten wurde ausgeführt, dass dieses, wie allgemein bekannt sei, keine gesicherte Feststellung des genauen Alters darstelle, es basiere auf "Pilotstudien", die weder die unterschiedlichen Entwicklungsstadien verschiedener Völker und Ethnien unter Heranziehung einer repräsentativen Anzahl von Personen noch die psychische Entwicklung des einzelnen nach einer eingehenden psychologischen Untersuchung durch einen Spezialisten berücksichtigen würde. Die Befunde seien weder juristisch noch wissenschaftlich nachvollziehbar. Es ergebe sich die eindeutige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der wenig ausgebildeten Bartbehaarung, einer wenig ausgebildeten Achselbehaarung und der spärlichen Behaarung der Brust, ohne dass ein genaues Alter feststellbar sei. Auch würde das Genitale nicht dem eines ganz erwachsenen Mannes entsprechen. Der Beschwerdeführer befände sich in einem nicht ganz abgeschlossen Pubertätsstadium, wie sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ergebe. Auch die Beurteilung der Schlüsselbeine und die zahnärztliche Untersuchung würden hierfür sprechen; daraus ergebe sich die eindeutige Minderjährigkeit bzw. die Richtigkeit des bereits angegebenen Alters. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mindestalter von 17 Jahren und nicht etwa von 14 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt worden sei. Nach dem Gutachten wäre der Beschwerdeführer alsbald volljährig und würde eine nunmehrige abermalige Untersuchung ergeben, dass er weiterhin minderjährig sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses aus dem Gutachten ergebende Entwicklungsstadium einen bald Fünfzehnjährigen zeigen würde. Die Röntgenuntersuchung der linken Hand werde anhand einer Studie aus dem Jahr 1959 beurteilt. Auch lasse sich nicht verifizieren, ob eine wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit des vom Gutachter herangezogenen Begriffs der ethnischen Hauptgruppe "kaukasische" durch das Vorliegen nachvollziehbarer Referenzstudien für die Schlussfolgerung des Sachverständigen ergebe. Zusammenfassend fände sich lediglich eine lapidare Feststellung, dass sich das Gesamtgutachten auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten sowie ob genannter Kriterien ergäbe. Hier könne von einer wissenschaftlich nachvollziehbaren Begründung keine Rede sein.

Als Sachverständigenbeweis zur genauen Festlegung eines Geburtsjahres sei die forensische Altersschätzung völlig ungeeignet, weder juristisch noch wissenschaftlich ausreichend nachvollziehbar, schlüssig oder fundiert. Das Gesamtgutachten entspreche nicht einmal annähernd den Anforderungen bzw. Standards eines medizinischen Sachverständigengutachtens wie es in der österreichischen Gerichtsbarkeit normalerweise üblich sei und solle daher grundsätzlich nur zur Feststellung einer etwaigen eindeutigen Volljährigkeit jedoch nicht zu Feststellung des genauen Alters des bereits als minderjährig eingestuft Beschwerdeführers herangezogen werden. Schlussendlich sei vermerkt, dass die Einholung eines Gutachtens zur Altersdiagnose und die daraus resultierende unnötige Strahlenbelastung aufgrund der offensichtlichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, die in keinem Stadium des Verfahrens angezweifelt worden sei, eindeutig unnötig gewesen seien.

Zum Bericht der österreichischen Botschaft führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sich aus diesen eindeutig die Glaubwürdigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers ergebe. Auch ergebe sich eindeutig die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter. Daher sei die forensische Altersschätzung ausschließlich als Beweis der eindeutigen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen, ohne das Alter des Beschwerdeführers in einer Art zu ändern, die nur Nachteile für das persönliche und berufliche Weiterkommen eines bereits in Ausbildung für den Hauptschulabschluss befindlichen subsidiär Schutzberechtigten hätte. Der Beschwerdeführer würde sich durch großen Lerneifer, große Anpassungsfähigkeit und teilweise noch sehr kindlichem Verhalten mit großem Potenzial auszeichnen.

Der Bericht des UK Home Office zu Afghanistan stütze und präzisiere den Eindruck der momentanen katastrophalen Lage in Afghanistan, womit sich auch Berichte anderer objektiver Quellen decken würden. Die äußerst problematische und nahezu aussichtslose Lage in der Heimat des Beschwerdeführers sei unbestritten. Ausführliche Darstellungen der besonderen Schwierigkeiten, denen sich unbegleitete Minderjährige in Afghanistan ausgesetzt sehen würden, würde klar vor Augen führen, wie unsicher, gefährlich und ungewiss dieses Land sei. Abgesehen von den glaubwürdigen und bereits von der österreichischen Botschaft bestätigten Fluchtgründen sei eine Gefährdung von Leib und Leben für den Beschwerdeführer durch die landesweite Konfliktsituation gegeben. Afghanistan sei kein Rechtsstaat und nicht fähig, seine eigene Bevölkerung vor bewaffneten Aufstandsbewegungen, Terroranschlägen, Minen, sonstigen Missständen, geschweige denn Entführungen und Erpressungen von Familienangehörigen, zu bewahren.

Schließlich führte die beschwerdeführende Partei an, dass die Aufforderung zur Stellungnahme an das Bundesasylamt Traiskirchen und nicht an die Erstaufnahmestelle Ost zugestellt worden sei, sie habe das Schreiben jedoch rechtzeitig erhalten.

Auch wurden die Daten der Mutter, die sich nunmehr im Iran aufhalte, bekannt gegeben.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 27.7.2010;

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010;

US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010;

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009;

Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,

http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.7.2010;

BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006;

FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan;

Freedom House: Freedom Of The Press - Afghanistan 2009;

Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.7.2010;

BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008;

BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 1. Juli 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff am 27.7.2010;

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;

Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:

ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007;

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009 und

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, März 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Amnesty International, Amnesty Report 2011 und

International Religious Freedom Report 2010, November 2010.

Darüber hinaus wurde der oben zitierte Bericht des UK Home Office, der die Haupterkenntnisquelle zur Lage in Afghanistan in gegenständlichem Verfahren darstellt, dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Über die oben genannten Beweismittel hinaus wurden keine weiteren vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist minderjährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 4.2.2011 mindestens 17 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen, jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen. Anzumerken bleibt, dass die forensische Altersschätzung zwar kein genaues Geburtsdatum bzw. Altersfeststellen kann; sie kann jedoch ein Mindestalter feststellen.Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 4.2.2011 mindestens 17 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben sondern vom medizinisch möglichen, jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen. Anzumerken bleibt, dass die forensische Altersschätzung zwar kein genaues Geburtsdatum bzw. Altersfeststellen kann; sie kann jedoch ein Mindestalter feststellen.

Von der beschwerdeführenden Partei wurde die Zulässigkeit der forensischen Altersfeststellung bestritten. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die sich ein Asylwerber in einem Asylverfahren beruft, wenn er diese nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann, durch eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, die auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen beinhaltet, anordnen. Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Urkunden oder sonst geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel vorgelegt, um seine Minderjährigkeit zu bestätigen. Schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein genaues Geburtsdatum nennen und daher auch sein genaues Alter nicht angeben konnte, sowie der Umstand, dass das Geburtsdatum in Afghanistan absolut unwichtig ist, lassen begründete Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers entstehen (auch wenn diese Zweifel per se nicht seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigen). Daher ist die Vornahme der forensischen Altersschätzung - die Rahmen dieser Untersuchung zum Einsatz kommende Röntgenuntersuchungen des Schlüsselbeins und des Gebisses erscheinen auch unter dem Aspekt der Strahlenexposition als für den Routineeinsatz geeignet (siehe Journal Rechtsmedizin (Springer-Verlag), Volume 10, Nr. 4, S. 135-137 Strahlenexposition bei Röntgenuntersuchungen zur forensischen Altersschätzung Lebender, A. Schmeling, W. Reisinger, D. Wormanns and G. Geserick) - im vorliegenden Fall jedenfalls gerechtfertigt gewesen.Von der beschwerdeführenden Partei wurde die Zulässigkeit der forensischen Altersfeststellung bestritten. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die sich ein Asylwerber in einem Asylverfahren beruft, wenn er diese nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann, durch eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, die auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen beinhaltet, anordnen. Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Urkunden oder sonst geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel vorgelegt, um seine Minderjährigkeit zu bestätigen. Schon alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein genaues Geburtsdatum nennen und daher auch sein genaues Alter nicht angeben konnte, sowie der Umstand, dass das Geburtsdatum in Afghanistan absolut unwichtig ist, lassen begründete Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers entstehen (auch wenn diese Zweifel per se nicht seine persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigen). Daher ist die Vornahme der forensischen Altersschätzung - die Rahmen dieser Untersuchung zum Einsatz kommende Röntgenuntersuchungen des Schlüsselbeins und des Gebisses erscheinen auch unter dem Aspekt der Strahlenexposition als für den Routineeinsatz geeignet (siehe Journal Rechtsmedizin (Springer-Verlag), Volume 10, Nr. 4, S. 135-137 Strahlenexposition bei Röntgenuntersuchungen zur forensischen Altersschätzung Lebender, A. Schmeling, W. Reisinger, D. Wormanns and G. Geserick) - im vorliegenden Fall jedenfalls gerechtfertigt gewesen.

Zur Altersfeststellung selbst ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Die in der Stellungnahme durch eine Nichtmedizinerin ausgeführten Beurteilungen des Untersuchungsergebnisses können die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht entkräften. Auch die Ergebnisse der Erhebungen im Herkunftsstaat können das Ergebnis der Altersschätzung nicht entkräften, da ja schon alleine mangels einer gesicherten Identität nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die befragten Personen den Beschwerdeführer beschrieben haben. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Allerdings ist der beschwerdeführenden Partei zuzustimmen, dass die forensische Alterschätzung nicht geeignet ist, ein genaues Geburtsdatum zu bestimmen. Es ergibt sich jedoch aus § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005, dass vom spätest möglichen Geburtsdatum auszugehen ist. Daher ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Spruch des Erkenntnisses der XXXX festzustellen.Zur Altersfeststellung selbst ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Die in der Stellungnahme durch eine Nichtmedizinerin ausgeführten Beurteilungen des Untersuchungsergebnisses können die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht entkräften. Auch die Ergebnisse der Erhebungen im Herkunftsstaat können das Ergebnis der Altersschätzung nicht entkräften, da ja schon alleine mangels einer gesicherten Identität nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die befragten Personen den Beschwerdeführer beschrieben haben. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Allerdings ist der beschwerdeführenden Partei zuzustimmen, dass die forensische Alterschätzung nicht geeignet ist, ein genaues Geburtsdatum zu bestimmen. Es ergibt sich jedoch aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005, dass vom spätest möglichen Geburtsdatum auszugehen ist. Daher ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Spruch des Erkenntnisses der römisch 40 festzustellen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältigen Eltern, keine in Österreich aufhältige Ehefrau oder keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 19.1.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, ein Jahr nach der Entführung seines Vaters durch unbekannte Personen Afghanistan über den Wunsch der Mutter verlassen zu haben, weil ihm dort Gefahr drohe. Er befürchte entführt zu werden.

Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Ausführungen der Beschwerde.

Auch im Rahmen der in Afghanistan durchgeführten Erhebungen hat sich nicht ergeben, dass die dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen droht.

Das ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft in Islamabad, auf dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beruht.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.8.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 7.12.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 21.12.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer eine Asylrelevanz seiner Verfolgung nicht dartun können; er wisse nicht, aus welchen Gründen er verfolgt werden könnte. Sein Vater sei entführt worden, allerdings würde es sich bei dem Vater um einen Kaufmann und nicht etwa um einen Politiker, Kommandanten oder religiöse Führer handeln. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war daher keine Asylrelevanz zu entnehmen, der logische Schluss ist vielmehr, dass der Vater Opfer von Kriminellen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde gerügt hatte, dass das Bundesasylamt keine Erhebungen zum Motiv durchgeführt habe, hat der Gerichtshof die Staatendokumentation mit Erhebungen beauftragt, die von der österreichischen Botschaft Islamabad durchgeführt wurden. Trotz intensiver Erhebungen des Asylgerichtshofes ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde. Im Rahmen der Erhebungen war es nicht möglich, mit der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen. Diese befindet sich nunmehr im Iran, der Beschwerdeführer hat nach Vorlage des Gutachtens eine Telefonnummer und eine Adresse bekannt gegeben. Allerdings wurde selbst in der Stellungnahme vom 14.12.2011 nicht behauptet, dass er aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer - so seine Angaben zur Identität stimmen (dies wird als wahr unterstellt) - als "reicher Afghane" unter Umständen Opfer von kriminellen Banden werden könnte. Dies ist aber keine asylrelevante Verfolgung, sondern - wie vom Bundesasylamt richtig erkannt - im Rahmen des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen. Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer eine Asylrelevanz seiner Verfolgung nicht dartun können; er wisse nicht, aus welchen Gründen er verfolgt werden könnte. Sein Vater sei entführt worden, allerdings würde es sich bei dem Vater um einen Kaufmann und nicht etwa um einen Politiker, Kommandanten oder religiöse Führer handeln. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war daher keine Asylrelevanz zu entnehmen, der logische Schluss ist vielmehr, dass der Vater Opfer von Kriminellen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde gerügt hatte, dass das Bundesasylamt keine Erhebungen zum Motiv durchgeführt habe, hat der Gerichtshof die Staatendokumentation mit Erhebungen beauftragt, die von der österreichischen Botschaft Islamabad durchgeführt wurden. Trotz intensiver Erhebungen des Asylgerichtshofes ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde. Im Rahmen der Erhebungen war es nicht möglich, mit der Mutter des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen. Diese befindet sich nunmehr im Iran, der Beschwerdeführer hat nach Vorlage des Gutachtens eine Telefonnummer und eine Adresse bekannt gegeben. Allerdings wurde selbst in der Stellungnahme vom 14.12.2011 nicht behauptet, dass er aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer - so seine Angaben zur Identität stimmen (dies wird als wahr unterstellt) - als "reicher Afghane" unter Umständen Opfer von kriminellen Banden werden könnte. Dies ist aber keine asylrelevante Verfolgung, sondern - wie vom Bundesasylamt richtig erkannt - im Rahmen des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen. Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (als Wahrunterstellung) zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (als Wahrunterstellung) zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Gutachten, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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