Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B6 319.635-1/2008/17E
B6 319.636-1/2008/5E
B6 319.637-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, FZ. 07 08.693-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 und am 17.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, FZ. 07 08.693-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 und am 17.01.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird
XXXX der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch 40 der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 06.03.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 06.03.2013 erteilt.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, FZ. 07 08.694-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 und am 17.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, FZ. 07 08.694-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 und am 17.01.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 06.03.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 06.03.2013 erteilt.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, FZ. 07 08.695-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 und am 17.01.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2008, FZ. 07 08.695-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 und am 17.01.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird
XXXX der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.römisch 40 der Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 06.03.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär von einem Jahr bis zum 06.03.2013 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Söhne, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde XXXX, reisten am 20.09.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Söhne, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Gemeinde römisch 40 , reisten am 20.09.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2007 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass ihr Lebensgefährte sie und ihre Kinder aus dem Haus gejagt habe. Er sei Alkoholiker gewesen und habe sie misshandelt. Sie habe dann auf der Straße leben müssen und für sich und ihre Kinder keine Zukunft mehr gesehen. Sie leide an Multipler Sklerose, wobei die Krankheit vor drei Jahren richtig ausgebrochen sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie in ihrer Heimat keine Zukunft zu haben, weil sie dort weder eine Unterkunft habe, noch für sich und ihre Kinder sorgen könne.
Am 11.02.2008 langte seitens der Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden aus Österreich bzw. dem Kosovo ein, wonach bei ihr im Jahr 2003 die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden sei. In einer österreichischen Klinik wurden bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2007 im Wesentlichen die Diagnose Multiple Sklerose beibehalten und zusätzlich eine neurogene Blasenentleerungsstörung - hypokontraktiler Detrusor diagnostiziert, wobei als Therapie Lioresal 5 mg, Myocholine 25 mg, Alna Retard 0,4 mg und Augmentin 625 mg vorgeschlagen wurde.
Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 11.02.2008 einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie im Mai 2007 samt ihrer beiden Kinder von ihrem Lebensgefährten auf die Straße gesetzt worden sei. Sie habe mit den Kindern bei ihrem Lebensgefährten in Südserbien gewohnt. Letzterer sei Alkoholiker gewesen, habe sie seit 2003 schlecht behandelt und bisweilen auch geschlagen. Anzeige habe sie keine erstattet. Die beschwerdeführenden Parteien seien dann 2007 in den Kosovo gegangen und hätten bei Verwandten gewohnt. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe dort viele Verwandte. Auch ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebe im Kosovo. In Serbien würden hingegen keine Verwandten mehr wohnen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Südserbien aufgewachsen und habe dort bis 2007 gewohnt. Zu Personaldokumenten befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nur eine im Jahr 2001 ausgestellte UNMIK-Karte besitze. Sie habe auch einen serbischen Personalausweis (licna karta) besessen, wisse aber nicht mehr, wo sie diesen gelassen habe. Auf die Frage, weshalb sie eine im Jahr 2001 ausgestellte UNMIK-Karte habe, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie gewollt habe, dass ihre Kinder im Kosovo zur Welt kommen und dort eingetragen werden. Weiters gebe es in Südserbien, wo sie gewohnt habe, kein Spital. Wegen ihrer Krankheit sei sie im Kosovo von einem Arzt behandelt worden. Im Kosovo habe sie sich am Flughafen Spritzen gekauft und sich selbst für ein halbes Jahr drei Mal wöchentlich geimpft. Ihre Eltern würden sich seit Anfang der neunziger Jahre in Österreich aufhalten. Auch zwei ihrer Brüder seien hier niedergelassen. Die beschwerdeführenden Parteien leben in Österreich bei ihren Eltern bzw. Großeltern und würden von diesen versorgt werden. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien gesund.
Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsbegründung der beschwerdeführenden Parteien keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Die behaupteten Probleme mit dem ehemaligen Lebensgefährten bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien werde zudem bezweifelt, zumal die Erstbeschwerdeführerin diesfalls weit früher das Land verlassen hätte und sich nicht vier Jahre den Übergriffen ausgesetzt hätte. Weiters habe sie nicht einmal versucht, eine Anzeige gegen ihn zu erstatten. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien hinsichtlich medizinischer Gesichtspunkte schwierigere Verhältnisse als in Österreich vorfinden würde, komme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu.Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsbegründung der beschwerdeführenden Parteien keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde. Die behaupteten Probleme mit dem ehemaligen Lebensgefährten bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien werde zudem bezweifelt, zumal die Erstbeschwerdeführerin diesfalls weit früher das Land verlassen hätte und sich nicht vier Jahre den Übergriffen ausgesetzt hätte. Weiters habe sie nicht einmal versucht, eine Anzeige gegen ihn zu erstatten. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien hinsichtlich medizinischer Gesichtspunkte schwierigere Verhältnisse als in Österreich vorfinden würde, komme unter dem Blickwinkel von Artikel 3, EMRK keine entscheidende Bedeutung zu.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, dass die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin an Multipler Sklerose sich progressiv und in unvorhersehbaren Schüben verschlechtere, sodass sie immer mehr Unterstützung zur Bewältigung des Alltags und Pflege benötige. Dazu würden immer häufiger notwendige Krankenhausaufenthalte kommen, währen der die Betreuung ihrer Kinder nicht möglich sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Südserbien auch keine Verwandte mehr. Die Beziehung zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten sei endgültig beendet. Auch die Versorgung mit Interferonspritzen sei für die Erstbeschwerdeführerin schlichtweg nicht leistbar. Als alleinstehende, kranke Frau und Mutter von zwei kleinen Kindern bedeute dies, dass die notwendige Behandlung zur Linderung ihrer Krankheit für sie in Serbien unmöglich sei, weshalb eine Abschiebung dorthin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde, der letzten Endes eine dauerhaft aussichtslose Lage nach sich ziehen würde.
Mit Schreiben vom 20.08.2008 wurde neuerlich ein Konvolut von im Wesentlichen bereits vorgelegten medizinischen Befunden - darunter auch eine ärztliche Bestätigung, wonach die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Multiplen Sklerose immer wieder auf pflegerische Unterstützung angewiesen sei - nachgereicht. Mit Schreiben vom 15.12.2008 wurden medizinische Befunde vom Dezember 2008 nachgereicht, wobei die Diagnose nach wie vor auf Encephalitis disseminata (Multiple Sklerose) mit schubförmigen Verlauf und neurogenen Blasenentleerungsstörungen lautete. Mit Schreiben vom 09.06.2010 wurden erneut medizinische Kontrollbefunde aus dem Jahr 2010 vorgelegt, wonach zur bisherigen Diagnose ein Harnwegsinfekt hinzugetreten sei.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27.09.2011 wurden den Parteien Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo übermittelt.
Am 02.09.2011 langte beim Asylgerichtshof neuerlich ein Konvolut an medizinischen Kontrollbefunden - zuletzt vom August 2011 - ein. So stehe die Erstbeschwerdeführerin laut einer ärztlichen Bestätigung vom 29.08.2011 wegen einer Encephalitis disseminata in Behandlung. Es handle sich um eine schubförmig-remittierende Verlaufsform, wobei derzeit eine Blasenentleerungsstörung mit rezidivierenden Harnwegsinfekten als Hauptsymptomatik bestehe. Ansonsten habe unter der laufenden Therapie mit Tysabri-Infusionen in vierwöchigen Abständen das Fortschreiten der Krankheit gestoppt werden können. Aus medizinischer Sicht sei die Behandlung essentiell notwendig. Als Medikation wurde zuletzt Lioresal 5 mg, Myocholine 25 mg, Alna Retard 0,4 mg und Ciproxin 250 mg vorgeschlagen.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.09.2011, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres Bruders als Zeugen, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Asylgerichtshof wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bis zu ihrer Ausreise in den Kosovo in Südserbien mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten in einer Mietwohnung zusammengewohnt habe. Sie habe ihren ehemaligen Lebensgefährten seinerzeit verlassen, weil er viel Alkohol getrunken habe und es auch vorgekommen sei, dass sie von ihm geschlagen worden sei, wenn sie ihm wegen des Alkoholkonsums Vorwürfe gemacht habe. Im nüchternen Zustand sei er jedoch normal gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei serbische Staatsbürgerin und auch in Serbien registriert. Sie spreche allerdings nur wenig Serbisch. Seit der Visa-Freiheit sei ihr Ex-Lebensgefährte zwei Mal in Österreich gewesen und habe ihre beiden gemeinsamen Kinder getroffen. Sie selbst habe ihn nicht getroffen, sie habe das Zusammentreffen zwischen ihm und den Kindern über ihren Bruder abgewickelt. Ihr älterer Sohn - der Zweitbeschwerdeführer - spiele in Österreich in einer Vereinsmannschaft Fußball. Die Erstbeschwerdeführerin könne ihre Kinder in der Früh zur Schule bringen, wenn sie sie abhole, habe sie dann aber schon Probleme mit dem Gehen. Dies gehe dann nicht mehr so gut. Ihre beiden Söhne würden in Österreich die erste bzw. vierte Klasse Volksschule besuchen und schon ganz gut Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihren Kindern begonnnen, Deutsch zu lernen. Sie wohne mit den beiden Söhnen gemeinsam bei ihren Eltern. An ihrem Gesundheitszustand habe sich seit den letzten Befunden nichts geändert. Sie leide an Multipler Sklerose und dazugehörigen Problemen mit der Harnblase. Es könne sein, dass es ihr den einen Tag gut gehe und sie den anderen Tag fast nicht mehr allein bis zur Toilette gehen könne. Sie spüre immer Gefühllosigkeit in den Gelenken. Dieser Zustand könne aber sehr schnell dahingehend wechseln, dass sie kaum mehr gehen könne. Die Erstbeschwerdeführerin sei wöchentlich zur Kontrolle bei ihrem Hausarzt und habe alle drei Monate eine Untersuchung im Krankenhaus. In Österreich würden noch zwei Brüder leben, wobei sie den älteren von ihnen etwa zwei bis drei Mal die Woche sehe. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung bzw. in Serbien nie gearbeitet. Ein Bruder, bei dem die Erstbeschwerdeführerin fünf Monate im Kosovo gelebt habe, würde nach wie vor dort wohnen. Weiters würden sich Onkeln und Tanten väterlicherseits im Kosovo aufhalten. Die Erstbeschwerdeführerin konnte die an sie gerichteten Fragten weitgehend in Deutsch beantworten.
Der ältere in Österreich aufhältige Bruder bestätigte als Zeuge im Wesentlichen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Am 04.11.2011 langten zwei im Kosovo ausgestellte Geburtsurkunden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers ein. Die Urkunden weisen beide Elternteile - konkret sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihren ehemaligen Lebensgefährten - ausdrücklich als kosovarische Staatsbürger aus.
Ein Verbindungsbeamter an der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle Prishtinë, kam einem entsprechenden Ermittlungsersuchen des Asylgerichtshofes nach und fasste seine Ermittlungsergebnisse in einem Schreiben vom 03.11.2011 zusammen. Die Ergebnisse beruhen im Wesentlichen auf Auskünften des ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, der an der von letzterer genannten Adresse vom Verbindungsbeamten im Kosovo aufgesucht wurde. So habe der ehemalige Lebensgefährte bestätigt, die Erstbeschwerdeführerin 1999 kennengelernt zu haben, wobei sowohl der Zweit- als auch der Drittbeschwerdeführer aus dieser Beziehung stammen würden. Ihr ehemaliger Lebensgefährte sei von der Erstbeschwerdeführerin wegen seines starken Alkoholkonsums und weil er sie wahrscheinlich auch schlecht behandelt habe, verlassen worden. Er sei kein guter Mann und Vater gewesen. Es bestehe insbesondere telefonischer Kontakt zu seinen Kindern. Er glaube nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien Familienangehörige habe, wisse es aber nicht. Im Kosovo würden ein Bruder und ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin leben. Der Ex-Lebensgefährte wohne nunmehr mit seiner neuen Frau in einem Zimmer eines Hauses seines Cousins, das zum Verkauf freistehe. Bei einem Verkauf würde er nicht wissen, wohin er ziehen solle. Den Beobachtungen des Verbindungsbeamten zufolge sei das Haus nicht eingerichtet gewesen, wobei sich im Zimmer des Ex-Lebensgefährten nur eine Matratze und ein Tisch befunden habe. Sonst hätten keine Möbel oder eine fixe Heizung oder sonstige Installationen im Haus ausgemacht werden können.
Entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation an den Asylgerichtshof vom 27.04.2011 sowie 28.04.2011 war zu entnehmen, dass im Kosovo Fälle von multipler Sklerose behandelbar seien, jedoch derzeit lediglich palliativ und symptomatisch, da die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen die notwendigen Behandlungen und Therapien (imonumodules-Interferone) aufgrund der erheblich hohen Kosten nicht zur Verfügung stellen könnten. Die jährlichen Behandlungskosten für einen Patienten würden bei etwa 10.000,- Euro liegen. In den meisten Fällen dieser Erkrankung könnten diese Kosten von den Patienten nicht getragen werden. Jede Abschiebung eines Patienten mit multipler Sklerose in den Kosovo sei ein Risiko für die weitere Verschlechterung des klinischen Zustandes. In Serbien sei eine Behandlung von Multipler Sklerose in den Klinischen Zentren Belgrad und Ni¿ möglich, wobei diese auch bei jenen Personen erfolge, die sich die Behandlungskosten an sich aufgrund eines fehlenden Einkommens nicht leisten könnten. Die Medikamente Lioresal 25mg (Baclofen), Alna 25mg (Tamsulosin hydrochlorid 0,4 mg/Tamsulosin 0,37 mg) seien in Serbien, nicht aber im Kosovo erhältlich. Ciproxin 250 mg (Ciprofloxacin, als Hydrochlorid) und Rebif (Interferon Beta-1A, Injektionen) seien in Serbien und im Kosovo mit der Einschränkung verfügbar, dass das Gesundheitsministerium im Kosovo "Betaferon" nur für 80 Patienten zur Verfügung stelle. Das Medikament Myocholine 25 mg (Bethanecholchlorid), ein Medikament zur Harnentleerung, sei weder in Serbien noch im Kosovo erhältlich.
Die Ermittlungsergebnisse des Asylgerichtshofes wurden der Erstbeschwerdeführerin in einer weiteren Verhandlung am 18.01.2012 zu Kenntnis gebracht, wobei sie dazu auf nähere Ausführungen verzichtete bzw. die Angeben ihres Ex-Lebensgefährten bestätigte. Auf Vorhalt des Inhalts der Geburtsurkunden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers bestätigte die Erstbeschwerdeführerin, sowohl kosovarische als auch serbische Staatsbürgerin zu sein. In Serbien habe sie keine Verwandtschaft. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verhandlung nicht geändert. Ihre beiden Söhne seien gesund.
2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
2.1 Zur Person:
Die beschwerdeführenden Parteien sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses und waren zuletzt im Heimatstaat in der obengenannten Ortschaft wohnhaft. Die Erstbeschwerdeführerin, die alleinerziehende Mutter des zehnjährigen Zweit- und sechsjährigen Drittbeschwerdeführers, ist nach eigenem Vorbringen vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen, noch droht ihr eine solche bei einer Rückkehr. Für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die beschwerdeführenden Parteien besitzen auch die serbische Staatsangehörigkeit.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Multipler Sklerose mit schubförmigen Verlauf und neurogenen Blasenentleerungsstörungen. Eine Behandlung erfolgt medikamentös; vierteljährliche ambulante Kontrollen sind indiziert. Unter der laufenden Therapie mit Tysabri-Infusionen in vierwöchigen Abständen hat laut behandelnden Arzt das Fortschreiten der Krankheit gestoppt werden können. Eine derartige Behandlung ist in Kosovo mangels entsprechender Medikamente nicht möglich. Auch eine Interferon-Therapie wird im Kosovo in der öffentlichen Gesundheitsversorgung aus Kostengründen nicht angeboten. Ein reales Risiko für die weitere Verschlechterung des klinischen Zustandes bei einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin in den Kosovo besteht.
2.2.1 Zur Situation in der Republik Kosovo:
2.2.1.1. Staatsbürgerschaft
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Art. 28 Abs. 1 leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Art. 29 Abs. 1 leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Abs. 1 angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Abs. 1 und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Art. 29 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Art. 3 leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova].Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Artikel 28, Absatz eins, leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Artikel 29, Absatz eins, leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Artikel 29, Absatz 2, leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Absatz eins, angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Absatz eins und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Artikel 29, Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Artikel 3, leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova].
2.2.1.2. Sicherheitslage und Sicherheitskräfte
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben. Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10; Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010]
EULEX hat am 09.12.2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 06.04.2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. 01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10]
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte. Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11]
Das Kosovo Police Service (KPS/ShPK) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]. KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]. Wenden sich Personen an die KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].Das Kosovo Police Service (KPS/ShPK) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]. KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]. Wenden sich Personen an die KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]. Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. Das KPS verfügte zum Stichtag (30.11.2007) über 7.160 Beamte (davon 716 Angehörige der serbischen Ethnie und 403 Angehörige sonstiger Minderheiten) [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42].Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]. Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. Das KPS verfügte zum Stichtag (30.11.2007) über 7.160 Beamte (davon 716 Angehörige der serbischen Ethnie und 403 Angehörige sonstiger Minderheiten) [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42].
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. So wird im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5; UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09.11.2009; Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 11]
2.2.1.3. Grundversorgung und Gesundheitswesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. In die Kategorie I fallen alle Familienmitglieder als Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig), nämlich Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; 4. Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen und Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren. In die Kategorie II fallen für den Fall, dass zumindest ein Familienmitglied arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet ist bzw. und die restlichen Familienmitglieder als "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet sind, zumindest Kinder unter 5 Jahren oder Vollwaisenkinder unter 15 Jahren mit Vollaufsicht bei einem Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK). Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15]Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. In die Kategorie römisch eins fallen alle Familienmitglieder als Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig), nämlich Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; 4. Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen und Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren. In die Kategorie römisch zwei fallen für den Fall, dass zumindest ein Familienmitglied arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet ist bzw. und die restlichen Familienmitglieder als "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet sind, zumindest Kinder unter 5 Jahren oder Vollwaisenkinder unter 15 Jahren mit Vollaufsicht bei einem Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar). Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK). Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen Asylwerber extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. [Auskunft des XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; XXXX:Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen Asylwerber extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. [Auskunft des römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; XXXX:
Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9 ]
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Prishtinë. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06.05.2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen. Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Prishtinë gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Prishtinë zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt. Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln. [Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seiten 28-31]
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Prishtinë behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie. Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36]
2.2.2. Zur Behandlung von Multipler Sklerose in der Republik Kosovo und der Republik Serbien:
In Serbien und im Kosovo sind grundsätzlich sowohl ambulante Behandlung als auch Nachbehandlung durch Neurologen, Internisten, Physiotherapeuten und Allgemeinmediziner verfügbar. Die Medikamente Lioresal 25mg (Baclofen), Alna 25mg (Tamsulosin hydrochlorid 0,4 mg/Tamsulosin 0,37 mg) sind in Serbien, nicht aber im Kosovo erhältlich. Ciproxin 250 mg (Ciprofloxacin, als Hydrochlorid) und Rebif (Interferon Beta-1A, Injektionen) sind in Serbien und im Kosovo verfügbar, mit der Einschränkung, dass das Gesundheitsministerium im Kosovo "Betaferon" nur für 80 Patienten zur Verfügung stellt. Ob das in Serbien erhältliche Medikament Motrim 200 mg (Trimethoprim; Lactose-Monohydrat) auch im Kosovo verfügbar ist, ist unklar. Im Kosovo ist es lediglich als Kombinatioin mit "TMP-SMX" erhältlich. Das Medikament Myocholine 25 mg (Bethanecholchlorid) ist weder in Serbien noch im Kosovo erhältlich. Im Kosovo sind Fälle von multipler Sklerose behandelbar, jedoch derzeit lediglich palliativ und symptomatisch, da die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen die notwendigen Behandlungen und Therapien aufgrund der hohen Kosten nicht zur Verfügung stellen können. Die Behandlungskosten im Kosovo würden jährlich etwa EUR 10.000,- betragen. In den meisten Fällen könnten diese Kosten von den Patienten nicht getragen werden. Jede Abschiebung eines Patienten mit multipler Sklerose in den Kosovo beinhaltet ein Risiko für die weitere Verschlechterung des klinischen Zustandes. [Staatendokumentation, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof zum Thema Behandlung der Multiplen Sklerose im Kosovo, 28.04.2011, Staatendokumentation, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof zum Thema Behandlung der Multiplen Sklerose in Serbien, 27.04.2011]
Anspruch auf kostenlose Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem Serbiens haben nur von der staatlichen Pflichtversicherung erfasste Personen. Dies setzt im Regelfall einen ständigen legalen Aufenthalt in Serbien voraus. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind folgende Personen ohne Einkommen anspruchsberechtigt: Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre; Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus); Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten; Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen; sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einer gesetzlich festgelegten Grenze liegt. Für den Erwerb des Krankenversicherungsanspruchs sind eine amtliche Bescheinigung über den Wohnsitz, ein Identitätsnachweis (Personalausweis) und ein Arbeitsbuch erforderlich, nur dann wird von der Heimatgemneinde ein Krankenschein ausgestellt. [Staatendokumentation, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof zum Thema Behandlung der Multiplen Sklerose in Serbien, 27.04.2011]
Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern albanischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo bzw. in die Republik Serbien grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird (vgl. zu Serbien auch AsylGH vom 16.06.2011, Zl. B6 310.389-1/2008/4E; AsylGH vom 09.12.2011, Zl. B3 307.981-1/2008/6E).Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern albanischer Ethnie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo bzw. in die Republik Serbien grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird vergleiche zu Serbien auch AsylGH vom 16.06.2011, Zl. B6 310.389-1/2008/4E; AsylGH vom 09.12.2011, Zl. B3 307.981-1/2008/6E).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf deren Angaben sowie den von ihnen vorgelegten Dokumenten.
3.2. Eine aktuelle Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat - sei es durch den Staat oder Privatpersonen - ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen.
Der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.09.2011 den Parteien dargetanen Länderdokumente. Die Feststellungen zur Behandlung von Multipler Sklerose in der Republik Kosovo bzw. Serbien stützen sich auf entsprechende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 17.01.2012 zu Kenntnis gebracht wurden.
Da die Berichte auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
2.2. Da es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, waren ihre Asylanträge gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.2.2. Da es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, waren ihre Asylanträge gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Demgegenüber hat die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig ist. Insbesondere brachte sie vor, dass eine Rückkehr aufgrund ihrer individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da sie an einer schwerwiegenden Erkrankung - konkret einer seit mehreren Jahren ausgebrochenen Multiplen Sklerose leidet.3.2. Demgegenüber hat die Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig ist. Insbesondere brachte sie vor, dass eine Rückkehr aufgrund ihrer individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da sie an einer schwerwiegenden Erkrankung - konkret einer seit mehreren Jahren ausgebrochenen Multiplen Sklerose leidet.
Nach der Judikatur des EGMR (vgl. auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Nach der Judikatur des EGMR vergleiche auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Die in Österreich indizierte Therapie gegen die Multiple Sklerose Erkrankung ist im Kosovo mangels entsprechender Medikament nicht möglich. Aber auch eine Interferon-Therapie wird im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssystem aus Kostengründen nicht angeboten, sondern wird die Erkrankung lediglich palliativ und symptomatisch behandelt. Letzteres stellt sich aber gegenüber den zuvor genannten Therapien insofern als wesentlich ineffizientere Behandlungsform dar, da diese eine weitere Verschlechterung des klinischen Zustandes - im konkreten Fall das reale Risiko einer schweren körperlichen Behinderung - in Kauf nimmt. Eine Interferon-Therapie wäre im Kosovo nur privat und unter einen jährlichen Kostenaufwand von etwa 10.000,- möglich. Letzteres ist für die Erstbeschwerdeführerin gänzlich unwahrscheinlich.
Die Möglichkeit einer Versorgung und Betreuung der beiden minderjährigen Beschwerdeführer während der zu erwartenden stationären Krankenhausaufenthalte bei einer allfälligen Rückführung der Erstbeschwerdeführerin in den Kosovo scheint darüber hinaus durch entsprechende Familienangehörige nur bedingt gegeben, sodass eine Verbringung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat dem Wohle der Minderjährigen unter Umständen abträglich sein könnte. In diesem Sinne scheint daher ein Verbleib sämtlicher Beschwerdeführer in Österreich sowohl aus medizinischen Gründen, als auch zum Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer im Zweifel geboten.
Der Vollständigkeit halber ist noch hinzuzufügen, dass die Erstbeschwerdeführerin als "auch" serbische Staatsbürgerin grundsätzlich auch das serbische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen könnte, welches in den Klinischen Zentren Belgrad und Ni¿ Interferontherapien anbietet. Diesfalls müsste sich die Erstbeschwerdeführerin in Serbien niederlassen. Hierzu ist aber anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin in Serbien weder ein soziales Netz von Familienangehörigen und Verwandten, noch eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden würde und auch nur über Grundkenntnisse der serbischen Sprache verfügt. Angesichts ihres Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass sie alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern ist, würde diesfalls für sie und ihre Familie eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehen, in Serbien in eine aussichtlose Lage zu geraten.
3.3. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.3.3. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte sohin darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.4. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); (Z 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und (Z 4) dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.3.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); (Ziffer 2,) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; (Ziffer 3,) gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und (Ziffer 4,) dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind als minderjährige und unverheiratete Kinder der Erstbeschwerdeführerin deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Z 22 AsylG. Da auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 AsylG vorliegen, war auch ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennenDer Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind als minderjährige und unverheiratete Kinder der Erstbeschwerdeführerin deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG. Da auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG vorliegen, war auch ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 i.d.g.F.):
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
25.04.2012