Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A8 319.131-1/2008/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 07 11.308-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 07 11.308-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, und reiste nach seinen Angaben am 04.12.2007 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 04.12.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, PI Traiskirchen EAST - Ost, niederschriftlich erstbefragt wurde. Am 25.01.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST - Ost, statt. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 17.03.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Nigeria von einem Mann namens "XXXX", attackiert und verletzt worden sei. Dieser Mann habe ihm seinen Grundbesitz wegnehmen wollen, da er darauf soziale Einrichtungen hätte bauen wollen. Der Mann sei Mitglied einer mächtigen militanten Gruppe in Nigeria. In seinem Heimatdorf habe er bis zum Ende seiner Secondary School gewohnt, bis 2003. Dann sei er zu seinem Arbeitsort gezogen, XXXX. XXXX (sein Heimatort) gehöre zu Orumba South Local Government Area und XXXX gehöre zu Anambra Local Government Area. Sein Ziel wäre es gewesen, Geld zu sparen, damit er sich als Farmer selbstständig machen könne. Sie hätten nämlich Land gehabt. In seiner Einvernahme am 25.01.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Mann mit dem Namen XXXX seinen Vater getroffen hätte und ihm gesagt habe, er möge ihm ein Stück Land für seine Produkte geben. Als Ersatz würde er ihm einen anderen Platz geben. Nach dieser Diskussion sei sein Vater zu ihm gekommen und hätte ihm das erzählt. Der Mann hätte jedoch ein Stück Land haben wollen, auf dem sie ihr landwirtschaftliches Projekt errichten hätten wollen. Sein Vater habe nämlich als Förster gearbeitet. Als er im Forest Department gearbeitet habe, habe er viele Früchte und Pflanzen gefunden, die er dort angebaut habe. Dieser Mann hätte dieses Stück Land wollen. Sein Vater habe dieses Land von seinem Vater bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann seinem Vater gesagt, dass er das ablehnen solle. Das Land sei nicht begrenzt gewesen und dieser Mann hätte in weiterer Folge dieses Land bei den Behörden registrieren lassen wollen. Er sei schneller gewesen. Als sie das bemerkt hätten, hätten sie das Land umzäunt. Sein Vater habe dann das Oberhaupt des Dorfes getroffen. Er habe ihm das erzählt. Dieser habe dann den Leuten gesagt, sie sollten die Arbeit einstellen. Das Oberhaupt habe dann Leute geschickt, die Arbeit der anderen auf ihrem Grundstück hätte zerstört werden sollen. Dieser Mann habe dann die Polizei geholt. Die Polizei hätte dann Leute verhaftet, darunter auch ihn und seinen Vater. Er sei einige Monate auf einer Polizeistation festgehalten worden. Das sei von Ende März bis April gewesen. Er sei dann in weiterer Folge wieder freigelassen worden. Sein Vater sei nach der Verhaftung in eine andere Polizeistation gebracht worden, das sei circa im Juli gewesen. Er sei dann mit seiner Mutter zu Hause gewesen. Sie hätten nichts für den Vater tun können. Das Oberhaupt des Dorfes hätte dann gesagt, sie sollten einen Brief schreiben, um seinem Vater zu helfen und damit dieser Mann mit den Arbeiten aufhöre. Dieser Mann habe nicht nur das Land, sondern auch ein anderes Grundstück genommen. Er habe dann diesen Brief geschrieben, drei Tage, nachdem der Brief weitergegeben worden wäre, sei dieser Mann mit seinen bewaffneten Anhängern zu ihrem Haus gekommen. Sie wären in der Nacht gekommen. Sie hätten gesagt, dass man die Probleme besprechen solle. Man habe seine Hand verletzt. Sie hätten ihm gesagt, das sei nur der Anfang, wenn er darauf bestehen würde, das Land zu behalten. Er sei dann im Spital gewesen, im General Hospital in XXXX. Sein Finger sei gebrochen gewesen. Man hätte ihn dann operiert. Nachdem er das Spital verlassen hätte, hätten die Leute noch immer auf seinem Grund gearbeitet. Als er im Krankenhaus gewesen sei, sei es zu einer Auseinandersetzung im Ort gekommen. Sie hätten die Häuser und auch sein Haus in Brand gesteckt. Dieser Mann habe in weiterer Folge Leute beauftragt, ihn zu töten. Man hätte überall nach ihm gesucht. Man habe viele Leute bezahlt, um ihn zu suchen und zu töten. Dieser Mann sei ein Geschäftsmann gewesen. Sein Vater sei in einem Polizeiarreal in XXXX gewesen. Ca. 15 Personen seien festgenommen worden und zu verschiedenen Plätzen gebracht worden. In seiner Einvernahme am 17.03.2008 wiederholte der Beschwerdeführer erneut die Bedrohung durch Herrn XXXX. Herr XXXX sei mit der Polizei gekommen und hätte seinen Vater verhaften lassen. Er und sein Vater seien zuerst zur Polizeistation in XXXX gebracht worden. Sein Vater sei dann nach XXXX verlegt worden. Er hätte in weiterer Folge für die Freilassung seines Vaters eine Petition verfasst. Er hätte diese an seine Verwandten übergeben, was die Verwandten mit der Petition gemacht hätten, wisse er nicht. Herr XXXX hätte Leute zu seinem Haus geschickt. Diese hätten seiner Mutter gesagt, dass sie schon sehen würden, wohin das führe, wenn sie Weiteres in dieser Sache unternehmen würden. Im Juli 2007 hätte Herr XXXX seine Männer zu ihm nach Hause geschickt. Diese Leute seien mit einem Kleinbus gekommen. Sie hätten sich als Security Personal ausgegeben. Tatsächlich seien es militante Mitarbeiter des Herrn XXXX gewesen. Sie hätten ihn in ihr Büro bringen wollen. Einer der Leute sei mit einer Machete auf ihn losgegangen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei er an der rechten Handfläche verletzt worden. Sie hätten ihn liegen lassen, und ihm gesagt, dass das nur eine Warnung gewesen sei. Nachbarn hätten ihn in ein Spital gebracht. Während seiner Zeit im Spital sei Herr XXXX beschuldigt worden, Leute einzuschüchtern, um seine Ziele zu erreichen. Dies hätte in der Gemeinde Gewalt ausgelöst. Mehrere Häuser seien in weiterer Folge niedergebrannt worden. Unter anderem sei auch sein Haus betroffen gewesen. Sein Vater sei noch immer eingesperrt gewesen, nachdem er das Spital verlassen habe. Während er im Spital gewesen sei, sei das Projekt von Herrn XXXX gestoppt worden. Man hätte ihm erklärt, dass er ein neues Schreiben verfassen müsse, um seinen noch immer eingesperrten Vater zu befreien. Da das Haus der Familie niedergebrannt worden sei, wäre seine Mutter bei Verwandten untergekommen. Herr XXXX hätte Leute zu seiner Mutter geschickt und hätte ihr ausrichten lassen, dass der Beschwerdeführer dafür bezahlen würde, da er sehr viel Geld in dieses Projekt gesteckt hätte. Wo immer er ihn finden würde, würde er ihn fertigmachen. Er sei aufgrund der Drohung in weiterer Folge nach Lagos gegangen. Er hätte Angst gehabt, dass man ihn finde, Herr XXXX hätte Beziehungen gehabt. Er wisse, dass die anderen Landbesitzer auch inhaftiert worden wären. Einige seien umgebracht worden. Herr XXXX habe Leute bei der Polizei, die ihm helfen würden. Er wisse bis heute nicht, ob es gelungen sei, seinen Vater freizubekommen.Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Nigeria von einem Mann namens "XXXX", attackiert und verletzt worden sei. Dieser Mann habe ihm seinen Grundbesitz wegnehmen wollen, da er darauf soziale Einrichtungen hätte bauen wollen. Der Mann sei Mitglied einer mächtigen militanten Gruppe in Nigeria. In seinem Heimatdorf habe er bis zum Ende seiner Secondary School gewohnt, bis 2003. Dann sei er zu seinem Arbeitsort gezogen, römisch 40 . römisch 40 (sein Heimatort) gehöre zu Orumba South Local Government Area und römisch 40 gehöre zu Anambra Local Government Area. Sein Ziel wäre es gewesen, Geld zu sparen, damit er sich als Farmer selbstständig machen könne. Sie hätten nämlich Land gehabt. In seiner Einvernahme am 25.01.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Mann mit dem Namen römisch 40 seinen Vater getroffen hätte und ihm gesagt habe, er möge ihm ein Stück Land für seine Produkte geben. Als Ersatz würde er ihm einen anderen Platz geben. Nach dieser Diskussion sei sein Vater zu ihm gekommen und hätte ihm das erzählt. Der Mann hätte jedoch ein Stück Land haben wollen, auf dem sie ihr landwirtschaftliches Projekt errichten hätten wollen. Sein Vater habe nämlich als Förster gearbeitet. Als er im Forest Department gearbeitet habe, habe er viele Früchte und Pflanzen gefunden, die er dort angebaut habe. Dieser Mann hätte dieses Stück Land wollen. Sein Vater habe dieses Land von seinem Vater bekommen. Der Beschwerdeführer habe dann seinem Vater gesagt, dass er das ablehnen solle. Das Land sei nicht begrenzt gewesen und dieser Mann hätte in weiterer Folge dieses Land bei den Behörden registrieren lassen wollen. Er sei schneller gewesen. Als sie das bemerkt hätten, hätten sie das Land umzäunt. Sein Vater habe dann das Oberhaupt des Dorfes getroffen. Er habe ihm das erzählt. Dieser habe dann den Leuten gesagt, sie sollten die Arbeit einstellen. Das Oberhaupt habe dann Leute geschickt, die Arbeit der anderen auf ihrem Grundstück hätte zerstört werden sollen. Dieser Mann habe dann die Polizei geholt. Die Polizei hätte dann Leute verhaftet, darunter auch ihn und seinen Vater. Er sei einige Monate auf einer Polizeistation festgehalten worden. Das sei von Ende März bis April gewesen. Er sei dann in weiterer Folge wieder freigelassen worden. Sein Vater sei nach der Verhaftung in eine andere Polizeistation gebracht worden, das sei circa im Juli gewesen. Er sei dann mit seiner Mutter zu Hause gewesen. Sie hätten nichts für den Vater tun können. Das Oberhaupt des Dorfes hätte dann gesagt, sie sollten einen Brief schreiben, um seinem Vater zu helfen und damit dieser Mann mit den Arbeiten aufhöre. Dieser Mann habe nicht nur das Land, sondern auch ein anderes Grundstück genommen. Er habe dann diesen Brief geschrieben, drei Tage, nachdem der Brief weitergegeben worden wäre, sei dieser Mann mit seinen bewaffneten Anhängern zu ihrem Haus gekommen. Sie wären in der Nacht gekommen. Sie hätten gesagt, dass man die Probleme besprechen solle. Man habe seine Hand verletzt. Sie hätten ihm gesagt, das sei nur der Anfang, wenn er darauf bestehen würde, das Land zu behalten. Er sei dann im Spital gewesen, im General Hospital in römisch 40 . Sein Finger sei gebrochen gewesen. Man hätte ihn dann operiert. Nachdem er das Spital verlassen hätte, hätten die Leute noch immer auf seinem Grund gearbeitet. Als er im Krankenhaus gewesen sei, sei es zu einer Auseinandersetzung im Ort gekommen. Sie hätten die Häuser und auch sein Haus in Brand gesteckt. Dieser Mann habe in weiterer Folge Leute beauftragt, ihn zu töten. Man hätte überall nach ihm gesucht. Man habe viele Leute bezahlt, um ihn zu suchen und zu töten. Dieser Mann sei ein Geschäftsmann gewesen. Sein Vater sei in einem Polizeiarreal in römisch 40 gewesen. Ca. 15 Personen seien festgenommen worden und zu verschiedenen Plätzen gebracht worden. In seiner Einvernahme am 17.03.2008 wiederholte der Beschwerdeführer erneut die Bedrohung durch Herrn römisch 40 . Herr römisch 40 sei mit der Polizei gekommen und hätte seinen Vater verhaften lassen. Er und sein Vater seien zuerst zur Polizeistation in römisch 40 gebracht worden. Sein Vater sei dann nach römisch 40 verlegt worden. Er hätte in weiterer Folge für die Freilassung seines Vaters eine Petition verfasst. Er hätte diese an seine Verwandten übergeben, was die Verwandten mit der Petition gemacht hätten, wisse er nicht. Herr römisch 40 hätte Leute zu seinem Haus geschickt. Diese hätten seiner Mutter gesagt, dass sie schon sehen würden, wohin das führe, wenn sie Weiteres in dieser Sache unternehmen würden. Im Juli 2007 hätte Herr römisch 40 seine Männer zu ihm nach Hause geschickt. Diese Leute seien mit einem Kleinbus gekommen. Sie hätten sich als Security Personal ausgegeben. Tatsächlich seien es militante Mitarbeiter des Herrn römisch 40 gewesen. Sie hätten ihn in ihr Büro bringen wollen. Einer der Leute sei mit einer Machete auf ihn losgegangen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei er an der rechten Handfläche verletzt worden. Sie hätten ihn liegen lassen, und ihm gesagt, dass das nur eine Warnung gewesen sei. Nachbarn hätten ihn in ein Spital gebracht. Während seiner Zeit im Spital sei Herr römisch 40 beschuldigt worden, Leute einzuschüchtern, um seine Ziele zu erreichen. Dies hätte in der Gemeinde Gewalt ausgelöst. Mehrere Häuser seien in weiterer Folge niedergebrannt worden. Unter anderem sei auch sein Haus betroffen gewesen. Sein Vater sei noch immer eingesperrt gewesen, nachdem er das Spital verlassen habe. Während er im Spital gewesen sei, sei das Projekt von Herrn römisch 40 gestoppt worden. Man hätte ihm erklärt, dass er ein neues Schreiben verfassen müsse, um seinen noch immer eingesperrten Vater zu befreien. Da das Haus der Familie niedergebrannt worden sei, wäre seine Mutter bei Verwandten untergekommen. Herr römisch 40 hätte Leute zu seiner Mutter geschickt und hätte ihr ausrichten lassen, dass der Beschwerdeführer dafür bezahlen würde, da er sehr viel Geld in dieses Projekt gesteckt hätte. Wo immer er ihn finden würde, würde er ihn fertigmachen. Er sei aufgrund der Drohung in weiterer Folge nach Lagos gegangen. Er hätte Angst gehabt, dass man ihn finde, Herr römisch 40 hätte Beziehungen gehabt. Er wisse, dass die anderen Landbesitzer auch inhaftiert worden wären. Einige seien umgebracht worden. Herr römisch 40 habe Leute bei der Polizei, die ihm helfen würden. Er wisse bis heute nicht, ob es gelungen sei, seinen Vater freizubekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2008, Zl. 07 11.308-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.12.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2008, Zl. 07 11.308-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.12.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass ein Mann namens XXXX den Antragsteller verschwinden habe lassen wollen und dafür sogar die Polizei eingeschaltet habe. Von der erkennenden Behörde werde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, von einem Herrn namens XXXX verfolgt worden zu sein, stelle der Antragsteller nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass ein Mann namens römisch 40 den Antragsteller verschwinden habe lassen wollen und dafür sogar die Polizei eingeschaltet habe. Von der erkennenden Behörde werde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, von einem Herrn namens römisch 40 verfolgt worden zu sein, stelle der Antragsteller nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin rügt er, dass sich die Behörde weigere, den wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben. Die in der Beweiswürdigung angeführten Gründe, warum sie seine Glaubwürdigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anzweifle, seien überhaupt nicht nachvollziehbar. Warum die Behörde nicht nachvollziehen könne, dass ein einflussreicher Mann, wie Herr XXXX, viel Geld verloren hätte, wenn er sein Projekt nicht verwirklichen hätte können, sei nicht einzusehen. Wenn er angegeben habe, dass er in Verfolgung seiner Ziele bereits viele Leute beseitigt habe, so bestärke das nur die Rücksichtslosigkeit von Herrn XXXX bei seinem Vorgehen. Er könne nicht erkennen, inwieweit es relevant sein sollte, dass er persönlichen Kontakt zu Herrn XXXX gehabt hätte, wo er doch durch seine Leute bedroht und beinahe getötet worden wäre. Wenn die Behörde das Recht bzw. die Rechtsbräuche in seiner Stadt anzweifle (Petition), wäre sie verpflichtet gewesen, dazu nähere Ermittlungen einzuholen und wäre erst aufgrund dieser Grundlage imstande gewesen, über die Glaubwürdigkeit seiner Angaben entscheiden zu können. Die Zweifel der Behörde seien nicht substanziiert. Er wolle nochmals betonen, dass es sich bei den Ländern um das ererbte Land seiner "XXXX"- Gemeinde (Blutsverwandtschaft, Sippe, Familienclan) handle. XXXXa und sein Familienclan hätten ihnen dieses Land wegnehmen und sie ihrer Existenz berauben wollen. XXXX sei sehr einflussreich und werde von den Behörden und der Polizei gedeckt. Er habe sogar angestrebt, den Namen seiner Stadt in Umuchukwu umzubenennen. Der Bürgermeister Herr XXXX - ein Cousin von XXXX - und die Polizei hätten XXXX gedeckt, der und dessen Clan ihm das Land wegnehmen hätten wollen. Nachdem unter anderem sein Vater und er aufgrund der Wiederinbesitznahme und Beseitigung der Folgen der unrechtmäßigen Bauführung inhaftiert worden seien, habe er nach seiner Entlassung auf Anraten seiner Verwandtschaft eine Petition verfasst. Herr XXXX hätte durch diese und eine weitere Petition gefürchtet, sein Projekt stoppen zu müssen und habe die ganze Gemeinde eingeschüchtert. Da er Mitglied der "XXXX"-Gemeinde sei, XXXX das Land seiner Gemeinde für seine Zwecke nutzen wolle, er deshalb die Mitglieder der Gemeinde einschüchtern hätte wollen und vor allem ihn als Initiator der Petition beseitigen wolle, werde er von diesem Mann verfolgt, da er der sozialen Gruppe der "XXXX" Gemeinde angehöre. Vom Staat könne er keine Hilfe erwarten, da die Behörden diesen Mann deckten und er auch die Polizei auf seiner Seite habe. In Bezug auf seine innerstaatliche Fluchtalternative bringe er vor, dass während seiner Haft von ihm Fotos gemacht worden seien. Herr XXXX habe großen Einfluss. Er könne seinen Aufenthaltsort mithilfe der Behörden ausfindig machen. Es sei in der nigerianischen Gesellschaft beinahe unmöglich, sich ohne Hilfe der eigenen Angehörigen bzw. erweiterten Familie eine neue Existenz in einem anderen Teil Nigerias aufzubauen. Er beantrage daher die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Situation von Rückkehrern oder Abgeschobenen in Nigeria, weiters die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria unter Berücksichtigung der dortigen sozialen Strukturen, zum Beweis dafür, dass ihm auch in keinem anderen Teil Nigerias ein derartiger Schutz gewährleistet werden könne.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin rügt er, dass sich die Behörde weigere, den wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben. Die in der Beweiswürdigung angeführten Gründe, warum sie seine Glaubwürdigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anzweifle, seien überhaupt nicht nachvollziehbar. Warum die Behörde nicht nachvollziehen könne, dass ein einflussreicher Mann, wie Herr römisch 40 , viel Geld verloren hätte, wenn er sein Projekt nicht verwirklichen hätte können, sei nicht einzusehen. Wenn er angegeben habe, dass er in Verfolgung seiner Ziele bereits viele Leute beseitigt habe, so bestärke das nur die Rücksichtslosigkeit von Herrn römisch 40 bei seinem Vorgehen. Er könne nicht erkennen, inwieweit es relevant sein sollte, dass er persönlichen Kontakt zu Herrn römisch 40 gehabt hätte, wo er doch durch seine Leute bedroht und beinahe getötet worden wäre. Wenn die Behörde das Recht bzw. die Rechtsbräuche in seiner Stadt anzweifle (Petition), wäre sie verpflichtet gewesen, dazu nähere Ermittlungen einzuholen und wäre erst aufgrund dieser Grundlage imstande gewesen, über die Glaubwürdigkeit seiner Angaben entscheiden zu können. Die Zweifel der Behörde seien nicht substanziiert. Er wolle nochmals betonen, dass es sich bei den Ländern um das ererbte Land seiner "XXXX"- Gemeinde (Blutsverwandtschaft, Sippe, Familienclan) handle. römisch 40 a und sein Familienclan hätten ihnen dieses Land wegnehmen und sie ihrer Existenz berauben wollen. römisch 40 sei sehr einflussreich und werde von den Behörden und der Polizei gedeckt. Er habe sogar angestrebt, den Namen seiner Stadt in Umuchukwu umzubenennen. Der Bürgermeister Herr römisch 40 - ein Cousin von römisch 40 - und die Polizei hätten römisch 40 gedeckt, der und dessen Clan ihm das Land wegnehmen hätten wollen. Nachdem unter anderem sein Vater und er aufgrund der Wiederinbesitznahme und Beseitigung der Folgen der unrechtmäßigen Bauführung inhaftiert worden seien, habe er nach seiner Entlassung auf Anraten seiner Verwandtschaft eine Petition verfasst. Herr römisch 40 hätte durch diese und eine weitere Petition gefürchtet, sein Projekt stoppen zu müssen und habe die ganze Gemeinde eingeschüchtert. Da er Mitglied der "XXXX"-Gemeinde sei, römisch 40 das Land seiner Gemeinde für seine Zwecke nutzen wolle, er deshalb die Mitglieder der Gemeinde einschüchtern hätte wollen und vor allem ihn als Initiator der Petition beseitigen wolle, werde er von diesem Mann verfolgt, da er der sozialen Gruppe der "XXXX" Gemeinde angehöre. Vom Staat könne er keine Hilfe erwarten, da die Behörden diesen Mann deckten und er auch die Polizei auf seiner Seite habe. In Bezug auf seine innerstaatliche Fluchtalternative bringe er vor, dass während seiner Haft von ihm Fotos gemacht worden seien. Herr römisch 40 habe großen Einfluss. Er könne seinen Aufenthaltsort mithilfe der Behörden ausfindig machen. Es sei in der nigerianischen Gesellschaft beinahe unmöglich, sich ohne Hilfe der eigenen Angehörigen bzw. erweiterten Familie eine neue Existenz in einem anderen Teil Nigerias aufzubauen. Er beantrage daher die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Situation von Rückkehrern oder Abgeschobenen in Nigeria, weiters die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria unter Berücksichtigung der dortigen sozialen Strukturen, zum Beweis dafür, dass ihm auch in keinem anderen Teil Nigerias ein derartiger Schutz gewährleistet werden könne.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass sich die Behörde weigere, den wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben. Die in der Beweiswürdigung angeführten Gründe, warum sie seine Glaubwürdigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anzweifle, seien überhaupt nicht nachvollziehbar. Warum die Behörde nicht nachvollziehen könne, dass ein einflussreicher Mann, wie Herr XXXX, viel Geld verloren hätte, wenn er sein Projekt nicht verwirklichen hätte können, sei nicht einzusehen. Wenn die Behörde das Recht bzw. die Rechtsbräuche in seiner Stadt anzweifle (Petition), wäre sie verpflichtet gewesen, dazu nähere Ermittlungen einzuholen und wäre erst aufgrund dieser Grundlage imstande gewesen, über die Glaubwürdigkeit seiner Angaben entscheiden zu können. Die Zweifel der Behörde seien nicht substanziiert. Er wolle nochmals betonen, dass es sich bei den Ländern um das ererbte Land seiner "XXXX"- Gemeinde (Blutsverwandtschaft, Sippe, Familienclan) handle. XXXX und sein Familienclan hätten ihnen dieses Land wegnehmen und sie ihrer Existenz berauben wollen. XXXX sei sehr einflussreich und werde von den Behörden und der Polizei gedeckt. Nachdem unter anderem sein Vater und er aufgrund der Wiederinbesitznahme und Beseitigung der Folgen der unrechtmäßigen Bauführung inhaftiert worden seien, habe er nach seiner Entlassung auf Anraten seiner Verwandtschaft eine Petition verfasst. Vom Staat könne er keine Hilfe erwarten, da die Behörden diesen Mann deckten und er auch die Polizei auf seiner Seite habe. In Bezug auf seine innerstaatliche Fluchtalternative bringe er vor, dass während seiner Haft von ihm Fotos gemacht worden seien. Herr XXXX habe großen Einfluss. Es sei in der nigerianischen Gesellschaft beinahe unmöglich, sich ohne Hilfe der eigenen Angehörigen bzw. erweiterten Familie eine neue Existenz in einem anderen Teil Nigerias aufzubauen. Er beantrage daher die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Situation von Rückkehrern oder Abgeschobenen in Nigeria, weiters die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria unter Berücksichtigung der dortigen sozialen Strukturen, zum Beweis dafür, dass ihm auch in keinem anderen Teil Nigerias ein derartiger Schutz gewährleistet werden könne.Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, dass sich die Behörde weigere, den wesentlichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben. Die in der Beweiswürdigung angeführten Gründe, warum sie seine Glaubwürdigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anzweifle, seien überhaupt nicht nachvollziehbar. Warum die Behörde nicht nachvollziehen könne, dass ein einflussreicher Mann, wie Herr römisch 40 , viel Geld verloren hätte, wenn er sein Projekt nicht verwirklichen hätte können, sei nicht einzusehen. Wenn die Behörde das Recht bzw. die Rechtsbräuche in seiner Stadt anzweifle (Petition), wäre sie verpflichtet gewesen, dazu nähere Ermittlungen einzuholen und wäre erst aufgrund dieser Grundlage imstande gewesen, über die Glaubwürdigkeit seiner Angaben entscheiden zu können. Die Zweifel der Behörde seien nicht substanziiert. Er wolle nochmals betonen, dass es sich bei den Ländern um das ererbte Land seiner "XXXX"- Gemeinde (Blutsverwandtschaft, Sippe, Familienclan) handle. römisch 40 und sein Familienclan hätten ihnen dieses Land wegnehmen und sie ihrer Existenz berauben wollen. römisch 40 sei sehr einflussreich und werde von den Behörden und der Polizei gedeckt. Nachdem unter anderem sein Vater und er aufgrund der Wiederinbesitznahme und Beseitigung der Folgen der unrechtmäßigen Bauführung inhaftiert worden seien, habe er nach seiner Entlassung auf Anraten seiner Verwandtschaft eine Petition verfasst. Vom Staat könne er keine Hilfe erwarten, da die Behörden diesen Mann deckten und er auch die Polizei auf seiner Seite habe. In Bezug auf seine innerstaatliche Fluchtalternative bringe er vor, dass während seiner Haft von ihm Fotos gemacht worden seien. Herr römisch 40 habe großen Einfluss. Es sei in der nigerianischen Gesellschaft beinahe unmöglich, sich ohne Hilfe der eigenen Angehörigen bzw. erweiterten Familie eine neue Existenz in einem anderen Teil Nigerias aufzubauen. Er beantrage daher die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Situation von Rückkehrern oder Abgeschobenen in Nigeria, weiters die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nigeria unter Berücksichtigung der dortigen sozialen Strukturen, zum Beweis dafür, dass ihm auch in keinem anderen Teil Nigerias ein derartiger Schutz gewährleistet werden könne.
Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hätte im Zuge einer Recherche erheben müssen, ob es in der vom Beschwerdeführer angegebenen Region/Stadt größere Projekte gegeben hat und es in weiterer Folge zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen ist. Im zweiten Rechtsgang ist der Beschwerdeführer daher erneut zum Projekt sowie zu den näheren Details einzuvernehmen. Diesbezügliche Erhebungen sind anzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen, das Ergebnis der Erhebungen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;
VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
30.04.2012