Norm
AsylG 2005 §7Spruch
D15 242796-3/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 02 40.459/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 02 40.459/1-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.12.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und begründete diesen mit ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Moldawien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.12.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und begründete diesen mit ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas.
I.2. Dieser Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.08.2003, Zl. 02 40.459-BAG gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.römisch eins.2. Dieser Asylantrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.08.2003, Zl. 02 40.459-BAG gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ausgesprochen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2003 wurde die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beantragt und gleichzeitig gegen den Bescheid vom 14.08.2003 berufen.
Mit Bescheid vom 26.09.2003, Zl. 02 40.459-BAG, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
I.3. Der Berufung vom 23.09.2003 gab der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2005 mit darin mündlich verkündetem Bescheid (schriftliche Ausfertigung vom 20.06.2005, Zl. 242.796/0-VIII/23/03) statt und gewährte der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.römisch eins.3. Der Berufung vom 23.09.2003 gab der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2005 mit darin mündlich verkündetem Bescheid (schriftliche Ausfertigung vom 20.06.2005, Zl. 242.796/0-VIII/23/03) statt und gewährte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl. Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
I.4. Die Bundespolizeidirektion Wien ersuchte mit Schreiben vom 16.10.2007 um Prüfung, ob eine Asylaberkennung die Beschwerdeführerin betreffend möglich sei.römisch eins.4. Die Bundespolizeidirektion Wien ersuchte mit Schreiben vom 16.10.2007 um Prüfung, ob eine Asylaberkennung die Beschwerdeführerin betreffend möglich sei.
Gleichzeitig wurde das rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 2, Abs. 4 (1. Fall), Abs. 5 (1. Fall) FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.Gleichzeitig wurde das rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, (1. Fall), Absatz 5, (1. Fall) FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit Schreiben vom 05.12.2007 informierte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen darüber, dass sie durch ihre rechtskräftige Verurteilung den Aberkennungstatbestand gemäß § 6 AsylG 2005 verwirklicht habe. Die Beschwerdeführerin wurde um Stellungnahme ersucht, allfällige Gründe, die ihrer Abschiebung bzw. Ausweisung nach Moldawien entgegenstehen würden, bekanntzugeben.Mit Schreiben vom 05.12.2007 informierte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen darüber, dass sie durch ihre rechtskräftige Verurteilung den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 verwirklicht habe. Die Beschwerdeführerin wurde um Stellungnahme ersucht, allfällige Gründe, die ihrer Abschiebung bzw. Ausweisung nach Moldawien entgegenstehen würden, bekanntzugeben.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2007 wurde eine entsprechende Stellungnahme übermittelt, in der insbesondere bestritten wurde, dass die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin ein besonders schweres Verbrechen iSd. § 6 AsylG darstelle.Mit Schriftsatz vom 20.12.2007 wurde eine entsprechende Stellungnahme übermittelt, in der insbesondere bestritten wurde, dass die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin ein besonders schweres Verbrechen iSd. Paragraph 6, AsylG darstelle.
Ein besonders schweres Verbrechen liege nicht vor, weil die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Gewalt angewendet habe. Sie habe sich aus einer Notlage heraus einer kriminellen Vereinigung angeschlossen, um ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können.
Im Übrigen würden unter besonders schwere Verbrechen wohl nur jene Tatbestände fallen, welche mit einer lebenslänglichen oder einer mit zehn Jahren übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien. Der Strafrahmen für die begangenen Delikte der Beschwerdeführerin liege jedoch zwischen einem und zehn Jahren. Auch seien unter besonders schweren Verbrechen nur jene Tatbestände zu subsumieren, die in die sachliche Zuständigkeit eines Geschworenengerichtes fallen würden, wobei das Vergehen der Betroffenen jedoch in die sachliche Zuständigkeit eines Schöffengerichtes falle.
Das Bundesasylamt befasste in der Folge die Staatendokumentation mit der Frage der Situation von Zeugen Jehovas in Moldawien. Die Staatendokumentation übermittelte eine entsprechende Anfragebeantwortung vom 06.02.2008.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zl. 02 40.459/1-BAG, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005 (mündlich verkündet), Zl. 242.796/0-VIII/23/03, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihr gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zl. 02 40.459/1-BAG, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005 (mündlich verkündet), Zl. 242.796/0-VIII/23/03, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihr gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde.
In der Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden sei. Sie sei Angehörige einer auf längere Zeit angelegten, hierarchisch aufgebauten, arbeitsteilig vorgehenden Tätergruppe gewesen. Mit einem Mitangeklagten sei sie der führende Kopf dieser Organisation gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über 685 Fremde ins Bundesgebiet geschleppt und von allen Angeklagten die schwerste Strafe erhalten.
Im Urteil sei als besonders erschwerend die Tatwiederholung, der besonders hohe soziale Störwert, die führende Beteiligung und die Verführung ihrer minderjährigen Söhne zu strafbaren Handlungen gewertet worden. Als strafmildernd sei der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis zu werten gewesen.
Beweiswürdigend legte das Bundesasylamt dar, dass die Beschwerdeführerin - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.12.2007 - den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens verwirklicht habe.
Rechtlich führte die belangte Behörde - ohne sich mit der einschlägigen Judikatur auseinanderzusetzen - aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Verurteilung wegen Schlepperei den Asylaberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe.Rechtlich führte die belangte Behörde - ohne sich mit der einschlägigen Judikatur auseinanderzusetzen - aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Verurteilung wegen Schlepperei den Asylaberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht habe.
Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten verwies die belangte Behörde auf die eingeholten Länderinformationen, wonach aus der bloßen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin resultiere. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK tangieren würde.Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten verwies die belangte Behörde auf die eingeholten Länderinformationen, wonach aus der bloßen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin resultiere. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat Artikel 3, EMRK tangieren würde.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 23.12.2008) Beschwerde erhoben und dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 23.12.2008) Beschwerde erhoben und dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Die Beschwerdeführerin habe eine falsche Ermessensentscheidung getroffen und zu Unrecht die Delikte, die zur Verurteilung der Beschwerdeführerin geführt hätten, als ¿besonders schwere Verbrechen' qualifiziert.
Im Wesentlichen findet sich in der Beschwerde dieselbe Argumentation wie in der Stellungnahme vom 20.12.2007.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde in Hinblick auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas dargelegt, dass eine Änderung der Situation in Moldawien seit positivem Asylbescheid im Mai 2006 nicht eingetreten sei und demgemäß eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat unverändert nicht möglich sei.
Am 06.09.2011 wurde die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, Eintragungsnummer XXXX, übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat und nunmehr den Familiennamen XXXX führt.Am 06.09.2011 wurde die Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , Eintragungsnummer römisch 40 , übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat und nunmehr den Familiennamen römisch 40 führt.
Mit Faxeingabe vom 24.10.2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt bevollmächtigt zu haben.
In der am 27.12.2011 übermittelten Eingabe wird in den Raum gestellt, dass die Beschwerdeführerin verwitwet sei.
Laut Strafregisterauszug vom 02.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin am 17.05.2011 aus der Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit drei Jahre) entlassen.
Nach entsprechender Anforderung des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012 übermittelte das Landesgericht XXXX den Gerichtsakt betreffend die Beschwerdeführerin (XXXX).Nach entsprechender Anforderung des Asylgerichtshofes vom 03.02.2012 übermittelte das Landesgericht römisch 40 den Gerichtsakt betreffend die Beschwerdeführerin (römisch 40 ).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).
Der Beschwerdeführerin wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie ist somit von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst.Der Beschwerdeführerin wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.06.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie ist somit von der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst.
Grundsätzlich festzuhalten ist, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Folge der Bescheiderlassung zum 10.12.2008 (Zeitpunkt der Zustellung) an Hand des AsylG 2005 zu erfolgen hat. Eine inhaltliche Entscheidung hat auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.
II.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist odereiner der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie angeführt - auf § 6 AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie angeführt - auf Paragraph 6, AsylG 2005 verweist. Dieser lautet:
"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
II.3. Für den hier vorliegenden Fall - in dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisher einschlägigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. auch VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).römisch zwei.3. Für den hier vorliegenden Fall - in dem die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisher einschlägigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, 24.11.1999, 99/01/0314, 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche auch VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.Wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür rechtskräftig verurteilt worden sein, gemeingefährlich sein und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, weiters aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als ¿schwer' einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Weiters fügte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann denn nun ein ¿typischerweise schweres Verbrechen' ausreichend sei, um ¿besonders schwer' zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 d AuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezug auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, weiters aus, dass es nicht genüge, wenn ein abstrakt als ¿schwer' einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Weiters fügte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann denn nun ein ¿typischerweise schweres Verbrechen' ausreichend sei, um ¿besonders schwer' zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 d AuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ¿besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
II.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Straftatbestand der Schlepperei bereits befasst, wobei sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Vorläuferbestimmungen aus dem Fremdengesetz (§§ 104 und 105 FrG) bezieht, wobei die Wertungen daraus auch für den im Wesentlichen gleichlautenden Straftatbestand der Schlepperei nach dem Fremdenpolizeigesetz anwendbar sind.römisch zwei.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Straftatbestand der Schlepperei bereits befasst, wobei sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Vorläuferbestimmungen aus dem Fremdengesetz (Paragraphen 104 und 105 FrG) bezieht, wobei die Wertungen daraus auch für den im Wesentlichen gleichlautenden Straftatbestand der Schlepperei nach dem Fremdenpolizeigesetz anwendbar sind.
Jeweils fallbezogen hat es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, in den folgenden Konstellationen ein ¿besonders schweres Verbrechen' anzunehmen:
Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei nach § 105 Abs. 2 FrG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr (VwGH 20.3.2003, 2002/20/0426).Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz 2, FrG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr (VwGH 20.3.2003, 2002/20/0426).
Zuletzt führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.03.2011, 2011/23/0062, aus, dass es sich bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se - ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden - um ein ¿besonders schweres Verbrechen' im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG (Hinweis E 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050) handelt. Zur Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, dem ebenfalls die Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und der kriminellen Organisation zugrunde lagen, und das die in der Vorjudikatur entwickelten Kriterien darstellt und das in der Folge zitiert wird:Zuletzt führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.03.2011, 2011/23/0062, aus, dass es sich bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation nicht per se - ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erweisen würden - um ein ¿besonders schweres Verbrechen' im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG (Hinweis E 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050) handelt. Zur Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, dem ebenfalls die Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und der kriminellen Organisation zugrunde lagen, und das die in der Vorjudikatur entwickelten Kriterien darstellt und das in der Folge zitiert wird:
"Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte - (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 105 Abs. 2 FrG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000) und Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 278a StGB) - auch subjektiv als besonders schwer wiegend erwiesen hätten, kann aus der Verurteilung zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) bzw. von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt nachgesehen), in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (einschlägige Tatwiederholung und -steigerung) bereits zum Ausdruck gekommen sind, noch nicht geschlossen werden, dass den Straftaten die für ein ¿besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2001/01/0494). Entgegen der Meinung der belangten Behörde konnte aber angesichts der Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch nicht gesagt werden, dieser stelle im Sinne des § 13 Abs. 2 erster Fall AsylG bzw. des Art. 33 Abs. 2 erster Fall FlKonv eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" dar (vgl. zu diesem Begriff etwa Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990) 225 ff, und auch das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0247, mwN, wonach es sich dabei um Umstände handeln muss, die den Bestand des Staates gefährden; in diesem Sinn ist auch das obiter dictum ("So ist durchaus der Fall denkbar, dass fortgesetzte Schlepperei von zahlreichen Personen auf Dauer geeignet ist, die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Aufenthaltslandes (durch schwerste Beeinträchtigung der guten Beziehungen zu einem anderen Staat) zu gefährden.") in dem im angefochtenen Bescheid - die wesentliche Passage allerdings nicht wiedergebend - zitierten Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0079, zu verstehen).""Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte - (wiederholte) gewerbsmäßige Schlepperei mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 105, Absatz 2, FrG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000,) und Beteiligung als Mitglied in einer kriminellen Organisation mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 278 a, StGB) - auch subjektiv als besonders schwer wiegend erwiesen hätten, kann aus der Verurteilung zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) bzw. von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt nachgesehen), in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (einschlägige Tatwiederholung und -steigerung) bereits zum Ausdruck gekommen sind, noch nicht geschlossen werden, dass den Straftaten die für ein ¿besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2001/01/0494). Entgegen der Meinung der belangten Behörde konnte aber angesichts der Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch nicht gesagt werden, dieser stelle im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, erster Fall AsylG bzw. des Artikel 33, Absatz 2, erster Fall FlKonv eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" dar vergleiche zu diesem Begriff etwa Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990) 225 ff, und auch das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0247, mwN, wonach es sich dabei um Umstände handeln muss, die den Bestand des Staates gefährden; in diesem Sinn ist auch das obiter dictum ("So ist durchaus der Fall denkbar, dass fortgesetzte Schlepperei von zahlreichen Personen auf Dauer geeignet ist, die Grundlagen der staatlichen Ordnung oder gar die Existenz des Aufenthaltslandes (durch schwerste Beeinträchtigung der guten Beziehungen zu einem anderen Staat) zu gefährden.") in dem im angefochtenen Bescheid - die wesentliche Passage allerdings nicht wiedergebend - zitierten Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0079, zu verstehen)."
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494, lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein ¿besonders schweres Verbrechen' im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv vorliegt, bereits im Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, auseinander gesetzt. Bei Anwendung der in diesem Erkenntnis entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren ist keine der von der belangten Behörde festgestellten (zuvor näher bezeichneten) Straftaten geeignet, unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 3 SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ¿typischer Weise' schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein ¿besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.2002, Zl. 2001/01/0494, lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber wurde im Zeitraum 1983 bis 1992 wegen fünf Delikten (Körperverletzung, Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Im Jahre 1993 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Grund des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie zu einer Geldstrafe von S 300.000,-- verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein ¿besonders schweres Verbrechen' im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall FlKonv vorliegt, bereits im Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, auseinander gesetzt. Bei Anwendung der in diesem Erkenntnis entwickelten Kriterien auf das vorliegende Verfahren ist keine der von der belangten Behörde festgestellten (zuvor näher bezeichneten) Straftaten geeignet, unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" subsumiert zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene (lange zurückliegende) Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände nämlich, aus denen sich ergäbe, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 12, Absatz 3, SGG) als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, kann - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung (sowie die mehrfache Tatbegehung) - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines ¿typischer Weise' schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein ¿besonders schweres Verbrechen' erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet.
II.5. Der von der Beschwerdeführerin verwirklichte Straftatbestand der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist zwar vom Strafrahmen (ein bis zehn Jahre) und dem konkreten Strafausmaß, zu welchem die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist (Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren), abstrakt geeignet, ein ¿besonders schweres Verbrechen' zu begründen. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist weder die Zuständigkeit eines Geschworenengerichtes noch ein Strafrahmen über zehn Jahre Freiheitsstrafe erforderlich. In der Beschwerde wird auch verkannt, dass die Beschwerdeführerin ein Verbrechen und kein Vergehen verübt hat.römisch zwei.5. Der von der Beschwerdeführerin verwirklichte Straftatbestand der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist zwar vom Strafrahmen (ein bis zehn Jahre) und dem konkreten Strafausmaß, zu welchem die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist (Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren), abstrakt geeignet, ein ¿besonders schweres Verbrechen' zu begründen. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist weder die Zuständigkeit eines Geschworenengerichtes noch ein Strafrahmen über zehn Jahre Freiheitsstrafe erforderlich. In der Beschwerde wird auch verkannt, dass die Beschwerdeführerin ein Verbrechen und kein Vergehen verübt hat.
Wenngleich im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehung eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigung ausging, kommt der erkennende Senat im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der zitierten Gesetzesmaterialien jedoch zum Schluss, dass der verwirklichte Straftatbestand der Beschwerdeführerin zwar ein schweres Verbrechen darstellt, jedoch die für das Vorliegen eines ¿besonders schweren Verbrechens' erforderliche außerordentliche Schwere fehlt.
Wie dem eingeholten Gerichtsakt des Landesgerichts XXXX und insbesondere dem rechtskräftigen Strafurteil vom XXXX zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 2, Abs. 4 (1. Fall) und Abs. 5 (1. Fall) FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt. Sie hat sohin mit Bereicherungsvorsatz (Abs. 2) gehandelt. Die Abs. 4 und 5 leg. cit. stellen auf besonders verwerfliche Begehensweisen ab. Die Beschwerdeführerin verwirklichte die Qualifikationen gewerbsmäßige Begehung der Tat (Abs. 4 [1. Fall]) und Begehung der Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Abs. 5 [1. Fall]).Wie dem eingeholten Gerichtsakt des Landesgerichts römisch 40 und insbesondere dem rechtskräftigen Strafurteil vom römisch 40 zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, (1. Fall) und Absatz 5, (1. Fall) FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt. Sie hat sohin mit Bereicherungsvorsatz (Absatz 2,) gehandelt. Die Absatz 4 und 5 leg. cit. stellen auf besonders verwerfliche Begehensweisen ab. Die Beschwerdeführerin verwirklichte die Qualifikationen gewerbsmäßige Begehung der Tat (Absatz 4, [1. Fall]) und Begehung der Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Absatz 5, [1. Fall]).
In den Abs. 4 und 5 leg. cit. sind jeweils weitere Qualifikationen normiert, die gegenüber der Grundstrafdrohung strengere Strafdrohungen bestimmen. Strengere Strafdrohungen bestehen für die Verwirklichung der Tat auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Abs. 4 [2. Fall]) und für die Verwirklichung der Tat auf eine Art und Weise, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird.In den Absatz 4 und 5 leg. cit. sind jeweils weitere Qualifikationen normiert, die gegenüber der Grundstrafdrohung strengere Strafdrohungen bestimmen. Strengere Strafdrohungen bestehen für die Verwirklichung der Tat auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird (Absatz 4, [2. Fall]) und für die Verwirklichung der Tat auf eine Art und Weise, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird.
In der Regierungsvorlage zu § 114 FPG (RV 952 XXII. GP) wird zu Abs. 4 und 5 leg. cit. ausgeführt, dass an jene Fälle gedacht ist, in denen z.B. der oder die Geschleppte(n) gezwungen sind, mehrere Stunden in stehender oder bewegungsloser Haltung oder auf engstem Raum zu verharren. Weiters kommen Fälle in Betracht, in denen das Opfer mit unzureichender Kleidung geraume Zeit in großer Hitze oder Kälte - oftmals verbunden mit Hunger und unter äußerster psychischer Belastung - verbringen muss. Der Anwendungsbereich dieser Norm soll sich nicht nur auf die tatsächliche Beförderung, sondern auf das gesamte Täterverhalten dem Geschleppten gegenüber (z.B. während der Verbringung vom Ausgangs- zum Zielstaat) erstrecken.In der Regierungsvorlage zu Paragraph 114, FPG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode wird zu Absatz 4 und 5 leg. cit. ausgeführt, dass an jene Fälle gedacht ist, in denen z.B. der oder die Geschleppte(n) gezwungen sind, mehrere Stunden in stehender oder bewegungsloser Haltung oder auf engstem Raum zu verharren. Weiters kommen Fälle in Betracht, in denen das Opfer mit unzureichender Kleidung geraume Zeit in großer Hitze oder Kälte - oftmals verbunden mit Hunger und unter äußerster psychischer Belastung - verbringen muss. Der Anwendungsbereich dieser Norm soll sich nicht nur auf die tatsächliche Beförderung, sondern auf das gesamte Täterverhalten dem Geschleppten gegenüber (z.B. während der Verbringung vom Ausgangs- zum Zielstaat) erstrecken.
Bei Zusammenschau der zitierten Regierungsvorlagen zu § 7 AsylG 2005 und 114 FPG wird aus Sicht des erkennenden Senates hinreichend deutlich, dass nicht jede Form der Schlepperei unter den Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' zu subsumieren ist, sondern vielmehr nur jene Formen der Schlepperei, bei welchen es auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren - Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates deckt sich diese Begrifflichkeit mit den in § 114 Abs. 4 (2. Fall) und 5 (2. Fall) FPG normierten besonders verwerflichen Begehungsweisen. Die beiden genannten Qualifikationen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht verwirklicht, weshalb bereits aus diesem Grund naheliegt, dass der von der Beschwerdeführerin verwirklichte Straftatbestand objektiv kein ¿besonders schweres Verbrechen' darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zu den ¿besonders schwere Verbrechen' nur Straftaten zu zählen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter - insbesondere Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit - betreffen. Als Schutzgegenstand der Schlepperei sind sowohl staatliche Hoheitsrechte als auch die Freiheit bzw. Unversehrtheit der Geschleppten anzusehen. Insbesondere werden bei der Schlepperei die Einwanderungsbestimmungen eines Staates geschützt. Eine gravierende Verletzung der Freiheit bzw. Unversehrtheit der Geschleppten liegt auf jeden Fall bei den zuvor genannten strafverschärfenden Qualifikationen (§ 114 Abs. 4 [2. Fall] und 5 [2. Fall] FPG) vor, die - wie bereits mehrfach erwähnt - von der Beschwerdeführerin nicht verwirklicht worden sind.Bei Zusammenschau der zitierten Regierungsvorlagen zu Paragraph 7, AsylG 2005 und 114 FPG wird aus Sicht des erkennenden Senates hinreichend deutlich, dass nicht jede Form der Schlepperei unter den Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' zu subsumieren ist, sondern vielmehr nur jene Formen der Schlepperei, bei welchen es auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren - Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Nach Dafürhalten des erkennenden Senates deckt sich diese Begrifflichkeit mit den in Paragraph 114, Absatz 4, (2. Fall) und 5 (2. Fall) FPG normierten besonders verwerflichen Begehungsweisen. Die beiden genannten Qualifikationen hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht verwirklicht, weshalb bereits aus diesem Grund naheliegt, dass der von der Beschwerdeführerin verwirklichte Straftatbestand objektiv kein ¿besonders schweres Verbrechen' darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind zu den ¿besonders schwere Verbrechen' nur Straftaten zu zählen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter - insbesondere Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit - betreffen. Als Schutzgegenstand der Schlepperei sind sowohl staatliche Hoheitsrechte als auch die Freiheit bzw. Unversehrtheit der Geschleppten anzusehen. Insbesondere werden bei der Schlepperei die Einwanderungsbestimmungen eines Staates geschützt. Eine gravierende Verletzung der Freiheit bzw. Unversehrtheit der Geschleppten liegt auf jeden Fall bei den zuvor genannten strafverschärfenden Qualifikationen (Paragraph 114, Absatz 4, [2. Fall] und 5 [2. Fall] FPG) vor, die - wie bereits mehrfach erwähnt - von der Beschwerdeführerin nicht verwirklicht worden sind.
Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Strafurteil vom XXXX bzw. dem beigeschafften Strafakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Angehörige einer auf längere Zeit angelegten, hierarchisch aufgebauten, arbeitsteilig vorgehenden Tätergruppe gewesen ist, die darauf spezialisiert gewesen ist, die Einreise ausländischer Staatsangehöriger von ihren Heimatländern (Ukraine und Moldawien) nach Österreich bzw. deren Durchreise durch Österreich in andere Schengen-Staaten zu fördern.Aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Strafurteil vom römisch 40 bzw. dem beigeschafften Strafakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Angehörige einer auf längere Zeit angelegten, hierarchisch aufgebauten, arbeitsteilig vorgehenden Tätergruppe gewesen ist, die darauf spezialisiert gewesen ist, die Einreise ausländischer Staatsangehöriger von ihren Heimatländern (Ukraine und Moldawien) nach Österreich bzw. deren Durchreise durch Österreich in andere Schengen-Staaten zu fördern.
Die faktische Durchführung ist dabei folgendermaßen abgelaufen: Die Fremden wurden noch in ihrem Heimatland - je nach Verfügbarkeit - mit echten oder falschen Dokumenten (Schengen-Visa, slowakische Personalausweise, italienische Aufenthaltstitel udgl.) ausgestattet und in die Tschechische Republik, in die Slowakei oder nach Ungarn transportiert und vorerst dort untergebracht, um eine günstige Gelegenheit zur Weiterreise nach Österreich abzuwarten. Diese erfolgte dann entweder unter Umgehung sämtlicher Kontrollen (teils mit mehrstündigen Fußmärschen) über die unbewachte und unbefestigte Grenze oder aber "offiziell" bei Grenzübergängen unter Verwendung gefälschter Ausweispapiere.
Die eigentlichen Schlepperfahrten wurden fast ausnahmslos in Begleitung von sogenannten "Vorausfahrzeugen" durchgeführt, in welchen ein weiterer Fahrer in einem vorausfahrenden Fahrzeug die Aufgabe hatte, den Lenker des Schlepperfahrzeuges in ständigem Telefonkontakt vor Polizeikontrollen zu warnen.
Wenn die Fremden dann einmal auf österreichischem Boden waren, wurden sie von Mitgliedern der Organisation in das als Drehscheibe für die Weiterbeförderung benützte XXXX gebracht, hier für etwa 24 bis 48 Stunden beherbergt und anschließend in andere Schengen-Staaten weiterbefördert. Das Gepäck der Fremden wurde wegen Überfüllung der Fahrzeuge (es wurden zumeist acht "Gäste" befördert) separat transportiert.Wenn die Fremden dann einmal auf österreichischem Boden waren, wurden sie von Mitgliedern der Organisation in das als Drehscheibe für die Weiterbeförderung benützte römisch 40 gebracht, hier für etwa 24 bis 48 Stunden beherbergt und anschließend in andere Schengen-Staaten weiterbefördert. Das Gepäck der Fremden wurde wegen Überfüllung der Fahrzeuge (es wurden zumeist acht "Gäste" befördert) separat transportiert.
Die Beschwerdeführerin ist ohne weiteres als eine der "führenden Köpfe" in der Organisation zu bezeichnen. Sie war für die Logistik und Koordination zuständig, hat aber auch Transportfahrzeuge besorgt und sich um die (kurzfristige) Unterbringung der Fremden bis zur Weiterbeförderung gekümmert. Dafür benützte sie ihre eigene Wohnung als zentrale Sammelstelle. In der Wohnung sind oft bis zu 40 Fremde gleichzeitig untergebracht gewesen und hat die Beschwerdeführerin für die Betreuung der Fremden ihre beiden minderjährigen Söhne eingesetzt.
Wurden im Urteil der Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafzumessung zwar als erschwerend die mehrfache Qualifikation, die vielfache Tatwiederholung, der besonders hohe soziale Störwert, die führende Beteiligung sowie die Verführung ihrer minderjährigen Söhne zu strafbaren Handlungen ins Treffen geführt, mangelt es der Tatausführung der Beschwerdeführerin an der besonderen Verwerflichkeit bzw. außerordentlichen Schwere um von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen. Aus dem gesamten Gerichtsakt und dem Urteil geht nämlich explizit nicht hervor, dass die Geschleppten während der Beförderung längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt worden sind oder deren Leben im Zuge der Schleppung gefährdet worden ist. Vielmehr sind die Geschleppten mittels Bahn und PKW oder zu Fuß transportiert worden und wurden sie während Zwischenaufenthalten in Unterkünften versorgt. So ist beispielsweise die Wohnung der Beschwerdeführerin als vorübergehende Unterkunft benutzt worden und wurden im Zuge dieser Betreuung in ihrer Wohnung auch die minderjährigen Kinder in die Schlepperei involviert. Zeugt die an den Tag gelegte Professionalität bzw. das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihren minderjährigen Kindern zwar von einer zum Zeitpunkt der Tatbegehung hohen kriminellen Energie, sind durch diese Vorgehensweise, die vom Gesetzgeber und Judikatur entwickelten Kriterien für das Vorliegen eines ¿besonders schweren Verbrechens' nicht erfüllt. Die Geschleppten sind zweifelsfrei finanziell ausgebeutet worden. Die damit einhergehende Verletzung des Eigentums ist jedoch kein geschütztes Rechtsgut iSd. Judikatur zum Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens'.
Ohne das von der Beschwerdeführerin begangene schwere Verbrechen zu verharmlosen, erweist sich die von der Beschwerdeführerin begangene Straftat nach Ansicht des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur und der Intention des Gesetzgebers sohin weder als ¿objektiv' noch als ¿subjektiv besonders schwerwiegend' im Sinne obiger Ausführungen.
Im gegenständlichen Fall kann daher dem Bundesasylamt nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführerin von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines ¿besonders schweren Verbrechens' rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. den Status der Asylberechtigten abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall kann daher dem Bundesasylamt nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführerin von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines ¿besonders schweren Verbrechens' rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. den Status der Asylberechtigten abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.
Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es dem Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch dieser ersatzlos zu beheben ist.Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es dem Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch dieser ersatzlos zu beheben ist.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte, war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abzusehen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte, war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof abzusehen.
Schlagworte
besonders schweres Verbrechen, Interessensabwägung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
04.04.2012