Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E10 256669-2/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. PAKISTAN, vertreten durch RA Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 0408.474-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. PAKISTAN, vertreten durch RA Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 0408.474-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 22.4.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 22.4.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die beschwerdeführende Partei brachte im Wesentlichen vor, Schiite zu sein und Probleme mit der Partei "Laskare e Jangia" gehabt zu haben, welche die Schiiten bei Versammlungen immer wieder attackieren, zuletzt am 02.04.2004. An diesem Tag hätten die Schiiten eine Versammlung abgehalten, und es sei die Polizei gekommen und habe ein paar Leute verhaftet, wobei der Beschwerdeführer entkommen habe können. Außerdem befürchte der Beschwerdeführer, von der Polizei verhaftet zu werden, da ihm unterstellt worden sei, am 02.04.2004 in der Moschee mit einer Kalaschnikow aufgetaucht zu sein. Dies hätten die Polizei und die besagte Partei behauptet, wie ihm Bekannte erzählt haben.römisch eins.2. Die beschwerdeführende Partei brachte im Wesentlichen vor, Schiite zu sein und Probleme mit der Partei "Laskare e Jangia" gehabt zu haben, welche die Schiiten bei Versammlungen immer wieder attackieren, zuletzt am 02.04.2004. An diesem Tag hätten die Schiiten eine Versammlung abgehalten, und es sei die Polizei gekommen und habe ein paar Leute verhaftet, wobei der Beschwerdeführer entkommen habe können. Außerdem befürchte der Beschwerdeführer, von der Polizei verhaftet zu werden, da ihm unterstellt worden sei, am 02.04.2004 in der Moschee mit einer Kalaschnikow aufgetaucht zu sein. Dies hätten die Polizei und die besagte Partei behauptet, wie ihm Bekannte erzählt haben.
Der Beschwerdeführer legte einen Lichtbildausweis, ein Schulabgangszeugnis, einen Polizeibericht gemäß Artikel 154 sowie einen Polizeibericht gemäß Artikel 16 MPO vor.
I.3. Mit Bescheid vom 23.12.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 23.12.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vom sachlichen Inhalt als auch vom Datum der Ereignisse her von den eingereichten Bescheinigungsmittel abweiche, woraus geschlossen werden könne, dass die Angaben des Beschwerdeführers fingiert und die Bescheinigungsmittel gefälscht seien bzw. es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen handle. Auch sei es völlig unglaubwürdig, dass man Ereignisse, wo es zu massiver Waffengewalt gekommen sein soll, so oberflächlich schildere, wie das der Beschwerdeführer getan habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer politisch gänzlich uninformiert, weshalb es nicht als glaubwürdig erachtet werden könne, dass er eine Demonstration angeführt haben will, und habe er zu seinen Personalien bei der Antragstellung andere Aussagen getätigt.
I.4. Mit ho. Erkenntnis vom 28.4.2010 wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Mit ho. Erkenntnis vom 28.4.2010 wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Dies wurde wie folgt begründet:
"...Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als grob mangelhaft. So erfolgte weder eine hinreichend detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Problemen und Ereignissen, insbesondere zu dem erwähnten Vorfall am 02.04.2004, noch eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln bzw. eine Erörterung derselbigen mit dem Beschwerdeführer und damit keine präzise Erfassung des Sachverhaltes, wodurch sich aber auch nicht nachvollziehen lässt, in welchen wesentlichen Punkten die Schilderung des Beschwerdeführers tatsächlich inhaltlich von den eingereichten Beweismittel abweicht, und sich das Bundesasylamt auch die Möglichkeit nahm, eine schlüssige Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu treffen. Dass sich Diskrepanzen in den Daten ergeben haben und der Beschwerdeführer politisch uninformiert erscheine, kann - auch mangels weiteren Nachfragens - nicht als ausreichend bzw. derart schwerwiegend erachtet werden, dass in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend angenommen werden könnte.
In einer Gesamtschau ist demnach die neuerliche eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers zwingend notwendig, um auf Basis vollständiger Informationen in Relation zu den vorgelegten Beweismitteln eine haltbare Glaubwürdigkeitsentscheidung abgeben zu können. Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und eine schlüssige Beweiswürdigung (inklusive einer Würdigung der Bescheinigungsmittel) sowie eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein. Im Übrigen ist im Hinblick auf die allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers auch eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben notwendig.
..."
I.5. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche sich ua. mit den von der bP genannten Organisationen, sowie dem von der bP behaupteten Vorfall befasste. Zum behauptetermaßen fluchtauslösenden Ereignis teilte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes Folgendes mit:römisch eins.5. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche sich ua. mit den von der bP genannten Organisationen, sowie dem von der bP behaupteten Vorfall befasste. Zum behauptetermaßen fluchtauslösenden Ereignis teilte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes Folgendes mit:
"Zu diesem Vorfall konnten seitens der Staatendokumentation leider keine Informationen gefunden werden."
Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde die bP ebenfalls einvernommen. Hierbei wurde sie zu den Bescheinigungsmitteln befragt und gab sie hierzu an, diese ursprüngliche im Original vorgelegt zu haben, sie aber verlegt hätte. Sie müsste nachsehen, ob sie sie noch findet.
Die neuerliche Einvernahme fand bereits vor der Anfrage an die Staatendokumentation statt und geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass hinsichtlich der Anfragebeantwortung das Parteiengehör gem. § 45 (3) AVG gewahrt wurde.Die neuerliche Einvernahme fand bereits vor der Anfrage an die Staatendokumentation statt und geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass hinsichtlich der Anfragebeantwortung das Parteiengehör gem. Paragraph 45, (3) AVG gewahrt wurde.
Auch erscheint es aufgrund des Zeitabstandes zwischen der Einvernahme der bP und der Anfrage an die Staatendokumentation der belangten Behörde fraglich, ob ihr eine angemessene Zeit eingeräumt bzw. sie hierzu aufgefordert wurde (dem Akteninhalt ist diesbezüglich nichts zu entnehmen), die erörterten Bescheinigungen zu suchen und nochmals im Original vorzulegen, falls die belangte Behörde mit den Kopien nicht das Auslangen findet.
I.7.1. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich wiederum mit im Spruch ersichtlichen Bescheid gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, 10 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.7.1. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich wiederum mit im Spruch ersichtlichen Bescheid gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, 10 AsylG 2005 abgewiesen.
I.7.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen unter Berufung auf die Berichtslage, das weitere Ermittlungsergebnis und das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft qualifiziert.römisch eins.7.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen unter Berufung auf die Berichtslage, das weitere Ermittlungsergebnis und das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft qualifiziert.
I.7.3. Wie das Ermittlungsergebnis mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel in Einklang zu bringen ist, geht weder aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, noch aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hervor.römisch eins.7.3. Wie das Ermittlungsergebnis mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel in Einklang zu bringen ist, geht weder aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, noch aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hervor.
1.8. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.9. Aufgrund der unter Punkt 1.7.3. beschriebenen Ungereimtheit richtete das erkennende Gericht an die belangte Behörde (Staatendokumentation des BAA und Außenstelle Salzburg) nachfolgende Anfrage:römisch eins.9. Aufgrund der unter Punkt 1.7.3. beschriebenen Ungereimtheit richtete das erkennende Gericht an die belangte Behörde (Staatendokumentation des BAA und Außenstelle Salzburg) nachfolgende Anfrage:
"...In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im oa. Verfahren vom 2.6.2010 erging auf Frage 4.) ("Der AW schildert als fluchtauslösendes Ereignis einen Vorfall vom 2.4.2004 in XXXX. Es kam bei einer schiitischen Versammlung zu einer Schießerei durch die Lashkar-e-Jangwi. Ist ein derartiger Vorfall bekannt?") folgende Antwort:"...In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im oa. Verfahren vom 2.6.2010 erging auf Frage 4.) ("Der AW schildert als fluchtauslösendes Ereignis einen Vorfall vom 2.4.2004 in römisch 40 . Es kam bei einer schiitischen Versammlung zu einer Schießerei durch die Lashkar-e-Jangwi. Ist ein derartiger Vorfall bekannt?") folgende Antwort:
"Zu diesem Vorfall konnten seitens der Staatendokumentation leider keine Informationen gefunden werden".
Hierzu ersucht das ho. Gericht das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, sowie die Staatendokumentation des Bundesasylamtes innerhalb einer Frist von 1 Woche nachstehende Fragen zu beantworten:
1.) Welche Informationsquellen zog die Staatendokumentation zur Beantwortung der Frage 4.) heran?
2.) Übermittelte das BAS als Basis zur Beantwortung der Frage 4.) den laut Akt vorgelegten Polizeibericht XXXX vom 2.3.2004 und den Polizeibericht vom 21.2.2004, XXXX, in denen über den genannten Vorfall berichtet wird im Zusammenhang mit der Anfrage an die Staatendokumentation?2.) Übermittelte das BAS als Basis zur Beantwortung der Frage 4.) den laut Akt vorgelegten Polizeibericht römisch 40 vom 2.3.2004 und den Polizeibericht vom 21.2.2004, römisch 40 , in denen über den genannten Vorfall berichtet wird im Zusammenhang mit der Anfrage an die Staatendokumentation?
3.) Wenn Antwort zu Frage 2 ja: Welche Schritte wurden zur Prüfung der Authentizität dieser Berichte im Lichte der Antwort der Frage
4.) seitens der Staatendokumentation gesetzt und welches Ergebnis liegt seitens der Staatendokumentation hierüber vor, damit diese trotz dieser Berichte zum Schluss kommt, es wären keine Informationen gefunden worden?
4.) Wenn Antwort zu Frage 2 nein: Warum wurden die genannten Schriftstücke der Staatendokumentation nicht vorgelegt und welche sonstigen Schritte wurden seitens des BAS zur Prüfung der Authentizität der genannten Schreiben im Sinne des im ho. Erk. C7 256669-0/2008/1E erteilter Aufträge vorgenommen?
5.) Welche Schlüsse zieht die Staatendokumentation des Bundesasylamtes vor dem Hintergrund der Berichtsdichte in Pakistan (vgl. z. B. die Vielzahl der online erscheinenden Zeitungen uns sonstiger Quellen), wenn über den genannten Vorfall "leider keine Informationen gefunden werden"? Ist hieraus vor dem Hintergrund der Berichtsdichte erschließbar, dass der Vorfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht stattfand oder ist dieser Schluss nicht zulässig (bitte um nachvollziehbare Begründung der Antwort)? Wie ist eine solche Schlussfolgerung in welche Richtung auch immer mit dem Polizeibericht XXXX vom 2.3.2004 und den Polizeibericht vom 21.2.2004, XXXX in Einklang zu bringen?"5.) Welche Schlüsse zieht die Staatendokumentation des Bundesasylamtes vor dem Hintergrund der Berichtsdichte in Pakistan vergleiche z. B. die Vielzahl der online erscheinenden Zeitungen uns sonstiger Quellen), wenn über den genannten Vorfall "leider keine Informationen gefunden werden"? Ist hieraus vor dem Hintergrund der Berichtsdichte erschließbar, dass der Vorfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht stattfand oder ist dieser Schluss nicht zulässig (bitte um nachvollziehbare Begründung der Antwort)? Wie ist eine solche Schlussfolgerung in welche Richtung auch immer mit dem Polizeibericht römisch 40 vom 2.3.2004 und den Polizeibericht vom 21.2.2004, römisch 40 in Einklang zu bringen?"
1.10. Seitens der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes erging nachfolgende Antwort:
"Bei der neuerlichen Durchführung der Ermittlungen - unumgänglich auch durch eine weitere Einvernahme - wurden keine originalen Polizeiberichte seitens des Asylwerbers vorgelegt. Die Durchführung einer Echtheitsprüfung von vorgelegten Kopien wäre folglich paradox.
Die beiden kopierten Polizeiberichte wurden der Staatendokumentation nicht übermittelt, da zum einen deutlich aus dem Vorbringen des Asylwerbers hervorgeht, die beiden angeblichen Falschanschuldigungen inhaltlich nicht zu kennen, zum anderen ist gemäß den aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan (siehe Anhang) festzuhalten, dass die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente hoch ist. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Genauso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.
Die Staatendokumentation wurde hinsichtlich des vom Asylwerber vorgebrachten Vorfalles am 02.04.2004, als Angabe zum fluchtauslösenden Ereignis in der Kleinstadt XXXX, herangezogen. Falls sich an diesem Tag tatsächlich eine Schießerei aufgrund religiöser Feierlichkeiten zugetragen hätte, so könnten diesbezügliche Berichte ausgeforscht werden. Dies war nicht der Fall.Die Staatendokumentation wurde hinsichtlich des vom Asylwerber vorgebrachten Vorfalles am 02.04.2004, als Angabe zum fluchtauslösenden Ereignis in der Kleinstadt römisch 40 , herangezogen. Falls sich an diesem Tag tatsächlich eine Schießerei aufgrund religiöser Feierlichkeiten zugetragen hätte, so könnten diesbezügliche Berichte ausgeforscht werden. Dies war nicht der Fall.
Die ho. Behörde verkennt nicht, dass im Monat des Muharram (Maharam, Moharam) gelegentlich Meinungsverschiedenheiten der beiden größten moslemischen Glaubensgruppen in Pakistan auftreten. Jedoch bedeutet dies nicht, dass ausgerechnet der Asylwerber einer konkreten, speziell gegen Ihn gerichteten Bedrohungssituation ausgesetzt ist. Wie auch in der erstinstanzlichen Entscheidung erläutert wird, gibt es gemäß den Länderfeststellungen ca. 20% Schiiten in Pakistan (~ 30 Mio. Einwohner).
Gesamthaft betrachtet war das Vorbringen des Asylwerbers, dessen unsubstantiierten Schilderungen nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung - im gesamten pakistanischen Staatsgebiet - erkennen zu lassen.
Die im ho. Erk. C7 256669-0/2008/1E verlangten umfangreichen und detaillierten Erhebungen wurden mittels einer neuerlichen eingehenden Einvernahme des Asylwerbers, der Heranziehung des Staatendokumentationsbüros im Ermittlungsverfahren und der Übersetzung und anschließende Würdigung der vorgelegten Beweismittel erreicht. ..."
1.11 Seitens der Staatendokumentation des Bundesasylamtes erging folgende Antwort:
"ad 1.) Bisher wurden die durchsuchten Quellen nicht mitnotiert. ...
ad 2-4) Wir erhielten den Polizeibericht nicht
ad 5) Wie Sie wissen, stellt die Staatendokumentation im Rahmen von Anfragebeantwortungen Informationen zur Verfügung. Die Bewertung dieser Informationen obliegt dem jeweiligen mit dem Fall betrauten Referenten. D.h. die Aussage, dass im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu dem Vorfall gefunden werden konnte, ist die einzige Aussage, die die Staatendokumentation treffen kann.
Zum Thema der Dokumentensicherheit in Pakistan wurde Ihnen ja bereits ein Dokument übermittelt. ..."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
Im gegenständlichen Fall steht zwar fest, dass die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen im erheblichen Umfang durchführte und sprechen gewichtige Indizien gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP, doch zog sie in diese zentralen Bescheinigungsmittel, nämlich die sich im Akt befindlichen und laut bP ursprüngliche im Original vorgelegten Bescheinigungsmittel in diese Erhebungen nicht ein. Wenn die belangte Behörde einwendet, eine Echtheitsüberprüfung würde sich als paradox darstellen, ist anzuführen, dass sich die belangten Behörde hiermit einerseits über den im ho. Erk. vom 28.4.2010, Z. C7 256669-0/2008/1E erteilten Auftrag hinwegsetzt und andererseits die bP im ergänzenden Ermittlungsverfahren vorbrachte, die Bescheinigungsmittel ursprünglich im Original vorgelegt zu haben und dies gemäß dem Wortlaut des Bescheides der belangten Behörde vom 23.12.2004 auch den Tatsachen entsprechen dürfte. Die bloße Existenz von Kopien im Akt kann daher nicht zum Nachteil der bP ausgelegt werden und erscheint es auch nicht nachvollziehbar, warum nicht anhand einer Kopie durch geeignete Recherchen (ggf. vor Ort) überprüft werden kann, ob sich der in der Kopie des Originals dargestellte Sachverhalt tatsächlich ereignete. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum die bereits genannte Außenstelle des Bundesasylamtes im Rahmen der Anfrage an die Staatendokumentation des BAA nicht über die Existenz der Bescheinigungsmittel informierte und diese der Anfrage beigab, um die Staatendokumentation somit in die Lage zu versetzen, sich umfassende Kenntnis vom Sachverhalt zu verschaffen und die Recherchen auf diese Erkenntnisse abgestimmt entsprechend umfassend durchzuführen
Die bP legte somit Bescheinigungsmittel vor, mit denen sich das Bundesasylamt trotz rechtskräftiger Aufforderung im ho. Erk. vom 28.4.2010 nicht auseinandersetzte (...eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln bzw. eine Erörterung derselbigen mit dem Beschwerdeführer und damit keine präzise Erfassung des Sachverhaltes, wodurch sich aber auch nicht nachvollziehen lässt, in welchen wesentlichen Punkten die Schilderung des Beschwerdeführers tatsächlich inhaltlich von den eingereichten Beweismittel abweicht...; ...auf Basis vollständiger Informationen [Unterstreichung nicht im Original] in Relation zu den vorgelegten Beweismitteln eine haltbare Glaubwürdigkeitsentscheidung abgeben...).
Der nunmehr (und nicht im angefochtenen Bescheid) erfolgte Einwand in Bezug auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente kann natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, doch entbinden diese Feststellungen die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP hinausgehenden-Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie sichtlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme hierzu- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG als absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Der nunmehr (und nicht im angefochtenen Bescheid) erfolgte Einwand in Bezug auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente kann natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, doch entbinden diese Feststellungen die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP hinausgehenden-Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie sichtlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme hierzu- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG als absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Der pauschale Verweis, es wären in Pakistan leicht ge- und verfälschte Dokumente erhaltbar, reicht daher im gegenständlichen Fall nicht aus, deren Inhalt als nicht den Tatsachen entsprechend abzuhandeln, womit natürlich in weiterer Folge die Frage ungeklärt ist, wie die pakistanischen Behörden auf eine, wie von der bP beschriebene (Falsch-)Anzeige reagieren (etwa im Rahmen einer Abschiebung der bP nach Pakistan und der Übergabe an die pakistanischen Behörden im Zuge dieser Abschiebung), sollte sie tatsächlich erstattet worden sein.
Im gegenständlichen Fall bleibt es auch im Dunkeln, aufgrund der Einsicht in welche sonstige Quellen, die Staatendokumentation zum Schluss kommt, keine Informationen über den Vorfall gefunden zu haben. Fest steht lediglich dass sie nicht in die von der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel Einsicht nehmen und einer weiteren zielgerichteten Recherche zuführen konnte und wohl keine Recherchen vor Ort durchgeführt wurden.
Zur Schlussfolgerung, aus der Nichtexistenz von Hinweisen auf den Vorfall in der Berichtslage sei zu schließen, der hätte Vorfall nicht stattgefunden, ist einzuräumen, dass -sollte derartiges in der Berichtslage tatsächlich der Fall sein- diesem Umstand im Falle eines Landes wie Pakistan mit einer unbestritten hohen Berichtsdichte Indizcharakter zukommt, wenn es sich um einen aufsehenerregenden Vorfall handelt, doch wäre es vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zu diesem Beweisthema nicht ersichtlichen Ermittlungen wohl zu weit gefasst, dies beim gegenwärtigen Kenntnisstand als Beweis für die Nichtexistenz des Vorfalls anzunehmen. Auch wurden seitens der belangten Behörde keine Ausführungen getroffen, ob die beschriebene Berichtsdichte sich auf alle Landesteile im gleichen Umfang bezieht und ab welchem Publizitätsgrad von einer erfolgten Berichterstattung auszugehen ist. Es sei an dieser Stelle auch drauf hingewiesen, dass es sich für das erkennende Gericht als nicht nachvollziehbar darstellt, warum sich eine Organisationseinheit, welcher schwerpunktmäßig mit der Dokumentation und Analyse der Lage in Herkunftsländern bzw. Einzelfallrecherchen innerhalb einer Spezialbehörde betraut ist, wie es die Staatendokumentation des BAA darstellt, mit einer derartigen Frage nicht auseinandersetzen sollte, zumal sie als angefragte und nicht die anfragende Dienststelle jene Organisationseinheit darstellt, welche primär berufen ist, derartige Fragen zu beantworten.
Alles in allem ist aufgrund des Umstandes, dass sich die belangte Behörde in den ergänzenden Ermittlungen nicht in dem vom ho. Gericht geforderten Genauigkeit mit den von der bP vorgelegten Dokumenten auseinandersetzte, indem diese in die weiterführenden Recherchen nicht einbezogen wurden und sonst nicht nachvollzogen werden kann, wie es zu Aussage der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, es können über den genannten Vorfall keine Informationen gefunden werden und welcher nachvollziehbare Schluss aus diesem Umstand zu ziehen ist, festzustellen, dass die belangte Behörde in zentralen Berichten nicht den im ho. Erk. vom 28.4.2010, Z. C7 256669-0/2008/1E nachkam.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wenn das BAA -wie bereits erörtert- den aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen nicht vollständig nachkommet, indem es sich mit den genannten und von der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht im erforderlichen Maße auseinandersetzt, verkennt es diese Rechtskraft- und Bindungswirkung der vom ho. Gericht erlassenen Erkenntnisse. Hier wird vor allem auch auf den RS des VwGH zum Erk. vom 16.12.2009, Geschäftszahl 2007/20/0482 (GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3 im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.), wo dieser im RS ausführt:
"Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).""Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127)."
Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung der genannten, in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnisse weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb das BAA an die dort seitens des ho. Gerichts geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnisses etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184); ebenso das oa. Erk. des VwGH).Im gegenständlichen Fall ist seit der Erlassung der genannten, in Rechtskraft erwachsenen ho. Erkenntnisse weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten (Entsprechendes wurde weder von den Verfahrensparteien konkret behauptet, noch ergaben sich im Ermittlungsverfahren hierauf), weshalb das BAA an die dort seitens des ho. Gerichts geäußerte Auffassung gebunden ist, selbst dann, wenn das Gericht in einem bereits rechtskräftig erlassenen Erkenntnisses etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184); ebenso das oa. Erk. des VwGH).
Das BAA berief sich im angefochtenen Bescheid, weder auf eine Änderung der Sach-, noch der Rechtslage, weshalb es an die in den ho. Erk. vom 28.4.2010, Z. C7 256669-0/2008/1E dargelegten Ausführungen nach wie vor gebunden ist und den dort erteilten Aufträgen im vollen Umfang zu entsprechen hat.
Zur Verletzung des Parteiengehörs wird abschließend auf folgenden Umstand hingewiesen:
In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062), was im gegenständlichen Fall zweifelhaft erscheint, da die genannte Anfragebeantwortung in den Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten nicht wiedergegeben wurde und sonst auch nicht lückenlos nachvollziehbar ist, inwieweit sich die Behörde in ihren Ausführungen hierauf bezieht. Es ist somit letztlich von einer nicht sanierten Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, welches nachzuholen ist.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062), was im gegenständlichen Fall zweifelhaft erscheint, da die genannte Anfragebeantwortung in den Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten nicht wiedergegeben wurde und sonst auch nicht lückenlos nachvollziehbar ist, inwieweit sich die Behörde in ihren Ausführungen hierauf bezieht. Es ist somit letztlich von einer nicht sanierten Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, welches nachzuholen ist.
Im gegenständlichen Fall wird die belangte Behörde die aufgetragenen Ermittlungen im vollen Umfang nachzuholen haben Ebenso wird es der bP das vollständige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
27.03.2012