Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D12 413639-2/2012/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.762-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.762-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.12.2005 gemeinsam mit ihrer Tochter von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte, nachdem sie bereits zuvor am 18.11.2005 in Polen einen Asylantrag eingebracht hatte.
Im schriftlichen Asylantrag gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchgründe Folgendes an: Ihre Tochter und sie seien wegen ihres Sohnes bedroht und verfolgt worden. Föderale Soldaten zusammen mit der 6. Abteilung seien in der Nacht gekommen, haben die Türen aufgebrochen und nach dem Aufenthaltsort des Sohnes gefragt. Es sei gedroht worden, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter anstelle des Sohnes mitzunehmen. Beim letzten Mal sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden.
Die Beschwerdeführerin legte folgende Beweismittel vor:
Russischer Inlandspass, Nr. XXXX;Russischer Inlandspass, Nr. römisch 40 ;
Konvolut an ärztlichen Befunden und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern.
Am 09.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie leide an einer Chronischen Darmkrankheit, Bluthochdruck und habe eine Zyste in der Gebärmutter. Weiters habe sie auch Probleme mit der Leber. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 13.11.2005 verlassen und sei über Polen, wo sie von der Polizei aufgegriffen und kurzzeitig angehalten worden seien, nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen ihres Sohnes immer wieder von maskierten Föderalen aufgesucht worden. Beim letzten Besuch am 05.11.2005 hätten diese Männer sogar die Haustür eingetreten und geschossen. Man habe gedroht die Tochter der Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn sie nicht verrate, wo ihr Sohn, der in Österreich wohne, sei. Ein Sohn der Beschwerdeführerin sei bereits tot, ein weiterer Verwandter sei verschwunden. Sie wisse nicht ob sie in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe irgendwelche Papiere unterschrieben. Nach Polen wolle sie nicht zurück, dort habe sie Angst.
Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.
In der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin am 22.12.2005 diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswerte psychische Störung vorliege, die sie daran hindere ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen im Fall der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beinhalte.
Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, die in ihrer ersten Einvernahme getätigten Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie sei operiert worden (Gallenblase und Milz), weil sie von Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Maskierte Männer seien mit gepanzerten Fahrzeugen gekommen, haben nach ihrem Sohn gefragt und auf die Beschwerdeführerin eingeschlagen. Danach habe sie Anfälle bekommen und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Sie habe auch viele weitere Krankheiten und bedürfe einer Behandlung. In der Russischen Föderation sei sie bereits in Behandlung gewesen.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, von einen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe Bauchschmerzen, Leberschmerzen, Blutdruckprobleme und auch Herzschmerzen. Sie sei aber nicht in ärztlicher Behandlung, sondern habe in Österreich nur einmal einen Arzt aufgesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Seit dem Jahr 2002 seien immer wieder maskierte, uniformierte Leute zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und haben gefragt, wo sich Kämpfer befinden und ob die Beschwerdeführerin Verbindung zu Kämpfern habe. Bis zu ihrer Ausreise seien diese Männer immer wieder gekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal alle zwei oder drei Monate. Im April 2002 sei ihr Sohn XXXX von russischen Soldaten auf der Straße festgenommen worden und sei seither verschwunden. Ihr Sohn XXXX sei ungefähr im Sommer 2003 für 20 Tage festgehalten worden. Im Jahr 2004 sei er abermals festgenommen worden. Am 07. oder 08.06.2004 sei XXXX zum Marktplatz gekommen, wo die Beschwerdeführerin gearbeitet habe und habe ihr berichtet, dass er vor ihrem Haus ein Militärauto gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn daraufhin geraten nicht nach Hause zu fahren, da sie diese Autos bereits in der Früh gesehen habe und es für ihn zu gefährlich sei. Als die Beschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, seien überall Soldaten gewesen, haben ihren Pass verlangt, die Wohnung kontrolliert und nach XXXX gefragt. In der Wohnung seien auch Kalaschnikov- Kugeln gefunden worden, die ihrem Sohn gehören, der eine Waffenlizenz habe. Die Beschwerdeführerin sei danach zum Chef ihres Sohnes gefahren und habe ihn um Hilfe gebeten. Er habe aber nichts für sie tun können. Die Beschwerdeführerin habe sich danach zwei Monate versteckt gehalten. Ihren Sohn XXXX habe sie an diesem Tag im Juni 2004 zum letzten Mal gesehen. XXXX habe im Juni 2004 die Russische Föderation verlassen. Am selben Tag sei auch ihr Neffe XXXX festgenommen worden und befinde sich seither im Gefängnis. Im Herbst 2005 habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben und XXXX sei zu Unrecht zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien bis zu ihrer Ausreise im November 2005 immer wieder von russischen Soldaten nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes XXXX befragt worden, da man ihm eine Verbindung zu den Widerstandskämpfern unterstellt habe. Anfang November 2005 seien die Soldaten zum letzten Mal gekommen und haben auf die Tür geschossen und die Wohnung durchsucht. Schließlich habe sie mit ihrer Tochter ihren Herkunftsstaat verlassen.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, von einen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe Bauchschmerzen, Leberschmerzen, Blutdruckprobleme und auch Herzschmerzen. Sie sei aber nicht in ärztlicher Behandlung, sondern habe in Österreich nur einmal einen Arzt aufgesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Seit dem Jahr 2002 seien immer wieder maskierte, uniformierte Leute zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und haben gefragt, wo sich Kämpfer befinden und ob die Beschwerdeführerin Verbindung zu Kämpfern habe. Bis zu ihrer Ausreise seien diese Männer immer wieder gekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal alle zwei oder drei Monate. Im April 2002 sei ihr Sohn römisch 40 von russischen Soldaten auf der Straße festgenommen worden und sei seither verschwunden. Ihr Sohn römisch 40 sei ungefähr im Sommer 2003 für 20 Tage festgehalten worden. Im Jahr 2004 sei er abermals festgenommen worden. Am 07. oder 08.06.2004 sei römisch 40 zum Marktplatz gekommen, wo die Beschwerdeführerin gearbeitet habe und habe ihr berichtet, dass er vor ihrem Haus ein Militärauto gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn daraufhin geraten nicht nach Hause zu fahren, da sie diese Autos bereits in der Früh gesehen habe und es für ihn zu gefährlich sei. Als die Beschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, seien überall Soldaten gewesen, haben ihren Pass verlangt, die Wohnung kontrolliert und nach römisch 40 gefragt. In der Wohnung seien auch Kalaschnikov- Kugeln gefunden worden, die ihrem Sohn gehören, der eine Waffenlizenz habe. Die Beschwerdeführerin sei danach zum Chef ihres Sohnes gefahren und habe ihn um Hilfe gebeten. Er habe aber nichts für sie tun können. Die Beschwerdeführerin habe sich danach zwei Monate versteckt gehalten. Ihren Sohn römisch 40 habe sie an diesem Tag im Juni 2004 zum letzten Mal gesehen. römisch 40 habe im Juni 2004 die Russische Föderation verlassen. Am selben Tag sei auch ihr Neffe römisch 40 festgenommen worden und befinde sich seither im Gefängnis. Im Herbst 2005 habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben und römisch 40 sei zu Unrecht zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien bis zu ihrer Ausreise im November 2005 immer wieder von russischen Soldaten nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes römisch 40 befragt worden, da man ihm eine Verbindung zu den Widerstandskämpfern unterstellt habe. Anfang November 2005 seien die Soldaten zum letzten Mal gekommen und haben auf die Tür geschossen und die Wohnung durchsucht. Schließlich habe sie mit ihrer Tochter ihren Herkunftsstaat verlassen.
Mit Schreiben vom 30.08.2006 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung zugesandt, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Am 19.09.2006 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lage in Tschetschenien beim Bundesasylamt ein. Darin wird ausgeführt, dass sich die Situation in Tschetschenien nicht verbessert sondern eher verschärft habe. Verwandte und Menschen, die die Widerstandskämpfer unterstützen, werden entweder getötet oder brutal mittels verschiedenster Folterungen bestraft. Sie hätte ihren Herkunftsstaat nicht verlassen, wenn ihr Leben nicht in Gefahr gewesen wäre.
Laut Befund und Gutachten von Dr. Bernhard Pröll, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2007 leide die Beschwerdeführerin - nach Durchsicht der mitgebrachten Befunde, Befragung der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit ihrem Hausarzt - an mäßigem Bluthochdruck, knotigen Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen. Dr. Pröll führte im Gutachten aus, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden eine ständige ärztliche Betreuung erforderlich sei. Derzeit sei die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland könne angenommen werden, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie leide an chronischer Polyathritis, chronischer Gastritis und habe ein Magengeschwür. Sie sei aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt wenn sie Schmerzen habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe am 12.11.2005 eine Ladung der 6. Abteilung erhalten. Maskierte Männer haben die Ladung mitten in der Nacht überbracht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, am nächsten Tag in der 6. Abteilung zu erscheinen und den Aufenthaltsort ihres Sohnes bekannt zu geben, ansonsten werde ihre Tochter mitgenommen. Konkret befragt gab sie weiters an, dass sie im März 2003 von föderalen Soldaten geschlagen worden sei. Die Soldaten haben ihr Haus durchsucht und nach XXXX, einem Cousin ihres Mannes, gefragt. Dieser sei zurzeit verschollen. Auch nach ihrem Sohn habe man gefragt.Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie leide an chronischer Polyathritis, chronischer Gastritis und habe ein Magengeschwür. Sie sei aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt wenn sie Schmerzen habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe am 12.11.2005 eine Ladung der 6. Abteilung erhalten. Maskierte Männer haben die Ladung mitten in der Nacht überbracht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, am nächsten Tag in der 6. Abteilung zu erscheinen und den Aufenthaltsort ihres Sohnes bekannt zu geben, ansonsten werde ihre Tochter mitgenommen. Konkret befragt gab sie weiters an, dass sie im März 2003 von föderalen Soldaten geschlagen worden sei. Die Soldaten haben ihr Haus durchsucht und nach römisch 40 , einem Cousin ihres Mannes, gefragt. Dieser sei zurzeit verschollen. Auch nach ihrem Sohn habe man gefragt.
Am 25.11.2008 langten die Unterlagen der polnischen Behörden betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.
Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 10.03.2010 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Am 19.03.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, in Tschetschenien herrsche Diktatur. Jede Meinungsäußerung gegen die Regierung werde verfolgt und bestraft. Wenn jemand irgendwann mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe - sei es er habe sie unterstützt oder sei mit ihnen befreundet gewesen - sei dieser Mensch in Gefahr.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 05 21.280-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach Widerstandskämpfern als auch nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes XXXX gefragt haben und in diesem Zusammenhang ihr Haus durchsucht, sie bedroht und geschlagen haben, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation unterschiedlich dargestellt. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn XXXX. Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführerin sei auch vorzuwerfen, dass sie versucht habe, die Bedrohungssituation in den Einvernahmen sukzessive zu steigern. Weiters gebe es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ladung durch die 6. Abteilung und seien diesbezüglich auch divergierende Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin deutlich. Hinsichtlich der Verurteilung des Verwandten XXXX habe die Beschwerdeführerin eine äußerst vage und detailarme Geschichte präsentiert. Schließlich sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in Polen lediglich vorgebracht habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und weil sie medizinisch behandelt werden wolle, einen Asylantrag gestellt zu haben. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 05 21.280-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach Widerstandskämpfern als auch nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes römisch 40 gefragt haben und in diesem Zusammenhang ihr Haus durchsucht, sie bedroht und geschlagen haben, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation unterschiedlich dargestellt. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn römisch 40 . Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführerin sei auch vorzuwerfen, dass sie versucht habe, die Bedrohungssituation in den Einvernahmen sukzessive zu steigern. Weiters gebe es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ladung durch die 6. Abteilung und seien diesbezüglich auch divergierende Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin deutlich. Hinsichtlich der Verurteilung des Verwandten römisch 40 habe die Beschwerdeführerin eine äußerst vage und detailarme Geschichte präsentiert. Schließlich sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in Polen lediglich vorgebracht habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und weil sie medizinisch behandelt werden wolle, einen Asylantrag gestellt zu haben. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise sie auf die Beschwerde ihres Sohnes, XXXX, und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Da sie innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Bescheid detailliert mit einer Rechtsberatung zu besprechen, werde sie ehest möglich eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Anmerken möchte sie noch, dass nunmehr dort, wo sie gelebt habe, eine Freundin wohne und vor zwei bis drei Monaten dorthin Zivilpersonen gekommen seien und nach ihrem Sohn gefragt haben.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise sie auf die Beschwerde ihres Sohnes, römisch 40 , und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Da sie innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Bescheid detailliert mit einer Rechtsberatung zu besprechen, werde sie ehest möglich eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Anmerken möchte sie noch, dass nunmehr dort, wo sie gelebt habe, eine Freundin wohne und vor zwei bis drei Monaten dorthin Zivilpersonen gekommen seien und nach ihrem Sohn gefragt haben.
Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und nahm Stellung zu den ihr vorgehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihren Einvernahmen. Weiters legte sie ein Konvolut an Fotos vor, auf denen ihre Wohnung in Grosny zu sehen sei und zwar aus den Jahren 2002 bis 2004.
Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413639-1/2010/4E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413639-1/2010/4E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von der Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.
In der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes wurde wie folgt angeführt:
"Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Divergenzen und Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in ihren Aussagen als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig zu werten.
Die belangte Behörde hat zu Recht bemängelt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgungssituation in Tschetschenien im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt divergierte bzw. unterschiedlich dargestellt wurde. Die Beschwerdeführerin führte in der Erstbefragung aus, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Sohnes verlassen, da sie ständig von maskierten Föderalen aufgesucht worden sei. Im Rahmen einer weiteren Befragung vor der Erstaufnahmestelle bestätigte die Beschwerdeführerin zwar ihre bisherigen Angaben, führte aber ergänzend aus, dass sie von den Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und deshalb ins Krankenhaus gekommen sei. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, schilderte die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Einvernahme vor der Außenstelle Linz ihre Fluchtgründe plötzlich nicht nur detaillierter, sondern erwähnte konkrete Vorfälle, die zu ihrer Ausreise führten. So gab sie an, Anfang März 2002 von maskierten uniformierten und bewaffneten Leute zu Haus aufgesucht und nach Widerstandskämpfern gefragt worden zu sein. Danach habe es regelmäßig derartige Vorfälle gegeben. Schließlich erwähnte die Beschwerdeführerin auch erstmals, dass ihr Sohn XXXX im April 2002 festgenommen und seither verschwunden sei und dass ihr anderer Sohn XXXX im Sommer 2003 für 20 Tage festgehalten und im Jahr 2004 erneut mitgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin hat somit in der zeitlich gesehen späteren Einvernahme konkretere fluchtauslösende Ereignisse erwähnt als in den ersten Einvernahmen bzw. Ereignisse, wie die beiden Festnahmen ihres Sohnes, überhaupt erst in der Einvernahme vor der Außenstelle geschildert.Die belangte Behörde hat zu Recht bemängelt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgungssituation in Tschetschenien im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt divergierte bzw. unterschiedlich dargestellt wurde. Die Beschwerdeführerin führte in der Erstbefragung aus, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Sohnes verlassen, da sie ständig von maskierten Föderalen aufgesucht worden sei. Im Rahmen einer weiteren Befragung vor der Erstaufnahmestelle bestätigte die Beschwerdeführerin zwar ihre bisherigen Angaben, führte aber ergänzend aus, dass sie von den Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und deshalb ins Krankenhaus gekommen sei. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, schilderte die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Einvernahme vor der Außenstelle Linz ihre Fluchtgründe plötzlich nicht nur detaillierter, sondern erwähnte konkrete Vorfälle, die zu ihrer Ausreise führten. So gab sie an, Anfang März 2002 von maskierten uniformierten und bewaffneten Leute zu Haus aufgesucht und nach Widerstandskämpfern gefragt worden zu sein. Danach habe es regelmäßig derartige Vorfälle gegeben. Schließlich erwähnte die Beschwerdeführerin auch erstmals, dass ihr Sohn römisch 40 im April 2002 festgenommen und seither verschwunden sei und dass ihr anderer Sohn römisch 40 im Sommer 2003 für 20 Tage festgehalten und im Jahr 2004 erneut mitgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin hat somit in der zeitlich gesehen späteren Einvernahme konkretere fluchtauslösende Ereignisse erwähnt als in den ersten Einvernahmen bzw. Ereignisse, wie die beiden Festnahmen ihres Sohnes, überhaupt erst in der Einvernahme vor der Außenstelle geschildert.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass den zeitlich näher zu ihrer Flucht getätigten Angaben mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den nunmehr getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen.
Es ist auch für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Festnahmen ihres Sohnes nicht bereits in ihren Befragungen in der Erstaufnahmestelle erwähnt hat, zumal es sich dabei um für ihre Ausreise relevanten Gründe handelt.
In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch völlig zu Recht auf die divergierenden Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn XXXX. Die Beschwerdeführerin sprach davon, dass ihr Sohn zwei Mal festgenommen wurde, nämlich ein Mal im Jahr 2003 und dann erneut im Jahr 2004. XXXX gab aber in seinem Asylverfahren lediglich eine Festnahme an, die er mit Mai 2002 zeitlich einordnete. Dass er erneut festgenommen worden sei schilderte er in keiner Weise. In der Beschwerdeergänzung erklärte sie diese Widersprüche dahingehend, dass sie die Mitnahme im Jahr 2002 gemeint habe, als ihr Sohn zwei bis drei Wochen festgehalten worden sei, nicht 2003. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich im Krankenhaus befunden, deshalb habe sie das nicht miterlebt. Von der zweiten Mitnahme habe sie erst im Jahr 2004 erfahren. Diese Erklärung mag wenig überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor - gegenteilig zu ihrem Sohn - von zwei Mitnahmen spricht.In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch völlig zu Recht auf die divergierenden Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sprach davon, dass ihr Sohn zwei Mal festgenommen wurde, nämlich ein Mal im Jahr 2003 und dann erneut im Jahr 2004. römisch 40 gab aber in seinem Asylverfahren lediglich eine Festnahme an, die er mit Mai 2002 zeitlich einordnete. Dass er erneut festgenommen worden sei schilderte er in keiner Weise. In der Beschwerdeergänzung erklärte sie diese Widersprüche dahingehend, dass sie die Mitnahme im Jahr 2002 gemeint habe, als ihr Sohn zwei bis drei Wochen festgehalten worden sei, nicht 2003. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich im Krankenhaus befunden, deshalb habe sie das nicht miterlebt. Von der zweiten Mitnahme habe sie erst im Jahr 2004 erfahren. Diese Erklärung mag wenig überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor - gegenteilig zu ihrem Sohn - von zwei Mitnahmen spricht.
Besonders auffällig ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Verfahrens XXXX als ihren Sohn bezeichnet hat, jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend korrigierte, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. Darauf angesprochen erklärte sie, dass sie XXXX für ihren Sohn halte. Sie habe XXXX nach dem Tod ihres jüngeren Sohnes XXXX als ihren Sohn bezeichnet. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin davor nie erwähnt hat, dass sie einen verstorbenen Sohn namens XXXX habe. Hinzu kommt, dass ihr Sohn XXXX in seinem Asylverfahren wiederum einmal angab, bei XXXX handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen lassen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt.Besonders auffällig ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Verfahrens römisch 40 als ihren Sohn bezeichnet hat, jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend korrigierte, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. Darauf angesprochen erklärte sie, dass sie römisch 40 für ihren Sohn halte. Sie habe römisch 40 nach dem Tod ihres jüngeren Sohnes römisch 40 als ihren Sohn bezeichnet. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin davor nie erwähnt hat, dass sie einen verstorbenen Sohn namens römisch 40 habe. Hinzu kommt, dass ihr Sohn römisch 40 in seinem Asylverfahren wiederum einmal angab, bei römisch 40 handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen lassen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt.
Erwähnenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedrohungssituation - dem Bundesasylamt folgend - im Laufe des Asylverfahrens sukzessive gesteigert hat. So gab sie in der Einvernahme am 07.03.2006 ausdrücklich danach befragt an, dass es in ihrer Familie keine Widerstandskämpfer bzw. auch keinen Kontakt zu Widerstandskämpfern gab. Am 11.11.2008 schilderte die Beschwerdeführerin aber, dass XXXX, den sie als Sohn bezeichne, Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es ist nicht nachvollziehbar und entbehrt der allgemeinen Logik, warum die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits früher im Verfahren erwähnt hat, zumal es sich dabei um ein relevantes Detail handelt.Erwähnenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedrohungssituation - dem Bundesasylamt folgend - im Laufe des Asylverfahrens sukzessive gesteigert hat. So gab sie in der Einvernahme am 07.03.2006 ausdrücklich danach befragt an, dass es in ihrer Familie keine Widerstandskämpfer bzw. auch keinen Kontakt zu Widerstandskämpfern gab. Am 11.11.2008 schilderte die Beschwerdeführerin aber, dass römisch 40 , den sie als Sohn bezeichne, Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es ist nicht nachvollziehbar und entbehrt der allgemeinen Logik, warum die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits früher im Verfahren erwähnt hat, zumal es sich dabei um ein relevantes Detail handelt.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Ladung durch die 6. Abteilung ist auszuführen, dass es diesbezüglich ebenfalls Ungereimtheiten in ihren Aussagen gibt. In der Einvernahme am 09.12.2005 gab die Beschwerdeführerin zwar kurz an, dass sie in Polen noch in Besitz dieser Ladung gewesen sei, die jedoch verloren gegangen sei, in den darauffolgenden Einvernahmen erwähnte sie die Ladung aber in keiner Weise. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Schluss gezogen, dass diese Ladung für die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht relevant war. In der Einvernahme am 11.11.2008 führte die Beschwerdeführerin aber plötzlich aus, dass eben diese Ladung der Grund für ihre Ausreise gewesen sei und schilderte die Umstände der Überbringung der Ladung genau, unter anderem dass ihr diese Ladung am 12.11.2005 übergeben worden sei. Dem ist wiederum entgegenzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe zuletzt am 05.11.2005 mit den Föderalen Kontakt gehabt, mit den Angaben, ihr sei am 12.11.2005 die Ladung ausgehändigt worden, nicht übereinstimmen. Diesbezüglich ist auch auf die Widersprüche zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin und den Angaben ihrer Tochter in deren Asylverfahren hinzuweisen. Während die Beschwerdeführerin aussagte, ihre Tochter sei zu Hause gewesen, als die Ladung am 12.11.2005 von zwei uniformierten Männern überbracht worden sei, gab die Tochter an, sie hätte nicht gesehen wer die Ladung gebracht habe. Zu Hause würde die Post nicht funktionieren und so wüsste sie nicht welche Person die Ladung zugestellt hat. Nach Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin gab die Tochter wenig überzeugend an, sie könne sich nicht daran erinnern.
Dem Bundesasylamt folgend präsentierte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Verurteilung ihres Verwandten XXXX eine äußerst vage und detailarme Geschichte. Die Angaben dazu erschöpften sich in einer knappen Rahmengeschichte und war die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage anzugeben, welche konkreten strafrechtlichen Delikte XXXX vorgeworfen wurden. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen, hätte sie diese Frage zweifellos beantworten können, zumal auch im Rahmen von strafrechtlichen Verhandlungen in Tschetschenien dargelegt wird, welche Straftat dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Auch der erkennende Senat schätzt die Lage daher dahingehend ein, dass die Beschwerdeführerin einen tatsächlich stattgefundenen Vorfall, nämlich die laut Erhebungen vor Ort betätigte Verurteilung von XXXX, heranzieht, um eine Geschichte zu konstruieren, die dazu führt ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Rahmen der Beschwerdeergänzung, die Beweiswürdigung der belangten Behörde gründe offenbar auf einer mangelnden Kenntnis des entscheidenden Organwalters über die tatsächliche Lage in Tschetschenien, da konstruierte Straftaten und unfaire Verfahren dort an der Tagesordnung stehen. Es würde die Tat nicht umfassend dargelegt und erörtert und durch verschiedene Beweismittel dargelegt werden, welche Straftat zur Last gelegt werde. Dem ist entgegen zu halten, dass selbst bei konstruierten Straftaten und unfairen Verfahren ein Urteil gesprochen und die - wenn auch konstruierte - Straftat beim Namen genannt wird. Die Argumente der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.Dem Bundesasylamt folgend präsentierte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Verurteilung ihres Verwandten römisch 40 eine äußerst vage und detailarme Geschichte. Die Angaben dazu erschöpften sich in einer knappen Rahmengeschichte und war die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage anzugeben, welche konkreten strafrechtlichen Delikte römisch 40 vorgeworfen wurden. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen, hätte sie diese Frage zweifellos beantworten können, zumal auch im Rahmen von strafrechtlichen Verhandlungen in Tschetschenien dargelegt wird, welche Straftat dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Auch der erkennende Senat schätzt die Lage daher dahingehend ein, dass die Beschwerdeführerin einen tatsächlich stattgefundenen Vorfall, nämlich die laut Erhebungen vor Ort betätigte Verurteilung von römisch 40 , heranzieht, um eine Geschichte zu konstruieren, die dazu führt ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Rahmen der Beschwerdeergänzung, die Beweiswürdigung der belangten Behörde gründe offenbar auf einer mangelnden Kenntnis des entscheidenden Organwalters über die tatsächliche Lage in Tschetschenien, da konstruierte Straftaten und unfaire Verfahren dort an der Tagesordnung stehen. Es würde die Tat nicht umfassend dargelegt und erörtert und durch verschiedene Beweismittel dargelegt werden, welche Straftat zur Last gelegt werde. Dem ist entgegen zu halten, dass selbst bei konstruierten Straftaten und unfairen Verfahren ein Urteil gesprochen und die - wenn auch konstruierte - Straftat beim Namen genannt wird. Die Argumente der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.
Schließlich sei auch noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und im Zuge dieser Antragstellung bzw. des polnischen Asylverfahrens lediglich angegeben hat krank zu sein und dass sie sich in Polen medizinisch behandeln lassen wolle. Es ist völlig unschlüssig, warum sie ihre - in Österreich präsentierte - Fluchtgeschichte nicht bereits in Polen zumindest ansatzweise erwähnt hat, wenn sie tatsächlich asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfahrens aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Unvereinbarkeit mit den Erhebungsergebnissen in seiner Heimat als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig gewertet wurden. Da die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgung ihres Sohnes stützt bzw. ihre Probleme mit den russischen Behörden darauf zurückführt, dass ihr Sohn gesucht werde, ist daher das von der Beschwerdeführerin geschilderte und darauf aufbauende Verfolgungsszenario schon allein deshalb ebenfalls als unglaubwürdig zu werten.
Auch der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, konnte kein asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage die im Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt aufgrund von Tatsachenwidrigkeiten, Divergenzen und Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vor. Deshalb wurde vom Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin wird von Dr. Pröll im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an mäßigem Bluthochdruck, knotigem Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen leidet. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden ist eine ständige ärztliche Betreuung durch den Hausarzt erforderlich. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden kann, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet ist. Diese Einschätzung deckt sich mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben ist. Im Rahmen der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde im November 2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an den im Gutachten dargelegten Erkrankungen leide. Sie befinde sich aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt, wenn sie Schmerzen habe. Aktuelle Unterlagen bezüglich ihrer Erkrankungen könne sie nicht vorlegen. Sie sei in Österreich auch nicht in psychologischer Behandlung. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegensteht. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötigt, wird ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413639-1/2010/4E, erwuchs am 28.01.2011 in Rechtskraft.
Die Betroffene brachte am 29.12.2011 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("1. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.01.2012 sowie am 18.01.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, sie stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da ihre Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien, gleich nachdem ihn die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei, habe der Sohn Nachbarn und Freunde in Tschetschenien angerufen und sei ihn gesagt worden, er solle nicht zurückgekommen, deshalb sei die gesamte Familie im März 2011 in die Schweiz gegangen, aber von dort nach 9 Monaten wieder nach Österreich überstellt worden. Sie hätte auch ihre Nachbarin in Tschetschenien angerufen und sei ihr gesagt worden, sie solle nicht zurückkommen. Ein Onkel des Sohnes sei noch immer verschwunden, ein andere Onkel im Sommer 2011 wieder freigelassen worden.
Der Betroffenen wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Der Betroffenen wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15 762-EAST-West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die BF nicht in ihr Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahrens.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 24.01.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 24.01.2012 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) nicht abgelaufen sei.Mit Aktenvermerk vom 24.01.2012 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) nicht abgelaufen sei.
Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.12.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.12.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413639-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 05 21.280-BAL, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413639-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 05 21.280-BAL, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.
Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.
Der Aufenthalt in der Schweiz hat die Ausweisung nicht konsumiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Der Begründung des Bundesasylamtes "Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die BF nicht in sein Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahrens.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht" wird vollinhaltlich zugestimmt.
2.2. Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
2.4. In Österreich befinden sich der Sohn und die Tochter mit deren drei minderjährigen Kindern, welche Asylwerber sind und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurden. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden.
2. 5. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 ein.2. 5. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss zu entscheiden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
04.04.2012