TE AsylGH Beschluss 2012/3/8 D12 413638-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D12 413638-2/2012/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.784-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.784-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.12.2005 gemeinsam mit ihrer Mutter von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte, nachdem sie bereits zuvor am 18.11.2005 in Polen einen Asylantrag eingebracht hatte.

Im schriftlichen Asylantrag gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchgründe Folgendes an: Ihre Mutter und sie seien wegen ihres Bruders bedroht und verfolgt worden. Maskierte Soldaten, vermutlich Kadyrovzy und Angehörige der 6. Abteilung seien in der Nacht in ihr Haus eingedrungen, haben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter verprügelt und gedroht, beide anstelle des Bruders mitzunehmen.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Beweismittel vor:

Russischer Inlandspass, Nr. XXXX;Russischer Inlandspass, Nr. römisch 40 ;

Konvolut an ärztlichen Befunden und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern.

Am 09.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie leide an Herzrhythmusstörungen und einem hohen Druck im Kopf. Diesbezüglich habe sie auch Bestätigungen mitgebracht. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 13.11.2005 verlassen und sei über Polen, wo sie von der Polizei aufgegriffen und kurzzeitig angehalten worden seien, nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, einer ihrer zwei Brüder sei 1999 von den Föderalen umgebracht worden. Seine Leiche sei nie gefunden worden. Dann seien ihr Onkel und ein weiterer Verwandter spurlos verschwunden und ein weiterer sei eingesperrt worden. Ihr Bruder habe deswegen das Land verlassen, da er auch ein Monat lang festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien immer wieder zu Hause aufgesucht und nach ihrem Bruder befragt worden, zuletzt am 05.11.2005. Man habe sie geschlagen und gedroht sie mitzunehmen. Danach haben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nicht mehr zu Hause gewohnt, sondern haben immer wieder ihren Aufenthaltsort gewechselt und sich versteckt.

Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, die in ihrer ersten Einvernahme getätigten Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie gab erneut an, dass sie unter hohem Schädeldruck leide. Sie hätte sich zu Hause behandeln lassen sollen, dies sei sich aber nicht mehr ausgegangen. Wegen ihrer Herzrhythmusstörungen sei sie stationär in einem tschetschenischen staatlichen Krankenhaus in XXXX behandelt worden.Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, die in ihrer ersten Einvernahme getätigten Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie gab erneut an, dass sie unter hohem Schädeldruck leide. Sie hätte sich zu Hause behandeln lassen sollen, dies sei sich aber nicht mehr ausgegangen. Wegen ihrer Herzrhythmusstörungen sei sie stationär in einem tschetschenischen staatlichen Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, von einen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Im März 2002 sei ihr Bruder XXXX, der Widerstandskämpfer gewesen sei, verschwunden. Im Frühling 2002 sei ihr Bruder XXXX festgenommen und ungefähr 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Juni 2005 sei ihr Cousin XXXX festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Verschwinden von XXXX seien regelmäßig maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Nach der Festnahme von XXXX seien diese sogar ein oder zwei Mal pro Woche gekommen. Anfang November 2005 in der Nacht seien wieder einmal uniformierte Männer gekommen, haben auf die Tür geschossen, die Wohnung durchsucht und gefragt, wo XXXX sei. Sie haben gesagt, dass sie das nächste Mal die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von XXXX nicht verraten. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter haben Angst bekommen und haben deshalb am 13.11.2005 Tschetschenien verlassen.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, von einen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Im März 2002 sei ihr Bruder römisch 40 , der Widerstandskämpfer gewesen sei, verschwunden. Im Frühling 2002 sei ihr Bruder römisch 40 festgenommen und ungefähr 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Juni 2005 sei ihr Cousin römisch 40 festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Verschwinden von römisch 40 seien regelmäßig maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Nach der Festnahme von römisch 40 seien diese sogar ein oder zwei Mal pro Woche gekommen. Anfang November 2005 in der Nacht seien wieder einmal uniformierte Männer gekommen, haben auf die Tür geschossen, die Wohnung durchsucht und gefragt, wo römisch 40 sei. Sie haben gesagt, dass sie das nächste Mal die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von römisch 40 nicht verraten. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter haben Angst bekommen und haben deshalb am 13.11.2005 Tschetschenien verlassen.

Mit Schreiben vom 30.08.2006 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung zugesandt, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Am 29.09.2006 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lage in Tschetschenien beim Bundesasylamt ein. Darin wird ausgeführt, dass sich die Situation in Tschetschenien nicht verbessert sondern eher verschärft habe. Verwandte und Menschen, die die Widerstandskämpfer unterstützen, werden entweder getötet oder brutal mittels verschiedenster Folterungen bestraft. Sie hätte ihren Herkunftsstaat nicht verlassen, wenn ihr Leben nicht in Gefahr gewesen wäre.

Laut Befund und Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2007 leide die Beschwerdeführerin - nach Durchsicht der mitgebrachten Befunde, Befragung der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit ihrem Hausarzt - an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischte Struma (Kropf) 2.Grades, asthenisch neurotisches Syndrom (psychovegetative Beschwerden). Dr. XXXX führte im Gutachten aus, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden in Abständen immer wieder ärztliche Konsultationen erforderlich werden, unter anderem zur Kontrolle der Blutzuckerwerte, wenn durch eine Diät kein erwünschter Erfolg erzielt werde. Derzeit sei die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland könne angenommen werden, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei.Laut Befund und Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2007 leide die Beschwerdeführerin - nach Durchsicht der mitgebrachten Befunde, Befragung der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit ihrem Hausarzt - an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischte Struma (Kropf) 2.Grades, asthenisch neurotisches Syndrom (psychovegetative Beschwerden). Dr. römisch 40 führte im Gutachten aus, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden in Abständen immer wieder ärztliche Konsultationen erforderlich werden, unter anderem zur Kontrolle der Blutzuckerwerte, wenn durch eine Diät kein erwünschter Erfolg erzielt werde. Derzeit sei die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland könne angenommen werden, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe am XXXX einen Sohn zur Welt gebracht und sei gesund. Sie sei in Österreich nicht in medizinischer Behandlung. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe sich im Juni 2005, als die Probleme mit ihrem Bruder begonnen haben, entschlossen ihren Herkunftsstaat verlassen. Am 12.11.2005 in der Nacht seien maskierte Leute zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen und haben sie bedroht. Erst auf Vorhalt der Einvernahmeleiterin gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter an jenem 12.11.2005 eine Ladung von "der Staatsanwaltschaft oder einem Untersuchungsrichter" erhalten habe. Wer diese Ladung zugestellt habe wisse sie nicht, sie habe das nicht gesehen.Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe am römisch 40 einen Sohn zur Welt gebracht und sei gesund. Sie sei in Österreich nicht in medizinischer Behandlung. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe sich im Juni 2005, als die Probleme mit ihrem Bruder begonnen haben, entschlossen ihren Herkunftsstaat verlassen. Am 12.11.2005 in der Nacht seien maskierte Leute zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen und haben sie bedroht. Erst auf Vorhalt der Einvernahmeleiterin gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter an jenem 12.11.2005 eine Ladung von "der Staatsanwaltschaft oder einem Untersuchungsrichter" erhalten habe. Wer diese Ladung zugestellt habe wisse sie nicht, sie habe das nicht gesehen.

Am 25.11.2008 langten die Unterlagen der polnischen Behörden betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.

Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 10.03.2010 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Am 19.03.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, in Tschetschenien herrsche Diktatur. Jede Meinungsäußerung gegen die Regierung werde verfolgt und bestraft. Wenn jemand irgendwann mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe - sei es er habe sie unterstützt oder sei mit ihnen befreundet gewesen - sei dieser Mensch in Gefahr.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 05 21.281-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders XXXX gefragt haben und in diesem Zusammenhang ihr Haus durchsucht und sie bedroht haben, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation sehr vage dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen im Laufe der Einvernahmen auch sukzessive gesteigert und widersprüchliche Angaben gemacht, wann ihr Bruder XXXX gestorben bzw. verschwunden sei. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 05 21.281-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders römisch 40 gefragt haben und in diesem Zusammenhang ihr Haus durchsucht und sie bedroht haben, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation sehr vage dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen im Laufe der Einvernahmen auch sukzessive gesteigert und widersprüchliche Angaben gemacht, wann ihr Bruder römisch 40 gestorben bzw. verschwunden sei. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise sie auf die Beschwerde ihres Bruders, XXXX, und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Da sie innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Bescheid detailliert mit einer Rechtsberatung zu besprechen, werde sie ehest möglich eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter werden daher insbesondere deshalb verfolgt, weil sie Angehörige ihres Bruders XXXX seien, dem eine anti- russische politische Gesinnung unterstellt werde.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise sie auf die Beschwerde ihres Bruders, römisch 40 , und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Da sie innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Bescheid detailliert mit einer Rechtsberatung zu besprechen, werde sie ehest möglich eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter werden daher insbesondere deshalb verfolgt, weil sie Angehörige ihres Bruders römisch 40 seien, dem eine anti- russische politische Gesinnung unterstellt werde.

Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Darin verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das Vorbringen ihres Bruders und ihrer Mutter. Sie erhebe deren Vorbringen auch zu ihrem Beschwerdeinhalt. Zusätzlich möchte sie noch erwähnen, dass im März 2002, als die Maskierten bei ihnen zu Hause gewesen seien, diese Fotos mitgenommen haben, auf denen junge Tschetschenen abgebildet gewesen seien, auch XXXX und XXXX, ihr Bruder, und diese Jungen dann später spurlos verschwunden seien.Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Darin verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das Vorbringen ihres Bruders und ihrer Mutter. Sie erhebe deren Vorbringen auch zu ihrem Beschwerdeinhalt. Zusätzlich möchte sie noch erwähnen, dass im März 2002, als die Maskierten bei ihnen zu Hause gewesen seien, diese Fotos mitgenommen haben, auf denen junge Tschetschenen abgebildet gewesen seien, auch römisch 40 und römisch 40 , ihr Bruder, und diese Jungen dann später spurlos verschwunden seien.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt

Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen.

B) Am 16.09.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes

eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, und ihr Lebensgefährte, XXXX, teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten.eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, und ihr Lebensgefährte, römisch 40 , teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten.

C) Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin ein Länderbericht zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland vorgelegt (Anhang 1) und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413638-1/2010/4E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413638-1/2010/4E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von der Betroffenen präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.

In der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes wurde wie folgt angeführt:

"Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgung unglaubwürdig ist. Die Beschwerdeführerin war auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die Ungereimtheiten und Widersprüche, die in den erstinstanzlichen Einvernahmen entstanden sind, aufzuklären, sondern präsentierte vielmehr neue, bisher unerwähnte Sachverhaltselemente, die den Gesamteindruck der Unglaubwürdigkeit noch verstärkten.

Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Asylantragstellung vor der Erstaufnahmestelle äußerst detailarm an, dass einer ihrer Brüder im Jahr 1999 von Föderalen umgebracht worden sei. Seine Leiche sei nie gefunden worden. Dann seien ihr Onkel und ein weiterer Verwandter spurlos verschwunden und ein anderer Verwandter sei eingesperrt worden. Ihr Bruder habe deswegen das Land verlassen, da er auch ein Monat lang festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien immer wieder zu Hause aufgesucht und nach ihrem Bruder befragt worden. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Einvernahme vor der Außenstelle Linz am 07.03.2006 ihre Ausreisegründe plötzlich wesentlich konkreter, aber auch widersprüchlich zur Erstbefragung geschildert. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder XXXX, der Widerstandskämpfer gewesen sei, Anfang März 2002 verschwunden sei. Im Frühling 2002 sei ihr Bruder XXXX festgenommen und ungefähr 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Juni 2005 sei ihr Cousin XXXX festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Verschwinden von XXXX seien regelmäßig maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Nach der Festnahme von XXXX seien diese sogar ein oder zwei Mal pro Woche gekommen. Anfang November 2005 in der Nacht seien wieder einmal uniformierte Männer gekommen, haben auf die Tür geschossen, die Wohnung durchsucht und gefragt, wo XXXX sei. Sie haben gesagt, dass sie das nächste Mal die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von XXXX nicht verraten. Abgesehen von den bereits erwähnten, in der zeitlich gesehen späteren Befragung, konkreteren Angaben, ist vor allem auffällig, dass die Beschwerdeführerin zuerst erwähnt hat, dass ihr Bruder im Jahr 1999 ermordet wurde, dies aber in der darauffolgenden Einvernahme überhaupt nicht erwähnte. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit schilderte die Beschwerdeführerin dann, dass sie damit XXXX gemeint habe, dass dieser 2002 verschwunden sei und dass sie die Jahreszahl verwechselt habe. Die Erklärung mag wenig überzeugen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht nur hinsichtlich der Jahreszahl geirrt hat - worüber man eventuell noch hinwegsehen kann -, sondern auch völlig unverständlich einmal davon sprach, dass er verschwunden ist, dann wiederum, dass er ermordet wurde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ungereimtheiten allerdings nicht aufklären, sondern tragen ihre Angaben zu weiterer Verwirrung bei. Die Beschwerdeführerin gab nämlich an, dass ein Onkel namens XXXX, genauer gesagt ein Onkel ihres Vaters, seit 14.04.2002 vermisst sei. Nachgefragt, warum sie in ihren bisherigen Einvernahmen von ihrem "Bruder XXXX" und nun plötzlich von "Onkel XXXX" spreche, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin völlig unverständlich dahingehend, dass das vielleicht falsch geschrieben worden sei. Sie habe gesagt, dass ihr Onkel im Jahr 2002 verschwunden sei und dann ein Bruder namens XXXX im Jahr 1997 ertrunken sei. Von XXXX war bisher aber überhaupt nicht die Rede.Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Asylantragstellung vor der Erstaufnahmestelle äußerst detailarm an, dass einer ihrer Brüder im Jahr 1999 von Föderalen umgebracht worden sei. Seine Leiche sei nie gefunden worden. Dann seien ihr Onkel und ein weiterer Verwandter spurlos verschwunden und ein anderer Verwandter sei eingesperrt worden. Ihr Bruder habe deswegen das Land verlassen, da er auch ein Monat lang festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien immer wieder zu Hause aufgesucht und nach ihrem Bruder befragt worden. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Einvernahme vor der Außenstelle Linz am 07.03.2006 ihre Ausreisegründe plötzlich wesentlich konkreter, aber auch widersprüchlich zur Erstbefragung geschildert. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder römisch 40 , der Widerstandskämpfer gewesen sei, Anfang März 2002 verschwunden sei. Im Frühling 2002 sei ihr Bruder römisch 40 festgenommen und ungefähr 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Juni 2005 sei ihr Cousin römisch 40 festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Verschwinden von römisch 40 seien regelmäßig maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Nach der Festnahme von römisch 40 seien diese sogar ein oder zwei Mal pro Woche gekommen. Anfang November 2005 in der Nacht seien wieder einmal uniformierte Männer gekommen, haben auf die Tür geschossen, die Wohnung durchsucht und gefragt, wo römisch 40 sei. Sie haben gesagt, dass sie das nächste Mal die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von römisch 40 nicht verraten. Abgesehen von den bereits erwähnten, in der zeitlich gesehen späteren Befragung, konkreteren Angaben, ist vor allem auffällig, dass die Beschwerdeführerin zuerst erwähnt hat, dass ihr Bruder im Jahr 1999 ermordet wurde, dies aber in der darauffolgenden Einvernahme überhaupt nicht erwähnte. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit schilderte die Beschwerdeführerin dann, dass sie damit römisch 40 gemeint habe, dass dieser 2002 verschwunden sei und dass sie die Jahreszahl verwechselt habe. Die Erklärung mag wenig überzeugen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht nur hinsichtlich der Jahreszahl geirrt hat - worüber man eventuell noch hinwegsehen kann -, sondern auch völlig unverständlich einmal davon sprach, dass er verschwunden ist, dann wiederum, dass er ermordet wurde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ungereimtheiten allerdings nicht aufklären, sondern tragen ihre Angaben zu weiterer Verwirrung bei. Die Beschwerdeführerin gab nämlich an, dass ein Onkel namens römisch 40 , genauer gesagt ein Onkel ihres Vaters, seit 14.04.2002 vermisst sei. Nachgefragt, warum sie in ihren bisherigen Einvernahmen von ihrem "Bruder XXXX" und nun plötzlich von "Onkel XXXX" spreche, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin völlig unverständlich dahingehend, dass das vielleicht falsch geschrieben worden sei. Sie habe gesagt, dass ihr Onkel im Jahr 2002 verschwunden sei und dann ein Bruder namens römisch 40 im Jahr 1997 ertrunken sei. Von römisch 40 war bisher aber überhaupt nicht die Rede.

Vergleicht man die Angaben der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin bezüglich eines Verwandten namens XXXX sind ebenso Widersprüche erkennbar. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezeichnete zu Beginn ihres Verfahrens XXXX als ihren Sohn, korrigierte jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. XXXX, der Bruder der Beschwerdeführerin gab in seinem Asylverfahren wiederum einmal an, bei XXXX handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen lassen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt bzw. dass XXXX lediglich irgendein entfernter Verwandter ist, dessen Verschwinden als Grundlage des Fluchtvorbringens der gesamten Familie herangezogen wurde.Vergleicht man die Angaben der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin bezüglich eines Verwandten namens römisch 40 sind ebenso Widersprüche erkennbar. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezeichnete zu Beginn ihres Verfahrens römisch 40 als ihren Sohn, korrigierte jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. römisch 40 , der Bruder der Beschwerdeführerin gab in seinem Asylverfahren wiederum einmal an, bei römisch 40 handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen lassen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt bzw. dass römisch 40 lediglich irgendein entfernter Verwandter ist, dessen Verschwinden als Grundlage des Fluchtvorbringens der gesamten Familie herangezogen wurde.

Auch wenn der erkennende Senat eingesteht, dass diese widersprüchlichen Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnisse für sich allein genommen noch nicht ausreichend sind, um die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu begründen, so sind sie zumindest geeignet, erste Zweifel an der Richtigkeit ihrer Fluchtgeschichte hervorzurufen.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist jedenfalls festzuhalten, dass es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation und den damit verbundenen Umständen in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gibt. So gab die Mutter der Beschwerdeführerin - zu ihrer Wohnsituation in Tschetschenien befragt - an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von ca. August 2003 bis zur Ausreise in XXXX in ihrer Wohnung gelebt haben. Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, dass sie sich zusammen mit ihrer Mutter bei verschiedenen Leuten in XXXX versteckt gehalten und kaum zu Hause gewesen seien.In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist jedenfalls festzuhalten, dass es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation und den damit verbundenen Umständen in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gibt. So gab die Mutter der Beschwerdeführerin - zu ihrer Wohnsituation in Tschetschenien befragt - an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von ca. August 2003 bis zur Ausreise in römisch 40 in ihrer Wohnung gelebt haben. Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, dass sie sich zusammen mit ihrer Mutter bei verschiedenen Leuten in römisch 40 versteckt gehalten und kaum zu Hause gewesen seien.

Gravierender sind aber noch die Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich einer Ladung, welche die Mutter der Beschwerdeführerin kurz vor der Ausreise aus der Russischen Föderation erhalten haben soll. Es ist zunächst auf die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren hinzuweisen. Die Mutter gab nämlich in ihrer ersten Einvernahme lediglich kurz an, dass sie eine Ladung durch die 6. Abteilung erhalten habe, die jedoch in Polen verloren gegangen sei. In den darauffolgenden Einvernahmen erwähnte sie die Ladung in keiner Weise. In der Einvernahme am 11.11.2008 führte die Mutter der Beschwerdeführerin dann wiederum aus, dass eben diese Ladung der Grund für ihre Ausreise gewesen sei und schilderte die Umstände der Überbringung der Ladung genau, unter anderem dass ihr diese Ladung am 12.11.2005 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte diese Ladung hingegen überhaupt nicht. Erst nach Vorhalt der Aussage ihrer Mutter, bestätigte sie, dass ihre Mutter eine Ladung erhalten habe und rechtfertigte sich damit, dass sie nach der Geburt ihres Kindes alles vergessen habe. Konkret nach dem Adressaten und Inhalt der Ladung befragt, gab sie - widersprüchlich zu den Angaben ihrer Mutter - an, dass es eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder von einem Untersuchungsrichter gewesen sei und die Mutter zu einem Staatsanwalt bzw. Untersuchungsrichter hätte gehen sollen. Auf Vorhalt der Angabe ihrer Mutter, nämlich dass es eine Ladung zur 6 .Abteilung gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin völlig unverständlich, dass die 6. Abteilung auch RUBOP genannt werde. Eine vernünftige Erklärung, warum sie zuvor von der Staatsanwaltschaft bzw. einem Untersuchungsrichter gesprochen hat, lieferte sie aber nicht. Weiters befragt, wer diese Ladung zugestellt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 11.11.2008, dass sie das nicht wisse. Auf erneuten Vorhalt der Aussage ihrer Mutter, dass die Ladung von Föderalen zugestellt worden sei und die Beschwerdeführerin dabei anwesend gewesen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass solche Papiere und Ladungen von den Föderalen zugestellt werden. Sie könne sich erinnern, dass es die Föderalen zugestellt haben. Sie habe dies vorher nicht erwähnt, da alles von den Föderalen zugestellt werde. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage genaue Angaben zu dieser Ladung bzw. den Überbringern zu machen und antwortete ausweichend, dass sie diese Personen nicht gesehen habe. Diese Personen seien von der RUBOP gewesen. Der erkennende Senat gelangt daher aufgrund dieser Unstimmigkeiten in der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu der Ansicht, dass es sich bei den Angaben rund um die Überbringung der Ladung um eine konstruierte, aber schlecht durchdachte und abgesprochene Geschichte handelt, der daher die Glaubwürdigkeit versagt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter in ihren ersten Einvernahmen angegeben haben, dass sie zuletzt am 05.11.2005 mit den Föderalen Kontakt gehabt haben und dabei bedroht und geschlagen worden seien. Der Vorfall am 12.11.2005 wurde erst im Laufe des Asylverfahrens und ursprünglich nur von der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Dieses Verhalten deutet daraufhin, dass versucht wurde, nachträglich einen dramatischen Anlassfall für die Ausreise zu kreieren, um die Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens zu erhöhen.

Ähnlich verhält es sich mit folgenden, von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichthof getätigten Angaben:

Die Beschwerdeführerin wurde vom Vorsitzenden Richter gefragt, was der ausschlaggebende Fluchtgrund gewesen sei. Sie entgegnete, dass sie immer noch Angst gehabt und gehört haben, dass immer noch nach XXXX gefragt worden sei. Nachgefragt, warum immer noch nach ihm gesucht worden sei erwiderte die Beschwerdeführerin plötzlich, dass Rebellen bei ihnen zu Hause beherbergt worden seien und sie auch für diese habe kochen müssen. Außerdem habe ihre Mutter einen Anwalt kontaktiert, der XXXX zur Ausreise geraten habe. Kurze Zeit später sei dieser Anwalt erschossen worden. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt niemals erwähnt habe, dass sie für Rebellen gekocht habe, entgegnete sie, dass sie nicht danach gefragt worden sei. Es ist völlig unverständlich, dass ein derart wesentliches Detail, nämlich die aktive Unterstützung von Widerstandskämpfern, von der Beschwerdeführerin von sich aus nicht bereits früher im Verfahren geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin hat in den vorherigen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt, dass sie den Rebellen in irgendeiner Art und Weise Hilfestellung geleistet hat. Ebenso ist das Vorbringen, der von der Mutter der Beschwerdeführerin zu Rate gezogene Anwalt sei kurz danach ermordet worden, als nachträglich gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen zu werten.Die Beschwerdeführerin wurde vom Vorsitzenden Richter gefragt, was der ausschlaggebende Fluchtgrund gewesen sei. Sie entgegnete, dass sie immer noch Angst gehabt und gehört haben, dass immer noch nach römisch 40 gefragt worden sei. Nachgefragt, warum immer noch nach ihm gesucht worden sei erwiderte die Beschwerdeführerin plötzlich, dass Rebellen bei ihnen zu Hause beherbergt worden seien und sie auch für diese habe kochen müssen. Außerdem habe ihre Mutter einen Anwalt kontaktiert, der römisch 40 zur Ausreise geraten habe. Kurze Zeit später sei dieser Anwalt erschossen worden. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt niemals erwähnt habe, dass sie für Rebellen gekocht habe, entgegnete sie, dass sie nicht danach gefragt worden sei. Es ist völlig unverständlich, dass ein derart wesentliches Detail, nämlich die aktive Unterstützung von Widerstandskämpfern, von der Beschwerdeführerin von sich aus nicht bereits früher im Verfahren geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin hat in den vorherigen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt, dass sie den Rebellen in irgendeiner Art und Weise Hilfestellung geleistet hat. Ebenso ist das Vorbringen, der von der Mutter der Beschwerdeführerin zu Rate gezogene Anwalt sei kurz danach ermordet worden, als nachträglich gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen zu werten.

Auch der VwGH geht nämlich davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Schließlich sei auch noch erwähnt, dass es - dem Bundesasylamt folgend - nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2005 ihr Heimatland verlassen hat, obwohl sie angeblich bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen war. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin so lange Zeit im Blickwinkel staatlicher Behörde gestanden ist. XXXX, der Bruder der Beschwerdeführerin und eigentlicher Grund für ihre Probleme im Herkunftsstaat, ist bereits im Juni 2004 aus der Russischen Föderation geflüchtet. Dass die Behörden danach regelmäßig, ein bis zwei Mal pro Monat, zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen sind und nach dem Bruder gefragt haben, jedoch - abgesehen von Drohungen - keine weitere Konsequenzen erfolgt sind, ist unrealistisch. Hätte tatsächlich seitens der Behörden großes Interesse am Bruder der Beschwerdeführerin bestanden, hätte man die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sicherlich schon früher festgenommen und befragt und es nicht nur bei sanktionslosen Hausbesuchen belassen.Schließlich sei auch noch erwähnt, dass es - dem Bundesasylamt folgend - nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2005 ihr Heimatland verlassen hat, obwohl sie angeblich bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen war. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin so lange Zeit im Blickwinkel staatlicher Behörde gestanden ist. römisch 40 , der Bruder der Beschwerdeführerin und eigentlicher Grund für ihre Probleme im Herkunftsstaat, ist bereits im Juni 2004 aus der Russischen Föderation geflüchtet. Dass die Behörden danach regelmäßig, ein bis zwei Mal pro Monat, zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen sind und nach dem Bruder gefragt haben, jedoch - abgesehen von Drohungen - keine weitere Konsequenzen erfolgt sind, ist unrealistisch. Hätte tatsächlich seitens der Behörden großes Interesse am Bruder der Beschwerdeführerin bestanden, hätte man die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sicherlich schon früher festgenommen und befragt und es nicht nur bei sanktionslosen Hausbesuchen belassen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfahrens aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Unvereinbarkeit mit den Erhebungsergebnissen in seiner Heimat als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig gewertet wurden. Da die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgung ihres Bruders stützt bzw. ihre Probleme mit den russischen Behörden darauf zurückführt, dass ihr Bruder gesucht werde, ist daher das von der Beschwerdeführerin geschilderte und darauf aufbauende Verfolgungsszenario schon allein deshalb ebenfalls als unglaubwürdig zu werten.

Die Länderfeststellungen zur Situation in ihrem Heimatland wurden der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes ausgefolgt und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine Einwände erhoben und ist diesen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein soll, ist aus ihrem als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant gewerteten Vorbringen nicht nachvollziehbar ableitbar, da die Beschwerdeführerin eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte und ist eine solche auch nicht vom Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Aus den Quellen ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog-Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren wurden, wie oben ausgeführt, keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Eine hinreichend enge Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle der Beschwerdeführerin nicht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Auch der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der bereits im erstinstanzlichen Verfahren entstandene Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sich auf Grund des in der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindruckes und den Ausführungen zu ihren Fluchtgründen, welche sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend und argumentativ darlegen konnte, bestätigte, weshalb der erkennende Senat nach gesamtheitlicher Würdigung zur Ansicht gelangte, dass ihr Fluchtvorbringen lediglich in der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht wurde.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vor. Deshalb wurde vom Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin wird von Dr. XXXX im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischter Struma (Kropf) 2.Grades und einem asthenisch neurotischen Syndrom (psychovegetative Beschwerden) leidet. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden sind in Abständen immer wieder ärztliche Konsultationen erforderlich, unter anderem zur Kontrolle der Blutzuckerwerte, wenn durch eine Diät kein erwünschter Erfolg erzielt werde. Derzeit ist die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden kann, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet ist. Diese Einschätzung deckt sich mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 16.09.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an chronischem Schädelunterdruck und Diabetes leide und Medikamente nehme. Befunde habe sie aber keine mit. Der Aufforderung des Vorsitzenden Richters, innerhalb von zwei Wochen Krankenbefunde zu übermitteln, ist die Beschwerdeführerin bis dato nicht nachgekommen. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegensteht. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötigt, wird ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden.Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vor. Deshalb wurde vom Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin wird von Dr. römisch 40 im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischter Struma (Kropf) 2.Grades und einem asthenisch neurotischen Syndrom (psychovegetative Beschwerden) leidet. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden sind in Abständen immer wieder ärztliche Konsultationen erforderlich, unter anderem zur Kontrolle der Blutzuckerwerte, wenn durch eine Diät kein erwünschter Erfolg erzielt werde. Derzeit ist die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden kann, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet ist. Diese Einschätzung deckt sich mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 16.09.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an chronischem Schädelunterdruck und Diabetes leide und Medikamente nehme. Befunde habe sie aber keine mit. Der Aufforderung des Vorsitzenden Richters, innerhalb von zwei Wochen Krankenbefunde zu übermitteln, ist die Beschwerdeführerin bis dato nicht nachgekommen. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegensteht. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötigt, wird ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden.

Nur ergänzend sei Folgendes erwähnt: Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien ausführt, sie stimmte den Feststellungen großteils zu, die medizinischen Behandlungen müsse man in Tschetschenien aber selber bezahlen, so ist auf die Judiaktur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht. Demnach ist eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich.

In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR folgendes fest:

"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).""Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."

Das Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413638-1/2010/4E, erwuchs am 18.01.2011 in Rechtskraft.

Die Betroffene brachte am 29.12.2011 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("1. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.01.2012 sowie am 18.01.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, sie stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da ihre Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien. Sie habe im Juli 2011 in Tschetschenien angerufen und sei ihr gesagt worden, sie solle nicht zurückkommen, deshalb sei die gesamte Familie im März 2011 in die Schweiz gegangen, aber von dort nach 9 Monaten wieder nach Österreich überstellt worden. Sie hätte sich auch vom Lebensgefährten getrennt und nun Angst, dass dieser ihr die Kinder wegnehmen könnte. Onkel (XXXX) hätte einen Brief geschrieben, indem er mitgeteilt habe, dass irgendwelche Personen nach ihr und den Kindern gefragt hätten.Die Betroffene brachte am 29.12.2011 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ("1. Folgeantrag") ein, wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.01.2012 sowie am 18.01.2012 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, sie stelle erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, da ihre Fluchtgründe noch aufrecht seien. Es hätte sich nichts verändert in Tschetschenien. Sie habe im Juli 2011 in Tschetschenien angerufen und sei ihr gesagt worden, sie solle nicht zurückkommen, deshalb sei die gesamte Familie im März 2011 in die Schweiz gegangen, aber von dort nach 9 Monaten wieder nach Österreich überstellt worden. Sie hätte sich auch vom Lebensgefährten getrennt und nun Angst, dass dieser ihr die Kinder wegnehmen könnte. Onkel (römisch 40 ) hätte einen Brief geschrieben, indem er mitgeteilt habe, dass irgendwelche Personen nach ihr und den Kindern gefragt hätten.

Der Betroffenen wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.Der Betroffenen wurde am 11.01.2012 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Abschließend wurde er schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15 784-EAST-West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Begründet wurde dies wie folgt: Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die BF nicht in ihr Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahrens.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 24.01.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Mit Aktenvermerk vom 24.01.2012 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) nicht abgelaufen sei.Mit Aktenvermerk vom 24.01.2012 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) nicht abgelaufen sei.

Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Da aufgrund der im Folgeantrag vorgebrachten Asylgründe eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention sei seitens des Betroffenen nicht vorgelegt worden und haben auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.12.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.12.2011 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413638-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 05 21.281-BAL, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011, zur Zl. D12 413638-1/2010/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 05 21.281-BAL, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen.

Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.

Der Aufenthalt in der Schweiz hat die Ausweisung nicht konsumiert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass weder dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes noch den in Vorlage gebrachten Beweismitteln ein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Der Begründung des Bundesasylamtes "Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die BF nicht in ihr Heimatland zurückkehren will, seien idente mit denen des vorangegangenen Verfahrens.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit der Rechtskraft im Vorverfahren nicht geändert. Das neue Vorbringen enthalte keinen neuen glaubwürdigen asylrelevanten Kern. Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei nach wie vor aufrecht" wird vollinhaltlich zugestimmt.

2.2. Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2.2. Zumal gegen die Betroffene eine aufrechte Ausweisung besteht und eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist (es besteht kein glaubhafter asylrelevanter Kern) und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.

Der Betroffene ist jung, arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

2.4. In Österreich befinden sich der Bruder und die Mutter, sowie die drei minderjährigen Kindern, welche Asylwerber sind und deren vorangegangene Asylverfahren ebenfalls negativ entschieden wurden. Da auch deren gegenständlichen Folgeasylanträgen keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes entnommen werden konnte werden die Folgeanträge der Familienangehörigen des Betroffenen ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Die Betroffene verfügt in Österreich somit über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden.

2. 5. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 ein.2. 5. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss zu entscheiden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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