TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/9 B11 253187-0/2008

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Veröffentlicht am 09.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B11 253.187-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde vom

17. September 2004 von XXXX, Staatsangehörigkeit: Türkei, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2004, Zl. 04 10.103-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 7. Dezember 2010 zu Recht erkannt:17. September 2004 von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2004, Zl. 04 10.103-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 7. Dezember 2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin (ihre Mutter hg. protokolliert zu Zl. B11 228.058, ihr Vater zu Zl. B11 228.059) stellten jeweils unter Vorlage u.a. ihrer türkischen Personalausweise und ihrer türkischen Heiratsurkunde am 28. Dezember 2001 einen Asylantrag.

2. Für die bereits in Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin am 7. Mai 2004 unter Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde einen Asylerstreckungsantrag.

3. Gleichfalls ging die Mutter der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2002 in Bezug auf deren Schwester (hg. protokolliert zu Zl. B11 230.266) vor.

4. Jeweils mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 17. April 2002, Zl. 01.30 239-BAG bzw. Zl. 01 30.237-BAG wurden die Asylanträge der Mutter bzw. des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Mit Schreiben vom 24. April 2002 wurde gegen beide Spruchpunkte dieser Bescheide jeweils das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.4. Jeweils mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 17. April 2002, Zl. 01.30 239-BAG bzw. Zl. 01 30.237-BAG wurden die Asylanträge der Mutter bzw. des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schreiben vom 24. April 2002 wurde gegen beide Spruchpunkte dieser Bescheide jeweils das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

5. Weiters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2007,

Zl. 02.18 448-BAG der Asylerstreckungsantrag der Schwester der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die asylabweisende Entscheidung ihrer Mutter gemäß § 10 i.V.m. § 11Zl. 02.18 448-BAG der Asylerstreckungsantrag der Schwester der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die asylabweisende Entscheidung ihrer Mutter gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11

Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 wurde das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 wurde das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

6. Schließlich wurde mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2004 der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zum letztgenannten Spruchpunkt wurde begründend ausgeführt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge, da der Aufenthalt der Angehörigen, so wie der dieser Beschwerdeführerin, nur ein vorübergehender sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.6. Schließlich wurde mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. September 2004 der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zum letztgenannten Spruchpunkt wurde begründend ausgeführt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge, da der Aufenthalt der Angehörigen, so wie der dieser Beschwerdeführerin, nur ein vorübergehender sei. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

7. Mit Schreiben vom 17. September 2004 wurde gegen alle Spruchpunkte das o.g. Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen die negative Interessenabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerügt, wonach der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht die in dieser Bestimmung angeführten öffentlichen Interessen gefährde.7. Mit Schreiben vom 17. September 2004 wurde gegen alle Spruchpunkte das o.g. Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen die negative Interessenabwägung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerügt, wonach der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht die in dieser Bestimmung angeführten öffentlichen Interessen gefährde.

8. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 brachten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester eine Beschwerdeergänzung ein, in der sie auf ihren Aufenthalt in Österreich eingingen.

9. Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme am 29. März 2010 vor dem Asylgerichtshof fand am 7. Dezember 2010 eine mündliche Verhandlung vor diesem betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester statt. Bei dieser wurde auf die schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten - u.a. oben angeführten - Dokumente sowie auf die im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingebrachten Unterlagen hingewiesen: wie das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 30. Mai 2005 betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ein Protokoll der Polizeiinspektion XXXX über eine Zeugenvernehmung ihrer Mutter als Opfer einer gefährlichen Drohung mit Gewalthandlungen durch deren Ex-Gatten vom 22. Dezember 2008 samt Bestätigungen über ihre diesbezügliche ärztliche Behandlung des Landeskrankenhauses XXXX. In dieser Verhandlung wurden zusätzlich u.a. die österreichischen Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester sowie die Bestätigungen über die Deutschkurse ihrer Mutter, die Schulbesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, die Grundversorgung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester und die Unterhaltsleistungen ihres Vaters für dessen Kinder eingebracht. Außerdem wurden österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldebestätigungen, Heiratsurkunden und Nachweise für ordentliche Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich den in Österreich lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin vorgelegt.9. Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme am 29. März 2010 vor dem Asylgerichtshof fand am 7. Dezember 2010 eine mündliche Verhandlung vor diesem betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester statt. Bei dieser wurde auf die schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten - u.a. oben angeführten - Dokumente sowie auf die im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingebrachten Unterlagen hingewiesen: wie das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30. Mai 2005 betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ein Protokoll der Polizeiinspektion römisch 40 über eine Zeugenvernehmung ihrer Mutter als Opfer einer gefährlichen Drohung mit Gewalthandlungen durch deren Ex-Gatten vom 22. Dezember 2008 samt Bestätigungen über ihre diesbezügliche ärztliche Behandlung des Landeskrankenhauses römisch 40 . In dieser Verhandlung wurden zusätzlich u.a. die österreichischen Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester sowie die Bestätigungen über die Deutschkurse ihrer Mutter, die Schulbesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, die Grundversorgung der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester und die Unterhaltsleistungen ihres Vaters für dessen Kinder eingebracht. Außerdem wurden österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldebestätigungen, Heiratsurkunden und Nachweise für ordentliche Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich den in Österreich lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin vorgelegt.

10. Am 29. April 2010 wurde das Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin wegen Zurückziehung seiner Beschwerde eingestellt (s. hg. zu Zl. B11 228.059-0/2010/15E).

11. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 wird eine Einstellungszusage für die Mutter der Beschwerdeführerin von einem in XXXX ansässigen Unternehmen dem Asylgerichtshof übermittelt.11. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 wird eine Einstellungszusage für die Mutter der Beschwerdeführerin von einem in römisch 40 ansässigen Unternehmen dem Asylgerichtshof übermittelt.

12. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012 übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester dessen vorläufigen Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat sowie zum Aufenthalt und den persönlichen Bindungen dieser in Österreich im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG.12. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012 übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester dessen vorläufigen Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im betreffenden Herkunftsstaat sowie zum Aufenthalt und den persönlichen Bindungen dieser in Österreich im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG.

13. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 teilt der Vertreter dieser mit, dass die Beschwerden der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften erstinstanzlichen Beschwerde zurückgezogen werde, die Beschwerde der Beschwerdeführerin selbst gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids des Bundesasylamtes aber weiterhin aufrechterhalten werde.13. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 teilt der Vertreter dieser mit, dass die Beschwerden der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der bekämpften erstinstanzlichen Beschwerde zurückgezogen werde, die Beschwerde der Beschwerdeführerin selbst gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids des Bundesasylamtes aber weiterhin aufrechterhalten werde.

14. Im Verfahren gab Mutter der Beschwerdeführerin zu den privaten und familiären Verhältnissen in der Türkei und in Österreich von ihr und ihren beiden Töchtern zusammengefasst an, dass sie den im Spruch angeführten Namen aufweisen, Staatsangehörige der Türkei seien, der kurdischen Volksgruppe angehören und islamischen Glaubens seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei am XXXX in der Türkei geboren und habe bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im XXXX gelebt habe. Am14. Im Verfahren gab Mutter der Beschwerdeführerin zu den privaten und familiären Verhältnissen in der Türkei und in Österreich von ihr und ihren beiden Töchtern zusammengefasst an, dass sie den im Spruch angeführten Namen aufweisen, Staatsangehörige der Türkei seien, der kurdischen Volksgruppe angehören und islamischen Glaubens seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei am römisch 40 in der Türkei geboren und habe bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im römisch 40 gelebt habe. Am

28. Dezember 2001 sei sie gemeinsam mit ihrem ehemaligen Gatten nach Österreich illegal eingereist. Am XXXX und zuvor am XXXX seien ihre gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführerin und deren ältere Schwester, bereits in Österreich geboren worden. Zunächst haben die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt in Österreich gelebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei mit diesem seit Juli 2000 zwangsverheiratet gewesen und habe eine unglückliche, auch gegen sie gewalttätige Ehe geführt. Seit ihrer Scheidung von ihm am 30. Mai 2005 sei sie alleinstehend und lebe, nachdem er ausgezogen sei, weiterhin gemeinsam mit ihren Töchtern an diesem Wohnsitz. Seit dem letzten tätlichen Angriff ihres Ex-Gatten im Dezember 2008 habe er auf sein Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern verzichtet. Seinen genauen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester besuchen derzeit die Volksschule am Wohnsitzort. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe insgesamt vier Deutschkurse sowie einen weiteren bei der Frauenberatungsstelle besucht und könne sich daher in Deutsch verständigen. Sie erhalte eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung sowie bis zuletzt geleistete Unterhaltszahlungen des Vaters für ihre Kinder. Auch habe sie einmal finanzielle Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemann erhalten. Bislang habe sie keine ordentliche Beschäftigung in Österreich ausüben können, da sie hierfür keine Beschäftigungsbewilligungen habe erhalten können. Doch weise sie im Falle deren Vorliegens zwei Einstellungszusagen auf. In ihrem Herkunftsstaat in XXXX leben noch ihre Eltern und sowie Brüder und Schwestern von ihr, in Deutschland eine weitere Schwester. In Österreich leben zwei Schwestern und ein Bruder von ihr. Dieser und eine von ihren beiden Schwestern, die Gatten der Schwestern sowie die Kinder dieser weisen auch die österreichische Staatsbürgerschaft auf, die anderen Personen sind jedenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt. In Österreich habe sie außer zu ihren Familienangehörigen noch freundschaftliche Kontakte zu einer Mexikanerin, zwei Österreicherinnen, eine Kroatin und eine Bosnierin. Weiters besuche sie regelmäßig die Frauenberatungsstelle zu Gruppensitzungen. Sie und ihre Kinder seien gesund.28. Dezember 2001 sei sie gemeinsam mit ihrem ehemaligen Gatten nach Österreich illegal eingereist. Am römisch 40 und zuvor am römisch 40 seien ihre gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführerin und deren ältere Schwester, bereits in Österreich geboren worden. Zunächst haben die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt in Österreich gelebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei mit diesem seit Juli 2000 zwangsverheiratet gewesen und habe eine unglückliche, auch gegen sie gewalttätige Ehe geführt. Seit ihrer Scheidung von ihm am 30. Mai 2005 sei sie alleinstehend und lebe, nachdem er ausgezogen sei, weiterhin gemeinsam mit ihren Töchtern an diesem Wohnsitz. Seit dem letzten tätlichen Angriff ihres Ex-Gatten im Dezember 2008 habe er auf sein Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern verzichtet. Seinen genauen Aufenthaltsort kenne sie nicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester besuchen derzeit die Volksschule am Wohnsitzort. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe insgesamt vier Deutschkurse sowie einen weiteren bei der Frauenberatungsstelle besucht und könne sich daher in Deutsch verständigen. Sie erhalte eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung sowie bis zuletzt geleistete Unterhaltszahlungen des Vaters für ihre Kinder. Auch habe sie einmal finanzielle Unterstützung durch ihre in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemann erhalten. Bislang habe sie keine ordentliche Beschäftigung in Österreich ausüben können, da sie hierfür keine Beschäftigungsbewilligungen habe erhalten können. Doch weise sie im Falle deren Vorliegens zwei Einstellungszusagen auf. In ihrem Herkunftsstaat in römisch 40 leben noch ihre Eltern und sowie Brüder und Schwestern von ihr, in Deutschland eine weitere Schwester. In Österreich leben zwei Schwestern und ein Bruder von ihr. Dieser und eine von ihren beiden Schwestern, die Gatten der Schwestern sowie die Kinder dieser weisen auch die österreichische Staatsbürgerschaft auf, die anderen Personen sind jedenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt. In Österreich habe sie außer zu ihren Familienangehörigen noch freundschaftliche Kontakte zu einer Mexikanerin, zwei Österreicherinnen, eine Kroatin und eine Bosnierin. Weiters besuche sie regelmäßig die Frauenberatungsstelle zu Gruppensitzungen. Sie und ihre Kinder seien gesund.

15. Eine amtliche Anfrage des Asylgerichtshofes vom 12. März 2012 ergab, dass der Vater der Beschwerdeführerin derzeit einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich bis zum 22. März 2013 aufweist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und ist am

XXXX in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige der Türkei, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Die Asylverfahren ihrer Eltern und ihrer älteren Schwester sind jeweils durch Beschwerderückziehung eingestellt und die erstinstanzlichen Bescheide (s. deren Spruch oben in Pkt. I.) in Rechtskraft erwachsen. Eine Ausweisung dieser Personen aus dem Bundesgebiet wurde weder durch das Bundesasylamt noch durch die Fremdenpolizeibehörde verfügt.römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige der Türkei, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens. Die Asylverfahren ihrer Eltern und ihrer älteren Schwester sind jeweils durch Beschwerderückziehung eingestellt und die erstinstanzlichen Bescheide (s. deren Spruch oben in Pkt. römisch eins.) in Rechtskraft erwachsen. Eine Ausweisung dieser Personen aus dem Bundesgebiet wurde weder durch das Bundesasylamt noch durch die Fremdenpolizeibehörde verfügt.

2. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern und ihrer Schwester einschließlich den im Verfahren eingeholten amtlichen Auskünften und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln (s. ihre Anführung oben Pkt. I.), betreffend deren Echtheit keine Bedenken hervorkamen.2. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakten der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern und ihrer Schwester einschließlich den im Verfahren eingeholten amtlichen Auskünften und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln (s. ihre Anführung oben Pkt. römisch eins.), betreffend deren Echtheit keine Bedenken hervorkamen.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.3.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 1 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 2 leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (§ 75 Abs. 7 Z 3 leg. cit.).Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 i.d.g.F. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen: Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit.). Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen (Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 3, leg. cit.).

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i. d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i. d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 i.d.g.F. auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, i.d.g.F. auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Aufgrund der o.a. Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 hat im vorliegenden Fall § 10 AsylG 2005 i.d.g.F. Anwendung zu finden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Aufgrund der o.a. Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 hat im vorliegenden Fall Paragraph 10, AsylG 2005 i.d.g.F. Anwendung zu finden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen hat, erwachsen diese beiden Spruchpunkt des o. g. Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal der Beschwerdeführerin auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen hat, erwachsen diese beiden Spruchpunkt des o. g. Bescheides des Bundesasylamtes in Rechtskraft. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal der Beschwerdeführerin auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Wie bereits oben ausgeführt hatte das Bundesasylamt aufgrund der im Verfahren der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin anzuwendenden Rechtslage des Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 nicht über eine etwaige Ausweisung dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat abzusprechen. Aus der Aktenlage ergibt sich auch nicht, dass allenfalls eine durch die Fremdenpolizeibehörde zu treffende Ausweisungsentscheidung bis dato erfolgt ist.Wie bereits oben ausgeführt hatte das Bundesasylamt aufgrund der im Verfahren der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin anzuwendenden Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, nicht über eine etwaige Ausweisung dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat abzusprechen. Aus der Aktenlage ergibt sich auch nicht, dass allenfalls eine durch die Fremdenpolizeibehörde zu treffende Ausweisungsentscheidung bis dato erfolgt ist.

Nach der Rechtsprechung hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde ohne Personen, die ebenfalls Fremde sind und mit denen ein Familienleben i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK geführt wird, das Bundesgebiet zu verlassen hat. Dadurch sollen die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. z.B. VwGH 12.01.2007, Zl. 2007/19/1054; 03.12.2008, Zl. 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde ohne Personen, die ebenfalls Fremde sind und mit denen ein Familienleben i.S.d. Artikel 8, Absatz eins, EMRK geführt wird, das Bundesgebiet zu verlassen hat. Dadurch sollen die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche z.B. VwGH 12.01.2007, Zl. 2007/19/1054; 03.12.2008, Zl. 2008/19/0650).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Im vorliegenden Fall wurde durch den erkennenden Senat keine Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Gleichwohl wird angemerkt, dass eine solche nach Ansicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt zu unterbleiben hätte und eine Ausweisung der Beschwerdeführerin - wie auch ihrer Mutter und ihrer Schwester - als auf Dauer unzulässig erscheinen würde. So sind die Beschwerdeführerin selbst und ihre ältere Schwester die Kinder eines in Österreich befristet Aufenthaltsberechtigten. Vor allem ist aber - dies auch durch zahlreiche dem Asylgerichtshof vorgelegte Dokumente und sonstige Unterlagen belegt (s. ihre Anführung oben Pkt. I.) - die gelungene Integration der Beschwerdeführerin, aber auch ihrer Mutter und ihrer Schwester in Österreich hervorzuheben. Die Beschwerdeführerin selbst wie auch ihre ältere Schwester sind bereits vor ca. mehr als acht bzw. fast zehn Jahren in Österreich geboren und besuchen derzeit erfolgreich die Volksschule in ihrem Wohnsitzort. Gerade bei diese beiden, die ihre maßgebliche Sozialisation in Österreich erhielten und deren Primär- bzw. Alltagssprache (vornehmlich) Deutsch ist, wäre eine (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates sehr schwierig, zumal sie sich seit ihrer Geburt ausschließlich im Bundesgebiet aufhielten und ihre schulische Ausbildung in Österreich in deutscher Sprache absolvieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin auch schon seit mehr als zehn Jahren in Österreich aufhält, sich in der deutschen Sprache verständigen kann und auch außerhalb des Kreises ihrer Familie bzw. Verwandten freundschaftliche bzw. beständige Beziehungen aufbaute und pflegt. Wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber war sie zwar bislang gehindert, eine ordentliche Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, doch weist sie diesbezügliche Einstellungszusagen auf. Schließlich sind die Beschwerdeführerin, ihre Mutter (abgesehen von deren damaligen illegalen Einreise in das Bundesgebiet) und ihre Schwester frei von verwaltungsrechtlichen Verstößen und strafrechtlich unbescholten. Die langjährige Dauer3.3. Im vorliegenden Fall wurde durch den erkennenden Senat keine Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Gleichwohl wird angemerkt, dass eine solche nach Ansicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt zu unterbleiben hätte und eine Ausweisung der Beschwerdeführerin - wie auch ihrer Mutter und ihrer Schwester - als auf Dauer unzulässig erscheinen würde. So sind die Beschwerdeführerin selbst und ihre ältere Schwester die Kinder eines in Österreich befristet Aufenthaltsberechtigten. Vor allem ist aber - dies auch durch zahlreiche dem Asylgerichtshof vorgelegte Dokumente und sonstige Unterlagen belegt (s. ihre Anführung oben Pkt. römisch eins.) - die gelungene Integration der Beschwerdeführerin, aber auch ihrer Mutter und ihrer Schwester in Österreich hervorzuheben. Die Beschwerdeführerin selbst wie auch ihre ältere Schwester sind bereits vor ca. mehr als acht bzw. fast zehn Jahren in Österreich geboren und besuchen derzeit erfolgreich die Volksschule in ihrem Wohnsitzort. Gerade bei diese beiden, die ihre maßgebliche Sozialisation in Österreich erhielten und deren Primär- bzw. Alltagssprache (vornehmlich) Deutsch ist, wäre eine (Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates sehr schwierig, zumal sie sich seit ihrer Geburt ausschließlich im Bundesgebiet aufhielten und ihre schulische Ausbildung in Österreich in deutscher Sprache absolvieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin auch schon seit mehr als zehn Jahren in Österreich aufhält, sich in der deutschen Sprache verständigen kann und auch außerhalb des Kreises ihrer Familie bzw. Verwandten freundschaftliche bzw. beständige Beziehungen aufbaute und pflegt. Wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber war sie zwar bislang gehindert, eine ordentliche Beschäftigung im Bundesgebiet aufzunehmen, doch weist sie diesbezügliche Einstellungszusagen auf. Schließlich sind die Beschwerdeführerin, ihre Mutter (abgesehen von deren damaligen illegalen Einreise in das Bundesgebiet) und ihre Schwester frei von verwaltungsrechtlichen Verstößen und strafrechtlich unbescholten. Die langjährige Dauer

der Asylverfahren ist diesen mangels neuerlichen Asylanträgen udgl. jedenfalls nicht vorzuwerfen.

Schlagworte

Deutschkenntnisse, Integration, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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