Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E19 419.912-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2011, Zahl: 10 11.513-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die Richterin Dr.in ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2011, Zahl: 10 11.513-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von XXXX (hg. GZ: 419.910) und XXXX (hg. GZ: 419.911). Sie brachte am 06.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 9). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 06.12.2010 statt (AS 13 - 23).Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von römisch 40 (hg. GZ: 419.910) und römisch 40 (hg. GZ: 419.911). Sie brachte am 06.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 9). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 06.12.2010 statt (AS 13 - 23).
Am 28.01.2011 (AS 37 - 67) wurde der Vater der Beschwerdeführerin in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen; dabei wurden dem Vater der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien zur Kenntnis gebracht (AS 57).
Am 28.01.2011 bevollmächtigte der Vater der Beschwerdeführerin die erkennende Organwalterin des Bundesasylamts im Asylverfahren der Beschwerdeführerin, Erkundigungen in mündlicher und schriftlicher Form über den Gesundheitszustand seiner Tochter bei Ärzten und Krankenhäusern einzuholen (AS 69).
Die Mutter der Beschwerdeführerin übermittelte per Fax am 18.04.2011 mehrere Befunde österreichischer Krankenhäuser (AS 91 - 107).
Das Bundesasylamt holte bei einem Arzt telefonische Auskünfte hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ein (AS 81, 109).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 26.05.2011, Zahl: 10 11.513-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 26.05.2011, Zahl: 10 11.513-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS
111 - 205).
Gegen die Spruchpunkte II und III dieses am 03.06.2011 zugestellten (AS 199) Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 14.06.2011 (AS 201 - 205).Gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei dieses am 03.06.2011 zugestellten (AS 199) Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 14.06.2011 (AS 201 - 205).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Der Vater der Beschwerdeführerin gab an, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe (AS 17; 43). Er habe Armenien verlassen, da die gesamte Familie auf Grund der türkischen Abstammung seiner Mutter von der Frau seines Onkels bedroht worden sei. Letztere habe im Übrigen seine Mutter mit der Publikmachung dieser Tatsache erpresst. Schließlich sei diese Problematik bis zur Polizei gelangt (AS 19). Die Fragen, ob es einen persönlichen Vorfall vor seiner Ausreise aus Armenien gegeben habe bzw. ob er einem persönlichen Übergriff ausgesetzt gewesen sei, wurden vom Vater der Beschwerdeführerin jeweils verneint (AS 53).
Zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Familie in Armenien und Österreich befragt gab der Vater der Beschwerdeführerin an, von Geburt an im Einfamilienhaus seiner Eltern im Dorf XXXX in der Region XXXX gelebt zu haben. Seine Schwiegereltern und die Frau seines Onkels würden noch in Armenien wohnen. Von seiner Familie gebe es dort aber niemanden mehr. Zuletzt habe er in Armenien als Taxifahrer "schwarz" gearbeitet, da er keinen Führerschein besessen habe. Er habe acht Jahre die Schule besucht, verfüge jedoch über keine Berufsausbildung. In Österreich lebe er mit seiner Familie in XXXX. Seine Eltern befänden sich in XXXX. Mit diesen und den Mitarbeitern der Caritas habe seine Familie Kontakt (AS 43 - 45).Zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Familie in Armenien und Österreich befragt gab der Vater der Beschwerdeführerin an, von Geburt an im Einfamilienhaus seiner Eltern im Dorf römisch 40 in der Region römisch 40 gelebt zu haben. Seine Schwiegereltern und die Frau seines Onkels würden noch in Armenien wohnen. Von seiner Familie gebe es dort aber niemanden mehr. Zuletzt habe er in Armenien als Taxifahrer "schwarz" gearbeitet, da er keinen Führerschein besessen habe. Er habe acht Jahre die Schule besucht, verfüge jedoch über keine Berufsausbildung. In Österreich lebe er mit seiner Familie in römisch 40 . Seine Eltern befänden sich in römisch 40 . Mit diesen und den Mitarbeitern der Caritas habe seine Familie Kontakt (AS 43 - 45).
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gab er an, dass sie Taubheitsgefühle in der linken Hand habe und diese Extremität nicht vollständig bewegen könne. Sie sehe gewisse Dinge im Schlaf, weshalb sie dann aufwache. Im Februar habe sie einen Termin im Krankenhaus XXXX erhalten (AS 43).Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gab er an, dass sie Taubheitsgefühle in der linken Hand habe und diese Extremität nicht vollständig bewegen könne. Sie sehe gewisse Dinge im Schlaf, weshalb sie dann aufwache. Im Februar habe sie einen Termin im Krankenhaus römisch 40 erhalten (AS 43).
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern bzw. des Großelternpaares aus, weshalb auch der Beschwerdeführerin keine tauglichen Fluchtgründe zukämen. Eigene Fluchtgründe seien nicht vorgebracht worden (Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 26 [AS 161]). Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Auch aus der allgemeinen Lage könne kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Für sonstige Abschiebungshindernisse fänden sich ebenso wenig Anhaltspunkte und würde sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Obsorge ihrer Eltern befinden (BS 31 [AS 171]). Das Bundesasylamt stellte im Übrigen fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Lähmung des Gehirns und an einer starken Körperasymmetrie leide, wobei die medizinische Behandlung ihrer Erkrankung in Armenien gewährleistet sei (BS 5 [AS 119]). Diesbezüglich sei den Ländefeststellungen entnehmbar, dass in Armenien grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar seien und der Beschwerdeführerin daher eine entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe (BS 31 [AS 171]). Abschließend führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstelle, zumal die gesamte Familie der Beschwerdeführerin ausgewiesen werde, und jedenfalls auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege, da die vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Lasten gehe (BS 36 - 39 [AS 181 - 187]).Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern bzw. des Großelternpaares aus, weshalb auch der Beschwerdeführerin keine tauglichen Fluchtgründe zukämen. Eigene Fluchtgründe seien nicht vorgebracht worden (Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 26 [AS 161]). Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Auch aus der allgemeinen Lage könne kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Für sonstige Abschiebungshindernisse fänden sich ebenso wenig Anhaltspunkte und würde sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in der Obsorge ihrer Eltern befinden (BS 31 [AS 171]). Das Bundesasylamt stellte im Übrigen fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Lähmung des Gehirns und an einer starken Körperasymmetrie leide, wobei die medizinische Behandlung ihrer Erkrankung in Armenien gewährleistet sei (BS 5 [AS 119]). Diesbezüglich sei den Ländefeststellungen entnehmbar, dass in Armenien grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar seien und der Beschwerdeführerin daher eine entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung stehe (BS 31 [AS 171]). Abschließend führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstelle, zumal die gesamte Familie der Beschwerdeführerin ausgewiesen werde, und jedenfalls auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege, da die vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Lasten gehe (BS 36 - 39 [AS 181 - 187]).
In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf den Rechtsmittelschriftsatz der Mutter (GZ: 419.911) in deren Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des Subsidiären Schutzes verwiesen, wobei insbesondere auf den ernsten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Zustand nach einem Hirninfarkt sowie Vorliegen einer venösen Anomalie) hingewiesen wird. Bei einer Rückkehr nach Armenien sei die benötigte medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet, die Kosten der Behandlung in Armenien seien nicht leistbar, was sich zwar auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergeben würde, von der Behörde aber nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang wird schließlich auszugsweise auf die Ausführungen im Bericht des "European Observatory on Health Systems and Policies" der World Health Organization, "Armenia. Health system review", Vol. 8, No. 6, 2006 verwiesen (AS 215 - 219). Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurde ein Kurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 09.06.2011 vorgelegt (AS 239).In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf den Rechtsmittelschriftsatz der Mutter (GZ: 419.911) in deren Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des Subsidiären Schutzes verwiesen, wobei insbesondere auf den ernsten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Zustand nach einem Hirninfarkt sowie Vorliegen einer venösen Anomalie) hingewiesen wird. Bei einer Rückkehr nach Armenien sei die benötigte medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet, die Kosten der Behandlung in Armenien seien nicht leistbar, was sich zwar auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergeben würde, von der Behörde aber nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang wird schließlich auszugsweise auf die Ausführungen im Bericht des "European Observatory on Health Systems and Policies" der World Health Organization, "Armenia. Health system review", Vol. 8, No. 6, 2006 verwiesen (AS 215 - 219). Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurde ein Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 09.06.2011 vorgelegt (AS 239).
Sonstiger Akteninhalt
Laut vorgelegten Befunden besteht bei der Beschwerdeführerin folgendes Krankheitsbild: Zustand nach ischämischen Infarkt rechts (Thalamus und Hinterschenkel der inneren Kapsel) und eine DVA (Developmental Venaus Anomaly) links hoch frontal. Empfohlen werden eine physiotherapeutische Begutachtung und eine entsprechende Therapie. Darüber hinaus sollen eine HNO-ärztliche Begutachtung und eine augenärztliche Begutachtung auf Grund der Hörminderung am linken Ohr und der Sehminderung am linken Auge erfolgen (AS 239). Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen einer metachromatischen Leukodystrophie [Anm: Todesursache beim Bruder der Beschwerdeführerin] (AS 77).
Die Verfahren mit den hg. GZ 419.910, 419.911, 419.912, 419.913
424.670 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.424.670 werden als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall erweist sich zunächst das bisherige Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand und die derzeit durchgeführte Therapie der Beschwerdeführerin als unzureichend, weshalb diese Punkte medizinisch in Form eines neuropädiatrischen Gutachtens abzuklären sein werden. In diesem Zusammenhang bedarf es auch einer Abklärung, welche gesundheitlichen Folgen der Abbruch der derzeitigen Therapie nach sich ziehen würde. Dies ist vor dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung notwendig, um die erforderliche Risikoabschätzung vornehmen zu können.
Ebenso blieben die Sachverhaltsfeststellungen zur medizinischen Versorgung und Therapie der Beschwerdeführerin in Armenien mangelhaft. Hinsichtlich der Qualität und der Kosten einer allfälligen Behandlung in Armenien werden aktuelle Ermittlungen unter Einbeziehung des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin zu tätigen sein.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt ins Treffen geführte kostenlose Behandlung von mittellosen Personen, bereits durch den vom Bundesasylamt selbst zitierten Bericht des auswärtigen Amtes 2010 zur Gänze relativiert ist. Demzufolge sehen sich die Kliniken gezwungen von den Patienten, wenngleich dies ungesetzlich ist, Geld für Medikamente und Behandlungen zu nehmen, da die Geldmittel für den Betrieb nicht ausreichen. So müssen auch Inhaber kostenloser Behandlungsplätze für die Dialysebehandlung zuzahlen (AS 478 - 479). Auch die Analyse der Staatendokumentation zur Medizinischen Infrastruktur in Armenien vom Oktober 2009 hält fest, dass es sogar möglich ist, für Behandlungen die eigentlich kostenlos sind, einen Selbstbehalt zahlen zu müssen und sich Patienten die Verpflegung selbst in die Klinik mitnehmen müssen [Staatendokumentation, Analyse: Medizinische Infrastruktur in Armenien, 13.10.2009: S11]. Einem Bericht der WHO vom Juni 2010 zu folge, ist die Regierung Armeniens trotz Bemühungen nicht in der Lage, eine kostenfreie Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Die inoffiziellen und eigentlich verbotenen Barzahlungen durch Patienten betragen 26 - 34 % der Gesamtkosten für die Gesundheit. Die Gründe für die Zahlungen sind mannigfaltig und resultieren aus wesentlichen Strukturproblemen. So liegt etwa ein durchschnittliches Ärztegehalt bei ca. 88% des armenischen Durchschnittslohnes, weshalb diese zusätzliches Einkommen suchen. In der Folge sind die medizinischen Einrichtungen auf Grund der Nichteinschätzbarkeit der Kosten relativ gering ausgelastet, was wiederum zu einer Erhöhung der inoffiziellen Zahlungen pro Patient führt [Merkblatt der Weltgesundheitsorganisation, Sollen Patientengebühren eingeführt werden? Gedanken zur Reform des Gesundheitssystems in Armenien, Vol. 88 Nr. 6, Juni 2010].
Vor diesem Hintergrund wird der monatliche finanzielle Aufwand für die Behandlung und Therapie einerseits, sowie das zu erwartende Gesamtfamilieneinkommen unter Einbeziehung von Faktoren wie dem zukünftigen Erwerbseinkommen der Eltern der Beschwerdeführerin und dem sonstigen Lebensaufwand für die Familie andererseits zu ermitteln sein, wobei das Bundesasylamt den Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu Grunde zu legen haben wird.
Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlicht der individuellen Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen hinsichtlicht der individuellen Situation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.03.2012