TE AsylGH Beschluss 2012/3/12 C9 267980-2/2012

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Veröffentlicht am 12.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C9 267980-2/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 12 01.289-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend derXXXX alias XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 12 01.289-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend derXXXX alias römisch 40 , StA.

Mongolei, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig.

Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt XXXX alias XXXX faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.Der mündlich verkündete Bescheid wird behoben, somit kommt römisch 40 alias römisch 40 faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorangegangenes Verfahrenrömisch eins.1. Vorangegangenes Verfahren

1. Die im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerberin (im Folgenden: AW) stellte bereits am 03.08.2005 unter der behaupteten Identität "XXXX" erstmals einen Asylantrag gemäß dem Asylgesetz 1997 (AsylG 1997).

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.01.2006, Zl. 05 11.718-BAL, zugestellt am 17.01.2006, den Asylantrag der AW gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die AW gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.01.2006, Zl. 05 11.718-BAL, zugestellt am 17.01.2006, den Asylantrag der AW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die AW gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, Zl. C9 267980-2/2008/3E, wurde die Beschwerde der AW gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2010, Zl. C9 267980-2/2008/3E, wurde die Beschwerde der AW gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.04.2010, Zl. U 424/10-4, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes abgelehnt.

I.2. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches Verfahren

1. Die AW hat am 29.01.2012 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST West) unter der nunmehr behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt.1. Die AW hat am 29.01.2012 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST West) unter der nunmehr behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt.

Am 01.02.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der AW statt. Dabei gab die AW an, dass sie am 01.07.2010, nachdem ihr erster Asylantrag endgültig negativ entschieden worden sei, von Österreich mit Hilfe eines Schleppers wieder in die Mongolei zurückgekehrt sei. Am 20.01.2012 habe sie die Mongolei unter Verwendung ihres eigenen mongolischen Reisepasses und eines russischen Visums wieder verlassen und sei dann über Moskau bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die AW an, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei einen Polizisten kennen gelernt habe und dann auch bei ihm eingezogen sei. Er sei dann aber sehr gewalttätig und brutal gewesen und habe die AW mehrmals geschlagen. Nachdem sie gegen ihn Anzeige erstattet hätte, sei er eingesperrt worden. Da er Polizist sei, befürchte die AW, dass er früher entlassen werde und die AW dann umbringen würde.

In der Einvernahme vor der EAST West am 07.02.2012 führte die AW auf die Frage, weshalb sie - nachdem ihr erster Antrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei - neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, aus, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Mongolei im Jahr 2010 einen Mann kennen gelernt habe, der Polizist gewesen sei. Dieser sei später jedoch gewalttätig geworden und habe die AW mehrmals geschlagen. Sie sei auch in einem Krankenhaus gewesen. Schließlich habe sie Angst gekommen, dass ihr gewalttätiger Lebensgefährte wieder frei kommen könnte, weshalb sie am 20.01.2012 die Mongolei neuerlich verlassen habe.

Am 08.02.2012 wurde der AW mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.Am 08.02.2012 wurde der AW mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.

In der Einvernahme vor der EAST West am 14.02.2012 ergänzte die AW, dass sie mit Zuhause Kontakt aufgenommen habe, um sich Unterlagen schicken zu lassen. Daraufhin wurde der AW eine Frist von einer Woche zur Vorlage der Unterlagen eingeräumt.

In der Einvernahme vor der EAST West am 05.03.2012 legte die AW die Kopie ihrer mongolischen Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres mongolischen Führerscheins vor. Die Originale würden noch unterwegs sein, sie habe derzeit jedoch keinen Kontakt zu ihrer Freundin in der Mongolei. Auf die Frage, ob die sie noch etwas angeben wolle, erwiderte die AW, dass sie Angst habe, in die Mongolei zurückzukehren, da ihr Ex-Freund Polizist sei und er überall Freunde, Bekannte und Verbindungen habe. Sie habe Angst, dass er versuchen würde, die AW zu töten. Sie habe Angst, vergiftet zu werden. Sie wolle nicht zurück, sondern hier bleiben.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

3. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 08.03.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom gleichen Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.

6. Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.6. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zum Spruch (Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)römisch drei.2. Zum Spruch (Unrechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)

1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor, so kann gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor, so kann gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid angeordnete Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig:

3.1. Wie sich aus § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ergibt, setzt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes jedenfalls eine Prüfung voraus, ob der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.3.1. Wie sich aus Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ergibt, setzt die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes jedenfalls eine Prüfung voraus, ob der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Das Bundesasylamt führt im gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die AW unglaubwürdig angegeben habe, Österreich verlassen zu haben und in die Mongolei zurückgekehrt zu sein. Weiters führt das Bundesasylamt aus, dass die AW im gegenständlichen zweiten Asylverfahren keine berücksichtigungswürdige Abänderung vorgebracht habe und dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verändert habe. Deshalb sei der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem Bundesasylamt muss jedoch vorgeworfen werden, dass der gegenständliche Bescheid in seiner Begründung jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer für den Antragsteller nachteiligen behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG): So ist das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall - unbeachtlich der letztlich zu beurteilenden Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens im Rahmen des Asylverfahrens - kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vorgebracht worden wäre, der nach Rechtskraft des vorangegangenen ersten Asylverfahrens eingetreten wäre. Entgegen dieser Ansicht des Bundesasylamtes hat die AW ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich (!) auf Umstände gestützt, die nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Verfahrens eingetreten wären. So hat die AW in der Erstbefragung und in allen folgenden Einvernahmen übereinstimmend angegeben, dass sie im Juli 2010 in die Mongolei zurückgekehrt sei und dort von ihrem Lebensgefährten, der Polizist gewesen sei, geschlagen worden sei, weshalb sie diesen angezeigt hätte. Aus Angst, dass er bald wieder aus der Haft entlassen werde und die AW dann töten würde, habe sie die Mongolei abermals verlassen. Wie das Bundesasylamt nunmehr zum Schluss gelangen konnte, dass auf Grund der von der AW dargelegten Gründe für die neuerliche Ausreise aus der Mongolei nicht von einem neuen (entscheidungsrelevanten) Sachverhalt ausgegangen werden könne, wurde im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht näher dargelegt. Letztlich findet die Erwägung in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides, wonach die AW keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf ihre schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätte, keinerlei Deckung in den tatsächlichen Angaben der AW vor dem Bundesasylamt.Dem Bundesasylamt muss jedoch vorgeworfen werden, dass der gegenständliche Bescheid in seiner Begründung jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer für den Antragsteller nachteiligen behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG): So ist das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall - unbeachtlich der letztlich zu beurteilenden Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens im Rahmen des Asylverfahrens - kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vorgebracht worden wäre, der nach Rechtskraft des vorangegangenen ersten Asylverfahrens eingetreten wäre. Entgegen dieser Ansicht des Bundesasylamtes hat die AW ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich (!) auf Umstände gestützt, die nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Verfahrens eingetreten wären. So hat die AW in der Erstbefragung und in allen folgenden Einvernahmen übereinstimmend angegeben, dass sie im Juli 2010 in die Mongolei zurückgekehrt sei und dort von ihrem Lebensgefährten, der Polizist gewesen sei, geschlagen worden sei, weshalb sie diesen angezeigt hätte. Aus Angst, dass er bald wieder aus der Haft entlassen werde und die AW dann töten würde, habe sie die Mongolei abermals verlassen. Wie das Bundesasylamt nunmehr zum Schluss gelangen konnte, dass auf Grund der von der AW dargelegten Gründe für die neuerliche Ausreise aus der Mongolei nicht von einem neuen (entscheidungsrelevanten) Sachverhalt ausgegangen werden könne, wurde im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht näher dargelegt. Letztlich findet die Erwägung in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides, wonach die AW keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich auf ihre schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätte, keinerlei Deckung in den tatsächlichen Angaben der AW vor dem Bundesasylamt.

Wenn das Bundesasylamt auch davon ausgeht, dass die behauptete Rückkehr in die Mongolei unglaubwürdig sei, so muss festgehalten werden, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid nicht einmal ansatzweise näher dargelegt hat, weshalb sie der Behauptung der AW, dass sie im Juli 2010 in die Mongolei zurückgekehrt sei, keine Glaubwürdigkeit schenkt bzw. auf welche Ermittlungsergebnisse sie diese Feststellung stützt. Allein der Umstand, dass die AW ihren Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat, reicht jedoch nicht aus, um ohne weitere Ermittlungen und ohne anschließende Würdigung aller Ermittlungsergebnisse davon ausgehen zu können, dass die AW entgegen ihrer Behauptung inzwischen nicht in die Mongolei zurückgekehrt wäre.

Das Bundesasylamt hat somit in einer der erforderlichen Sorgfalt nicht entsprechenden Weise aktenwidrige Feststellungen getroffen und auf Grundlage dieser - offensichtlich mangelhaften und fälschlicherweise angenommenen - Feststellungen auch weiterführende beweiswürdigende und rechtliche Erwägungen getroffen. Weil das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid somit eine auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Angaben der AW, geführte Auseinandersetzung mit dem behaupteten Vorbringen vermissen lässt, liegt ein ihr vorzuwerfender wesentlicher Verfahrensmangel vor.

3.2. Da die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht ausreichend ermittelt hat, erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig. Eine weitere Prüfung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erübrigt sich.3.2. Da die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht ausreichend ermittelt hat, erweist sich die mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig. Eine weitere Prüfung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erübrigt sich.

4. Es war daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig war der gegenständliche mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und auszusprechen, dass der betroffenen Partei somit der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.4. Es war daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig war der gegenständliche mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und auszusprechen, dass der betroffenen Partei somit der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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