Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B4 419.013-1/2011/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX(alias XXXX alias XXXX), XXXX, algerischer (alias marokkanischer) Staatsbürger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2011, Zl. 11 00.823-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX(alias römisch 40 alias römisch 40 ), römisch 40 , algerischer (alias marokkanischer) Staatsbürger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2011, Zl. 11 00.823-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 25.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) Asylgesetz (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) Asylgesetz (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.4.2011 in der Justizanstalt XXXX persönlich ausgehändigt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.4.2011 in der Justizanstalt römisch 40 persönlich ausgehändigt.
3. Mit einem am 20.4.2011 zur Post gegebenen Schreiben führte der Beschwerdeführer (lediglich) aus, dass er gegen diesen Bescheid "Berufung" einlege (was als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war).
4. Mit einem dem Beschwerdeführer am 6.5.2011 zugestellten Schreiben teilte der Asylgerichtshof diesem mit, dass dessen Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten habe: Dieser müsse sinngemäß dahin lauten, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern. Der Beschwerdebegründung wiederum müsse zumindest andeutungsweise zu entnehmen sein, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde binnen zweier Wochen dahingehend zu verbessern, dass sie einen begründeten Beschwerdeantrag im genannten Sinn enthält, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, sollte innerhalb der genannten Frist keine Reaktion seinerseits erfolgen.4. Mit einem dem Beschwerdeführer am 6.5.2011 zugestellten Schreiben teilte der Asylgerichtshof diesem mit, dass dessen Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten habe: Dieser müsse sinngemäß dahin lauten, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern. Der Beschwerdebegründung wiederum müsse zumindest andeutungsweise zu entnehmen sein, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde binnen zweier Wochen dahingehend zu verbessern, dass sie einen begründeten Beschwerdeantrag im genannten Sinn enthält, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde, sollte innerhalb der genannten Frist keine Reaktion seinerseits erfolgen.
5. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das unter Punkt 4. dargestellte Schreiben des Asylgerichtshofes langte bisher nicht ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichts-hof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichts-hof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag bestimmt das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss daher (wenigstens) erkennen lassen, welchen Erfolg die Partei im Berufungsverfahren anstrebt, d.h. was sie bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht, und zwar die Behebung oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides (vgl. VwSlg 3799A/1955, VwGH 29.3.1995, 92/05/0227; 22.2.2002, 2001/02/0130). In der Berufung müssen auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/11/0149; 25.6.1999, 98/06/0063). Unzureichend ist eine Begründung, wenn die Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll (VwGH 29.8.1990, 90/02/0070; 2.7.2003, 98/08/0358; 8.6.2005, 2002/03/0309; VfSlg. 9205/1981; 13.882/1994; 14.428/1996).1.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag bestimmt das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss daher (wenigstens) erkennen lassen, welchen Erfolg die Partei im Berufungsverfahren anstrebt, d.h. was sie bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht, und zwar die Behebung oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides vergleiche VwSlg 3799A/1955, VwGH 29.3.1995, 92/05/0227; 22.2.2002, 2001/02/0130). In der Berufung müssen auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet vergleiche VwGH 26.11.1991, 91/11/0149; 25.6.1999, 98/06/0063). Unzureichend ist eine Begründung, wenn die Eingabe nicht einmal andeutet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides liegen soll (VwGH 29.8.1990, 90/02/0070; 2.7.2003, 98/08/0358; 8.6.2005, 2002/03/0309; VfSlg. 9205 aus 1981,; 13.882 aus 1994,; 14.428 aus 1996,).
1.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen niederschriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Rückweisung, vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einbringer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.1.2.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen niederschriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Rückweisung, vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einbringer die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
2.1. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde ist insofern mangelhaft, als sie keinen begründeten Beschwerdeantrag iS der zuvor dargestellten Judikatur aufweist. Dem Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes kam der Beschwerdeführer nicht nach.
2.2. Die Beschwerde war somit gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zurückzuweisen.2.2. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zurückzuweisen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
begründeter Beschwerdeantrag, Haft, Mängelbehebung, verbesserungsfähiger MangelZuletzt aktualisiert am
09.05.2012