Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 415.567-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA EDWARD W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, FZ. 09 11.946-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA EDWARD W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, FZ. 09 11.946-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 30.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz; er wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er als Fluchtgrund an, dass er im Iran an Demonstrationen nach dem Wahlbetrug teilgenommen habe. Am 14.08.2009 sei er festgenommen und eine Woche angehalten worden. Nach seiner Feilassung habe er eine neuerliche Vorladung von der Polizei bekommen. Er habe befürchtet, wieder festgenommen zu werden und daher seine Heimat verlassen müssen (AS 23).
2. Am 06.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab er dabei an, dass er am 27.07.2009 in der Straße XXXX, gegenüber dem Innenministerium, festgenommen worden sei; man habe ihn in den Keller des Innenministeriums gebracht. Am Abend sei er zur Polizeistation in XXXX gebracht worden und dort bis zum nächsten Tag gewesen. Dann habe man ihn zur Sicherheitspolizei in XXXX gebracht, wo er vernommen worden sei. Von dort sei er zu einem "Vorgefängnis" in XXXX gebracht worden; er sei insgesamt eine Woche im Gefängnis gewesen, dort sei ihm nichts passiert. Wenn sie geschrien hätten, seien sie geschlagen worden. Sein Vater habe eine Bürgschaft hinterlegt, dann habe er das Gefängnis verlassen können. Am 05.09. habe er eine Vorladung bekommen, er hätte sich bis 29.09.2009 vorstellen sollen, sei aber nicht hingegangen, sondern habe den Iran am 10.09.2009 verlassen (AS 57).2. Am 06.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab er dabei an, dass er am 27.07.2009 in der Straße römisch 40 , gegenüber dem Innenministerium, festgenommen worden sei; man habe ihn in den Keller des Innenministeriums gebracht. Am Abend sei er zur Polizeistation in römisch 40 gebracht worden und dort bis zum nächsten Tag gewesen. Dann habe man ihn zur Sicherheitspolizei in römisch 40 gebracht, wo er vernommen worden sei. Von dort sei er zu einem "Vorgefängnis" in römisch 40 gebracht worden; er sei insgesamt eine Woche im Gefängnis gewesen, dort sei ihm nichts passiert. Wenn sie geschrien hätten, seien sie geschlagen worden. Sein Vater habe eine Bürgschaft hinterlegt, dann habe er das Gefängnis verlassen können. Am 05.09. habe er eine Vorladung bekommen, er hätte sich bis 29.09.2009 vorstellen sollen, sei aber nicht hingegangen, sondern habe den Iran am 10.09.2009 verlassen (AS 57).
3. Hinsichtlich des vom BF vorgelegten Dokumentes (Geburtsurkunde mit Lichtbild) wurden bei einer Untersuchung durch Organe der PI Traiskirchen/EAST keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt (AS 87).
4. Am 12.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er drei Haftbefehle, die ihm seine Familie geschickt habe, sowie den zugehörigen Aufgabeschein vor.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei bei einer nach den Wahlen vom 12.08.2009 wegen der Wahlfälschung stattfindenden Demonstration von Beamten in Zivil festgenommen, vorerst in den Keller des Innenministeriums und dann in die Polizeistation XXXX gebracht worden. Am nächsten Tag sei er in die Sicherheitspolizeidienststelle XXXX gebracht, dort einen Tag angehalten und dabei geschlagen worden. Anschließend habe man ihn in die Anhaltestelle des Gefängnisses XXXX gebracht; dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten. Nachdem sein Vater mit dem Gehaltszettel eines Freundes, der für ihn gebürgt habe, vorbeigekommen sei, sei er freigelassen worden. Anschließend habe er eine neue Ladung erhalten, sei aber nicht hingegangen, sondern habe das Land verlassen (AS 121).Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er sei bei einer nach den Wahlen vom 12.08.2009 wegen der Wahlfälschung stattfindenden Demonstration von Beamten in Zivil festgenommen, vorerst in den Keller des Innenministeriums und dann in die Polizeistation römisch 40 gebracht worden. Am nächsten Tag sei er in die Sicherheitspolizeidienststelle römisch 40 gebracht, dort einen Tag angehalten und dabei geschlagen worden. Anschließend habe man ihn in die Anhaltestelle des Gefängnisses römisch 40 gebracht; dort habe er sich eine Woche lang aufgehalten. Nachdem sein Vater mit dem Gehaltszettel eines Freundes, der für ihn gebürgt habe, vorbeigekommen sei, sei er freigelassen worden. Anschließend habe er eine neue Ladung erhalten, sei aber nicht hingegangen, sondern habe das Land verlassen (AS 121).
In den Ladungen, die er erhalten habe, würde als Begründung "Aktivitäten gegen die allgemeine Sicherheit" stehen. Als er noch im Iran gewesen sei, habe er nur eine Ladung bekommen, später seien dann weitere Ladungen dazugekommen. Bei seiner ersten Einvernahme habe er irrtümlich angegeben, dass er am 14.06. die Ladung bekommen habe, es sei aber der 16.06. gewesen (AS 125).
5. Mit Bescheid vom 20.05.2010 wurde XXXX als Sachverständiger für das Asylverfahren des BF bestellt und beeidigt (AS 149, 151).5. Mit Bescheid vom 20.05.2010 wurde römisch 40 als Sachverständiger für das Asylverfahren des BF bestellt und beeidigt (AS 149, 151).
Der Sachverständige wurde um Erstellung eines Gutachtens zu den vom BF vorgelegten Dokumenten ersucht. Konkret wurde gefragt, ob unter der genannten Zahl eine Ladung ausgestellt worden sei, wenn ja - ob diese an die in der Ladung genannte Person ausgestellt sei und wenn ja - ob diese das in der vorgelegten Ladung genannte Delikt betreffe (AS 155). Sämtliche Recherchen seien unter strikter Wahrung der Anonymität des Antragstellers gegenüber allen möglichen bzw. angegebenen Verfolgern, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen zu tätigen.
Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen vom 06.07.2010 findet gemäß Auskunft vom Revolutionsgericht, XXXX, eine Aktenzahl in dieser Zusammenstellung dort nicht Anwendung. Somit sei die Aktenzahl XXXX beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent.Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen vom 06.07.2010 findet gemäß Auskunft vom Revolutionsgericht, römisch 40 , eine Aktenzahl in dieser Zusammenstellung dort nicht Anwendung. Somit sei die Aktenzahl römisch 40 beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent.
Die Ladungen wurden als Beilagen A, B und C dem Gutachten beigeschlossen.
Zu Beilage B werde angemerkt, dass die Ladung am 07.09.2009 ausgestellt worden sei. Der Ladungstermin sei erst für den 07.10.2009 angesetzt, die Ladung selbst sei jedoch am 12.10.2009, d.
h. fünf Tage nach dem tatsächlichen Ladungstermin, übergeben worden.
Demnach würde sich die Beantwortung der Fragen 2 und 3 erübrigen (AS 175).
6. Mit Schreiben vom 03.08.2010 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass die Recherchen ergeben hätten, dass beim Revolutionsgericht eine Aktenzahl in dieser Zusammensetzung nicht Anwendung finde und somit die Aktenzahl XXXX beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent sei.6. Mit Schreiben vom 03.08.2010 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF aktuelle Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass die Recherchen ergeben hätten, dass beim Revolutionsgericht eine Aktenzahl in dieser Zusammensetzung nicht Anwendung finde und somit die Aktenzahl römisch 40 beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent sei.
7. Mit Schreiben vom 11.08.2010 nahm der rechtfreundliche Vertreter dazu Stellung. Die Länderfeststellungen würden generell die Lage im Iran richtig wiedergeben, würden aber zu seinem konkreten Vorbringen naturgemäß nicht gesondert Stellung nehmen. Aufgrund bestimmter - angeführter Berichte - werde sein Vorbringen im Wesentlichen bestätigt.
Hinsichtlich des Einwandes, dass nicht bekannt sei, dass das Revolutionsgericht die auf den Haftbefehlen angeführte Aktenzahl verwende, weise er darauf hin, dass diese Haftbefehle zwar auf Anordnung des Revolutionsgerichtes und daher auf einem Vordruck desselben ausgestellt worden seien, ausstellende Behörde sei aber die Polizeistation XXXX. Die Aktenzahl sei daher dieser Polizeistation zuzuordnen und habe daher mit den bei den Revolutionsgerichten verwendeten Aktenzahlen nichts zu tun (AS 263).Hinsichtlich des Einwandes, dass nicht bekannt sei, dass das Revolutionsgericht die auf den Haftbefehlen angeführte Aktenzahl verwende, weise er darauf hin, dass diese Haftbefehle zwar auf Anordnung des Revolutionsgerichtes und daher auf einem Vordruck desselben ausgestellt worden seien, ausstellende Behörde sei aber die Polizeistation römisch 40 . Die Aktenzahl sei daher dieser Polizeistation zuzuordnen und habe daher mit den bei den Revolutionsgerichten verwendeten Aktenzahlen nichts zu tun (AS 263).
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl.: 09 11.946-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl.: 09 11.946-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass diese unglaubwürdig seien (AS 287).
Beweis würdigend führte dass BAA aus, dass seine Gründe für die Antragstellung, wonach er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration nach den Wahlen angehalten bzw. danach Ladungen erhalten hätte, offensichtlich unglaubwürdig seien.
So bringe er bereits in den Einvernahmen divergierende Daten seiner Festnahme vor.
Zu seinem Vorbringen durchgeführte Recherchen hätten ergeben, dass
es sich bei den von ihm vorgelegten, vom Revolutionsgericht
ausgestellten Ladungen offensichtlich um Fälschungen handelt. Dies
ergebe sich daraus, dass die angeführte Aktenzahl in dieser
Zusammenstellung keine Anwendung findet und zudem nicht existent
ist. Dass es sich bei den Ladungen um Fälschungen handelt, ergebe
sich daraus, dass die [eine] Ladung am 16.06.1388 (= 07.09.2009)
ausgestellt worden sei. Der Ladungstermin sei mit 15.07.1388 (=
07.10.2009) angesetzt, die Ladung jedoch erst am 20.07.1388 (=
12.10.2009) übergeben worden - zu einem Zeitpunkt, als der Ladungstermin schon vorüber gewesen sei (AS 335).
Dass er seinem Asylverfahren mit gefälschten Beweismitteln zu mehr Glaubwürdigkeit verhelfen wollte, lasse nur den Schluss zu, dass die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei.
Zu der von seiner Vertretung vorgebrachten Stellungnahme, wonach die Haftbefehle zwar im Auftrag des Revolutionsgerichtes und auf Vordruck desselben ausgestellt worden seien, jedoch die ausstellende Behörde die Polizeistation XXXX sei, sei anzumerken, dass der Argumentation jegliche Logik fehle, da auf dem Schreiben selbst als ausstellende Behörde das Revolutionsgericht angeführt werde und ein Bezug zur Polizeistation XXXX nicht erkennbar ist, es sich dabei somit offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle.Zu der von seiner Vertretung vorgebrachten Stellungnahme, wonach die Haftbefehle zwar im Auftrag des Revolutionsgerichtes und auf Vordruck desselben ausgestellt worden seien, jedoch die ausstellende Behörde die Polizeistation römisch 40 sei, sei anzumerken, dass der Argumentation jegliche Logik fehle, da auf dem Schreiben selbst als ausstellende Behörde das Revolutionsgericht angeführt werde und ein Bezug zur Polizeistation römisch 40 nicht erkennbar ist, es sich dabei somit offensichtlich um eine Schutzbehauptung handle.
Wie bereits festgestellt, ergebe sich die Unechtheit der Ladungen schon alleine durch die Daten des Ladungstermins bzw. der Übergabe der Ladung, die jeglichen Sinn entbehren ließen.
Es sei somit offensichtlich, dass er mit gefälschten Beweismitteln eine Teilnahme an Demonstrationen und die darauf folgende Verfolgung durch die Behörden glaubhaft machen wolle. Seine Angaben hätten offensichtlich dazu dienen sollen, eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung zu erlangen (AS 335).
9. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht (AS 367 ff).
Die Ansicht des Bundesasylamtes, er sei unglaubwürdig, stützte sich lediglich darauf, dass die vorgelegten Gerichtsladungen Fälschungen seien. In seiner Antwort auf den Vorhalt, die angeführten Aktenzahlen würden von den Revolutionsgerichten nicht verwendet, habe er darauf hingewiesen, dass ausstellende bzw. zustellende Behörde aber die Polizeistation XXXX sei. Die Aktenzahl sei daher dieser Polizeistation zuzuordnen und habe daher mit den bei den Revolutionsgerichten verwendeten Aktenzahlen nichts zu tun. Das Bundesasylamt stelle dazu fest, dass dieser Erklärung jegliche Logik fehle und es sich daher um eine Schutzbehauptung handle. Es übersehe dabei, dass sicherlich nicht das Revolutionsgericht selbst seine Ladungen zustelle, sondern ähnlich wie etwa die Asylbehörde in Österreich vorgehe, durch die Polizei diese zustellen lasse und diese bei der Administration derselben diese Zahlen anbringe. Bei fortbestehenden Zweifeln wäre dies auch leicht zu prüfen gewesen und hätte zB durch eine Anfrage an die ÖB Teheran geklärt werden können.Die Ansicht des Bundesasylamtes, er sei unglaubwürdig, stützte sich lediglich darauf, dass die vorgelegten Gerichtsladungen Fälschungen seien. In seiner Antwort auf den Vorhalt, die angeführten Aktenzahlen würden von den Revolutionsgerichten nicht verwendet, habe er darauf hingewiesen, dass ausstellende bzw. zustellende Behörde aber die Polizeistation römisch 40 sei. Die Aktenzahl sei daher dieser Polizeistation zuzuordnen und habe daher mit den bei den Revolutionsgerichten verwendeten Aktenzahlen nichts zu tun. Das Bundesasylamt stelle dazu fest, dass dieser Erklärung jegliche Logik fehle und es sich daher um eine Schutzbehauptung handle. Es übersehe dabei, dass sicherlich nicht das Revolutionsgericht selbst seine Ladungen zustelle, sondern ähnlich wie etwa die Asylbehörde in Österreich vorgehe, durch die Polizei diese zustellen lasse und diese bei der Administration derselben diese Zahlen anbringe. Bei fortbestehenden Zweifeln wäre dies auch leicht zu prüfen gewesen und hätte zB durch eine Anfrage an die ÖB Teheran geklärt werden können.
Nachdem im oben erwähnten Vorhalt davon keine Rede gewesen sei, sehe das Bundesasylamt nunmehr in den auf den Ladungen angeführten Ausstell-, Zustell- und Ladungsdaten einen Grund, um von Fälschungen auszugehen. Es habe nämlich festgestellt, dass die Ladung vom 16.06.1388 erst nach dem Ladungstag (15.07.1388) am 20.07.1388 zugestellt worden sei, sodass sein Erscheinen gar nicht möglich gewesen sei. Dies sei richtig und damit begründet, dass er die erste Ladung vom 05.05.1988 [richtig wohl 1388] für den 14.06.1388, die ihm am 13.05.1388 zugestellt worden sei, nicht befolgt habe. In der Zeit bis zur zweiten Ladung habe er das Land verlassen, was die Behörde nicht gewusst habe, es offenbar vergebliche Zustellversuche gegeben habe und sie schließlich verspätet seiner Familie zugestellt worden sei. Die dritte Ladung vom 26.07.1388, zugestellt am 02.08.1388 für den 19.08.1388 sei daher unmittelbar darauf erfolgt und es sei diese, aufgrund seiner Ortsabwesenheit, seinem Vater zugestellt worden, mit dem Auftrag, für das Erscheinen des BF beim Ladungstermin zu sorgen (AS 371).
Im Übrigen würde sein Vorbringen durch Berichte aus den Länderfeststellungen im Wesentlichen bestätigt (AS 371).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.1. Die Beschwerde ist im Recht, wenn sie aufzeigt, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid grob mangelhaft geblieben sind. Dies erweist sich sehr deutlich bei genauerer Betrachtung der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.
3.2.1.1. Das Bundesasylamt hatte begründend ausgeführt, dass er bereits in den Einvernahmen divergierende Daten seiner Festnahme vorbringe. Welche konkreten Daten dies seien, führt das Bundesasylamt jedoch nicht entsprechend aus. Lediglich der Vergleich der wörtlich in den Bescheid übernommenen Niederschriften gibt Aufschluss darüber, dass der BF einmal den Tag der Festnahme mit 27.07.2009 (S 4 des Bescheides) und ein andermal mit 12.08.2009 (S 6 des Bescheides) bezeichnete. Der BF brachte seine Festnahme auch immer wieder mit den Präsidentschaftswahlen im Iran in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und führte aus, dass die Demonstration unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätte. Daraus ergibt sich aber in zeitlicher Hinsicht wiederum eine sehr deutliche Ungereimtheit, zumal die nämlichen Präsidentschaftswahlen im Iran bekanntlich am 12.06.2009 stattgefunden haben und dies aber keineswegs mit den Angaben des BF in Einklang zu bringen ist. Ein Vorhalt dieser gravierenden Divergenzen erfolgte nicht, der BF hat somit dazu keine Erklärung abgegeben. Dies belastet das erstinstanzliche Verfahren jedoch mit einem Ermittlungsmangel, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der BF eine plausible Erklärung für seine ungereimte Sachverhaltsschilderung anbietet, mit der sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung jedenfalls auseinanderzusetzen hätte.
3.2.1.2. Der BF hatte im Zuge des Verfahrens drei Schriftstücke der heimatlichen Behörden vorgelegt, diese seien ihm aus dem Iran zugesandt worden. Einer Übersetzung wurden diese Schriftstücke nicht zugeführt. Unklarheit herrscht daher zunächst einmal über die Art der Schriftstücke - einmal wird von Haftbefehlen gesprochen, an anderer Stelle von Ladungen (vgl. AS 115, 121, 125, 155, 173, 175, 263, 333, 335).3.2.1.2. Der BF hatte im Zuge des Verfahrens drei Schriftstücke der heimatlichen Behörden vorgelegt, diese seien ihm aus dem Iran zugesandt worden. Einer Übersetzung wurden diese Schriftstücke nicht zugeführt. Unklarheit herrscht daher zunächst einmal über die Art der Schriftstücke - einmal wird von Haftbefehlen gesprochen, an anderer Stelle von Ladungen vergleiche AS 115, 121, 125, 155, 173, 175, 263, 333, 335).
Das Bundesasylamt bestellte einen Sachverständigen und wurde dieser um Erstellung eines Gutachtens zu den vom BF vorgelegten Dokumenten ersucht. Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen finde eine Aktenzahl in dieser Zusammenstellung beim Revolutionsgericht nicht Anwendung. Somit sei die Aktenzahl XXXX beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent.Das Bundesasylamt bestellte einen Sachverständigen und wurde dieser um Erstellung eines Gutachtens zu den vom BF vorgelegten Dokumenten ersucht. Gemäß Antwortschreiben des Sachverständigen finde eine Aktenzahl in dieser Zusammenstellung beim Revolutionsgericht nicht Anwendung. Somit sei die Aktenzahl römisch 40 beim Revolutionsgericht überhaupt nicht existent.
Der Sachverständige führte dazu aus, dass die Fragen des BAA nach eingehender Recherche vor Ort in Teheran beantwortet würden; es seien unter strikter Wahrung der Anonymität des Antragstellers direkt beim Revolutionsgericht, XXXX, Nachforschungen angestellt worden. Die Art und Weise der Nachforschungen wurde nicht ausgeführt. Damit entzieht sich das Beweismittel einer objektiven Kontrolle darauf, ob es überhaupt geeignet ist, die Angaben des BF zu widerlegen. Essentiell ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage nach der Aktenzahl (XXXX) bei einem Gericht wohl konsequenter Weise zwangsläufig die Offenlegung der Anonymität des Betroffenen bedeuten würde, da gerade die Aktenzahl dazu dient, einen Fall bestimmten Personen zuzuordnen. Wäre nun tatsächlich eine Verfolgung des Betroffenen gegeben, sind einerseits an der Auskunft an sich jedenfalls Zweifel angebracht und kann andererseits mit der Offenlegung der Identität des BF vor den Behörden oder Gerichten im Herkunftsland die Entstehung eines Nachfluchtgrundes verbunden sein. Insofern stellt sich die Frage, wie im gegebenen Fall der Sachverständige die Identität des BF bei seinen Nachforschungen trotz dieser Überlegungen wahren konnte.Der Sachverständige führte dazu aus, dass die Fragen des BAA nach eingehender Recherche vor Ort in Teheran beantwortet würden; es seien unter strikter Wahrung der Anonymität des Antragstellers direkt beim Revolutionsgericht, römisch 40 , Nachforschungen angestellt worden. Die Art und Weise der Nachforschungen wurde nicht ausgeführt. Damit entzieht sich das Beweismittel einer objektiven Kontrolle darauf, ob es überhaupt geeignet ist, die Angaben des BF zu widerlegen. Essentiell ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage nach der Aktenzahl (römisch 40 ) bei einem Gericht wohl konsequenter Weise zwangsläufig die Offenlegung der Anonymität des Betroffenen bedeuten würde, da gerade die Aktenzahl dazu dient, einen Fall bestimmten Personen zuzuordnen. Wäre nun tatsächlich eine Verfolgung des Betroffenen gegeben, sind einerseits an der Auskunft an sich jedenfalls Zweifel angebracht und kann andererseits mit der Offenlegung der Identität des BF vor den Behörden oder Gerichten im Herkunftsland die Entstehung eines Nachfluchtgrundes verbunden sein. Insofern stellt sich die Frage, wie im gegebenen Fall der Sachverständige die Identität des BF bei seinen Nachforschungen trotz dieser Überlegungen wahren konnte.
Vom Bundesasylamt wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen, inwiefern die vom BF vorgelegten Schriftstücke mit jenen üblicherweise von iranischen Gerichten verwendeten Formularen übereinstimmen, ob die Ausfüllschriften, Eintragungen, Stempel etc. authentisch sind und wie sich die Modalitäten bei den Zustellungen von Ladungen zum Revolutionsgericht gestalten, wer also solche Zustellungen durchführt (Organe des Gerichtes, Polizeiorgane oder sonstige Organe). Ohne solche Feststellungen aber ist das Vorbringen des BF in der Beschwerde (es handle sich um eine Aktenzahl der Polizei) nicht von vornherein unplausibel. Dass der BF dies erst in der Beschwerde aufzeigt, resultiert daraus, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollständiges Parteiengehör gewährt wurde, in dem das Bundesasylamt dem BF nur einen Teil des Sachverständigen-Gutachtens in oberflächlicher Form zur Kenntnis gebracht hat.
Wenn das Bundesasylamt dazu ausführt, der Argumentation des BF fehle jede Logik, da auf dem Schreiben selbst als ausstellende Behörde das Revolutionsgericht angeführt und ein Bezug zur Polizeistation XXXX nicht erkennbar sei, ist - angesichts der fehlenden vollständigen Übersetzung der Schriftstücke - höchstens erschließbar, dass das Revolutionsgericht selbst ausstellende Behörde war (AS 173: "...ausgestellt vom Revolutionsgericht..."). Ob darin nicht auch ein Bezug zu einer Polizeistation enthalten ist, kann mangels vollständiger Übersetzung des Schriftstückes jedenfalls nicht mit Bestimmtheit gesagt werden.Wenn das Bundesasylamt dazu ausführt, der Argumentation des BF fehle jede Logik, da auf dem Schreiben selbst als ausstellende Behörde das Revolutionsgericht angeführt und ein Bezug zur Polizeistation römisch 40 nicht erkennbar sei, ist - angesichts der fehlenden vollständigen Übersetzung der Schriftstücke - höchstens erschließbar, dass das Revolutionsgericht selbst ausstellende Behörde war (AS 173: "...ausgestellt vom Revolutionsgericht..."). Ob darin nicht auch ein Bezug zu einer Polizeistation enthalten ist, kann mangels vollständiger Übersetzung des Schriftstückes jedenfalls nicht mit Bestimmtheit gesagt werden.
Das Bundesasylamt hatte begründend ausgeführt, dass zu seinem
Vorbringen durchgeführte Recherchen ergeben hätten, dass es sich bei
den von ihm vorgelegten, vom Revolutionsgericht ausgestellten,
Ladungen offensichtlich um Fälschungen handle. Dies ergebe sich
daraus, dass die angeführte Aktenzahl in dieser Zusammenstellung
keine Anwendung finde und zudem nicht existent sei. Dass es sich bei
den Ladungen um Fälschungen handle, ergebe sich auch daraus, dass
die [eine] Ladung am 16.06.1388 (= 07.09.2009) ausgestellt worden
sei. Der Ladungstermin sei mit 15.07.1388 (= 07.10.2009) angesetzt,
die Ladung jedoch erst am 20.07.1388 (= 12.10.2009) übergeben worden
- zu einem Zeitpunkt, als der Ladungstermin schon vorüber gewesen
sei.
Der BF hatte aber insgesamt drei Schriftstücke (Ladungen) vorgelegt. Die soeben zitierten Ausführungen betrafen aber nur die zweite Ladung. In der Beschwerde führte der BF aus, dass die Zustellung an die Familie offenbar aufgrund der Abwesenheit des BF und vergeblicher Zustellversuche verspätet erfolgt sei und zeigt damit eine mögliche Erklärung auf. Diese wäre in Beziehung zu den noch durchzuführenden Erhebungen zu setzen und mit dem BF in einer persönlichen Einvernahme zu erörtern.
Als Fazit ergibt sich, dass die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, bei den vorgelegten Ladungen handle es sich um Fälschungen, angesichts der in wesentlichen Punkten noch mangelhaft gebliebenen Ermittlungen nicht zwingend ist.
3.2.1.3. Der Vollständigkeit halber zu klären erscheint auch der Umstand, warum der BF überhaupt an einer solchen Demonstration teilgenommen und skandiert hat, dass ihnen (den Teilnehmern) ihre Stimme zurückgegeben werden solle (vgl. AS 123: "...wir haben alle geschrien, geben sie uns unsere Stimme zurück..."), dies vor allem vor dem Hintergrund des damals (noch) jugendlichen Alters des BF - der BF war also möglicherweise noch nicht einmal wahlberechtigt. Ebenso werden die vom BF angegebenen Daten hinsichtlich der betreffenden Wahl und den Demonstrationen - ob sie mit der tatsächlichen Chronologie der Ereignisse übereinstimmen - zu hinterfragen sein.3.2.1.3. Der Vollständigkeit halber zu klären erscheint auch der Umstand, warum der BF überhaupt an einer solchen Demonstration teilgenommen und skandiert hat, dass ihnen (den Teilnehmern) ihre Stimme zurückgegeben werden solle vergleiche AS 123: "...wir haben alle geschrien, geben sie uns unsere Stimme zurück..."), dies vor allem vor dem Hintergrund des damals (noch) jugendlichen Alters des BF - der BF war also möglicherweise noch nicht einmal wahlberechtigt. Ebenso werden die vom BF angegebenen Daten hinsichtlich der betreffenden Wahl und den Demonstrationen - ob sie mit der tatsächlichen Chronologie der Ereignisse übereinstimmen - zu hinterfragen sein.
3.2.2. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher den BF neuerlich persönlich zu befragen haben. Ebenso werden aktuelle Feststellungen - wie angeführt - zu treffen und dem BF zur Kenntnis zu bringen sein. Auch wird das BAA dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Dem Bundesasylamt obliegt es letztlich in einem neuerlich zu erlassenden Bescheid auch, auf die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vergl. U 1863/09-12 vom 20.09.2010 mit Verweis auf EGMR, Fall R. C. v. Sweden vom 09.03.2010, Appl. 41.827/07) zur Rückverbringung von iranischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.04.2012