Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 268685-2/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, FZ. 10 03.224-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, FZ. 10 03.224-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 04.03.2004 gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX (Zl. D13 268686-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 25.03.2004 sowie am 17.06.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 04.03.2004 gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 (Zl. D13 268686-2/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 25.03.2004 sowie am 17.06.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 14.02.2006, Zahl: 04 03.735-BAW, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 14.02.2006, Zahl: 04 03.735-BAW, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 03.03.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.
Am 16.12.2008 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben.
Mit Erkenntnis vom 19.01.2009, GZ. D15 268685-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.02.2006 wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis vom 19.01.2009, GZ. D15 268685-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.02.2006 wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
1.2. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß § 51 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF vor BGB. I 122/2009 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Feststellung, dass ihre Abschiebung in die Ukraine unzulässig sei.1.2. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 51, Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung vor BGB. römisch eins 122 aus 2009, bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Feststellung, dass ihre Abschiebung in die Ukraine unzulässig sei.
Am 2.April 2009 erging von der Bundespolizeidirektion Wien ein Schreiben in dem mitgeteilt wurde, dass der schriftliche Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG (ab 1.1.2010) als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber an die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes weitergeleitet wurde. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass dieser Antrag gem. § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen sein werde, wenn er nicht bei der nächstgelegenen Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werde (der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 sei in diesem Falle nicht erfüllt).Am 2.April 2009 erging von der Bundespolizeidirektion Wien ein Schreiben in dem mitgeteilt wurde, dass der schriftliche Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG (ab 1.1.2010) als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber an die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes weitergeleitet wurde. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass dieser Antrag gem. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen sein werde, wenn er nicht bei der nächstgelegenen Erstaufnahmestelle persönlich eingebracht werde (der Ausnahmetatbestand des Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 sei in diesem Falle nicht erfüllt).
Am 14.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Wie durch das Erkenntnis vom 14.1.2011 des Verfassungsgerichtshofes FZ U 624,625/11-18 festgestellt, nahm die Behörde fälschlicherweise an, dass mit der Befragung am 14.4.2010 ein "neuer" Asylantrag gestellt worden sei (Näheres dazu siehe unten).
Am 22.04.2010, 22.6.2010 und am 19.8.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen
Mit Bescheid vom 03.09.2010, Zahl: 10 03.224-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den (vermeintlichen) zweiten Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.4.2010 auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ab und stellte fest, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 03.09.2010, Zahl: 10 03.224-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den (vermeintlichen) zweiten Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.4.2010 auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab und stellte fest, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht. Unter anderem wurde darin ausgeführt: " Da auch eine rückwirkende Anwendung des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 nicht vorgesehen ist (und im übrigen auch unzulässig wäre) und Übergangsbestimmungen für am 31.12.2009 bei der Fremdenpolizeibehörde anhängige Verfahren über Anträge gem. § 51 FPG fehlen, ist davon auszugehen, dass diese Anträge als anhängige Anträge auf internationale Schutz gelten und von den Asylbehörden weiter zu behandeln sind. Keinesfalls ist aber vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung gem § 17 AsylG auszugehen, da gemäß § 13 AVG ein zulässiger Antrag die Parteienstellung begründet und die Entscheidungspflicht der Behörde auslöst (...) Es wäre somit nicht über Anträge vom 14.04.2010, sondern vom 08.07.2009 abzusprechen gewesen".Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht. Unter anderem wurde darin ausgeführt: " Da auch eine rückwirkende Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 nicht vorgesehen ist (und im übrigen auch unzulässig wäre) und Übergangsbestimmungen für am 31.12.2009 bei der Fremdenpolizeibehörde anhängige Verfahren über Anträge gem. Paragraph 51, FPG fehlen, ist davon auszugehen, dass diese Anträge als anhängige Anträge auf internationale Schutz gelten und von den Asylbehörden weiter zu behandeln sind. Keinesfalls ist aber vom Erfordernis der persönlichen Antragstellung gem Paragraph 17, AsylG auszugehen, da gemäß Paragraph 13, AVG ein zulässiger Antrag die Parteienstellung begründet und die Entscheidungspflicht der Behörde auslöst (...) Es wäre somit nicht über Anträge vom 14.04.2010, sondern vom 08.07.2009 abzusprechen gewesen".
Mit Erkenntnis 2.2.2011, Zl D 13 268685-2/2010/2E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGbl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging dabei von einer Antragstellung am 14.4.2010 aus.Mit Erkenntnis 2.2.2011, Zl D 13 268685-2/2010/2E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGbl. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging dabei von einer Antragstellung am 14.4.2010 aus.
Mit Schriftsatz vom 11.8.2011 wurde gegen dieses Erkenntnis Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 14.12.2011 FZ U 624,625/11-18 wurde diese Entscheidung behoben. Der VfGH bemängelte dass sowohl seitens des Bundesasylamtes als auch seitens des Asylgerichtshofes - trotz mehrfachen Parteienvorbringens - außer Acht gelassen wurde, dass nicht über einen Antrag vom 14. April 2010, sondern über den Antrag vom 8. Juli 2009 zu entscheiden gewesen wäre. Hingewiesen wurde dabei auch, dass sich die Beschwerdeführende Partei nicht aus eigenem Antrieb, sondern über entsprechendem Hinweis im Schreiben vom 2. April 2010 zur Erstaufnahmestelle Ost begeben hätte und der Beschwerdeführerin durch suggestive Fragestellungen die Stellung eines Antrages per 14. April 2010 in den Mund gelegt worden sei. Der VfGH stellte schließlich klar, dass sich im fortgesetzten Verfahren die "zuständige Behörde jedenfalls mit dem Antrag vom 8. Juli 2009 zu befassen haben" wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Da nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011 über einen nicht existierenden Antrag vom 14.4.2010 abgesprochen wurde (statt über den Antrag vom 8.7.2009) und damit eine Entscheidung getroffen, die von vorneherein unzulässig war, ist vom Aslygerichtshof als Beschwerdeinstanz eine kassatorische Entscheidung zu fällen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. (vgl dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 RZ 102 sowie VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315)Da nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2011 über einen nicht existierenden Antrag vom 14.4.2010 abgesprochen wurde (statt über den Antrag vom 8.7.2009) und damit eine Entscheidung getroffen, die von vorneherein unzulässig war, ist vom Aslygerichtshof als Beschwerdeinstanz eine kassatorische Entscheidung zu fällen, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, RZ 102 sowie VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315)
Gemäß dem zit Erkenntnis des VfGH wird die zuständige Behörde daher im fortgesetzten Verfahren ihre Zuständigkeit zu begründen haben und nach Durchführung von erforderlichen Ermittlungsschritten über den Antrag 8. Juli 2009 abzusprechen haben
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, ErmittlungspflichtZuletzt aktualisiert am
10.04.2012