Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D7 258842-3/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zahl 05 02.490-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zahl 05 02.490-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 21.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2005 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, geboren am XXXX, zuletzt wohnhaft in Georgien, christlichen Glaubens, einen Asylantrag. Zur Begründung ihres Antrags gab die Beschwerdeführerin finanzielle und private Probleme im Heimatland an.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 21.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.02.2005 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, geboren am römisch 40 , zuletzt wohnhaft in Georgien, christlichen Glaubens, einen Asylantrag. Zur Begründung ihres Antrags gab die Beschwerdeführerin finanzielle und private Probleme im Heimatland an.
Die Beschwerdeführerin wurde am 22.02.2005 beim Grenzüberwachungsposten XXXX befragt und gab zusammengefasst an, vor einer Woche mit ihrem Ehemann und ihrem Schwager über BATUMI schlepperunterstützt in einem LKW auf unbekannter Reiseroute nach Österreich gelangt zu sein. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ein Darlehen in Höhe von USD 20.000,-- bei Bekannten für die Eröffnung eines Geschäftes nicht wie vereinbart zurückgezahlt zu haben, weshalb sie und ihr Mann Probleme mit den Gläubigern bekommen hätten.Die Beschwerdeführerin wurde am 22.02.2005 beim Grenzüberwachungsposten römisch 40 befragt und gab zusammengefasst an, vor einer Woche mit ihrem Ehemann und ihrem Schwager über BATUMI schlepperunterstützt in einem LKW auf unbekannter Reiseroute nach Österreich gelangt zu sein. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ein Darlehen in Höhe von USD 20.000,-- bei Bekannten für die Eröffnung eines Geschäftes nicht wie vereinbart zurückgezahlt zu haben, weshalb sie und ihr Mann Probleme mit den Gläubigern bekommen hätten.
Am 24.02.2005 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab zusammengefasst an, gebürtige ukrainische, seit 2002 georgische, Staatsangehörige zu sein und ihre Heimatstadt TIFLIS am 20.11.2004 verlassen zu haben. Sie sei zwischenzeitlich auch in Tschechien gewesen, habe um Asyl angesucht und sei nach negativem Abschluss des Verfahrens weiter nach Österreich gereist. Sie sei ausgereist, da ihr Ehemann, ihr Schwager und sie das bei einem namentlich genannten Gläubiger, dem Sohn eines Polizisten, geliehene Geld nicht zeitgerecht zurückgezahlt hätten, weshalb sie verfolgt worden seien.
Die Beschwerdeführerin wurde am 02.03.2005 erneut vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin einvernommen und sprach sich gegen eine Überstellung nach Tschechien aus.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.490, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Tschechien für zuständig erklärt. In einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.490, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Tschechien für zuständig erklärt. In einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2005 Berufung erhoben.
Mit Aktenvermerk vom 13.09.2005 wurde das Verfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat zunächst gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt und später mit Aktenvermerk vom 25.05.2007 fortgesetzt.Mit Aktenvermerk vom 13.09.2005 wurde das Verfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat zunächst gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin eingestellt und später mit Aktenvermerk vom 25.05.2007 fortgesetzt.
Am 07.06.2005 ersuchte die Beschwerdeführerin laut EURODAC Treffer in Italien um die Gewährung von Asyl.
Mit Schreiben der Dublin Unit des Asylum Departments in Brüssel vom 16.04.2008 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 26.10.2005 in Belgien unter dem Namen XXXX, ukrainische Staatsangehörige, geboren am XXXX, um die Gewährung von Asyl ansuchte.Mit Schreiben der Dublin Unit des Asylum Departments in Brüssel vom 16.04.2008 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 26.10.2005 in Belgien unter dem Namen römisch 40 , ukrainische Staatsangehörige, geboren am römisch 40 , um die Gewährung von Asyl ansuchte.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.05.2006 in Frankreich die Gewährung von Asyl unter dem Namen XXXX, Ehename XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, tatarische Volksgruppenzugehörige, und gab im Wesentlichen an, mit einem Krimtataren namens XXXX in XXXX auf der XXXX gelebt zu haben, wo sie in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Ihr Ehemann habe ihr im Jahr 1999 eine weitere Eheschließung in Aussicht gestellt, womit sie nicht einverstanden gewesen wäre, weshalb sie sich von ihm getrennt habe und daraufhin von ihm geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich danach in XXXX aufgehalten und sei auch dort von ihrem Ex-Mann aufgesucht worden. Zuletzt sei sie am 10.03.2006 von diesem bedroht und angegriffen worden, als dieser zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Danach habe sie sich nach XXXX zu ihrer Schwiegermutter begeben und sich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen.Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.05.2006 in Frankreich die Gewährung von Asyl unter dem Namen römisch 40 , Ehename römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, tatarische Volksgruppenzugehörige, und gab im Wesentlichen an, mit einem Krimtataren namens römisch 40 in römisch 40 auf der römisch 40 gelebt zu haben, wo sie in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Ihr Ehemann habe ihr im Jahr 1999 eine weitere Eheschließung in Aussicht gestellt, womit sie nicht einverstanden gewesen wäre, weshalb sie sich von ihm getrennt habe und daraufhin von ihm geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich danach in römisch 40 aufgehalten und sei auch dort von ihrem Ex-Mann aufgesucht worden. Zuletzt sei sie am 10.03.2006 von diesem bedroht und angegriffen worden, als dieser zu ihr in die Wohnung gekommen sei. Danach habe sie sich nach römisch 40 zu ihrer Schwiegermutter begeben und sich zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen.
Am 10.05.2007 stellte die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Asylantrag in Frankreich abgelehnt und ihre Beschwerde am 26.04.2007 von der Beschwerdekommission für Flüchtlinge ebenfalls abgelehnt wurde, unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, moslemischen Glaubens, letzter Wohnort in XXXX (Russische Föderation), einen weiteren Antrag, der nach Datenbereinigung der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnte. Zur Begründung ihres Antrages gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 11.05.2007 an, sie sei im Jahr 2004 nach Tschechien gelangt, von dort weiter nach Österreich und nach Erlassung einer Ausweisung nach Tschechien durch die österreichische Behörde weiter nach Italien. Nach Aufgriff durch die Behörden in Italien seien sie freiwillig "nach Hause" gefahren. Am 18.04.2006 sei sie illegal aus der Russischen Föderation ausgereist, nach Frankreich gelangt, dort ein Jahr gewesen und sei am 09.05.2007 von Frankreich nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Mann hätten Probleme gehabt, da sie Muslima sei und einen orthodoxen Mann geheiratet habe, was nicht erlaubt und weswegen sie mit dem Umbringen bedroht worden sei.Am 10.05.2007 stellte die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Asylantrag in Frankreich abgelehnt und ihre Beschwerde am 26.04.2007 von der Beschwerdekommission für Flüchtlinge ebenfalls abgelehnt wurde, unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, moslemischen Glaubens, letzter Wohnort in römisch 40 (Russische Föderation), einen weiteren Antrag, der nach Datenbereinigung der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnte. Zur Begründung ihres Antrages gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 11.05.2007 an, sie sei im Jahr 2004 nach Tschechien gelangt, von dort weiter nach Österreich und nach Erlassung einer Ausweisung nach Tschechien durch die österreichische Behörde weiter nach Italien. Nach Aufgriff durch die Behörden in Italien seien sie freiwillig "nach Hause" gefahren. Am 18.04.2006 sei sie illegal aus der Russischen Föderation ausgereist, nach Frankreich gelangt, dort ein Jahr gewesen und sei am 09.05.2007 von Frankreich nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie und ihr Mann hätten Probleme gehabt, da sie Muslima sei und einen orthodoxen Mann geheiratet habe, was nicht erlaubt und weswegen sie mit dem Umbringen bedroht worden sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.06.2007, Zl. 258.842/0/7E-VI/42/05, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.490, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die belangte Behörde mit den Ermittlungen zu den Antragstellungen der Beschwerdeführerin in den anderen Mitgliedstaaten beauftragt, welche sich aus der Verfahrenserzählung ergeben.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.06.2007, Zl. 258.842/0/7E-VI/42/05, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.490, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die belangte Behörde mit den Ermittlungen zu den Antragstellungen der Beschwerdeführerin in den anderen Mitgliedstaaten beauftragt, welche sich aus der Verfahrenserzählung ergeben.
Die Beschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren am 10.09.2007 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab im Wesentlichen an, russische Staatsangehörige zu sein und im Internat auf der XXXX aufgewachsen zu sein. Ihr erster Mann namens XXXX sei so wie sie Tatare und einfach nicht mehr nach Hause gekommen. Im Jahr 2000 habe sie ihren Mann XXXX kennengelernt, mit dem sie von 2000 bis 2004 in XXXX gelebt und dann nach Tschechien und weiter nach Österreich gelangt sei. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 25.12.2003 verhaftet, drei Monate lang angehalten und von Behördenseite eines Naheverhältnisses mit Wahhabiten verdächtigt worden sei, weshalb sie nach der Freilassung im November 2004 ausgereist sei. Außerdem werde sie von unbekannten Wahhabiten verfolgt.Die Beschwerdeführerin wurde im fortgesetzten Verfahren am 10.09.2007 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen und gab im Wesentlichen an, russische Staatsangehörige zu sein und im Internat auf der römisch 40 aufgewachsen zu sein. Ihr erster Mann namens römisch 40 sei so wie sie Tatare und einfach nicht mehr nach Hause gekommen. Im Jahr 2000 habe sie ihren Mann römisch 40 kennengelernt, mit dem sie von 2000 bis 2004 in römisch 40 gelebt und dann nach Tschechien und weiter nach Österreich gelangt sei. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 25.12.2003 verhaftet, drei Monate lang angehalten und von Behördenseite eines Naheverhältnisses mit Wahhabiten verdächtigt worden sei, weshalb sie nach der Freilassung im November 2004 ausgereist sei. Außerdem werde sie von unbekannten Wahhabiten verfolgt.
Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2008 wurden der Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben in Österreich und im Asylverfahren in Tschechien vorgehalten, wo sie am 28.11.2004 unter Vorweisung eines ukrainischen Reisepasses angab, die ukrainische Staatsangehörige XXXX in XXXX, ukrainische Volksgruppe, zuletzt wohnhaft in XXXX, christlich-orthodox, zu sein und am 14.11.2004 wegen Problemen mit Gläubigern, von denen sie USD 500,-- bzw. USD 5.000,-- für ihr Unternehmen geliehen habe und die Kontakt zur ukrainischen Mafia hätten, ausgereist sei. Nach Vorhalt dieser ihrer Angaben gab die Beschwerdeführerin zuerst an, sie habe keinen ukrainischen Reisepass, um im weiteren Verlauf der Einvernahme anzugeben, sie habe in Tschechien richtigerweise gesagt, ukrainische Staatsangehörige zu sein und ihre Eltern in der Ukraine und eine Tochter in Georgien bei ihrer (damaligen) Schwiegermutter zu haben. Nach Vorhalt ihrer unterschiedlichen Angaben zu ihrem letzten Wohnort gab die Beschwerdeführerin an, in den Jahren vor der Ausreise im Jahr 2004 in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von 2000 bis 2004 in XXXX gelebt. Nach Vorhalt ihrer unterschiedlichen Angaben zur Religionszugehörigkeit bezeichnete sich die Beschwerdeführerin als orthodox. Nach Vorhalt ihrer unterschiedlichen Angaben zu ihrem Ausreisemotiv gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen der Bedrohungen seitens ihres ersten Mannes, eines Moslems aus Adscharien, ausgereist, der ihr die Tochter wegnehmen habe wollen.Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2008 wurden der Beschwerdeführerin ihre bisherigen Angaben in Österreich und im Asylverfahren in Tschechien vorgehalten, wo sie am 28.11.2004 unter Vorweisung eines ukrainischen Reisepasses angab, die ukrainische Staatsangehörige römisch 40 in römisch 40 , ukrainische Volksgruppe, zuletzt wohnhaft in römisch 40 , christlich-orthodox, zu sein und am 14.11.2004 wegen Problemen mit Gläubigern, von denen sie USD 500,-- bzw. USD 5.000,-- für ihr Unternehmen geliehen habe und die Kontakt zur ukrainischen Mafia hätten, ausgereist sei. Nach Vorhalt dieser ihrer Angaben gab die Beschwerdeführerin zuerst an, sie habe keinen ukrainischen Reisepass, um im weiteren Verlauf der Einvernahme anzugeben, sie habe in Tschechien richtigerweise gesagt, ukrainische Staatsangehörige zu sein und ihre Eltern in der Ukraine und eine Tochter in Georgien bei ihrer (damaligen) Schwiegermutter zu haben. Nach Vorhalt ihrer unterschiedlichen Angaben zu ihrem letzten Wohnort gab die Beschwerdeführerin an, in den Jahren vor der Ausreise im Jahr 2004 in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe von 2000 bis 2004 in römisch 40 gelebt. Nach Vorhalt ihrer unterschiedlichen Angaben zur Religionszugehörigkeit bezeichnete sich die Beschwerdeführerin als orthodox. Nach Vorhalt ihrer unterschiedlichen Angaben zu ihrem Ausreisemotiv gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen der Bedrohungen seitens ihres ersten Mannes, eines Moslems aus Adscharien, ausgereist, der ihr die Tochter wegnehmen habe wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.490-BAL, wurde in Spruchpunkt I. der Asylantrag vom 22.02.2005 "gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002", abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.490-BAL, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Asylantrag vom 22.02.2005 "gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 126/2002", abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.490-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen mit dem Auftrag, den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die zahlreiche Aliasnamen verwendet und unterschiedliche Herkunftsstaaten behauptet habe, zu ermitteln.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2008, Zl. 05 02.490-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen mit dem Auftrag, den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die zahlreiche Aliasnamen verwendet und unterschiedliche Herkunftsstaaten behauptet habe, zu ermitteln.
Am 20.12.2011 stellte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren ein Ersuchen um Echtheitsüberprüfung des auf den Namen XXXX, lautenden ukrainischen Reisepasses, welcher nach dem Untersuchungsbericht vom XXXX keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben habe.Am 20.12.2011 stellte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren ein Ersuchen um Echtheitsüberprüfung des auf den Namen römisch 40 , lautenden ukrainischen Reisepasses, welcher nach dem Untersuchungsbericht vom römisch 40 keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben habe.
Im Zuge der am 20.12.2011 vor dem Bundesasylamt abgehaltenen Einvernahme der Beschwerdeführerin gab diese an, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei Staatsangehörige der Ukraine, gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an, sei ukrainisch-orthodox und Mutter zweier Kinder, wovon sich eines bei ihr und die erstgeborene Tochter bei ihrer Schwester in der Ukraine befinde. Der Vater des ersten Kindes sei XXXX, dessen Namen auch ihre Tochter trage und deswegen sie auch diesen Namen angenommen habe. Es handle sich bei "XXXX" nur um eine andere Schreibweise. Ihr berufstätiger Vater lebe ebenfalls in der Ukraine, in XXXX, ihre Mutter sei vor zwei Jahren verstorben. Zu ihrer Ausbildung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine zehnjährige Schulbildung absolviert und danach ein Technikum. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Köchin verdient, sei aber Technikerin. Ihr Vater habe zwei Schwestern mit Familie und ihre verstorbene Mutter fünf Geschwister mit Familie im Herkunftsstaat (in XXXX). Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, bereits im Jahr 2000 über eine Ausreise nachgedacht zu haben, welche sie im Jahr 2004 angetreten habe. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sie zu Hause in ihrer Wohnung in XXXX verbracht, wo sich ihre Schwester und ihr Kind aufhalten würden. Dort habe sie auch die letzten drei Jahre vor der Ausreise verbracht. Die Fragen, ob sie im Herkunftsstaat vorbestraft, jemals inhaftiert gewesen, Probleme mit Behörden gehabt habe und Fahndungsmaßnahmen gegen sie bestehen würden, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils, ebenso wie die Fragen, ob sie politisch tätig, Mitglied einer politischen Partei gewesen oder in einem Naheverhältnis zu einer Organisation gestanden sei. Sie habe auch keine Probleme ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wegen gehabt. Sie bejahte die Frage nach Problemen mit Privatpersonen. Zur Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe in der Ukraine Probleme mit ihrem ersten Lebensgefährten, der sie verfolgt und bedroht habe, was sie bereits in der Einvernahme vom 15.01.2008 geschildert habe. Ihr Ex-Lebensgefährte habe mit Wahhabiten sympathisiert und sie unterdrückt. Nachgefragt, was wann vorgefallen sei, gab die Beschwerdeführerin an, das könne sie heute nicht mehr genau angeben. Die Polizei sei auf ihr Hilfesuchen nicht eingegangen. Die Trennung von ihrem Lebensgefährten sei im Jahr 2000 gewesen, sie habe mit ihm bis dahin in ihrer Wohnung gelebt, seit Herbst 2000 habe sie diesen auch nicht mehr gesehen und wisse auch seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht. Andere Gründe für ihre Ausreise gebe es nicht. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte wieder Probleme mit ihrem Ex-Lebensgefährten zu befürchten. Zu ihrer Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe alleine mit ihrer Tochter, von deren Vater sie sich getrennt habe und gegen den eine Wegeweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei. Sie lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe in Österreich keine aufenthaltsberechtigten Verwandten. Sie sei nicht in Vereinen tätig, habe einen Deutschkurs besucht und besuche aktuell einen weiteren Kurs. Sie sei berufstätig und ihre Tochter gehe in den Kindergarten. Sie verfüge in Österreich über keine Vermögenswerte und sei unbescholten. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich bleiben zu wollen und sich als gut integriert zu erachten. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme ein Schreiben des Bezirksseniorenheims XXXX vom XXXX vor, wonach die Beschwerdeführerin an Samstagen von 7 bis 14 Uhr in der Küche des Seniorenheims und im Sommer im Garten mitgearbeitet habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis, ausgestellt von Herrn XXXX am XXXX, über die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft seit XXXX und eine Besuchsbestätigung des Kindergartens der Marktgemeinde XXXX vom XXXX sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung des Sprachintegrationszentrums XXXX vom XXXX vor. Eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderdokumenten wollte die Beschwerdeführerin nicht abgeben.Im Zuge der am 20.12.2011 vor dem Bundesasylamt abgehaltenen Einvernahme der Beschwerdeführerin gab diese an, es gehe ihr gesundheitlich gut, sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei Staatsangehörige der Ukraine, gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an, sei ukrainisch-orthodox und Mutter zweier Kinder, wovon sich eines bei ihr und die erstgeborene Tochter bei ihrer Schwester in der Ukraine befinde. Der Vater des ersten Kindes sei römisch 40 , dessen Namen auch ihre Tochter trage und deswegen sie auch diesen Namen angenommen habe. Es handle sich bei "XXXX" nur um eine andere Schreibweise. Ihr berufstätiger Vater lebe ebenfalls in der Ukraine, in römisch 40 , ihre Mutter sei vor zwei Jahren verstorben. Zu ihrer Ausbildung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine zehnjährige Schulbildung absolviert und danach ein Technikum. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Köchin verdient, sei aber Technikerin. Ihr Vater habe zwei Schwestern mit Familie und ihre verstorbene Mutter fünf Geschwister mit Familie im Herkunftsstaat (in römisch 40 ). Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, bereits im Jahr 2000 über eine Ausreise nachgedacht zu haben, welche sie im Jahr 2004 angetreten habe. Die letzte Nacht vor der Ausreise habe sie zu Hause in ihrer Wohnung in römisch 40 verbracht, wo sich ihre Schwester und ihr Kind aufhalten würden. Dort habe sie auch die letzten drei Jahre vor der Ausreise verbracht. Die Fragen, ob sie im Herkunftsstaat vorbestraft, jemals inhaftiert gewesen, Probleme mit Behörden gehabt habe und Fahndungsmaßnahmen gegen sie bestehen würden, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils, ebenso wie die Fragen, ob sie politisch tätig, Mitglied einer politischen Partei gewesen oder in einem Naheverhältnis zu einer Organisation gestanden sei. Sie habe auch keine Probleme ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wegen gehabt. Sie bejahte die Frage nach Problemen mit Privatpersonen. Zur Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe in der Ukraine Probleme mit ihrem ersten Lebensgefährten, der sie verfolgt und bedroht habe, was sie bereits in der Einvernahme vom 15.01.2008 geschildert habe. Ihr Ex-Lebensgefährte habe mit Wahhabiten sympathisiert und sie unterdrückt. Nachgefragt, was wann vorgefallen sei, gab die Beschwerdeführerin an, das könne sie heute nicht mehr genau angeben. Die Polizei sei auf ihr Hilfesuchen nicht eingegangen. Die Trennung von ihrem Lebensgefährten sei im Jahr 2000 gewesen, sie habe mit ihm bis dahin in ihrer Wohnung gelebt, seit Herbst 2000 habe sie diesen auch nicht mehr gesehen und wisse auch seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht. Andere Gründe für ihre Ausreise gebe es nicht. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte wieder Probleme mit ihrem Ex-Lebensgefährten zu befürchten. Zu ihrer Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie lebe alleine mit ihrer Tochter, von deren Vater sie sich getrennt habe und gegen den eine Wegeweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei. Sie lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe in Österreich keine aufenthaltsberechtigten Verwandten. Sie sei nicht in Vereinen tätig, habe einen Deutschkurs besucht und besuche aktuell einen weiteren Kurs. Sie sei berufstätig und ihre Tochter gehe in den Kindergarten. Sie verfüge in Österreich über keine Vermögenswerte und sei unbescholten. Abschließend gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich bleiben zu wollen und sich als gut integriert zu erachten. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme ein Schreiben des Bezirksseniorenheims römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach die Beschwerdeführerin an Samstagen von 7 bis 14 Uhr in der Küche des Seniorenheims und im Sommer im Garten mitgearbeitet habe. Weiters legte die Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis, ausgestellt von Herrn römisch 40 am römisch 40 , über die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft seit römisch 40 und eine Besuchsbestätigung des Kindergartens der Marktgemeinde römisch 40 vom römisch 40 sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung des Sprachintegrationszentrums römisch 40 vom römisch 40 vor. Eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderdokumenten wollte die Beschwerdeführerin nicht abgeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zahl 05 02.490-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 22.02.2005 abermals in Spruchpunkt I. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zahl 05 02.490-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 22.02.2005 abermals in Spruchpunkt römisch eins. gemäß
§ 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen, in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass diese nach Interessenabwägung zulässig sei.Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass diese nach Interessenabwägung zulässig sei.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zahl 05 02.490-BAL, zugestellt am 26.01.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.02.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, das Bundesasylamt habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt und hätte richtigerweise zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt werde. Unter Verweis auf ihre vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bis Herbst 2000 mit XXXX eine Lebensgemeinschaft geführt und sei von diesem immer wieder geschlagen und nach der Trennung mit dem Umbringen bedroht worden. Auf ihre Anzeigenerstattung im Jahr 2002 habe die Polizei mit Nichtstun reagiert, weshalb sie sich schließlich nach Österreich begeben habe. Die Beschwerdeführerin zitierte auszugsweise aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, B13 409141-1/2009, wonach Gewalt gegen Frauen in der Ukraine trotz Anstrengungen des Staates ein ernsthaftes Problem sei. Die Beschwerdeführerin zitierte weiters auszugsweise aus einem Bericht von Amnesty International vom Dezember 2007, wonach Frauen in der Ukraine keinen effektiven Schutz vor häuslicher Gewalt seitens der Behörden erwarten könnten. Nach einem weiteren Bericht des USDOS vom März 2006 sei die Anzahl der staatlichen Hotlines, Schutzheime und anderen Formen von Unterstützung für Missbrauchsopfer gering. Ein Bericht der Heinrich Böll Stiftung aus dem Jahr zeige auf, dass es in der Ukraine zu wenige Frauenhäuser gebe. Die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführerin staatlicher Schutz gewährt werden könnte, sei unzutreffend. Eine frühere Ausreise sei der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten. Das Bundesasylamt habe zudem im Bescheid von einer zumutbaren Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien gesprochen, was angesichts der ukrainischen Herkunft der Beschwerdeführerin zu Unrecht festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mehr als fünf Jahren in Österreich, beherrsche die deutsche Sprache, sei unbescholten und berufstätig und ihre Tochter besuche den Kindergarten, was von der belangten Behörde nicht gehörig gewichtet worden sei. Es sei aktenwidrig von einem zweijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen worden und sei die Beschwerdeführerin sehr wohl von der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes ausgegangen. Das Bundesasylamt habe zudem die Verfahrensverzögerung durch die Behörden unberücksichtigt gelassen. Die lange Verfahrensdauer sei nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten. Nach der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei das Organisationsverschulden der Behörden bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Aufenthalt zur Integration im Bundesgebiet genützt. Die lange Verfahrensdauer mindere das öffentliche Interesse an einer Ausweisung, der aufenthaltsrechtliche Status trete mit zunehmender Aufenthaltsdauer in den Hintergrund und könne Asylwerbern die Intensivierung ihres Privat- und Familienlebens im Aufnahmestaat nicht verwehrt werden. Auszugsweise zitiert wurde ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2009, U 1104/08, zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens eines Drittstaatsangehörigen mit seiner österreichischen Ehegattin in Nigeria. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei ein wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einer Arbeit nachgehe, sei von der belangten Behörde zwar erkannt, nicht aber auseichend gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin wiederholte in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, dass sie Deutschkenntnisse habe. Unter Verweis auf eine weitere Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.03.2010, E7 227534-2/2008, mit der die Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen vorhandener Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach einem achteinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich und langjähriger Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Integration durch ihre Deutschkenntnisse maßgeblich verstärkt werde. Die gesellschaftliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin, die einer Arbeit nachgehe und in Österreich alle ihre Freunde habe, sei nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sie Unterstützung von Verwandten erwarten könne, sie habe aber nur zu ihrer finanziell schwachen Schwester Kontakt. Angesichts der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt und ihrer langen Abwesenheit sei die Arbeitssuche schwierig. Ihre Tochter sei in Österreich geboren, besuche den Kindergarten, sei bestens integriert, spreche nur Deutsch und benötige beim Telefonat mit ihrer Tante, der Schwester der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin als Übersetzerin. Die Beschwerdeführerin habe im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes überhaupt keinen Folgeantrag gestellt, sondern die Fortsetzung ihres mit Asylantrag vom 22.02.2005 eingeleiteten Verfahrens mit dem Antrag vom 10.05.2007 nach ihrer Rückkehr aus Frankreich erreichen wollen. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet stehe nur die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus gegenüber. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Der Beschwerde angeschlossen war das bereits vorgelegte Arbeitszeugnis vom XXXX, sowie das ebenfalls bereits in Vorlage gebrachte Schreiben des Bezirksseniorenheims vom XXXX, ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 07.12.2012 [sic!], wonach die Beschwerdeführerin vom 06.04.2010 bis 09.06.2010 und seit 08.07.2010 bis laufend geringfügig beschäftigt sei, und die ebenfalls bekannte Kursbesuchsbestätigung vom XXXX. Weiters legte die Beschwerdeführerin zwei Unterstützungsschreiben der Familie XXXX, undatiert, und Frau XXXX vom 29.11.2011, vor, in denen die Beschwerdeführerin als integrationswillige, engagierte und sprachbegabte Frau, deren Tochter zweisprachig sei und damit keine Probleme habe, beschrieben wird. Angeschlossen war außerdem eine Kindergartenbesuchsbestätigung vom 06.02.2012.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zahl 05 02.490-BAL, zugestellt am 26.01.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.02.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, das Bundesasylamt habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt und hätte richtigerweise zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt werde. Unter Verweis auf ihre vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bis Herbst 2000 mit römisch 40 eine Lebensgemeinschaft geführt und sei von diesem immer wieder geschlagen und nach der Trennung mit dem Umbringen bedroht worden. Auf ihre Anzeigenerstattung im Jahr 2002 habe die Polizei mit Nichtstun reagiert, weshalb sie sich schließlich nach Österreich begeben habe. Die Beschwerdeführerin zitierte auszugsweise aus einer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010, B13 409141-1/2009, wonach Gewalt gegen Frauen in der Ukraine trotz Anstrengungen des Staates ein ernsthaftes Problem sei. Die Beschwerdeführerin zitierte weiters auszugsweise aus einem Bericht von Amnesty International vom Dezember 2007, wonach Frauen in der Ukraine keinen effektiven Schutz vor häuslicher Gewalt seitens der Behörden erwarten könnten. Nach einem weiteren Bericht des USDOS vom März 2006 sei die Anzahl der staatlichen Hotlines, Schutzheime und anderen Formen von Unterstützung für Missbrauchsopfer gering. Ein Bericht der Heinrich Böll Stiftung aus dem Jahr zeige auf, dass es in der Ukraine zu wenige Frauenhäuser gebe. Die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführerin staatlicher Schutz gewährt werden könnte, sei unzutreffend. Eine frühere Ausreise sei der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten. Das Bundesasylamt habe zudem im Bescheid von einer zumutbaren Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien gesprochen, was angesichts der ukrainischen Herkunft der Beschwerdeführerin zu Unrecht festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit mehr als fünf Jahren in Österreich, beherrsche die deutsche Sprache, sei unbescholten und berufstätig und ihre Tochter besuche den Kindergarten, was von der belangten Behörde nicht gehörig gewichtet worden sei. Es sei aktenwidrig von einem zweijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen worden und sei die Beschwerdeführerin sehr wohl von der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes ausgegangen. Das Bundesasylamt habe zudem die Verfahrensverzögerung durch die Behörden unberücksichtigt gelassen. Die lange Verfahrensdauer sei nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten. Nach der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei das Organisationsverschulden der Behörden bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Aufenthalt zur Integration im Bundesgebiet genützt. Die lange Verfahrensdauer mindere das öffentliche Interesse an einer Ausweisung, der aufenthaltsrechtliche Status trete mit zunehmender Aufenthaltsdauer in den Hintergrund und könne Asylwerbern die Intensivierung ihres Privat- und Familienlebens im Aufnahmestaat nicht verwehrt werden. Auszugsweise zitiert wurde ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2009, U 1104/08, zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens eines Drittstaatsangehörigen mit seiner österreichischen Ehegattin in Nigeria. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei ein wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einer Arbeit nachgehe, sei von der belangten Behörde zwar erkannt, nicht aber auseichend gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin wiederholte in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, dass sie Deutschkenntnisse habe. Unter Verweis auf eine weitere Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.03.2010, E7 227534-2/2008, mit der die Ausweisung einer türkischen Staatsangehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet wegen vorhandener Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach einem achteinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich und langjähriger Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Integration durch ihre Deutschkenntnisse maßgeblich verstärkt werde. Die gesellschaftliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin, die einer Arbeit nachgehe und in Österreich alle ihre Freunde habe, sei nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sie Unterstützung von Verwandten erwarten könne, sie habe aber nur zu ihrer finanziell schwachen Schwester Kontakt. Angesichts der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt und ihrer langen Abwesenheit sei die Arbeitssuche schwierig. Ihre Tochter sei in Österreich geboren, besuche den Kindergarten, sei bestens integriert, spreche nur Deutsch und benötige beim Telefonat mit ihrer Tante, der Schwester der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin als Übersetzerin. Die Beschwerdeführerin habe im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamtes überhaupt keinen Folgeantrag gestellt, sondern die Fortsetzung ihres mit Asylantrag vom 22.02.2005 eingeleiteten Verfahrens mit dem Antrag vom 10.05.2007 nach ihrer Rückkehr aus Frankreich erreichen wollen. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet stehe nur die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus gegenüber. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Der Beschwerde angeschlossen war das bereits vorgelegte Arbeitszeugnis vom römisch 40 , sowie das ebenfalls bereits in Vorlage gebrachte Schreiben des Bezirksseniorenheims vom römisch 40 , ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 07.12.2012 [sic!], wonach die Beschwerdeführerin vom 06.04.2010 bis 09.06.2010 und seit 08.07.2010 bis laufend geringfügig beschäftigt sei, und die ebenfalls bekannte Kursbesuchsbestätigung vom römisch 40 . Weiters legte die Beschwerdeführerin zwei Unterstützungsschreiben der Familie römisch 40 , undatiert, und Frau römisch 40 vom 29.11.2011, vor, in denen die Beschwerdeführerin als integrationswillige, engagierte und sprachbegabte Frau, deren Tochter zweisprachig sei und damit keine Probleme habe, beschrieben wird. Angeschlossen war außerdem eine Kindergartenbesuchsbestätigung vom 06.02.2012.
Die Beschwerdevorlage vom 09.02.2011 langte am 14.02.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Am 24.02.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung der XXXX vom 20.02.2012 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Deutschprüfung auf A2-Niveau.Am 24.02.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung der römisch 40 vom 20.02.2012 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Deutschprüfung auf A2-Niveau.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 22.02.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 22.02.2005 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesasylamt, den Behörden in Tschechien, Belgien und Frankreich und die Beschwerdeschrift und Einholung eines Auszugs aus dem Asylwerberinformations- und Grundversorgungssystem sowie dem Strafregister.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesasylamt, den Behörden in Tschechien, Belgien und Frankreich und die Beschwerdeschrift und Einholung eines Auszugs aus dem Asylwerberinformations- und Grundversorgungssystem sowie dem Strafregister.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Ukraine und gehört der Volksgruppe der Ukrainer an.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehörige der Ukraine und gehört der Volksgruppe der Ukrainer an.
II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Frau im arbeitsfähigen Alter. Sie verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und hat ein Technikum absolviert. Sie hat Berufserfahrung als Köchin. Ihr berufstätiger Vater und ihre Schwester sowie zahlreiche Verwandte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits leben nach wie vor in unterschiedlichen Teilen des Herkunftsstaates. Ihre Schwester bewohnt jene Wohnung, die die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bewohnt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 02.02.2005 unter Angabe falscher Nationalitäten - sie gab einen falschen Namen sowie eine falsche Staatsangehörigkeit (Georgien) an - einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.490, als unzulässig zurückgewiesen und mit welchem die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wurde. Das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin am 13.09.2005 eingestellt und am 25.05.2007 nach der Einreise der Beschwerdeführerin, nach der sie am 10.05.2007 abermals in Österreich unter einem Aliasnamen auftrat und eine falsche Staatsangehörigkeit (Russische Föderation) angab, fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin reiste als Erwachsene ins Bundesgebiet, reiste in andere Mitgliedstaaten weiter, verwendete Aliasnamen und hat damit eine Verfahrensverzögerung mitverursacht. Sie verbrachte den allergrößten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wo sich ihre minderjährige Tochter und zahlreiche Verwandte aufhalten, wohingegen sie in Österreich nicht in Vereinen aktiv tätig, keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen hat und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat sich Deutschkenntnisse angeeignet, ist geringfügig beschäftig, unbescholten und hat Freunde gefunden.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 02.02.2005 unter Angabe falscher Nationalitäten - sie gab einen falschen Namen sowie eine falsche Staatsangehörigkeit (Georgien) an - einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 05 02.490, als unzulässig zurückgewiesen und mit welchem die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wurde. Das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin am 13.09.2005 eingestellt und am 25.05.2007 nach der Einreise der Beschwerdeführerin, nach der sie am 10.05.2007 abermals in Österreich unter einem Aliasnamen auftrat und eine falsche Staatsangehörigkeit (Russische Föderation) angab, fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin reiste als Erwachsene ins Bundesgebiet, reiste in andere Mitgliedstaaten weiter, verwendete Aliasnamen und hat damit eine Verfahrensverzögerung mitverursacht. Sie verbrachte den allergrößten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wo sich ihre minderjährige Tochter und zahlreiche Verwandte aufhalten, wohingegen sie in Österreich nicht in Vereinen aktiv tätig, keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen hat und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat sich Deutschkenntnisse angeeignet, ist geringfügig beschäftig, unbescholten und hat Freunde gefunden.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt:
1. Innenpolitik
Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5% Krimtartaren, 0,1% Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik, ihr Staatsoberhaupt ist seit 7. Februar 2010 Präsident Viktor Janukowytsch, (für 5 Jahre gewählt). Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow. Beide gehören der Partei der Regionen an. Die Zusammensetzung des Parlaments sieht seit den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 30. September 2007 folgendermaßen aus:
¿ Partei der Regionen 34,37% (175 Sitze),
¿ Block Julija Tymoschenko 30,71% (156 Sitze),
¿ Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15% (72 Sitze),
¿ Kommunistische Partei der Ukraine 5,39% (27 Sitze),
¿ Block Lytwin 3,96% (20 Sitze).
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2011, Zugriff 1.6.2011)
1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.
(CIA World Factbook: Ukraine, 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 1.6.2011)
Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangenen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen konnte. Am 1.Oktober 2010 hat das ukrainische Verfassungsgericht die Verfassungsänderung von 2004 aus prozeduralen Gründen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit gilt wieder die Verfassung von 1996. Der Präsident kann jetzt das Kabinett wieder ohne Zustimmung des Parlaments ernennen und entlassen; eine Parlamentsmehrheit ist für die Regierungsbildung nicht mehr nötig.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011, Zugriff 1.6.2011)
Ablauf und Ergebnisse der letzten Wahlen: In der Stichwahl am 7. Februar 2010 setzte sich der Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch mit 48,96% der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47% durch. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet. Bei den Kommunalwahlen am 31. Oktober 2010 hat Janukowytschs Partei der Regionen einen klaren Sieg errungen; allerdings stellten nationale und internationale Wahlbeobachter erhebliche Unregelmäßigkeiten sowohl im Wahlkampf als auch am Wahltag selbst fest.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011, Zugriff 1.6.2011)
Liste der Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Block of Yuliya Tymoshenko-Batkivshchyna (BYuT-Batkivshchyna) [Yuliya TYMOSHENKO]; Communist Party of Ukraine or CPU [Petro SYMONENKO]; European Party of Ukraine [Mykola KATERYNCHUK]; Forward Ukraine! [Viktor MUSIYAKA]; Front of Change [Arseniy YATSENYUK]; Lytvyn Bloc (composed of People's Party and Labor Party of Ukraine) [Volodymyr LYTVYN]; Our Ukraine [Viktor YUSHCHENKO]; Party of Industrialists and Entrepreneurs [Anatoliy KINAKH]; Party of Regions [Viktor YANUKOVYCH]; Party of the Defenders of the Fatherland [Yuriy KARMAZIN]; People's Movement of Ukraine (Rukh) [Borys TARASYUK]; People's Party [Volodymyr LYTVYN]; Peoples' Self-Defense [Yuriy LUTSENKO]; PORA! (It's Time!) party [Vladyslav KASKIV]; Progressive Socialist Party [Natalya VITRENKO]; Reforms and Order Party [Viktor PYNZENYK]; Sobor [Anatoliy MATVIYENKO]; Social Democratic Party [Yevhen KORNICHUK]; Social Democratic Party (United) or SDPU(o) [Yuriy ZAHORODNIY]; Socialist Party of Ukraine or SPU [Oleksandr MOROZ]; Strong Ukraine [SERHIY TIHIPKO]; Ukrainian People's Party [Yuriy KOSTENKO]; United Center [Viktor BALOHA]; Viche [Inna
BOHOSLOVSKA]
(CIA World Factbook: Ukraine, 17.5.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 1.6.2011)
2. Menschenrechte/Ombudsmann/NGOs/Meinungs- und Pressefreiheit
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.
(Freedom House: Nations in Transit 2010 - Ukraine, 29.6.2010)
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann, weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffne. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2010 wendeten sich 75.386 Personen in 32.884 Beschwerden an den Ombudsmann. Ca. 45% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports:
Ukraine, 8.4.2011 / Homepage des Ombudsmanns:
http://www.ombudsman.kiev.ua/, Zugriff 6.6.2011)
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv; ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011, Zugriff 7.6.2011)
Die EU äußerte Besorgnis über die Menschenrechtssituation in der Ukraine. Es gab Berichte über Drangsalierung und Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten. Im Jänner 2011 nahm das ukr. Parlament ein Gesetz über den Zugang zu öffentlicher Information an, das vom Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit begrüßt wurde.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als früher. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft mit Vorbildfunktion für den post-sowjetischen Raum. Die Medien berichteten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss als "vierte Gewalt" war jedoch begrenzt. Ein großes Problem der Medien ist die finanzielle Abhängigkeit der Journalisten von den Eigentümern der Medienunternehmen. Darüber berichten Medien und Nichtregierungsorganisationen. Angesichts sich in jüngster Zeit mehrender Berichte über Einschränkungen bei der Pressefreiheit hat Präsident Janukowytsch wiederholt öffentlich erklärt, dass er eine Rückkehr zur Zensur nicht zulassen werde.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2011, Zugriff 7.6.2011)
Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011: Ukraine, 13.5.2010)
Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv; ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2011, Zugriff 6.6.2011)
3. Justiz
Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis war die Justiz weiterhin politischem Druck ausgesetzt und litt unter Korruption und Ineffektivität. Verfahren dauerten lange, vor allem an den Verwaltungsgerichten. Knappe Geldmittel und ein Mangel an Rechtsbeiständen waren ein Problem. Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtsprechung auszuüben. Am 7. Juli 2010 nahm das ukrainische Parlament ein Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern an. Es schafft einen neuen spezialisierten Obersten Gerichtshof für Zivil- und Strafsachen, der der die Rechte des Höchstgerichtes und die Zahl der Höchstrichter empfindlich einschränkt. Außerdem erhielt der 20-köpfige Hohe Justizrat eine prominentere Rolle bei der Nominierung und Entlassung von Richtern und Gerichtsvorständen (außer dem Höchstgericht). Die Venedig Kommission sieht dadurch eine erhöhte Gefahr politisch motivierter Ernennungen. Am 14. September 2010 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, das die Militärberufungsgerichte und die lokalen Militärgerichte abschafft. Rechtsexperten begrüßen diesen Schritt.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Die vielfältigen Gerichte teilen sich in jene für allgemeine Rechtsprechung und das Verfassungsgericht. Die Gerichte für allgemeine Rechtsprechung befassen sich je nach Spezialisierung mit zivil-, handels-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten. Weiters existieren lokale allgemeine Gerichte sowie lokale Handelsgerichte. Das Höchstgericht besitzt Spruchkammern für alle diese Bereiche sowie ein Gremium von Militärrichtern. Das Verfassungsgericht besteht aus 18 Mitgliedern. Jeweils sechs werden vom Präsidenten, vom Parlament und der Richterversammlung für neun Jahre bestimmt.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Eine umfangreiche Reform der Justiz und der Kampf gegen Korruption bleiben Schlüsselherausforderungen. Im November 2010 gründete der ukrainische Präsident eine Kommission zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die sich hauptsächlich mit den Verfassungsänderungen bezüglich Reform des Justizwesens und des Büros des Staatsanwalts beschäftigen sollte sowie mit den Empfehlungen der Venediger Kommission und der Erfüllung der Pflichten der Ukraine gegenüber dem Europarat. Die Gesetze bezüglich Reform des Justizwesens wurden im Juli 2010 angenommen ohne die Meinung der Venediger Kommission abzuwarten. Im Oktober 2010 fertigte diese ihre Meinung zum Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern aus, die einen gewissen Fortschritt anerkannte, jedoch auch Kritik bezüglich des möglichen Einflusses der Exekutive auf die Judikative enthielt. Das Gesetz schränkt die Kompetenzen des Höchstgerichtes ein und gibt dem Hohen Justizrat mehr Möglichkeiten bei Ernennung und Entlassung von Richtern. Mit der Entlassung des Chefs des ukr. Sicherheitsdienstes aus dem Hohen Justizrat im Dezember 2010 wurde eine wichtige potentielle Quelle für Interessenskonflikte und ein Risiko für die Unabhängigkeit der Justiz beseitigt. Ende 2010 wurden einige Untersuchungen gegen Mitglieder der Vorgängerregierung eingeleitet, was Kritik bezüglich möglicher politisch motivierter Anklagen hervorgerufen habt. Unterstützung für die Reform der Justiz war eine der Prioritäten der EU-Hilfe. So wurde ein intensives Trainingsprogramm angeboten, das von 2.029 Richtern und anderen Gerichtsangestellten in Anspruch genommen wurde.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Präsident Janukowitsch versprach bei einem Treffen mit dem Vorsitzenden der Venediger Kommission des Europarats, dass Kiew deren Einwände zum Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern berücksichtigen werde. Janukowitsch betonte, dass die Ukraine vor hat weiterhin aktiv und konstruktiv mit der Venediger Kommission zusammenzuarbeiten.
(Kyiv Post: Yanukovych promises to take into account Venice Commission's remarks on judicial reform, 9.6.2011, http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/106387/, Zugriff 10.6.2011)
4. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.
Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, dennoch gab es Berichte über Polizeigewalt. Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung waren Polizisten oft auf Geständnisse angewiesen, um Fälle aufzuklären. Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich, erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Versuche derartige Fälle aufzuklären wurden durch ineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert. Gemäß dem Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 39 Strafsachen wegen Polizeigewalt eröffnet und 28 Fälle, 68 Beamte betreffend, vor Gericht gebracht. Laut ukrainischem Innenministerium wurden im selben Zeitraum 520 Verfahren gegen Polizeibeamte eröffnet. Davon 418 wegen Amtsmissbrauchs, 91 davon verbunden mit Machtmissbrauch, 98 Fälle von Kompetenzüberschreitung, 101 Fälschungen, 16 Fälle von Nachlässigkeit und 112 Bestechungsfälle. Im selben Zeitraum wurden 26 Sicherheitsbeamte wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung verurteilt.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
5. Korruption
Die Gesetze verbieten Korruption, jedoch wird sie ineffektiv verfolgt und Strafen werden selten verhängt. Korruption ist ein in Legislative, Judikative, Exekutive und Gesellschaft weit verbreitetes Problem. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden mehr als 30 Untersuchungen wegen Unterschlagung gegen Angehörige der Vorgängerregierung eröffnet. Oppositionspolitiker sehen das als politisch motivierte Anklagen. Polizeikorruption ist weiterhin ein Problem. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten neuen Monaten des Jahres 2010 609 Fälle wegen Korruption gegen Gesetzeshüter eröffnet. Anklagen betreffend 10 Staatsanwälte und 318 Polizisten wurden an die Gerichte weitergeleitet. Im gleichen Zeitraum wurden 71 gewählte und ernannte Offizielle und Beamte aller Ebenen wegen Korruptionsvergehen schuldig gesprochen. Außerdem wurden 22 Korruptionsverfahren gegen Richter neu eröffnet und 25 an die Gerichte weitergeleitet. 2010 wurden 14 Richter schuldig gesprochen. Eine Umfrage des Europarats von Juni 2009 ergab, dass 63% der Befragten in jenem Jahr in korrupte Handlungen mit Regierungsbeamten involviert waren.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
2010 wurde ein Gesetz zum öffentlichen Beschaffungswesen angenommen, das eine wichtige Rolle in der Bekämpfung von Korruption spielen soll. Dennoch gab es 2010 keine Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung. Im Dezember schaffte das Parlament ein Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung wieder ab, das 2009 angenommen aber nie umgesetzt worden war. Am selben Tag beschloss es dafür einen Gesetzesentwurf über die Prinzipien zur Prävention und Bekämpfung von Korruption. Auch die Kommission zur Bekämpfung von Korruption wurde abgeschafft. Im März 2010 trat die Ukraine dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates und seinem Zusatzprotokoll bei.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Präsident Janukowitsch unterzeichnete am 8. Juni 2011 ein Gesetzespaket zur Anti-Korruption, darunter das Gesetz über die Prinzipien zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption. Laut Janukowitsch beläuft sich der Schaden durch Korruption für den Staat auf 20 Mrd. UAH jährlich. Der Präsident zeigte sich zufrieden mit der Zusammenarbeit mit der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats und will deren Empfehlungen in der Zukunft beachten. Bei einem Treffen des Nationalen Anti-Korruptionskomitees am selben Tag kündigte er als weitere Schritte ein neues Gesetz über das Büro des Staatsanwalts und die Polizei an und erklärte, der Entwurf der neuen Strafprozessordnung sei praktisch abgeschlossen. Bald werde die Regierung eine Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Strafgesetzen bilden, die dann an die Venediger Kommission geschickt werden sollen um ihre Konformität mit europäischen Standards zu prüfen. Der Präsident gab an, dass bestimmte Wirtschaftverbrechen künftig mit Geld- statt Haftstrafen geahndet werden sollten.
(Kyiv Post: Yanukovych signs package of anti-corruption laws, 8.6.2011, http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/106293/, Zugriff 9.6.2011 / Kyiv Post: Yanukovych: Ukraine to continue improving anti-corruption legislation, 8.6.2011, http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/106285/, Zugriff 9.6.2011)
6. Frauen/Kinder
Die behördliche Leistungsfähigkeit bei Umsetzung von Gleichbehandlungsmaterien hat sich verbessert und es gab einige Fortschritte auf dem Gebiet. Eine Abteilung für Familien- und Genderpolitik wurde innerhalb des ukr. Ministeriums für Familie, Jugend und Sport und eine interministerielle Arbeitsgruppe für Geschlechterdiskriminierung geschaffen. Im Laufe des Jahres 2010 starteten die Behörden eine Reihe von Genderinitiativen innerhalb der Exekutive, um die nationale Genderpolitik umzusetzen. Häusliche Gewalt gibt es nach wie vor auf hohem Niveau.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist gemäß der Verfassung verboten, Frauenrechte stellen jedoch für Regierungsbehörden keine Priorität dar. Obwohl einige Frauen in der Exekutive und Legislative in bedeutenden Positionen sind, haben Frauen immer noch nicht die gleichen Möglichkeiten wie Männer. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Diskriminierung in Stellenanzeigen durch nicht gendergerechte Formulierungen bzw. durch ausdrückliche Festlegung auf physische Erscheinung und Alter. Vor allem Frauenhandel für Prostitutionszwecke ist weiterhin ein größeres Problem.
(Freedom House: Freedom in the World 2010: Ukraine, 05.2010)
Im 450-Sitze-Parlament waren 2010 36 Frauen vertreten den Posten des Sekretärs des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrats. Unter den 18 Verfassungsrichtern war eine Richterin.
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischem Innenministerium gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 516 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Das ist ein Rückgang von 13,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist trotz Verbot häufig. Bis zu 40% der Polizeieinsätze sollen gemäß einer Frauenvereinigung auf häusliche Gewalt zurückzuführen sein. Die Gesetze sehen bis zu fünf Tage Verwaltungshaft für häusliche Gewaltdelikte vor. Am 2. Dezember 2010 wurden auch 40-60 Stunden Sozialarbeit als mögliche Strafe für häusliche Gewalt eingeführt. Nach NGO-Angaben arbeitete das Ministerium für Familie, Jugend und Sport weiterhin mit den Vertretern der Zivilgesellschaft zusammen. In den ersten 6 Monaten 2010 registrierte das Familienministerium
53.785 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt, davon 48.097 Fälle von Gewalt gegen Frauen. Mit 1. Juli 2010 waren 70.473 Personen deswegen unter Polizeibeobachtung, verglichen mit 65.684 im Vorjahr. Die Polizei sprach im ersten Halbjahr 2010 2.085 Verwarnungen aus und
3.724 einstweilige Verfügungen wurden erwirkt. Laut Gesetz muss die Regierung ein Frauenhaus in jeder größeren Stadt betreiben, was sie in der Praxis teilsweise aus Geldmangel nicht tat. Nach offiziellen Angaben gibt es in der Ukraine 21 sozialpsychologische Beratungszentren und 9 Zentren für medizinische und soziale Rehabilitation mit einer Kapazität von 342 Plätzen. Während der ersten 9 Monate des Jahres 2010 boten diese Einrichtungen 1.194 Menschen Hilfe, davon 91 erwachsenen und 96 minderjährigen Opfern häuslicher Gewalt. NGOs betrieben zusätzliche Zentren für Opfer häuslicher Gewalt. Private und kommunale Frauenhäuser existieren, waren aber nicht immer zugänglich oder nahmen keine Frauen von außerhalb auf. Zentren der Regierung konnten nur bedingt psychologische oder rechtliche Hilfe leisten. Sexuelle Belästigung wird vor dem Gesetz als Diskriminierung gesehen. Frauenrechtsgruppen bemängeln, dass es keinen effektiven Schutz gegen sexuelle Belästigung bieten kann. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war ein verbreitetes Problem.
Laut Gesetz haben Frauen und Männer dieselben Rechte und werden für gleiche Arbeit gleich bezahlt, was in der Praxis generell beachtet wurde. Industrien, in denen Frauen dominieren, hatten dennoch die relativ geringsten Löhne.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind, das staatenlosen Eltern in der Ukraine geboren wird, ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats aber der Geburt registriert werden. Obwohl Schulbildung kostenlos und bis zum 15. Lebensjahr verpflichtend ist, leidet das Schulsystem an chronischer Unterfinanzierung. Gerade Kinder armer Eltern verlassen die Schule oft früher. Nach NGO-Angaben besuchten 2009 mehr als 20.000 Kinder keine Schule. Mangel an erreichbaren Schulen ist vor allem in ländlichen Gegenden und bei Roma ein Problem. Viele Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, in illegalen Kohlegruben oder werden von ihren Eltern zum Betteln gezwungen.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
7. Grundversorgung
Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Sie gehört mit einem Pro-Kopf-Einkommen von rd. 3000 USD (2009: rd. 2570 USD) in der Kategorisierung der Weltbank zu den "lower middle income"-Ländern. In den Jahren bis zu Beginn der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 konnte die Armutsrate deutlich gesenkt werden. Es gibt aber nach wie vor ein starkes Einkommensgefälle zwischen der Stadt Kiew und den übrigen Landesteilen. Die ukrainische Industrie leidet unter geringer Wettbewerbsfähigkeit aufgrund veralteter Anlagen und hohen Energieverbrauchs. Zugleich ist die Ukraine in hohem Maße von Energieimporten abhängig. Die Ukraine ist auf dem Weg der wirtschaftlichen Erholung, auch wenn das Wachstum (2010: 4,2%) im Vergleich mit dem massiven Einbruch 2009 (-15%) bescheiden bleibt. Die Wachstumserwartungen für 2011 hängen auch davon ab, wieweit die Regierung sich tatsächlich um wirtschaftspolitische Reformen bemüht. Viele Vorhaben, die 2010 auf dem Papier in Angriff genommen werden sollen, müssen noch implementiert werden. Auch bleibt die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen eine Herausforderung. Die Inflationsrate blieb 2010 erstmals seit sechs Jahren unter 10%. Der IWF unterstützt die Ukraine mit einem Milliardenkredit, der an eine Reihe von Auflagen geknüpft ist. Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. 40% der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, Deutschland, Polen und China. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO. Sie führt außerdem Verhandlungen über ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen mit der EU. Russland drängt auf eine Mitgliedschaft der Ukraine in der Zollunion zwischen Russland, Kasachstan und Weißrussland.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, März 2011, Zugriff 10.6.2011)
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren, gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2010: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2010-2011/europe/ukraine.html, Zugriff 16.6.2011)
Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.
(IOM - Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Ukraine, August 2010, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/13565231/13976756/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet%2C_August_2010%2C_deutsch.pdf?nodeid=13976757&vernum=-2, Zugriff 16.6.2011)
Die wirtschaftliche Erholung beeinflusste die Arbeitsmarktsituation positiv. Die Arbeitslosigkeit ging von 9,6% 2009 auf 8,8% 2010 zurück. Ende 2010 waren 564.000 Personen offiziell als arbeitslos gemeldet, davon 55% Frauen und 42% junge Menschen. Letztere wurden 2010 erstmals speziell finanziell unterstützt. Das staatliche Arbeitsservice unterstützte im Rahmen der staatlichen Arbeitslosenversicherung arbeitslos gewordene und Arbeitssuchende. 2010 eröffnete es 7 Fortbildungszentren. 10 weitere sind geplant. Ein Gesetzesentwurf zum nationalen Qualifikationssystem wurde im Mai 2010 dem Parlament vorgelegt. Für den Kampf gegen Armut wurden einige Gesetzesänderungen zugunsten des gleichen Zugangs zu Arbeit für Behinderte vorbereitet. Der Mindestlohn stieg auf UAH 922,-- (EUR 88,--) monatlich im Dezember 2010. Auch die Pensionen wurden erhöht. Im Juni 2010 schlug das Wirtschaftsreformkomitee des Präsidenten ein Sozialreformprogramm vor, das Armen besseren Zugang zum Sozialhilfesystem geben und dessen Hilfe effektiver machen soll. Nur 56,8% derer, die momentan unter der Armutsgrenze leben, erhalten Sozialhilfe und nur 23& der Sozialhilfegelder erreichen die Armen. Die Ukraine nahm das Gesetz über sen sozialen Dialog an, das im Jänner 2011 bekannt gemacht wurde und den institutionellen Rahmen sowie den sozialen Dialog verbessern soll.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendlicher aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.
(Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für alte Menschen (Sozialzentren), HIV-positive und aidskranke Menschen, Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, Waisen, Behinderte, Strafgefangene (auch weibliche und deren Kinder) usw. Außerdem unterhält die Caritas ein Krankenhaus in Lemberg.
(Caritas Ukraine,
http://caritas-ua.org/index.php?option=com_frontpage&Itemid=92, Zugriff 16.6.2011)
Die Caritas Kiew arbeitet mit der Caritas Belgien zusammen. Rückkehrer werden untergebracht, gekleidet und versorgt und erhalten Hilfe beim Erwerb beruflicher Fähigkeiten für die Arbeitssuche. Es gibt Unterstützung für die Rückkehr in den Heimatort und Jobsuche. Wenn notwendig können die Rückkehrer in einer Unterkunft in Kiew bleiben, wo es drei tägliche Mahlzeiten gibt. Über sechs Monate bleiben die Rückkehrer in permanentem Kontakt und unter Betreuung der Caritas-Mitarbeiter. Die Caritas Ukraine ist der ukrainische Hauptpartner des ERSO-Netzwerkes, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat, Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen. Das geschieht durch Vorbereitung vor der Heimkehr und Hilfe durch Partner vor Ort nach der Rückkehr. Das Projekt gibt es in der Ukraine seit September 2008 und es wird von der Europäischen Kommission und der Caritas Österreich finanziert. Das ERSO Netzwerk umfasst 30 Partnerorganisationen in 16 Regionen in der Ukraine, darunter in den folgenden Städten: Lviv, Ivano-Frankivsk, Ternopil, Vinnytsya, Khmelnytskyy, Uzhhorod, Rivne, Zhytomyr, Odesa, Poltava, Mykolayiv, Kharkiv, Novyy Buh, Dnipropetrovsk, Pavlohrad, Yenakiyeve, Mariupol und Kyiv.
(Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=83, Zugriff 16.6.2011)
8. Medizinische Versorgung
In der Ukraine haben auch in den letzten Jahren HIV-Infektionen und Tuberkuloseerkrankungen weiterhin zugenommen; besonders betroffen ist die Region Odessa. Die Ukraine hat europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Neuinfektionen. Als Ursache sind der intravenöse Drogenmissbrauch und ungeschützter, heterosexueller Geschlechtsverkehr anzusehen. Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, 16.6.2011 (Unverändert gültig seit: 04.05.2011), Zugriff 10.6.2011)
Der Verfassung zufolge ist der Staat für die Schaffung von effizienten medizinischen Strukturen verantwortlich, die allen Bürgern zugänglich sein sollen. Eine verpflichtende Krankenversicherung ist zwar gesetzlich vorgesehen, existiert in der Praxis jedoch nicht. Die staatlichen und kommunalen Gesundheitsinstitutionen bieten im Krankheitsfall eine kostenlose Versorgung an; benötigte Medikamente sind jedoch nicht eingeschlossen. Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 2 (ca. EUR 0,21) wenn es aus der Schweiz stammt UAH 14 (ca. EUR 1,43). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren. Diese umfassen 25 wissenschaftliche Forschungszentren, 32 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 ambulante Kliniken und 31 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Alle ukrainischen Staatsbürger erhalten kostenlose Versorgung und Behandlung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Besonders in den großen Städten stehen auch private medizinische Versorgung und private Krankenversicherungen zur Verfügung. Die Kosten für die privaten Leistungen sind relativ hoch, doch die Qualität ist besser als in den staatlichen Krankenhäusern.
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.
(IOM - Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Ukraine, August 2010, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/13565231/13976756/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet%2C_August_2010%2C_deutsch.pdf?nodeid=13976757&vernum=-2, Zugriff 16.6.2011)
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt. Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriase, Hepatitis, psychischen Krankheiten. Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe. In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter. Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren. Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei Vorhandensein einer medizinischen Versicherung bei einem ukrainischen Bürger erfolgt die Behandlung entsprechend des Versicherungsfalls mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung. In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
II.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.römisch zwei.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte im Asylverfahren mittels eines ukrainischen Reisepasses, der nach einer Urkundenuntersuchung als echt eingestuft wurde, trotz Verwendung von Aliasnamen im fortgesetzten Verfahren doch noch festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnten auf Grund des ukrainischen Reisepasses in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte im Asylverfahren mittels eines ukrainischen Reisepasses, der nach einer Urkundenuntersuchung als echt eingestuft wurde, trotz Verwendung von Aliasnamen im fortgesetzten Verfahren doch noch festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnten auf Grund des ukrainischen Reisepasses in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig. Die Beschwerdeführerin ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe darzulegen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dem die vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2011 aufgetragenen Ermittlungsschritte gesetzt und die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren ergänzend einvernommen wurde, sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe. Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt war oder sein wird.
Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.
Das Bundesasylamt ist nach prägnanter Darstellung der völlig unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen in verschiedenen Unionsmitgliedstaaten angestrengten Asylverfahren völlig zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass angesichts dieses Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin keiner einzigen behaupteten Fluchtgeschichte Glauben geschenkt werden kann. Die Beschwerdeführerin trat in Belgien, Frankreich und Österreich mit falschen Namen auf, nachdem sie in Tschechien ihre wahre Identität angab und ihr Asylantrag mit Entscheidung des Innenministeriums der Tschechischen Republik vom 14.12.2004 abgelehnt wurde. In Österreich behauptete die Beschwerdeführerin bei Antragstellung am 22.02.2005, georgische Staatsangehörige zu sein, um nach Weiterreise und Stellung von Anträgen in Italien, Belgien und Frankreich abermals nach Österreich zu reisen und am 11.05.2007 wiederum unter einem falschen Namen und Behauptung einer falschen Staatsangehörigkeit (diesmal Russische Föderation) um Asyl anzusuchen. Durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist die persönliche Glaubwürdigkeit massiv beeinträchtigt.
Nicht nur die Verwendung von Aliasnamen und falschen Angaben zur Staatsangehörigkeit hat beim Bundesasylamt völlig zu Recht erhebliche Zweifel an den Behauptungen der Beschwerdeführerin hervorgerufen, diese hat in den genannten Asylverfahren auch komplett unterschiedliche Fluchtgründe behauptet, was die belange Behörde in knapper Form wie folgt auf den Punkt gebracht hat:
"... Ihr Sachvortrag, Sie hätten in der Heimat Probleme mit Ihrem
Ex-Lebensgefährten wird schon allein aufgrund divergierender Angaben vor den französischen Behörden, vor den tschechischen Behörden und vor den österreichischen Behörden als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet.
Bei den französischen Behörden gaben Sie an, sie würden von Ihrem Ex-Ehemann, einem Moslem verfolgt, vor den tschechischen Behörden gaben Sie an, Sie hätten Schulden und würden aus diesem Grunde verfolgt, vor den österreichischen Behörden gaben Sie an, Sie würden von Ihrem Ex-Lebensgefährten verfolgt. ..." (Bescheid des Bundesasylamtes, Seite 50).
Selbst bei Außerachtlassung der Angaben der Beschwerdeführerin außerhalb Österreichs muss sich diese vorwerfen lassen, nicht weniger als vier verschiedene Fluchtgeschichten bezogen auf drei verschiedene Länder behauptet zu haben (Probleme mit Gläubigern in Georgien, Probleme in der Russischen Föderation wegen Eheschließung mit einem Orthodoxen als Muslima, Probleme von Behördenseite wegen unterstellten Naheverhältnisses zu Wahabiten, Probleme mit dem gewalttätigen Ex-Mann in der Ukraine), weswegen sie die Russische Föderation bzw. Georgien bzw. die Ukraine fluchtartig verlassen haben will.
Letztlich war es angesichts des ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, von dessen Existenz die Behörden in der Tschechischen Republik in Kenntnis waren und der als echt beurteilt wurde, doch noch möglich, den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
Völlig unabhängig von der Überzeugung des Bundesasylamtes, welcher der erkennende Senat des Asylgerichtshofes folgt, wonach den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann, ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.12.2011, in der sie teils auf ihre Angaben vor dem Bundesasylamt am 15.01.2008 Bezug nimmt, Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin versuchte ihre Flüchtlingseigenschaft mit behaupteten Problemen mit ihrem Ex-Mann zu begründen, will diesen aber zuletzt im Jahr 2000 gesehen haben. Ereignissen aus dem Jahr 2000 fehlt der zeitliche Konnex zur Ausreise im Jahr 2004. Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen, sind nicht beachtlich, wie es das Bundesasylamt völlig zutreffend im angefochtenen Bescheid dargelegt hat.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde von einer erfolglosen Anzeigeerstattung im Jahr 2002 berichtet, sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damit ihren bisher gemachten Angaben widerspricht, wonach sie ihren Verfolger zuletzt im Jahr 2000 gesehen habe.
Der Asylgerichtshof wiederholt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt lediglich hilfsweise, dass sich ein Funktionieren der Staatsgewalt aus den Länderberichten, auch im Hinblick auf häusliche Gewalt, ergibt. Sollten einzelne Polizisten rechtswidrig handeln, wird dagegen vorgegangen. Zudem gibt es NGOs und das Amt des Ombudsmannes, an die bzw. den sich Betroffene wenden können. Dass die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz zu erwarten habe, kann nicht angenommen werden, wie es im Gegensatz dazu in der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27.05.2010 der Fall war, in der vom Fehlen staatlichen Schutzes dem gewalttätigen Ehemann gegenüber wegen dessen freundschaftlicher Beziehungen zu den örtlichen Polizeibehörden ausgegangen wurde.
Bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin stünde dieser in Anbetracht ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und der Größe des Landes und einem Netzwerk von Verwandten in unterschiedlichen Teilen des Herkunftsstaates die zumutbare Möglichkeit offen, sich der Bedrohung durch ihren angeblichen Verfolger mittels Niederlassung in einem anderen Landesteil der Ukraine (insbesondere in Großstädten) zu entziehen, da es sich bei den vorgebrachten Schwierigkeiten nach Ansicht des erkennenden Senates um einen lokal begrenzten Konflikt handelt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig landesweit gesucht und verfolgt werden würde; eine überregionale Verfolgung kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Aus all diesen Gründen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine einer - wie immer gearteten - aktuellen und landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.
II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat (II.3.3. und II.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, den in Vorlage gebrachten Beweismitteln, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Asylwerberinformations- und Grundversorgungssystem.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat (römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, den in Vorlage gebrachten Beweismitteln, einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und dem Asylwerberinformations- und Grundversorgungssystem.
II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf den jeweils darunter genannten Erkenntnisquellen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Zum Einwand der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach häusliche Gewalt in der Ukraine nach wie vor ein Problem sei, siehe zudem II.4.2.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf den jeweils darunter genannten Erkenntnisquellen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Zum Einwand der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach häusliche Gewalt in der Ukraine nach wie vor ein Problem sei, siehe zudem römisch zwei.4.2.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.
II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war unglaubwürdig. Der berufstätige Vater, die jüngere Schwester, die ebenfalls berufstätig ist und studiert, sowie zahlreiche Angehörige sowohl väterlicherals auch mütterlicherseits leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat eine Wohnmöglichkeit und bestritt ihren Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitswillige und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es gibt auch NGOs, von denen die Beschwerdeführerin Unterstützung erhalten kann, und Leistungen des ukrainischen Staates aus dem Sozialsystem. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei ihrer Rückkehr einer Arbeit nachgehen können und hat außerdem familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, auch wenn sie derzeit nicht mit allen Verwandten in Kontakt ist. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass es Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt in der Ukraine gibt, wie es die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde betont hat. Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Ausreise Arbeit, weshalb keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt zu ersehen sind. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin, die Ukrainisch und Russisch beherrscht, kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Es ist auch auf Grund der Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin führt keine Lebensgemeinschaft und lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Das Verfahren ihrer Tochter wird zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin führt keine Lebensgemeinschaft und lebt mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Das Verfahren ihrer Tochter wird zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vgl. auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und eine österreichische Lebensgefährtin hatte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; vergleiche auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste am 22.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag unter Angabe falscher Personalien. Die Beschwerdeführerin reiste in andere Unionsmitgliedstaaten weiter und abermals am 10.05.2007 nach Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Verfahrensdauer wurde im gegenständlichen Fall ohne Zweifel insbesondere durch die Angabe falscher Nationalien der Beschwerdeführerin verursacht, da bei diesbezüglich wahrheitsgemäßen Angaben das Verfahren zu einem weitaus schnelleren Abschluss gebracht werden hätte können, ganz im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die ausschließlich ein Organisationsverschulden der Behörden sieht, denen der erkennende Senat vor dem Hintergrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nichts abgewinnen kann. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat sich Deutschkenntnisse angeeignet und Freunde gefunden. Die Beschwerdeführerin geht zwar seit April 2010 einer geringfügigen Beschäftigung nach, von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann aber angesichts des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung keine Rede sein. Mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall zu hg. E7 227534-2/2008, bei dem eine langjährige Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt vorlag, ist der vorliegende Fall jedenfalls nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied eines Vereins und konnte sich nicht darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Wenn die Beschwerdeführerin auf eine problematische Arbeitssuche im Herkunftsstaat hinweist, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Die Beschwerdeführerin reiste am 22.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag unter Angabe falscher Personalien. Die Beschwerdeführerin reiste in andere Unionsmitgliedstaaten weiter und abermals am 10.05.2007 nach Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen in Österreich auf. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Verfahrensdauer wurde im gegenständlichen Fall ohne Zweifel insbesondere durch die Angabe falscher Nationalien der Beschwerdeführerin verursacht, da bei diesbezüglich wahrheitsgemäßen Angaben das Verfahren zu einem weitaus schnelleren Abschluss gebracht werden hätte können, ganz im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die ausschließlich ein Organisationsverschulden der Behörden sieht, denen der erkennende Senat vor dem Hintergrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nichts abgewinnen kann. Die unbescholtene Beschwerdeführerin hat sich Deutschkenntnisse angeeignet und Freunde gefunden. Die Beschwerdeführerin geht zwar seit April 2010 einer geringfügigen Beschäftigung nach, von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann aber angesichts des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung keine Rede sein. Mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall zu hg. E7 227534-2/2008, bei dem eine langjährige Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt vorlag, ist der vorliegende Fall jedenfalls nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied eines Vereins und konnte sich nicht darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Wenn die Beschwerdeführerin auf eine problematische Arbeitssuche im Herkunftsstaat hinweist, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland - letztlich auch als Folge des Verlassens des Herkunftsstaates ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat Angehörige hat und über russische und ukrainische Sprachkenntnisse verfügt.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Ukraine vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Ukraine existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Ukraine selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Ukraine vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Ukraine existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Ukraine selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert bekämpfte, kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
23.04.2012