TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/15 S6 425260-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S6 425.260-1/2012/3E

S6 425.261-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, Zahl 12 01.262-EAST Ost,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, Zahl 12 01.262-EAST Ost,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, Zl. 12 01.263-EAST Ost,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, Zl. 12 01.263-EAST Ost,

beide StA. Kosovo, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 29.06.2012 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 29.06.2012 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer sind Ehegatten und Staatsangehörige von Kosovo. Sie brachten am 28.01.2012 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass die beiden Beschwerdeführer am 04.11.2011 in Ungarn bereits Asylanträge stellten.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vom 29.01.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, ca. im Oktober 2011 in Ungarn um Asyl angesucht zu haben. Nach ca. zweimonatigem Aufenthalt hätten sie einen negativen Bescheid erhalten und wären sie wieder zurück in den Kosovo gereist. Am 26.01.2012 hätten sie Kosovo wieder verlassen und seien über Montenegro und Italien nach Österreich gelangt.

Seine Ehegattin sei schwanger und hätten sie erneut die Flucht aus ihrem Heimatland angetreten, da ihre Beziehung von der Großfamilie seiner Ehegattin nicht akzeptiert worden wäre.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin vom selben Tag gab diese im Wesentlichen dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll und wies auch darauf hin, dass sie in Ungarn einen rechtskräftigen negativen Bescheid erhalten hätten und aufgefordert worden wären, binnen 15 Tagen Ungarn zu verlassen.

Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, wegen der privaten Probleme getötet zu werden.

Am 30.01.2012 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die ungarischen Behörden.Am 30.01.2012 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die ungarischen Behörden.

Ungarn stimmte mit Schreiben vom 01.02.2012 (eingelangt am 02.02.2012) der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) zu.Ungarn stimmte mit Schreiben vom 01.02.2012 (eingelangt am 02.02.2012) der Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.02.2012 vor dem Bundesasylamt bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine bisher getätigten Angaben und brachte weiters vor, dass er mit seiner Ehegattin zweieinhalb Monate von ca. Oktober 2011 bis Anfang Jänner 2012 in Ungarn aufhältig gewesen sei. Zuerst wären sie in einem geschlossenen Camp in Becescaba, schließlich im Flüchtlingslager Debrecen untergebracht gewesen. Er wäre zu seinen Fluchtgründen befragt worden und habe er zwei negative Bescheide bekommen. Im Flüchtlingscamp wäre es nicht sauber gewesen und habe es jeden Tag Streitereien und Drogenprobleme gegeben; ihn habe dies nicht so betroffen, seine Frau, welche schwanger wäre, jedoch schon. Nach Erhalt des negativen Bescheides wären sie von der ungarischen Polizei der serbischen Polizei übergeben worden und hätten sie sich sodann für ca. 20 Tage im Kosovo aufgehalten. Sie hätten hierauf eine andere Schlepperroute über Montenegro gefunden und seien mit einem Schiff nach Italien gereist und schließlich nach Österreich gelangt.

In Österreich würden vier Cousins leben, zu denen er telefonischen Kontakt habe; finanzielle Abhängigkeit bestehe keine. Die Versorgung und Unterbringung im Flüchtlingslager in Österreich sei mit jener in Ungarn gar nicht zu vergleichen, außerdem sei in Ungarn bei seiner Gattin keine Untersuchung die Schwangerschaft betreffend gemacht worden. Es wäre sein großer Wunsch, dass sie bis zur Geburt in Österreich bleiben dürften; in Ungarn würden sie nicht so gut behandelt werden.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2012 vor dem Bundesasylamt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie bisher die Wahrheit gesagt habe, ihre Schwangerschaft bisher problemlos verlaufen wäre und sie in Ungarn einen negativen Bescheid bekommen hätte, nachdem sie zu ihren Fluchtgründen befragt worden wäre. Nach dem Grenzübertritt nach Ungarn wären sie drei Wochen in einem Camp festgehalten worden, sonstige Probleme habe es nicht gegeben. Im Flüchtlingslager habe es einmal pro Woche Razzien gegeben, wo nach Drogen gesucht worden wäre. Es wäre ihr Wunsch, nicht nach Ungarn zurückkehren zu müssen, da Leute, die nach Ungarn abgeschoben würden, keine Rechte hätten.

In der von den Beschwerdeführern eingebrachten Stellungnahme zu den Länderberichten Ungarn gaben die Beschwerdeführer an, dass sie im Falle einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung rechnen müssten und es auch keine effektive Beschwerdemöglichkeit dagegen gäbe. Die menschenrechtswidrigen Zustände in der ungarischen Schubhaft würden die Zweitbeschwerdeführerin als hochschwangere Frau besonders treffen. Eine Zurückweisung nach Ungarn stelle in Anbetracht der fast mit Sicherheit bevorstehenden Inhaftierung sowie aufgrund der Schwangerschaft im siebten Monat eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar.In der von den Beschwerdeführern eingebrachten Stellungnahme zu den Länderberichten Ungarn gaben die Beschwerdeführer an, dass sie im Falle einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung rechnen müssten und es auch keine effektive Beschwerdemöglichkeit dagegen gäbe. Die menschenrechtswidrigen Zustände in der ungarischen Schubhaft würden die Zweitbeschwerdeführerin als hochschwangere Frau besonders treffen. Eine Zurückweisung nach Ungarn stelle in Anbetracht der fast mit Sicherheit bevorstehenden Inhaftierung sowie aufgrund der Schwangerschaft im siebten Monat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar.

Aus dem Mutter-Kind-Pass der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich eine bisher problemlose Schwangerschaft und ein errechneter Geburtstermin für den 29.04.2012.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.02.2012, Zahl 12 01.262-EAST Ost betreffend XXXX sowie Zahl 12 01.263-EAST Ost betreffend XXXX die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 162. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.02.2012, Zahl 12 01.262-EAST Ost betreffend römisch 40 sowie Zahl 12 01.263-EAST Ost betreffend römisch 40 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 16

Abs. 1 lit.e. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG hinreichend aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulementschutzes, zur Schubhaftpraxis, zu Aufnahmestellen von Asylwerbern, zu Dublin-II-Rückkehrern, der Versorgung allgemein sowie medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das ungarische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Rückkehrern nach der Dublin-II-VO wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass Familienmitglieder zusammen, getrennt von anderen Gefangenen, untergebracht werden, um Grundbedingungen eines Familienlebens zu gewährleisten. Die Haft minderjähriger Fremder kann grundsätzlich nicht angeordnet werden. Im speziellen Fall, dass Haft unausweichlich wird, kann unter Bedachtnahme auf das Interesse des Kindes, als letztes Mittel Haft bis zu 30 Tagen über Familien mit minderjährigen Kindern verhängt werden.Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG hinreichend aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulementschutzes, zur Schubhaftpraxis, zu Aufnahmestellen von Asylwerbern, zu Dublin-II-Rückkehrern, der Versorgung allgemein sowie medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das ungarische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Rückkehrern nach der Dublin-II-VO wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass Familienmitglieder zusammen, getrennt von anderen Gefangenen, untergebracht werden, um Grundbedingungen eines Familienlebens zu gewährleisten. Die Haft minderjähriger Fremder kann grundsätzlich nicht angeordnet werden. Im speziellen Fall, dass Haft unausweichlich wird, kann unter Bedachtnahme auf das Interesse des Kindes, als letztes Mittel Haft bis zu 30 Tagen über Familien mit minderjährigen Kindern verhängt werden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Bundesasylamt gehe entgegen anderslautender Behauptungen davon aus, dass die Beschwerdeführer direkt von Ungarn nach Österreich eingereist wären. Des Weiteren hätten sich keine medizinischen Gründe ergeben, die im Falle der Überstellung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Bundesasylamt gehe entgegen anderslautender Behauptungen davon aus, dass die Beschwerdeführer direkt von Ungarn nach Österreich eingereist wären. Des Weiteren hätten sich keine medizinischen Gründe ergeben, die im Falle der Überstellung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würden.

Es liege kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.

3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht per 06.03.2012 Beschwerden eingebracht. Darin bringt der rechtsfreundliche Vertreter für die Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdeführer nach Erhalt der negativen ungarischen Entscheidungen in ihre Heimat zurückgekehrt wären, neuerlich geflüchtet und über Italien nach Österreich gelangt wären. Ungarn sei daher nicht mehr für ihr Asylverfahren zuständig und hätte daher eine Zurückweisungsentscheidung sowie die Ausweisung nach Ungarn nicht erfolgen dürfen. Außerdem sei der Zweitbeschwerdeführerin, welche im siebten Monat schwanger wäre, eine Ausweisung nach Ungarn aufgrund der hygienischen und sonstigen Zustände nicht zuzumuten. Eine Ausweisung würde eine Gefährdung der Gesundheit der Zweitbeschwerdeführerin sowie des neugeborenen Kindes darstellen und damit einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen.

Mit Schreiben vom 14.03.2012 legten die Beschwerdeführer eine ärztliche Verordnung vom 23.01.2012, die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, ausgestellt von einem Arzt im Kosovo, vor.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e. Dublin II VO besteht.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO besteht.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute sowie der EURODAC-Treffer nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereit. Der Asylgerichtshof schenkt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach diese nach Erhalt der negativen Bescheide in Ungarn im Jänner 2012 wieder in ihre Heimat Kosovo zurückgereist wären und sich dort etwa zwei Wochen aufgehalten hätten, Glauben, nicht zuletzt aufgrund ihrer diesbezüglichen schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben sowie der vorgelegten Arztbestätigung vom 23.01.2012 von Dr. XXXX. Dennoch bleibt - entgegen den Beschwerdeausführungen - die Zuständigkeit Ungarns gegeben, zumal die "Dublin-Mitgliedsstaaten" jedenfalls für einen Zeitraum von unter drei Monaten verlassen worden sind und daher keine neue Zuständigkeit begründet wurde (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO). Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Reiseroute sowie der EURODAC-Treffer nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereit. Der Asylgerichtshof schenkt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach diese nach Erhalt der negativen Bescheide in Ungarn im Jänner 2012 wieder in ihre Heimat Kosovo zurückgereist wären und sich dort etwa zwei Wochen aufgehalten hätten, Glauben, nicht zuletzt aufgrund ihrer diesbezüglichen schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben sowie der vorgelegten Arztbestätigung vom 23.01.2012 von Dr. römisch 40 . Dennoch bleibt - entgegen den Beschwerdeausführungen - die Zuständigkeit Ungarns gegeben, zumal die "Dublin-Mitgliedsstaaten" jedenfalls für einen Zeitraum von unter drei Monaten verlassen worden sind und daher keine neue Zuständigkeit begründet wurde (Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO). Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Es leben den Angaben der Beschwerdeführer nach keine Angehörigen der Kernfamilie in Österreich. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den in Österreich aufhältigen Cousins des Erstbeschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Es besteht kein Zusammenleben der Beschwerdeführer mit diesen Cousins. Eine finanzielle Abhängigkeit wurde verneint und reicht der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit den Cousins manchmal telefonieren, nicht aus, um vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung auszugehen, sind derartige Kontakte als unter Verwandten üblich anzusehen. Sohin sind im Verfahren keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich. Die Beschwerdeführer werden sohin bei einer Überstellung nach Ungarn nicht in ihrem durch

Art. 3 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.Artikel 3, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Kritik am ungarischen Asylwesen:

Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Ungarn nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO festzusetzen wäre.Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Ungarn nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO festzusetzen wäre.

In diesem Sinne hat der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2011, Zl. S18 423135-1/2011/4E, u.a. ausgeführt:

"Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Ungarn von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Ungarn in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.

Soweit in jüngerer Vergangenheit Erkenntnisse der belangten Behörde, in welchen gem. § 5 AsylG davon ausgegangen wurde, dass die Sicherheit Ungarns nicht ausreichend feststand, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen aufgrund des individuellen Vorbringens der bP in Verbindung mit veralteten Feststellungen der belangten Behörde die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass die bP ein den oa. Anforderungen entsprechendes Asylverfahren in Ungarn erwartet. Aufgrund der nunmehrigen Aktualisierung der Feststellungen zu Lage von Dublin-Rückkehrern in der Republik Ungarn durch die belangte Behörde können die in den genannten ho. erlassenen kassatorischen Erkenntnissen getroffenen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden."Soweit in jüngerer Vergangenheit Erkenntnisse der belangten Behörde, in welchen gem. Paragraph 5, AsylG davon ausgegangen wurde, dass die Sicherheit Ungarns nicht ausreichend feststand, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen aufgrund des individuellen Vorbringens der bP in Verbindung mit veralteten Feststellungen der belangten Behörde die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass die bP ein den oa. Anforderungen entsprechendes Asylverfahren in Ungarn erwartet. Aufgrund der nunmehrigen Aktualisierung der Feststellungen zu Lage von Dublin-Rückkehrern in der Republik Ungarn durch die belangte Behörde können die in den genannten ho. erlassenen kassatorischen Erkenntnissen getroffenen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden."

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus einer Gesamtschau der nun vorliegenden Länderfeststellungen (welche nach der Kritik von UNHCR in deren Schreiben vom 17.10.2011 an den Asylgerichtshof ergänzt wurden; das Schreiben von UNHCR stellt, trotz dessen unbestrittener Maßgeblichkeit, kein formelles Positionspapier der UNHCR Zentrale dar) konkret, dass Dublin II-Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, einen Asylantrag (auch allenfalls einen Folgeantrag) einzubringen, weiters dass die über sie allenfalls verhängte Schubhaft, die nicht in Betracht kommt, wenn nach einer Stellungnahme des OIN (Office of Immigration and Nationality) eine Abschiebung nicht denkbar ist, einer Überprüfung durch einen Haftrichter unterliegt und in ihrer Dauer mit grundsätzlich 6, in besonderen Fällen mit 12 Monaten begrenzt ist. Die Haft minderjähriger Fremder kann grundsätzlich nicht angeordnet werden. Im speziellen Fall, dass Haft unausweichlich wird, kann unter Bedachtnahme auf das Interesse des Kindes, als letztes Mittel Haft bis zu 30 Tagen über Familien mit minderjährigen Kindern verhängt werden. Gemäß den neuen Regelungen, die seit 24 Dezember 2010 in Kraft sind, müssen Familienmitglieder zusammen, getrennt von anderen Gefangenen, untergebracht werden, um Grundbedingungen eines Familienlebens zu gewährleisten. Weiters ergibt sich, dass gegen asylrechtliche Entscheidungen Beschwerde an ein Gericht eingebracht werden kann, sowie dass auch gegen polizeiliche Maßnahmen Rechtsbehelfe, u.a. Beschwerde an eine unabhängige Körperschaft, vorgesehen sind.

Ferner wird konkret dargelegt, dass eine Abschiebung von Asylwerbern von Ungarn selbst bei Folgeanträgen jedenfalls erst nach einer inhaltlichen Refoulemententscheidung erfolgt, wobei dem Verfahren bei Folgeanträgen auf gerichtliche Anordnung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann und beim ungarischen Folgeantragsverfahren gewisse Parallelen zum österreichischen System und dem faktischen Abschiebeschutz bestehen.

Nach jetzigem Erkenntnisstand besteht sohin auch in Folgeantragsverfahren die praktisch erlangbare Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein Gericht. Im Übrigen wird in den Fällen, in denen in Ungarn (im Erstverfahren) noch keine Einvernahme zu den Fluchtgründen stattgefunden hat, nach Dublin-Rücküberstellung ein Verfahren wie bei einem Erstantrag geführt.

Bezüglich der Kritik des UNHCR vom 17.10.2011 im Hinblick auf Missstände bei der Inhaftierung von Asylwerbern ergibt sich aktuell unter Anführung statistischen Zahlenmaterials, dass jeder diesbezüglichen Eingabe seitens der ungarischen Behörden nachgegangen wird, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber bestehen und welche strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen für die Täter drohen. Die von UNHCR im Schreiben vom 17.10.2011 getätigten Ausführungen sind nach den nunmehrigen Feststellungen hinsichtlich der Haftbedingungen demnach veraltet und unvollständig.

Weiters wurde der UNHCR-Kritik, dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber von Ungarn nach Serbien abgeschoben werden würden und dass Ungarn lediglich in etwa 20% aller Asylverfahren eine inhaltlichen Überprüfung durchführe, entgegengetreten und basierend auf jüngsten Auskünften des ungarischen OIN vom November 2011 ausgeführt, dass im Jahr 2011 in den ersten neun Monaten lediglich etwa 25% aller Asylanträge als unzulässig qualifiziert worden sind. Weiters wurde seitens des OIN dargetan, dass der Vorwurf des UNHCR, wonach (sinngemäß) manche Gerichte im Rechtsmittelverfahren Serbien ohne nähere Überprüfung als sichere Drittstaaten ansehen würden, nicht fundiert sei.

Die aktuellen Feststellungen ergeben sich aus offiziellen behördlichen Stellungnahmen und Auskünften eines EU-Mitgliedsstaates (!), denen schon aus unionsrechtlichen Erwägungen so lange maßgebliches Gewicht zukommt, solange die inhaltliche Richtigkeit solcher Auskünfte nicht durch konkret dargelegte Fakten im Hinblick auf die zu treffende Zukunftsprognose erschüttert wird, was bislang aber nicht der Fall ist. Die Stellungnahmen der ungarischen Behörden sind gegenüber dem seinerzeitigen UNHCR-Schreiben aktueller und lassen den Schluss zu, dass eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall M.S.S. in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern nicht besteht.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Beschwerdeführer als Einzelpersonen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Beschwerdeführer als Einzelpersonen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin römisch zwei VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).

In casu ist kein darüber hinausgehendes Vorbringen ergangen, im Gegenteil, berichteten die Beschwerdeführer, dass sie für drei Wochen in einem geschlossenen Lager und sodann in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen wären, zu ihren Fluchtgründen befragt worden wären und ihnen keine negativen Geschehnisse seitens staatlicher Sicherheitsorgane oder sonstige konkrete Einzelfälle widerfahren wären. Es bestehen auch sonst keine von Amts wegen aufzugreifende Erkenntnisse in diese Richtung, die geeignet wären anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des ungarischen Asylverfahrens, eine in einem Dublin-Verfahren relevante Verletzung fundamentaler Menschenrechte (der EMRK; dass die Grundrechtecharta hier ein höheres Schutzniveau gewähren würde, ist nicht vorgetragen worden) erkennen ließe.

Letztlich vermochten die Beschwerdeführer auch mit ihrem Vorbringen, das Essen wäre nicht gut gewesen und es wäre nicht sauber gewesen auch zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf ihre Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun.Letztlich vermochten die Beschwerdeführer auch mit ihrem Vorbringen, das Essen wäre nicht gut gewesen und es wäre nicht sauber gewesen auch zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Hinblick auf ihre Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun.

Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, brachten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor.Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, brachten die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf AsylwerberInnen aus dem Kosovo unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenfalls nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der ungarischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs 3 AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

3. Ausweisungsentscheidung:

Das Bundesasylamt hat zutreffend die Ausweisung der Beschwerdeführer ausgesprochen. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich ist sehr kurz, Hinweise auf besondere Integrationsaspekte iSd § 10 Abs 2 AsylG 2005 idgF sind im diesbezüglich mängelfreien Verwaltungsverfahren und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.Das Bundesasylamt hat zutreffend die Ausweisung der Beschwerdeführer ausgesprochen. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich ist sehr kurz, Hinweise auf besondere Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF sind im diesbezüglich mängelfreien Verwaltungsverfahren und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".

Da sich die Zweitbeschwerdeführerin im jetzigen Entscheidungszeitpunkt bereits im achten Schwangerschaftsmonat befindet, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 29.06.2012, das ist der Zeitpunkt nach ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes, für die Zweitbeschwerdeführerin aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein.

Da eine sofortige Ausweisung des Erstbeschwerdeführers vor diesem Hintergrund gegen

Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der ihn betreffenden Ausweisung auf denselben Tag aufzuschieben.Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der ihn betreffenden Ausweisung auf denselben Tag aufzuschieben.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Rechtsschutzstandard, Schwangerschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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