Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D15 303419-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 06 00.563-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 06 00.563-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 18.02.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 06 00.563-BAL, hinsichtlich Spruchteil I wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil I behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 18.02.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 06 00.563-BAL, hinsichtlich Spruchteil römisch eins wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch eins behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, ist die am XXXX im Bundesgebiet nachgeborene Tochter von XXXX (Zlen. D15 303416-2/2008 und D15 303418-2/2008). Ihre Mutter stellte für sie am 12.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, ist die am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeborene Tochter von römisch 40 (Zlen. D15 303416-2/2008 und D15 303418-2/2008). Ihre Mutter stellte für sie am 12.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Faxeingabe vom 16.01.2006 wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt.
In der am 26.05.2006 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erklärte die Mutter, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie ersuche für die Beschwerdeführerin um Asyl im Rahmen des Familienverfahrens. Auch die Mutter selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. Diese sei lediglich gemeinsam mit dem Vater der Beschwerdeführerin ausgereist. Zu den Problemen des Vaters habe die Mutter keine Ausführungen tätigen können.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2006, Zl. 06 00.563-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2006, Zl. 06 00.563-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen bzw. keine sie persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen bzw. keine sie persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 12.07.2006) berufen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 12.07.2006) berufen.
I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zl. 303.419-C1/E1-XIII/66/06, wurde in Erledigung der Berufung vom 12.07.2006 der Bescheid vom 29.06.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zl. 303.419-C1/E1-XIII/66/06, wurde in Erledigung der Berufung vom 12.07.2006 der Bescheid vom 29.06.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 06 00.563-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu 31.01.2009 erteilt.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 06 00.563-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihr in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu 31.01.2009 erteilt.
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre gesetzliche Vertretung ihren Asylantrag ausschließlich zur Wahrung des familiären Zusammenhaltes gestellt und keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Das Vorbringen ihres Vaters habe sich als unglaubwürdig erwiesen und verwies die belangte Behörde dahingehend auf den Bescheid ihres Vaters. Dessen Fluchtvorbringen bewertete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig. Für die Beschwerdeführerin habe demnach keine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat dargelegt werden können.
Allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe sei eine Verfolgung bei Zugrundelegung aktueller Länderinformationen aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht begründbar.
Bedingt durch die Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf ihren Vater sei aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht (Poststempel vom 18.02.2008) als Berufung eingebrachte Beschwerde lediglich gegen dessen Spruchpunkt I. Darin finden sich Ausführungen zum Vater der Beschwerdeführerin mit dem Verweis, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten gilt.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht (Poststempel vom 18.02.2008) als Berufung eingebrachte Beschwerde lediglich gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. Darin finden sich Ausführungen zum Vater der Beschwerdeführerin mit dem Verweis, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten gilt.
Mit Faxeingabe vom 12.06.2009 wurde bekanntgegeben, dass für die Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine Rechtsanwältin beauftragt worden ist.
Mit Eingabe vom 05.10.2009 gab der Vater der Beschwerdeführerin durch seine ausgewiesene Vertreterin bekannt, dass er bislang aus Furcht einen falschen Namen angegeben habe. Er berichtigte seine Identität und erklärte darüber hinaus, dass weite Teile seines Fluchtvorbringens nicht den Tatsachen entsprechen würden. Gleichzeitig schilderte er die tatsächlichen Gründe, weshalb er verfolgt worden sei.
I.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 303416-2/2008/5E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 31.01.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 303416-2/2008/5E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 31.01.2008 und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Tochter des Beschwerdeführers zu Zl. D15 303416-2/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.9. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Tochter des Beschwerdeführers zu Zl. D15 303416-2/2008 ist, über dessen Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 12.01.2006 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei.3. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 31.01.2008 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 31.01.2008 keinen Bestand haben.
Abschließend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen aufgrund des verstrichenen Zeitraumes auf ihre Aktualität zu überprüfen sein werden und der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin hiezu neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.04.2012