TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/15 D15 303416-2/2008

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

D15 303416-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 05 05.961-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 05 05.961-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX vom 18.02.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 05 05.961-BAL, hinsichtlich Spruchteil I wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil I behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 vom 18.02.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, FZ. 05 05.961-BAL, hinsichtlich Spruchteil römisch eins wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch eins behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 26.04.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D15 303418-2/2008) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Asylanträge, wobei der Beschwerdeführer erklärte XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 26.04.2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D15 303418-2/2008) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Asylanträge, wobei der Beschwerdeführer erklärte römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.

Am XXXX wurde die Tochter XXXX (Zl. D15 303419-2/2008) im Bundesgebiet geboren und für diese am 12.01.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 (Zl. D15 303419-2/2008) im Bundesgebiet geboren und für diese am 12.01.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.04.2005, am 26.05.2006 am 08.03.2007 niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 28.04.2005 brachte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandspass, ausgestellt am XXXX, in Vorlage. Im Inlandspass befindet sich ein Vermerk, wonach sich der Beschwerdeführer am XXXX von seiner ersten Ehefrau scheiden habe lassen. Zudem befindet sich ein Vermerk wonach am selben Tag die Eheschließung mit XXXX erfolgt sei.Im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung am 28.04.2005 brachte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandspass, ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage. Im Inlandspass befindet sich ein Vermerk, wonach sich der Beschwerdeführer am römisch 40 von seiner ersten Ehefrau scheiden habe lassen. Zudem befindet sich ein Vermerk wonach am selben Tag die Eheschließung mit römisch 40 erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Ehefrau schlepperunterstützt über Weißrussland, Polen sowie die Slowakei in das Bundesgebiet eingereist.

Nach Gefängnisaufenthalten befragt, erklärte der Beschwerdeführer, zwei oder drei Mal von Kadyrow Leuten abgeführt worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 festgehalten und nach zwei Tagen gegen Lösegeld freigelassen worden. Bei der zweiten Festnahme zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt hätten sie ihn gleich wieder laufen lassen. Das dritte Mal sei er im Jahr 2004 eine Woche lang festgehalten worden.

Der Beschwerdeführer habe im ersten Tschetschenienkrieg gemeinsam mit seinem Vater gekämpft. Am zweiten Krieg habe er nicht teilgenommen. Sein Vater sei deshalb im Jahr 2003 oder 2004 in die Luft gesprengt worden und werde der Beschwerdeführer deshalb verfolgt. Dies sei auch der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden.

Im Zuge seiner ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 29.04.2005 schilderte der Beschwerdeführer, dass er am ersten Krieg aktiv beteiligt gewesen sei. Sein Vater sei im Jahr 2003 im Zuge eines Bombenanschlags getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei drei Mal festgenommen und dabei gefoltert worden. Im Anschluss habe er im Krankenhaus behandelt werden müssen. Auch das Haus des Beschwerdeführers sei zerstört worden.

Beim Beschwerdeführer wurden eine PTSD sowie eine depressive Störung diagnostiziert. Seine Erkrankung hindere ihn jedoch nicht, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen.

Am 26.05.2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Eingangs führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, in XXXX und in XXXX im Krankenhaus gewesen zu sein. Im Bundesgebiet sei er beim Psychologen gewesen.Eingangs führte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, in römisch 40 und in römisch 40 im Krankenhaus gewesen zu sein. Im Bundesgebiet sei er beim Psychologen gewesen.

Einen Reisepass habe der Beschwerdeführer nie besessen, sein russischer Inlandspass sei ihm im Jahr 2000 problemlos in XXXX ausgestellt worden.Einen Reisepass habe der Beschwerdeführer nie besessen, sein russischer Inlandspass sei ihm im Jahr 2000 problemlos in römisch 40 ausgestellt worden.

Im Herkunftsstaat würden sich die Schwester mit deren Familie, die Mutter sowie die Stiefmutter des Beschwerdeführers aufhalten. Ansonsten habe er nur ganz entfernte Verwandte, die jedoch Angst hätten mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, da diesfalls deren Häuser in der Nacht gestürmt und sie mitgenommen werden könnten.

Der Beschwerdeführer sei bei der Ausreise aus Tschetschenien kontrolliert worden (Passkontrolle).

Der Beschwerdeführer bestätigte seine bisherigen Angaben im Asylverfahren. Er schilderte drei Festnahmen in Tschetschenien. Er sei gesucht worden, da sein Vater im ersten Krieg gekämpft habe. In XXXX bei der Kommandatur und in der Bank sei ein Steckbrief des Beschwerdeführers gehangen. In der Bank habe die ehemalige Schwiegermutter gearbeitet. Der Beschwerdeführer werde von den tschetschenischen und den russischen Behörden gesucht. Befragt, ob er im Heimatland aktiv an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe, bejahte der Beschwerdeführer dies und führte erläuternd aus, dass er die Rebellen unterstützt habe und gelegentlich schießen habe müssen. Er finde es auch richtig, dass Kadyrow getötet worden sei. Die Russen hätten eine Abneigung gegen Tschetschenen und würde der Krieg zwischen Russen und Tschetschenen bereits 200 Jahre dauern.Der Beschwerdeführer bestätigte seine bisherigen Angaben im Asylverfahren. Er schilderte drei Festnahmen in Tschetschenien. Er sei gesucht worden, da sein Vater im ersten Krieg gekämpft habe. In römisch 40 bei der Kommandatur und in der Bank sei ein Steckbrief des Beschwerdeführers gehangen. In der Bank habe die ehemalige Schwiegermutter gearbeitet. Der Beschwerdeführer werde von den tschetschenischen und den russischen Behörden gesucht. Befragt, ob er im Heimatland aktiv an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe, bejahte der Beschwerdeführer dies und führte erläuternd aus, dass er die Rebellen unterstützt habe und gelegentlich schießen habe müssen. Er finde es auch richtig, dass Kadyrow getötet worden sei. Die Russen hätten eine Abneigung gegen Tschetschenen und würde der Krieg zwischen Russen und Tschetschenen bereits 200 Jahre dauern.

Nach Aufforderung sein Fluchtvorbringen frei zu schildern, legte der Beschwerdeführer die Bürgerkriegssituation in Tschetschenien dar und schilderte - wie bisher - von seinen eigenen drei Festnahmen sowie der Sprengung des Hauses Ende 2004 bei der sein Vater ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht die Täter aufzuspüren und sei im Zuge dessen selbst in das Blickfeld der Behörden geraten. Sein Vater sei im Übrigen nur zufällig zuhause gewesen. Dieser habe sich nämlich auf der Flucht befunden und versteckt gelebt.

Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich außerhalb von Tschetschenien - auch nicht bei seiner Tante in XXXX bzw. seiner geschiedenen Frau in XXXX - niederzulassen.Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, sich außerhalb von Tschetschenien - auch nicht bei seiner Tante in römisch 40 bzw. seiner geschiedenen Frau in römisch 40 - niederzulassen.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat unter Gewährung einer Stellungnahmefrist ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung über die Eheschließung zwischen XXXX, in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung über die Eheschließung zwischen römisch 40 , in Vorlage.

In einer handschriftlichen Eingabe vom 08.06.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass nach ihm aufgrund seiner Teilnahme an Kriegshandlungen in den Jahren 1995 bis 1996 auf dem Territorium Russlands gefahndet werde.

Laut Untersuchungsbericht der Polizei vom 12.06.2006 habe sich beim vorgelegten Inlandspass des Beschwerdeführers kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Ob der Inlandspass rechtmäßig ausgestellt worden sei, könne nicht festgestellt werden.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2006, Zl. 05 05.961-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchteil I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II). In Spruchteil III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2006, Zl. 05 05.961-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil römisch zwei). In Spruchteil römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 12.07.2006) berufen. Darin wurde auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen (PTSD, depressive Störung). Diese sei auf seine Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen und leide er seit diesen Erlebnissen an Konzentrationsschwierigkeiten. Er vergesse viele Dinge und könne sich nicht an alle Dinge bis ins Detail erinnern.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 12.07.2006) berufen. Darin wurde auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen (PTSD, depressive Störung). Diese sei auf seine Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen und leide er seit diesen Erlebnissen an Konzentrationsschwierigkeiten. Er vergesse viele Dinge und könne sich nicht an alle Dinge bis ins Detail erinnern.

Zu seiner zweiten Verhaftung erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur deshalb so schnell wieder freigelassen worden sei, da ihm ein Cousin helfen habe können. Konkret sei der Beschwerdeführerin im Zuge einer Säuberungsaktion kontrolliert, verhaftet und auf ein Wachzimmer gebracht worden. Sein Cousin habe zu dieser Zeit bei einer Spezialeinheit genau auf diesem Wachzimmer gearbeitet und sich für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt. Dieser Cousin sei momentan Leibwächter des Bürgermeisters von XXXX.Zu seiner zweiten Verhaftung erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur deshalb so schnell wieder freigelassen worden sei, da ihm ein Cousin helfen habe können. Konkret sei der Beschwerdeführerin im Zuge einer Säuberungsaktion kontrolliert, verhaftet und auf ein Wachzimmer gebracht worden. Sein Cousin habe zu dieser Zeit bei einer Spezialeinheit genau auf diesem Wachzimmer gearbeitet und sich für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt. Dieser Cousin sei momentan Leibwächter des Bürgermeisters von römisch 40 .

Auch sei der Beschwerdeführer bei der Ausreise nicht persönlich überprüft worden.

In der Zwischenzeit sei auch ein Cousin (ein Sohn der Schwester seines Vaters) zu Tode gefoltert worden. Ein weiterer Cousin sei verschwunden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat aus. Eine Rückkehr von Tschetschenen sei weder nach Tschetschenien noch innerhalb der Russischen Föderation möglich.

I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zl. 303.416-C1/E1-XIII/66/06, wurde in Erledigung der Berufung vom 12.07.2006 der Bescheid vom 29.06.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2006, Zl. 303.416-C1/E1-XIII/66/06, wurde in Erledigung der Berufung vom 12.07.2006 der Bescheid vom 29.06.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

I.5. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 08.03.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstellte Linz, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 08.03.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstellte Linz, niederschriftlich einvernommen.

Zu Beginn der Einvernahme legte der Beschwerdeführer drei medizinische Kurzarztberichte (25.09.2006, 22.11.2006 und 07.12.2006) vor, wonach er sich aufgrund einer depressiven Anpassungsstörung, einer PTSD sowie weiteren Nebendiagnosen vom 15.09.2006 bis 25.09.2006, vom 13.11.2006 bis 22.11.2006 sowie vom 02.12.2006 bis 07.12.2006 in stationärer Behandlung in der XXXX befunden hat.Zu Beginn der Einvernahme legte der Beschwerdeführer drei medizinische Kurzarztberichte (25.09.2006, 22.11.2006 und 07.12.2006) vor, wonach er sich aufgrund einer depressiven Anpassungsstörung, einer PTSD sowie weiteren Nebendiagnosen vom 15.09.2006 bis 25.09.2006, vom 13.11.2006 bis 22.11.2006 sowie vom 02.12.2006 bis 07.12.2006 in stationärer Behandlung in der römisch 40 befunden hat.

Der Beschwerdeführer verwies auf seine Vergesslichkeit und brachte seinen Inlandspass, ein Duplikat seiner Geburtsurkunde sowie eine Bestätigung über die Eheschließung in Vorlage.

Auf Nachfrage tätigte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Lebenslauf. Er sei ein Einzelkind gewesen, habe früh geheiratet und sich von seiner ersten Ehefrau im Jahr 2000 oder 2001 wieder scheiden lassen.

Der Beschwerdeführer schilderte von einer Mitnahme seines Schwagers XXXX. Nach kurzer Zeit sei dieser wieder entlassen worden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr daran erinnern, wann dieser Vorfall stattgefunden habe.Der Beschwerdeführer schilderte von einer Mitnahme seines Schwagers römisch 40 . Nach kurzer Zeit sei dieser wieder entlassen worden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr daran erinnern, wann dieser Vorfall stattgefunden habe.

Konkret danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen zu sein. Er sei jedoch ein Mal mitgenommen worden. Im Herkunftsstaat werde nach ihm nach wie vor gefahndet und erklärte er dahingehend, dass die Tante seiner ersten Frau eine Tafel mit seinem Foto in einer Bankfiliale in XXXX hängen gesehen habe. Auch würde sein Foto in der Kommandatur in XXXX hängen.Konkret danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen zu sein. Er sei jedoch ein Mal mitgenommen worden. Im Herkunftsstaat werde nach ihm nach wie vor gefahndet und erklärte er dahingehend, dass die Tante seiner ersten Frau eine Tafel mit seinem Foto in einer Bankfiliale in römisch 40 hängen gesehen habe. Auch würde sein Foto in der Kommandatur in römisch 40 hängen.

Der Beschwerdeführer meinte in der Zeit vor seiner Ausreise Angst gehabt zu haben, in die Moschee zu gehen.

In der Folge schilderte der Beschwerdeführer neuerlich von seinen drei Festnahmen wobei er einschränkte, dass er sich keine genauen Daten merken könne.

Im Zuge seiner letzten Anhaltung sei er zu XXXX befragt worden. Der Beschwerdeführer habe XXXX mit Lebensmittel, Wäschewaschen und Nachschub von Lebensmittel unterstützt. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin gehabt, der einfacher Soldat gewesen sei. Dieser Cousin sei im Jahr 2002 oder 2003 festgenommen und gefoltert worden. Am vierten Tag sei er gestorben. Schließlich schilderte der Beschwerdeführer die Umstände des Todes seines Vaters, der durch eine Explosion in seinem Haus getötet worden sei.Im Zuge seiner letzten Anhaltung sei er zu römisch 40 befragt worden. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 mit Lebensmittel, Wäschewaschen und Nachschub von Lebensmittel unterstützt. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin gehabt, der einfacher Soldat gewesen sei. Dieser Cousin sei im Jahr 2002 oder 2003 festgenommen und gefoltert worden. Am vierten Tag sei er gestorben. Schließlich schilderte der Beschwerdeführer die Umstände des Todes seines Vaters, der durch eine Explosion in seinem Haus getötet worden sei.

Zu seiner Ehefrau erklärte der Beschwerdeführer, diese vor zwei Jahren nach muslimischen Ritus geheiratet zu haben. Sie hätten anschließend standesamtlich geheiratet und verwies der Beschwerdeführer dahingehend auf eine Eintragung in seinem Reisepass. Am Standesamt hätten sie kein Formular gehabt, weshalb sie keine Heiratsurkunde bekommen hätten und auf Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen worden seien.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu XXXX gestellt.Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu römisch 40 gestellt.

Laut Untersuchungsbericht der Polizei vom 28.03.2007 haben sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunde, Bestätigung über die Eheschließung) keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. Die Polizei hielt gleichzeitig fest, dass mangels Vergleichsmaterial keine nähere Beurteilung über die Echtheit der Bestätigungen abgegeben werden könne. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob diese Dokumente amtlich bzw. autorisiert ausgestellt worden seien.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde durch das Bundesasylamt die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens veranlasst und der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie unterzogen.

Laut psychiatrischem Gutachten vom 10.05.2007 leidet der Beschwerdeführer an einem Zustandsbild einer wiederholten psychischen Überlastung infolge von Traumatisierung sowie an einer PTSD. Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Zunahme der depressiven Symptomatik, Selbstverletzungstendenz und Suchtmittelabhängigkeit sowie mit Selbstmordgefährdung zu rechnen. Zusätzlich bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer chronischen Persönlichkeitsveränderung und massiver sozialer Schädigung. Als Therapie komme eine längerfristige psychiatrische Therapie mit entsprechender Psychopharmakatherapie und Psychotherapie in Frage.

Laut Gutachten hätten sich keine Hinweise für eine psychogene Amnesie und nur geringe Konzentrationsschwierigkeiten beim Beschwerdeführer ergeben. Es seien auch keine Illusionen und Halluzinationen beim Beschwerdeführer erhebbar gewesen.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 05 05.961-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1997 ab (Spruchteil I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchteil II). In Spruchteil III wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu 31.01.2009 erteilt.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2008, Zl. 05 05.961-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 für nicht zulässig (Spruchteil römisch zwei). In Spruchteil römisch drei wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu 31.01.2009 erteilt.

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers fest. Sein Fluchtvorbringen bewertete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig.

Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe sei eine Verfolgung bei Zugrundelegung aktueller Länderinformationen aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht begründbar.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu XXXX schloss die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten habe. So wisse der Beschwerdeführer bezüglich der lokalen Gegebenheiten in XXXX grundsätzlich Bescheid. Bei Befragung zu aktuellen Gegebenheiten habe er jedoch ausweichend geantwortet und versucht, Begründungen für seine Unkenntnis zu finden, was in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde als Schutzbehauptung angesehen worden sei.Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu römisch 40 schloss die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten habe. So wisse der Beschwerdeführer bezüglich der lokalen Gegebenheiten in römisch 40 grundsätzlich Bescheid. Bei Befragung zu aktuellen Gegebenheiten habe er jedoch ausweichend geantwortet und versucht, Begründungen für seine Unkenntnis zu finden, was in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde als Schutzbehauptung angesehen worden sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Fluchtgründen sei letztlich deshalb als unglaubwürdig bewertet worden, da dieses dem Amtswissen widersprochen habe sowie vage und widersprüchlich gewesen sei.

Hiezu führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer bei Zutreffen seines Vorbringens - selbst wenn ihm eine detaillierte, zeitliche Einordnung bestimmter Vorfälle nach mehreren Jahren schwerfalle - zumutbar sein hätte müssen, zumindest entsprechende Jahreszeiten bzw. das entsprechende Monat der von ihm durchlebten einprägsamen Ereignisse nennen zu können. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei detaillierte und in die Tiefe gehenden Angaben tätigen können und sei auch nicht in der Lage gewesen, seine eigene Person in den Mittelpunkt zu stellen.

Der Beschwerdeführer habe im Übrigen im Laufe des Asylverfahrens kontinuierlich versucht, die von ihm behauptete Bedrohungssituation in Tschetschenien zu steigern.

Unschlüssig habe sich auch das Vorbringen betreffend die Ermordung seines Vaters gestaltet.

Weiteres Indiz gegen die Unglaubwürdigkeit sei die problemlose Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen. Gegen die genannten Probleme mit den tschetschenischen bzw. russischen Behörden bzw. gegen eine offizielle Fahndung nach ihm spricht im Übrigen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Tschetschenien bewusst den Ausreisekontrollen ausgesetzt habe. In diesem Zusammenhang seien auch die behördlichen Eintragungen im Inlandspass aus dem Jahr 2005 nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend die Heirat bzw. den Aufenthalt vor der Ausreise aus Tschetschenien widersprochen.

Die belangte Behörde folgte dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und erklärte auf Basis dieses Gutachtens eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat für nicht zumutbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht (Poststempel vom 18.02.2008) als Berufung eingebrachte Beschwerde lediglich gegen dessen Spruchpunkt I.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht (Poststempel vom 18.02.2008) als Berufung eingebrachte Beschwerde lediglich gegen dessen Spruchpunkt römisch eins.

Darin wird eingangs das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen - abgesehen von Ergänzungen und Berichtigungen - zum Bestandteil seines Beschwerdevorbringens erhoben.

Weiters wurde darauf verwiesen, dass ihm eine zeitliche Einordnung der von ihm dargelegten Ereignisse aufgrund seiner festgestellten psychischen Erkrankung nicht möglich sei. Er habe im Übrigen wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich nur schwer konzentrieren könne und Probleme mit dem Gedächtnis habe.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er insofern Probleme in Zusammenhang mit Blutrache gehabt habe, da er die Mörder seines Vaters stellen habe wollen und diese ihn in der Folge verfolgt hätten.

Im Zuge seiner Anhaltungen sei er letztlich gezwungen worden als Informant tätig zu werden, da man gewusst habe, dass der Beschwerdeführer viele Leute kenne, die am Tschetschenienkrieg teilgenommen hätten.

Der Grund seiner Verfolgung liege einerseits in der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater begründet, der auf tschetschenischer Seite im ersten Tschetschenienkrieg die Rebellen unterstützt habe, andererseits darin, dass der Beschwerdeführer selbst im ersten Tschetschenienkrieg die Rebellen unterstützt habe.

Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen, dass sein Inlandspass im Jahr 2001 über eine Mittelsperson ausgestellt worden sei. Er sei tatsächlich persönlich zum Standesamt gegangen, da dort ein Bekannter von ihm gearbeitet habe. Diesem habe er Geld bezahlt und habe dieser die Scheidung und Neuvermählung am selben Tag durchgeführt.

Zuletzt zitierte der Beschwerdeführer Länderberichte aus dem Herkunftsstaat, die die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens stützen würden.

Mit Faxeingabe vom 12.06.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Rechtsanwältin beauftragt zu haben.

Mit Eingabe vom 05.10.2009 gab der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin bekannt, dass er bislang aus Furcht seinen falschen Namen angegeben habe. Seine richtige Identität laute XXXX.Mit Eingabe vom 05.10.2009 gab der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin bekannt, dass er bislang aus Furcht seinen falschen Namen angegeben habe. Seine richtige Identität laute römisch 40 .

Zum Nachweis seiner wahren Identität wurde eine Kopie der Geburtsurkunde der Schwester des Beschwerdeführers, eine Kopie des Passes seiner Mutter, der echte Pass mit falschem Namen, auf dem sowohl die erste Eheschließung als auch die Scheidung der ersten Ehe vermerkt sei, sowie eine Bestätigung der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgelegt.

Erläuternd wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Identität bislang aufgrund seines Engagements im zweiten Tschetschenienkrieg nicht offengelegt habe. Seine Angst liege in seinem psychischen Zustand sowie in der objektiv gegebenen Gefährdung von Exil-Tschetschenen begründet.

In der Folge wurde ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer im zweiten Tschetschenienkrieg am bewaffneten Kampf für den Verbleib Tschetscheniens in der Unabhängigkeit teilgenommen habe.

Bereits im Jahr 1999 sei der Beschwerdeführer beim Einmarsch der russischen Truppen aus XXXX geflohen und habe sich dem Widerstand angeschlossen.Bereits im Jahr 1999 sei der Beschwerdeführer beim Einmarsch der russischen Truppen aus römisch 40 geflohen und habe sich dem Widerstand angeschlossen.

Sein Vater sei tatsächlich bei einer Explosion des Hauses am 04.05.2000 ums Leben gekommen und habe sich der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt in die Berge begeben, um den Widerstand mit aller Kraft zu unterstützen.

Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer begonnen, sich falsche Papiere zu besorgen. Noch im Jahr 2000 habe er sich einen echten Inlandspass auf falschen Namen machen lassen.

Im Jahr 2001 sei ein Cousin des Beschwerdeführers verhaftet, mitgenommen und ermordet worden. Ein zweiter Cousin sei verschwunden.

Der Beschwerdeführer sei vom Gemeindevorstand seines Dorfes nicht in Ruhe gelassen worden. In den Jahren 2002 und 2003 sei noch immer nach ihm gesucht bzw. mittels ausgehängter Fotos gefahndet worden.

Im Jahr 2004 habe sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen. Im Jahr 2005 habe er seine nunmehrige Ehefrau geheiratet - und zwar unter Verwendung des auf den falschen Namen lautenden Inlandspasses.

Der nunmehrige Chef des Sicherheitsdienstes von Kadyrow sei nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich wiederholt zur Stiefmutter des Beschwerdeführers gekommen und habe dieser mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer lebendig zurückhaben wolle. Es sei ihr schließlich gedroht worden, dass sie für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht zurückkomme, mitgenommen werden würde.

Der Beschwerdeführer "stellte richtig", dass er tatsächlich im zweiten Tschetschenienkrieg am bewaffneten Kampf teilgenommen habe. Die von ihm getätigten Angaben, wonach er dreimal festgenommen worden sei und jene zum Zeitpunkt der Explosion des Elternhauses würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er sei auch nicht in XXXX sondern in XXXX geboren.Der Beschwerdeführer "stellte richtig", dass er tatsächlich im zweiten Tschetschenienkrieg am bewaffneten Kampf teilgenommen habe. Die von ihm getätigten Angaben, wonach er dreimal festgenommen worden sei und jene zum Zeitpunkt der Explosion des Elternhauses würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er sei auch nicht in römisch 40 sondern in römisch 40 geboren.

Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er zu keiner Zeit Handlungen gesetzt habe, die einen Ausschlussgrund im Sinne des Art. 1 Abs. F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklichen würden.Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er zu keiner Zeit Handlungen gesetzt habe, die einen Ausschlussgrund im Sinne des Artikel eins, Abs. F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklichen würden.

Abschließend führte der Beschwerdeführer mehrere Zeugen samt Inlandswohnadressen an. Ein Beweisthema zu diesen Zeugen wurde vom Beschwerdeführer nicht genannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 01.07.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/15) weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, weshalb auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

II.3. Im gegenständlichen Fall haben sich im Zuge der vom Beschwerdeführer übermittelten Eingabe vom 08.10.2009 weitreichende Neuerungen ergeben, die - bei deren Zutreffen - asylrelevant sind.römisch zwei.3. Im gegenständlichen Fall haben sich im Zuge der vom Beschwerdeführer übermittelten Eingabe vom 08.10.2009 weitreichende Neuerungen ergeben, die - bei deren Zutreffen - asylrelevant sind.

So berichtigte der Beschwerdeführer in besagter Stellungnahme nicht nur seine Identität, sondern gestand auch ein, dass weite Teile seines bisherigen Fluchtvorbringens nicht den Tatsachen entsprochen hätten.

Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer Kopien von Dokumenten seiner Angehörigen (Mutter, Schwester) vor.

Zu seinem bereits vorgelegten Inlandspass, bei dem sich laut Untersuchungsbericht der Polizei vom 12.06.2006 keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben haben, soll es sich um den echten Inlandspass des Beschwerdeführers handeln, in dem jedoch ein falscher Name angeführt sei.

Der Beschwerdeführer erklärte dahingehend und zu seinem Ausreisegrund, dass er sich im zweiten Tschetschenienkrieg - ab dem Jahr 1999 - den Rebellen angeschlossen habe.

Von seiner Tante habe er zu einem nicht dargelegten Zeitpunkt erfahren, dass sein Vater bei einer Explosion des Hauses am 04.05.2000 ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vermutet, dass der Anschlag ihm gegolten habe, da er immer wieder über Nacht zuhause gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer den Widerstand mit aller Kraft unterstützt.

Im Zuge des Todes seines Vaters habe der Beschwerdeführer begonnen, sich falsche Papiere zu besorgen, weshalb er sich dann noch im Jahr 2000 einen echten Inlandspass auf falschen Namen machen habe lassen.

In der Eingabe wird behauptet, dass nach dem Beschwerdeführer offiziell gefahndet worden sei und er nach seiner Einreise nach Österreich von seiner Stiefmutter erfahren habe, dass der Chef des Sicherheitsdienstes Kadyrows den Beschwerdeführer zurück haben wolle.

Der Beschwerdeführer gestand ein, bislang teilweise nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Insbesondere die dargelegten Festnahmen würden nicht der Wahrheit entsprechen.

Maßgeblicher Grund für den Beschwerdeführer, bislang seine wahre Identität und seine tatsächlichen Ausreisegründe zu verschweigen, soll seine Angst, von Kadyrow und dessen Leute gefunden zu werden, gewesen sein. Als Erklärung für diese Angst führte der Beschwerdeführer insbesondere seinen psychischen Zustand an. Auch sei ihm von Landsleuten davon abgeraten worden, von seiner Beteiligung im zweiten Tschetschenienkrieg zu erzählen, andernfalls er sofort nach Russland abgeschoben werden würde.

Das nachgeschobene und vollkommen geänderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowie die Berichtigung seiner Identität sind im Lichte des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer festgestellter Maßen eine schwere psychische Erkrankung vorliegt (Zustandsbild einer wiederholten psychischen Überlastung infolge von Traumatisierung sowie PTSD) einer Beurteilung zu unterziehen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid - basierend auf dem psychiatrischen Gutachten - festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet und aufgrund dieser Erkrankung festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist. Im Zuge der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den Umstand der schweren psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedoch nicht berücksichtigt, weshalb der erkennende Senat es als nicht geklärt erachtet, ob die dargelegten Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zusammenhang mit seiner psychischen Beeinträchtigung entstanden sind, womit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet hat.

Bereits im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine verstärkte Schreckreaktion besteht sowie seine Konzentration und sein Gedächtnis eingeschränkt sind. Auch vor dem Bundesasylamt wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich keine Jahreszahlen und Daten merken könne. Im psychiatrischen Gutachten wird insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer ängstlich und schreckhaft ist sowie Hinweise für inhaltliche Denkstörungen bestehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde demnach damit auseinandersetzen zu haben, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychische Beeinträchtigung allenfalls die nunmehr geltend gemachte eklatante Änderung des Fluchtvorbringens bzw. die Berichtigung der Identität rechtfertigen kann.

Hiebei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass in der schriftlichen Eingabe vom 05.10.2009 durchaus konkrete Angaben von Beschwerdeführer getätigt worden sind. So wird das exakte Todesdatum des Vaters des Beschwerdeführers angeführt und werden Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers sowie Namen von Familienmitgliedern bzw. Personen, die in der Nähe des Elternhauses gewohnt hätten, genannt.

Es erscheint für den erkennenden Senat auch nicht unwesentlich, dass bei Zutreffen des ausgetauschten Vorbringens des Beschwerdeführers, die durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf einem falschen Vorbringen beruhen. Demnach ist unumgänglich, ein weiteres psychiatrisches Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erstellen. Darin wird insbesondere zu klären sein, ob die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ihn daran hindert, wahrheitsgemäße Angaben im Asylverfahren zu machen bzw. ob und inwieweit seine psychische Erkrankung seine Einvernahmefähigkeit einschränkt.

Unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, deren Ursache in traumatischen Erlebnissen im Heimatland liegen soll, erscheint für den erkennenden Senat auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin aus Angst vor Verfolgung über Jahre unter falscher Identität aufgetreten ist und - wie von ihm behauptet - ein falsches Fluchtvorbringen erstattet hat. Zur Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des vollkommen ausgetauschten Vorbringens des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 05.10.2009 ist - nach Klärung seiner Einvernahmefähigkeit - deshalb unumgänglich, den Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen.

Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner behaupteten richtigen Identität Urkunden vor, die übersetzt und allenfalls einer Untersuchung zu unterziehen sein werden.

Aus den Untersuchungsberichten der Polizei haben sich bei den vom Beschwerdeführer bisher vorgelegten Urkunden keine Hinweise auf Verfälschungen ergeben. In den Untersuchungsberichten wird jedoch einschränkend ausgeführt, dass keine nähere Beurteilung über die Echtheit der Dokumente abgegeben werden kann. Auch ergibt sich aus der Untersuchung nicht, ob die Dokumente amtlich bzw. autorisiert ausgestellt wurden. Unter dieser Prämisse kann die nunmehrige Behauptung, dass sämtliche vorgelegten Urkunden echt und richtig seien, der Beschwerdeführer jedoch aus Angst vor Verfolgung bereits im Herkunftsstaat seit dem Tod seines Vaters unter falscher Identität aufgetreten sei, nicht von vornherein als unglaubwürdig abgetan werden. Vielmehr wird der Beschwerdeführer zu seiner Identität und der Ausstellung von Dokumenten unter falscher Identität zu befragen sein.

Der Beschwerdeführer hat in besagter Eingabe vom 05.10.2009 auch die Ladung mehrerer Zeugen beantragt. Hiezu erklärte er lediglich, dass diese in der Nähe des Elternhauses des Beschwerdeführers gewohnt hätten. Betreffend die Beweisanträge auf Einvernahme genannter Zeugen wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, ein entsprechendes Beweisthema anzuführen. Die belangte Behörde wird abzuwägen haben, ob sich die Notwendigkeit der Befragung der angeführten Zeugen zur Beurteilung des Sachverhaltes ergibt.

Auch die Ehefrau wird im fortgesetzten Verfahren zur Identität ihres Ehemannes zu befragen sein.

Aufgrund der völlig neuen Aspekte im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (neue Identität, neues Vorbringen) ist aus heutiger Sicht im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde notwendig. Im Übrigen hat die belangte Behörde mangels Berücksichtigung der psychischen Erkrankung bei Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.

Das neue Vorbringen zieht weitreichende Ermittlungsschritte nach sich, die der Neudurchführung des Ermittlungsverfahrens gleichkommt.

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens (Gutachtenserstellung, Befragung des Beschwerdeführers, Übersetzung und Untersuchung der vorgelegten Urkunden, allenfalls Zeugeneinvernahmen) - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens (Gutachtenserstellung, Befragung des Beschwerdeführers, Übersetzung und Untersuchung der vorgelegten Urkunden, allenfalls Zeugeneinvernahmen) - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Abschließend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen aufgrund des verstrichenen Zeitraumes auf ihre Aktualität zu überprüfen sein werden und dem Beschwerdeführer hiezu neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein wird.

Zumal seitens der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchzuführen sind, wird das Ergebnis dieser Ermittlungen auch bei Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu berücksichtigen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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