Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
C1 307891-2/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch RA Dr. Alois Leyrer, vom 19.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 05 09.831-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch RA Dr. Alois Leyrer, vom 19.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 05 09.831-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig."Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung der römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, auf Dauer unzulässig."
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.831-BAW, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom "05.07.2005" (richtig: 04.07.2005) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.831-BAW, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom "05.07.2005" (richtig: 04.07.2005) gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2007, Zl. 307.891-C1/3E-XIV/39/06, wurde die hiegegen erhobene Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2007, Zl. 307.891-C1/3E-XIV/39/06, wurde die hiegegen erhobene Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2010, Zlen. 2008/01/0637 bis 0638-7, wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates ergriffenen Beschwerde in Bezug auf den Asyl- und Refoulementteil abgelehnt. Der Bescheid in Bezug auf die Ausweisung wurde jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Verweistechnik") aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. C1 307891-1/2010/10E, wurde Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. C1 307891-1/2010/10E, wurde Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2010 gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll:
"Frage: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
Antwort: Ich bin gesund und benötige keine Medikamente.
Frage: Haben Sie in Österreich, abgesehen von Ihrer Tochter Verwandte/Angehörige/Familie?
Antwort: Außer meiner Tochter XXXX, StA. VR China, habe ich keine Verwandten hier, nur Freunde. Befragt gebe ich an, dass diese Freunde ausschließlich Landsleute von mir sind.Antwort: Außer meiner Tochter römisch 40 , StA. VR China, habe ich keine Verwandten hier, nur Freunde. Befragt gebe ich an, dass diese Freunde ausschließlich Landsleute von mir sind.
Frage: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
Antwort: Ich wohne alleine mit meiner Tochter bei einer Familie und ich arbeite bei dieser Familie auch als Haushälterin. Ich verdiene lediglich soviel, dass ich dort wohnen und essen kann.
Frage: Geben Sie die Personendaten der Familie und die konkrete Anschrift bekannt, wo Sie Ich weiß nicht wie die Familie heißt, ich kann deren Namen und die Adresse nicht sagen. Ich bin ab und zu im fünften Bezirk, manchmal auch im XXXX Unterkunft genommen. F: Wo haben Sie gestern mit Ihrer Tochter genächtigt?Frage: Geben Sie die Personendaten der Familie und die konkrete Anschrift bekannt, wo Sie Ich weiß nicht wie die Familie heißt, ich kann deren Namen und die Adresse nicht sagen. Ich bin ab und zu im fünften Bezirk, manchmal auch im römisch 40 Unterkunft genommen. F: Wo haben Sie gestern mit Ihrer Tochter genächtigt?
Antwort: Gestern habe ich im XXXX übernachtet.Antwort: Gestern habe ich im römisch 40 übernachtet.
Frage: Geben Sie den Unterkunftgeber und die Anschrift an!
Antwort: Ich weiß es nicht, ich habe gestern auf der Straße einen Landsmann kennen gelernt und er hat mich und meine Tochter für eine Nacht aufgenommen. Vorhalt Ihre Angaben sind absolut nicht glaubhaft - offensichtlich sind Sie nicht gewillt wahre Angaben über Ihren konkreten Aufenthaltsort und Ihre Lebensumstände in Österreich zu machen!
Antwort: Ich bin seit 1999 in Österreich und in China habe ich kein zu Hause und keine Wohnung mehr. Anm.: Die AW wird bzgl. des § 15 AsylG 2005 eingehend manuduziert. Es wird der AW ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass sie am gegenständlichen Asylverfahren mitzuwirken hat und dass die AW insb. auch Namen und Geburtsdaten wahrheitsgemäß darzulegen hat.Antwort: Ich bin seit 1999 in Österreich und in China habe ich kein zu Hause und keine Wohnung mehr. Anmerkung, Die AW wird bzgl. des Paragraph 15, AsylG 2005 eingehend manuduziert. Es wird der AW ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass sie am gegenständlichen Asylverfahren mitzuwirken hat und dass die AW insb. auch Namen und Geburtsdaten wahrheitsgemäß darzulegen hat.
Frage: Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ja. AW korrigiert nunmehr Ihre Angaben. Ich habe keinen festen Wohnsitz, ich habe lediglich zwei bis drei Tage dort genächtigt.
Frage: Ihre Tochter ist seit 3.12.2009 an der Anschrift XXXX gemeldet! Wie kommt es, dass Sie und Ihre Tochter unterschiedliche Meldeanschriften haben?Frage: Ihre Tochter ist seit 3.12.2009 an der Anschrift römisch 40 gemeldet! Wie kommt es, dass Sie und Ihre Tochter unterschiedliche Meldeanschriften haben?
Antwort: Ich habe früher mal auch an dieser Adresse gewohnt und er, der Wohnungsmieter hat mir eine Schlafstelle gegeben.
Frage: Leben Sie jetzt mit Ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt?
Antwort: Ja.
Frage: Geben Sie den Unterkunftgeber und die Anschrift an!
Antwort: Ich weiß es nicht, ich habe gestern auf der Straße einen Landsmann kennen gelernt und er hat mich und meine Tochter für eine Nacht aufgenommen. Vorhalt Ihre Angaben sind absolut nicht glaubhaft - offensichtlich sind Sie nicht gewillt wahre Angaben über Ihren konkreten Aufenthaltsort und Ihre Lebensumstände in Österreich zu machen!
Antwort: Ich bin seit 1999 in Österreich und in China habe ich kein zu Hause und keine Wohnung mehr.
Frage: Was steht Ihrer Rückreise nach VR China entgegen?
Antwort: Ich will nicht nach China zurück.
Frage: Wo sind Sie in Österreich gemeldet?
Antwort: XXXXAntwort: römisch 40
Anmerkung: Die AW wird hinsichtlich der geänderten gesetzlichen Lage bzgl. der Meldeverpflichtung hingewiesen. Der AW wird die Information zur Meldeverpflichtung vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt.
Frage: Haben Sie das verstanden? Ja.
Frage: Geben Sie bitte die Personaldaten vom Vater Ihrer Tochter bekannt.
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich habe überhaupt keinen Kontakt mehr mit dem Vater des Kindes und ich weiß auch dessen Namen nicht. Befragt gebe ich an, dass natürlich meine Tochter ebenfalls keinen Kontakt zu Ihrem Vater hat.
Frage: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mit dem Vater des Kindes?
Antwort: Ich weiß es nicht mehr, ab und zu treffe ich ihn auf der Straße.
Frage: Wovon leben Sie in Österreich?
Antwort: Ich arbeite bei diversen Familien als Kindermädchen und auch als Haushälterin und ich bekomme dort das Essen und Wohnen und ab und zu Kindergewand für mein Kind. Befragt gebe ich an, dass ich keine Arbeitsgenehmigung habe.
Frage: Wie sieht Ihr Umfeld aus? Welche Freunde haben Sie? Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
Antwort: Die meiste Zeit arbeite ich. In meiner wenigen Freizeit habe ich ausschließlich Kontakte mit Landsleuten, an gesellschaftlichen Leben in Österreich nehme ich nicht teil, ich bin auch kein Mitglied in einem Verein oder Organisation.
Frage: Sprechen Sie Deutsch? Können Sie sich mit mir unterhalten?
Antwort: Nein.
Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher sowohl vom Inhalt als auch der Sprache her gut verstanden?
Antwort: Ja, danke. Die Einvernahme wird aufgrund einer Vorführung (AZ.: 09.03.678-BW) um 10.10. Uhr unterbrochen und um 10.50 Uhr fortgesetzt.
Frage: Welche Verwandte/Angehörige halten sich nach wie vor in der VR China auf?
Antwort: Keine, sie sind alle verstorben.
Frage: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin für Ihre Tochter XXXX?
Antwort: Ja.
Frage: Besucht Ihre Tochter einen Kindergarten in Österreich?
Antwort: Ja, befragt gebe ich an, dass sie einen Kindergarten in Wien, im XXXX besucht. Mit dem Autobus XXXX muss ich dort zwei Stationen hinfahren, befragt gebe ich an, dass ich vom XXXX wegfahre.Antwort: Ja, befragt gebe ich an, dass sie einen Kindergarten in Wien, im römisch 40 besucht. Mit dem Autobus römisch 40 muss ich dort zwei Stationen hinfahren, befragt gebe ich an, dass ich vom römisch 40 wegfahre.
Frage: Seit wann besucht Ihre Tochter den Kindergarten?
Antwort: Seit Februar 2010, sie ist seit zwei Monaten im Kindergarten.
Frage: Welche Freunde hat Ihre Tochter?
Antwort: Keine, wenn dann Kinder von befreundeten Landsleuten und die Kinder vom Kindergarten.
Frage: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Tochter?
Antwort: In Chinesisch, meine Tochter kann ein bisschen Deutsch, alles aus dem Kindergarten.
Frage: Ist Ihre Tochter gesund?
Antwort: Ja. Sie benötigt keine Medikamente.
Frage: Haben Sie oder Ihre Tochter bereits jemals einen Deutschkurs besucht?
A: Nein."
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Sachverhalte bekannt zu geben, die gegen eine Abschiebung und Ausweisung ihrer Person sowie ihrer Tochter stehen.
Mit Schreiben vom 14.06.2011 wurde seitens der Beschwerdeführerin hiezu Folgendes ausgeführt:
"Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, C1 307891-1/2010/10E und das Erkenntnis, C1 307892-1/2010/7E, beide vom 04.03.2010, in denen darauf verwiesen wird, dass die Erstbehörde "jegliche Auseinandersetzung mit dem Parametern für eine Ausweisung" vermissen hat lassen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor zur Zahl 2008/01/0637-0638 auf diese Problematik verwiesen.
Frau XXXX, die sich bereits seit 1999 in Österreich befindet und ihre Tochter sind vollständig integriert und erfüllen den gesamten Katalog der Kriterien, die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gegen eine Ausweisung sprechen."Frau römisch 40 , die sich bereits seit 1999 in Österreich befindet und ihre Tochter sind vollständig integriert und erfüllen den gesamten Katalog der Kriterien, die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gegen eine Ausweisung sprechen."
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zum Familien- und Privatleben Folgendes ausgeführt:
"Sie sind die Mutter und gesetzliche Vertreterin Ihrer Tochter - XXXX - StA. VR China - für die Sie einen Antrag auf Familienverfahren gestellt haben."Sie sind die Mutter und gesetzliche Vertreterin Ihrer Tochter - römisch 40 - StA. VR China - für die Sie einen Antrag auf Familienverfahren gestellt haben.
Sie wohnen entsprechend dem ZMR im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer in Österreich geborenen, minderjährigen Tochter XXXX. Weder Sie noch Ihre Tochter sind zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Vater Ihrer Tochter ist Ihnen namentlich nicht bekannt und haben Sie behauptet, dass ein gegenseitiger Kontakt weder bestand noch derzeit besteht. Weitere Familienangehörige in Österreich haben Sie nicht. Das Bestehen einer Ehe bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben Sie niederschriftlich im Mai 2010 negiert und wurde von Ihnen in Ihrer Stellungnahme vom Juni 2011 im Zuge der Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich Ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nichts Gegenteiliges dargelegt.Sie wohnen entsprechend dem ZMR im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer in Österreich geborenen, minderjährigen Tochter römisch 40 . Weder Sie noch Ihre Tochter sind zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Vater Ihrer Tochter ist Ihnen namentlich nicht bekannt und haben Sie behauptet, dass ein gegenseitiger Kontakt weder bestand noch derzeit besteht. Weitere Familienangehörige in Österreich haben Sie nicht. Das Bestehen einer Ehe bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben Sie niederschriftlich im Mai 2010 negiert und wurde von Ihnen in Ihrer Stellungnahme vom Juni 2011 im Zuge der Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich Ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nichts Gegenteiliges dargelegt.
Weder Sie, noch Ihre Tochter verfügen über einen über das Asylwesen hinausgehenden Aufenthaltstitel in Österreich und sind nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder der Kernfamilie sind jedoch im selben Umfang wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Mitglieder der Kernfamilie sind jedoch im selben Umfang wie Sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.
[...]
Bzgl. Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie lt. Ihren eigenen Angaben seit dem Jahr 1999, zumindest jedoch seit der genannten erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahr 2003 in Österreich aufhältig sind. Ihre Einreise erfolgte illegal und haben Sie gegenständlichen Asylantrag am 05.07.2005 gestellt. Zuvor haben Sie sich bereits jahrelang illegal in Österreich aufgehalten und fällt die Geburt Ihrer Tochter in diesem Zeitraum.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung halten Sie sich nunmehr bereits seit ca. 12 Jahren in Österreich auf. Die Gesamtdauer Ihres Aufenthalts resultiert einerseits aus Ihrem 6jährigen illegalen Aufenthalt, wobei die Geburt Ihrer Tochter in diesem Zeitraum fällt, sowie weiteren 6 Jahren, wobei diese Zeiten aufgrund der Stellung eines Asylantrages "vorläufig" legalisiert waren und sich diese lange Zeitspanne auf ein Behördenverschulden zurückführen lässt. Sie verfügen über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und haben Ihren Aufenthalt ausschließlich durch Stellung eines Asylantrages legalisiert. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bei Landsleuten, in dem Sie Nahrung und Unterkunft sowie Bekleidung für Ihre Tochter erhalten. Enge Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bestehen nicht und pflegen Sie ausschließlich soziale Kontakte zu Landsleuten. Sie sind weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation.
Unbeschadet Ihrer tatsächlichen Aufenthaltsdauer in Österreich ist davon auszugehen, dass Sie in Österreich auch ein Privatleben i.S.d. Art. 8 EMRK führen und stellt die gegenständliche Ausweisung auch einen Eingriff in Ihr Privatleben dar!Unbeschadet Ihrer tatsächlichen Aufenthaltsdauer in Österreich ist davon auszugehen, dass Sie in Österreich auch ein Privatleben i.S.d. Artikel 8, EMRK führen und stellt die gegenständliche Ausweisung auch einen Eingriff in Ihr Privatleben dar!
[...]
Hinsichtlich Ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich wird ausgeführt, dass Sie bereits wie erwähnt jahrelang in Österreich aufhältig sind. Ihren eigenen Angaben zufolge erfolgte Ihre Einreise im Jahr 1999 und wurden Sie erstmals am 20.06.2003 in Österreich erkennungsdienstlich behandelt. Ihre Einreise erfolgte zuvor auf illegale Weise. Am XXXXhaben Sie in Österreich Ihre Tochter XXXX geboren und ergibt sich aus der Aktenlage, dass Sie erst im Jahr 2005 einen Asylantrag gestellt haben, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.831-BAW gem. § 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen und die Zulässigkeit Ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China erkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach VR China festgestellt wurde.Hinsichtlich Ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich wird ausgeführt, dass Sie bereits wie erwähnt jahrelang in Österreich aufhältig sind. Ihren eigenen Angaben zufolge erfolgte Ihre Einreise im Jahr 1999 und wurden Sie erstmals am 20.06.2003 in Österreich erkennungsdienstlich behandelt. Ihre Einreise erfolgte zuvor auf illegale Weise. Am XXXXhaben Sie in Österreich Ihre Tochter römisch 40 geboren und ergibt sich aus der Aktenlage, dass Sie erst im Jahr 2005 einen Asylantrag gestellt haben, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.831-BAW gem. Paragraph 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen und die Zulässigkeit Ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China erkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach VR China festgestellt wurde.
[...]
Sie halten sich zwar nunmehr bereits wie erwähnt seit nunmehr ca. 12 Jahren in Österreich auf und ist Ihr Aufenthalt für die Dauer von sechs Jahren durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert gewesen, wobei sich dieser langjährige Zeitraum auf ein Behördenverschulden zurückführen lässt, jedoch waren Sie bereits vor der im Jahr 2005 erfolgten Stellung Ihres Asylantrages Ihren eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 1999 illegal in Österreich aufhältig und haben Sie in diesem Zeitraum auch schon Ihr Familienleben mit der Geburt Ihrer Tochter XXXX im Jahr XXXX in Österreich begründet.Sie halten sich zwar nunmehr bereits wie erwähnt seit nunmehr ca. 12 Jahren in Österreich auf und ist Ihr Aufenthalt für die Dauer von sechs Jahren durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert gewesen, wobei sich dieser langjährige Zeitraum auf ein Behördenverschulden zurückführen lässt, jedoch waren Sie bereits vor der im Jahr 2005 erfolgten Stellung Ihres Asylantrages Ihren eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr 1999 illegal in Österreich aufhältig und haben Sie in diesem Zeitraum auch schon Ihr Familienleben mit der Geburt Ihrer Tochter römisch 40 im Jahr römisch 40 in Österreich begründet.
Einerseits haben Sie bereits Ihr Privatleben/Familienleben vor Stellung Ihres Asylantrages im Wissen um Ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Situation begründet und verkennt die erkennende Behörde andererseits jedoch auch nicht den Umstand, dass Sie gegenständliches Verfahren nicht durch Stellen ungerechtfertigter Anträge verzögert haben und Ihr nunmehriger langjähriger Aufenthalt in Österreich teilweise auch auf Behördenverschulden zurückzuführen ist (dbzgl. wird auf die Verfahrenschronologie verwiesen).
[...]
Ungeachtet dessen, haben Sie jedoch trotz des nunmehr langjährigen Aufenthalts in Österreich im Lebensalltag bis dato keine maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt und in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme geltend gemacht; auch in der Stellungnahme findet sich diesbezüglich kein Vorbringen und wurden bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch keine entsprechenden Nachweise, wie z.B. Deutschkenntnisse mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln, in Vorlage gebracht. Lt. Ihren eigenen niederschriftlichen Angaben vom Mai 2010 verfügen Sie trotz jahrelangen Aufenthalts in Österreich nach wie vor über keine Deutschkenntnisse, was auf keine nachhaltige Integration Ihrer Person in Österreich schließen lässt. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, verfügen über keine Arbeitsgenehmigung und sind bei diversen Landsleuten als Haushälterin tätig, wofür Sie Nahrung und Unterkunft sowie Bekleidung für Ihre Tochter erhalten. Aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse sowie mangelnden Berufsausbildung kann davon ausgegangen werden, dass Sie künftig am Arbeitsmarkt benachteiligt sein werden. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich auf Kontakte zu Landsleuten und nehmen Sie am gesellschaftlichen Leben in Österreich nicht teil, zumal Sie auch nicht Deutsch sprechen. Sie sind weder Mitglied in einem Verein, noch einer Organisation und betätigen sich im Bundesgebiet auch in keinster Weise, sodass eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte. Sie sind - in Bezug auf Ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. In Anbetracht dessen kann die in der Stellungnahme dazu getätigte Ausführung, dass Sie in Österreich vollständig integriert wären, nicht nachvollzogen werden.
Obwohl Sie in Österreich weder strafrechtlich verurteilt, noch gegen Sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, so sind Sie doch illegal in Österreich eingereist und verfügen Sie über keinen auf einen anderen als dem Asylgesetz beruhenden Aufenthaltstitel.
Ihr in Österreich bestehendes Familienleben beschränkt sich auf das Zusammenleben mit Ihrer im Jahr XXXX in Österreich geborenen Tochter für die Sie sorgepflichtig und im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sind und für die Sie einen Antrag im Zuge des Familienverfahrens gestellt haben, welche jedoch wie Sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist.Ihr in Österreich bestehendes Familienleben beschränkt sich auf das Zusammenleben mit Ihrer im Jahr römisch 40 in Österreich geborenen Tochter für die Sie sorgepflichtig und im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sind und für die Sie einen Antrag im Zuge des Familienverfahrens gestellt haben, welche jedoch wie Sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist.
[...]
Angesichts Sprachkenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Herkunftsstaat besondere Schwierigkeiten bei der Rückkehr erfahren werden. Dass nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zeigt sich auch im Umstand, wonach Sie den Kontakt mit heimatlichen Vertretungsbehörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses für sich und Ihre Tochter nicht gescheut haben (dbzgl. wird auf im Akt befindl. inl. ZMR-Auszug verwiesen) und kann weiters aufgrund Ihrer im Verfahren getätigten widersprüchlichen Angaben der Personendaten der nächsten Angehörigen auch davon ausgegangen werden, dass Sie nach wie vor über Familienangehörige im Heimatland verfügen und Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des o.a. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde."Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass Ihre Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde."
Hiegegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Begründend wurde ausgeführt:
"1) Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung:
Richtiger Weise wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1999 in Österreich lebt, sämtliche Bindungen zu China abgebrochen hat und dort auch keine Unterkunft oder Existenzmöglichkeit hat. Sie ist in Österreich vollständig integriert, spricht perfekt deutsch und lebt zusammen mit ihrer Tochter XXXX, die in Österreich geboren ist. Sie ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über ein breites soziales Netz. Ihre Tochter besucht die öffentliche Volksschule in XXXX.Richtiger Weise wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1999 in Österreich lebt, sämtliche Bindungen zu China abgebrochen hat und dort auch keine Unterkunft oder Existenzmöglichkeit hat. Sie ist in Österreich vollständig integriert, spricht perfekt deutsch und lebt zusammen mit ihrer Tochter römisch 40 , die in Österreich geboren ist. Sie ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über ein breites soziales Netz. Ihre Tochter besucht die öffentliche Volksschule in römisch 40 .
2) Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
In dem angefochtenen Bescheid wird auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der XXXX gestellt haben. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das gegenständliche Verfahren wäre daher zu unterbrechen.In dem angefochtenen Bescheid wird auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der römisch 40 gestellt haben. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das gegenständliche Verfahren wäre daher zu unterbrechen.
3) Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, der Sachverhalt ist allerdings unvollständig erhoben worden, wäre davon auszugehen gewesen, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Sinne des Art 8 EMRK verletzt wurde. Eine Ausweisung ist unzulässig.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, der Sachverhalt ist allerdings unvollständig erhoben worden, wäre davon auszugehen gewesen, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Sinne des Artikel 8, EMRK verletzt wurde. Eine Ausweisung ist unzulässig.
Ausweisungsentscheidungen unterliegen der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Entsprechend dieser Richtlinie wäre eine mündliche Verhandlung vor einem Gericht bzw. Tribunal durchzuführen (Art 13).Ausweisungsentscheidungen unterliegen der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Entsprechend dieser Richtlinie wäre eine mündliche Verhandlung vor einem Gericht bzw. Tribunal durchzuführen (Artikel 13,).
Bei der angefochtenen Entscheidung wurde weiters übersehen, dass die ¿Kinderrechtskonvention' in die Grundrechte der Charta inkooperiert wurde und das ¿Wohl des Kindes' im Mittelpunkt der Entscheidung zu stehen hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es für die Tochter der Beschwerdeführerin vorteilhafter ist, in Österreich in die Schule zu gehen und eine Berufsausbildung zu absolvieren, als nach China zurückzukehren, einem Land, in dem es niemals gelebt hat. Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmungen zu Gunsten der Kinder eine Schutzwirkung zu Gunsten der Beschwerdeführerin als deren Mutter entfalten."
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.08.2011, Zl. C1 307891-2/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben. Der Rechtsberater ist bis dato nicht eingeschritten.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, unter gleichzeitiger Vorlage von Bescheinigungsmittel anzugeben, wo sie bzw. ihre Tochter derzeit wohnhaft sei (z.B. Meldezettel), ob sie die deutsche Sprache beherrsche (z.B. Kurs-/Schulbestätigungen), ob sie berufstätig sei (v.a. Angaben des Namen und der Adresse des Arbeitgebers; z.B. Arbeitsvertrag, Nachweis von Versicherungszeiten), auf Grund welchen Umstandes sie - wie in der Beschwerde ausgeführt - selbsterhaltungsfähig sei sowie ob ihre Tochter eine Schule besuche (z.B. Schulbestätigung, Zeugnis).
Mit Schreiben vom 24.08.2011 teilte der Beschwerdeführervertreter Folgendes mit:
"Frau XXXX lebt mit ihrer Tochter in der XXXX, siehe beiliegende Meldezettel."Frau römisch 40 lebt mit ihrer Tochter in der römisch 40 , siehe beiliegende Meldezettel.
Ihre Tochter XXXX besuchte im Schuljahr 2010/2011 die Öffentliche Volksschule in derXXXX, siehe beiliegende Schulbesuchsbestätigung. Sie spricht ausgezeichnet Deutsch, weil sie bereits den Kindergarten besucht hat.Ihre Tochter römisch 40 besuchte im Schuljahr 2010 aus 2011, die Öffentliche Volksschule in derXXXX, siehe beiliegende Schulbesuchsbestätigung. Sie spricht ausgezeichnet Deutsch, weil sie bereits den Kindergarten besucht hat.
Frau XXXX beherrscht Deutsch noch nicht sehr gut, aber bemüht sich im Dc-Deutschzentrum für Chinesen ihre Kenntnisse zu verbessern.Frau römisch 40 beherrscht Deutsch noch nicht sehr gut, aber bemüht sich im Dc-Deutschzentrum für Chinesen ihre Kenntnisse zu verbessern.
Sie ist derzeit nicht berufstätig, weil es ihr nach den Fremdengesetzen verboten ist ihre Tochter und sich durch unselbständige Arbeit selbst zu erhalten.
Sie erhält eine monatliche Unterstützung von insgesamt 800 ¿ durch ihren Sohn aus erster Ehe und ihren Ex-Gatten.
Der Sohn hat eine unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Mit diesen Unterstützungen kann sie mit ihrer Tochter bescheiden durchkommen, und sogar eine Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse leisten. Siehe beiliegenden Auszug von ihrem Girokonto."
Auf Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Magistratsabteilung 35 mit Schreiben vom 02.12.2011 mit, dass die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter derzeit nicht bearbeitet würden, da die Entscheidungen des Asylgerichtshofes abgewartet würden. Falls der Asylgerichtshof erkenne, dass die Ausweisungen der Antragstellerin und ihrer Tochter auf Dauer unzulässig seien, würden amtswegige Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel eingeleitet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.12.2011, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, gab die Beschwerdeführerin im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters Folgendes zu Protokoll:
"VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?
BF: Ich bin nicht verheiratet. Es gibt einen Mann, der mich unterstützt, es ist mein Sohn, der mich unterstützt, er gibt mir monatlich 600 Euro.
VR: Wohnen Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn?
BF: Ja.
VR: Haben Sie sich amtlich angemeldet?
BF: Ja.
BFV legt Meldezettel vor.
VR: Wie ist der Name Ihres Sohnes?
BF: XXXX (phonetisch).BF: römisch 40 (phonetisch).
VR: Welchen Aufenthaltstitel hat er in Österreich?
BF: Er hat eine befristete Aufenthaltsberechtigung auf 5 Jahre.
VR: Wie ist sein Geburtsdatum?
BF: Er ist 21 Jahre, ich weiß nicht genau, wann er geboren ist.
VR: Wer ist sein Vater?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Ist er auch der Vater Ihrer anwesenden Tochter?
BF: Nein.
VR: Wie ist der Name des Vaters der anwesenden Tochter?
BF: Ich weiß nicht, wie er heißt. Ich habe einmal mit ihm geschlafen, aber dann hat es kaum Kontakt gegeben. Er hat sich auch nie um die Tochter gekümmert.
VR: Waren oder sind Sie mit XXXX verheiratet?VR: Waren oder sind Sie mit römisch 40 verheiratet?
BF: Früher ja, jetzt sind wir geschieden.
VR: Wann genau haben Sie ihn geheiratet und wann sich scheiden lassen?
BF: Ich weiß keine Zeitangaben. Ich habe ihn in China geheiratet, das liegt lange zurück. Ich weiß auch nicht, wann ich mich scheiden habe lassen, das ist auch schon mehrere Jahre her.
VR: Vor oder nach der Geburt der Tochter?
BF: Als ich die Tochter bekommen habe, waren wir schon längst geschieden.
VR: Haben Sie regelmäßigen Kontakt mit dem Vater Ihres Sohnes?
BF: Ich nicht, aber mein Sohn hat noch Kontakt mit dem Vater.
VR: Seit wann haben Sie Kontakt mit Ihrem Sohn, hier in Österreich?
BF: Mit meinem Sohn, die ganze Zeit.
VR: Warum haben Sie dann im gesamten Asylverfahren seit dem Jahr 2005 weder Ihren Sohn, noch den Ex-Ehemann angegeben, sondern auf die diesbezüglichen Fragen immer geantwortet, Sie haben nur Ihre Tochter in Österreich?
BF: Das weiß ich nicht genau, wenn ich das nicht gesagt habe, hat man mich vielleicht nicht genau gefragt. Ich habe niemanden bewusst getäuscht, ich wurde offenbar nicht gefragt.
BFV: Ich möchte noch ergänzen, dass die BF mit dem Vater des Sohnes auch noch eine gemeinsame Tochter namens XXXX hat, geb. XXXX, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit ihrem leiblichen Vater, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Halbschwester wohnt."BFV: Ich möchte noch ergänzen, dass die BF mit dem Vater des Sohnes auch noch eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 hat, geb. römisch 40 , die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit ihrem leiblichen Vater, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Halbschwester wohnt."
Im Zuge der Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wurden folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:
Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX;Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 ;
Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister XXXX;Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister römisch 40 ;
Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 10.06.2010 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter;
Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 18.11.2011 betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter;
Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2010/11 vom 01.07.2011, ausgestellt von der öffentlichen Volksschule in XXXX;Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2010/11 vom 01.07.2011, ausgestellt von der öffentlichen Volksschule in römisch 40 ;
Schulnachricht für das 1. Semester 2010/11 vom 04.02.2011, ausgestellt von der öffentlichen Volksschule in XXXX;Schulnachricht für das 1. Semester 2010/11 vom 04.02.2011, ausgestellt von der öffentlichen Volksschule in römisch 40 ;
Kursbesuchsbestätigung des dc-Deutschzentrums für Chinesen vom 14.06.2011 betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Deutsch-Integrationskurs vom 04.04.2011 bis zum 28.06.2011;
Kontoauszug aus einem auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Girokonto bei der Bank Austria betreffend den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 24.08.2011;
Grundbuchauszug des Bezirksgerichtes XXXX betreffend Wohnungseigentum des XXXX.Grundbuchauszug des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend Wohnungseigentum des römisch 40 .
Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, Zl. C1 307892-2/2011.Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , Zl. C1 307892-2/2011.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, hat ihr Heimatland verlassen, ist eigenen Angaben zufolge im Jahre 1999 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich eingereist und hat sich bis zur Stellung eines Asylantrages am 04.07.2005 illegal in Österreich aufgehalten.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist nicht verheiratet, geht keiner geregelten Beschäftigung nach, hat im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich lediglich vom 04.04.2011 bis zum 28.06.2011 einen Sprachkurs besucht und spricht nur wenig Deutsch.
Am XXXX wurde in XXXX die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX geboren. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX sowie mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX, mit ihrem volljährigen Sohn und mit ihrem geschiedenen Mann (Vater der XXXX und des volljährigen Sohnes) im selben Haushalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin familiäre oder sonstige enge Bindungen an ihren Herkunftsstaat hat.Am römisch 40 wurde in römisch 40 die Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 sowie mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 , mit ihrem volljährigen Sohn und mit ihrem geschiedenen Mann (Vater der römisch 40 und des volljährigen Sohnes) im selben Haushalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin familiäre oder sonstige enge Bindungen an ihren Herkunftsstaat hat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, vorgelegten Dokumenten, ihren Sprach- und Landeskenntnissen sowie dem Akteninhalt. Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Der Asylantrag der oa. Tochter der Beschwerdeführerin vom "05.07.2005" (richtig: 04.07.2005) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.832-BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Tochter der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen".Der Asylantrag der oa. Tochter der Beschwerdeführerin vom "05.07.2005" (richtig: 04.07.2005) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 09.832-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Tochter der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen".
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007, Zl. 307.892-C1/2E-XIV/39/06, wurde die hiegegen erhobene Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2007, Zl. 307.892-C1/2E-XIV/39/06, wurde die hiegegen erhobene Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2010, Zlen. 2008/01/0637 bis 0638-7, wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates ergriffenen Beschwerde in Bezug auf den Asyl- und Refoulementteil abgelehnt. Der Bescheid in Bezug auf die Ausweisung wurde jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Verweistechnik") aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. C1 307892-1/2010/7E, wurde Spruchteil III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2010, Zl. C1 307892-1/2010/7E, wurde Spruchteil römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.11.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" ausgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl. C1 307892-2/2011/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Mit hg. Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl. C1 307892-2/2011/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Soweit in gegenständlicher Beschwerde releviert wurde, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hätten und das gegenständliche Verfahren daher zu unterbrechen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG dieses Bundesgesetz nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Soweit in gegenständlicher Beschwerde releviert wurde, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt hätten und das gegenständliche Verfahren daher zu unterbrechen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dieses Bundesgesetz nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge im Juli 1999 illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreichisch eingereist und war bis zur ihrer Antragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ihr Aufenthalt stützte sich seither ausschließlich auf ihren Asylantrag, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge im Juli 1999 illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreichisch eingereist und war bis zur ihrer Antragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ihr Aufenthalt stützte sich seither ausschließlich auf ihren Asylantrag, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Gegen die Beschwerdeführerin lag zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor und kam es auch lediglich zu einem Asylverfahren (vgl. zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer das Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 ua.). Trotz ihres langjährigen Aufenthaltes hat die Beschwerdeführerin - entgegen den Angaben ihres (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.06.2011 und 19.07.2011 - allerdings seit ihrer Einreise kaum Anstrengungen unternommen, sich in Österreich zu integrieren. Sie geht keiner geregelten Beschäftigung nach, spricht nur wenig Deutsch und hat in Österreich lediglich einen einzigen Kurs besucht (und diesen laut eigenem Vorbringen nicht erfolgreich abgeschlossen). Auch Hinweise auf eine tiefergehende soziale Integration sind nicht hervorgekommen.Gegen die Beschwerdeführerin lag zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Ausweisung vor und kam es auch lediglich zu einem Asylverfahren vergleiche zur Zurechenbarkeit der Verfahrensdauer das Erkenntnis des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 ua.). Trotz ihres langjährigen Aufenthaltes hat die Beschwerdeführerin - entgegen den Angaben ihres (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.06.2011 und 19.07.2011 - allerdings seit ihrer Einreise kaum Anstrengungen unternommen, sich in Österreich zu integrieren. Sie geht keiner geregelten Beschäftigung nach, spricht nur wenig Deutsch und hat in Österreich lediglich einen einzigen Kurs besucht (und diesen laut eigenem Vorbringen nicht erfolgreich abgeschlossen). Auch Hinweise auf eine tiefergehende soziale Integration sind nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht verheiratet und hat angegeben, in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Ihrem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof und einem vorgelegten Kontoauszug zufolge bezieht die Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich lebenden geschiedenen Ehemann und einem gemeinsamen, bereits volljährigen Sohn, der wie sein Vater über einen Aufenthaltstitel verfügt, Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt EUR 800,--. Anhaltspunkte für enge, insbesondere familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsstaat sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem gesamten Verfahren angegeben hat, seit dem Jahre 1999 über keine nahen Angehörigen in ihrem Heimatland zu verfügen. Auch die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Beantragung chinesischer Reisepässe für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter reicht mangels sonstiger Anhaltspunkte nicht aus, um von der Existenz von Familienangehörigen im Herkunftsstaat auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am XXXX in Österreich geborenen XXXX, bezüglich der mit hg. Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl. C1 307892-2/2011/3E, festgestellt wurde, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Der Vollständigkeit halber wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vom 06.12.2011 angegeben hat, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ex-Gatten eine weitere, am XXXX geborene Tochter, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebe.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am römisch 40 in Österreich geborenen römisch 40 , bezüglich der mit hg. Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl. C1 307892-2/2011/3E, festgestellt wurde, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Der Vollständigkeit halber wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vom 06.12.2011 angegeben hat, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ex-Gatten eine weitere, am römisch 40 geborene Tochter, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebe.
In der Gesamtbetrachtung der familiären und privaten Situation der Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die enge familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer achtjährigen Tochter - erweist sich daher trotz des dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommenden hohen Stellenwertes eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die oben genannten besonderen Umstände dieses Falles als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005.In der Gesamtbetrachtung der familiären und privaten Situation der Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die enge familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer achtjährigen Tochter - erweist sich daher trotz des dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommenden hohen Stellenwertes eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die oben genannten besonderen Umstände dieses Falles als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, EMRK, FamilieneinheitZuletzt aktualisiert am
25.04.2012