Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
B13 212.826-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA: Republik Kosovo, vertreten durch Mag.a Katharina AMMANN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. 12. 2011, Zl. 10 06.941-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vertreten durch Mag.a Katharina AMMANN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. 12. 2011, Zl. 10 06.941-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs 1 und 4 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. 1. 1999 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 12. 1. 1999 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen und zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei gab sie an, dass der unmittelbare Grund ihrer Flucht der Krieg im Kosovo gewesen sei. Sie gehöre der muslimischen Volksgruppe an, während ihr Lebensgefährte Serbe gewesen sei. Dieser habe beansprucht, dass sie nunmehr einen serbischen Namen tragen solle. Zudem habe ihn ihre Religion gestört. Sie hätte zum orthodoxen Glauben übertreten sollen. Er habe ihr und dem gemeinsamen Kind mit dem Umbringen gedroht, falls sie seinen Forderungen nicht nachkommen würde. Ihr Lebensgefährte habe sowohl beim Militär als auch bei der Polizei gearbeitet. Er habe eine höhere Position im Polizeirevier in XXXX innegehabt. Er habe sie ständig verprügelt und des Öfteren versucht sie umzubringen. Sie habe seit dem 14. 3. 1998 mit ihm zusammengelebt, habe ihn aber nicht ehelichen wollen. Sie sei gezwungen worden, mit ihm zusammen zu leben. Sie habe daraufhin ihre Eltern nicht mehr besuchen dürfen. Er habe auch im bosnischen Krieg gekämpft und damit geprahlt, zahlreiche Frauen vergewaltigt zu haben. Sie sei auch während ihrer Schwangerschaft von ihm geschlagen worden.Am 12. 1. 1999 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen und zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei gab sie an, dass der unmittelbare Grund ihrer Flucht der Krieg im Kosovo gewesen sei. Sie gehöre der muslimischen Volksgruppe an, während ihr Lebensgefährte Serbe gewesen sei. Dieser habe beansprucht, dass sie nunmehr einen serbischen Namen tragen solle. Zudem habe ihn ihre Religion gestört. Sie hätte zum orthodoxen Glauben übertreten sollen. Er habe ihr und dem gemeinsamen Kind mit dem Umbringen gedroht, falls sie seinen Forderungen nicht nachkommen würde. Ihr Lebensgefährte habe sowohl beim Militär als auch bei der Polizei gearbeitet. Er habe eine höhere Position im Polizeirevier in römisch 40 innegehabt. Er habe sie ständig verprügelt und des Öfteren versucht sie umzubringen. Sie habe seit dem 14. 3. 1998 mit ihm zusammengelebt, habe ihn aber nicht ehelichen wollen. Sie sei gezwungen worden, mit ihm zusammen zu leben. Sie habe daraufhin ihre Eltern nicht mehr besuchen dürfen. Er habe auch im bosnischen Krieg gekämpft und damit geprahlt, zahlreiche Frauen vergewaltigt zu haben. Sie sei auch während ihrer Schwangerschaft von ihm geschlagen worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 8. 1999, Zl 99 00.433-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik JugoslaXXXX gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführerin wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. 9. 2011 verlängert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. 8. 1999, Zl 99 00.433-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik JugoslaXXXX gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführerin wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. 9. 2011 verlängert.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. 9. 1999 Beschwerde, welche sich gegen lediglich Spruchpunkt I richtete.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. 9. 1999 Beschwerde, welche sich gegen lediglich Spruchpunkt römisch eins richtete.
Am 29. 9. 2010 und am 21. 10. 2010 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern noch im Kosovo leben würden. Ihre beste Freundin habe ihr erzählt, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte ihren Eltern Probleme gemacht habe. Ihre Eltern hätten ihr nichts Diesbezügliches erzählt. Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin gab an, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe befürchten würde, die von Tötungen und Menschenrechtsverletzungen seitens des früheren Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betroffen gewesen seien. Zudem sei sie Minderheitenangehörige und der albanischen Sprache nicht mächtig. Sie sei Mutter eines unehelichen Kindes, was in der traditionellen Kultur des Kosovo zu einer Stigmatisierung und Ausgrenzung führe. All dies würde sie aus dem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben im Kosovo ausgrenzen und in einer Kumulation nicht nur Diskriminierung, sondern Verfolgung darstellen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, nicht bei ihren Eltern leben zu können, weil weder sie noch ihr Kind dort sicher wären.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. 2. 2011, Zl B13 212.826-0/2008/19E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3. 8. 1999 gem. § 7 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von zwölf Jahren sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten verlassen habe nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr wegen ihrer ehemaligen Lebensgemeinschaft mit einem serbischen Polizeioffizier eine Kollaboration mit den Serben unterstellt werde bzw. sie von ihrer eigenen Volksgruppe ausgegrenzt werde (Anm. des AsylGH: dies wurde in der mit Schriftsatz vom 4. 11. 2010 eingebrachten Stellungnahme unterstellt). Auch bestehe für die Beschwerdeführerin keine Gefährdung aufgrund dieser gemischt ethnischen Beziehung, zumal diese seit Jahren nicht mehr aufrecht sei. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Republik Kosovo tatsächlich von ihrer Familie ausgeschlossen werde - dies habe sie jedoch im Verfahren nicht behauptet - seien die aus der Tradition in der Republik Kosovo herrührenden Diskriminierungen gegen alleinstehende Frauen nicht geeignet, die für eine Asylgewährung geforderte Intensität eines Eingriffs in die zu schützenden persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin zu begründen. Auch sei die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Bosniaken in der Republik Kosovo stabil.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. 2. 2011, Zl B13 212.826-0/2008/19E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3. 8. 1999 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von zwölf Jahren sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten verlassen habe nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr wegen ihrer ehemaligen Lebensgemeinschaft mit einem serbischen Polizeioffizier eine Kollaboration mit den Serben unterstellt werde bzw. sie von ihrer eigenen Volksgruppe ausgegrenzt werde Anmerkung des AsylGH: dies wurde in der mit Schriftsatz vom 4. 11. 2010 eingebrachten Stellungnahme unterstellt). Auch bestehe für die Beschwerdeführerin keine Gefährdung aufgrund dieser gemischt ethnischen Beziehung, zumal diese seit Jahren nicht mehr aufrecht sei. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Republik Kosovo tatsächlich von ihrer Familie ausgeschlossen werde - dies habe sie jedoch im Verfahren nicht behauptet - seien die aus der Tradition in der Republik Kosovo herrührenden Diskriminierungen gegen alleinstehende Frauen nicht geeignet, die für eine Asylgewährung geforderte Intensität eines Eingriffs in die zu schützenden persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin zu begründen. Auch sei die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Bosniaken in der Republik Kosovo stabil.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. 8. 2011 einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 15. 11. 2011 zwecks Prüfung der Einleitung eines Verfahrens nach § 9 AsylG vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Nach Kenntnis der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes führte die Beschwerdeführerin aus, sich seit zwölf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufzuhalten und laut Auskunft des Magistrates XXXX im nächsten Jahr die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Aus diesem Grunde ersuche sie, die befristete Aufenthaltsberechtigung noch einmal zu verlängern. Befragt gab sie weiters an, im Kosovo noch über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihren Eltern zu verfügen, mit denen sie im regelmäßigen Kontakt stehe. Auf Vorhalt führte sie zur Sicherheitslage in Bezug auf ihre Person aus, dass jeder in XXXX wisse, was ihr ehemaliger Lebensgefährte getan habe. Ihre Tochter XXXX sei ein Kind eines serbischen Offiziers und in Österreich geboren. Selbst als österreichische Staatsbürgerin würde sie nicht mehr in den Kosovo zurückkehren; ihre Eltern könne sie nur noch bei ihrem Bruder in Bosnien besuchen. Sie könne nicht sagen, was konkret einer Abschiebung in den Kosovo entgegenstehen würde, sie könne nicht erklären, wie es in ihr aussehe. Zu ihrem bisherigen Leben in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, die letzten neun Jahre als Raumpflegerin gearbeitet zu haben und auch in Hinkunft einer geregelten Arbeit nachgehen zu wollen. Sie verfüge über Sprachkenntnisse auf Niveau A2 und wolle einen Sprachkurs zur Erlangung eines Diploms vom Niveau B1 besuchen. Auch ihre Tochter sei in Österreich integriert und besuche die Sportmittelschule in XXXX.Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 15. 11. 2011 zwecks Prüfung der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 9, AsylG vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Nach Kenntnis der beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes führte die Beschwerdeführerin aus, sich seit zwölf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufzuhalten und laut Auskunft des Magistrates römisch 40 im nächsten Jahr die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Aus diesem Grunde ersuche sie, die befristete Aufenthaltsberechtigung noch einmal zu verlängern. Befragt gab sie weiters an, im Kosovo noch über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihren Eltern zu verfügen, mit denen sie im regelmäßigen Kontakt stehe. Auf Vorhalt führte sie zur Sicherheitslage in Bezug auf ihre Person aus, dass jeder in römisch 40 wisse, was ihr ehemaliger Lebensgefährte getan habe. Ihre Tochter römisch 40 sei ein Kind eines serbischen Offiziers und in Österreich geboren. Selbst als österreichische Staatsbürgerin würde sie nicht mehr in den Kosovo zurückkehren; ihre Eltern könne sie nur noch bei ihrem Bruder in Bosnien besuchen. Sie könne nicht sagen, was konkret einer Abschiebung in den Kosovo entgegenstehen würde, sie könne nicht erklären, wie es in ihr aussehe. Zu ihrem bisherigen Leben in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, die letzten neun Jahre als Raumpflegerin gearbeitet zu haben und auch in Hinkunft einer geregelten Arbeit nachgehen zu wollen. Sie verfüge über Sprachkenntnisse auf Niveau A2 und wolle einen Sprachkurs zur Erlangung eines Diploms vom Niveau B1 besuchen. Auch ihre Tochter sei in Österreich integriert und besuche die Sportmittelschule in römisch 40 .
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. 12. 2011, Zl 10 06.941-BAT, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihr die zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wesentlich geändert habe und dieser seit Juli 2009 als sicherer Herkunftsstaat gelte. Aufgrund des langen Zeitablaufs könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Bewohner ihres Heimatdorfes die Beschwerdeführerin wegen ihres ehemaligen Lebensgefährten in irgendeiner Art und Weise belangen würden. Dass die Beschwerdeführerin im Kosovo einer konkreten Gefährdungslage ausgesetzt sei, habe diese auch nicht glaubhaft machen können. Schließlich bestünden auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. 12. 2011, Zl 10 06.941-BAT, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr die zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, auf Dauer unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wesentlich geändert habe und dieser seit Juli 2009 als sicherer Herkunftsstaat gelte. Aufgrund des langen Zeitablaufs könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Bewohner ihres Heimatdorfes die Beschwerdeführerin wegen ihres ehemaligen Lebensgefährten in irgendeiner Art und Weise belangen würden. Dass die Beschwerdeführerin im Kosovo einer konkreten Gefährdungslage ausgesetzt sei, habe diese auch nicht glaubhaft machen können. Schließlich bestünden auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. 12. 2011 Beschwerde. In dieser wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass sich zwar die Situation im Kosovo seit 1999 geändert habe, allerdings für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Änderung keineswegs so wesentlich sei, dass ihnen eine gefahrlose Rückkehr möglich wäre bzw. kein ernsthaftes Risiko bestehe, im Kosovo in eine aussichtslose existenzielle Notlage zu geraten. Es bestünden für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mehrere kumulative Faktoren, die ihnen eine Rückkehr unzumutbar machen würden. Insbesondere seien sie Minderheitenangehörige und es sei die Tochter der Beschwerdeführerin gemischt-ethnischer Abstammung sowie Tochter eines serbischen Polizeioffiziers, der in den Jahren 1998/99 bei Übergriffen gegen Albaner und Bosnier involviert gewesen sein dürfte. Auch habe sie keine Kenntnisse der albanischen Sprache. Die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr alleinstehend, da die Eltern sie aufgrund ihrer ehemaligen Beziehung zu einem serbischen Offizier aus Angst vor Problemen und Anfeindungen nicht aufnehmen würden. Auch würde sie als Frau in viel höherem Maße von der im Kosovo herrschenden generell hohen Arbeitslosigkeit betroffen sein als Männer. Wie sich weiters aus den Richtlinien des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 09.11.2009 ersichtlich sei, gehörten Personen, die mit dem früheren Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden, sowie Personen gemischt-ethnischer Herkunft weiterhin zu den Hauptrisikogruppen im Kosovo. Schließlich hätte sich die Erinnerung an die Ereignisse des Jahres 1998/99 tief in das Gedächtnis der Bewohner des Kosovo eingeprägt, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem Serben 12 oder 13 Jahre danach vergessen wäre. In einer Gesamtbetrachtung wäre daher im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter keine wesentliche und dauerhafte Änderung der Umstände eingetreten, die ihnen eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar machen würde, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und gehört der bosnischen Volksgruppe in der Republik Kosovo an. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und wurde am XXXX geboren. Im Jänner 1999 flüchtete sie aus der Republik Kosovo nach Österreich, wo sie am 12. 1. 1999 einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in der Republik Kosovo. Diese bestreiten ihren Lebensunterhalt aus einer kleinen Pension des Vaters ergänzt um innerfamiliäre Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihren Eltern. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt in Bosnien, eine Schwester ist österreichische Staatsbürgerin und lebt im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und gehört der bosnischen Volksgruppe in der Republik Kosovo an. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und wurde am römisch 40 geboren. Im Jänner 1999 flüchtete sie aus der Republik Kosovo nach Österreich, wo sie am 12. 1. 1999 einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in der Republik Kosovo. Diese bestreiten ihren Lebensunterhalt aus einer kleinen Pension des Vaters ergänzt um innerfamiliäre Unterstützungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihren Eltern. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt in Bosnien, eine Schwester ist österreichische Staatsbürgerin und lebt im Bundesgebiet.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine Beziehung zu einem serbischen Polizeioffizier führte, der eine Tochter entstammt. Diese Beziehung war von Misshandlungen und Einengungen gekennzeichnet. Aufgrund dessen verließ sie den Kosovo und flüchtete nach Österreich.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo Übergriffe ihres ehemaligen Lebensgefährten zu befürchten hat. Die Beschwerdeführerin ist im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Die Beschwerdeführerin stellte für ihre minderjährige in Österreich geborene Tochter XXXX (Zl 212.870) am 11. 3. 2007 im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin stellte für ihre minderjährige in Österreich geborene Tochter römisch 40 (Zl 212.870) am 11. 3. 2007 im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 4. 2007, Zl. 07 02.548-BAT wurde dieser gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Tochter der Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß § 8 Abs 1 Z 1AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine in zeitlicher Hinsicht an die damals gültige befristete Aufenthaltsberechtigung ihrer Mutter angelehnte befristete Aufenthaltsberechtigung bis 7. 9. 2007 erteilt. Auch diese wurde vom Bundesasylamt jeweils antragsgemäß bis 7. 9. 2011 verlängert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 4. 2007, Zl. 07 02.548-BAT wurde dieser gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Tochter der Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins A, s, y, l, G, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine in zeitlicher Hinsicht an die damals gültige befristete Aufenthaltsberechtigung ihrer Mutter angelehnte befristete Aufenthaltsberechtigung bis 7. 9. 2007 erteilt. Auch diese wurde vom Bundesasylamt jeweils antragsgemäß bis 7. 9. 2011 verlängert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. 12. 2011, Zl 07 02.548-BAT, wurde auch der Tochter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und ihr die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 8. 2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG wurde ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. 12. 2011, Zl 07 02.548-BAT, wurde auch der Tochter der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und ihr die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 8. 2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wurde ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig erklärt.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Kosovo getroffen:
Allgemeine Lage
Allgemeine Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo blieb relativ ruhig aber potentiell unbeständig. Die Anzahl an Morden, illegalem Waffenbesitz und Fällen von Schießereien blieb bedeutend. Organisiertes Verbrechen, hauptsächlich Schmuggel und Drogenhandel, ist weiterhin ein Problem. Verbrechen, die Minderheiten betrafen, machten geringfügige Belästigungen, Einschüchterungen, einfache Angriffe und Besitzstreitigkeiten aus. Die Hälfte der interethnischen Vorfälle fanden im Bereich des Ibar Flusses statt, wo die Lage grundsätzlich labil blieb und serbische und albanische Angehörige auf "Provokationen" der jeweils anderen Seite leicht versucht sind mit Gegenreaktionen zu antworten.
(United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo,28. January 2011)
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Die KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica.
(ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und
am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z. B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)
Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2.500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem im Vorjahr gegründeten Verteidigungsministerium untergeordnet und sollten mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen.
(derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)
Die NATO wird die Zahl ihrer im Kosovo eingesetzten Soldaten in den kommenden Monaten auf rund 5.000 verringern. Die Sicherheitslage in der ehemaligen serbischen Provinz "hat sich weiter verbessert". Die örtlichen Behörden seien zunehmend selbst in der Lage, für die Sicherheit im Land zu sorgen. Auch nach dem Teilabzug bleibe die NATO-Truppe KFOR in der Lage, "schnell und wirksam" zu reagieren. Die Kosovo-Truppe soll nach Willen der NATO später nur noch "abschreckende Wirkung" haben. Nach Angaben von Diplomaten ist mittelfristig noch eine weitere Verkleinerung vorgesehen. Sollte es nötig sein, könne die KFOR rasch verstärkt werden. Die Allianz hatte ihre KFOR-Truppen im Jänner (2010) bereits um 5.000 Mann auf 10.000 Soldaten verringert.
(DiePresse.com: NATO zieht tausende Soldaten aus dem Kosovo ab, 29.10.2010)
Von der EULEX Führung wurde die "NMI Task Force" geschaffen. Die so genannte Nord Mitrovica Task Force besteht aus Polizei, Justiz und Zollorganen von EULEX und wurde von der EULEX Führung für den Norden des Kosovo installiert. Das Aufgabengebiet ist die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und die Umsetzung von "Rule of Law". Die NMI wird dabei auch von Sondereinheiten der Kosovo Polizei "RUSO" unterstützt.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 14.6.2011)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember; 6.1.2011)
Die Polizei wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.
Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Er sieht verschiedene Strategiepläne bezüglich Verbrechensprävention, Polizeiarbeit und Polizeiuntersuchungen und die Kontrolle und Beschlagnahme von leichten Feuerwaffen. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen und die Grenzkontrolle zu Albanien. Internationale Kooperationen bestehen u. a. mit Mazedonien, Kroatien und Albanien. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und der weiteren Entwicklung. In diesem und anderen Zusammenhängen spielt EULEX nach wie vor eine bedeutende unterstützende Rolle für die kosovarische Polizeitruppe.
(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, von Kriegsverbrechen und Finanzvergehen wurden spezielle Polizeieinheiten eingerichtet. EULEX unterstützt und berät dabei das sog. Directorate of Organized Crime (DOC) nicht nur in arbeitstechnischer, sondern auch in organisatorischer Hinsicht. Allgemein wird seitens EULEX auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeieinheiten und der Sonderstaatsanwaltschaft gezielt, um Organisierte Kriminalität und deren Protagonisten besser bekämpfen zu können.
(EULEX: Programme Report 2010, 2010;
http://www.eulex-kosovo.eu/docs/tracking/EULEX%20Programme%20Report%202010%20.pdf, Zugriff 13.5.2011)
Um das Problem des Organisierten Verbrechens in den Griff zu bekommen, wurden zusätzliche eigene Staatsanwälte ernannt, die entweder alleine oder in Zusammenarbeit mit EULEX Untersuchungen auf diesem Gebiet einleiteten und auch Fälle vor Gericht brachten. Seitens des Justizministeriums wurde eine Agentur eingerichtet, die konfisziertes und eingezogenes Vermögen aus kriminelle Aktivitäten verwalten soll.
Kosovo hat mittlerweile beachtliche Fortschritte bei der Bekämpfung des Organisierten Verbrechens erzielt. Trotzdem bleiben einige Dinge, die es weiter zu verbessern gilt. So z.B. ein effektiveres Zeugenschutzprogramm, Abhörmöglichkeiten von Mobiltelefonen, die allgemeine Ausstattung der Spezialabteilung und die statistische Erfassung von Verurteilungen bezogen auf Organisiertes Verbrechen. Daneben kommt es immer noch zu politischer Einflussnahme und mangelhafter Kooperationen zwischen den unterschiedlichen staatlichen Verfolgungsbehörden.
(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Entsprechend einer Statistik des Department Against Organized Crimes aus dem Jahre 2010 zu Folge, wurden u.a gegen 649 verdächtige und 610 inhaftierte Personen ermittelt. Des Weiteren wurden gegen 28 kosovarische und 12 international operierende kriminelle Gruppen Untersuchungen aufgenommen.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 31.1.2011)
NGO's
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.
(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kosovo, March 2010)
Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)
Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.
(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Ombudsman
Die Ombudsperson-Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf Respektierung von Menschenrechten und verantwortungsvolle Verwaltung hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.
Im Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 wurden bei der Ombudsperson-Institution etwa 2.260 Beschwerden abgegeben bzw. um Hilfe und Unterstützung angefragt. Die meisten Fälle betrafen dabei prozessuale Angelegenheiten, wie die Verlängerung von Gerichtsverfahren, ausständigen Verwaltungsentscheidungen, Eigentumsfragen und Fragen der sozialen Unterstützung. Daneben wurden seitens der Ombudsperson u.a. auch Fälle von Machtmissbrauch, vorenthaltenen Menschenrechten, Straflosigkeit in Bezug auf Behörden und Versagen bei der Untersuchung von Kriminalfällen behandelt.
(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Ninth Annual Report 2008-2009, 2010
http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/RAPORTI%20VJETOR%202009%20anglisht_OK.pdf, Zugriff 13.5.2011)
Soziale Gruppe
Frauen/Kinder
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der Verfassung verankert. Die VN Frauenrechtskonvention (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 ist unmittelbar anwendbar. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 07.06.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt.Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der Verfassung verankert. Die VN Frauenrechtskonvention (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 ist unmittelbar anwendbar. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 07.06.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt.
Die rechtliche Stellung der Frau wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 "On Protection against domestic violence" sowie das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. NORMA, einer Vereinigung von Anwältinnen, die kostenfreie Rechtshilfe für Frauen zur Verfügung stellt).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dez. 2010, 6.1.2011)
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt, kann aber in bestimmten Fällen verlängert werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Um auf die speziellen Probleme und Anliegen von bestimmten gefährdeten Menschengruppen, insbesondere Kinder, Frauen und Minderheiten, hat die Ombudsperson Institution drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet: The Children's Rights Team (CRT), the Gender Equality Unit (GEU) and the Non-Discrimination Team (NDT).
(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Ninth Annual Report 2008-2009, S. 13, 2010)
Der Bereich "Gewalt in der Familie" hat durch die internationale Präsenz und die Weiterentwicklung der Gesellschaft, verbunden mit Auswirkungen des Verhaltens von im Ausland lebenden Kosovaren eine bessere Entwicklung genommen. Die Tabuisierung von Gewalt bricht auf, Kosovo Police und Justiz sowie NGO¿s nehmen sich der Fälle an, es besteht eine entsprechende Opferbetreuung. Es besteht eine entsprechende Opferbetreuung und auch "Frauenhäuser", so in Gjkaova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Pristina und Prizren. Aus ho. Sicht erfolgt die Behandlung von "Gewalt in der Familie" sowohl im Bereich der Entgegennahme von Anzeigen (Polizei), als auch in der Aufarbeitung (Justiz) ein professioneller Zugang. Die Anzahl der angezeigten Fälle im Tagesbericht von Kosovo Police untermauert diese Faktoren.
(ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)
Die Polizei unterhält eigene Einheit speziell für häusliche Gewalt, wobei Polizisten auch im Umgang mit Opfern von Gewalt trainiert werden. Viele Gewalttaten gegen Frauen werden aber nicht zur Anzeige gebracht. Die sechs Frauenhäuser sind nicht adäquat ausgestattet und bieten nicht immer ausreichend Schutz. Die Verhängung von Wegweisungen (protection order) findet nur gelegentlich statt.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro. Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 45%. Im Jahr 2010 waren offiziell insgesamt 338.895 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.
(ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht I/2010, März 2010)
Obwohl Kosovos Exporte 2010 leicht angezogen sind, machen sie noch immer nur 13,9 Prozent der Importe aus. Die faktische Handelsblockade Serbiens und Bosnien-Herzegowinas habe seit der Unabhängigkeit "eher zu einer Verschlechterung als Verbesserung" der wirtschaftlichen Lage Kosovos geführt. Das nach zehn Jahren ausgelaufene Abkommen zum zollfreien Handel mit der EU konnte von Brüssel aus technischen Gründen bislang nicht erneuert werden. Da fünf der 25 EU-Mitglieder Kosovo nicht anerkannt haben, ist noch immer nicht klar, unter welcher Landesbezeichnung die Verlängerung des Vertragswerks abgesegnet werden kann.
(DiePresse.com: Kosovos Exporte liegen am Boden, 20.2.2011)
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
(Staatendokumentation, Feb. 2011)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt verschiene im Kosovo tätige Organisationen, die Beschäftigungsprojekte für Rückkehrer anbieten. In diesem Zusammenhang hat die IOM einige Programme für freiwillige Rückkehrer ins Leben gerufen, in deren Rahmen die Rückkehrer von einer Unterstützung bei der angestellten Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit profitieren können.
(IOM International Organization for Migration: Rückkehr nach Kosovo. Länderinformationen. Letzte Aktualisierung: Dez. 2009)
Tatsache ist, dass Ihr Herkunftsstaat mit 01.07.2009 durch die VO BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.Tatsache ist, dass Ihr Herkunftsstaat mit 01.07.2009 durch die VO BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial.
Die zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen an, zumal sie ein Lagebild der allgemeinen Situation in der Republik Kosovo abbilden, das sich überwiegend aus einem aktuellen Berichtsmaterial ergibt.
Die Beschwerdeführerin hat sich beim Bundesasylamt auf die Furcht vor ihrem ehemaligen Lebensgefährten berufen. Zudem werde sie wegen dieser früher bestandenen Lebensgemeinschaft mit einem Serben von ihrer eigenen Volksgruppe ausgegrenzt. Diesbezüglich wurde auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzes von Personen aus dem Kosovo vom 9. 11. 2009 verwiesen.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung haben. Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/01/0930, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0320).Vorweg ist dazu festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung haben. Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/01/0930, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2006/01/0320).
Nach Einschätzung des Asylgerichtshofes ist zur Beurteilung der individuellen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin - ausgehend von der genannten UNHCR-Position, auch auf weitere Kriterien Bedacht zu nehmen, die sich aus der übrigen Berichtslage ergeben. Im gegenständlichen Fall besteht die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit dem erwähnten serbischen Polizeioffizier seit nunmehr dreizehn Jahren nicht mehr. Weiters hat die Beschwerdeführerin wegen der von ihm erfolgten Misshandlungen ihre Flucht nach Österreich angetreten. Auch die bereits zitierte Stellungnahme stützt sich lediglich auf diese erwähnte UNHCR-Richtlinie, ohne jedoch näher darauf einzugehen, dass bereits dreizehn Jahre verstrichen sind, nachdem diese Lebensgemeinschaft Bestand hatte. Ebenso ist der Umstand, dass der Polizeioffizier von der Beschwerdeführerin verlassen wurde, indem sie die Flucht nach Österreich antrat, nicht unerheblich. Dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau über keine Existenzgrundlage verfügen würde, kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Beschwerdeführerin von ihrer in der Republik Kosovo lebenden Familie nicht aufgenommen werden würde, gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 15. 11. 2011 an, dass sie mit ihrer Familie im regelmäßigen Kontakt stehen würde. Somit ist dieser Argumentation der Boden entzogen. Unter Zugrundelegung dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in der Republik Kosovo über ein familiäres Netzwerk und eine Unterkunft verfügt, dort in eine Situation geraten würde, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre Zudem bestünde nach den Länderfeststellungen die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen.
Wenn hinsichtlich der Situation einer alleinerziehenden Mutter in der Republik Kosovo im Beschwerdeschriftsatz auf einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Februar 2011 verwiesen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine alleinerziehende Mutter ohne familiären Rückhalt handelt und somit mit gegenständlichem Fall nicht vergleichbar ist.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Beschwerdeführerin wurden (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 bzw 2005 erteilt. Gemäß § 75 Abs. 6 Asylgesetz 2005 galt ihr deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Der Beschwerdeführerin wurden (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 bzw 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Asylgesetz 2005 galt ihr deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 traten die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 1.1.2010 in Kraft, weshalb das gegenständliche Aberkennungsverfahren nach dem Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (bereits zuvor als "AsylG 2005" abgekürzt") zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 traten die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 1.1.2010 in Kraft, weshalb das gegenständliche Aberkennungsverfahren nach dem Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (bereits zuvor als "AsylG 2005" abgekürzt") zu führen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch wiederkehrende Misshandlungen seitens ihres Lebensgefährten einen Eingriff in ihre körperliche Integrität zu gewärtigen hatte, sodass diese nach einer Rückkehr einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz damit begründet, dass die Beschwerdeführerin durch wiederkehrende Misshandlungen seitens ihres Lebensgefährten einen Eingriff in ihre körperliche Integrität zu gewärtigen hatte, sodass diese nach einer Rückkehr einer Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Aufgrund der beweiswürdigenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass ein solches Bedrohungsszenario nicht mehr besteht. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist ebenso auf obige Ausführungen zu verweisen. Da das individuelle Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin aus den oben dargestellten Gründen nicht mehr besteht, kann in dieser Hinsicht nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden, wonach sich nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Aufgrund der beweiswürdigenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass ein solches Bedrohungsszenario nicht mehr besteht. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist ebenso auf obige Ausführungen zu verweisen. Da das individuelle Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin aus den oben dargestellten Gründen nicht mehr besteht, kann in dieser Hinsicht nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden, wonach sich nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. 11. 2001, VfSlg. 16.376/2001, zu verweisen (anzumerken ist, dass nach der damals geltenden Rechtslage nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich erlassen wurde), in dem der Verfassungsgerichtshof feststellte, welche Kriterien bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. 11. 2001, VfSlg. 16.376 aus 2001,, zu verweisen (anzumerken ist, dass nach der damals geltenden Rechtslage nicht zwingend die Ausweisung zeitgleich erlassen wurde), in dem der Verfassungsgerichtshof feststellte, welche Kriterien bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes zumindest überprüft werden müssen. Dazu führte er wörtlich Folgendes aus:
"... Die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise geht nämlich
über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinaus, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen ist, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben. ..."
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 29. 9. 2010, GZ U642/10, in dem er auf oben zitiertes Erkenntnis Bezug genommen hatte, Folgendes aus:
"Der AsylGH wäre im vorliegenden Fall umso mehr verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 16.376/2001, dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das gemeinsame Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sind.""Der AsylGH wäre im vorliegenden Fall umso mehr verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat im Sinne der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 16.376 aus 2001,, dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, da zumindest die Auswirkungen der Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das gemeinsame Familienleben mit ihrem österreichischen Ehemann in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ausweisung abzuwägen sind."
Im gegenständlichen Fall hat der Aspekt der Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin insofern Berücksichtigung gefunden, als aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer bereits erfolgte Integration in Österreich ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Im gegenständlichen Fall hat der Aspekt der Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin insofern Berücksichtigung gefunden, als aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer bereits erfolgte Integration in Österreich ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.
Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, war ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.Da der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, war ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, familiäre Situation, Lebensgrundlage, Rechtsanschauung des VfGH, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
25.04.2012