Norm
AVG §69 Abs2Spruch
A10 301.392-2/2012/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2006, Zl. 301.392-C1/E1-XV/52/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sowie Aufhebung der Ausweisung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2006, Zl. 301.392-C1/E1-XV/52/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung sowie Aufhebung der Ausweisung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verfahren zugrunde:römisch eins. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Antragsteller reiste spätestens am 04.10.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte an diesem Tag einen Asylantrag ein. Bei seiner Erstbefragung am 08.10.2004 gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, am 10.09.2004 seien Leute auf die Farm seines Vaters in XXXX gekommen und hätten Öl gefunden. Deshalb sei sein Vater aufgefordert worden, die Farm zu verlassen. Dieser habe das abgelehnt und sich an die Gemeinde um Hilfe gewandt. Dort sei ihm gesagt worden, man könne ihm in einem solchen Fall nicht helfen. Der Antragsteller und sein Vater hätten weiter auf der Farm gearbeitet. Am 13.09.2004 sei nachts die Polizei gekommen und habe die Leute in diesem Gebiet aufgefordert, es zu verlassen. Es sei geschossen worden, die Leute seien ums Leben gekommen. Dem Vater des Antragstellers sei der Arm abgeschlagen worden. Die Polizei habe den Antragsteller verfolgt, um ihn zu töten usw.Der Antragsteller reiste spätestens am 04.10.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte an diesem Tag einen Asylantrag ein. Bei seiner Erstbefragung am 08.10.2004 gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, am 10.09.2004 seien Leute auf die Farm seines Vaters in römisch 40 gekommen und hätten Öl gefunden. Deshalb sei sein Vater aufgefordert worden, die Farm zu verlassen. Dieser habe das abgelehnt und sich an die Gemeinde um Hilfe gewandt. Dort sei ihm gesagt worden, man könne ihm in einem solchen Fall nicht helfen. Der Antragsteller und sein Vater hätten weiter auf der Farm gearbeitet. Am 13.09.2004 sei nachts die Polizei gekommen und habe die Leute in diesem Gebiet aufgefordert, es zu verlassen. Es sei geschossen worden, die Leute seien ums Leben gekommen. Dem Vater des Antragstellers sei der Arm abgeschlagen worden. Die Polizei habe den Antragsteller verfolgt, um ihn zu töten usw.
Im Zuge seiner Einvernahme am 21.12.2005 gab der Antragsteller an, sein Vater habe eine große Kokos-Farm in XXXX gehabt, dort sei vor circa vier Jahren Öl gefunden worden. Der Vater habe aber das Land nicht der Ölfirma abgeben wollen. Zwei Monate vor der Ausreise des Antragstellers habe die Firma Leute geschickt, um sie vom Land zu vertreiben. Jene hätten zu schießen begonnen. Die Einwohner hätten sich dann bei der Polizei beschwert, aber die Polizisten hätten gesagt, sie hätten damit nichts zu tun. Die Leute, die gekommen seien, um die Einwohner von der Farm zu vertreiben, seien mehr als 30 Nigerianer gewesen, die von der Ölfirma geschickt worden seien. Der Antragsteller sei in das nächste Dorf gelaufen usw.Im Zuge seiner Einvernahme am 21.12.2005 gab der Antragsteller an, sein Vater habe eine große Kokos-Farm in römisch 40 gehabt, dort sei vor circa vier Jahren Öl gefunden worden. Der Vater habe aber das Land nicht der Ölfirma abgeben wollen. Zwei Monate vor der Ausreise des Antragstellers habe die Firma Leute geschickt, um sie vom Land zu vertreiben. Jene hätten zu schießen begonnen. Die Einwohner hätten sich dann bei der Polizei beschwert, aber die Polizisten hätten gesagt, sie hätten damit nichts zu tun. Die Leute, die gekommen seien, um die Einwohner von der Farm zu vertreiben, seien mehr als 30 Nigerianer gewesen, die von der Ölfirma geschickt worden seien. Der Antragsteller sei in das nächste Dorf gelaufen usw.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2006, Zl. 04 20.257-BAG, wurde I. der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist, und III. der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2006, Zl. 04 20.257-BAG, wurde römisch eins. der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist, und römisch drei. der Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2006 mit Berufungsbescheid vom 14.08.2006, Zl. 301.392-C1/E1-XV/52/06, gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe aus näher dargelegten Gründen als unglaubwürdig anzusehen seien und außerdem dem Antragsteller sowohl staatlicher Schutz als auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Gründe seien ebenfalls nicht hervorgekommen. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Antragsteller am 08.09.2006 wirksam zugestellt.Dieser Bescheid wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2006 mit Berufungsbescheid vom 14.08.2006, Zl. 301.392-C1/E1-XV/52/06, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die behaupteten Fluchtgründe aus näher dargelegten Gründen als unglaubwürdig anzusehen seien und außerdem dem Antragsteller sowohl staatlicher Schutz als auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Gründe seien ebenfalls nicht hervorgekommen. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Antragsteller am 08.09.2006 wirksam zugestellt.
Der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vorerst mit Beschluss vom 14.11.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und schließlich wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.02.2009 abgelehnt.
In dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme vom 07.03.2012 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ausgesprochene Ausweisung schon älter als drei Jahre sei, sich inzwischen der Sachverhalt geändert habe und der Antragsteller nach seiner Ausweisung begonnen habe zu arbeiten. Er sei seit Jahren erwerbstätig, krankenversichert und wohnversorgt. Nur die aufrechte Ausweisung stelle einen Versagungsgrund für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" dar. Dazu wurden das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2, sowie Honorarabrechnungen des Antragstellers als Medienzusteller vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Antrag zurückzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall wurde die Verwaltungssache betreffend den Asylantrag des Antragstellers samt Refoulement- und Ausweisungsentscheidung bereits mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2006, zugestellt am 08.09.2006, rechtskräftig entschieden. Die Dreijahresfrist gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG ist daher mit Dienstag, dem 08.09.2009, abgelaufen.Im vorliegenden Fall wurde die Verwaltungssache betreffend den Asylantrag des Antragstellers samt Refoulement- und Ausweisungsentscheidung bereits mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.08.2006, zugestellt am 08.09.2006, rechtskräftig entschieden. Die Dreijahresfrist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz AVG ist daher mit Dienstag, dem 08.09.2009, abgelaufen.
Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung gemäß § 69 Abs. 2 dritter Satz AVG als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen liegen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG im Lichte der zitierten Rechtsprechung offensichtlich nicht vor.Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, dritter Satz AVG als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen liegen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG im Lichte der zitierten Rechtsprechung offensichtlich nicht vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
15.05.2012