TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/19 E1 415938-2/2012

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Veröffentlicht am 19.03.2012
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Spruch

E1 415.938-2/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Margarete RITTLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, FZ. 09 11.213-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Margarete RITTLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, FZ. 09 11.213-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte, nachdem er in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt worden war, am 15.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete er bei der Erstbefragung am 17.09.2009 im PAZ S. sowie bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 31.03.2010 und 17.06.2010 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er im Iran gesucht werde und ihm Haft und Folter drohen würden, da er an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Am 18.04.1383 persischer Zeitrechnung sei er im Zuge einer Demonstration gegen das iranische Regime schwer verletzt worden, als ihn die Sicherheitskräfte durch ein Schaufenster geworfen hätten. Er sei ins Krankenhaus gekommen, welches er nach acht oder neun Tagen, nachdem eine Kaution hinterlegt worden sei, verlassen habe können. Eineinhalb bis zwei Jahre später sei er vom Revolutionsgericht aufgrund dieser Demonstrationsteilnahme zu sieben Jahren bedingter Freiheitsstrafe und zu 130 Peitschenhieben verurteilt worden, welche sofort nach der Gerichtsverhandlung vollstreckt worden wären. Am 13.06.2009 habe er gegen Ahmadinedschad und den Wahlbetrug bei den Präsidentschaftswahlen demonstriert. Dabei sei es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gekommen. Gemeinsam mit anderen Demonstranten sei er einem Mädchen zur Hilfe gekommen, welches von Sicherheitskräften verprügelt worden sei. Im Zuge dessen habe er seine Brieftasche verloren, in welcher sich seine Papiere befunden hätten. Aus Angst, ausgeforscht zu werden, habe er sich bei seiner Tante in T. versteckt. Tatsächlich seien wenige Tage später in seiner Abwesenheit Beamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten alles durchsucht und seinen Computer und private Fotos beschlagnahmt. Seither würden die Beamten nach dem Beschwerdeführer suchen. Sein Vater sei in dieser Angelegenheit vorgeladen worden und habe seine Betriebs-Konzession als Kaution hinterlegt. Sein Betrieb sei (vorübergehend) geschlossen worden.

Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer eine Vorladung des Beschwerdeführers zur Sicherheitszentrale vor, welche seine Eltern im Iran für ihn entgegengenommen hätten. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund vom 16.12.2009 und mehrere Lichtbilder vor, welche die beim Beschwerdeführer vorhandenen Narben dokumentierten.

2. Mit Bescheid vom 24.09.2010, FZ. 09 11.213-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. in den Iran aus (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 24.09.2010, FZ. 09 11.213-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei.).

3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2011, Zahl E1 415.938-1/2010/8E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.03.2011, Zahl E1 415.938-1/2010/8E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. In der Folge richtete das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinanteilung, auf Ersuchen der Außenstelle Innsbruck mit Schreiben vom 23.03.2011 eine Anfrage an die österreichische Vertretungsbehörde im Iran zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers und des von ihm als Ladung bezeichneten Schriftstückes.

5. Mit Schreiben vom 08.05.2011 teilte die Botschaft unter anderem mit, dass der Vertrauensanwalt präzisere Adressangaben benötige.

6. Nach einer am 15.06.2011 erfolgten ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, richtete die Staatendokumentation des Bundesasylamtes per e-mail vom 20.06.2011 eine erneute Anfrage an die Botschaft.

7. Mit Schreiben vom 20.06.2011 teilte die Botschaft die Antwort des Vertrauensanwaltes bezüglich des zu untersuchenden Schriftstückes mit. Demnach handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer als Ladung vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung.

8. Nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und wurden ihm dabei die Anfragebeantwortung sowie Länderfeststellungen zum Iran zur Kenntnis gebracht.

9. Mit Schreiben vom 17.10.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab.

10. Am 21.10.2011 veranlasste das Bundesasylamt eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Narben. Mit 05.12.2011 wurde dazu ein gerichtsmedizinisches Gutachten erstattet.

11. Am 28.10.2011 richtete das Bundesasylamt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts des Vergehens nach §223/2 StGB (Urkundenfälschung) und § 119/2 FPG (Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels).11. Am 28.10.2011 richtete das Bundesasylamt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts des Vergehens nach §223/2 StGB (Urkundenfälschung) und Paragraph 119 /, 2, FPG (Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels).

12. Am 13.12.2011 wurden dem Beschwerdeführer in einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt das medizinische Gutachten sowie weitere Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht.

13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.13. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt erachtete zusammengefasst im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm genannten Ausreisegründe als unglaubwürdig und verwies dazu auf die bereits im Vorbescheid des Bundesasylamtes getroffenen Ausführungen sowie auf das Erhebungsergebnis der Staatendokumentation.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.

Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

14. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

15. Mit Schreiben vom 23.01.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung des von ihm vorgelegten und als "Ladung" bzw. "Polizeibericht" bezeichneten Originaldokumentes, welches laut Verwaltungsakt nach einer durch das Bundesasylamt veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung beim Landeskriminalamt XXXX, einbehalten wurde.15. Mit Schreiben vom 23.01.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung des von ihm vorgelegten und als "Ladung" bzw. "Polizeibericht" bezeichneten Originaldokumentes, welches laut Verwaltungsakt nach einer durch das Bundesasylamt veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung beim Landeskriminalamt römisch 40 , einbehalten wurde.

16. Mit Schriftsatz vom 06.03.2012 wurde die Bevollmächtigung der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin bekannt gegeben.

17. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Laut einer in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.08.2011 wiedergegebenen "Anfragebeantwortung der ÖB Teheran per E-Mail vom 29.08.2011" wurden beide vom Antragsteller genannten Adressen (des Wohnortes des Antragstellers und die Adresse des Geschäftes des Vaters) für wahr befunden und darüber hinaus mitgeteilt, "[d]er Vater selbst öffnete die Türe." An anderer Stelle der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde demgegenüber zur Frage des Bundesasylamtes, ob der Vater des Antragstellers im Besitz von Gerichtsunterlagen bezüglich dessen Sohnes sei, auf eine "Anfragebeantwortung der ÖB Teheran per E-Mail vom 22.05.2011" verwiesen, wonach der Wohnort der Eltern des Antragstellers an der angegebenen Adresse nicht lokalisiert werden habe können (vgl. Seite 3 und 4 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.08.2011, AS 811 f.; Kursivschrift nicht im Original). Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.10.2011 gab dieser, nachdem ihm unter anderem der Inhalt der E-Mail vom 29.08.2011 zur Kenntnis gebracht worden war, dazu auch an, er freue sich, dass der Ermittler das Geschäft gefunden und auch persönlich mit seinem Vater gesprochen habe (AS 866).Laut einer in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.08.2011 wiedergegebenen "Anfragebeantwortung der ÖB Teheran per E-Mail vom 29.08.2011" wurden beide vom Antragsteller genannten Adressen (des Wohnortes des Antragstellers und die Adresse des Geschäftes des Vaters) für wahr befunden und darüber hinaus mitgeteilt, "[d]er Vater selbst öffnete die Türe." An anderer Stelle der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde demgegenüber zur Frage des Bundesasylamtes, ob der Vater des Antragstellers im Besitz von Gerichtsunterlagen bezüglich dessen Sohnes sei, auf eine "Anfragebeantwortung der ÖB Teheran per E-Mail vom 22.05.2011" verwiesen, wonach der Wohnort der Eltern des Antragstellers an der angegebenen Adresse nicht lokalisiert werden habe können vergleiche Seite 3 und 4 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.08.2011, AS 811 f.; Kursivschrift nicht im Original). Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.10.2011 gab dieser, nachdem ihm unter anderem der Inhalt der E-Mail vom 29.08.2011 zur Kenntnis gebracht worden war, dazu auch an, er freue sich, dass der Ermittler das Geschäft gefunden und auch persönlich mit seinem Vater gesprochen habe (AS 866).

Soweit in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die soeben zitierte E-Mail der Botschaft vom 22.05.2011 angeführt wurde, wonach die Adresse nicht lokalisiert werden habe können, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erst in der jener E-Mail zeitlich nachfolgenden Einvernahme vom 15.06.2011 die Ortsangaben präzisiert hat und diese zumindest dem Anschein nach laut E-Mail vom 29.08.2011 im Zuge von späteren Erhebungen verifiziert werden konnten.

Die Original-Antworten der Botschaft vom 22.05.2011 und 29.08.2011 sind im Gegensatz zu den Antworten der Botschaft vom 08.05.2011 (AS 647) und 20.06.2011 (AS 789 ff.) auch nicht im vorliegenden Verwaltungsakt enthalten sondern lediglich im Rahmen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in zusammengestellter Form wiedergegeben worden, sodass diesbezüglich allein aus dem Akt keine weitere Erkenntnis gewonnen werden kann.

Das Bundesasylamt hätte daher zu klären gehabt, ob der Vater des Beschwerdeführers nun tatsächlich angetroffen wurde und bejahendenfalls, ob mit diesem ein persönliches Gespräch geführt wurde und, falls auch diese Frage zu bejahen ist, was der Inhalt und das Ergebnis dieses Gespräches war. Falls der Vater des Beschwerdeführers nicht angetroffen wurde, wäre die Bedeutung der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wiedergegebenen und bereits oben zitierten Antwort vom 29.08.2011 zu hinterfragen gewesen. Falls der Vater des Beschwerdeführers zwar angetroffen wurde, aber kein Gespräch geführt wurde, wäre zu klären gewesen, weshalb es dazu nicht gekommen ist bzw ob es möglich wäre, ein solches Gespräch zu führen und wäre gegebenenfalls dafür zu sorgen gewesen. Dies alles auch in Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt selbst insbesondere auch die Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers im Besitz von Gerichtsunterlagen bzw. Protokollen bezüglich dessen Sohnes sei, im Zuge seiner Anfrage an die Botschaft für verfahrensrelevant erachtet hat (AS 634). Je nach Ergebnis hätte das Bundesasylamt gegebenenfalls weitere zweckmäßige Erhebungen, wie beispielsweise die Überprüfung vom Vater des Beschwerdeführers gemachten Angaben oder ausgehändigten Dokumente zu veranlassen gehabt.

Die hier dargestellten Ermittlungsschritte werden daher nunmehr vom Bundesasylamt nachzuholen sein.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Qualifizierung des vom Beschwerdeführer vorgelegten und von diesem als "Ladung" bezeichneten Schriftstückes durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde als Totalfälschung das Vorbringen des Beschwerdeführers zum unmittelbaren Anlass für seine Ausreise und Antragstellung erheblich erschüttert. Da jedoch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.08.2011, wie soeben dargestellt, in einem entscheidungsrelevanten Bereich widersprüchlich bzw. unvollständig ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Asylgerichtshofes - wenn auch nur in Teilen - zumindest grundsätzlich mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang gebracht werden kann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt für die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung droht, ausreichend erhoben wurde.

Ohne Nachholung, der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin vorzunehmen haben.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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