Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 314229-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 12 00.963-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, FZ. 12 00.963-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 23.01.2012 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 23.01.2012 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Bereits zuvor - am 17.01.2007 - hatte die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) gestellt.römisch eins.2. Bereits zuvor - am 17.01.2007 - hatte die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) gestellt.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 17.01.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie am 30.12.2006 legal mit ihrem Reisepass aus Georgien ausgereist und mit dem Flugzeug von Tiflis nach München geflogen sei - das Visum für die Bundesrepublik Deutschland habe sie selbst beantragt und abgeholt. Dort sei sie in die Bahn gestiegen und noch am 30.12.2006 in Wien angekommen. In Österreich lebe bereits ihr Ehemann XXXX (Zl. D15 258970-0/2008). Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Mann seit dem Sommer 2003 in Österreich Asylwerber sei und sie zu ihm gewollt habe. Ihr Ehemann habe in Tiflis eine Handelsfirma namens "XXXX" besessen, habe jedoch im Jahr 2003 gemeinsam mit seinem Geschäftspartner namens XXXX flüchten müssen. Danach seien unbekannte Leute zu ihr gekommen und hätten sie und ihr Kind mit dem Tod bedroht, sollte sie den Aufenthalt ihres Mannes nicht preisgeben. Ihr Ehemann habe diesen Leuten Geld geschuldet. Sie selbst sei in den Jahren 2002 bis 2006 in Russland gewesen, wo auch ihr Sohn nach wie vor lebe. Im Jahr 2006 sei sie nach Georgien zurückgekehrt. Der Geschäftspartner ihres Mannes, XXXX, sei in Belgien umgebracht worden und sei sie deswegen von der Frau des Verstorbenen in Georgien bedroht worden.Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 17.01.2007 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie am 30.12.2006 legal mit ihrem Reisepass aus Georgien ausgereist und mit dem Flugzeug von Tiflis nach München geflogen sei - das Visum für die Bundesrepublik Deutschland habe sie selbst beantragt und abgeholt. Dort sei sie in die Bahn gestiegen und noch am 30.12.2006 in Wien angekommen. In Österreich lebe bereits ihr Ehemann römisch 40 (Zl. D15 258970-0/2008). Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Mann seit dem Sommer 2003 in Österreich Asylwerber sei und sie zu ihm gewollt habe. Ihr Ehemann habe in Tiflis eine Handelsfirma namens "XXXX" besessen, habe jedoch im Jahr 2003 gemeinsam mit seinem Geschäftspartner namens römisch 40 flüchten müssen. Danach seien unbekannte Leute zu ihr gekommen und hätten sie und ihr Kind mit dem Tod bedroht, sollte sie den Aufenthalt ihres Mannes nicht preisgeben. Ihr Ehemann habe diesen Leuten Geld geschuldet. Sie selbst sei in den Jahren 2002 bis 2006 in Russland gewesen, wo auch ihr Sohn nach wie vor lebe. Im Jahr 2006 sei sie nach Georgien zurückgekehrt. Der Geschäftspartner ihres Mannes, römisch 40 , sei in Belgien umgebracht worden und sei sie deswegen von der Frau des Verstorbenen in Georgien bedroht worden.
In dieser Ersteinvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
(....) Am 22.01.2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Wie sie bereits in ihrer Ersteinvernahme angegeben habe, sei der Geschäftspartner ihres Mannes XXXX in Belgien umgebracht worden. Dessen Brüder hätten sie in Georgien mit einer Vergewaltigung bedroht, da sie der Meinung seien, ihr Ehemann sei an dem Tod schuld. Vergewaltigt hätten sie sie aber nicht. Auch die Ehefrau von XXXX namens XXXX habe sie in Georgien bedroht, da auch diese glaube, dass ihr Ehemann am Tod XXXX schuld habe. Sie hätte keine Möglichkeit gehabt in einen anderen Teil Georgiens zu ziehen. Sie hätte nicht nach Russland ziehen können, da sie von dort nach Georgien abgeschoben worden wäre. Im Falle der Rückkehr befürchte sie den Tod.Wie sie bereits in ihrer Ersteinvernahme angegeben habe, sei der Geschäftspartner ihres Mannes römisch 40 in Belgien umgebracht worden. Dessen Brüder hätten sie in Georgien mit einer Vergewaltigung bedroht, da sie der Meinung seien, ihr Ehemann sei an dem Tod schuld. Vergewaltigt hätten sie sie aber nicht. Auch die Ehefrau von römisch 40 namens römisch 40 habe sie in Georgien bedroht, da auch diese glaube, dass ihr Ehemann am Tod römisch 40 schuld habe. Sie hätte keine Möglichkeit gehabt in einen anderen Teil Georgiens zu ziehen. Sie hätte nicht nach Russland ziehen können, da sie von dort nach Georgien abgeschoben worden wäre. Im Falle der Rückkehr befürchte sie den Tod.
Am 05.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Ihr Ehemann sei ein Privatunternehmer gewesen und habe eine eigene Firma namens "XXXX" besessen. Sie habe sich in den geschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemannes nicht so gut ausgekannt, da ihr Mann privates und berufliches Leben getrennt habe, und wisse sie daher nur, dass dieser mit Waren gehandelt habe. Die Probleme hätten für sie im Frühling 2002 so begonnen, dass plötzlich und unerwartet Fremde in ihr Haus gekommen seien und Geld verlangt hätten. Diese Personen seien in normaler Zivilkleidung und auch nicht maskiert gekommen und hätten von ihrem Ehemann US$ 100.000 verlangt, diese Summe habe sich dann noch erhöht. Sie seien nicht arm, aber auch nicht reich gewesen und hätte ihr Mann unmöglich die genannte Summe aufbringen können. Die fremden Männer seien mit der Zeit jedoch immer grober geworden, hätten sie bedroht, dass sie ihre Kinder umbringen werden und hätten ihren Mann geschlagen, sodass sie sich nach circa zwei Monaten gezwungen gesehen hätten, das Haus aufzugeben und in den Geburtsort ihres Mannes zu fliehen. Sehr lange hätten sie sich aber auch in diesem Dorf nicht aufhalten können, da sie von ihrem Bruder die Information bekommen hätten, dass ihnen ihre Verfolger schon sehr nah gewesen wären und ihr Versteck gefunden hätten. Daraufhin habe ihr Mann im November 2002 beschlossen, dass sie und die Kinder nach Russland flüchten sollten. Er habe nicht mitfliehen können, da er noch kleine Läden besessen habe, alle in Tiflis und alle unter dem Namen "XXXX", die er zuvor noch verkaufen habe wollen, weswegen er in Georgien geblieben sei. Es sei für ihn sehr schwer gewesen, seinen Besitz zu verkaufen, da die Käufer zurückhaltend gewesen seien, da sie von den Problemen ihres Ehemannes mit gewissen Persönlichkeiten gewusst hätten. Der Verkauf der Läden sei ihrem Ehemann schlussendlich auch nicht gelungen. Nachdem er es bis zum Jahr 2003 irgendwie geschafft habe, sich in Georgien aufzuhalten, habe er alles stehen und liegen gelassen und sei nach Europa gegangen. Sie habe seit ihrer Flucht nach Russland keinen direkten Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt. Dieser habe lediglich mit ihrem Bruder kommunizieren können und habe ihr ihr Bruder diese Informationen dann weitergegeben. Sie sei währenddessen mit den Kindern in Russland gewesen. Gemeinsam mit ihrem Mann sei damals dessen Kompagnon XXXX geflohen, der in Brüssel umgebracht worden sei. Im Jahr 2006 habe sie sich entschlossen nach Georgien zurückzugehen, da sie gedacht habe, dass sich die Lage verändert und sich alles beruhigt habe. Ihre Tochter sei bereits im Jahr 2003 zurück nach Georgien gegangen, da sie geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin sei bis Mai 2006 mit ihrem Sohn in Russland verblieben, danach sei sie selbst nach Georgien zurück, ihr Sohn sei jedoch in Russland geblieben. Ihre Probleme hätten sich in Georgien jedoch vergrößert, da XXXX in Brüssel umgebracht worden sei und dessen Verwandte sowie dessen Ehefrau ihrem Ehemann die Schuld dafür geben würden, da sich XXXX und ihr Ehemann vor deren Flucht versprochen hätten, immer zusammenzubleiben. So seien sie zwar gemeinsam nach Brüssel gegangen, doch sei ihr Ehemann eben wieder nach Österreich abgeschoben worden, weswegen XXXX alleine in Brüssel geblieben sei. Circa einen Monat nach ihrer Rückkehr nach Georgien sei sie deswegen von XXXX Ehefrau und Brüdern bedroht und beleidigt worden. Sie hätten ihr mit Vergewaltigung gedroht. Diese seien binnen zwei oder drei Wochen drei Mal zu ihr gekommen. Sie habe sich hinsichtlich dieser Drohungen nicht an die Polizei gewendet, da sie schon vorgehabt habe, Georgien zu verlassen. Es sei für sie nicht mehr möglich gewesen, weiter in Georgien zu bleiben. Diese Leute würden aus dem Gebirge kommen, wo Blutrache nach wie vor gelebt werde. Deswegen sei sie aus Georgien geflüchtet. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits wieder in Georgien leben habe wollen, andererseits gegen die Bedrohungen nichts unternommen, sondern Georgien einfach verlassen habe, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass eine Anzeigeerstattung keinerlei Sinn gehabt hätte und es keine andere Möglichkeit gegeben habe, als zu fliehen. Auf Nachfrage, wo sie sich von circa Juli bis Dezember 2006 aufgehalten habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ständig innerhalb XXXX ihren Wohnsitz gewechselt habe und bei Verwandten gewohnt habe. Auf Vorhalt, dass sich aus der Länderrecherche ergebe, dass es das Sittenrecht nicht erlaube, an einer Frau oder Kindern Blutrache zu üben, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass dies nicht stimme.Ihr Ehemann sei ein Privatunternehmer gewesen und habe eine eigene Firma namens "XXXX" besessen. Sie habe sich in den geschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemannes nicht so gut ausgekannt, da ihr Mann privates und berufliches Leben getrennt habe, und wisse sie daher nur, dass dieser mit Waren gehandelt habe. Die Probleme hätten für sie im Frühling 2002 so begonnen, dass plötzlich und unerwartet Fremde in ihr Haus gekommen seien und Geld verlangt hätten. Diese Personen seien in normaler Zivilkleidung und auch nicht maskiert gekommen und hätten von ihrem Ehemann US$ 100.000 verlangt, diese Summe habe sich dann noch erhöht. Sie seien nicht arm, aber auch nicht reich gewesen und hätte ihr Mann unmöglich die genannte Summe aufbringen können. Die fremden Männer seien mit der Zeit jedoch immer grober geworden, hätten sie bedroht, dass sie ihre Kinder umbringen werden und hätten ihren Mann geschlagen, sodass sie sich nach circa zwei Monaten gezwungen gesehen hätten, das Haus aufzugeben und in den Geburtsort ihres Mannes zu fliehen. Sehr lange hätten sie sich aber auch in diesem Dorf nicht aufhalten können, da sie von ihrem Bruder die Information bekommen hätten, dass ihnen ihre Verfolger schon sehr nah gewesen wären und ihr Versteck gefunden hätten. Daraufhin habe ihr Mann im November 2002 beschlossen, dass sie und die Kinder nach Russland flüchten sollten. Er habe nicht mitfliehen können, da er noch kleine Läden besessen habe, alle in Tiflis und alle unter dem Namen "XXXX", die er zuvor noch verkaufen habe wollen, weswegen er in Georgien geblieben sei. Es sei für ihn sehr schwer gewesen, seinen Besitz zu verkaufen, da die Käufer zurückhaltend gewesen seien, da sie von den Problemen ihres Ehemannes mit gewissen Persönlichkeiten gewusst hätten. Der Verkauf der Läden sei ihrem Ehemann schlussendlich auch nicht gelungen. Nachdem er es bis zum Jahr 2003 irgendwie geschafft habe, sich in Georgien aufzuhalten, habe er alles stehen und liegen gelassen und sei nach Europa gegangen. Sie habe seit ihrer Flucht nach Russland keinen direkten Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt. Dieser habe lediglich mit ihrem Bruder kommunizieren können und habe ihr ihr Bruder diese Informationen dann weitergegeben. Sie sei währenddessen mit den Kindern in Russland gewesen. Gemeinsam mit ihrem Mann sei damals dessen Kompagnon römisch 40 geflohen, der in Brüssel umgebracht worden sei. Im Jahr 2006 habe sie sich entschlossen nach Georgien zurückzugehen, da sie gedacht habe, dass sich die Lage verändert und sich alles beruhigt habe. Ihre Tochter sei bereits im Jahr 2003 zurück nach Georgien gegangen, da sie geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin sei bis Mai 2006 mit ihrem Sohn in Russland verblieben, danach sei sie selbst nach Georgien zurück, ihr Sohn sei jedoch in Russland geblieben. Ihre Probleme hätten sich in Georgien jedoch vergrößert, da römisch 40 in Brüssel umgebracht worden sei und dessen Verwandte sowie dessen Ehefrau ihrem Ehemann die Schuld dafür geben würden, da sich römisch 40 und ihr Ehemann vor deren Flucht versprochen hätten, immer zusammenzubleiben. So seien sie zwar gemeinsam nach Brüssel gegangen, doch sei ihr Ehemann eben wieder nach Österreich abgeschoben worden, weswegen römisch 40 alleine in Brüssel geblieben sei. Circa einen Monat nach ihrer Rückkehr nach Georgien sei sie deswegen von römisch 40 Ehefrau und Brüdern bedroht und beleidigt worden. Sie hätten ihr mit Vergewaltigung gedroht. Diese seien binnen zwei oder drei Wochen drei Mal zu ihr gekommen. Sie habe sich hinsichtlich dieser Drohungen nicht an die Polizei gewendet, da sie schon vorgehabt habe, Georgien zu verlassen. Es sei für sie nicht mehr möglich gewesen, weiter in Georgien zu bleiben. Diese Leute würden aus dem Gebirge kommen, wo Blutrache nach wie vor gelebt werde. Deswegen sei sie aus Georgien geflüchtet. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits wieder in Georgien leben habe wollen, andererseits gegen die Bedrohungen nichts unternommen, sondern Georgien einfach verlassen habe, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass eine Anzeigeerstattung keinerlei Sinn gehabt hätte und es keine andere Möglichkeit gegeben habe, als zu fliehen. Auf Nachfrage, wo sie sich von circa Juli bis Dezember 2006 aufgehalten habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ständig innerhalb römisch 40 ihren Wohnsitz gewechselt habe und bei Verwandten gewohnt habe. Auf Vorhalt, dass sich aus der Länderrecherche ergebe, dass es das Sittenrecht nicht erlaube, an einer Frau oder Kindern Blutrache zu üben, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass dies nicht stimme.
Sie sei Designerin und habe daher gute Beziehungen und viele Bekannte in Georgien. Eine Bekannte habe ihr angeboten, ihr gegen ¿ 200 einen Einladungsbrief für Deutschland zu besorgen, mit welchem sich die Beschwerdeführerin dann das Visum ausstellen lassen habe können. Danach habe sie dieser Bekannten noch weitere ¿ 1.700 bezahlen müssen. Sie habe sich kein Visum für Österreich besorgt, damit in Georgien niemand erfahre, wohin sie wirklich gehe. Sie habe Angst vor ihren Verfolgern gehabt. Zudem sei es ihr nur möglich gewesen, ein Visum für Deutschland zu bekommen, da es in Georgien keine österreichische Botschaft gebe, man müsse dafür in die Ukraine reisen. Damit sie ihre Spuren verwische, habe sie auch ein Rückflugticket gekauft.
Hinsichtlich der Firma ihres Mannes wisse sie lediglich, dass dies eine Bäckerei und ein Büro gewesen seien und dass mit alkoholischen Getränken gehandelt worden sei. Es habe Schwierigkeiten beim Export und Import gegeben und sei ihnen der Alkohol ungerechtfertigt weggenommen worden. Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann angegeben habe, den Alkohol illegal nach Ossetien geschmuggelt zu haben und eine allfällige Wegnahme daher nicht ungerechtfertigt sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das alles nicht so genau wisse, auch nicht, wer ihrem Ehemann den Alkohol weggenommen habe.
Auf Nachfrage, weswegen es ihrem Bruder möglich gewesen sei, ihnen die Information weiterzugeben, dass ihre Bedroher sie im Geburtsort ihres Ehemannes aufgespürt hätten, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dies nicht wisse. Dieser habe sich wohl umgehört, um Unheil abzuwenden. Er habe ihre Bedroher aber auch nicht persönlich gekannt. Lediglich vom Sehen habe er diese Personen gekannt. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin selbst diese Leute nicht gekannt habe, ihr Bruder diese jedoch vom Sehen kenne, führte die Beschwerdeführerin aus, dass auch sie diese Männer nur vom Sehen gekannt habe und ihr Bruder eben nachgeforscht habe, wer diese Leute seien. Sie wisse auch nicht, woher ihr Bruder diese Informationen gehabt habe.
Auf Nachfrage, wo die Ehefrau von XXXX nach dessen Flucht lebe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese noch in ihrem Haus in Tiflis wohne. Sie wisse nicht, ob diese auch von diesen unbekannten Männern bedroht werde. Ihrer Meinung nach, sei diese genauso verfolgt wie die Beschwerdeführerin. Sie könne es jedoch nicht sagen, da sie selbst nicht in Georgien gewesen sei. XXXX Frau sei zudem Armenierin und könne es durchaus sein, dass diese in Armenien Zuflucht gesucht habe. Nach dem Tod XXXX sei deren Verfolgung wohl ohnehin zu Ende gewesen.Auf Nachfrage, wo die Ehefrau von römisch 40 nach dessen Flucht lebe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese noch in ihrem Haus in Tiflis wohne. Sie wisse nicht, ob diese auch von diesen unbekannten Männern bedroht werde. Ihrer Meinung nach, sei diese genauso verfolgt wie die Beschwerdeführerin. Sie könne es jedoch nicht sagen, da sie selbst nicht in Georgien gewesen sei. römisch 40 Frau sei zudem Armenierin und könne es durchaus sein, dass diese in Armenien Zuflucht gesucht habe. Nach dem Tod römisch 40 sei deren Verfolgung wohl ohnehin zu Ende gewesen.
Ihr Ehemann und sie hätten sich wegen der Bedrohungen im Jahr 2002 nie an die Polizei gewendet, da ihr Ehemann der Ansicht gewesen sei, dass dies keinen Sinn habe.
Sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Georgien und Russland. Sie lebe von Unterstützungsleistungen der Caritas und besuche einen Deutschkurs, habe aber schon in der Schule in Georgien deutsch gelernt. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und kenne hier auch nicht sehr viele Leute.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihren georgischen Personalausweis, Nr. XXXX, vor.In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ihren georgischen Personalausweis, Nr. römisch 40 , vor.
I.3. Mit Bescheid vom 14.08.2007, Zl. 07 00.579-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III). In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe werden können. Der Ehemann der Beschwerdeführer befinde sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Dessen Verfahren sei im Stadium der Beschwerde anhängig. In weiterer Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 23 bis 28 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint habe, in Georgien aufgrund ihrer Rasse, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Vielmehr habe sie als einzigen Ausreisgrund eine Bedrohung durch Privatpersonen und ihre Furcht vor einem allfälligen kriminellen Übergriff durch diese Personen angeführt. Doch auch diese, von Privatpersonen ausgehende Bedrohung habe die Beschwerdeführerin vollkommen unglaubhaft geschildert. Zunächst müsse ausgeführt werden, dass es den von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungen an jeglichem zeitlichem Naheverhältnis zu ihrer Ausreise fehle. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die ersten geschilderten Drohungen im Jahr 2002 stattgefunden hätten und sie daraufhin mit ihren Kindern in die Russische Föderation geflohen sei. Die in diesem Zusammenhang angegeben Drohungen hätten sich zudem lediglich gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet. Weiters habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und plausibel erklären können, weswegen ihr Bruder mit diesen Personen Kontakt aufnehmen habe können, obwohl er diese Personen gar nicht gekannt habe, und zudem in Erfahrung bringen habe können, dass diesen der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Geburtsort ihres Ehemannes bekannt geworden sein soll. Selbst wenn die Situation so wie von der Beschwerdeführerin angeführt stattgefunden habe und man den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus Georgien außer Acht lasse, so sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diese Drohungen nicht bei der Polizei angezeigt habe. Es sei jedoch keinem Staat möglich, für den Schutz seiner Bürger Sorge zu tragen, wenn ihm bei den entsprechenden Sicherheitsstellen die Übergriffe bzw. Bedrohungen nicht angezeigt würden.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 14.08.2007, Zl. 07 00.579-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei). In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe werden können. Der Ehemann der Beschwerdeführer befinde sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Dessen Verfahren sei im Stadium der Beschwerde anhängig. In weiterer Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 23 bis 28 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint habe, in Georgien aufgrund ihrer Rasse, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Vielmehr habe sie als einzigen Ausreisgrund eine Bedrohung durch Privatpersonen und ihre Furcht vor einem allfälligen kriminellen Übergriff durch diese Personen angeführt. Doch auch diese, von Privatpersonen ausgehende Bedrohung habe die Beschwerdeführerin vollkommen unglaubhaft geschildert. Zunächst müsse ausgeführt werden, dass es den von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungen an jeglichem zeitlichem Naheverhältnis zu ihrer Ausreise fehle. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die ersten geschilderten Drohungen im Jahr 2002 stattgefunden hätten und sie daraufhin mit ihren Kindern in die Russische Föderation geflohen sei. Die in diesem Zusammenhang angegeben Drohungen hätten sich zudem lediglich gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet. Weiters habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und plausibel erklären können, weswegen ihr Bruder mit diesen Personen Kontakt aufnehmen habe können, obwohl er diese Personen gar nicht gekannt habe, und zudem in Erfahrung bringen habe können, dass diesen der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Geburtsort ihres Ehemannes bekannt geworden sein soll. Selbst wenn die Situation so wie von der Beschwerdeführerin angeführt stattgefunden habe und man den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus Georgien außer Acht lasse, so sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diese Drohungen nicht bei der Polizei angezeigt habe. Es sei jedoch keinem Staat möglich, für den Schutz seiner Bürger Sorge zu tragen, wenn ihm bei den entsprechenden Sicherheitsstellen die Übergriffe bzw. Bedrohungen nicht angezeigt würden.
Weiters habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, im Jahr 2006 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt zu sein und nach etwa einem Monat von den Brüdern und der Ehefrau des verstorbenen Geschäftspartners ihres Ehemannes bedroht worden zu sein. Auch diese angeführten Bedrohungen seien jedoch nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführerin selbst angeführt habe, nach ihrer Rückkehr nicht an ihrer ursprünglichen Wohnadresse Unterkunft genommen zu haben und auch niemandem bekannt gewesen sei, dass sie sich wieder in Georgien befinde. Auch in diesem Zusammenhang müsse jedoch ausgeführt werden, dass selbst wenn im Jahr 2006 wieder eine allfällige Bedrohung stattgefunden habe, der Beschwerdeführerin in diesem Fall sogar die Namen ihrer Bedroher bekannt gewesen seien und diese eine entsprechende Anzeige bei der Polizei erstatten hätte können. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch erneut unterlassen. Unglaubwürdig sei in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die Beschwerdeführerin von ihren Bedrohern bereits nach einem Monat gefunden worden sei, dann für zwei bis drei Wochen mit Blutrache bedroht worden sei, jedoch bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2006 keiner weiteren wie immer gearteten Bedrohung mehr ausgesetzt gewesen sei, obwohl sich die Beschwerdeführerin nach wie vor bei Verwandten in Tiflis aufgehalten habe. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es den angeblichen Bedrohern der Beschwerdeführerin binnen einem Monat nach ihrer Rückkehr möglich gewesen sein soll, diese aufzufinden. Zudem muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass es den von ihr behaupteten Drohungen wohl an der notwendigen Ernsthaftigkeit gefehlt habe, ihre Bedroher diese wohl bereits im Rahmen der ersten Treffen ausgeführt hätten. Im tatsächlichen Fall einer Blutrache würden die ausführenden Personen auch nicht vorher Warnungen über die beabsichtigte Tat aussprechen. Auch hier fehle es zudem an dem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Georgien. Es sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass jemand ernsthaft um sein Leben fürchte, trotzdem jedoch ausreichend Zeit finde, für alle erforderlichen Mittel für eine legale Ausreise samt Visum Sorge zu tragen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2006 ausgereist sei, obwohl sie bereits nach einem Monat ihres erneuten Aufenthaltes, somit im Juni 2006, den Entschluss zur Ausreise nach Österreich gefasst habe.
Weiters muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass diese im Rahmen ihrer Erstbefragung als primären Ausreisegrund angegeben habe, zu ihrem Ehemann gewollt zu haben. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme am 22.01.2007 lediglich eine Drohung mit einer Vergewaltigung angeführt. Von Blutrache sei in dieser Einvernahme in keiner Weise die Rede gewesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 05.03.2007 könne daher lediglich als gesteigertes Vorbringen gewertet werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Nachfragen lediglich oberflächlich oder gar nicht beantworten können. Zusammenfassend müsse daher ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin Georgien wohl nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, sondern offenbar aus anderen Gründen verlassen habe. Eine allfällige staatliche Verfolgung sei nicht vorgebracht worden und den geschilderten Bedrohungen durch Drittpersonen könne einerseits kein Glauben geschenkt werden, andererseits wären sie nicht asylrelevant und hätte sich die Beschwerdeführerin unter den staatlichen Schutz der georgischen Behörden stellen können.
Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse im Falle der Beschwerdeführerin vorlägen und diese an keinen Krankheiten leide. Die Beschwerdeführerin sei eine arbeitfähige, gesunde Frau, der es bis zu ihrer Ausreise möglich gewesen sei, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen und sei es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen die hohen Kosten für ein Flugticket zu bezahlen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft in der Lage sein werde, das für ihr Überleben Notwendige aufzubringen.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder individuell glaubhaft gemachte, noch generelle Abschiebungshindernisse im Falle der Beschwerdeführerin vorlägen und diese an keinen Krankheiten leide. Die Beschwerdeführerin sei eine arbeitfähige, gesunde Frau, der es bis zu ihrer Ausreise möglich gewesen sei, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen und sei es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen die hohen Kosten für ein Flugticket zu bezahlen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft in der Lage sein werde, das für ihr Überleben Notwendige aufzubringen.
Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und abgesehen von ihrem Ehemann, welcher ebenfalls Asylwerber und nicht zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sei, keine Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder eine sonstige Integration erkennbar seien.Zu Spruchpunkt römisch drei führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und abgesehen von ihrem Ehemann, welcher ebenfalls Asylwerber und nicht zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sei, keine Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder eine sonstige Integration erkennbar seien.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.08.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 24.08.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die Diffizialität in ihrem Asylverfahren bestehe darin, dass es sich nicht nur um eine punktuell beschränkte Verfolgung handle, sondern vielmehr um eine sozusagen chronizierte, langjährige Verfolgung, der sie zunächst durch Flucht entgangen sei, um nach jahrelanger Abwesenheit nach Georgien zurückzukehren und sich dennoch mit einer neuerlichen und völlig neuen Verfolgungsgefahr konfrontiert gesehen zu haben, die sie abermals zum Verlassen der Heimat gezwungen habe. Ihr Ehemann sei mit seiner Firma "XXXX", ein ziemlich erfolgreicher Unternehmer in der Spirituosenbranche gewesen, welche in Georgien eine gefährliche Branche sei, mit mafiösen Strukturen, in die auch Staatsorgane verwickelt gewesen seien und die dort gehörig mitmischen würden. Sie habe über dessen Geschäftsaktivitäten nie genau Bescheid gewusst und könne sie daher auch nicht ausschließen, dass ihr Ehemann in illegale Geschäfte verwickelt gewesen sei. Für sie habe sich die Verfolgung jedoch völlig unerwartet ereignet. Es seien ihr unbekannte, aber offensichtlich ihrem Mann bekannte Männer gekommen, welche von ihm Geld verlangt hätten. Obwohl ihr Ehemann sich den Grund dieses unverschämten Ansinnens nicht genau erklären habe können, habe er zumindest versucht eine Einigung mit diesen Männern zu finden. Letztlich sei dies daran gescheitert, dass die verlangte Summe einen Betrag erreicht habe, den sie unmöglich bezahlen hätten können. Diese Männer hätten ihnen gedroht, hätten ihren Ehemann geschlagen und auch gedroht ihren Kindern etwas anzutun. Es sei ihnen somit nichts anders übrig geblieben, als zu fliehen. Doch sei ihr Aufenthalt im Geburtsdorf ihres Ehemannes auch nicht sicher gewesen, da die Beschwerdeführerin über ihren Bruder in Erfahrung bringen habe müssen, dass ihnen ihre Verfolger schon auf den Fersen gewesen seien. Deswegen habe ihr Ehemann beschlossen, sie mit den Kindern nach Russland zu schicken, während er sein Geschäft noch möglichst gewinnbringend verkaufen und später nachkommen habe wollen. Diesem sei es jedoch nicht möglich gewesen, einen Käufer für sein Geschäft zu finden, da diese von seinen Problemen erfahren und ihn unter Druck gesetzt hätten. Nachdem der Verkauf gescheitert sei, sei er im Jahr 2003 gemeinsam mit seinem Geschäftspartner XXXX nach Europa geflohen. XXXX sei jedoch in Brüssel, unter nach wie vor ungeklärten Umständen, ermordet worden. Im Jahr 2006 habe sie sich entschlossen nach Georgien zurückzukehren. Dort habe sie jedoch Probleme mit XXXX Familie bekommen, welche aus einer zurückgebliebenen Gegend stamme, da diese ihren Ehemann für den Tod XXXX verantwortlich gemacht hätten, obwohl ihr Ehemann nur einige Zeit mit XXXX gemeinsam in Belgien gewesen und dann nach Österreich zurückgeschoben worden sei. XXXX Brüder hätten sie schwer beleidigt und mit Vergewaltigung bedroht. Die Frau habe den Vollzug von Blutrache gefordert. Schließlich sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als Georgien im Fluchtwege zu verlassen. Ihr sei es entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes nicht möglich gewesen, sich an die georgischen Behörden zu wenden, da diese, entgegen der Länderfeststellungen, nicht in der Lage seien, die georgischen Bürger zu schützen. Die Polizei agiere gleich wie die Mafia und hätte eine Anzeige wohl ihre Inhaftierung vielleicht sogar ihre Liquidierung bedeutet. Weiters müsse sie ausführen, dass ihr Bruder ein ehemaliger Polizist sei und daher Zugang zu diversen Dingen habe, die Normalbürgern verborgen bleiben. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie die Familie des verstorbenen Geschäftspartners nicht gefunden habe, da sie ihren Aufenthaltsort ständig gewechselt habe. Weiters müsse sie ausführen, dass man sich bei ihrer Einvernahme am 22.01.2007 gar nicht für ihren Fall interessiert habe und ihr auch ein Zeitlimit gesetzt worden sei, wie lange sie sprechen dürfe.Die Diffizialität in ihrem Asylverfahren bestehe darin, dass es sich nicht nur um eine punktuell beschränkte Verfolgung handle, sondern vielmehr um eine sozusagen chronizierte, langjährige Verfolgung, der sie zunächst durch Flucht entgangen sei, um nach jahrelanger Abwesenheit nach Georgien zurückzukehren und sich dennoch mit einer neuerlichen und völlig neuen Verfolgungsgefahr konfrontiert gesehen zu haben, die sie abermals zum Verlassen der Heimat gezwungen habe. Ihr Ehemann sei mit seiner Firma "XXXX", ein ziemlich erfolgreicher Unternehmer in der Spirituosenbranche gewesen, welche in Georgien eine gefährliche Branche sei, mit mafiösen Strukturen, in die auch Staatsorgane verwickelt gewesen seien und die dort gehörig mitmischen würden. Sie habe über dessen Geschäftsaktivitäten nie genau Bescheid gewusst und könne sie daher auch nicht ausschließen, dass ihr Ehemann in illegale Geschäfte verwickelt gewesen sei. Für sie habe sich die Verfolgung jedoch völlig unerwartet ereignet. Es seien ihr unbekannte, aber offensichtlich ihrem Mann bekannte Männer gekommen, welche von ihm Geld verlangt hätten. Obwohl ihr Ehemann sich den Grund dieses unverschämten Ansinnens nicht genau erklären habe können, habe er zumindest versucht eine Einigung mit diesen Männern zu finden. Letztlich sei dies daran gescheitert, dass die verlangte Summe einen Betrag erreicht habe, den sie unmöglich bezahlen hätten können. Diese Männer hätten ihnen gedroht, hätten ihren Ehemann geschlagen und auch gedroht ihren Kindern etwas anzutun. Es sei ihnen somit nichts anders übrig geblieben, als zu fliehen. Doch sei ihr Aufenthalt im Geburtsdorf ihres Ehemannes auch nicht sicher gewesen, da die Beschwerdeführerin über ihren Bruder in Erfahrung bringen habe müssen, dass ihnen ihre Verfolger schon auf den Fersen gewesen seien. Deswegen habe ihr Ehemann beschlossen, sie mit den Kindern nach Russland zu schicken, während er sein Geschäft noch möglichst gewinnbringend verkaufen und später nachkommen habe wollen. Diesem sei es jedoch nicht möglich gewesen, einen Käufer für sein Geschäft zu finden, da diese von seinen Problemen erfahren und ihn unter Druck gesetzt hätten. Nachdem der Verkauf gescheitert sei, sei er im Jahr 2003 gemeinsam mit seinem Geschäftspartner römisch 40 nach Europa geflohen. römisch 40 sei jedoch in Brüssel, unter nach wie vor ungeklärten Umständen, ermordet worden. Im Jahr 2006 habe sie sich entschlossen nach Georgien zurückzukehren. Dort habe sie jedoch Probleme mit römisch 40 Familie bekommen, welche aus einer zurückgebliebenen Gegend stamme, da diese ihren Ehemann für den Tod römisch 40 verantwortlich gemacht hätten, obwohl ihr Ehemann nur einige Zeit mit römisch 40 gemeinsam in Belgien gewesen und dann nach Österreich zurückgeschoben worden sei. römisch 40 Brüder hätten sie schwer beleidigt und mit Vergewaltigung bedroht. Die Frau habe den Vollzug von Blutrache gefordert. Schließlich sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als Georgien im Fluchtwege zu verlassen. Ihr sei es entgegen der Ausführungen des Bundesasylamtes nicht möglich gewesen, sich an die georgischen Behörden zu wenden, da diese, entgegen der Länderfeststellungen, nicht in der Lage seien, die georgischen Bürger zu schützen. Die Polizei agiere gleich wie die Mafia und hätte eine Anzeige wohl ihre Inhaftierung vielleicht sogar ihre Liquidierung bedeutet. Weiters müsse sie ausführen, dass ihr Bruder ein ehemaliger Polizist sei und daher Zugang zu diversen Dingen habe, die Normalbürgern verborgen bleiben. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie die Familie des verstorbenen Geschäftspartners nicht gefunden habe, da sie ihren Aufenthaltsort ständig gewechselt habe. Weiters müsse sie ausführen, dass man sich bei ihrer Einvernahme am 22.01.2007 gar nicht für ihren Fall interessiert habe und ihr auch ein Zeitlimit gesetzt worden sei, wie lange sie sprechen dürfe.
Am 29.06.2009 langten beim Asylgerichtshof folgende Unterlagen der Beschwerdeführerin ein:
(....) I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2010, Zl. D15 314229-1/2008/6Z, übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin folgende aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien:(....) römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2010, Zl. D15 314229-1/2008/6Z, übermittelte der Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin folgende aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien:
Asylgerichtshof, Länderfeststellungen Georgien (Stand 20.02.2009)
IOM, Rückkehr nach Georgien (Stand 12.11.2009)
Bundesasylamt, Aktuelle Lage der Binnenflüchtlinge und Rückkehrer, Analyse der Staatendokumentation vom 13.01.2010
Bundesasylamt, Reformen im Justizsystem, Analyse der Staatendokumentation vom 29.01.2010
Zudem wurden der Beschwerdeführerin noch weitere Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und den von ihr in Österreich gesetzten Integrationsmaßnahmen gestellt und dieser eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, widrigenfalls aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werde.
Bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den ihr übermittelten Länderberichten und den ihr gestellten Fragen ein.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D15 258970-0/2008) legte im Rahmen seines Asylverfahrens am 10.09.2010 folgende, die Beschwerdeführerin betreffende Unterlagen vor:Der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D15 258970-0/2008) legte im Rahmen seines Asylverfahrens am 10.09.2010 folgende, die Beschwerdeführerin betreffende Unterlagen vor:
(....) I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010, Zl. D15 314229-1/2008/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2007 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.(....) römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010, Zl. D15 314229-1/2008/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2007 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 15.09.2010 vollinhaltlich wiedergegeben:
"Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihres georgischen Reisepasses und ihres georgischen Personalausweises nachweisen."Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie konnte ihre Identität durch Vorlage ihres georgischen Reisepasses und ihres georgischen Personalausweises nachweisen.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX (Zl. D15 258970-0/2008), welcher ebenfalls in Österreich Asylwerber ist und dessen Asylantrag mit Erkenntnis vom 16.09.2010, Zl. D15 258970-0/2008/13E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 (Zl. D15 258970-0/2008), welcher ebenfalls in Österreich Asylwerber ist und dessen Asylantrag mit Erkenntnis vom 16.09.2010, Zl. D15 258970-0/2008/13E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme. Die Beschwerdeführerin wird in ihrem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung in Georgien droht.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Georgien ist von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte (Tochter, Schwiegermutter, Bruder) in Georgien. Auch eine medizinische Grundversorgung ist - selbst unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin - in Georgien gewährleistet.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin in Georgien asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich hier seither durchgehend auf. Dennoch verfügt sie in Österreich - abgesehen von ihrem Ehemann - über kein Privat- oder Familienleben, hat lediglich fünf Deutschkurse absolviert, sich ansonsten jedoch nicht integriert, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von staatlicher Unterstützung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 14.08.2007, Zahl: 07 00.579-BAS, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpfen, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzen bzw. konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass sogar die Beschwerdeführerin selbst mit der Vorgangsweise des Asylgerichtshofes, in ihrem Fall keine mündliche Verhandlung durchzuführen, einverstanden gewesen ist, zumal sie trotz diesbezüglicher "Androhung" keine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht hat.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass sogar die Beschwerdeführerin selbst mit der Vorgangsweise des Asylgerichtshofes, in ihrem Fall keine mündliche Verhandlung durchzuführen, einverstanden gewesen ist, zumal sie trotz diesbezüglicher "Androhung" keine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingebracht hat.
Im Übrigen ist, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen ihrer drei niederschriftlichen Einvernahmen durch konkrete und zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Außerdem wurde sie mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielt ausreichend Gelegenheit hiezu Stellung zu beziehen. Das Bundesasylamt hat sich schließlich auch eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 14.08.2007 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der nicht nachvollziehbaren, unplausiblen, in sich widersprüchlichen und insbesondere auch zu den Angaben ihres Ehemannes im Widerspruch stehenden Angaben der Beschwerdeführerin absolut unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Der Beschwerdeführerin war es in ihren Einvernahmen nicht möglich, nachvollziehbare und glaubwürdige Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zu machen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen.
Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes vertritt - ebenso wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid - die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe und Verfolgungsgefahr in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Aus Sicht des zuständigen Senates kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend Glauben geschenkt werden, dass ihr Ehemann gemeinsam mit XXXX in Georgien ein Unternehmen namens "XXXX" geführt, jedoch bei seinen Gläubigern Schulden gehabt hat, zu deren Rückzahlung er nicht in der Lage gewesen ist, weswegen er von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt wurde. Diesen Angaben der Beschwerdeführerin kann insbesondere deswegen Glauben geschenkt werden, da diese mit den Ausführungen ihres Ehemannes im Einklang stehen und dieser sein diesbezügliches Vorbringen durch Vorlage verschiedener Unterlagen auch belegen konnte. Sämtlichen von der Beschwerdeführerin geschilderten darüber hinausgehenden Bedrohungsszenarien kann jedoch auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Lediglich zur Untermauerung der vom Bundesasylamt bereits in schlüssiger Weise ausgeführten Unglaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens des Beschwerdeführers werden folgende wesentliche Aspekte hervorgehoben:Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes vertritt - ebenso wie das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung im o.a. Bescheid - die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe und Verfolgungsgefahr in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Aus Sicht des zuständigen Senates kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend Glauben geschenkt werden, dass ihr Ehemann gemeinsam mit römisch 40 in Georgien ein Unternehmen namens "XXXX" geführt, jedoch bei seinen Gläubigern Schulden gehabt hat, zu deren Rückzahlung er nicht in der Lage gewesen ist, weswegen er von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt wurde. Diesen Angaben der Beschwerdeführerin kann insbesondere deswegen Glauben geschenkt werden, da diese mit den Ausführungen ihres Ehemannes im Einklang stehen und dieser sein diesbezügliches Vorbringen durch Vorlage verschiedener Unterlagen auch belegen konnte. Sämtlichen von der Beschwerdeführerin geschilderten darüber hinausgehenden Bedrohungsszenarien kann jedoch auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Lediglich zur Untermauerung der vom Bundesasylamt bereits in schlüssiger Weise ausgeführten Unglaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens des Beschwerdeführers werden folgende wesentliche Aspekte hervorgehoben:
Die Beschwerdeführerin hat als ihre Fluchtgründe einerseits geltend gemacht, dass sie aufgrund der massiven Bedrohung ihres Ehemannes und auch ihrer selbst durch dessen Gläubiger im Frühjahr 2002 gezwungen gewesen sei, mit ihrer Familie in den Geburtsort ihres Ehemannes zu fliehen. Dort hätten sie jedoch auch nicht lange bleiben können, da ihnen von ihrem Bruder mitgeteilt worden sei, dass ihren Verfolger ihr Aufenthaltsort bekannt geworden sei, weswegen ihr Ehemann im November 2002 beschlossen habe, dass sie mit den Kindern nach Russland fliehen solle und er, nach Erledigung seiner Angelegenheiten, nachkommen werde.
Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin muss zunächst einmal entgegen gehalten werden, dass ihr Ehemann, welcher bereits im August 2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, in seinem gesamten siebenjährigen Asylverfahren trotz seiner Einvernahme und mehrfachen Stellungnahmen in keinem einzigen Wort erwähnt hat, vor seiner Flucht Richtung Europa zunächst eine innerstaatliche Fluchalternative gesucht zu haben und im Frühjahr 2002 in seinen Geburtsort geflohen zu sein. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, aufgrund der Bedrohung durch seine Gläubiger sich letztlich dazu gezwungen gesehen zu haben, aus Georgien zu flüchten. Von einer Flucht im Frühjahr 2002 in seinen Geburtsort gemeinsam mit seiner Familie und einer Rückkehr nach Tiflis im November 2002, um dort den Verkauf seines Unternehmens zu versuchen, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin hingegen nie gesprochen.
Weiters hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihre Familie und sie dazu gezwungen gewesen seien, in den Geburtsort ihres Ehemannes zu fliehen, da dessen Gläubiger zu ihnen nach Hause gekommen wären, ihren Mann geschlagen und sie und ihre Kinder mit dem Umbringen bedroht hätten. Auch in diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem gesamten Asylverfahren niemals vorgebracht hat, von seinen Gläubigern bzw. Bedrohern zu Hause aufgesucht und geschlagen worden oder sonst in irgendeiner Weise Bedrohungshandlungen durch diese ausgesetzt gewesen zu sein. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist es in seinem Asylverfahren vielmehr überhaupt nicht möglich gewesen, konkret gegen ihn gesetzte Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen durch seine Gläubiger zu nennen, sondern hat dieser lediglich von einer Jagd nach ihm gesprochen, ohne diesbezüglich nähere Angaben machen zu können. Bereits aufgrund der in diesem Zusammenhang massiv divergierenden und einander widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes lediglich zu dem Schluss gelangen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann jemals einer Bedrohung durch dessen Gläubiger ausgesetzt gewesen sind bzw. sich aufgrund dieser Bedrohung zu einer innerstaatlichen Fluchalternative gezwungen gesehen haben.
Zudem muss diesbezüglich auch ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme am 17.01.2007 vorgebracht hat, dass sie nach der Flucht ihres Ehemannes zu Hause von ihr unbekannten Personen aufgesucht worden sei, welche sie und die Kinder mit dem Tod bedroht hätten und den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung bringen hätten wollen. Dem ist einerseits entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 22.01.2007 und am 05.03.2007 eine sie treffende Bedrohung durch die Gläubiger ihres Ehemannes nach dessen Ausreise, gar nicht mehr zur Sprache gebracht hat, sie es vielmehr - wie bereits oben aufgezeigt - so dargestellt hat, mit ihrem Ehemann gemeinsam in dessen Geburtsort und von dort weiter in die Russische Föderation geflohen zu sein, wo sie jedoch keiner Bedrohung mehr ausgesetzt gewesen sei. Anderseits muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass diese Angaben in absolutem Widerspruch zu den eben genannten Ausführungen stehen, welche sie in ihren Einvernahmen am 22.01.2007 und am 05.03.2007 geltend gemacht hat, da es den angeblichen Bedrohern ihres Ehemannes nach ihrer innerstaatlichen Flucht bzw. ihrer Flucht in die Russische Föderation gar nicht mehr möglich gewesen wäre, die Beschwerdeführerin in ihrem Haus in Tiflis aufzusuchen, um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen.
Weiters muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin zwar dahingehend Glauben geschenkt wurde, in Georgien Schulden gehabt zu haben und deswegen Druck durch seine Gläubiger ausgesetzt gewesen zu sein, eine ihm darüber hinaus drohende Verfolgung durch diese Gläubiger jedoch in keiner Weise als der Wahrheit entsprechend gewertet werden konnte. Dies insbesondere auch deswegen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin - wie oben bereits ausgeführt - selbst nicht einmal in der Lage gewesen ist, konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungshandlungen durch seine Gläubiger vorzubringen. Wenn jedoch bereits dem Ehemann der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung durch seine Gläubiger in Georgien in keiner Weise Glauben geschenkt werden konnte, kann vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau des eigentlichen "Verfolgungsobjektes" einer wie auch immer gearteten Bedrohung durch die Gläubiger ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen ist.
Abgesehen davon, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohung durch die Gläubiger ihres Ehemannes bereits grundsätzlich kein Glauben geschenkt werden kann, muss dieser auch entgegen gehalten werden, dass es - wie bereits vom Bundesasylamt zu Recht in der Beweiswürdigung ausgeführt und der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 05.03.2007 auch vorgehalten - in keiner Weise nachvollziehbar ist, wie es ihrem Bruder möglich gewesen sein soll, herauszufinden, dass den angeblichen Verfolgern der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bekannt geworden sein soll, dass sich diese im Geburtsort des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgehalten haben. Dies insbesondere deswegen, da nicht nachvollzogen werden kann, wie der Bruder der Beschwerdeführerin, dem die Bedroher der Beschwerdeführerin und ihres Mannes gänzlich unbekannt gewesen sind, an diese Information herangekommen sein soll. Auf Vorhalt dieser Unplausibilität ist es der Beschwerdeführerin auch in keiner Weise möglich gewesen, eine nachvollziehbare und sinnvolle Erklärung abzugeben, sondern hat diese lediglich durch ausweichende und vage Angaben versucht, der diesbezüglichen Befragung zu entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausgeführt hat, dass ihrem Bruder die Beschaffung solcher Informationen deswegen möglich gewesen sei, da dieser ehemaliger Polizist sei, so muss diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass diese Ausführungen als reine Steigerung ihres Vorbringens gewertet werden können, da die Beschwerdeführerin in all ihren Einvernahmen und auch auf eingehende und konkrete Nachfrage mit keinem Wort erwähnt hat, dass ihr Bruder früher einmal Polizist gewesen wäre.
Weiters muss dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch entgegen gehalten werden, dass diese davon gesprochen hat, dass ihr Ehemann mehrere Läden besessen hat, ihr Ehemann jedoch immer nur von einem Laden gesprochen und weitere Dependancen seines Unternehmens mit keinem Wort erwähnt hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich der Verkauf der Läden ihres Ehemannes als unmöglich herausgestellt hat, weswegen ihr Ehemann letztlich ohne Verkauf seines Unternehmens fliehen habe müssen, ihr Ehemann widersprüchlich dazu in seiner Stellungnahme vom 27.08.2010 jedoch ausgeführt hat, sein gesamtes Hab und Gut vor seiner Ausreise verkauft zu haben, weswegen ihm in Georgien im Falle der Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre.
Letztlich muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten, Unplausibilitäten und Widersprüche innerhalb des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie auch im Vergleich zu den Angaben ihres Ehemannes, zu dem Schluss kommen, dass diese weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2006 vor ihrer Ausreise einer Bedrohung durch die Gläubiger ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen ist oder im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Als weiteren Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, von November 2002 bis Mai 2006 in der Russischen Föderation gelebt zu haben, um im Mai 2006 nach Georgien zurückzukehren, da sie geglaubt habe, dass sich ihre Situation dort beruhigt habe. Dem sei jedoch nicht so gewesen, da ihr Ehemann im Jahr 2003 gemeinsam mit seinem Geschäftspartner XXXX geflohen und von Österreich mit diesem weiter nach Belgien gereist sei, wo XXXX im Sommer 2004 umgebracht worden sei. XXXX Brüder und dessen Witwe würden sie nunmehr verfolgen und an ihr Blutrache üben wollen, da sie ihren Ehemann für den Tod XXXX verantwortlich machen würden. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt, dass sie im Mai 2006 zu ihrer Schwester nach XXXX gezogen sei und circa einen Monat später von XXXX Witwe und dessen Brüder dort aufgesucht und massiv bedroht worden sei. Bereits dieses Vorbringen stellt sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedoch als absolut unglaubwürdig dar. Für den zuständigen Senat ist es - wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat - in keiner Weise nachvollziehbar, wie es XXXX Familie überhaupt zu Kenntnis gelangt sein soll, dass sich die Beschwerdeführerin wieder in Georgien aufhält. Dies insbesondere deswegen, da laut Angaben der Beschwerdeführerin niemand von ihrer Rückkehr gewusst haben soll. Diesbezüglich muss insbesondere ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihr Haus bzw. jenes ihrer Schwiegermutter in XXXX zurückgekehrt ist, sondern sie vielmehr zunächst bei ihrer Schwester in XXXX Unterschlupf gefunden hat, es daher für den erkennenden Senat noch unplausibler erscheint, dass XXXX Witwe, welche laut Beschwerdeführerin zumindest früher ein Haus in XXXX besessen hat, bzw. dessen Brüdern, welche laut Angaben der Beschwerdeführerin aus Bergregionen stammen, der neuerliche (genaue) Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Georgien bekannt geworden sein soll.Als weiteren Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, von November 2002 bis Mai 2006 in der Russischen Föderation gelebt zu haben, um im Mai 2006 nach Georgien zurückzukehren, da sie geglaubt habe, dass sich ihre Situation dort beruhigt habe. Dem sei jedoch nicht so gewesen, da ihr Ehemann im Jahr 2003 gemeinsam mit seinem Geschäftspartner römisch 40 geflohen und von Österreich mit diesem weiter nach Belgien gereist sei, wo römisch 40 im Sommer 2004 umgebracht worden sei. römisch 40 Brüder und dessen Witwe würden sie nunmehr verfolgen und an ihr Blutrache üben wollen, da sie ihren Ehemann für den Tod römisch 40 verantwortlich machen würden. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang weiters ausgeführt, dass sie im Mai 2006 zu ihrer Schwester nach römisch 40 gezogen sei und circa einen Monat später von römisch 40 Witwe und dessen Brüder dort aufgesucht und massiv bedroht worden sei. Bereits dieses Vorbringen stellt sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes jedoch als absolut unglaubwürdig dar. Für den zuständigen Senat ist es - wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat - in keiner Weise nachvollziehbar, wie es römisch 40 Familie überhaupt zu Kenntnis gelangt sein soll, dass sich die Beschwerdeführerin wieder in Georgien aufhält. Dies insbesondere deswegen, da laut Angaben der Beschwerdeführerin niemand von ihrer Rückkehr gewusst haben soll. Diesbezüglich muss insbesondere ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihr Haus bzw. jenes ihrer Schwiegermutter in römisch 40 zurückgekehrt ist, sondern sie vielmehr zunächst bei ihrer Schwester in römisch 40 Unterschlupf gefunden hat, es daher für den erkennenden Senat noch unplausibler erscheint, dass römisch 40 Witwe, welche laut Beschwerdeführerin zumindest früher ein Haus in römisch 40 besessen hat, bzw. dessen Brüdern, welche laut Angaben der Beschwerdeführerin aus Bergregionen stammen, der neuerliche (genaue) Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Georgien bekannt geworden sein soll.
Weiters hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie von XXXX Familie binnen zwei oder drei Wochen etwa drei Mal aufgesucht und mit Vergewaltigung und auch Blutrache bedroht worden sei. Auch in diesem Zusammenhang ist für den zuständigen Senat jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin im Juni 2006 massiven Bedrohungen ausgesetzt gewesen sein soll, ihre Bedroher danach jedoch von ihr abgelassen haben und sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2006 unbehelligt leben konnte. Der Umstand, dass die angeblichen Verfolger der Beschwerdeführerin diese über sechs Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr aufgesucht haben, lässt aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss zu, dass diese keinerlei Interesse mehr an der Beschwerdeführerin gehabt haben. Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, sich von Juli bis Dezember 2006 bei Verwandten in XXXX versteckt zu haben, da es - wie eben ausgeführt - XXXX Familie davor sogar möglich gewesen ist, die Beschwerdeführerin in XXXX ausfindig zu machen, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass es dieser auch möglich gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten in XXXX aufzuspüren - dies insbesondere auch deswegen, da XXXX Familie nunmehr bekannt gewesen ist, dass sich die Beschwerdeführerin wieder in Georgien aufhält.Weiters hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie von römisch 40 Familie binnen zwei oder drei Wochen etwa drei Mal aufgesucht und mit Vergewaltigung und auch Blutrache bedroht worden sei. Auch in diesem Zusammenhang ist für den zuständigen Senat jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin im Juni 2006 massiven Bedrohungen ausgesetzt gewesen sein soll, ihre Bedroher danach jedoch von ihr abgelassen haben und sie bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2006 unbehelligt leben konnte. Der Umstand, dass die angeblichen Verfolger der Beschwerdeführerin diese über sechs Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr aufgesucht haben, lässt aus Sicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss zu, dass diese keinerlei Interesse mehr an der Beschwerdeführerin gehabt haben. Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, sich von Juli bis Dezember 2006 bei Verwandten in römisch 40 versteckt zu haben, da es - wie eben ausgeführt - römisch 40 Familie davor sogar möglich gewesen ist, die Beschwerdeführerin in römisch 40 ausfindig zu machen, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass es dieser auch möglich gewesen wäre, die Beschwerdeführerin bei ihren Verwandten in römisch 40 aufzuspüren - dies insbesondere auch deswegen, da römisch 40 Familie nunmehr bekannt gewesen ist, dass sich die Beschwerdeführerin wieder in Georgien aufhält.
Weiters kann der zuständige Senat des Asylgerichtshofes den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei in Georgien der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt, schon prinzipiell in keiner Weise Glauben schenken. Diesbezüglich muss der Beschwerdeführerin einerseits entgegen gehalten werden, dass diese erst in ihrer allerletzten Einvernahme am 05.03.2007 geltend gemacht hat, der Gefahr der Blutrache ausgesetzt zu sein. In ihrer Ersteinvernahme am 17.01.2007 und auch in ihrer Einvernahme am 22.01.2007 hat die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, von XXXX Familie (mit einer Vergewaltigung) bedroht worden zu sein und muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Blutrache in Steigerungsabsicht geltend gemacht hat. Andererseits muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass sich aus den ihr im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen eindeutig ergibt, dass Blutrache in Georgien - wenn überhaupt - lediglich in abgelegenen Gebieten des georgischen Kaukasus praktiziert wird und diese insbesondere fast ausschließlich bei Angehörigen der swanetischen Minderheit vertreten ist. In städtischen Gebieten und insbesondere in XXXX sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt, aber auch schon in den letzten Jahren, keine Fälle von Blutrache bekannt. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen auch, dass Blutrache grundsätzlich nicht an Frauen, sondern nur an den männlichen Mitgliedern der "feindlichen" Familie ausgeübt wird, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Beschwerdeführerin keiner ernsthaften, asylrelevanten Bedrohung durch die Familie des verstorbenen Geschäftspartners ihres Ehemannes, XXXX, ausgesetzt gewesen ist. Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 05.03.2007 erstmals ausgeführt hat, dass XXXX Brüder aus Bergregionen stammen, wo Blutrache nach wie vor gelebt werde, da auch in dieser Hinsicht davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführerin die mangelnde Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens bewusst gewesen ist und sie deswegen in Steigerungsabsicht diese Facette ihrer Fluchtgründe ergänzt hat. Zudem muss dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auch insbesondere dahingehend zugestimmt werden, dass es den von XXXX Familie ausgesprochenen Drohungen an der notwendigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat. Hätte diese tatsächlich an der Beschwerdeführerin Blutrache üben wollen, so hätten sie diese wohl bereits bei dem ersten Treffen vollzogen und der Beschwerdeführerin nicht durch drei Treffen Warnungen über die beabsichtigte Tat zukommen lassen, um die Beschwerdeführerin danach bis zu deren Ausreise über sechs Monate lang nicht mehr aufzusuchen.Weiters kann der zuständige Senat des Asylgerichtshofes den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei in Georgien der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt, schon prinzipiell in keiner Weise Glauben schenken. Diesbezüglich muss der Beschwerdeführerin einerseits entgegen gehalten werden, dass diese erst in ihrer allerletzten Einvernahme am 05.03.2007 geltend gemacht hat, der Gefahr der Blutrache ausgesetzt zu sein. In ihrer Ersteinvernahme am 17.01.2007 und auch in ihrer Einvernahme am 22.01.2007 hat die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, von römisch 40 Familie (mit einer Vergewaltigung) bedroht worden zu sein und muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Vorbringen der Blutrache in Steigerungsabsicht geltend gemacht hat. Andererseits muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass sich aus den ihr im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen eindeutig ergibt, dass Blutrache in Georgien - wenn überhaupt - lediglich in abgelegenen Gebieten des georgischen Kaukasus praktiziert wird und diese insbesondere fast ausschließlich bei Angehörigen der swanetischen Minderheit vertreten ist. In städtischen Gebieten und insbesondere in römisch 40 sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt, aber auch schon in den letzten Jahren, keine Fälle von Blutrache bekannt. Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen auch, dass Blutrache grundsätzlich nicht an Frauen, sondern nur an den männlichen Mitgliedern der "feindlichen" Familie ausgeübt wird, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Beschwerdeführerin keiner ernsthaften, asylrelevanten Bedrohung durch die Familie des verstorbenen Geschäftspartners ihres Ehemannes, römisch 40 , ausgesetzt gewesen ist. Dem kann auch nicht damit entgegen getreten werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 05.03.2007 erstmals ausgeführt hat, dass römisch 40 Brüder aus Bergregionen stammen, wo Blutrache nach wie vor gelebt werde, da auch in dieser Hinsicht davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführerin die mangelnde Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens bewusst gewesen ist und sie deswegen in Steigerungsabsicht diese Facette ihrer Fluchtgründe ergänzt hat. Zudem muss dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auch insbesondere dahingehend zugestimmt werden, dass es den von römisch 40 Familie ausgesprochenen Drohungen an der notwendigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat. Hätte diese tatsächlich an der Beschwerdeführerin Blutrache üben wollen, so hätten sie diese wohl bereits bei dem ersten Treffen vollzogen und der Beschwerdeführerin nicht durch drei Treffen Warnungen über die beabsichtigte Tat zukommen lassen, um die Beschwerdeführerin danach bis zu deren Ausreise über sechs Monate lang nicht mehr aufzusuchen.
Letztlich entbehrt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, einer massiven Bedrohung durch XXXX Brüder und insbesondere dessen Witwe ausgesetzt gewesen zu sein, jedoch auch deshalb jeglicher Glaubwürdigkeit, da die Beschwerdeführerin auf genaue Nachfrage, ob XXXX Ehefrau noch in deren Haus in XXXX lebe, zwar ausgeführt hat, dass sie davon schon ausgehe, auf weitere Frage jedoch geltend gemacht hat, dass XXXX Ehefrau Armenierin sei und es daher sein könne, dass diese nach Armenien verzogen sei. Unabhängig davon, ob XXXX Ehefrau nunmehr in Armenien lebt oder nicht, muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch entgegen gehalten werden, dass der Umstand, dass diese nicht einmal weiß, ob sich XXXX Ehefrau überhaupt noch in Georgien aufhält, einerseits darauf schließen lässt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 niemals mit dieser in Kontakt getreten und von dieser bedroht worden ist. Andererseits lässt der Umstand, dass XXXX Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr in Georgien wohnhaft ist, darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin auch zukünftig keiner Bedrohung durch diese ausgesetzt wäre.Letztlich entbehrt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, einer massiven Bedrohung durch römisch 40 Brüder und insbesondere dessen Witwe ausgesetzt gewesen zu sein, jedoch auch deshalb jeglicher Glaubwürdigkeit, da die Beschwerdeführerin auf genaue Nachfrage, ob römisch 40 Ehefrau noch in deren Haus in römisch 40 lebe, zwar ausgeführt hat, dass sie davon schon ausgehe, auf weitere Frage jedoch geltend gemacht hat, dass römisch 40 Ehefrau Armenierin sei und es daher sein könne, dass diese nach Armenien verzogen sei. Unabhängig davon, ob römisch 40 Ehefrau nunmehr in Armenien lebt oder nicht, muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch entgegen gehalten werden, dass der Umstand, dass diese nicht einmal weiß, ob sich römisch 40 Ehefrau überhaupt noch in Georgien aufhält, einerseits darauf schließen lässt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 niemals mit dieser in Kontakt getreten und von dieser bedroht worden ist. Andererseits lässt der Umstand, dass römisch 40 Ehefrau mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr in Georgien wohnhaft ist, darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin auch zukünftig keiner Bedrohung durch diese ausgesetzt wäre.
Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, nach ihrer Rückkehr nach Georgien im Juni 2006 einer Bedrohung durch die Familie des verstorbenen Geschäftspartners ihrs Ehemannes ausgesetzt gewesen zu sein, spricht aber auch, dass die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Personaldokumente, am XXXX (Personalausweis) und am XXXX (Reisepass) ausgestellt wurden. Aus diesen Ausstellungsdaten lässt sich aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes eindeutig schließen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor den angeblichen Bedrohungen durch XXXX Familie den Entschluss gefasst hat, nach Österreich zu ihrem Ehemann zu reisen. Dafür spricht auch einerseits, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 05.03.2007, auf die Frage, weswegen sie nicht bereits vor ihrer Rückkehr nach Georgien im Jahr 2006 versucht habe, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu kommen, ausgeführt hat, dass es von Russland aus unmöglich "war" eine Reise zu organisieren, wobei sich aus der Wortwahl der Beschwerdeführerin schließen lässt, dass diese offensichtlich bereits in der Russischen Föderation Bestrebungen hatte, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu reisen und diesbezüglich auch Reisevorbereitungsversuche angestrengt hat, welche jedoch fehlgeschlagen sind. Andererseits spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme am 17.01.2007 auf die Frage nach ihrem Fluchtgrund, zu allererst geltend gemacht hat, dass ihr Ehemann seit dem Sommer 2003 in Österreich Asylwerber sei und sie zu diesem gewollt habe, eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin in Georgien keiner wie immer gearteten Bedrohungs- oder Verfolgungslage ausgesetzt gewesen ist, sie vielmehr zu ihrem Ehemann nach Österreich gelangen wollte und Georgien bzw. die Russische Föderation aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen verlassen hat. Letztlich kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher nur zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handelt und deren wahre Beweggründe für ihre Ausreise wirtschaftlicher oder privater Natur gewesen sind.Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, nach ihrer Rückkehr nach Georgien im Juni 2006 einer Bedrohung durch die Familie des verstorbenen Geschäftspartners ihrs Ehemannes ausgesetzt gewesen zu sein, spricht aber auch, dass die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Personaldokumente, am römisch 40 (Personalausweis) und am römisch 40 (Reisepass) ausgestellt wurden. Aus diesen Ausstellungsdaten lässt sich aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes eindeutig schließen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor den angeblichen Bedrohungen durch römisch 40 Familie den Entschluss gefasst hat, nach Österreich zu ihrem Ehemann zu reisen. Dafür spricht auch einerseits, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 05.03.2007, auf die Frage, weswegen sie nicht bereits vor ihrer Rückkehr nach Georgien im Jahr 2006 versucht habe, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu kommen, ausgeführt hat, dass es von Russland aus unmöglich "war" eine Reise zu organisieren, wobei sich aus der Wortwahl der Beschwerdeführerin schließen lässt, dass diese offensichtlich bereits in der Russischen Föderation Bestrebungen hatte, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu reisen und diesbezüglich auch Reisevorbereitungsversuche angestrengt hat, welche jedoch fehlgeschlagen sind. Andererseits spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme am 17.01.2007 auf die Frage nach ihrem Fluchtgrund, zu allererst geltend gemacht hat, dass ihr Ehemann seit dem Sommer 2003 in Österreich Asylwerber sei und sie zu diesem gewollt habe, eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin in Georgien keiner wie immer gearteten Bedrohungs- oder Verfolgungslage ausgesetzt gewesen ist, sie vielmehr zu ihrem Ehemann nach Österreich gelangen wollte und Georgien bzw. die Russische Föderation aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen verlassen hat. Letztlich kann der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher nur zu dem Schluss kommen, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handelt und deren wahre Beweggründe für ihre Ausreise wirtschaftlicher oder privater Natur gewesen sind.
Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungsszenarios durch XXXX Verwandte, muss dieser insbesondere entgegen gehalten werden, dass das von ihr geltend gemachte Vorgehen ihrer angeblichen Bedroher, bei welchen es sich um Privatpersonen gehandelt hat, weder unmittelbar noch mittelbar dem georgischen Staat zurechenbar ist. Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten XXXX Verwandten, an die georgischen Behörden zu wenden. Insbesondere ist auch auszuführen, dass nicht angenommen werden kann, dass der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin diese nicht schützen wollte oder könnte, da - wie vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid bereits zu Recht ausgeführt hat - keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die georgischen Behörden nicht in der Lage wären, etwaige Verfolgungen bzw. Bedrohungen durch Private bzw. Dritter hintanzuhalten und den georgischen Bürgern Schutz vor derartigen Verfolgungen zu gewähren. Wie das Bundesasylamt bereits zu Recht dargelegt hat und wie sich auch aus den der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten eindeutig ergibt, kann keine Rede davon sein, dass der gesamte Sicherheitsapparat in Georgien korrupt ist und der Beschwerdeführerin keinen Schutz angedeihen lassen würde. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der georgische Staat nicht in der Lage wäre, seine Bürger zu schützen, ist nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der georgischen Behörden darzutun. Zudem muss der Beschwerdeführerin auch entgegen gehalten werden, dass bei Vorliegen von korrupten lokalen Sicherheitskräften die Möglichkeit besteht, sich an übergeordnete Stellen zu wenden.Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungsszenarios durch römisch 40 Verwandte, muss dieser insbesondere entgegen gehalten werden, dass das von ihr geltend gemachte Vorgehen ihrer angeblichen Bedroher, bei welchen es sich um Privatpersonen gehandelt hat, weder unmittelbar noch mittelbar dem georgischen Staat zurechenbar ist. Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten römisch 40 Verwandten, an die georgischen Behörden zu wenden. Insbesondere ist auch auszuführen, dass nicht angenommen werden kann, dass der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin diese nicht schützen wollte oder könnte, da - wie vom Bundesasylamt im o.a. Bescheid bereits zu Recht ausgeführt hat - keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die georgischen Behörden nicht in der Lage wären, etwaige Verfolgungen bzw. Bedrohungen durch Private bzw. Dritter hintanzuhalten und den georgischen Bürgern Schutz vor derartigen Verfolgungen zu gewähren. Wie das Bundesasylamt bereits zu Recht dargelegt hat und wie sich auch aus den der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten eindeutig ergibt, kann keine Rede davon sein, dass der gesamte Sicherheitsapparat in Georgien korrupt ist und der Beschwerdeführerin keinen Schutz angedeihen lassen würde. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der georgische Staat nicht in der Lage wäre, seine Bürger zu schützen, ist nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der georgischen Behörden darzutun. Zudem muss der Beschwerdeführerin auch entgegen gehalten werden, dass bei Vorliegen von korrupten lokalen Sicherheitskräften die Möglichkeit besteht, sich an übergeordnete Stellen zu wenden.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass an dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar glaubhaft zu befinden war, dass deren Ehemann ein Unternehmen besessen hat und aufgrund mangelnder Rückzahlungsmodalitäten seiner Kredite von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt wurde. Jeglicher von der Beschwerdeführerin angegebener daraus resultierender und darüber hinausgehender Bedrohung von den Gläubigern ihres Ehemannes aber auch von der Familie des in Belgien verstorbenen Geschäftspartners ihres Ehemannes, kann jedoch keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Georgien nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung, sondern wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und privaten Situation verlassen hat. Insofern hat die Beschwerdeführerin im österreichischen Asylverfahren versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, der nicht den Tatsachen entspricht."
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt - private Verfolgung -, erweise sich - wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - aufgrund ihrer nicht nachvollziehbaren, unplausiblen, in sich widersprüchlichen und insbesondere auch zu den Angaben ihres Ehemannes im Widerspruch stehenden Angaben als vollkommen unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt - private Verfolgung -, erweise sich - wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - aufgrund ihrer nicht nachvollziehbaren, unplausiblen, in sich widersprüchlichen und insbesondere auch zu den Angaben ihres Ehemannes im Widerspruch stehenden Angaben als vollkommen unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Selbst im Falle einer angenommenen Glaubwürdigkeit handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten angeblichen Bedrohung in keiner Weise um eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung. Vielmehr sei sie von Privatpersonen bedroht worden und habe sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten Privatpersonen ergeben, dass sie sich an die georgischen Behörden hätte wenden können. Es sei jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen.
Es liege auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vor.Es liege auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vor.
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, zumal ihr Ehemann wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Trotz ihres Auenthalts im Bundesgebiet seit Dezember 2006 habe sie keine tiefer gehende Integration nachweisen können. Aus dem bloßen Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile bis zu einem gewissen Grad der deutschen Sprache mächtig sei und aus der Vorlage von zwei Vorverträgen würde sich kein überwiegendes Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet ableiten lassen. Die Beschwerdeführerin habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin in Georgien über ein Privat- und Familienleben.Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, zumal ihr Ehemann wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Trotz ihres Auenthalts im Bundesgebiet seit Dezember 2006 habe sie keine tiefer gehende Integration nachweisen können. Aus dem bloßen Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile bis zu einem gewissen Grad der deutschen Sprache mächtig sei und aus der Vorlage von zwei Vorverträgen würde sich kein überwiegendes Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet ableiten lassen. Die Beschwerdeführerin habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin in Georgien über ein Privat- und Familienleben.
Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin am 21.09.2010 zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
I.7. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 23.01.2012.römisch eins.7. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 23.01.2012.
I.7.1. Zu diesem wurde die Beschwerdeführerin am 23.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, dass sie das Bundesgebiet seit ihrer Einreise am 30.12.2006 nicht mehr verlassen habe. Sie stelle einen neuen Antrag, da sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne. Nach neuen Gründen befragt, meinte die Beschwerdeführerin, ihre alten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht zu halten. Neu sei, dass am 06.07.2010, als sie ihre Wohnung in Wien verlassen habe, ein Anschlag auf sie verübt worden sei. Sie sei mit einem metallischen Fußabstreifer von einer ihr unbekannten, vermutlich slawisch aussehenden Person attackiert und am Kopf geschlagen worden. Sie sei zuerst beim Hausarzt gewesen und ca. vier Tage später - nachdem sich die Verletzung nicht gebessert habe - ins Krankenhaus gegangen. Sie habe auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie sei davon überzeugt, dass es sich um einen bestellten Mordversuch gehandelt habe.römisch eins.7.1. Zu diesem wurde die Beschwerdeführerin am 23.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, dass sie das Bundesgebiet seit ihrer Einreise am 30.12.2006 nicht mehr verlassen habe. Sie stelle einen neuen Antrag, da sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könne. Nach neuen Gründen befragt, meinte die Beschwerdeführerin, ihre alten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht zu halten. Neu sei, dass am 06.07.2010, als sie ihre Wohnung in Wien verlassen habe, ein Anschlag auf sie verübt worden sei. Sie sei mit einem metallischen Fußabstreifer von einer ihr unbekannten, vermutlich slawisch aussehenden Person attackiert und am Kopf geschlagen worden. Sie sei zuerst beim Hausarzt gewesen und ca. vier Tage später - nachdem sich die Verletzung nicht gebessert habe - ins Krankenhaus gegangen. Sie habe auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie sei davon überzeugt, dass es sich um einen bestellten Mordversuch gehandelt habe.
Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von der Mafia umgebracht zu werden. Sie habe dies bereits bei der ersten Befragung angegeben.
Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei ihr seit dem Anschlag im Sommer 2010 bekannt.
Den neuen Antrag stelle die Beschwerdeführerin, sie im September 2010 einen negativen Bescheid bekommen habe, sie aufgrund der oben angeführten Gründe nicht in ihre Heimat zurückkehren könne.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd. § 68 AVG vorliege.Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, AVG vorliege.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 vor der Erstaufnahmestelle Ost erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht zu halten. Sie halte sich im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann auf, darüber hinaus habe sie in der EU bzw. in Österreich keine weiteren Angehörigen.
Den neuen Antrag stelle sie, da sie in Wien am 06.07.2010 von jemandem mit einem Gegenstand am Kopf verletzt worden sei. Sie stehe seitdem in ärztlicher Behandlung.
Der Vorfall sei auch von der Polizei aufgenommen worden. Es sei Anzeige erstattet worden, die Beschwerdeführerin habe den entsprechenden Bericht jedoch nicht bei sich. Sie sei im Zuge der Anzeigenerstattung zu einem Arzt geschickt worden.
Die Beschwerdeführerin denke, dass der Vorfall in Österreich mit ihren Problemen in Georgien zusammenhänge.
Nach entsprechendem Verweis auf die Verfahrensanordnung vom 27.01.2012 sowie Belehrung, wonach im Fall der Beschwerdeführerin entschiedene Sache vorliege, meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann krank sei und auch sie seit zwei Jahren Diabetes habe.
Der Beschwerdeführerin wurden die aktuellen Feststellungen zur Georgien - insbesondere Rückkehrfragen, Rechtsschutz und Versorgung - vorgehalten. Sie erklärte hiezu, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden.
Auf konkrete Nachfrage führte die Beschwerdeführerin an, an Diabetes, Depressionen sowie Bluthochdruck zu leiden. Vor zweieinhalb Jahren habe sie Diabetes bekommen und stehe sie seither in regelmäßiger Behandlung. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie zur Zeit von der Caritas. Die Beschwerdeführerin meinte, viele Freunde zu haben.
Auf Vorhalt, dass sich für das Bundesasylamt der Eindruck ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nur deswegen neuerlich um Asyl angesucht habe, da sie von der Abschiebung bedroht sei und keinen sonstigen Aufenthaltstitel erhalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Fremdenpolizei gesagt habe, sie und ihr Ehemann müssten das Land verlassen, weshalb sie neue Anträge gestellt hätten.
Der Rechtsberater beantragte die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin ein Österreichisches Sprachdiplom (A2) vom 11.09.2010, eine Anmeldebestätigung vom 20.12.2011 für eine Deutschprüfung (B1) am 10.02.2012 sowie eine Unterschriftenliste in Vorlage.
Laut Abschlussbericht der Polizei vom XXXX hat die Beschwerdeführerin am XXXX Anzeige erstattet, wonach sie am 06.06.2010 von einem unbekannten Täter mit einer Metallplatte auf den Kopf geschlagen worden sei. Der Mann habe dann die Metallplatte auf den Boden gelegt und sei zwei Häuser weiter in das Haus gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich am 14.06.2010 in ärztliche Behandlung begeben, wo eine frische Prellung des Schädels festgestellt worden sei.Laut Abschlussbericht der Polizei vom römisch 40 hat die Beschwerdeführerin am römisch 40 Anzeige erstattet, wonach sie am 06.06.2010 von einem unbekannten Täter mit einer Metallplatte auf den Kopf geschlagen worden sei. Der Mann habe dann die Metallplatte auf den Boden gelegt und sei zwei Häuser weiter in das Haus gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich am 14.06.2010 in ärztliche Behandlung begeben, wo eine frische Prellung des Schädels festgestellt worden sei.
Laut polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 30.06.2010 handle es sich dabei um eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer.
Bei der durchgeführten Erhebung am Tatort und den daneben liegenden Wohnhäusern hätten keine zweckdienlichen Hinweise, welche zur Ausforschung des unbekannten Täters führen hätten können, in Erfahrung gebracht werden können.
I.7.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2012, Zl. 12 00.963-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 23.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft ihres Vorverfahrens erfasst seien. Die Beschwerdeführerin begründete ihren neuen Antrag mit einem Übergriff auf sie im Bundesgebiet im Juni 2010 den sie auch zur Anzeige gebracht habe. Abgesehen davon, dass ein ursächlicher Zusammenhang zu ihrem Fluchtgrund nicht dargelegt werden habe können, hätten die polizeilichen Ermittlungen bzw. die Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin keine erhellenden Informationen ergeben. Besagter Vorfall habe sich im Übrigen vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet und sei von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden.römisch eins.7.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2012, Zl. 12 00.963-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 23.01.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche jedoch bereits von der Rechtskraft ihres Vorverfahrens erfasst seien. Die Beschwerdeführerin begründete ihren neuen Antrag mit einem Übergriff auf sie im Bundesgebiet im Juni 2010 den sie auch zur Anzeige gebracht habe. Abgesehen davon, dass ein ursächlicher Zusammenhang zu ihrem Fluchtgrund nicht dargelegt werden habe können, hätten die polizeilichen Ermittlungen bzw. die Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin keine erhellenden Informationen ergeben. Besagter Vorfall habe sich im Übrigen vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet und sei von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden.
Die Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag letztlich erneut auf denselben Fluchtgrund wie im Erstverfahren, über den jedoch bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Die geltend gemachten Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien zum einen nicht durch entsprechende ärztliche Unterlagen nachgewiesen worden, zum anderen gehe aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien zweifelsfrei hervor, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkrankungen in Georgien behandelt werden könnten. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege demnach nach wie vor nicht vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die geltend gemachten Erkrankungen der Beschwerdeführerin seien zum einen nicht durch entsprechende ärztliche Unterlagen nachgewiesen worden, zum anderen gehe aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien zweifelsfrei hervor, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkrankungen in Georgien behandelt werden könnten. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liege demnach nach wie vor nicht vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.7.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 28.02.2012 - Beschwerde erhoben (Vollmachtsanzeige der Rechtsvertretung), in der der gesamte Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht abschließend zu ihren neuen Gründen befragt worden sei und die belangte Behörde jegliche weiterführende Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Eine ergänzende Befragung sei unerlässlich.römisch eins.7.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 28.02.2012 - Beschwerde erhoben (Vollmachtsanzeige der Rechtsvertretung), in der der gesamte Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht abschließend zu ihren neuen Gründen befragt worden sei und die belangte Behörde jegliche weiterführende Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Eine ergänzende Befragung sei unerlässlich.
Im Übrigen wurde mit der Beschwerde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe, was im Fall der Beschwerdeführerin, die aus Georgien stamme, bedeutungslos sei.
Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie am 06.07.2010 von einer Person, welche sie der georgischen Mafia zurechne, attackiert und verletzt worden sei. Sie habe dann bei der Polizei Anzeige gemacht, doch sei bis jetzt kein Verdächtiger gefangen genommen worden, was der Beschwerdeführerin große Angst bereite.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich seit dem ersten Asylantrag noch mehr integriert. Sie hätten ihr Deutsch perfektioniert und noch mehr Freunde gefunden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe seit neun Jahren und die Beschwerdeführerin selbst seit fünf Jahren in Österreich. Ihre Freunde, ihr soziales Netzwerk und ihre Zukunft würden hier in Wien liegen.
Auch der Gesundheitszustand insbesondere ihres Ehemannes - in kleinerem Ausmaß auch jener der Beschwerdeführerin selbst - hätte sich seit dem ersten Asylantrag verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide an einer larvierten Depression sowie an Diabetes mellitus und befinde sie sich dahingehend in regelmäßiger Behandlung.
Ihr Ehemann leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom sowie an einer larvierten Depression, weswegen er sich seit Februar 2011 in regelmäßiger klinisch psychologischer Behandlung befinde. Auch leide ihr Ehemann an den Folgen eines Bandscheibenvorfalls und an Hepatitis C. Die Hepatitis C-Erkrankung des Ehemannes sei zwar in Georgien behandelbar, werde die Behandlung jedoch aus Kostengründen von 10 % der Patienten abgebrochen. Weiters wird betreffend die Behandlung auf die Notwendigkeit finanzieller Unterstützung durch Freundeskreis bzw. Familie verwiesen. Über ein derartiges soziales Netzwerk würden die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann in Georgien jedoch nicht verfügen.
Zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Freunde und ihre Deutschkenntnisse.
Die Beschwerdeführerin und ihre Ehemann hätten bereits in Georgien ein Unternehmen gehabt und es sei ein Traum der Beschwerdeführerin wieder selbständig als Schneiderin zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin verwies dahingehend auf zwei Stellenzusagen, wodurch es ihr möglich wäre, sowohl für sich selbst als auch für ihren Ehemann zu sorgen.
Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile Deutsch gelernt und habe ein weitreichendes Privatleben in Wien. Auch ihr Ehemann würde eine Arbeit erhalten, wenn er wieder gesund sei und für den Fall, dass er eine Arbeitsbewilligung erhalte.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nachfolgende Unterlagen vor:
Behandlungsbestätigung vom 20.01.2012 eines Arztes für Allgemeinmedizin wegen larv. Depression und Diabetes mellitus II, Art. Hypertonie, unter Verweis, dass mit der Therapie am 09.03.2010 begonnen worden sei.Behandlungsbestätigung vom 20.01.2012 eines Arztes für Allgemeinmedizin wegen larv. Depression und Diabetes mellitus römisch zwei, "Art". Hypertonie, unter Verweis, dass mit der Therapie am 09.03.2010 begonnen worden sei.
Behandlungsbestätigung betreffend regelmäßige klinisch-psychologische Behandlung des Ehemannes im XXXX vom 16.01.2012;Behandlungsbestätigung betreffend regelmäßige klinisch-psychologische Behandlung des Ehemannes im römisch 40 vom 16.01.2012;
Befund (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule) des XXXX betreffend den Ehemann vom 10.02.2012;Befund (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule) des römisch 40 betreffend den Ehemann vom 10.02.2012;
Befund einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie und Psychotherapeutin vom 25.01.2012, wonach sich der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 21.04.2008 regelmäßig in fachärztlicher Behandlung wegen depressiver Störung - Traumafolgestörung mit Albträumen, Hepatitis C, St.p. Bandscheibenoperation 2004, Rez. Lumboischalgie und Tinnitus befinde. Verwiesen wird darin auch auf die Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin.
Unterschriftenliste - Unterstützungserklärung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann;
diverse Unterlagen zum Nachweis der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes;
Kopie (erste Seite) der Patenschaftserklärung für die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 NAG;Kopie (erste Seite) der Patenschaftserklärung für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, NAG;
Vorvertrag betreffend die Beschwerdeführerin vom 04.09.2010;
Bedingte Einstellungszusage betreffend die Beschwerdeführerin vom 02.09.2010 sowie
Bedingte Einstellungszusage betreffend den Beschwerdeführer vom 18.10.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.01.2012 gestellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.01.2012 gestellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.römisch zwei.2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin keinesfalls Georgien aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da das Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der im ersten (inhaltlichen) Verfahren ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen, zumal sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf Fluchtgründe stützt, die bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien bestanden haben.
Der Asylgerichtshof legte im Erkenntnis vom 15.09.2010 nachvollziehbar und insbesondere ausführlich dar, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin über eine Verfolgung im Zusammenhang mit der von ihrem Ehemann entfalteten unternehmerischen Tätigkeit sowie einer mit dem Tod des Geschäftspartners ihres Ehemannes einhergehenden Blutracheproblematik, kein asylrelevanter Sachverhalt abzuleiten gewesen ist. Abgesehen davon, dass der Asylgerichtshof die Unglaubwürdigkeit weiter Teile des Vorbringens enttarnte, wurde anschaulich dargelegt, dass selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens, die geschilderten Bedrohungen von Privatpersonen ausgehen, die weder unmittelbar noch mittelbar dem georgischen Staat zurechenbar sind. Die Beschwerdeführerin wurde dahingehend auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit verwiesen, sich an die georgischen Behörden zu wenden, um Schutz vor derartigen Bedrohungen durch Private bzw. Dritte zu erhalten.
Beweiswürdigend wurde im Übrigen insbesondere dargelegt, dass die Blutracheproblematik im Zusammenhang mit dem Tod des Geschäftspartners ihres Ehemannes vollkommen unglaubwürdig ist.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat überhaupt keinen neuen bzw. keine Änderung des Sachverhaltes dargelegt. Die Beschwerdeführerin vermeint im gegenständlichen Asylverfahrens, dass im Bundesgebiet ein tätlicher Übergriff auf sie erfolgt sei. Dieser tätliche Übergriff stehe im Zusammenhang mit der von ihr dargelegten Verfolgung, die auf der Verfolgung ihres Ehemannes aufbaue. Die Beschwerdeführerin legte eine entsprechende Anzeige bei der Polizei vor.
Laut Abschlussbericht der Polizei vom XXXX erstattete die Beschwerdeführerin am XXXX Anzeige, wonach sie am 06.06.2010 von einem unbekannten Täter mit einer Metallplatte auf den Kopf geschlagen worden sei. Der Mann habe die Metallplatte auf den Boden gelegt und sei zwei Häuser weiter in das Haus gegangen.Laut Abschlussbericht der Polizei vom römisch 40 erstattete die Beschwerdeführerin am römisch 40 Anzeige, wonach sie am 06.06.2010 von einem unbekannten Täter mit einer Metallplatte auf den Kopf geschlagen worden sei. Der Mann habe die Metallplatte auf den Boden gelegt und sei zwei Häuser weiter in das Haus gegangen.
Die Beschwerdeführerin habe sich am 14.06.2010 in ärztliche Behandlung begeben. Laut polizeiärztlichem Gutachten vom 30.06.2010 habe die Beschwerdeführerin eine leichte Körperverletzung erlitten.
Details zum unbekannten Täter würden laut Polizeibericht nicht vorliegen.
Sowohl in den Befragungen vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerde wurde als Datum des Übergriffs der 06.07.2010 angeführt.
Vor dem Bundesasylamt konnte die Beschwerdeführerin auch keine zweckdienlichen Hinweise zu dem auf sie erfolgten Übergriff liefern.
In ihrer Erstbefragung meinte die Ehefrau überzeugt zu sein, dass es sich bei dem Übergriff um einen bestellten Mordversuch gehandelt habe. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 07.02.2012 meinte sie, sie denke, dass der Übergriff mit ihren Problemen in Georgien zusammenhänge. Die Ausführungen machen hinreichend deutlich, dass die Hintergründe des Übergriffs vollkommen im Dunkeln geblieben sind.
Zumal bereits im ersten rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens nachvollziehbar und ausführlich dargelegt wurde, kann der behauptete Übergriff auf die Beschwerdeführerin im Juni 2010 nichts an der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich einer Verfolgung in Georgien ändern. Ein Zusammenhang dieses Übergriffs mit den behaupteten Problemen in Georgien konnte in keiner Weise dargelegt werden.
Die erkennende Einzelrichterin hält im Übrigen fest, dass der behauptete Übergriff mit Juni 2010 datiert ist. Die rechtskräftige - das erste Asylverfahren abschließende - Entscheidung des Asylgerichtshofes ist mit 15.09.2010 datiert. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Asylgerichtshofes zuvor - mit Verfahrensanordnung vom 17.08.2010 - Parteiengehör gewährt und hat es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Möglichkeit hiezu unterlassen, den im Bundesgebiet auf sie verübten Übergriff zu erwähnen.
Spricht sohin auch die unterlassene Geltendmachung dieses Übergriffes trotz Möglichkeit hiezu im ersten Asylverfahren gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Verfolgungsbehauptung, ist der nunmehr zur Begründung des zweiten Asylantrages vorgebrachte Übergriff von der Rechtskraft der Vorentscheidung mit umfasst.
Es ist sohin der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Änderung des im ersten Asylverfahren beurteilten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes darzulegen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben lediglich ihre unglaubwürdige Verfolgungsbehauptung aus dem ersten Asylverfahren aufrechterhalten, die sich jedoch als unglaubwürdig erwiesen hat.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist es sohin in keiner Weise gelungen, irgendeine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darzulegen. Vielmehr wird aus dem nunmehrigen Folgeantrag deutlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann durch wahrheitswidrige Angaben trotz verfügter Ausweisungsentscheidung einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen versuchen.
Der Asylgerichtshof sieht demzufolge keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann einzig die neuerliche Überprüfung ihrer Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehren. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.
Zu den im zweiten Asylverfahren erstmals relevierten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Zu den im zweiten Asylverfahren erstmals relevierten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Im Rahmen der zweiten Asylantragstellung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit zweieinhalb Jahren an Diabetes leide. Darüber hinaus leide sie an Depressionen sowie an Bluthochdruck. Vor dem Bundesasylamt konnte die Beschwerdeführerin dahingehend keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Erst mit der Beschwerde wurde eine Behandlungsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.01.2012 vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer larvierenden Depression, Diabetes mellitus II und arterieller Hypertonie leide und seit 09.03.2010 in Therapie stehe. Im psychologischen Befundbericht betreffend ihren Ehemann vom 25.01.2012 wird zur Information angeführt, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus leide und in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung stehe.Im Rahmen der zweiten Asylantragstellung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie seit zweieinhalb Jahren an Diabetes leide. Darüber hinaus leide sie an Depressionen sowie an Bluthochdruck. Vor dem Bundesasylamt konnte die Beschwerdeführerin dahingehend keine medizinischen Unterlagen vorlegen. Erst mit der Beschwerde wurde eine Behandlungsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.01.2012 vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer larvierenden Depression, Diabetes mellitus römisch zwei und arterieller Hypertonie leide und seit 09.03.2010 in Therapie stehe. Im psychologischen Befundbericht betreffend ihren Ehemann vom 25.01.2012 wird zur Information angeführt, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus leide und in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung stehe.
Die vorgelegte Behandlungsbestätigung des Allgemeinmediziners beschränkt sich darauf, die Erkrankungen der Beschwerdeführerin anzuführen. Darüber hinaus findet sich der Vermerk "Beginn der Therapie 09.03.2010".
Dieser ärztlichen Bestätigung ist entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen (und oben zusammengefassten) Diagnosen ohne weitere Ausführungen aneinander gereiht wurden und für den erkennenden Senat daher auch nicht ersichtlich ist, inwieweit diese Erkrankungen einer regelmäßigen Behandlung bedürfen. Zudem kann dieser Bestätigung in keiner Weise entnommen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein lebensbedrohliches Ausmaß angenommen hat oder der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien ein Überleben unmöglich machen würde. Weiters wird in der ärztlichen Bestätigung des Allgemeinmediziners ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer larvierten Depression leidet, ohne dass darin festgehalten wird, ob diese psychischen Probleme einer regelmäßigen Behandlung der Beschwerdeführerin bedürfen bzw. von welchem psychologisch geschulten Arzt (beim die Bestätigung ausstellenden Arzt handelt es sich um einen Allgemeinmediziner) diese Diagnose überhaupt gestellt wurde.
Die Beschwerde beschränkt sich auf das Anführen der Bestätigung vom 20.01.2012.
Im Fall der Beschwerdeführerin hat sich sohin das Vorliegen einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende des Jahres 2006 im Bundesgebiet auf und hat während ihres ersten Asylverfahrens keine gesundheitliche Beeinträchtigung releviert. Selbst nach dem sie im August 2010 mit Verfahrensanordnung aufgefordert worden ist, zu ihrem Asylverfahrens Stellung zu beziehen, wurden keine medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht und auch keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht und wurde im rechtskräftigen Erkenntnis vom 15.09.2010 angeführt, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Wenn die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer zweiten Asylantragstellung im Jahr 2012 nach wie vor keine medizinischen fachärztlichen Befunde vorlegen kann und erst mit der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde eine Behandlungsbestätigung eines Allgemeinmediziners vorlegt, wonach sie aufgrund diverser Erkrankungen seit 09.03.2010 in Behandlung stehen soll, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihre Erkrankungen nicht bereits im abgeschlossenen Vorverfahren (Erkenntnis vom 15.09.2010) geltend gemacht hat bzw. weshalb sie keine aussagekräftigen fachärztlichen Befunde in Vorlage bringen konnte. Aus der Nichtvorlage irgendwelcher aussagekräftigen fächärztlichen Befunde wird aus der Sicht der erkennenden Einzelrichterin hinreichend deutlich, dass die Beschwerdeführerin keine exklusiv nur im Bundesgebiet erhältliche Behandlung benötigt und dementsprechend auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Falle einer Rückkehr auszugehen ist. Auch ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes wurde nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen auf die im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 17.08.2010 vorgehaltenen
Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im angefochtenen Bescheid zu verweisen, aus welchen sich sachverhaltsbezogen ergibt, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist, wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht festgehalten worden ist.
Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankung liegt bei der Beschwerdeführerin überhaupt nicht vor und wurde eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat nicht vorgebracht und wird eine solche auch in der vorgelegten aktuellen Bestätigung auch nicht dargelegt. Auch eine lebensnotwendige Behandlung ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung nicht.
Im Übrigen ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Beschwerdeführerin irgendeine spezifische und exklusiv nur im Bundesgebiet zur Verfügung stehende Form der Behandlung bzw. spezifische Medikamente benötigen würde und ergibt sich auch nichts Derartiges aus dem vorgelegten Befund, in dem lediglich der Umstand einer Behandlung bestätigt wird.
Es wird im Befund auch in keiner Weise dargelegt, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde und ist davon aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeit in Georgien aber auch aufgrund des problemlosen jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne behandelt worden zu sein, nicht auszugehen.
Abschließend darf in diesem Zusammenhang auf nachfolgende Beschwerdeausführung verwiesen werden: "Leider hat sich der Gesundheitszustandes meines Mannes (und in kleinerem Ausmaß auch bei mir) seit dem ersten Asylantrag verschlechtert.
Im Erkenntnis ihres Ehemannes vom heutigen Tag (Zl. D15 258970-2/2012/3E) wird ausführlich dargelegt, dass der Gesundheitszustand ihres Ehemannes seiner Abschiebung nach Georgien im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht, weshalb dies auch für die Beschwerdeführerin gelten muss, die in der Beschwerde ausdrücklich festhält, dass der Gesundheitszustand ihres Ehemannes schlechter ist als ihr eigener.Im Erkenntnis ihres Ehemannes vom heutigen Tag (Zl. D15 258970-2/2012/3E) wird ausführlich dargelegt, dass der Gesundheitszustand ihres Ehemannes seiner Abschiebung nach Georgien im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegensteht, weshalb dies auch für die Beschwerdeführerin gelten muss, die in der Beschwerde ausdrücklich festhält, dass der Gesundheitszustand ihres Ehemannes schlechter ist als ihr eigener.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK sohin nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK sohin nicht entgegen.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Georgien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Georgien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Georgien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Georgien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das abgeschlossene Erstverfahren, keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.
Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat so verändert hätte, dass dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hätte. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet und keine dahingehende Bedrohung geltend gemacht.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Soweit in der Beschwerde die Ausführung in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides moniert wird, wonach sich die allgemeine Lage in Algerien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert hat (S. 33 im angefochtenen Bescheid), hält die erkennende Einzelrichterin hiezu fest, dass es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt. Im gesamten angefochtenen Bescheid wurden sämtliche Ausführungen richtig hinsichtlich Georgien getätigt und auch entsprechende Länderfeststellungen zu Georgien eingeführt, und haben sich keine Zweifel daran ergeben, dass das Bundesasylamt stets die Situation in Georgien einer Überprüfung unterzogen hat, weshalb das einmalige versehentlich Anführen von Algerien vollkommen unwesentlich ist.
II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich zwar ihr Ehemann, welcher ebenfalls Asylwerber ist, aber ist dessen Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit nunmehr gut sechs Jahren in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit nunmehr gut sechs Jahren in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.
Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen sie bereits seit 21.09.2010 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien gibt, wobei bereits im ersten Asylverfahren dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich.
An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit den - erfolglosen - zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern soll.
Weiters muss die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen ihre Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.
Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass sie lediglich ihrem Ehemann nach Österreich gefolgt ist und nicht aus asylrelevanten Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Auch die Dauer ihres nunmehr sechsjährigen Aufenthaltes hat sich bloß aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellung ergeben und hat sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gestellt. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den gut sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig.
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).
Die Beendigung ihres Aufenthaltes kann daher für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine relevante Änderung verglichen mit der am 21.09.2010 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Vielmehr stützte sich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde wie schon im vorangegangen Asylverfahren auf ihre Deutschkenntnisse, die sie weiter vertieft habe und für die sie entsprechende Nachweise erbrachte.
Sie legte im Übrigen dieselben Unterlagen zum Nachweis einer baldigen Arbeitsaufnahme vor, wie im vorangegangen Asylverfahren (Vorvertrag vom 04.09.2010 sowie bedingte Einstellungszusage vom 02.09.2010, wonach sie nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung eine Stelle in einer Schneiderei angeboten erhalte). Die veralteten Unterlagen zeigen hinreichend deutlich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor keiner Arbeit nachgeht und unverändert von der Grundversorgung abhängig ist.
Bei der dargelegten mangelnden Integration kann im Übrigen der bloße Umstand des Vorliegens von Deutschkenntnissen nach mehrjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet keine entscheidungswesentliche Änderung betreffend die Ausweisungsentscheidung herbeiführen.
Die Beschwerdeführerin muss sohin gegen sich gelten lassen, dass trotz ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach wie vor kaum Integrationsmerkmale festzustellen sind. Die Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Abgesehen von Deutschkursen hat sie sich seit Rechtskraft der letzten Asylentscheidung nicht fortgebildet.
Die vorgelegte Unterschriftenliste und der damit behauptete große Freundeskreis im Bundesgebiet muss dahingehend relativiert werden, dass eine Unterstützung der Beschwerdeführerin durch diese "Freunde" offenbar nicht erfolgt, andernfalls die Beschwerdeführerin wohl nicht nach wie vor von der Grundversorgung abhängig wäre. In diesem Zusammenhang kann auch der vorgelegten Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 NAG keine Bedeutung für die Ausweisungsentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens zukommen.Die vorgelegte Unterschriftenliste und der damit behauptete große Freundeskreis im Bundesgebiet muss dahingehend relativiert werden, dass eine Unterstützung der Beschwerdeführerin durch diese "Freunde" offenbar nicht erfolgt, andernfalls die Beschwerdeführerin wohl nicht nach wie vor von der Grundversorgung abhängig wäre. In diesem Zusammenhang kann auch der vorgelegten Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, NAG keine Bedeutung für die Ausweisungsentscheidung im Rahmen des Asylverfahrens zukommen.
Ein besonderes Maß an Integration hat die Beschwerdeführerin durch ihre Deutschkenntnisse und ihre freundschaftlichen Kontakte in Österreich insgesamt in keiner Weise dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die als Erwachsene nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt demnach als relativ schwach ausgeprägt, anzusehen. Der Beschwerdeführerin muss im Gegenteil angelastet werden, dass sie die Zeit seit der verfügten Ausweisung im September 2010 in keiner Weise genutzt hat und sie trotz ihres behaupteten Freundeskreises in Österreich, ihren guten Deutschkenntnissen sowie ihren in der Beschwerde besonders hervorgehobenen Fähigkeiten ("Ohne eingebildet klingen zu wollen, muss ich betonen, dass ich eine sehr talentierte und fleißige Schneiderin bin,..."), nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist und demnach keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann.
Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2010 wurde auch dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über ein Privat- und Familienleben verfügt, da ihre erwachsene Tochter, ihr Bruder und ihre Schwiegermutter nach wie vor in Georgien leben. Auch das sonstige soziale Umfeld der Beschwerdeführerin befindet sich in ihrem Herkunftsstaat und ist daher von einer Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Es wurde im gegenständlichen Asylverfahren nichts Substantiiertes vorgebracht, wonach sich an dieser Einschätzung in der Zwischenzeit irgendetwas geändert haben soll.
Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sohin nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht erkannt werden.Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann sohin nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein unzulässiger Grundrechtseingriff vorliegt. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht erkannt werden.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Die Beschwerdeführerin hält sich - nach erfolglosem, rechtskräftig abgelehnten Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch versucht die Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt mit Folgeanträgen zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt und ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Gründen ausgereist ist, um mit ihrem Ehemann in Österreich zu leben. Eine negative Entscheidung kann die Beschwerdeführerin angesichts dieser Umstände nicht überraschend treffen.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (vgl. § 67d Abs. 4 AVG iVm. § 41 Abs. 4 AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
25.04.2012