Norm
AVG §18 Abs3Spruch
E9 422.145-1/2011-6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, FZ. 11 11.566-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2011, FZ. 11 11.566-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 63 Abs. 3, 18 Abs 3 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 63, Absatz 3, 18, Absatz 3, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 3.10.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 3.10.2011 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag der bP wurde vom BAA mit "Bescheid" vom 10.10.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP wurde vom BAA mit "Bescheid" vom 10.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Der gegenständliche "Bescheid" wurde von der bP am 10.10.2011 persönlich übernommen und damit zugestellt
Gegen diesen "Bescheid" hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Amtswegig wird festgestellt, dass die angefochtene schriftliche Erledigung keine Unterschrift eines Genehmigungsberechtigten Organwalters des BAA enthält und die Entscheidung auch anderweitig nicht in rechtlich zulässiger Form genehmigt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.
Weiters wurde das BAA zur Stellungnahme aufgefordert und ersucht bekannt zu geben ob sich etwa beim BAA noch eine vom approbationsgefugten Organwalter genehmigte Erledigung dieser Asylangelegenheit befindet, was verneint wurde. Weiters wurde vom BAA verneint, dass eine anderweitige zulässige Genehmigung iSd § 18 Abs 3 AVG erfolgte.Weiters wurde das BAA zur Stellungnahme aufgefordert und ersucht bekannt zu geben ob sich etwa beim BAA noch eine vom approbationsgefugten Organwalter genehmigte Erledigung dieser Asylangelegenheit befindet, was verneint wurde. Weiters wurde vom BAA verneint, dass eine anderweitige zulässige Genehmigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG erfolgte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Beschwerde den "Bescheid" zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Beschwerde den "Bescheid" zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen, wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen, wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins E, -, G, o, v, G,) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich um ein konstitutives Bescheidmerkmal ohne dessen Vorliegen von keinem dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid ausgegangen werden kann und etwa auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung saniert werden kann. Das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes (vgl. zB. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 193).Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich um ein konstitutives Bescheidmerkmal ohne dessen Vorliegen von keinem dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid ausgegangen werden kann und etwa auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung saniert werden kann. Das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes vergleiche zB. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 193).
Im gegenständlichen Fall liegt auch nach Ansicht des BAA und somit unstreitig keine Genehmigung der Erledigung iSd § 18 Abs 3 AVG vor, weshalb nicht von einem dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid iSd AVG gesprochen werden kann. Das Fehlen der Genehmigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes.Im gegenständlichen Fall liegt auch nach Ansicht des BAA und somit unstreitig keine Genehmigung der Erledigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG vor, weshalb nicht von einem dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid iSd AVG gesprochen werden kann. Das Fehlen der Genehmigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes.
Demzufolge kann gegen eine nicht dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung des BAA auch keine wirksame Beschwerde eingebracht werden, weshalb die Beschwerde gem. § 63 Abs 3 AVG iVm § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen war.Demzufolge kann gegen eine nicht dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung des BAA auch keine wirksame Beschwerde eingebracht werden, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 63, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen war.
Für das fortgesetzte Verfahren ist anzumerken, dass das BAA für eine rechtskonforme Erledigung der Entscheidung aktualisierte Feststellungen zum Herkunftsstaat in das Verfahren, unter Wahrung des Parteiengehörs, einzuführen hat.
Die bP hat erst mit der Beschwerde Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens vorgelegt, was aber von der belangten Behörde zu vertreten ist, zumal die bP dies schon in der Einvernahme anbot (vgl. § 18 Abs 1 AsylG 2005), die Behörde die bP aber nicht zur Vorlage aufforderte und vielmehr in der Entscheidung, zum Teil in antizipierender Beweiswürdigung, dann darauf hinwies, dass es der bP auch "unbenommen" bliebe im Beschwerdeverfahren "allfällige Beweismittel vorzulegen". Der AsylGH weist darauf hin, dass nach hA es bereits der erstinstanzlichen Behörde obliegt den gesamten maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und es nicht zulässig ist, etwa um ein rascheres erstinstanzliches Verfahren durchführen zu können, die bP darauf zu verweisen, sie könne diese - offensichtlich schon vorhandenen - Beweismittel ohnehin später noch im Beschwerdeverfahren vorlegen. Dies ergibt sich schon aus den Verfahrensgrundsätzen des AVG und entspricht der Judikatur der Höchstgerichte sowie ergibt sich dies auch insbesondere aus dem im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot gem. § 40 AsylG 2005.Die bP hat erst mit der Beschwerde Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens vorgelegt, was aber von der belangten Behörde zu vertreten ist, zumal die bP dies schon in der Einvernahme anbot vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005), die Behörde die bP aber nicht zur Vorlage aufforderte und vielmehr in der Entscheidung, zum Teil in antizipierender Beweiswürdigung, dann darauf hinwies, dass es der bP auch "unbenommen" bliebe im Beschwerdeverfahren "allfällige Beweismittel vorzulegen". Der AsylGH weist darauf hin, dass nach hA es bereits der erstinstanzlichen Behörde obliegt den gesamten maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und es nicht zulässig ist, etwa um ein rascheres erstinstanzliches Verfahren durchführen zu können, die bP darauf zu verweisen, sie könne diese - offensichtlich schon vorhandenen - Beweismittel ohnehin später noch im Beschwerdeverfahren vorlegen. Dies ergibt sich schon aus den Verfahrensgrundsätzen des AVG und entspricht der Judikatur der Höchstgerichte sowie ergibt sich dies auch insbesondere aus dem im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot gem. Paragraph 40, AsylG 2005.
Für ein rechtskonformes Verfahren wird sich die Behörde somit mit den, erst mit der Beschwerde übermittelten Bescheinigungsmitteln auseinanderzusetzen haben, was insbesondere einer Übersetzung derselben bedarf.
Schlagworte
BescheidqualitätZuletzt aktualisiert am
23.04.2012