Norm
AsylG 2005 §3 Abs2Spruch
E2 253.817-2/2010-29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 09 05.531-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 09 05.531-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.02.2012 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, 2, Satz AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.03.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.03.2013 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 21.04.2004 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 21.12.2006, GZ 253.817/0-IX/27/04 ebenfalls abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid sowohl hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 als auch hinsichtlich der Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und die verfügte Ausweisung des BF in den Iran gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 bestätigt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 21.04.2004 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 21.12.2006, GZ 253.817/0-IX/27/04 ebenfalls abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid sowohl hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als auch hinsichtlich der Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 und die verfügte Ausweisung des BF in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Bescheidbeschwerde mit Beschluss vom 28.04.2010, Zl. 2008/23/0380-0 (früher: 2007/20/0883) abgewiesen.
2. Am 11.05.2009 stellte der BF neuerlich einen (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 11.05.2009 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und sowohl am 09.06.2009 als auch am 05.11.2009 asylbehördlich angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, dass er nun vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sei (bei der Erstbefragung am 11.05.2009 gab er lediglich an, seine Fluchtgründe habe er bereits im Jahr 2004 bekanntgegeben und er habe dem nichts hinzuzufügen).
Bei der asylbehördlichen Anhörung im gegenständlichen Verfahren am 09.06.2009 führte er dann aus, im Jahr 2006 habe er sich in einer psychisch schlechten Verfassung befunden und einen Freund kennen gelernt, der ihn eingeladen habe, mit ihm in die Kirche zu gehen. Nach ein bis eineinhalb Jahren Kirchenbesuch habe er das Bedürfnis verspürt, den Glauben zu wechseln. Im Iran werde einem der Glaube aufgezwungen und habe er nicht den Mut gehabt, die Religion zu wechseln. Als er hier mit dem (christlichen) Glauben in Kontakt gekommen war, habe er bemerkt, dass es ein guter bzw. besserer Glaube sei, dies deshalb weil Jesus Christus gekommen sei und sich für die Menschen geopfert habe. Er habe eineinhalb Jahre lang eine Einschulung bekommen und sich mit der Bibel auseinandergesetzt. Getauft habe ihn ein geistlicher Vater, der Iraner sei. Im Falle der Rückkehr befürchte er, hingerichtet zu werden.
Bei der zweiten asylbehördlichen Anhörung am 05.11.2009 bekräftigte er im Wesentlichen sein Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er im September 2008 in der Donau von zwei Priestern getauft worden sei. Es handle sich dabei um jene Priester, die auf dem Taufschein unterzeichnet haben. Im März/April 2008 sei bei ihm der Entschluss gewachsen, den Glauben zu wechseln. In dieser Zeit habe er begonnen, öfters die Kirche zu besuchen. Er gehe nunmehr jeden Sonntag in die baptistische Kirche in XXXX und er gehöre zur dortigen kirchlichen Gemeinschaft. Er habe keine besondere Funktion oder Aufgabe in dieser Gemeinschaft. Der BF sei inzwischen schon einige Jahre in Österreich und "alles" sei erst hier gewachsen. Anfangs habe er kein Interesse an einer anderen Religion gehabt, da er mit dem Islam zufrieden gewesen sei. Erst als es ihm nicht gut gegangen war, sei er in der genannten Gemeinschaft aufgenommen und unterstützt worden. So sei die Verbindung zu Christus entstanden und habe er sich entschlossen, sich taufen zu lassen. Er befürchte, dass seine Tätigkeit von Informanten der islamischen Republik in Österreich beobachtet wird und es daher den Behörden in seinem Heimatstaat nicht verborgen geblieben war, dass er die Religion gewechselt hat.Bei der zweiten asylbehördlichen Anhörung am 05.11.2009 bekräftigte er im Wesentlichen sein Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass er im September 2008 in der Donau von zwei Priestern getauft worden sei. Es handle sich dabei um jene Priester, die auf dem Taufschein unterzeichnet haben. Im März/April 2008 sei bei ihm der Entschluss gewachsen, den Glauben zu wechseln. In dieser Zeit habe er begonnen, öfters die Kirche zu besuchen. Er gehe nunmehr jeden Sonntag in die baptistische Kirche in römisch 40 und er gehöre zur dortigen kirchlichen Gemeinschaft. Er habe keine besondere Funktion oder Aufgabe in dieser Gemeinschaft. Der BF sei inzwischen schon einige Jahre in Österreich und "alles" sei erst hier gewachsen. Anfangs habe er kein Interesse an einer anderen Religion gehabt, da er mit dem Islam zufrieden gewesen sei. Erst als es ihm nicht gut gegangen war, sei er in der genannten Gemeinschaft aufgenommen und unterstützt worden. So sei die Verbindung zu Christus entstanden und habe er sich entschlossen, sich taufen zu lassen. Er befürchte, dass seine Tätigkeit von Informanten der islamischen Republik in Österreich beobachtet wird und es daher den Behörden in seinem Heimatstaat nicht verborgen geblieben war, dass er die Religion gewechselt hat.
Der BF führte im Rahmen dieser Anhörung auch noch aus, dass er sich seit seiner Einreise im Jahr 2004 ununterbrochen in Österreich aufgehalten habe und sich in Kursen mittelmäßige Deutschkenntnisse angeeignet hätte. Zurzeit sei er zwar arbeitslos, früher hätte er aber in einem Restaurant und von September 2008 bis Februar 2009 bei der Post gearbeitet. Er lebe von den Einkünften und Ersparnissen aus dieser Zeit in einer Mietwohnung in W., E.-Straße. Von seiner Familie im Iran erhalte er keine Unterstützung. Sein Vater sei Pensionist und es sei diesem selbst gerade möglich, den Unterhalt für die Familie im Iran aufzubringen. Sein in Österreich als Asylwerber lebender Bruder befinde sich derzeit in der Justizanstalt in W. in Haft. Dieser sei in einer Strafsache verwickelt gewesen, wo es um Diebstahl gegangen sei. Ansonsten sei er auf Arbeitssuche, lese viel und gehe er ab und zu in einen Fitnessclub.
Dem BF wurde vom Bundesasylamt Gelegenheit gegeben, in die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF verzichtete auf die Einsichtnahme mit der Begründung, er wisse, dass im Iran auf die Konversion die Todesstrafe steht. Schon geborene Christen würden mit Beschränkungen und Diskriminierung leben. Sie dürften nicht offen über ihren Glauben sprechen bzw. missionieren, könnten nicht an Universitäten studieren und würden ständig beobachtet.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.04.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchteil I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ebenfalls abgewiesen (Spruchteil II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil III.).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.04.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ebenfalls abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.05.2011 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der BF in Österreich lediglich aus asyltaktischen Gründen und zum Schein einen Glaubenswechsel zum Christentum vorgenommen hat.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.05.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der BF in Österreich lediglich aus asyltaktischen Gründen und zum Schein einen Glaubenswechsel zum Christentum vorgenommen hat.
5. Dagegen brachte der BF Beschwerde gem. Art. 144a B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in nichtöffentlicher Sitzung mit Erkenntnis vom 29.11.2011, Zl. U 1515/11-7, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes in dem durch das Bundesgesetz BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und behob diese Entscheidung. In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Feststellungen des Asylgerichtshofes seien lediglich auf Basis der bereits eineinhalb bzw. fast zwei Jahre zurückliegenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getroffen worden. In diesem Zeitraum hätte jedoch durchaus eine zu berücksichtigende Entwicklung hinsichtlich der Einstellung und des Verhältnisses des BF zum Christentum stattfinden können. Der Asylgerichtshof hätte sich daher selbst ein Bild über die Auseinandersetzung des BF mit religiösen Glaubenslehren und seine Haltung zum christlichen Glauben verschaffen müssen, um die wiedergegebenen Feststellungen nachvollziehbar treffen zu können. Entsprechende Ermittlungen durch Befragung des BF bzw. von Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und eine ausführlich Beweiswürdigung wären daher vorzunehmen gewesen.5. Dagegen brachte der BF Beschwerde gem. Artikel 144 a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in nichtöffentlicher Sitzung mit Erkenntnis vom 29.11.2011, Zl. U 1515/11-7, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes in dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und behob diese Entscheidung. In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Feststellungen des Asylgerichtshofes seien lediglich auf Basis der bereits eineinhalb bzw. fast zwei Jahre zurückliegenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getroffen worden. In diesem Zeitraum hätte jedoch durchaus eine zu berücksichtigende Entwicklung hinsichtlich der Einstellung und des Verhältnisses des BF zum Christentum stattfinden können. Der Asylgerichtshof hätte sich daher selbst ein Bild über die Auseinandersetzung des BF mit religiösen Glaubenslehren und seine Haltung zum christlichen Glauben verschaffen müssen, um die wiedergegebenen Feststellungen nachvollziehbar treffen zu können. Entsprechende Ermittlungen durch Befragung des BF bzw. von Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und eine ausführlich Beweiswürdigung wären daher vorzunehmen gewesen.
6. Der Asylgerichtshof beraumte für den 28.02.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an und lud den BF, dessen gewillkürte Vertreterin, einen Vertreter des Bundesasylamtes, den Zeugen XXXX sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi rechtzeitig vor. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme eines Vertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.6. Der Asylgerichtshof beraumte für den 28.02.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an und lud den BF, dessen gewillkürte Vertreterin, einen Vertreter des Bundesasylamtes, den Zeugen römisch 40 sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi rechtzeitig vor. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme eines Vertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten und in die in beiden Instanzen vorhandenen Vorakten betreffend das erste Asylverfahren sowie persönliche Einvernahme des BF und Einvernahme des Leiters der iranischen Gruppe in der freichristlichen Gemeinde "XXXX" als Zeugen.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Zur Person:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist XXXX im Iran geboren. Er reiste am 21.04.2004 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Zuvor lebte der BF in der Heimatstadt S., bei seinen Eltern. Er hat drei Brüder und eine Schwester. Seine Eltern, zwei der Brüder und die Schwester leben nach wie vor im Iran. Ein Bruder des BF lebte als Asylwerber in Österreich. Dessen Asylverfahren wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter der GZ B4 253.816-1/2008 in II.Instanz mit Bescheid vom 19.01.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss abgelehnt. Der Bruder des BF ist inzwischen am 06.04.2011 mit Hilfe des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) freiwillig in den Iran zurückgekehrt.Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist römisch 40 im Iran geboren. Er reiste am 21.04.2004 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Zuvor lebte der BF in der Heimatstadt S., bei seinen Eltern. Er hat drei Brüder und eine Schwester. Seine Eltern, zwei der Brüder und die Schwester leben nach wie vor im Iran. Ein Bruder des BF lebte als Asylwerber in Österreich. Dessen Asylverfahren wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat unter der GZ B4 253.816-1/2008 in römisch zwei.Instanz mit Bescheid vom 19.01.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Behandlung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss abgelehnt. Der Bruder des BF ist inzwischen am 06.04.2011 mit Hilfe des Vereins Menschenrechte Österreich (VMÖ) freiwillig in den Iran zurückgekehrt.
Der BF hat die Grundschulausbildung absolviert, eine allgemein bildende höhere Schule und die Universität in B. besucht. Den Militärdienst hat der BF nicht abgeleistet. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich als Taxifahrer. Er spricht die Sprache Farsi und inzwischen mittelmäßig Deutsch. Während seines Aufenthaltes in Österreich hat der BF gelegentlich, jeweils nur kurzzeitig gearbeitet, einmal hat er im Gastgewerbe und ein weiteres Mal bei der Post Hilfstätigkeiten ausgeübt. In seiner Freizeit liest er viel und besucht auch manchmal einen Fitnessklub. Er lebt allein in einer Mietwohnung.
2.2. Zum Vorbringen:
Der erste Asylantrag des BF wurde im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen. Es wurde dem BF weder Asyl noch Abschiebeschutz gewährt, außerdem wurde er in den Iran ausgewiesen. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen. Das Asylbegehren - wobei der BF behauptete, im Jahr 2003 zufällig mit seinem Bruder in eine Demonstration geraten und von der Polizei vorübergehende verhaftet und nach der Freilassung überwacht worden zu sein - wurde nicht für glaubhaft befunden.
Im zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, bei dem es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Z 23 AsylG 2005 handelt, machte der BF nun erstmals geltend, vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert und getauft worden zu sein. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Glaubenswechsel des BF nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung ist. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er den (christlichen) Glauben erst in Österreich angenommen hat. Es konnte festgestellt werden, dass der BF nunmehr (christlich) betet, die Bibel studiert, versucht, daraus zu lernen und dass er sein Leben nach der Bibel ausrichtet. Er besucht regelmäßig an den Sonntagen die Gottesdienste der "XXXX" in W. - so auch am Sonntag vor der Beschwerdeverhandlung. Dort werden Bibelkurse auch in der Sprache Farsi abgehalten, die vom Zeugen XXXX geleitet werden und an denen der BF auch teilnimmt. Der BF engagiert sich in seiner Christengemeinde ehrenamtlich, indem er sich an der Kirchenreinigung beteiligt. Die im Iran lebenden Eltern und Schwester des BF sind von dessen Glaubenswechsel in Kenntnis. Die Genannten haben den BF auf Einladung von Mitgliedern der Christengemeinde in Österreich besucht. Die Familie des BF ist mit seinem Glaubenswechsel einverstanden. Der BF berichtete nicht über Probleme, denen seine Familienangehörigen im Iran wegen seines Religionswechsels nun ausgesetzt wären.Im zweiten, verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, bei dem es sich um einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 23, AsylG 2005 handelt, machte der BF nun erstmals geltend, vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert und getauft worden zu sein. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Glaubenswechsel des BF nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung ist. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er den (christlichen) Glauben erst in Österreich angenommen hat. Es konnte festgestellt werden, dass der BF nunmehr (christlich) betet, die Bibel studiert, versucht, daraus zu lernen und dass er sein Leben nach der Bibel ausrichtet. Er besucht regelmäßig an den Sonntagen die Gottesdienste der "XXXX" in W. - so auch am Sonntag vor der Beschwerdeverhandlung. Dort werden Bibelkurse auch in der Sprache Farsi abgehalten, die vom Zeugen römisch 40 geleitet werden und an denen der BF auch teilnimmt. Der BF engagiert sich in seiner Christengemeinde ehrenamtlich, indem er sich an der Kirchenreinigung beteiligt. Die im Iran lebenden Eltern und Schwester des BF sind von dessen Glaubenswechsel in Kenntnis. Die Genannten haben den BF auf Einladung von Mitgliedern der Christengemeinde in Österreich besucht. Die Familie des BF ist mit seinem Glaubenswechsel einverstanden. Der BF berichtete nicht über Probleme, denen seine Familienangehörigen im Iran wegen seines Religionswechsels nun ausgesetzt wären.
Der BF hat den Religionswechsel zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als sein erstes Asylverfahren negativ beschieden wurde. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung nicht darlegen, dass er - abgesehen von einem negativ beschiedenen Asylverfahren - andere, objektive Gründe gehabt hätte, außerhalb seines Heimatlandes die Religion zu wechseln. Der Religionswechsel kam eher zufällig durch die Bekanntschaft mit einem anderen, aus dem Iran stammenden Asylwerber zustande. Der BF lebt weder in einem besonderen Naheverhältnis zu einem nach christlichen Grundwerten lebenden Familienmitglied noch sind sonst irgendwelche äußeren Umstände hervorgekommen, die einen Religionswechsel aus gutem Grund nahelegen.
Zusammenfassend vermochte der BF außer einen beabsichtigten positiven Ausgang des Verfahrens zur Erteilung von internationalem Schutz keine guten Gründe überzeugend darlegen, die ihn bewogen hatten, zum Christentum zu konvertieren. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass gegenständlich lediglich ein Glaubenswechsel vorliegt, der vor allem von den sozialen Beziehungen und Bindungen des sonst alleine in Österreich lebenden BF getragen ist. Dass dieser aus einer spirituellen inneren Überzeugung heraus durchgeführt wurde und damit eine besondere Nachhaltigkeit erwartet werden, konnte nicht festgestellt werden. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Lebensgestaltung des BF in Österreich im Bezug auf religiöse Betätigung bei den iranischen Behörden bekannt wird und wenn dies im Falle der Rückreise geschieht, dass dies im Iran ebenfalls als bloße "formale" Konversion, die nicht von wesentlicher innerer Überzeugung getragen ist, beurteilt werden wird. Der BF ist illegal aus dem Iran ausgereist und wird er sich bei der Einreise einer Befragung unterziehen müssen. Dies stellt für sich betrachtet zwar noch kein reales Risiko einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Die Befragung wird sich aber auch auf seine Kontakte im Ausland beziehen und der BF wäre somit gezwungen, diese geheim zu halten bzw. diesbezüglich nicht die Wahrheit anzugeben, um diese nicht offen zu legen. Es entsteht daraus vor allem vor dem Hintergrund der Menschenrechtslage im Iran ein Risiko, dass die Beziehungen des BF zu christlich-religiösen Gruppierungen und Personen in Österreich auch den iranischen Organen bekannt werden. Im Falle der Rückkehr des BF kann somit unter Bedachtnahme auf die erörterte Menschenrechtslage im Iran nicht ausgeschlossen werden, dass im konkreten Fall der BF einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wird. Dies auch unter dem Umstand, dass der BF vor seine Ausreise noch gar nicht in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. Was nicht angenommen werden kann, da die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aus dem Erstverfahren sich - wie rechtskräftig festgestellt wurde - als nicht stichhaltig erwiesen hat .Zusammenfassend vermochte der BF außer einen beabsichtigten positiven Ausgang des Verfahrens zur Erteilung von internationalem Schutz keine guten Gründe überzeugend darlegen, die ihn bewogen hatten, zum Christentum zu konvertieren. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass gegenständlich lediglich ein Glaubenswechsel vorliegt, der vor allem von den sozialen Beziehungen und Bindungen des sonst alleine in Österreich lebenden BF getragen ist. Dass dieser aus einer spirituellen inneren Überzeugung heraus durchgeführt wurde und damit eine besondere Nachhaltigkeit erwartet werden, konnte nicht festgestellt werden. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Lebensgestaltung des BF in Österreich im Bezug auf religiöse Betätigung bei den iranischen Behörden bekannt wird und wenn dies im Falle der Rückreise geschieht, dass dies im Iran ebenfalls als bloße "formale" Konversion, die nicht von wesentlicher innerer Überzeugung getragen ist, beurteilt werden wird. Der BF ist illegal aus dem Iran ausgereist und wird er sich bei der Einreise einer Befragung unterziehen müssen. Dies stellt für sich betrachtet zwar noch kein reales Risiko einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar. Die Befragung wird sich aber auch auf seine Kontakte im Ausland beziehen und der BF wäre somit gezwungen, diese geheim zu halten bzw. diesbezüglich nicht die Wahrheit anzugeben, um diese nicht offen zu legen. Es entsteht daraus vor allem vor dem Hintergrund der Menschenrechtslage im Iran ein Risiko, dass die Beziehungen des BF zu christlich-religiösen Gruppierungen und Personen in Österreich auch den iranischen Organen bekannt werden. Im Falle der Rückkehr des BF kann somit unter Bedachtnahme auf die erörterte Menschenrechtslage im Iran nicht ausgeschlossen werden, dass im konkreten Fall der BF einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wird. Dies auch unter dem Umstand, dass der BF vor seine Ausreise noch gar nicht in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. Was nicht angenommen werden kann, da die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aus dem Erstverfahren sich - wie rechtskräftig festgestellt wurde - als nicht stichhaltig erwiesen hat .
Der BF lebt alleine in einer Wohnung und führt in Österreich kein Familienleben.
2.3. Zum Herkunftsland:
Grundsätzlich wird auf die bisher in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland des BF verwiesen. Dies wurde mit dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert. Der Vollständigkeit halber werden die Länderberichte nachfolgend noch einmal dargelegt:
Konversion:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom
Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld,- Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis bezüglich der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben vom Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienagehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand Oktober 2009, Berlin, den 19. November 2009
[...] Zum Christentum konvertierte Muslime, vor allem auf dem Land, können jedoch staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein; auch nicht missionierende, zum Christentum konvertierte Personen werden wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich bis hin zur Ausgrenzung benachteiligt.
Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnis der Botschaft findet
Missionierungsarbeit durch Angehörige evangelikaler Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen.
Im Juli 2008 wurden in der Stadt Malakshahr 16 und im April 2008 in der Stadt Shiraz 10 Konvertiten verhaftet. Im Februar 2009 wurde eine der beiden größten Kirche in Teheran, die "Shahrara's Assyria's Church", auf Anordnung des Revolutionsgerichtes Teheran geschlossen.
Im März 2009 wurden zwei Christinnen, Marzieh Amirizadeh Esmaeilabad (30), und Maryam Rustampoor (27) verhaftet und nach einigen Verhören ins Evin Gefängnis gebracht. [...]
Ein Artikel der "Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte" geht auf zwei iranische Christinnen ein, die im oben zitierten
Absatz des AA-Berichtes ebenfalls erwähnt werden:
IGFM - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Iran spricht angeklagte Christinnen frei, 26.05.2010, http://www.igfm.de/Detailansicht.384+M5f2976a810c.0.html, Zugriff 22.07.2010
[...] Zwei iranische Christinnen, die fast neun Monate wegen ihres Glaubens in Haft waren, sind am 22. Mai von allen Anklagepunkten freigesprochen worden. Sie haben inzwischen das Land mit unbekanntem Ziel verlassen. Der 28jährigen Maryam Rostampour und der 31jährigen Marzieh Amirizadeh Esmaeilabad waren "Abfall vom Islam", staatsfeindliche Aktivitäten und die Teilnahme an illegalen Versammlungen vorgeworfen worden. Damit sind in der Islamischen Republik christliche Untergrundgemeinden gemeint. Die beiden Frauen saßen im berüchtigten Teheraner Evin-Gefängnis in Haft. Am 18. November 2009 waren sie unter Auflagen freigelassen worden. [...]
Beide Frauen litten unter fieberhaften Infektionen und anderen Erkrankungen. Sie mussten sich eine Gefängniszelle mit 27 weiblichen Gefangenen teilen. Im August waren sie bei einem Verhör gedrängt worden, ihrem Glauben abzuschwören. Sie antworteten: "Wir lieben
Jesus. ... Wir werden unseren Glauben nicht verleugnen." [...]
US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Iran, 11.03.2010
Die Rhetorik und das Vorgehen des iranischen Staates schuf eine bedrohliche Atmosphäre für nahezu alle nicht schiitischen religiösen Gruppierungen (betroffen hievon waren unter anderem auch evangelikale Christen).
[...] Government rhetoric and actions created a threatening atmosphere for nearly all non-Shia religious groups, most notably for Baha'is, as well as for Sunni Muslims, evangelical Christians, and members of the Jewish community. [...]
US DOS - U.S. Department of State: Iran: International Religious Freedom Report 2009, 26.10.2009
Am 10. März 2009 hat ein Gericht in Shiraz drei zum Christentum konvertierte Männer zu achtmonatigen Gefängnisstrafen mit 5 Jahre Bewährung verurteilt. Das Gericht hat die Männer gewarnt, ihre christlichen Aktivitäten einzustellen oder sie riskieren, dass sie als vom Glauben Abtrünnige verhandelt werden.
[...] On March 10, 2009, a Shiraz court sentenced three Christian converts--Seyed Allaedin Hussein, Homayoon Shokouhi, and Seyed Amir Hussein Bob-Annari--to 8-month prison terms with 5 years' probation. The judge warned the men to discontinue their Christian activities or risk being tried as apostates. [...]
AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010
[...] Menschen, die vom Islam zu anderen Religionen konvertierten, liefen Gefahr, strafrechtlich wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) verfolgt zu werden, was im Iran mit der Todesstrafe geahndet werden kann. [...]
Welt Online: So werden Christen im Iran verfolgt, 09.07.2010, http://www.welt.de/debatte/kolumnen/Iran-aktuell/article8386042/So-werden-Christen-im-Iran-verfolgt.html, Zugriff 22.07.2010
[...] Es gibt Iraner, die keine Muslime mehr sein wollen. Manche von ihnen werden Christen. Wenn sie diesen Schritt wagen und sich vom Islam abkehren, können sie laut dem im Iran geltenden islamischen Gesetz hingerichtet werden. Die Gesetzesvorlage zu diesem islamischen Gesetz wurde noch nicht endgültig verabschiedet, aber willkürlich spähen die iranischen "Sicherheitskräfte" die Christen auf und verhaften sie.
Als sich am 18. Juni 2010 einige Christen in einer privaten Hauskirche trafen, um gemeinsam die Bibel zu lesen und zu beten, schlugen die iranischen Geheimdienstler [...] zu. Fünf jüngst zum Christentum konvertierte Iraner wurden verhaftet. Seit diesem Tag durften sie nur einmal mit ihren Verwandten sprechen, um ihnen Bescheid zu sagen, dass sie sich nicht an das Gefängnispersonal wenden sollten, um Besuchsgenehmigung zu bekommen. Sie befinden sich gegenwärtig in der berüchtigten Abteilung 209 des Teheraner Evin-Gefängnis.
In einem Interview mit Rahana, das am 30. Juni 2010 geführt wurde, berichtete eine der Angehörigen der verhafteten Christen über die Form der Verhaftung der fünf Personen [...]. Rund dreißig Beamte des iranischen Geheimdienstes seien gewaltsam in das Haus von Herrn Behruz Sadegh Khandschani eingedrungen. Sie haben fünf Christen mit den Namen, Afschin Wafadaran, Mehdi Karbalai Ali, Omid Klidernedschad, Alireza Seyyedi und Frau Fateme Turkkadschwari verhaftet. Als Ursache für die Verhaftung führten die Beamten folgende Gründe auf: "Apostasie (Abfall vom Islam), Verletzung der nationalen Sicherheit und Beleidigung der Heiligtümer des Islam."
Auch der Pfarrer der Hauskirche, Behruz Sadegh Khandschani, in dessen Haus die Gebetsstunde durchgeführt wurde, ist inzwischen verhaftet worden. Er war schon des Öfteren im Gefängnis. Allein zwischen März 2010 bis heute war der Pfarrer mehr als zwei Monate in Haft. Vor drei Jahren musste er, wegen der Ausübung seines Berufes als Hauskirchenpfarrer ebenfalls ins Gefängnis.
Ein anderer Pfarrer namens Jussef Nadardschani ist offenbar seit über acht Monaten im Nordiran in Rascht in Haft. Seine Frau wurde Mitte Juni ebenfalls verhaftet, berichtet Rahana. Die Farsi Christian News Network (FCNN) berichtete am 24. Juni 2010, dass Ali Golchin, der vor einigen Jahren zum Christentum übergetreten sei, ebenfalls verhaftet worden [...] ist. Ali Golchin sei nun seit über 40 Tagen im Gefängnis. Inzwischen werde auch seine Frau bedroht, eingesperrt zu werden.
Wie FCNN berichtete, werfen staatliche iranische Behörden den neuen Christen vor, "Freunde des Teufel" zu sein. Solche abstrusen Vorwürfe sind gängige Beispiele. So wurde in einem Fall behauptet, dass ein Mann mehrere Frauen im See von Anzali getauft habe. In diesem Fall wird deutlich, dass sexistische Vorstellungen von nackten Frauen, die von einem Mann getauft werden, die angebliche sittliche Begründung der Verhaftungen von iranischen Christen [...] liefert Die neuen Christen im Iran lassen sich aber heute nicht im See taufen. [...]
IGFM - Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Iran: Lage der Christen im Iran spitzt sich zu, 05.03.2010, http://www.igfm.de/Detailansicht.384+M51860b19731.0.html, Zugriff 22.07.2010
[...] Pastor Hamid Shafiee und seine Ehefrau Reyhaneh Aghajari sind am 28. Februar in Isfahan vom iranischen Geheimdienst festgenommen worden. Eine Auskunft darüber, warum und wo das Ehepaar gefangen gehalten wird, verweigern die Behörden.
Pastor Hamid Shafiee und seine Frau Reyhaneh Aghajari sind vor etwa 15 Jahren vom Islam zum Christentum übergetreten und bereits mehrfach von den Behörden schikaniert worden. Nach Angaben der IGFM können nach dem in der Islamischen Republik Iran geltenden Recht Männer, die vom Islam abfallen, hingerichtet werden. Frauen droht zwar im Iran dafür nicht die Todesstrafe, sie können aber zu lebenslanger Haft verurteilt und täglich zu den fünf islamischen Gebetszeiten ausgepeitscht werden.
Pastor Shafiee leitete eine örtliche Hausgemeinde ehemaliger Muslime. Bei der Durchsuchung seines Hauses beschlagnahmten die Geheimdienstbeamten Bücher, Mobiltelefone, CDs, mehrere Bibeln in Farsi aber auch anderes persönliches Eigentum des Ehepaares, wie gerahmte Wandbilder. Die Ehefrau des Pastors wurde bei der Verhaftung von den Beamten misshandelt und verprügelt. [...]
Bereits am 2. Februar war in Isfahan der Pastor der Assyrisch-Evangelischen Gemeinde Kermanshah, Wilson Issavi, verhaftet worden und galt danach tagelang als "verschwunden". Die Ehefrau Issavis, Madeleine Nazanin, berichtete jetzt, dass ihr Mann in der Haft gefoltert wurde und sich in einem beklagenswerten Zustand befände. Nach Angaben eines Beamten wird Pastor Issavi in Isfahan gefangen gehalten. Ihm wird vorgeworfen, Muslime bekehrt und getauft zu haben. Ihn erwarten "Prozess und Hinrichtung", so der Beamte. [...]
Von den rund 70 Millionen Einwohnern des Iran gehören heute noch ca. 100-250.000 den traditionellen christlichen Minderheiten an. Nach Angaben der IGFM ist die Zahl ehemaliger Muslime, die vom Islam zu Christentum übergetreten sind und einzeln oder in Untergrundgemeinden im Iran leben, unbekannt. Sie wird aber ebenfalls auf mehrere Tausend geschätzt.
Seit der islamischen Revolution im Jahr 1979 bis heute wurden und werden zum Christentum übergetretene ehemalige Muslime ohne Angabe von Gründen verhaftet, ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert. Viele Apostaten wurden und werden von Angehörigen staatlicher Organisationen, wie den Basij und den "Wächtern der Islamischen Revolution" (Pasdaran) eingeschüchtert, angegriffen und misshandelt, mehrere gelten nach Verhaftung als "verschwunden", so die IGFM. [...]
In der Islamischen Republik Iran werden neben dem Islam nur Christen, Juden und Zoroastrier als Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt, wenn auch mit stark eingeschränkten Rechten in verschiedenen Rechtsbereichen. Dazu gehört eine Reihe von Einschränkungen bei der Religionsausübung. Auch wurden in den vergangenen Jahren mehrere Kirchen geschlossen oder in der Ausübung der Gottesdienste stark eingeschränkt.
Alle anderen Religionen, auch die übrigen Weltreligionen, sowie Religionslosigkeit sind de facto verboten. Besonders stark verfolgt wird die rund 150-300.000 Mitglieder zählende größte nichtmuslimische Minderheit des Iran, die Baha'i, die praktisch rechtlos sind. Selbst die islamische Minderheit der Sunniten darf in Teheran keine Moschee eröffnen. [...]
Kleinezeitung.at - Online-Ausgabe der Tageszeitung "Kleine Zeitung":
Zahlreiche evangelikale Christen im Iran verhaftet, 18.08.2009, http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/iran/2104211/zahlreiche-evangelikale-christen-iran-verhaftet.story, Zugriff 22.07.2009
[...] Im Iran wurden nach einem Bericht der kalifornischen Nachrichtenagentur "Compass" in den letzten Wochen zahlreiche evangelikale Christen verhaftet. Bei den meisten dieser Christen handelte es sich um Konvertiten, die den Islam verlassen haben, was ihre Situation noch schwieriger macht, wie Kathpress meldet.
Insgesamt wurden mehr als 30 Christen verhaftet, die meisten wurden nach langdauernden Verhören wieder freigelassen, sieben sind aber weiterhin in Haft. Die erste Verhaftungswelle erfolgte am 31. Juli in dem kleinen Ort Amameh, 25 Kilometer nördlich von Teheran. 24 evangelikale Christen - alle Konvertiten - hatten sich dort zum Bibelstudium versammelt. Am Nachmittag stürmten Polizisten unter dem Kommando von "Vevak" (geheime Staatspolizei)-Agenten die Villa. Alle Anwesenden wurden festgenommen und in nicht als Polizeifahrzeugen kenntlichen Autos zu ihren Wohnungen gebracht, wo die Polizisten wieder auf Anweisung der "Vevak"-Leute Pässe, Personaldokumente, Bücher, CDs, Computer und Handys beschlagnahmten.
Auch in Resht, einer wichtigen Stadt am Kaspischen Meer, wurden Ende Juli acht evangelikale Christen festgenommen. Sieben wurden wieder freigelassen, einer ist nach wie vor in Haft.
"Compass" berichtete zugleich über den Fall zweier junger christlicher Frauen (der 27-jährigen Mariam Rostampur und der 30-jährigen Marzieh Amirizadeh Ismailabad), die seit 5. März im berüchtigten Evin-Gefängnis in Teheran festgehalten werden. Die beiden jungen Frauen wurden am 9. August einem Richter vorgeführt, der sie aufforderte, ihren christlichen Glauben zu verleugnen und zum Islam "zurückzukehren". Als sich die beiden weigerten, wurden sie in ihre Zellen zurückgeschickt, "um besser nachdenken zu können". [...]
Im Grunde ergeben sich aus diesen Länderfeststellungen keine anderen Schlussfolgerungen als das Bundesasylamt bereits getroffen hat. Festzustellen ist lediglich, dass Konvertiten, die einen ernsthaften und überzeugten Glaubenswechsel vorgenommen haben und diesen Glauben auch im Iran ausleben wollen und unter Umständen sogar missionarisch tätig sind, mit tendenziell steigendem Verfolgungsrisiko zu rechnen haben. Diese Feststellung wird vom Asylgerichtshof zusätzlich eingebracht, um ein aktualisiertes Bild von der Lage im Iran betreffend der Behandlung von Konvertiten darzustellen. Dieser Trend ergibt sich aus in der Zwischenzeit neueren Berichten über die Lage der Konvertiten im Iran, insbesondere aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 04.011.2011 und diversen Medienberichten, die als notorisch bekannt vorausgesetzt werden.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zur Person
Die Identität des BF ist durch die vorgelegten Personaldokumente und seine übereinstimmenden und insoweit unzweifelhaften Angaben glaubhaft.
3.2. Zum Vorbringen:
3.2.1. In der nunmehr durchgeführten Beschwerdeverhandlung sind keine besonderen Gründe hervorgekommen, die den BF veranlasst hätten, während seines Aufenthaltes hier in Österreich aus eigenem den Glauben zu wechseln. Wenn von seiner Vertreterin in ihrer abschließenden Stellungnahme ausgeführt wird, dass bereits im Iran eine innere Abkehr vom Islam und den damit verbundenen Wertvorstellungen und Überzeugungen stattgefunden hätte und damit bereits das Bestehen und die Fortsetzung einer bereits vorhandenen Überzeugung durch den Wechsel vom Islam zum Christentum hier in Österreich begründet werden sollte, ist festzuhalten, dass der BF selbst angegeben hat, im Iran keinen Glaubenswechsel beabsichtigt oder ein besonderes Interesse für das Christentum entwickelt zu haben. Er sagte auch selbst bereist im erstinstanzlichen Verfahren, dass er mit dem Islam sehr zufrieden war. Der Kontakt mit dem Christentum hat beim BF erst in Österreich stattgefunden. Insofern kann nicht von einer bereits im Herkunftsland vorhandenen christlichen Überzeugung gesprochen werden. Der BF hat wohl eher zufällig mit einem Asylwerber aus dem Iran Kontakt, der ihn in die Kirche mitgenommen hat, wo ihm sogleich beim ersten Besuch eine Bibel geschenkt wurde. Zu dieser Zeit befand sich das erste vom BF angestrengte Asylverfahren in einem Stadium, in dem er jederzeit mit einer Abweisung des Antrages rechnen musste, was sich letztendlich durch die Abweisung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof auch zeigte. Unter diesem Aspekt erweist es sich aus der Sicht des BF wohl mehr als opportun, einen Glaubenswechsel zu betreiben, zumal bekannt ist, dass sich damit die Chancen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens für einen aus dem Iran stammenden Asylwerber wesentlich erhöhen. Sonstige anerkennenswerte Gründe, wie etwa ein im nahen Verhältnis stehender Familienangehöriger (Ehegattin, Kinder), der bereits nach christlichen Werten lebt oder etwa eine christlich-theologische Ausbildung o.ä., die eine außerordentliche und jedenfalls objektiv nachvollziehbare Motivation zum Glaubenwechsel darstellen würden, vermochte der BF nicht geltend zu machen.
Der Asylgerichtshof hegt daher nach wie vor begründeten Verdacht, dass eine - wenn schon nicht missbräuchliche, aber doch sehr asylzweckbezogene - Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und dem begehrten Status vorliegt, die in zeitlicher Hinsicht aus taktischen Gesichtspunkten gesetzt wurden. Für das Vorliegen anderer, guter Gründe, um diesen Verdacht auszuräumen, fehlen - wie bereits ausgeführt - jegliche Anhaltspunkte.
Dem Vorbringen des BF, womit er zum Ausdruck bringen will, er habe sich als ehemaliger Moslem mit Ernsthaftigkeit und tiefer, innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt und sich mit Nachhaltigkeit dem christlichen Glauben angeschlossen, kann unter diesen Umständen nicht Glauben geschenkt werden. Es ist dem BF jedoch nicht entgegenzutreten, dass er sich zumindest nach außen hin dem christlichen Glauben zuwandte. Es hat sich jedenfalls aber auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht ergeben, dass der BF gute Gründe in dem oben angeführten Sinne aufzuzeigen vermochte, die ihn zu dem späten Wechsels des Glaubens veranlasst haben. Jedenfalls hat er weder im Iran noch während des ersten Asylverfahrens derartige Ambitionen gezeigt oder vorgebracht.
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass der BF bereits getauft wurde. Ohne die Taufe bei der "XXXX" anzuzweifeln (bei der genannten Kirche handelt es sich nicht um eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft oder um eine eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft), schafft sie aber objektiv betrachtet lediglich einen Formalakt mit relativ geringer Außenwirkung, die auch nicht im besonderen Maße dadurch entsteht, dass die Taufen in der "alten Donau" in Wien in Anwesenheit von weiteren Gemeindemitgliedern - sozusagen in der Öffentlichkeit - durchgeführt werden. Dazu kommt, dass die "XXXX" Teil des behördlich registrierten Vereines "XXXX" ist und wohl einen religiösen Vereinszweck verfolgt, dem man sich sehr problemlos und mit niedrigen Zugangsvoraussetzungen anschließen kann, was als Ausfluss eines - insbesondere bei evangelikalen Glaubensgruppen - stark ausgeprägten Missionsgedankens zu sehen ist, den nach den bisherigen Erfahrungen des Asylgerichtshofes besonders die persischsprachige Gruppe in der "XXXX" überaus intensiv pflegt. Die niedrigen Zugangsvoraussetzungen zeigen sich insbesondere darin, dass der BF nach wie vor nur wenig Wissen über das Christentum hat und nur oberflächlich über seine Motivation zum Glaubenswechsel berichten konnte, wenngleich er in der Zwischenzeit noch stärker in der Glaubensgemeinschaft integriert ist. Es bleibt somit nicht unberücksichtigt, dass der BF seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens seine Beziehungen zur Glaubensgemeinschaft intensiviert hat und in der Zwischenzeit auch mehr über das Christentum und den christlichen Glauben erfahren hat. Dies allein ersetzt jedoch noch nicht das Erfordernis von guten Gründen, die eine so starke Motivation auslösen, dass sich der BF in seinen religiösen Ansichten und Einstellungen aus dem Inneren heraus, nachhaltig und weitgehend unwiderruflich völlig neu ausrichtet.
In einer Gesamtschau ergibt sich daher eindeutig, dass das Hauptmotiv beim BF für den späten Glaubenswechsel zum Christentum das Asylverfahren ist.
Dazu sei erwähnt, dass sich der BF bereits einige Jahre in Österreich aufgehalten hat und ein Asylverfahren zunächst mit völlig anderen Gründen betrieben hat, ehe er Interesse für das Christentum ins Treffen führte. Im Herkunftsland hat der BF eigentlich gar keine religiöse Überzeugung gehabt. Um so mehr müssten gute Gründe festzustellen sein, die ihn zu einem solchen tief greifenden Sinneswandel veranlasst haben.
Im Ergebnis kommt es bei der Beurteilung nicht so sehr auf das angeeignete Wissen über die Religion an als vielmehr auf die Ausführungen zu seiner Motivation und seiner Einstellung sowie die Umstände, unter denen ein Antragsteller zu einer völligen Änderung seiner bisherigen islamisch geprägten Sozialisation und Aufgabe von bisherigen Grundwerten und Einstellungen kommt. In diesen Punkten war der BF auch in der der Beschwerdeverhandlung wenig überzeugend, während es für den BF in Anbetracht seines Bildungsstandes bei regelmäßigem Kirchenbesuch und Teilnahme an Bibelstunden kaum Schwierigkeiten bedeuten dürfte, sich allgemein verfügbares Wissen über die christliche Religion im Hinblick auf bevorstehende asylbehördliche Vernehmungen anzueignen.
Dass die Konversion des BF hier in Österreich den iranischen Staatsorganen bekannt geworden ist, hat der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr behauptet. Lediglich seine Familienangehörigen wissen davon, diese seien jedoch damit einverstanden. Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der BF derart in das Blickfeld der iranischen Behörden gekommen wäre, dass man ihn unter Beobachtung stellt und seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen.
Der BF hat auch nicht nachvollziehbar erklärt, wie es ihm möglich sein sollte, mit dem vorhandenen noch immer wenig tiefgehenden Wissen über die christliche Religion, Missionsarbeit zu leisten. Hierzu bedarf es profunderer Kenntnisse der religiösen Lehre und Vorschriften, als der BF vermitteln kann und ist zu bedenken, dass er im Iran unter schwierigsten Bedingungen (missionarische Arbeit im Iran könnte unter den gegebenen Verhältnissen nur verdeckt und im Untergrund stattfinden, möchte der "Missionar" nicht sein Leben gefährden) in der Lage sein muss, etwa Fragen eines potentiellen "Klienten" zu beantworten und allenfalls bestehende Zweifel zu zerstreuen, was mit der bloßen Kenntnis von 10 Geboten (die übrigens einem Kenner des Korans schon nicht unbekannt sind) oder vom Aufbau der Bibel mit Sicherheit nicht gelingen dürfte.
3.2.2. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
3.2.3. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung und unter Bedachtnahme auf die vom ho. Gerichtshof oben ausgeführten, zusätzlichen Argumente keine überzeugender Glaubenswechsel beim BF erfolgt.
3.3. Zum Herkunftsland:
Die Feststellungen zur Situation im Iran gründen sich auf das bisher herangezogene Berichtsmaterial. Die vom Asylgerichtshof zusätzlich herangezogenen Länderberichte dienen lediglich der Präzisierung und Berücksichtigung jüngerer Ereignisse in diesem Zusammenhang. Eine Änderung der Lage von Konvertiten im Iran ist seit der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht eingetreten. Allgemein ist zu den Feststellungen zu sagen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.4.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4.2. Nichtgewährung von internationalem Schutz:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
4.2.2. § 3 Abs. 2 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 lautet:4.2.2. Paragraph 3, Absatz 2, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, lautet:
"(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.""(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind."
4.2.3. Gem. § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.4.2.3. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
4.2.4. Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 304 vom 30.09.2004, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."4.2.4. Artikel 5, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.09.2004, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."
4.2.5. Durch § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 erfährt Abs. 1 leg. cit. eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg: "in der Regel").4.2.5. Durch Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 erfährt Absatz eins, leg. cit. eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg: "in der Regel").
Durch § 3 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 wurde Art 5 Abs. 3 Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. "Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.")Durch Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 wurde Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. "Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.")
Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einer derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einer derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Artikel 33, Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).
Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Art. 5 Abs. 3 Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. § 28 deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet:Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. Paragraph 28, deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet:
"(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.
(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.(1a) Eine Bedrohung nach Paragraph 60, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden."
Das Bundesverwaltungsgericht Deutschland hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2008, BverwG 10 C 27.07 (OVG 11 LB 75/06) - und inzwischen in weiteren Entscheidungen (wie in BverwG 10 C 25.08 und BverwG 10 C 26.08 vom 24.09.2009) bereits ausführlich mit der Frage der mit Folgeantrag geltend gemachten Nachfluchtgründe auseinandergesetzt und kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Flüchtlingsanerkennung in derart gelagerten Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger (Antragsteller) zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen kann, warum seine Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ausgeweitet (begonnen) hat.
Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen.Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen.
4.2.6. Für den vorliegenden Fall gilt nach den obigen Ausführungen somit folgendes: Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem Folgeantrag auszugehen. Der BF hat bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der hier zu behandelnde Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.05.2009 gestellt, somit fast 2 1/2 Jahre nach rechtskräftiger Abweisung des Erstantrages. Es ist davon auszugehen, dass der BF formal vom islamischen zum christlichen Glauben übergetreten ist und die christlich-evangelikale, freie Gemeinschaft "XXXX" besucht. Dafür spricht schon die vorgelegte Taufbestätigung und die Angaben des BF dazu sind ebenfalls nicht zweifelhaft. Die genannte Gemeinschaft wird von dem im österreichischen Vereinsregister eingetragenen Verein "XXXX" geführt. Es handelt sich dabei weder um eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft noch um eine staatlich registrierte religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
Im Herkunftsstaat hatte der BF noch keine christlich-religiöse Überzeugung und kann der Religionswechsel somit nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein. Die vom BF geltend gemachte Verfolgungsgefahr beruht auf Umständen, die er nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat. In der Regel ist bei solchen Konstellationen nach Folgeanträgen der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung auch nicht glaubhaft machen können, dass er gute Gründe hat, die ihn dazu bewogen haben, einen Religionswechsel vorzunehmen. Insofern ergibt sich aus rechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
4.2.7. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Da die Abweisung nicht auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu stützen ist, sondern § 3 Abs.2 2. Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließt, war Spruchteil I mit der angegebenen Maßgabe zu bestätigen.4.2.7. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Da die Abweisung nicht auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu stützen ist, sondern Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließt, war Spruchteil römisch eins mit der angegebenen Maßgabe zu bestätigen.
5. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in die islamische Republik Iran:
5.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
5.2. Wie bereits ausgeführt, besteht für Konvertiten im Iran eine echte Verfolgungsgefahr sowohl von staatlicher als auch von privater Seite, da Apostasie in der islamischen Republik jedenfalls nach dem Recht der Scharia mit dem Tode bedroht ist. Dass das Recht der Scharia in der streng nach islamischen Grundsätzen geführten Republik Iran zur Anwendung kommt, ist insbesondere in Fällen der Apostasie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da eine im iranischen Strafrecht kodifzierte gesetzliche Regelung für diesen Fall fehlt (ein im Majlis bereits beschlossenes Gesetz, das den Abfall vom [islamischen] Glauben mit der Todesstrafe belegt, ist bis dato nicht in Kraft getreten). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass im Falle des Bekanntwerdens der Tatsache des Religionswechsels bei den Behörden der BF im Herkunftsstaat u. U. mit einer Verfolgung rechnen muss, auch wenn hier nur von einem formalen, nicht durch gute Gründe veranlassten und von innerer Überzeugung getragenen Religionswechsel auszugehen ist. Die Gefahr, dass dies den iranischen Behörden bekannt wird, ist vor allem im Zuge der Kontrolle bei der Wiedereinreise real gegeben. Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist jedoch - wie unter Punkt 4 erörtert - ausgeschlossen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat würde zumindest Artikel 3, wenn nicht Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Es bestehen im Hinblick auf die nicht in Abrede zu stellende Zugehörigkeit des BF zu einer evangelikalen freien Christengemeinde Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen.
Der Einfluss der iranischen Staatsgewalt ist nicht nur auf bestimmte Regionen innerhalb der islamischen Republik Iran beschränkt, sondern erstreckt sich über das gesamte Staatsgebiet. Eine inländische Fluchtalternative kommt für den BF somit nicht in Betracht.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die islamische Republik Iran ist nicht zulässig und es war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Der Asylgerichtshof hat im Asylverfahren erstmals festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die islamische Republik nicht zulässig ist. Daher wird er für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuständig. Gem. § 8 Abs. 3 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung erstmals für die Dauer bis zu einem Jahr zu erteilen.Der Asylgerichtshof hat im Asylverfahren erstmals festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die islamische Republik nicht zulässig ist. Daher wird er für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuständig. Gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung erstmals für die Dauer bis zu einem Jahr zu erteilen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Religion, ScheinkonversionZuletzt aktualisiert am
20.04.2012