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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren bzw keine Auseinandersetzung mit dem BeschwerdevorbringenSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 21. April 2004 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser wurde in zweiter Instanz vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 negativ beschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. April 2010 abgelehnt.
1.1. Am 11. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert sei. Er habe in Österreich in einer Zeit, in der er sich in einem schlechten psychischen Zustand befunden habe, einen gläubigen Christen kennengelernt. Dieser habe in ihm das Interesse am Christentum geweckt. Im Frühjahr 2008 habe der Beschwerdeführer begonnen, regelmäßig in die Kirche zu gehen. Ab April 2008 habe er einen Taufkurs besucht, im September 2008 sei er getauft worden. Er gehe seither jeden Sonntag in die Kirche und bemühe sich, andere Muslime für den christlichen Glauben zu begeistern. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, da er im Iran aufgrund des Glaubenswechsels mit massiven Benachteiligungen bzw. in letzter Konsequenz mit der Hinrichtung zu rechnen hätte.
1.2. Nach Durchführung zweier Einvernahmen am 9. Juni 2009 sowie am 5. November 2009 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Antrag mit Bescheid vom 7. April 2010 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab, erkannte gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus. 1.2. Nach Durchführung zweier Einvernahmen am 9. Juni 2009 sowie am 5. November 2009 wies das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) den Antrag mit Bescheid vom 7. April 2010 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005) ab, erkannte gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2011 gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. Der AsylGH begründete seine Entscheidung - dem BAA folgend - im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich lediglich aus asyltaktischen Gründen und zum Schein einen Glaubenswechsel zum Christentum vorgenommen habe.
2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art3 und Art8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, dass der AsylGH es unterlassen habe, Ermittlungen zu den aktuellen religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu tätigen. Die letzte mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Glauben habe am 5. November 2009, also vor eineinhalb Jahren, stattgefunden. Gerade bei Personen, die ihren Glauben erst kürzlich gewechselt hätten, könne sich die Intensität des Glaubens im Laufe der Zeit verändern (im Falle des Beschwerdeführers habe sich diese verstärkt). Eine persönliche Befragung durch den AsylGH wäre daher unerlässlich gewesen.
3. Der belangte AsylGH hat die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden,
nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.
gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem
belangten AsylGH vorzuwerfen:
2.1. Der AsylGH führt in seiner Entscheidung aus, er habe nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer den "Glaubenswechsel von sich aus, ernsthaft und mit innerer Überzeugung angestrebt und durchgeführt" habe. Des Weiteren hält der AsylGH fest, dass "[v]on jemanden, der aus innerer Überzeugung einen Glaubenswechsel beabsichtigt, zu erwarten [ist], dass gerade dieser von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft sucht, sich aktiv mit den Grundsätzen seiner eigenen wie auch der angestrebten Religion umfassend auseinandersetzt, Religionsvergleiche vornimmt, den jeweiligen Glaubenslehren auf den Grund zu gehen versucht, die über den Glauben vermittelten unterschiedlichen Werte und Einstellungen in Beziehung setzt, hinterfragt, sich neue spirituelle Perspektiven verschafft und dies auch in seinem äußeren Verhalten und geäußerten Einstellungen manifestiert." Der Beschwerdeführer lege jedoch kein derartiges Engagement oder Interesse an den Tag, das auf eine Konversion aus innerer Überzeugung hindeuten würde. Auf angeeignetes Wissen komme es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die Motivation, die Einstellung sowie sonstige Umstände, die zu einer völligen Änderung einer bisher islamisch geprägten Sozialisation führten.
2.2. Diese Feststellungen trifft der AsylGH - ohne den Beschwerdeführer je selbst befragt zu haben - lediglich auf Basis der bereits eineinhalb bzw. fast zwei Jahre zurückliegenden Einvernahmen vor dem BAA. In einem Zeitraum von eineinhalb Jahren hätte jedoch durchaus eine zu berücksichtigende Entwicklung hinsichtlich seiner Einstellung und seinem Verhältnis zum Christentum stattfinden können. Der AsylGH hätte sich daher selbst ein Bild über die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit religiösen Glaubenslehren und seine Haltung zum christlichen Glauben verschaffen müssen, um die oben wiedergegebenen Feststellungen nachvollziehbar treffen zu können. Zu diesem Zweck hätte der AsylGH - wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht wird - eine persönliche Befragung desselben vornehmen müssen.
2.3. Entsprechende Ermittlungen durch Befragung des Beschwerdeführers bzw. von Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und eine ausführliche Beweiswürdigung wären daher vorzunehmen gewesen.
3. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in
einem wesentlichen Punkt führt dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Entscheidung ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art3 und Art8 EMRK war daher nicht mehr einzugehen.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 iVm 88a VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- enthalten. Die Eingabengebühr in Höhe von € 220,- 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 in Verbindung mit 88a VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- enthalten. Die Eingabengebühr in Höhe von € 220,-
war nicht zuzusprechen, da insofern Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1515.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012