Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C1 423429-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 13.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 08.004-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 13.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 08.004-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 28.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.07.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, die Taliban hätten von seinem Vater verlangt, dass dieser den Beschwerdeführer zu den Taliban schicke "um Jihad zu machen". Seine Eltern hätten daraufhin den Entschluss gefasst zu flüchten. Sie seien deshalb nach Pakistan gegangen, wo sein Vater einen Schlepper für den Beschwerdeführer organisiert habe. Was seiner Familie passiert sei, wisse er nicht.
Zum Fluchtweg befragt führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er "vor ca. 2 Monaten [sohin etwa Mai/Juni 2011] zu Fuß von meiner Heimatstadt in Richtung Pakistan" gegangen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, AZ. 11 08.004-BAT, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bestellt.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2011 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse, aber im Jahre XXXX in der Provinz XXXX, Dorf "XXXX" geboren sei. Er sei ledig, aber verlobt und habe keine Kinder. Er habe zwei jüngere Schwestern und zwei jüngere Brüder, er sei das älteste Kind. Er wisse nicht, wo diese leben, er wisse nicht, ob seine Eltern leben und wo, sie hätten sich in Pakistan getrennt. Er habe keine Schule besucht, könne daher weder lesen noch schreiben, ausgenommen seinen Namen. Er sei Paschtune und Sunnit. Finanziell sei es der Familie nicht schlecht gegangen, er wisse aber nicht, was sein Vater gearbeitet habe.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2011 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse, aber im Jahre römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Dorf "XXXX" geboren sei. Er sei ledig, aber verlobt und habe keine Kinder. Er habe zwei jüngere Schwestern und zwei jüngere Brüder, er sei das älteste Kind. Er wisse nicht, wo diese leben, er wisse nicht, ob seine Eltern leben und wo, sie hätten sich in Pakistan getrennt. Er habe keine Schule besucht, könne daher weder lesen noch schreiben, ausgenommen seinen Namen. Er sei Paschtune und Sunnit. Finanziell sei es der Familie nicht schlecht gegangen, er wisse aber nicht, was sein Vater gearbeitet habe.
In weiterer Folge führte er aus, dass die Familie bereits vor 3 Jahren, als er 15 Jahre alt gewesen sei [sohin 2008], aus Afghanistan weggegangen und nach Pakistan geflohen sei. Vor ca. 2 1/2 Monaten [Juli 2011] sei er dann mit Unterstützung des Schleppers aus Pakistan weggegangen. Bis zu dieser Trennung habe er mit der Familie zusammen gelebt.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban einmal pro Jahr in das Dorf gekommen seien und die Familien aufgefordert hätten, den ältesten Sohn in den Jihad zu schicken. Auch zu seiner Familie seien die Taliban gekommen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Sie seien dann etwa noch ein Jahr im Dorf geblieben. Bevor die Taliban jedoch das nächste Mal gekommen seien, sei die ganze Familie geflüchtet. Es sei bekannt gewesen, dass die Taliban nur einmal im Jahr kommen. Wohin die anderen Jugendlichen gebracht worden seien, wisse er nicht, ins Dorf sei aber keiner zurückgekehrt. Der Vater habe beschlossen, dass "alle nach Pakistan flüchten sollen". Im Dorf habe es jedenfalls keine Kämpfe gegeben; er wisse nicht, ob sich im Dorf oder auch in der Provinz Taliban aufhalten würden, bemerkt habe er nichts.
In weiterer Folge führte er aus, dass die Taliban überall seien, sie hätten im Dorf nicht einmal das Haus verlassen dürfen und hätten ständig Angst gehabt, dass es Übergriffe geben werde.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Taliban "erwischen und mitnehmen. Es ist sehr schwer, überall gibt es Taliban, niemand kann in Ruhe leben, es sprengen immer wieder Brücken in die Luft usw.".
Zur Situation in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, unbescholten zu sein, keiner Beschäftigung nachzugehen und von der Bundesbetreuung zu leben. Er habe kaum Kontakte in Österreich, am ehesten zu afghanischen Asylwerbern, sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung und sonstigen Gruppierung und stehe nicht in regelmäßiger ärztlicher Betreuung.
Zu den in das Verfahren eingeführten Mitteilungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan - Staatsaufbau, Sicherheitslage, Rückkehrfragen, innerstaatliche Fluchtalternative - könne er nichts sagen, darüber wisse er nichts.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder, führte aus, dass dessen Identität mangels Vorlage von Dokumenten nicht feststehe, und stellte weiters fest, dass der Antragsteller aufgrund seines "sprachlichen Hintergrundes" aus Afghanistan stamme. Er sei vor etwa drei Jahren mit der Familie von Afghanistan nach Pakistan geflohen und habe dort legal gelebt. Er sei gesund und habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Antragsteller in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass dieser dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar sei.
Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Furcht habe er nicht glaubhaft gemacht. Er könne seinen Wohnort in Afghanistan frei wählen, sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt und habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Er sei in einem arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.
Er befinde sich seit seiner illegalen Einreise im Juli 2011 in Österreich. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, spreche nicht Deutsch, sei unbescholten und habe keine sozialen oder familiären Kontakte in Österreich.
Das Bundesasylamt traf aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan, basierend auf folgenden Quellen: Bericht deutsches Auswärtige Amt über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2011; Protokoll des österreichischen Bundesasylamtes, Afghanistan-Workshop 13.08.2008; U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011; Bericht des österreichischen Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission Afghanistan, Dezember 2010; UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010; UN-Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.06.2011; BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011; Nino Hartl, Martin
Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49); UNHCR - UN
High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011; AAN - Afghanistan Analyst
Network: After two years in legal limbo: A first glance at the approved -Amnesty law-, 22.02.2010, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=665, Zugriff 09.08.2011;
Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011; FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan; CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.07.2011,Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1 aus 2011,; FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan; CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.07.2011,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.08.2011; SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.08.2009; IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010.
Zu dem Punkt "Rückkehrfragen - Soziales Netz" führte das Bundesasylamt unter anderem Folgendes aus: "Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich."
Im Bereich der Arbeitsmöglichkeiten wurde festgehalten, dass Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, gute Chancen hätten einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung zum Fluchtgrund des Antragstellers führte das Bundesasylamt Folgendes aus: "Schon die Art und Weise, wie Sie Ihren angeblichen Fluchtgrund darlegten, ermöglichte es nicht, Ihr Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, sowie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jeweils Realitätsnähe vermissen lassen. Trotz Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah schildern zu sollen, blieben Sie vage und unterließen es, auch nur ansatzweise Details vorzubringen bzw. den von Ihnen behaupteten Vorfall so zu schildern, als hätten Sie ihn tatsächlich erlebt.
Sie erzählten, dass die Taliban jährlich zu Ihrer Familie kam und von Ihren Eltern forderten, den ältesten Sohn den Taliban zu übergeben.
Ansonsten wurde in Ihrer Heimatregion weder gekämpft noch konnten Sie Taliban im Dorf wahrnehmen bzw. als solche erkennen.
Sofern die Taliban tatsächlich nur einmal im Jahr in Ihr Heimatdorf kommen, um junge Männer zu rekrutieren, wäre es ja leicht, sich vor diesen Besuchen zu verstecken und so unbehelligt zu bleiben.
Dass sich dann Ihre Eltern vor drei Jahren plötzlich entschlossen, alles zurückzulassen und wegzugehen, klingt nicht nachvollziehbar. Ganz offensichtlich forderten die Taliban den ältesten Sohn, es wäre daher naheliegend, nicht die ganze Familie aus ihrem Umfeld zu reißen, sondern Sie als den Erstgeborenen in Sicherheit zu bringen - dies aber aufgrund Ihrer damaligen Jugend doch im Einflussbereich Ihrer Familie.
Auch wenn Sie die mögliche damalige Entscheidung Ihrer Eltern nicht beeinflussen konnten, so ist nunmehr keine potentielle Gefahr Ihrer Person in Afghanistan erkennbar, mittlerweile sind Sie auch volljährig und können ein selbständiges Leben führen.
Eine unmittelbare, speziell Ihre Person betreffende Bedrohung oder Verfolgung ist in Afghanistan jedoch nicht erkennbar, aufgrund der o. a. Länderfeststellungen auch nicht erkennbar, wodurch Sie durchaus die Möglichkeit haben, in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Es muss aber weiters hinterfragt werden, warum Sie Pakistan verlassen haben. Dort lebten Sie legal, wurden sogar von staatlicher Seite versorgt. Es wäre daher möglich gewesen, im Kreis Ihrer Familie weiterhin in Pakistan zu leben.
Sie hatten nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass lokale Sicherheitsbehörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen Übergriffen zu schützen.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären."
Zu den Feststellungen betreffend die Situation des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr führte die belangte Behörde aus:
"Eine Rückkehr nach Afghanistan ist Ihnen zumutbar und möglich.
Sie sind ein arbeitsfähiger junger Mann und wären auch in Österreich bereit und in der Lage, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie dies nicht auch in Afghanistan ebenso tun können.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen in Afghanistan in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nicht auch in einem anderen Teil von Afghanistan leben könnten."
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt Folgendes aus: "Sie brachten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt keinerlei Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie persönlich in ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären.
Selbst wenn man aber Ihrem Vorbringen Glauben schenken könnte, käme eine Gewährung internationalen Schutzes auch insofern nicht in Betracht, da Ihnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung stand und auch im Falle der Rückkehr stehen würde. Eine inländische Fluchtalternative steht einem Flüchtling nur dann zur Verfügung, wenn ihm die Inanspruchnahme des inländischen Schutzes auch zumutbar ist (vgl Rosenmayr, Asylrecht, 607; VwGH 12.9.1996, 95/20/0185; 27.2.1997, 95/20/207, VwGH 19.10.2000, 98/20/0430) und er auch gegenwärtig noch in der Lage ist, diese in Anspruch zu nehmen.Selbst wenn man aber Ihrem Vorbringen Glauben schenken könnte, käme eine Gewährung internationalen Schutzes auch insofern nicht in Betracht, da Ihnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung stand und auch im Falle der Rückkehr stehen würde. Eine inländische Fluchtalternative steht einem Flüchtling nur dann zur Verfügung, wenn ihm die Inanspruchnahme des inländischen Schutzes auch zumutbar ist vergleiche Rosenmayr, Asylrecht, 607; VwGH 12.9.1996, 95/20/0185; 27.2.1997, 95/20/207, VwGH 19.10.2000, 98/20/0430) und er auch gegenwärtig noch in der Lage ist, diese in Anspruch zu nehmen.
Sie gehören der größten Volksgruppe an, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie als junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann sich relativ einfach durch Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung durch Taliban entziehen hätten können.
Aus der allgemeinen Situation in Afghanistan eine Verfolgung Ihrer Person abzuleiten, wäre verfehlt.
Insgesamt betrachtet kann es in Ihrem Fall daher aufgrund der obigen Ausführungen weder zu einer Gewährung internationalen Schutzes, noch zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen."
Zu Spruchpunkt II des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde vom Bundesasylamt Folgendes ausgeführt:Zu Spruchpunkt römisch zwei des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde vom Bundesasylamt Folgendes ausgeführt:
"Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt werden musste, so ist es gerade Ihnen nicht gelungen darzulegen, dass Ihre Situation schlechter zu werten ist, als jene der übrigen Bewohner Ihres Herkunftsstaates. Vielmehr kann aus den Feststellungen zu Ihren persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen (Jugendliches Alter, Arbeitsfähigkeit, Anteile am Familieneigenen Grundstück, Gesundheit, Familienverband) abgeleitet werden, dass Ihre Lebenssituation im Durchschnitt Ihrer Mitbürger liegt, gehören Sie - wie festgestellt - auch nicht zu sozialen Risikogruppen in Ihrer Heimat.
Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland allein ergab sich keine Gefährdung. Es war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in ihrer Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit.Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland allein ergab sich keine Gefährdung. Es war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in ihrer Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit.
Wie auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis C9 405096-1/2009/3E vom 22.12.2009 bezüglich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausführte, erscheint trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei Ihrer Person um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, und ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie nicht in der Lage wären, Ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken.
Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist."
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Behörde weist meinen Antrag ab, da sie mein Vorbringen nicht zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben hat. Diese Würdigung basiert auf einer zentral aktenwidrigen Annahme.
So wirft mir die Behörde im Wesentlichen vor, dass mein Vorbringen zu vage gewesen sei und ich dieses "[t]rotz Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah schildern zu sollen" (angefochtener Bescheid S 33) nicht konkretisiert hätte.
Nun geht die Behörde aber offenbar irrtümlich von so einer Belehrung aus. Eine solche hat erstinstanzlich nicht stattgefunden. Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen alle aus meiner Sicht relevanten Fakten vorgebracht und die Behörde hat mich in einem Fluss aussagen lassen. Hätte die Behörde berücksichtigt, dass sie mich gar nicht belehrt hat, den Sachverhalt möglichst lebensnah zu schildern, hätte sie auch erkannt, dass ich diesem Erfordernis gar nicht gerecht werden konnte, da ich nichts davon wusste. Es geht um mein Leben und meine Fluchtgeschichte, selbstverständlich kann ich noch beliebig viele Details des Erlebten zu Protokoll geben - weiß nur an dieser Stelle nicht, welche Art von Details noch interessant wären bzw. welchen Grad an Detailliertheit die erstinstanzliche Behörde für erforderlich gehalten hätte.
Beweis: PV.
Hätte die erstinstanzliche Behörde diese Aktenwidrigkeit bemerkt, hätte sie mein Vorbringen nicht ohne weiteres aufgrund von Vagheit als unglaubwürdig eingestuft. Im Übrigen ist ihr insofern ein weiterer Verfahrensfehler unterlaufen, als sie meine Aussage auch nicht auf ihre objektive Wahrscheinlichkeit hin überprüft hat.
[...]
Ich komme aus XXXX. Die Sicherheitslage hat sich dort in den letzten Jahren massiv verschlechtert, die Taliban sind überaus mächtig. Natürlich haben meine Eltern von Jahr zu Jahr mehr Angst bekommen, dass sie mich als ältesten Sohn mitnehmen. Hätte die Behörde dieses Vorbringen mit den Länderberichten abgeglichen, hätte sie erkannt, dass es völlig plausibel ist. Exemplarisch verweise ich dazu auf die folgenden Berichte:Ich komme aus römisch 40 . Die Sicherheitslage hat sich dort in den letzten Jahren massiv verschlechtert, die Taliban sind überaus mächtig. Natürlich haben meine Eltern von Jahr zu Jahr mehr Angst bekommen, dass sie mich als ältesten Sohn mitnehmen. Hätte die Behörde dieses Vorbringen mit den Länderberichten abgeglichen, hätte sie erkannt, dass es völlig plausibel ist. Exemplarisch verweise ich dazu auf die folgenden Berichte:
[...]
Selbstverständlich suchen die Taliban nach Kämpfern für derartige Aktivitäten und es ist nicht ersichtlich, warum sie mich hätten aussparen sollen."
Er stelle daher folgende Anträge:
"eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive meiner nochmaligen Einvernahme - anzuberaumen;
den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und mir den Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuzuerkennen.den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und mir den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen.
In eventu:
den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben und mir den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zuzuerkennen.den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei zu beheben und mir den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen.
In eventu:
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird."den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird."
Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnite ist. Er ist in XXXX geboren und war dort bis zu seiner Ausreise aufhältig. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 28.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnite ist. Er ist in römisch 40 geboren und war dort bis zu seiner Ausreise aufhältig. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 28.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er lebt in Österreich in Grundversorgung, ist unbescholten, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und ist diesen vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen auch in den schriftlichen Berufungsausführungen nicht entgegengetreten worden. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ist. Widersprüche im Vorbringen haben sich vor allem im Hinblick auf die zeitlichen Angaben der Flucht aus Afghanistan ergeben (Erstbefragung: "vor ca. 2 Monaten", Befragung vor dem Bundesasylamt: "vor ca. 3 Jahren"). Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen glaubhaft sind, zumal es seinem gesamten Vorbringen an Asylrelevanz mangelt.
Aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes kann nicht festgestellt werden, dass kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG bzw. dass eine inländische Fluchtalternative vorliegt.Aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes kann nicht festgestellt werden, dass kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG bzw. dass eine inländische Fluchtalternative vorliegt.
Vom Bundesasylamt wurden umfangreiche, aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingebracht. Der Asylgerichtshof hat sich durch Einschau in den aktuellsten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012 und durch Beobachtung der aktuellen Medienberichterstattung davon überzeugt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht in einer Weise geändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret im Hinblick auf das potentielle Vorliegen eines Asylgrundes nach der Genfer Flüchtlingskonvention verändert hat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie bereits oben festgestellt hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht.
Selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesen nicht, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden, verfolgt wird. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Angaben zu der ihm angeblich drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban keinen asylrelevanten Hintergrund - also Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - vorgebracht, da diese Verfolgungshandlungen potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Beschwerdeführers treffen können und nicht mit einer besonderen Eigenschaft - etwa einer (unterstellten) politischen Gesinnung oder ethnischen Zugehörigkeit - begründet sind; so führte der Beschwerdeführer aus: "Sie sind in jedes Haus gegangen". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit § 3 AsylG identen) Flüchtlingsbegriff des § 1 Abs. 1 Asylgesetz 1991 fiele. Siehe hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1999, 98/20/0280, vom 8.7.2000, 99/20/0203 und vom 21.9.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt.Selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesen nicht, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden, verfolgt wird. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Angaben zu der ihm angeblich drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban keinen asylrelevanten Hintergrund - also Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - vorgebracht, da diese Verfolgungshandlungen potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Beschwerdeführers treffen können und nicht mit einer besonderen Eigenschaft - etwa einer (unterstellten) politischen Gesinnung oder ethnischen Zugehörigkeit - begründet sind; so führte der Beschwerdeführer aus: "Sie sind in jedes Haus gegangen". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.9.1996, 95/19/0077, ausgeführt, dass aus dem Vorgang einer Zwangsrekrutierung alleine für den Asylwerber nichts zu gewinnen sei, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiere und deshalb nicht unter den (mit Paragraph 3, AsylG identen) Flüchtlingsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, Asylgesetz 1991 fiele. Siehe hiezu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1999, 98/20/0280, vom 8.7.2000, 99/20/0203 und vom 21.9.2000, 99/20/0373 mit gleichem Inhalt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein allenfalls in Frage kommende Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung gegenständlich ebenfalls nicht zum Tragen kommt, da diesem wegen der Weigerung, für die Taliban zu kämpfen, nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie Verfolgung drohen würde, sondern aufgrund dessen eigener Weigerung, sich den Taliban anzuschließen. Diese Weigerung wurde den Taliban gegenüber aber nicht ersichtlich.
Wie sich auch aus den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht substantiiert entgegengetreten ist, ergibt, liegt in Afghanistan trotz vorhandener Menschenrechtsprobleme keine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vor. Auch eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Paschtune) und der Religionszugehörigkeit (Sunnite) hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderfeststellungen ergeben. Eine subjektive, objektiv feststellbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Aufenthaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Der Beschwerdeführer war in XXXX aufhältig.Der Beschwerdeführer war in römisch 40 aufhältig.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch in den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid Probleme bei Rückkehrern auftreten können, insbesondere wenn sie ohne familiären Rückhalt nach Afghanistan zurückkehren.
Das Bundesasylamt hat weder festgestellt, ob der Beschwerdeführer über einen familiären Rückhalt bzw. ein soziales Netz verfügt, das ihm den Wiedereinstieg in das Leben in Afghanistan - er war nach eigenen Angaben seit etwa 2008 nicht mehr in seinem Heimatland aufhältig - ermöglicht, noch dargelegt, inwieweit ein wenn auch junger und gesunder Mann ohne Schul- und Berufsausbildung sich im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative eine Lebensgrundlage aufbauen kann.
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich verabsäumt, konkrete Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation im Falle seiner Rückkehr zu treffen bzw. darzulegen, an welchem Ort in Afghanistan der Beschwerdeführer sicher leben und wie er diesen Ort erreichen könnte.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und in dem neu zu erlassenden Bescheid klar darzutun, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion oder an einem anderen Ort in Afghanistan leben kann. Es darf sich hierbei um kein Gebiet handeln, in dem Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation herrscht. Dies ist anhand von aktuellen Quellen oder Sachverständigengutachten ausdrücklich für das Gebiet - jedenfalls heruntergebrochen auf einen bestimmten Distrikt - darzustellen, in dem der Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Verletzung der relevanten Artikel der EMRK leben kann. Auch muss das Bundesasylamt dartun, wie der Beschwerdeführer dort seine Lebensgrundlage - auch in der Übergangszeit unmittelbar nach der Rückkehr - bestreiten kann, zumal die Provinz im Hinblick auf den Sicherheitsstatus als "moderat" (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office Q4.2011) einzustufen ist, die Konflikte jedoch zunehmen, was sich auch auf die Sicherheit auf den Straßen auswirkt (Report Dr. Antonio Giustozzi, 9.9.2011).
Schließlich wird das Bundesasylamt darzutun haben, wie der Beschwerdeführer dieses Gebiet erreichen könnte, ohne auf dem Weg zu diesem Gebiet ein reales Risiko der Verletzung seiner relevanten Rechte nach der EMRK zu erleiden.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchteil römisch drei. vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da das Bundesasylamt im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchteil I. des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Da das Bundesasylamt im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchteil römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, Verfolgungsgefahr, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
17.04.2012