TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/21 S7 425359-1/2012

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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Spruch

S7 425.359-1/2012/2E

S7 425.360-1/2012/2E

S7 425.361-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, ZI. 12 01.599-EAST Ost,1) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, ZI. 12 01.599-EAST Ost,

2) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, ZI. 12.01.602-EAST Ost2) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, ZI. 12.01.602-EAST Ost

3) des mj. XXXX., vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, ZI. 12 01.603-EAST Ost,3) des mj. römisch 40 ., vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, ZI. 12 01.603-EAST Ost,

alle StA Afghanistan zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Afghanistans, reisten am 04.02.2012 illegal mit dem Zug über Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin, am selben Tag die Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn vom Iran, wo er die letzten 20 Jahre mit seiner Familie illegal gelebt hätte, schlepperunterstützt in die Türkei nach Griechenland gelangt. Dort hätten sie einen Landesverweis erhalten und wären er und seine Familie von dort wieder schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. Dort wären sie sieben Tage lang in einem geschlossenen Lager untergebracht gewesen. Danach wären sie nach Serbien abgeschoben und von der serbischen Polizei einvernommen worden. Er hätte neuerlich den Schlepper kontaktiert und hätte dieser sie wieder nach Ungarn geschleppt, wo sie am 30.12.2011 einen Asylantrag gestellt hätten und sich 25 Tage in einem geschlossenen Lager aufgehalten hätten. Danach wären sie in ein anderes Lager verlegt worden. In Ungarn wäre er einvernommen worden und hätte er einen Landesverweis erhalten. Man hätte ihm gesagt, dass man ihn und seine Familie nach Serbien abschieben werde. Aus Angst vor einer Abschiebung habe er sich entschlossen, Ungarn zu verlassen. Er möchte nicht zurück nach Ungarn. Niemand hätte ihnen gesagt, dass sie eine Beschwerde einbringen können. Der negative Bescheid sei ihnen von einem Dolmetsch übersetzt worden. Ihr Zielland wäre von Anfang an Österreich gewesen, außerdem wäre die Lage in Ungarn sehr schlecht. Nach der ersten Einreise in Ungarn wären sie von der ungarischen Polizei erwischt und nach Serbien abgeschoben worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei ihren Einvernahmen die Angaben ihres Gatten zum Reiseweg und den Aufenthalt in Ungarn. Sie gab weiters an, die Lage in Ungarn sei sehr schlecht. Junge Mädchen und Kinder würden im Lager misshandelt, niemand würde sich um die Flüchtlinge kümmern. Sie möchte nicht nach Ungarn zurück. Sie hätten nach einer Einvernahme am 01. oder 02. Februar einen negativen Bescheid erhalten. Man habe ihnen gesagt, dass sie nach Serbien abgeschoben werden. Deshalb hätten sie alles gepackt und wären aus Ungarn weggegangen.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Genannten bereits in Ungarn am 30.12.2011 jeweils einen Asylantrag stellten.

Am 07.02.2012 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführer an Ungarn, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf die EURODAC-Treffer stützte.Am 07.02.2012 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführer an Ungarn, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf die EURODAC-Treffer stützte.

Ungarn hat am 13.02.2012 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Ungarn hat am 13.02.2012 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Ungarn wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin, am 10.02.2012 mitgeteilt.

Von den Beschwerdeführern wurde im Verfahren ein Konvolut serbischer und ungarischer Schriftstücke, insbesondere auch ein Asylbescheid der ungarischen Behörden vom 27.01.2012 vorgelegt.

2. Mit Bescheiden vom 12.03.2012, Zahl: 12 01.599-EAST Ost

betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zahl: 12 01.602-EAST Ost

betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und Zahl: 12 01.603-EAST Ost betreffend den mj. Drittbeschwerdeführer, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin VO Ungarn zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und Zahl: 12 01.603-EAST Ost betreffend den mj. Drittbeschwerdeführer, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin VO Ungarn zuständig sei, wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern, zur medizinischen Versorgung sowie zum Refoulement, zur Schubhaftpraxis und zu Dublin-II-Rückkehrern.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn in keinster Weise davon auszugehen sei, dass die Genannten dort Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Zu den Angaben, die Beschwerdeführer hätten in Ungarn einen negativen Bescheid erhalten, sei anzuführen, dass diese in Ungarn die Möglichkeit gehabt hätten, diese Entscheidung einer Überprüfung bei Gericht unterziehen zu lassen. Die Angaben, wonach man den Beschwerdeführern von dieser Möglichkeit nichts gesagt hätte, würden als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können und ergebe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Die Beschwerdeführer würden auch über keine über die Kernfamilie hinausgehenden familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und wären im Verfahren auch keine privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich hervorgekommen.Zu den Angaben, die Beschwerdeführer hätten in Ungarn einen negativen Bescheid erhalten, sei anzuführen, dass diese in Ungarn die Möglichkeit gehabt hätten, diese Entscheidung einer Überprüfung bei Gericht unterziehen zu lassen. Die Angaben, wonach man den Beschwerdeführern von dieser Möglichkeit nichts gesagt hätte, würden als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können und ergebe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO. Die Beschwerdeführer würden auch über keine über die Kernfamilie hinausgehenden familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und wären im Verfahren auch keine privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich hervorgekommen.

Gegen diese Bescheide richten sich die mit 14.03.2012 rechtzeitig eingebrachten Beschwerden. Darin wird vorgebracht, die Beschwerdeführer könnten nicht nach Ungarn zurück, weil sie dort unter schlechten Bedingungen leben hätten müssen. Ihr Zielland wäre von Anfang an Österreich gewesen. Sie wären beim ersten Mal nach Serbien zurückgeschoben worden, das heißt, dass das Non-Refoulement-Prinzip durch den ungarischen Staat verletzt worden wäre. Die Behörde hätte es unterlassen, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall ist die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, EAST-Ost, offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben.

Die Beschwerdeführer haben ein Konvolut von ungarischen und auch serbischen Schriftstücken vorgelegt. Die Erstbehörde hat jedoch nur einen Teil dieser Urkunden übersetzen lassen, nämlich den Asylbescheid der ungarischen Behörden vom 27.01.2012. Der erste Verfahrensmangel ist somit schon darin zu sehen, dass wichtige von den Beschwerdeführern vorgelegte Urkunden ohne nähere Begründung nicht übersetzt und in der Folge im Verfahren auch nicht beachtet wurden.

Aus dem übersetzten Bescheid der ungarischen Asylbehörden vom 27.01.2012 ergibt sich, dass Ungarn Serbien als sicheres Drittland betrachtet und die Überstellung der Beschwerdeführer nach Serbien anordnet. Die erstinstanzliche Behörde hat es in der Folge zur Gänze unterlassen, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. In der hier vorliegenden Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung nach Serbien, die Beschwerdeführer in Ungarn kein neuerliches Asylverfahren samt der Möglichkeit, den Rechtsmittelweg zu beschreiten und die Gerichte mit ihrem Antrag zu befassen, haben werden. Somit ist es unabdingbar, dass sich die österreichischen Behörden bei ihrer Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob Serbien auch aus österreichischer Sicht als sicheres Drittland zu betrachten ist und werden nach Durchführung entsprechender Erhebungen entsprechende Feststellungen dazu zu treffen, sein, in welche Lage die Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung von Ungarn nach Serbien kämen bzw. ob und unter welchen Umständen ihnen eine Abschiebung von Serbien in ihr Heimatland Afghanistan drohen würde.

In diesem Zusammenhang ist weiters anzuführen, dass das Bundesasylamt zwar vor Bescheiderlassung eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Thema: "Drittstaatssicherheit Serbien" einholte und eine solche mit Datum vom 13.02.2012 auch im Akt erliegt. Es wurde jedoch in der Folge unterlassen, das Ergebnis dieser Anfragebeantwortung in die angefochtenen Bescheide aufzunehmen, worin ebenfalls ein gravierender Mangel zu erblicken ist.

Zu der in den Bescheiden angeführten Begründung der erstinstanzlichen Behörde, wonach zu den Angaben der Beschwerdeführer, ihr Asylantrag sei negativ entschieden worden und würden diese eine Abschiebung von Ungarn nach Serbien befürchten. sei auszuführen, dass eine negative Entscheidung eine mögliche Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens sei, die in jedem Mitgliedsstaat der EU erlassen werden könne, ist anzumerken, dass diese Begründung für sich alleine das Bundesasylamt nicht von der Verpflichtung enthebt, sich aufgrund des vorgelegten Asylbescheides mit diesem, sowie mit den weiters vorgelegten - bislang nicht übersetzten - Dokumenten näher auseinanderzusetzen und insbesondere die Situation in Serbien für die Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung dorthin, näher zu prüfen.

Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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