Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 425.031-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die XXXX als Jugendwohlfahrtsträger gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012, Zl. 11 11.850-EAST Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012, Zl. 11 11.850-EAST Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 11 11.850-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 11 11.850-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 06.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 06.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass sich die Mutter, sowie die Schwester des minderjährigen Asylwerbers in Deutschland aufhalten. Die österreichischen Dublin-Behörden stellten am 22.11.2011 ein Ersuchen an Deutschland zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 15 der Dublin-II-VO. Dieses Ersuchen wurde von den deutschen Asylbehörden am 12.12.2011 abgelehnt und begründend angeführt, die Bundesrepublik Deutschland sei für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig. Zwar würden sich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers zur Zeit im Rahmen eines Aufgriffverfahrens in der Bundesrepublik aufhalten, jedoch läge seit dem 18.10.2011 eine Zustimmung Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-VO vor.römisch eins.5. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass sich die Mutter, sowie die Schwester des minderjährigen Asylwerbers in Deutschland aufhalten. Die österreichischen Dublin-Behörden stellten am 22.11.2011 ein Ersuchen an Deutschland zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 15, der Dublin-II-VO. Dieses Ersuchen wurde von den deutschen Asylbehörden am 12.12.2011 abgelehnt und begründend angeführt, die Bundesrepublik Deutschland sei für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig. Zwar würden sich die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers zur Zeit im Rahmen eines Aufgriffverfahrens in der Bundesrepublik aufhalten, jedoch läge seit dem 18.10.2011 eine Zustimmung Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-VO vor.
Mit Fax vom 19.03.2012, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.03.2012 teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland nunmehr mit, dass für die Mutter und die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers in Deutschland der Selbsteintritt ausgeübt worden wäre. Das Asylverfahren werde für die beiden genannten Personen in deutscher Zuständigkeit durchgeführt und wäre man für eine Wiederholung des Ersuchens um Übernahme für XXXX vom 22.11.2011 dankbar. (Siehe hiezu Fax des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.03.2012.)Mit Fax vom 19.03.2012, beim erkennenden Gericht eingelangt am 21.03.2012 teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland nunmehr mit, dass für die Mutter und die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers in Deutschland der Selbsteintritt ausgeübt worden wäre. Das Asylverfahren werde für die beiden genannten Personen in deutscher Zuständigkeit durchgeführt und wäre man für eine Wiederholung des Ersuchens um Übernahme für römisch 40 vom 22.11.2011 dankbar. (Siehe hiezu Fax des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.03.2012.)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3. Im vorliegenden Fall hat sich durch die zwischenzeitig erfolgte Zulassung des Verfahrens der Mutter und Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers in Deutschland eine wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben. Aufgrund der Tatsache, dass die deutschen Behörden in ihrem Schreiben darum ersuchen, das Ansuchen um Übernahme des minderjährigen Beschwerdeführers zu wiederholen, ist darauf zu schließen, dass nunmehr einer Anwendung des Art. 15 Dublin-II-VO und einer Familienzusammenführung nichts mehr im Wege steht. Aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage war der ursprünglich zu Recht ergangene Bescheid der erstinstanzlichen Behörde daher zu beheben, um dieser die Möglichkeit zu geben, nach der Bestimmung des Art. 15 Dublin-II-VO vorzugehen und sodann eine neuerliche Entscheidung zu treffen, um eine Familienzusammenführung des Beschwerdeführers zu ermöglichen.3. Im vorliegenden Fall hat sich durch die zwischenzeitig erfolgte Zulassung des Verfahrens der Mutter und Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers in Deutschland eine wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben. Aufgrund der Tatsache, dass die deutschen Behörden in ihrem Schreiben darum ersuchen, das Ansuchen um Übernahme des minderjährigen Beschwerdeführers zu wiederholen, ist darauf zu schließen, dass nunmehr einer Anwendung des Artikel 15, Dublin-II-VO und einer Familienzusammenführung nichts mehr im Wege steht. Aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage war der ursprünglich zu Recht ergangene Bescheid der erstinstanzlichen Behörde daher zu beheben, um dieser die Möglichkeit zu geben, nach der Bestimmung des Artikel 15, Dublin-II-VO vorzugehen und sodann eine neuerliche Entscheidung zu treffen, um eine Familienzusammenführung des Beschwerdeführers zu ermöglichen.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienzusammenführungZuletzt aktualisiert am
23.04.2012