Norm
AVG §71 Abs1Spruch
S2 424.048-1/2012/3E
S2 424.048-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin (Verfahren nach § 5 AsylG 2005) über die Beschwerden des XXXX, StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.12.2011,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin (Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 2005) über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.12.2011,
Zl. 11 11.613-EAST Ost, sowie vom 12.01.2012, Zl. 11 11.613-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012,römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012,
Zl. 11 11.613-EAST Ost, wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF stattgegeben.Zl. 11 11.613-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF stattgegeben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011,römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011,
Zl. 11 11.613-EAST Ost, wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Zl. 11 11.613-EAST Ost, wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.10.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.10.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint kein EURODAC-Treffer auf.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. In seiner Heimat würden seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, er sei von seinem Heimatland über den Iran in die Türkei und weiter über Griechenland, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten und keinen Kontakt mit den Behörden gehabt habe, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe seine Heimat verlassen, weil er dort von ihm unbekannten Männern entführt worden sei. Diese hätten die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen auszubilden, damit er für sie kämpfen könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch nach einer Woche flüchten können (AS 23ff).
Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 43ff).Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 43ff).
Am 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.12.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 53ff).Am 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.12.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 53ff).
Mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 81).Mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 81).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2011 (AS 111ff) brachte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgendes vor: Er fühle sich gut und in der Lage, der Einvernahme zu folgen, er habe keine gesundheitlichen Probleme und nehme auch keine Medikamente. Er habe keine Angehörigen, die sich im Raum der Europäischen Union aufhielten. Er sei nie in Ungarn gewesen, er habe auch nicht angegeben, über Ungarn gereist zu sein, der Dolmetscher habe gesagt, dass er über Ungarn gereist sein müsse. Er habe gehört, dass es in Ungarn keine Sicherheit gebe. In Serbien habe er Leute getroffen, die in Ungarn in Haft gewesen und nach der Haftentlassung nach Serbien zurückgeschoben worden seien.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Ungarn zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Rechtsberater beantragte die Zulassung des Verfahrens, weil die Zustimmung Ungarns einen unzulässigen gewillkürten Selbsteintritt darstelle, zumal ein Selbsteintritt die Stellung eines Asylantrags in Ungarn erfordere, was in diesem Fall fehle.
Mit Schreiben vom 13.12.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Ungarn Stellung und führte im Wesentlichen aus, Österreich sei im Hinblick auf die menschenrechtlich in höchstem Maße bedenkliche Situation in Ungarn verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Asylgerichtshof habe seit dem 17.10.2011, nach Einlangen der Anfragebeantwortung durch UNHCR, in anhängigen Verfahren aufschiebende Wirkung gewährt bzw. wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen und mangelnder Aktualität der Länderfeststellungen an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Aktuelle Berichte von UNHCR und des ungarischen Helsinki Komitees würden ein anderes Bild von der Situation in Ungarn zeichnen. Die nunmehr in den Länderberichten neu angeführten Länderinformationen seien in keinster Weise geeignet, deren massive Vorwürfe zu entkräften (AS 175ff).
2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22.12.2011, FZ. 11 11.613-EAST Ost, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 22.12.2011, FZ. 11 11.613-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, im Verfahren sei ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter , außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich für möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die ausgesprochene Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.Begründend wurde im Wesentlichen hervorgehoben, im Verfahren sei ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter , außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Ungarn ernstlich für möglich erscheinen ließen, nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die ausgesprochene Ausweisung greife nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum ungarischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition einnähme. Zudem sei eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet (AS 203ff).
Dieser Bescheid wurde am 22.12.2011 vom unvertretenen Beschwerdeführer persönlich im Amt übernommen und erwuchs mit Ablauf des 29.12.2011 in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer darüber informiert (AS 295ff).Dieser Bescheid wurde am 22.12.2011 vom unvertretenen Beschwerdeführer persönlich im Amt übernommen und erwuchs mit Ablauf des 29.12.2011 in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer darüber informiert (AS 295ff).
3. Am 03.01.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der gegenständliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 22.12.2011 zugestellt worden. Er habe den Inhalt des Bescheides nicht verstehen können und habe sich deshalb an die Beratungsstelle des XXXX gewandt. Dort habe eine Mitarbeiterin versichert, dass eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht werde, was jedoch nicht geschehen sei.3. Am 03.01.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2011 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der gegenständliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 22.12.2011 zugestellt worden. Er habe den Inhalt des Bescheides nicht verstehen können und habe sich deshalb an die Beratungsstelle des römisch 40 gewandt. Dort habe eine Mitarbeiterin versichert, dass eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht werde, was jedoch nicht geschehen sei.
Zur Beschwerde betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wird sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, er habe nicht angegeben, über Ungarn gereist zu sein, er sei über ihm unbekannte Länder gereist, somit finde sich kein Anhaltspunkt für eine Zuständigkeit Ungarns iSd. Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung. Überdies hätten etwaige Konsultationen gemäß Art. 10 Dublin II-Verordnung mit Griechenland geführt werden müssen, da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten erstmals in Griechenland betreten habe. Dafür, dass mit dem Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit Griechenlands erloschen sei, fänden sich in der Dublin II-Verordnung keinerlei Anhaltspunkte. Die Ansicht in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II -Verordnung³, K 10 zu Art. 10, S. 107) finde keinerlei Deckung im Wortlaut der Dublin II-Verordnung. Der Asylgerichthof selbst habe in seinen Entscheidungen Art. 10 Dublin II-Verordnung unterschiedlich ausgelegt, weshalb eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander anzunehmen sei. Die Entscheidung des Bundesasylamts, von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen, sei willkürlich; sollte der Asylgerichthof nicht die Absicht haben, der Beschwerdeansicht zu folgen, seien jedenfalls die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht des Asylgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof gegeben, widrigenfalls würde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, zumal die dargelegte unterschiedliche Entscheidungspraxis des Asylgerichthofs verdeutliche, dass Auslegungsfragen bestünden. Aufgrund der Situation in Ungarn hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, die Situation in Ungarn sei entgegen der jüngsten Rechtssprechung des Asylgerichtshofs keineswegs menschenrechtlich unbedenklich, die den Länderberichten des Bundesasylamts zugrundeliegenden Quellen seien nicht nachvollziehbar, unabhängig und objektiv (AS 319ff).Zur Beschwerde betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wird sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, er habe nicht angegeben, über Ungarn gereist zu sein, er sei über ihm unbekannte Länder gereist, somit finde sich kein Anhaltspunkt für eine Zuständigkeit Ungarns iSd. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung. Überdies hätten etwaige Konsultationen gemäß Artikel 10, Dublin II-Verordnung mit Griechenland geführt werden müssen, da der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten erstmals in Griechenland betreten habe. Dafür, dass mit dem Verlassen des Gebietes der Mitgliedstaaten die Zuständigkeit Griechenlands erloschen sei, fänden sich in der Dublin II-Verordnung keinerlei Anhaltspunkte. Die Ansicht in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei -Verordnung³, K 10 zu Artikel 10,, S. 107) finde keinerlei Deckung im Wortlaut der Dublin II-Verordnung. Der Asylgerichthof selbst habe in seinen Entscheidungen Artikel 10, Dublin II-Verordnung unterschiedlich ausgelegt, weshalb eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander anzunehmen sei. Die Entscheidung des Bundesasylamts, von einer Zuständigkeit Ungarns auszugehen, sei willkürlich; sollte der Asylgerichthof nicht die Absicht haben, der Beschwerdeansicht zu folgen, seien jedenfalls die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht des Asylgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof gegeben, widrigenfalls würde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, zumal die dargelegte unterschiedliche Entscheidungspraxis des Asylgerichthofs verdeutliche, dass Auslegungsfragen bestünden. Aufgrund der Situation in Ungarn hätte Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, die Situation in Ungarn sei entgegen der jüngsten Rechtssprechung des Asylgerichtshofs keineswegs menschenrechtlich unbedenklich, die den Länderberichten des Bundesasylamts zugrundeliegenden Quellen seien nicht nachvollziehbar, unabhängig und objektiv (AS 319ff).
4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 12.01.2012, Zl. 11 11.613-EAST-Ost, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gehindert gewesen wäre, die fristwahrende Handlung - Einbringung einer Beschwerde - rechtzeitig vorzunehmen und dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Er habe Rechtberatung in Anspruch genommen, Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien auch in seiner Muttersprache verfasst worden, somit könne er sich nicht darauf berufen, dass wegen geringer Erfahrung im Umgang mit Behörden beim Beschwerdeführer ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Es sei ihm mit Verfahrensanordnung die XXXX etabliert, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden, er habe sich jedoch an die Beratungsstelle des XXXX gewandt, womit ein Auswahlverschulden vorliege. Dem Beschwerdeführer sei nicht nur das eigene Verschulden sondern auch das seiner Beraterin zuzurechnen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs bilde die Untätigkeit des Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter, die Diakonie sei darunter zu subsumieren, sei ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen (AS 359ff).4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 12.01.2012, Zl. 11 11.613-EAST-Ost, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gehindert gewesen wäre, die fristwahrende Handlung - Einbringung einer Beschwerde - rechtzeitig vorzunehmen und dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Er habe Rechtberatung in Anspruch genommen, Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien auch in seiner Muttersprache verfasst worden, somit könne er sich nicht darauf berufen, dass wegen geringer Erfahrung im Umgang mit Behörden beim Beschwerdeführer ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Es sei ihm mit Verfahrensanordnung die römisch 40 etabliert, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden, er habe sich jedoch an die Beratungsstelle des römisch 40 gewandt, womit ein Auswahlverschulden vorliege. Dem Beschwerdeführer sei nicht nur das eigene Verschulden sondern auch das seiner Beraterin zuzurechnen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs bilde die Untätigkeit des Vertreters im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter, die Diakonie sei darunter zu subsumieren, sei ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen (AS 359ff).
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2012 rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es treffe ihn kein Auswahlverschulden und er habe auch keine Vollmacht erteilt, er habe sich an die Rechtsberatungseinrichtung der Diakonie gewandt, die dafür bekannt sei, Asylwerber professionell und zuverlässig zu beraten und außerdem behördlich bestellt worden sei, weswegen dem Beschwerdeführer nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136).
Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Zustellung des zurückweisenden Asylbescheides, während der Beschwerdefrist und bei Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gegenüber der Asylbehörde kein Vollmachtsverhältnis für die Vertretung des Beschwerdeführers angezeigt. Zu prüfen ist daher, ob den Beschwerdeführer persönlich am Unterlassen der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens trifft. Dies ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes der Fall: Nach dem - auch vom Bundesasylamt als glaubwürdig erachteten - Vorbringen wandte sich der Beschwerdeführer an eine mit der Erledigung von derartigen Rechtssachen bewanderte Einrichtung. Es gab insbesondere auch für den Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt dafür, dass der in seiner Sache tätig werdende Diakonie-Flüchtlingsdienst etwa nicht zuverlässig wäre oder nicht sorgfältig arbeiten würde, sodass der Beschwerdeführer, nachdem er sich zum Zwecke der Verfassung und Ergreifung eines Rechtsmittels rechtzeitig an diese Einrichtung gewandt hatte, mit gutem Grund darauf vertrauen durfte, dass rechtzeitig Beschwerde erhoben werde. Bei diesem Sachverhalt geht der Asylgerichthof davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Ansehung der Versäumung der Frist kein den "minderen Grad des Versehens" übersteigendes Verschulden anzulasten ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Pakistans. Er gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal aus einem Drittstaat kommend in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.10.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn, welchem dieser Staat mit Schreiben vom 02.11.2011 ausdrücklich zustimmte.3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Pakistans. Er gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal aus einem Drittstaat kommend in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.10.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn, welchem dieser Staat mit Schreiben vom 02.11.2011 ausdrücklich zustimmte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten.
3.2. Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt, die zur Reiseroute aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe nicht angegeben, über Ungarn gereist zu sein, und sinngemäß ausgeführt wird, der bei der Erstbefragung beigezogene Dolmetscher hätte aus Eigenem diesbezügliche Vermutungen angestellt und zu Protokoll gegeben, wird dem nicht gefolgt: Abgesehen davon, dass die angeführte Reiseroute plausibel ist, sind die näheren Angaben zum Fluchtweg in einer Weise detailliert, dass ein Anhaltspunkt für die behauptete "Vermutung" durch den Dolmetscher nicht nahe liegt: So ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, an die ungarische Grenze gebracht worden zu sein, die Grenze zu Ungarn zu Fuß übersetzt zu haben, an ungarischer Seite von Schleppern in Empfang genommen worden zu sein und dass die weitere Fahrt nur einmal, glaublich auf ungarischem Gebiet, unterbrochen worden sei. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, ohne Einwendungen zu erheben, mit seiner Unterschrift, dass ihm diese Niederschrift rückübersetzt worden sei und somit deren Richtigkeit. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sind daher glaubwürdig.
3.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
3.3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des zweitangefochtenen Bescheides):3.3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des zweitangefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 10 sieht die Dublin II-VO in den hier relevantenIn Artikel 10, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten
Bestimmungen Folgendes vor:
Art 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung(EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Ungarn eingereist ist und sich danach weiter nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als Norm für seine Aufnahme in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Zuständigkeit Ungarns ist daher gegeben.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal nach Ungarn eingereist ist und sich danach weiter nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, als Norm für seine Aufnahme in Betracht. Ungarn hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die Zuständigkeit Ungarns ist daher gegeben.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zum Beschwerdevorbringen, wonach durch den - hier nicht festgestellten Fall - eines Ersteintrittes des Beschwerdeführers in die EU über Griechenland (ohne erfolgter Asylantragstellung) dieser Staat zuständig wäre, Folgendes angemerkt:
Der Asylgerichtshof hat erstmals in seinem Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl. S1 424.013-1/2012/2E mit näherer Begründung ausgeführt, warum in einem Fall, in dem die illegale Ersteinreise in die EU im Wege Griechenlands ohne dort erfolgter Asylantragstellung nach Verlassen dieses Staates keine Zuständigkeit Griechenlands ergibt. Eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands als jener Mitgliedstaat, über den der Beschwerdeführer vormals das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat, wäre nämlich schon ausgehend davon, dass er durch seine nachweislich erfolgte Weiterreise nach Mazedonien das Hoheitsgebiet verlassen hat und über Serbien nach Ungarn eingereist ist, erloschen, da hier die Anknüpfungskette gerissen ist (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K11. zu Art. 10) und daher wurde die Zuständigkeit Ungarns durch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gleichsam neu begründet. Ein etwaiger Erlöschenstatbestand kann hier auch nicht aus Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO abgeleitet werden, da Art. 16 Dublin II-VO ausschließlich Wiederaufnahmeverfahren betrifft (das heißt Fälle, in denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages aufgrund der zuvor erfolgten Asylantragstellung in diesem Mitgliedstaat bereits feststeht), es sich gegenständlich jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt, sodass Art. 16 leg. cit. zur Begründung eines möglichen Erlöschenstatbestandes bereits von vornherein ausscheidet. Wollte man hier ein Erlöschen der Zuständigkeit ebenfalls erst nach 12 Monaten gemäß Art 10 Abs. 1 Dublin II-VO annehmen (- wie dies der Fall ist, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlässt), so ergebe sich ein eklatanter Wertungswiderspruch dahingehend, dass in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und damit schon ein besonders starker Anknüpfungspunkt zu diesem Mitgliedsstaat - und auch eine besondere Verantwortung dieses Mitgliedsstaates - besteht, ein früheres Erlöschen der Zuständigkeit im Fall des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erfolgen würde, nämlich nach 3 Monaten gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO, als in den Fällen, in denen bloß eine Durchreise (aus einem Drittstaat kommend) durch einen Mitgliedsstaat erfolgt und in diesem noch kein Asylantrag gestellt worden ist, diesfalls würde die Zuständigkeit erst nach 12 Monaten gemäß Art. 10 Abs. 1 leg.cit. erlöschen. Es erscheint aber nun nicht sachgerecht, im letzteren Fall einer bloßen Einreise von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat und wieder Ausreise aus diesem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (möglicherweise ohne jeglichen Behördenkontakt des Betreffenden im Mitgliedsstaat), in dem zum einen eine weit geringere Verantwortung des Mitgliedstaates für den Aufenthalt eines Asylwerbers im "Dublin-Gebiet" besteht und zum anderen dieser Aufenthalt im Dublin-Gebiet bereits wieder beendet ist, (sodass diesen (ersten) Mitgliedsstaat an der neuerlichen Einreise eines Antragstellers ins Dublin-Gebiet über einen anderen Mitgliedsstaat keinerlei Verantwortung mehr treffen kann), die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages erst nach viel längerer Zeit untergehen zu lassen, als bei einer bereits vormals erfolgten Asylantragstellung. Bei richtiger und der Intention des Dublin-Regelungssystems gerecht werdender Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Tatbestände sowie der Erlöschenstatbestände der Dublin II-VO ergibt sich somit, dass eine gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (abstrakt) begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrages mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sofort endet.Der Asylgerichtshof hat erstmals in seinem Erkenntnis vom 31.01.2012, Zl. S1 424.013-1/2012/2E mit näherer Begründung ausgeführt, warum in einem Fall, in dem die illegale Ersteinreise in die EU im Wege Griechenlands ohne dort erfolgter Asylantragstellung nach Verlassen dieses Staates keine Zuständigkeit Griechenlands ergibt. Eine etwaige Zuständigkeit Griechenlands als jener Mitgliedstaat, über den der Beschwerdeführer vormals das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreten hat, wäre nämlich schon ausgehend davon, dass er durch seine nachweislich erfolgte Weiterreise nach Mazedonien das Hoheitsgebiet verlassen hat und über Serbien nach Ungarn eingereist ist, erloschen, da hier die Anknüpfungskette gerissen ist (siehe hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K11. zu Artikel 10,) und daher wurde die Zuständigkeit Ungarns durch die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gleichsam neu begründet. Ein etwaiger Erlöschenstatbestand kann hier auch nicht aus Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO abgeleitet werden, da Artikel 16, Dublin II-VO ausschließlich Wiederaufnahmeverfahren betrifft (das heißt Fälle, in denen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Asylantrages aufgrund der zuvor erfolgten Asylantragstellung in diesem Mitgliedstaat bereits feststeht), es sich gegenständlich jedoch um ein Aufnahmeverfahren handelt, sodass Artikel 16, leg. cit. zur Begründung eines möglichen Erlöschenstatbestandes bereits von vornherein ausscheidet. Wollte man hier ein Erlöschen der Zuständigkeit ebenfalls erst nach 12 Monaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO annehmen (- wie dies der Fall ist, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlässt), so ergebe sich ein eklatanter Wertungswiderspruch dahingehend, dass in den Fällen, in denen in einem Mitgliedsstaat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und damit schon ein besonders starker Anknüpfungspunkt zu diesem Mitgliedsstaat - und auch eine besondere Verantwortung dieses Mitgliedsstaates - besteht, ein früheres Erlöschen der Zuständigkeit im Fall des Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erfolgen würde, nämlich nach 3 Monaten gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO, als in den Fällen, in denen bloß eine Durchreise (aus einem Drittstaat kommend) durch einen Mitgliedsstaat erfolgt und in diesem noch kein Asylantrag gestellt worden ist, diesfalls würde die Zuständigkeit erst nach 12 Monaten gemäß Artikel 10, Absatz eins, leg.cit. erlöschen. Es erscheint aber nun nicht sachgerecht, im letzteren Fall einer bloßen Einreise von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat und wieder Ausreise aus diesem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (möglicherweise ohne jeglichen Behördenkontakt des Betreffenden im Mitgliedsstaat), in dem zum einen eine weit geringere Verantwortung des Mitgliedstaates für den Aufenthalt eines Asylwerbers im "Dublin-Gebiet" besteht und zum anderen dieser Aufenthalt im Dublin-Gebiet bereits wieder beendet ist, (sodass diesen (ersten) Mitgliedsstaat an der neuerlichen Einreise eines Antragstellers ins Dublin-Gebiet über einen anderen Mitgliedsstaat keinerlei Verantwortung mehr treffen kann), die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages erst nach viel längerer Zeit untergehen zu lassen, als bei einer bereits vormals erfolgten Asylantragstellung. Bei richtiger und der Intention des Dublin-Regelungssystems gerecht werdender Auslegung der zuständigkeitsbegründenden Tatbestände sowie der Erlöschenstatbestände der Dublin II-VO ergibt sich somit, dass eine gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO (abstrakt) begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung eines Asylantrages mit der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sofort endet.
Selbst wenn man aber - entgegen dieser Auffassung - von einer (nicht untergegangenen) Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, als wegen der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen (für deren Ende gegenwärtig keine überzeugenden Hinweise bestehen) eine Überstellung in diesen Staat ausscheidet und diesfalls - in Aufnahmekonstellationen wie vorliegend - die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Ungarns ergäbe (folgend EuGH 21.12.2011, Rs 411/10 & 493/10, Rn 96). Diese Auffassung hat der Asylgerichtshof seither wiederholt vertreten (zB: AsylGH 31.01.2012, Zl. S4 422.392-2/2012/2E, AsylGH 03.02.2012, S2 423.928-1/2012/2E; AsylGH 07.02.2012, Zl. S1 424.244-1/2012/3E).Selbst wenn man aber - entgegen dieser Auffassung - von einer (nicht untergegangenen) Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausginge, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, als wegen der systemischen Mängeln im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen (für deren Ende gegenwärtig keine überzeugenden Hinweise bestehen) eine Überstellung in diesen Staat ausscheidet und diesfalls - in Aufnahmekonstellationen wie vorliegend - die Prüfung hinsichtlich anderer möglicherweise zuständiger Mitgliedstaaten durch den Aufenthaltsmitgliedstaat fortzusetzen ist, woraus sich wieder die Zuständigkeit Ungarns ergäbe (folgend EuGH 21.12.2011, Rs 411/10 & 493/10, Rn 96). Diese Auffassung hat der Asylgerichtshof seither wiederholt vertreten (zB: AsylGH 31.01.2012, Zl. S4 422.392-2/2012/2E, AsylGH 03.02.2012, S2 423.928-1/2012/2E; AsylGH 07.02.2012, Zl. S1 424.244-1/2012/3E).
Vor diesem Hintergrund war im Übrigen auch eine konkrete Feststellung darüber, ob der Beschwerdeführer vor seiner (letzten) Wiedereinreise in den Bereich der Mitgliedstaaten je in Griechenland eingereist ist oder nicht, entbehrlich.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, den Asylgerichthof treffe eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Auslegung des Art. 10 Dublin II-VO, ist auf soeben erwähnte Entscheidung dieses Gerichthofs zu verweisen und festzustellen, dass sich ein Auslegungsbedarf im gegenständlichen Fall nicht ergibt.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, den Asylgerichthof treffe eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof bezüglich der Auslegung des Artikel 10, Dublin II-VO, ist auf soeben erwähnte Entscheidung dieses Gerichthofs zu verweisen und festzustellen, dass sich ein Auslegungsbedarf im gegenständlichen Fall nicht ergibt.
Die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Asylgerichtshofs ergingen im Jahr 2009, damals kam eine Überstellung nach Griechenland noch in Betracht, weswegen diese Fälle schon deshalb mit gegenwärtig anhängigen Verfahren nicht vergleichbar sind.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKaa) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Allfälliger Familienbezug in einem anderen Mitgliedstaat wurde - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im vorliegenden Fall ist für den Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht erkennbar: Der Asylgerichtshof geht aktuell in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 20.02.2012, S6 422.809-1/2011; 10.02.2012, S1 423.910-1/2012; 03.02.2012, S2 423.928-1/2012; 31.01.2012, S4 422.392-2/2012).Im vorliegenden Fall ist für den Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht erkennbar: Der Asylgerichtshof geht aktuell in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 20.02.2012, S6 422.809-1/2011; 10.02.2012, S1 423.910-1/2012; 03.02.2012, S2 423.928-1/2012; 31.01.2012, S4 422.392-2/2012).
Die jüngst in einer Anfragebeantwortung des UNHCR Österreich vom 17.10.2011 angesprochenen Probleme in der ungarischen Behördenpraxis, insbesondere betreffend die Haftbedingungen sowie eine angeblich drohende Kettenabschiebung nach Serbien, wurden seitens des Bundesasylamtes zwischenzeitig umfassend überprüft und konnten nicht durch Fakten bestätigt werden, sodass nach derzeitigem Kenntnisstand nicht von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK im Fall einer Abschiebung von Asylwerbern nach Ungarn ausgegangen werden kann. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage vom Asylwerbern (darunter konkret auch Rückkehrern gemäß der Dublin II-VO) in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. So wurde etwa konkret ausgeführt, dass Dublin II-Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, einen Asylantrag einzubringen, dass die über sie allenfalls verhängte Schubhaft, die zum einen nicht in Betracht kommt, wenn nach einer Stellungnahme des OIN (Office of Immigration and Nationality) eine Abschiebung nicht denkbar ist, zum anderen einer Überprüfung durch einen Haftrichter unterliegt und in ihrer Dauer mit grundsätzlich 6, in besonderen Fällen mit 12 Monaten begrenzt ist. Weiters ergibt sich, dass gegen asylrechtliche Entscheidungen Beschwerde an ein Gericht eingebracht werden kann, sowie dass auch gegen polizeiliche Maßnahmen Rechtsbehelfe, u.a. Beschwerde an eine unabhängige Körperschaft, gesetzlich geregelt sind. Weiters wird konkret dargelegt, dass eine Abschiebung von Asylwerbern von Ungarn selbst bei Folgeanträgen jedenfalls erst nach einer inhaltlichen Refoulemententscheidung erfolgt, wobei dem Verfahren bei Folgeanträgen auf gerichtliche Anordnung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann und beim ungarischen Folgeantragsverfahren gewisse Parallelen zum österreichischen System und dem faktischen Abschiebeschutz bestehen.
Das Bundesasylamt hat sich bei seinen Feststellungen auch mit der in der Stellungnahme ins Treffen geführten Kritik im Hinblick auf Missstände bei der Inhaftierung vom Asylwerbern auseinandergesetzt und hierbei unter Anführung statistischen Zahlenmaterials konkrete Ausführungen dazu erstattet, dass jeder diesbezüglichen Eingabe seitens der ungarischen Behörden nachgegangen wird, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für Asylwerber bestehen und welche strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen für die Täter drohen. Weiters wurde der UNHCR-Kritik, dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber von Ungarn nach Serbien abgeschoben werden würden und dass Ungarn lediglich in etwa 20% aller Asylverfahren eine inhaltlichen Überprüfung durchführe, entgegengetreten und basierend auf jüngsten Auskünften des ungarischen OIN vom November 2011 ausgeführt, dass im Jahr 2011 in den ersten neun Monaten lediglich etwa 25% aller Asylanträge als unzulässig qualifiziert worden sind. Weiters wurde seitens des OIN dargetan, dass der Vorwurf des UNHCR, wonach (sinngemäß) manche Gerichte im Rechtsmittelverfahren Serbien ohne nähere Überprüfung als sichere Drittstaaten ansehen würden, nicht fundiert sei.
Vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Feststellungen kann nun aber nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II-Verordnung demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Der Asylgerichtshof hat dabei (im Interesse des Beschwerdeführers) auch auf eine aktualisierte Fassung des Informationsschreibens von UNHCR Wien an den erkennenden Gerichtshof, nämlich jener vom 03.02.2012 Bedacht genommen (die von UNHCR in einem auch an NGO's übermittelt wurde), woraus sich jedoch keine Änderung im Ergebnis der oben getroffenen Erwägungen ergibt. In diesem weist UNHCR auf die Problematik beim Verfahren der Altersfeststellungen bei Minderjährigen hin, weiters (neuerlich) auf die Gefahr der Inhaftierung von Asylsuchenden (auch Dublin-Rückkehrern) und die Haftbedingungen, hier iW auf eingeschränkte Bewegungsmöglichkeiten der Inhaftierten, auf dort vorkommende Misshandlungen durch Wachpersonal (gestützt auf Befragungen der Insassen durch UNHCR im September 2011), deren Ursache UNHCR darin sieht, dass viele nicht ausreichend ausgebildete Wächter neu angestellt worden seien, auf fehlende Sozialarbeiterbetreuung während der Nachtzeit und an den Wochenenden, auf Defizite bei der praktischen Wahrnehmung der vorgesehenen Beschwerdemechanismen, ein derzeit unzureichendes Rechtsberatungsangebot, sowie zeitlich eingeschränkten - nur fünfminütigen - Zugang zu Internet und Telefon. Seit Jahresbeginn würden die bemängelten provisorisch eingerichteten Hafteinrichtungen nicht mehr für die Inhaftierung von Asylsuchenden verwendet. Die nunmehr eingesetzten Hafteinrichtungen unterlägen zum Teil einem strengen Gefängnisregime (etwa im Hinblick auf fixiertes Mobiliar, Vergitterung, Besuchsregelungen), es gebe allerdings je nach Einrichtung auch Lockerungen im Vollzug, wie die auf die Nacht begrenzte Einschließung in Zellen sowie Verbesserungen im Hinblick auf den Zugang zu Aktivitäten im Freien und zu den Sanitäreinrichtungen sowie die Nutzung von Gemeinschaftsräumen. Hinsichtlich der seinerzeit georteten häufigen Medikamentenabgabe an Inhaftierte hält UNHCR in der Aktualisierung fest, dass derartige Beschwerden seit einer schriftlichen Intervention von UNHCR im Oktober 2011 mit den zuständigen Polizeidienststellen deutlich abgenommen hätten. Bemängelt wird weiterhin, dass Inhaftierte zu Terminen außerhalb der Haftanstalt nicht nur in Handschellen vorgeführt, sondern zusätzlich an einer Leine geführt würden, welche Vorgangsweise normalerweise lediglich in Strafverfahren Anwendung finde. Weiters wird - ohne Angabe von Quellen - neuerlich angeführt, es bestehe die Gefahr der Rückführung nach Serbien ohne vorherige Prüfung des Asylantrags, weil dieser Staat als sicherer Drittstatt angesehen werde. In diesem Zusammenhang wird auf eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der ungarischen Gerichte bei eingelegten Rechtsmitteln hingewiesen und ausgeführt, dass das Gericht in Budapest in mehreren Fällen die Asylbehörde zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags verpflichtet habe, wohingegen die Entscheidungen der Behörde vom Gericht in Szeged ohne eingehende Prüfung bestätigt würden, nach Wissen von UNHCR sei lediglich in einem Fall die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde, einen Antrag wegen der Drittstaatssicherheit Serbiens abzulehnen, von diesem Gericht aufgehoben worden. Letztlich wird berichtet, dass Asylsuchende, die aufgrund der Dublin-II-Verordnung rückübernommen würden, nachdem sie bereits zuvor in Ungarn einen Asylantrag gestellt gehabt hätten und deren Verfahren eingestellt worden sei, nach ihrer Rückkehr ihr vorheriges Asylverfahren nicht weiterführen könnten. Ihre Asylanträge würden als Folgeanträge behandelt, auch wenn im vorherigen Verfahren noch keine inhaltliche Anhörung zu den Asylgründen und keine inhaltliche Prüfung der Asylgründe erfolgt seien.
Bei diesem Schreiben des UNHCR handelt es sich um eine Darstellung länderkundlicher Information durch UNHCR Wien und nicht um ein formelles Positionspapier. Insofern aber tatsächliche Informationen zu Ungarn weitergegeben werden, erfolgt zwar ein Hinweis, dass die Aktualisierung durch UNHCR Budapest erfolgt sei und kann auch davon ausgegangen werden, dass UNHCR Budapest bemüht ist, stets möglichst aktuelle Informationen zu erlangen, doch enthält das Schreiben keine konkreten Darlegungen, ob es sich primär um eine ergänzte Bewertung der schon im Oktober 2011 vorliegenden - oben konkret dargestellten - Informationen handelt, beziehungsweise fehlt es jedenfalls an konkreten Hinweisen darauf, welche allfälligen neuen Tatsachengrundlagen diesem Schreiben zu Grunde gelegt wurden. Daher behalten die von der Staatendokumentation dargestellten Auskünfte staatlicher Behörden aus November 2011 und darauf gestützte Erwägungen ihre Relevanz. Nichtsdestotrotz sind die von UNHCR weiterhin dargelegten Besorgnisse ernst zu nehmen und ist hier insbesondere auch auf die Darlegungen der jeweiligen Beschwerdeführer in den Einzelverfahren Bedacht zu nehmen, wobei diese Verpflichtung auch das Bundesasylamt in jedem Verfahren trifft (siehe dazu auch z.B. AsylGH 10.02.2011, Zl. S1 423.910-1/2012/7E)
Den Einwand des Beschwerdeführers, dass sich die Länderfeststellungen aus keinen nachvollziehbaren und transparenten Quellen ergeben würden und daher nicht objektiv seien, erachtet der Asylgerichtshof für nicht berechtigt, da offiziellen behördlichen Stellungnahmen und Auskünften eines EU-Mitgliedsstaates schon aus unionsrechtlichen Erwägungen maßgebliches Gewicht zukommt, solange die inhaltliche Richtigkeit solcher Auskünfte nicht durch konkret dargelegte Fakten erschüttert wird, was bislang aber nicht der Fall ist. Die Stellungnahmen der ungarischen Behörden sind gegenüber dem seinerzeitigen UNHCR-Schreiben vom 17.10.2011 aktueller (zur aktualisierten Fassung siehe vorheriger Absatz dieses Erkenntnisses) und lassen den Schluss zu, dass eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern im Hinblick auf Ungarn aktuell nicht besteht.
In diesem Sinne hat der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20.12.2011, Zl. S18 423135-1/2011/4E, u.a. Folgendes ausgeführt:
"Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Ungarn von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Ungarn in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.
Soweit in jüngerer Vergangenheit Erkenntnisse der belangten Behörde, in welchen gem. § 5 AsylG davon ausgegangen wurde, dass die Sicherheit Ungarns nicht ausreichend feststand, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen aufgrund des individuellen Vorbringens der bP in Verbindung mit veralteten Feststellungen der belangten Behörde die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass die bP ein den oa. Anforderungen entsprechendes Asylverfahren in Ungarn erwartet. Aufgrund der nunmehrigen Aktualisierung der Feststellungen zu Lage von Dublin-Rückkehrern in der Republik Ungarn durch die belangte Behörde können die in den genannten ho. erlassenen kassatorischen Erkenntnissen getroffenen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden."Soweit in jüngerer Vergangenheit Erkenntnisse der belangten Behörde, in welchen gem. Paragraph 5, AsylG davon ausgegangen wurde, dass die Sicherheit Ungarns nicht ausreichend feststand, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen aufgrund des individuellen Vorbringens der bP in Verbindung mit veralteten Feststellungen der belangten Behörde die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass die bP ein den oa. Anforderungen entsprechendes Asylverfahren in Ungarn erwartet. Aufgrund der nunmehrigen Aktualisierung der Feststellungen zu Lage von Dublin-Rückkehrern in der Republik Ungarn durch die belangte Behörde können die in den genannten ho. erlassenen kassatorischen Erkenntnissen getroffenen Ausführungen auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden."
Es liegen weiters keine Indizien dahingehend vor, dass die Asylverfahren pakistanischer Staatsbürger in Ungarn unzumutbar lange dauern würden oder den unionsrechtlichen Anforderungen in einer qualifizierten Form nicht genügten (etwa im Sinne einer Verweigerung eines Asylverfahrens nach der GFK), dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.
Darüber hinaus ist auch sonst nicht bekannt, dass der ungarische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten Rechtsverletzungen in Ungarn nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr auch unter diesem Aspekt kein reales Risiko (im Sinne der EMRK) für den Beschwerdeführer erblickt werden.
Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides):3.3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Spruchpunkt römisch zwei. des zweitangefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:
"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandte verfügt. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
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WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
15.05.2012