TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/27 S7 425234-1/2012

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 425.234-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, FZ. 12 01.572 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012, FZ. 12 01.572 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 04.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2012 in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Bei der Erstbefragung am 04.02.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat Anfang März 2011 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er bis zu seiner Weiterreise Anfang Jänner 2012 gelebt und gearbeitet habe. Er sei dann gemeinsam mit Landsleuten über Mazedonien und Serbien nach Rumänien gereist. In Rumänien sei er um den 26.01.2012 angekommen und habe dort um Asyl angesucht, weil er sonst in Schubhaft genommen worden wäre. Er habe dort einen negativen Bescheid erhalten, keine Berufung dagegen eingebracht und habe man ihm gesagt, dass man ihn dann festnehmen werde. Aus diesem Grund habe er beschlossen, gemeinsam mit drei Landsleuten von XXXX mit einem LKW über Ungarn nach Wien zu fahren. Er habe sein Heimatland verlassen, da er nach dem Tod seines Vaters von seinen Halbbrüdern bei Gericht angezeigt und verurteilt worden wäre, weil er verdächtigt worden wäre, seinen Vater manipuliert zu haben. Er habe dann beschlossen, alle ihre Güter niederzubrennen und habe ihn in der Folge die Polizei gesucht.Bei der Erstbefragung am 04.02.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seine Heimat Anfang März 2011 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er bis zu seiner Weiterreise Anfang Jänner 2012 gelebt und gearbeitet habe. Er sei dann gemeinsam mit Landsleuten über Mazedonien und Serbien nach Rumänien gereist. In Rumänien sei er um den 26.01.2012 angekommen und habe dort um Asyl angesucht, weil er sonst in Schubhaft genommen worden wäre. Er habe dort einen negativen Bescheid erhalten, keine Berufung dagegen eingebracht und habe man ihm gesagt, dass man ihn dann festnehmen werde. Aus diesem Grund habe er beschlossen, gemeinsam mit drei Landsleuten von römisch 40 mit einem LKW über Ungarn nach Wien zu fahren. Er habe sein Heimatland verlassen, da er nach dem Tod seines Vaters von seinen Halbbrüdern bei Gericht angezeigt und verurteilt worden wäre, weil er verdächtigt worden wäre, seinen Vater manipuliert zu haben. Er habe dann beschlossen, alle ihre Güter niederzubrennen und habe ihn in der Folge die Polizei gesucht.

Am 06.02.2012 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an Rumänien.Am 06.02.2012 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates an Rumänien.

Rumänien hat am 13.02.2012 seine Zustimmung zur Aufnahme des XXXX, StA Algerien, gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Rumänien hat am 13.02.2012 seine Zustimmung zur Aufnahme des römisch 40 , StA Algerien, gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.

Die rumänischen Behörden erklärten weiters, der Beschwerdeführer hätte in Rumänien am 26.01.2012 um Asyl angesucht und würde sein Ansuchen noch geprüft.

Am 20.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seiner Rechtsberaterin einvernommen. Er gab an, sich acht Tage in Rumänien aufgehalten zu haben und dort eine Einvernahme zu seinem Asylantrag gehabt zu haben. Er habe in Rumänien Probleme mit dem Personal im Lager gehabt. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch sonst mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei nicht damit einverstanden, nach Rumänien zurückgeschickt zu werden. Rumänien sei die Hölle. Es gebe dort keine Menschenrechte. Man mache keinen Unterschied zwischen einem Erwachsenen und einem Minderjährigen. Alle würden im gleichen Haus wohnen. Die Behandlung sei dort rassistisch. Es gebe in Rumänien nur einen Platz zum Schlafen, aber nichts zum Essen. Sein Asylantrag in Rumänien sei abgelehnt worden. Er sei am XXXX geboren. Er habe in Rumänien das gleiche Geburtsdatum wie in Österreich angegeben. Es sei aber XXXX geschrieben worden. Möglicherweise habe man ihm dort nicht geglaubt, dass er XXXX geboren sei, da er mit einer Gruppe zusammengewesen wäre, wo alle älter gewesen wären.Am 20.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seiner Rechtsberaterin einvernommen. Er gab an, sich acht Tage in Rumänien aufgehalten zu haben und dort eine Einvernahme zu seinem Asylantrag gehabt zu haben. Er habe in Rumänien Probleme mit dem Personal im Lager gehabt. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe auch sonst mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei nicht damit einverstanden, nach Rumänien zurückgeschickt zu werden. Rumänien sei die Hölle. Es gebe dort keine Menschenrechte. Man mache keinen Unterschied zwischen einem Erwachsenen und einem Minderjährigen. Alle würden im gleichen Haus wohnen. Die Behandlung sei dort rassistisch. Es gebe in Rumänien nur einen Platz zum Schlafen, aber nichts zum Essen. Sein Asylantrag in Rumänien sei abgelehnt worden. Er sei am römisch 40 geboren. Er habe in Rumänien das gleiche Geburtsdatum wie in Österreich angegeben. Es sei aber römisch 40 geschrieben worden. Möglicherweise habe man ihm dort nicht geglaubt, dass er römisch 40 geboren sei, da er mit einer Gruppe zusammengewesen wäre, wo alle älter gewesen wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.03.2012 Beschwerde und brachte am 08.03.2012 eine Beschwerdeergänzung an.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat weist der angefochtene Bescheid gravierende Mängel auf.

Inhalt und Form von Bescheiden sind in §§ 58 ff AVG bestimmt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.Inhalt und Form von Bescheiden sind in Paragraphen 58, ff AVG bestimmt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträgen von Beteiligten abgesprochen wird. Diese Bestimmung stellt somit zunächst ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide im Sinne des AVG zu begründen sind.

In Ergänzung dazu ordnet § 60 AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat. Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 60, AVG an, welchen Inhalt die Begründung eines Bescheides aufzuweisen hat. Die Begründung von Bescheiden ist nicht Selbstzweck, sondern verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476/1990; 13.007/1992.)Gem. Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Ermangelung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln. Dem Telos des Paragraph 60, AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach stRsp des VwGH sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in Paragraph 60, AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.09.1996 95/20/0666 und 25.02.2004, 2003/12/0027 sowie - auch zum Verhältnis zur Wesentlichkeit eines diesbezüglichen Verfahrensmangels - VwGH 28.07.2000, 99/09/0032; 31.03.2004, 2002/06/0201; 15.09.2004, 2002/09/0144; ferner VfSlg 12.476 aus 1990,; 13.007 aus 1992,.)

§ 60 AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. § 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vgl. etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).Paragraph 60, AVG erfordert daher in seinem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahrens erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (so auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägung, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägung verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196 vergleiche etwa auch VwGH 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001, 99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020).

Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsansicht liegt im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen ein mangelhafter Sachverhalt und die Notwendigkeit weiterer Erhebungen vor.

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die asylrechtlichen Bestimmungen aller Mitgliedsstaaten der EU sehen für Jugendliche besondere Verfahrensbestimmungen, eine besondere Zuständigkeit sowie eine besondere Behandlung vor, sodass es jedenfalls von Wichtigkeit ist, ob ein Asylwerber tatsächlich noch ein Jugendlicher oder bereits erwachsen ist. Bei begründeten Zweifeln am angegebenen Alter eines Asylwerbers ist die erstinstanzliche Behörde daher auch dazu verpflichtet, entsprechende Erhebungen hiezu anzustellen und kann diese nicht, um sich weitere Arbeit zu ersparen, einfach von der Minderjährigkeit ausgehen, insbesondere nicht, ohne zu begründen, aufgrund welcher Beweise und Erwägungen davon ausgegangen wird, dass ein Asylweber tatsächlich noch minderjährig ist.

In casu.gab der Beschwerdeführer in Österreich sein Geburtsdatum mit XXXX an. Obwohl er keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegen konnte, ging das Bundesasylamt ohne weitere Prüfung des tatsächlichen Alters des Antragstellers von dessen Minderjährigkeit aus, dies auch nachdem sich aus der Antwort der rumänischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer in Rumänien zwei hiezu völlig konträre Geburtsdaten angegeben hatte, nämlich den XXXX und den XXXX.In casu.gab der Beschwerdeführer in Österreich sein Geburtsdatum mit römisch 40 an. Obwohl er keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegen konnte, ging das Bundesasylamt ohne weitere Prüfung des tatsächlichen Alters des Antragstellers von dessen Minderjährigkeit aus, dies auch nachdem sich aus der Antwort der rumänischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer in Rumänien zwei hiezu völlig konträre Geburtsdaten angegeben hatte, nämlich den römisch 40 und den römisch 40 .

Trotz der Tatsache, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass ein Asylwerber sich freiwillig gleich um 10 Jahre älter machen würden, sowie der Tatsache, dass der Asylwerber auf den im Akt ersichtlichen Fotos wesentlich älter als die von ihm angegebenen 16 Jahre aussieht, befasste sich die erstinstanzliche Behörde mit dem Problem des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers nicht und wurde auf dieses Problem auch in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides gar nicht eingegangen.

Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in Österreich uneingeschränkt gefolgt ist, obwohl sie seine anderen Angaben im Verfahren für nicht glaubhaft erachtete. Schon aus der Behauptung des Berufungswerbers, er habe in Rumänien eine negative Entscheidung erhalten, während sich aus der Antwort der rumänischen Behörden ergibt, dass sein Verfahren dort noch gar nicht abgeschlossen ist, folgt, dass es dieser mit der Wahrheit offenbar nicht so genau nimmt.

Mangels der Vornahme von Erhebungen seitens des Bundesasylamtes zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers sowie mangels einer im Bescheid vorgenommenen Beweiswürdigung zu den drei verschiedenen Geburtsdaten, die sich aus dem Akt ergeben, ist dem erkennenden Gericht eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides sowie der in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien nicht möglich. Auch wenn die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass Österreich aufgrund der Bestimmungen der Dublin II VO nicht der für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedsstaat ist, so hat die erstinstanzliche Behörde dennoch von Amts wegen die Verpflichtung, den Sachverhalt zu prüfen, geeignete Erhebungen durchzuführen, auf Widersprüche einzugehen und in ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zu ihren Feststellungen gelangt ist.Mangels der Vornahme von Erhebungen seitens des Bundesasylamtes zum tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers sowie mangels einer im Bescheid vorgenommenen Beweiswürdigung zu den drei verschiedenen Geburtsdaten, die sich aus dem Akt ergeben, ist dem erkennenden Gericht eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides sowie der in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Rumänien nicht möglich. Auch wenn die erstinstanzliche Behörde davon ausgeht, dass Österreich aufgrund der Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO nicht der für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedsstaat ist, so hat die erstinstanzliche Behörde dennoch von Amts wegen die Verpflichtung, den Sachverhalt zu prüfen, geeignete Erhebungen durchzuführen, auf Widersprüche einzugehen und in ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zu ihren Feststellungen gelangt ist.

Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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