Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D10 401021-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2008, Zl. 08 05.751-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 2008, Zl. 08 05.751-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2, Abs. 6 Z 2 sowie § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer 2, sowie Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Mutter XXXX, auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 4. Juli 2008 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 , auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 4. Juli 2008 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.
Eine hierauf umgehend erfolgte Durchführung eines AFIS-Abgleiches durch die belangte Behörde hatte zum Ergebnis, dass die Mutter des Beschwerdeführers und derselbe zuvor bereits am 14. Juni 2008 in der Republik Polen ein Asylverfahren angestrengt hatten.
Gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Organe der belangten Behörde führte die Mutter des Beschwerdeführers dem Grunde nach aus, sie sei mit ihrem damaligen Lebensgefährten bereits im Jahre 2005 von Tschetschenien aus, wo Letzterer gesucht werde, nach Kirgisistan gefahren, wo sie dann in XXXX bei einem Onkel ihres Lebensgefährten Wohnung genommen hätten. Im März 2007 sei ihr Lebensgefährte festgenommen und ihr mitgeteilt worden, dass derselbe in Tschetschenien zur Fahndung ausgeschrieben ("in der Fahndungsliste eingetragen") sei. Seither sei sie ohne jegliche Nachricht von ihm. Man habe auch sie "mitnehmen" wollen, ihr sei aber rechtzeitig die Flucht gelungen. Am 5. Juni 2008 sei sie dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort seien sie am 14. Juni 2008 angekommenen und hätten um Asyl angesucht. In weiterer Folge seien sie in einem Lager in XXXX untergebracht gewesen. Am 3. Juli 2008 hätten sie dann schließlich am frühen Abend das Lager verlassen und seien von einem Schlepper direkt bis nach Traiskirchen, Niederösterreich, gebracht worden. Alle ihre Verwandten, d.h. ihre Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester, würden bereits in Österreich leben. Zu Hause hingegen "habe" sie "niemanden". Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchgründe geltend gemacht.Gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Organe der belangten Behörde führte die Mutter des Beschwerdeführers dem Grunde nach aus, sie sei mit ihrem damaligen Lebensgefährten bereits im Jahre 2005 von Tschetschenien aus, wo Letzterer gesucht werde, nach Kirgisistan gefahren, wo sie dann in römisch 40 bei einem Onkel ihres Lebensgefährten Wohnung genommen hätten. Im März 2007 sei ihr Lebensgefährte festgenommen und ihr mitgeteilt worden, dass derselbe in Tschetschenien zur Fahndung ausgeschrieben ("in der Fahndungsliste eingetragen") sei. Seither sei sie ohne jegliche Nachricht von ihm. Man habe auch sie "mitnehmen" wollen, ihr sei aber rechtzeitig die Flucht gelungen. Am 5. Juni 2008 sei sie dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort seien sie am 14. Juni 2008 angekommenen und hätten um Asyl angesucht. In weiterer Folge seien sie in einem Lager in römisch 40 untergebracht gewesen. Am 3. Juli 2008 hätten sie dann schließlich am frühen Abend das Lager verlassen und seien von einem Schlepper direkt bis nach Traiskirchen, Niederösterreich, gebracht worden. Alle ihre Verwandten, d.h. ihre Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester, würden bereits in Österreich leben. Zu Hause hingegen "habe" sie "niemanden". Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchgründe geltend gemacht.
Gelegentlich ihrer Erstbefragung wurde bei der Beschwerdeführerin sichergestellt:
Pass des Bürgers der Russischen Föderation Nr. XXXXPass des Bürgers der Russischen Föderation Nr. römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Russische Geburtsurkunde Nr. XXXX.Russische Geburtsurkunde Nr. römisch 40 .
Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO mit den zuständigen Behörden der Republik Polen, erklärte sich die Republik Polen mit Note vom 8. Juli 2008, Zl. DPU-WPD-425/2142/08 FL für die Durchführung der Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter zuständig und mit deren Rückführung nach Polen einverstanden.Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO mit den zuständigen Behörden der Republik Polen, erklärte sich die Republik Polen mit Note vom 8. Juli 2008, Zl. DPU-WPD-425/2142/08 FL für die Durchführung der Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter zuständig und mit deren Rückführung nach Polen einverstanden.
Bei ihrer hierauf am 12. Juli 2008 durch einen Facharzt für Psychiatrie durchgeführten (niederschriftlich dokumentierten) medizinischen Untersuchung, bei welcher bei der Mutter des Beschwerdeführers keinerlei psychische Erkrankungen festgestellt werden konnten, erklärte dieselbe gegenüber dem Arzt ergänzend, ihr Lebensgefährte werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er als Taxifahrer Dritte beim illegalen Grenzübertritt "unterstützt" habe. 2007 sei ihr Lebensgefährte schließlich in Kirgisistan von "Uniformierten" festgenommen worden. Die Gründe hierfür wisse sie allerdings nicht.
Hinsichtlich ihrer Rückführung in die Republik Polen gab die Mutter des Beschwerdeführers vor Organen der belangten Behörde an, sie wolle deswegen nicht nach Polen, weil sich ihre ganze Familie, von der sie auch wirtschaftlich unterstützt werde, in Österreich befände.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24. Juli 2008, Zl. 08 05.750-EAST Ost sowie 08 05.751-EAST Ost wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurück gewiesen und für die Durchführung des Asylverfahrens gem. Art. 13 iVM Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO die Republik Polen für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Mutter in die Republik Polen für zulässig erklärt und dieselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24. Juli 2008, Zl. 08 05.750-EAST Ost sowie 08 05.751-EAST Ost wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück gewiesen und für die Durchführung des Asylverfahrens gem. Artikel 13, iVM Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO die Republik Polen für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Mutter in die Republik Polen für zulässig erklärt und dieselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der gegen diese Erledigungen der belangten Behörde von der Mutter des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde, gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 19. September 2008, GZ. S11 401022-I/2008/2E sowie S11 401021-1/2008/2E, statt und behob die angefochtenen Bescheide.
Bei ihren hierauf erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen durch Organe der belangten Behörde am 30. September sowie 5. November 2008 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers ergänzend bzw. im Widerspruch zu ihrem bis dahin erstatteten Vorbringen, in Tschetschenien verfüge sich noch über eine verheiratete Schwester. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte in weiterer Folge zwar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Todes seines Vaters über keinerlei Verwandte verfüge, erklärte aber zu einem späteren Zeitpunkt, die in Tschetschenien aufhältige Großmutter Desselben könne ihr Papiere über ihre Krankenschwesternausbildung sicherlich zusenden. Ihr "Mann", der kirgisischer Staatsbürger gewesen sei, sei in Tschetschenien im Jahre 2005 festgenommen worden, weil dieser als (im Zentrum von XXXX arbeitender) Taxilenker einmal eine Gruppe von vier Personen, von denen einer "ein Wahabite" gewesen sei und einen "Bart gehabt" hätte, chauffiert habe. Gegen Bezahlung einer Summe von 1.000 US$, welcher ein in Kirgisistan lebender Großvater ihres "Mannes" erlegt habe, sei dieser dann allerdings freigelassen worden und seien sie danach gemeinsam nach Kirgisistan übersiedelt. Dort hätten sie zwei Jahre bei dem vorerwähnten Großvater gewohnt. Am 17. März 2007 sei ihr Mann dann von sieben teils uniformierten Personen "wieder mitgenommenen worden". Sie habe mit ihrem Lebensgefährten "mitgehen" wollen, der Großvater habe ihr aber davon abgeraten. Sie selbst sei bei besagter Festnahme geschlagen und bedroht worden. Eine von ihr bei der kirgisischen Polizei vorgenommene Anfrage habe ergeben, dass ihr "Mann" von Tschetschenen festgenommen worden sei.Bei ihren hierauf erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen durch Organe der belangten Behörde am 30. September sowie 5. November 2008 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers ergänzend bzw. im Widerspruch zu ihrem bis dahin erstatteten Vorbringen, in Tschetschenien verfüge sich noch über eine verheiratete Schwester. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte in weiterer Folge zwar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Todes seines Vaters über keinerlei Verwandte verfüge, erklärte aber zu einem späteren Zeitpunkt, die in Tschetschenien aufhältige Großmutter Desselben könne ihr Papiere über ihre Krankenschwesternausbildung sicherlich zusenden. Ihr "Mann", der kirgisischer Staatsbürger gewesen sei, sei in Tschetschenien im Jahre 2005 festgenommen worden, weil dieser als (im Zentrum von römisch 40 arbeitender) Taxilenker einmal eine Gruppe von vier Personen, von denen einer "ein Wahabite" gewesen sei und einen "Bart gehabt" hätte, chauffiert habe. Gegen Bezahlung einer Summe von 1.000 US$, welcher ein in Kirgisistan lebender Großvater ihres "Mannes" erlegt habe, sei dieser dann allerdings freigelassen worden und seien sie danach gemeinsam nach Kirgisistan übersiedelt. Dort hätten sie zwei Jahre bei dem vorerwähnten Großvater gewohnt. Am 17. März 2007 sei ihr Mann dann von sieben teils uniformierten Personen "wieder mitgenommenen worden". Sie habe mit ihrem Lebensgefährten "mitgehen" wollen, der Großvater habe ihr aber davon abgeraten. Sie selbst sei bei besagter Festnahme geschlagen und bedroht worden. Eine von ihr bei der kirgisischen Polizei vorgenommene Anfrage habe ergeben, dass ihr "Mann" von Tschetschenen festgenommen worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde am 13. November 2008 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2008 wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (bis zum 10. November 2009) erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde am 13. November 2008 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2008 wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (bis zum 10. November 2009) erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, eine asylrelevante Verfolgung sei nicht ersichtlich. Allerdings würde die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keinerlei Verwandte mehr habe, ein Abschiebungshindernis darstellen, weshalb der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen und dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2008 wurde auch der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (bis zum 10. November 2009) erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr hier angefochtenen und dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2008 wurde auch der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (bis zum 10. November 2009) erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
In der lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 20. November 2008 erhobenen Beschwerde bringt die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat genüge bereits die Unterstellung ein Angehöriger der Wahabiten zu sein, um verfolgt zu werden. Sie habe glaubhaft geschildert, als "Angehörige" ihres "wegen Terrorverdachtes verhafteten Mannes von tschetschenischen Sicherheitskräften bedroht zu werden". Die belangte Behörde habe es unterlassen (sic!) sie gezielt zu befragen, warum sie im Herkunftsstaat Verfolgung zu erwarten habe. Sie hätte dann insbesondere Ausführungen zur Verfolgung von Angehörigen Terrorverdächtigter tätigen bzw. von zahlreichen Warnungen ihrer Familie, wonach sie das Land verlassen solle, berichten können.In der lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 20. November 2008 erhobenen Beschwerde bringt die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat genüge bereits die Unterstellung ein Angehöriger der Wahabiten zu sein, um verfolgt zu werden. Sie habe glaubhaft geschildert, als "Angehörige" ihres "wegen Terrorverdachtes verhafteten Mannes von tschetschenischen Sicherheitskräften bedroht zu werden". Die belangte Behörde habe es unterlassen (sic!) sie gezielt zu befragen, warum sie im Herkunftsstaat Verfolgung zu erwarten habe. Sie hätte dann insbesondere Ausführungen zur Verfolgung von Angehörigen Terrorverdächtigter tätigen bzw. von zahlreichen Warnungen ihrer Familie, wonach sie das Land verlassen solle, berichten können.
Mit Schreiben vom 24. November 2009 übermittelte die belangte Behörde unter anderem folgende bei ihr zur Vorlage gebrachte Dokumente:
Internationaler Reisepass der Russischen Föderation XXXXInternationaler Reisepass der Russischen Föderation römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXX.römisch 40 .
XXXXrömisch 40
In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13. März 2012 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, sie habe am XXXX einen Sohn zur Welt gebracht, welchem der Name XXXX beigegeben worden sei. Sie lebe mit dem Kindesvater XXXX, mit dem sie auch nach moslemischen Ritus verheiratet sei, seit ca. zwei Jahren in gemeinsamen Haushalt. Ihr "Mann" sei anerkannter Konventionsflüchtling.In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13. März 2012 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, sie habe am römisch 40 einen Sohn zur Welt gebracht, welchem der Name römisch 40 beigegeben worden sei. Sie lebe mit dem Kindesvater römisch 40 , mit dem sie auch nach moslemischen Ritus verheiratet sei, seit ca. zwei Jahren in gemeinsamen Haushalt. Ihr "Mann" sei anerkannter Konventionsflüchtling.
Bestätigung des Standesamtes der Landeshauptstadt XXXXBestätigung des Standesamtes der Landeshauptstadt römisch 40
Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2011, Zl. 11 06.044-BAT, mit welchem dem oben zu sub 1. angeführten Kind der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. (Dieser Bescheid ist lt. eingeholter AIS-Auskunft am 8. August 2011 in Rechtskraft erwachsen).Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2011, Zl. 11 06.044-BAT, mit welchem dem oben zu sub 1. angeführten Kind der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. (Dieser Bescheid ist lt. eingeholter AIS-Auskunft am 8. August 2011 in Rechtskraft erwachsen).
In weiterer Folge erklärte die Beschwerdeführerin, nunmehr keine eigenen Fluchtgründe mehr geltend zu machen und für sich und ihren mit ihr 2008 nach Österreich gekommenen Sohn lediglich die Zuerkennung von internationalem Schutz im Wege des Familienverfahrens zu begehren.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ. D10 401022-2/2008-8E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2, Abs. 6 Z 2 sowie § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass derselben damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ. D10 401022-2/2008-8E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer 2, sowie Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass derselben damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers und seiner Mutter betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie hg. Akten, vorgelegte und im Sachverhalt näher angeführte Dokumente, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters der Republik Österreich sowie Durchführung von Abfragen des Asylwerberinformationssystems hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der Beschwerdeführerinrömisch zwei.2. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Der Beschwerdeführer ist ein Sohn, der am XXXXDer Beschwerdeführer ist ein Sohn, der am römisch 40
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juli 2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.
Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ. D10 401022-2/2008-8E, der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt.
Da der minderjährige Beschwerdeführer strafunmündig ist können in Österreich auch keine strafrechtlichen Verurteilungen aufscheinen.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person (Identität), zur Mutter, zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten Dokumente; so insbesondere auf den seitens der Mutter des Beschwerdeführers im Original zur Vorlage gebrachten internationalen Reisepass der Russischen Föderation sowie die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers beruhen auf dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 401022-2/2008-8E.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Daraus folgt, dass der am 4. Juli 2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 4. Juli 2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).
Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).
Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).
In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erklärte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und den Beschwerdeführer auf eine Prüfung ihrer bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu verzichten und deren Anträge ausschließlich auf die Gewährung der Stati von Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf den am XXXX geborenen Halbbruder des Beschwerdeführers einzuschränken.In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat erklärte die Mutter des Beschwerdeführers für sich und den Beschwerdeführer auf eine Prüfung ihrer bisher vorgebrachten Fluchtgründe ausdrücklich zu verzichten und deren Anträge ausschließlich auf die Gewährung der Stati von Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf den am römisch 40 geborenen Halbbruder des Beschwerdeführers einzuschränken.
Mangels (weiterer) Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise auf eine (begründete) Furcht vor asylrelevanter Verfolgung und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine am XXXX geborene Mutter XXXX als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine am römisch 40 geborene Mutter römisch 40 als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.
Mit dem bereits mehrfach zitiertem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 401022-2/2008-8E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit dem bereits mehrfach zitiertem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 401022-2/2008-8E, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, für die Anwendung des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorlagen und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennenDa im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, für die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorlagen und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
04.05.2012