TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/28 E7 424786-1/2012

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Veröffentlicht am 28.03.2012
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Spruch

E7 424786-1/2012/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 12 00.977-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 12 00.977-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 19.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Wesentlichen gab er dort an, er sei türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und stamme aus XXXX, im Südosten der Türkei.Im Wesentlichen gab er dort an, er sei türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und stamme aus römisch 40 , im Südosten der Türkei.

Er habe die Türkei verlassen, weil er die kurdische Partei BDP unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Zuge dessen sei er auch einmal festgenommen und ihm die Unterstützung der PKK vorgeworfen worden.

2. Am 23.01.2012 wurde er dort durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer asylrechtlichen Erstbefragung unterzogen.

Als Identitätsnachweis legte er einen türkischen Personalausweis vor, der im Zuge einer Dokumentenüberprüfung als authentisch bewertet wurde.

Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er an, zwischen 1991 und 2002 in XXXX die Schule bis zur Matura absolviert zu haben, zwischen 2004 und 2005 habe er den Wehrdienst absolviert (Anm.: auf AS 43 findet sich dazu der Eintrag "im Irak, Zacho", was vermutlich einen Redaktionsfehler darstellt). Zwischen 2005 und 2012 habe er in Istanbul als selbständiger Textilhändler gearbeitet. Als letzte Wohnadresse wurde allerdings ein Dorf bei XXXX, festgehalten. Er habe am 07.01.2012 Istanbul auf einem LKW versteckt verlassen und sei am 10.01.2012 in Österreich angekommen, wo er sich seither bei seiner Schwester aufhalte.Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er an, zwischen 1991 und 2002 in römisch 40 die Schule bis zur Matura absolviert zu haben, zwischen 2004 und 2005 habe er den Wehrdienst absolviert Anmerkung, auf AS 43 findet sich dazu der Eintrag "im Irak, Zacho", was vermutlich einen Redaktionsfehler darstellt). Zwischen 2005 und 2012 habe er in Istanbul als selbständiger Textilhändler gearbeitet. Als letzte Wohnadresse wurde allerdings ein Dorf bei römisch 40 , festgehalten. Er habe am 07.01.2012 Istanbul auf einem LKW versteckt verlassen und sei am 10.01.2012 in Österreich angekommen, wo er sich seither bei seiner Schwester aufhalte.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er sei seit 1999 Mitglied der kurdischen Partei, die aktuell BDP heiße. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und Zeitschriften verteilt, weshalb er sehr häufig festgenommen und einmal auch von Zivilpolizisten mit einem Messer verletzt worden sei. Am 21.01.2010 sei er in Istanbul im Gefolge einer Demonstration auf der Strasse festgenommen und für 10 Tag inhaftiert worden, am 02.02.2010 sei es zu einer Gerichtsverhandlung gegen ihn gekommen, er sei danach enthaftet worden, sein Verfahren sei aber noch anhängig. Bei einer Rückkehr würde er wieder festgenommen werden.

3. Am 25.01.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes statt.

Im Zuge dessen ergänzte er seine bisherigen Angaben zu seinen Personalien insofern, als er bis 2005 in XXXX und ab 2005 an verschiedenen Adressen in Istanbul gelebt habe. Die letzten beiden Monate vor der Ausreise habe er sich aber nicht mehr zu Hause aufgehalten.Im Zuge dessen ergänzte er seine bisherigen Angaben zu seinen Personalien insofern, als er bis 2005 in römisch 40 und ab 2005 an verschiedenen Adressen in Istanbul gelebt habe. Die letzten beiden Monate vor der Ausreise habe er sich aber nicht mehr zu Hause aufgehalten.

Zu den Ausreisegründen ergänzte er, er habe verschiedene Beweismittel für sein Vorbringen, die sich bei seiner Schwester befänden, im Genaueren einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Istanbul, der glaublich vom 28.01.2010 datiere, sowie eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft. Wegen der erwähnten Anklage gegen ihn sei er auch ausgereist. Er sei ehemals Mitglied der kurdischen Partei DEHAP und für diese aktiv gewesen und deshalb auch mehrmals zwischen 1998 und 2006 festgenommen worden. In Istanbul sei er von 28.01. bis 28.02.2010 in Haft gewesen, zwei Monate nach der Enthaftung sei dann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Auch eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnsitz sei durchgeführt worden, es sei aber nichts Belastendes gefunden worden, weshalb er auch enthaftet wurde. Im Weiteren berichtigte er, dass am 28.01.2010 nicht ein Haftbefehl, sondern eine Anklage gegen ihn ergangen sei, diese laute auf den Verdacht der Unterstützung der PKK.

Zuletzt wurden dem BF länderkundliche Feststellungen zur Türkei zur Kenntnis gebracht, zu denen er anschließend Stellung nahm.

Die Vorlage der erwähnten Beweismittel kündigte er am Ende dieser Einvernahme an.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2012 hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Angaben des BF traf die Behörde unter Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellungen, dass die Identität, Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des BF festgestellt werden konnten. Nicht glaubhaft sei jedoch sein Vorbringen zu seinen Ausreisegründen.

Nicht festgestellt werden konnte daher, dass er im Herkunftsland Verfolgung iSd GFK bzw. unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Auch ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK liege in Österreich nicht vor.Nicht festgestellt werden konnte daher, dass er im Herkunftsland Verfolgung iSd GFK bzw. unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Auch ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK liege in Österreich nicht vor.

Im Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur aktuellen Lage in der Türkei.

In ihrer Beweiswürdigung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund vorgelegter Dokumente feststehe. Sein Vorbringen zu den Ausreisegründen sei aber mit verschiedenen, im Einzelnen dargelegten Widersprüchen behaftet gewesen, sein behauptetes politisches Engagement mangels grundlegender Kenntnisse zu den angegebenen Parteien unplausibel und die behauptete behördliche bzw. gerichtliche Verfolgung deshalb, mangels Vorlage der angeblichen Beweise dafür sowie auch mangels weiterer behördlicher Schritte gegen den BF zwischen 2010 und 2012 nicht glaubhaft gewesen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe. Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen diesbezüglich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine frühere berufliche Tätigkeit und sein familiäres Umfeld die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Seine Ausweisung sei mangels unzulässigen Eingriffs in sein Privatleben und mangels Familienbezugs in Österreich rechtskonform.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte zu Handen des Vertreters des BF am 30.01.2012.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.01.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.01.2012 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

8. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht mit 13.01.2012 Beschwerde, in der zum einen auf das bisherige Vorbringen des BF verwiesen und diesbezüglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bemängelt wurde, zum anderen wurden verschiedene Beweismittel in Kopie vorgelegt, und zwar den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgend "eine Mitgliedsbestätigung der Bezirksparteiorganisation der BDP in XXXX; ein Einvernahmeprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft aus 2009, ein Festnahmeprotokoll vom 22.01.2010, ein Überführungsprotokoll an die Staatsanwaltschaft; eine Ermittlungsanordnung der Oberstaatsanwaltschaft vom 06.01.2010; einen Zustellungsnachweis des Strafgerichts über eine Verhandlung am 27.09.2010; einen Beschluß des Strafgerichts betreffend eine Telefon- und Nachrichtenüberwachung, eine Strafregisterauskunft einen Onkel des BF betreffend; ein anwaltliches Besuchsprotokoll vom 23.01.2010 (Beilagen A bis J, AS 175 bis 1991). Bezug nehmend darauf monierte der Vertreter insbesondere, dass dem BF vor der Entscheidungsfindung jedenfalls die Möglichkeit der Beweismittelvorlage gegeben hätte werden müssen. Beantragt wurde unter einem auch die Befragung des den BF vertretenden Rechtsanwalts in Istanbul im Wege der Amtshilfe durch die österr. Botschaft zum Vorbringen des BF.8. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht mit 13.01.2012 Beschwerde, in der zum einen auf das bisherige Vorbringen des BF verwiesen und diesbezüglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bemängelt wurde, zum anderen wurden verschiedene Beweismittel in Kopie vorgelegt, und zwar den Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgend "eine Mitgliedsbestätigung der Bezirksparteiorganisation der BDP in römisch 40 ; ein Einvernahmeprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft aus 2009, ein Festnahmeprotokoll vom 22.01.2010, ein Überführungsprotokoll an die Staatsanwaltschaft; eine Ermittlungsanordnung der Oberstaatsanwaltschaft vom 06.01.2010; einen Zustellungsnachweis des Strafgerichts über eine Verhandlung am 27.09.2010; einen Beschluß des Strafgerichts betreffend eine Telefon- und Nachrichtenüberwachung, eine Strafregisterauskunft einen Onkel des BF betreffend; ein anwaltliches Besuchsprotokoll vom 23.01.2010 (Beilagen A bis J, AS 175 bis 1991). Bezug nehmend darauf monierte der Vertreter insbesondere, dass dem BF vor der Entscheidungsfindung jedenfalls die Möglichkeit der Beweismittelvorlage gegeben hätte werden müssen. Beantragt wurde unter einem auch die Befragung des den BF vertretenden Rechtsanwalts in Istanbul im Wege der Amtshilfe durch die österr. Botschaft zum Vorbringen des BF.

9. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 23.02.2012 zugeteilt.

10. Im Gefolge dessen erfolgte am 29.02.2012 ein Vorhalt an den BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG wegen einer augenscheinlich verspäteten Beschwerdeeinbringung laut Poststempel am 14.02.2012. Der BF brachte im Gefolge dessen am 08.03.2012 einen Postaufgabeschein vom 13.02.2012 zur Vorlage und ergab eine ergänzende Nachfrage des AsylGH beim Aufgabepostamt am 14.03.2012, dass die gg. Beschwerde tatsächlich am 13.02.2012 beim Postamt aufgegeben, von diesem aber erst am Folgetag abgestempelt wurde, weshalb die Beschwerde insgesamt als rechtzeitig erhoben anzusehen war.10. Im Gefolge dessen erfolgte am 29.02.2012 ein Vorhalt an den BF gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wegen einer augenscheinlich verspäteten Beschwerdeeinbringung laut Poststempel am 14.02.2012. Der BF brachte im Gefolge dessen am 08.03.2012 einen Postaufgabeschein vom 13.02.2012 zur Vorlage und ergab eine ergänzende Nachfrage des AsylGH beim Aufgabepostamt am 14.03.2012, dass die gg. Beschwerde tatsächlich am 13.02.2012 beim Postamt aufgegeben, von diesem aber erst am Folgetag abgestempelt wurde, weshalb die Beschwerde insgesamt als rechtzeitig erhoben anzusehen war.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 19.01.2012 stellte, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 38/2011AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 19.01.2012 stellte, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in BGBl. I Nr. 122/2009, 135/2009 und 38/2011, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, 135 aus 2009, und 38 aus 2011,, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Der § 18 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 18, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der BF sein mündliches Vorbringen tatsächlich mit verschiedenen augenscheinlichen Widersprüchen und Unklarheiten belastete. Er verwies aber bereits bei seiner Erstbefragung am 23.02.2012 auf vergangene behördliche Maßnahmen gegen ihn in der Türkei aus politischen Gründen, u.a. eine einmonatige Anhaltung in der Haft und eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft im Jahre 2010, wobei das Verfahren angeblich noch anhängig bzw. auch ein Haftbefehl gegen ihn offen sei, und führte er bei seiner Einvernahme zwei Tage später am 25.01.2012 diese im Einzelnen aus, wobei er auf verschiedene Beweismittel dazu verwies, die sich bei seiner Schwester an deren Wohnsitz befänden und welche er im Gefolge der Einvernahme vorzulegen gedenke. Zu dieser Vorlage kam es vor Bescheiderlassung aber offenkundig deshalb nicht mehr, weil dieser noch am gleichen Tag, dem 25.01.2012, verfasst und zugestellt wurde.

Der Vertreter rügte daher zu Recht wesentliche erstinstanzliche Verfahrensmängel, weil die belangte Behörde, sich alleine auf verschiedene Widersprüche und Unplausibilitäten aus ihrer Sicht im Vorbringen des BF stützend, dieses im Grunde für nicht glaubhaft bzw. konstruiert erachtete und die angekündigten Beweismittel gar nicht mehr abwartete bzw. deren Vorlage binnen eingeräumter Frist auch nicht mehr einforderte, sondern das Ermittlungsverfahren beginnend mit der Erstbefragung am 23.01.2012 und endend mit der Einvernahme am 25.01.2012 somit binnen zwei Tagen (!) abschloß, ohne diese Beweismittel für die Entscheidungsfindung heranzuziehen. Im Sinne des § 18 AsylG wäre sie aber genau dazu gehalten gewesen.Der Vertreter rügte daher zu Recht wesentliche erstinstanzliche Verfahrensmängel, weil die belangte Behörde, sich alleine auf verschiedene Widersprüche und Unplausibilitäten aus ihrer Sicht im Vorbringen des BF stützend, dieses im Grunde für nicht glaubhaft bzw. konstruiert erachtete und die angekündigten Beweismittel gar nicht mehr abwartete bzw. deren Vorlage binnen eingeräumter Frist auch nicht mehr einforderte, sondern das Ermittlungsverfahren beginnend mit der Erstbefragung am 23.01.2012 und endend mit der Einvernahme am 25.01.2012 somit binnen zwei Tagen (!) abschloß, ohne diese Beweismittel für die Entscheidungsfindung heranzuziehen. Im Sinne des Paragraph 18, AsylG wäre sie aber genau dazu gehalten gewesen.

Im neuen Verfahrensgang wird es daher erforderlich sein, die vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel einer amtswegigen, inhaltlich umfassenden und nicht nur kursorischen, Übersetzung zuzuführen, deren inhaltliche Richtigkeit überprüfen zu lassen (mit Ausnahme des vorgelegten Strafregisterauszugs eines Onkels des BF) und bejahendenfalls deren Inhalt in Verbindung mit dem sonstigen Vorbringen des BF zu würdigen.

Angezeigt sind in diesem Zusammenhang ergänzende amtswegige Erhebungen im Herkunftsstaat des BF im Wege der österr. Vertretung zu den Fragen, ob es seit 2010 und wenn ja auf der Grundlage welcher Vorwürfe es zu einem Strafverfahren gegen den BF gekommen ist, wenn ja mit welchem Ergebnis und ob allenfalls ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, ob gegen den BF ein offener Haftbefehl besteht und weshalb der BF, sofern gegen ihn schon seit 2010 ein solcher bestanden habe, er bis 2012 auf freiem Fuß in Istanbul leben konnte.

3.2. Wie oben dargestellt kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, mangelhaft gebliebene Ermittlungen und sonstige Beweisaufnahmen nachzuholen um erst dadurch zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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