Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 409.172-1/2009/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, FZ. 09 01.635-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, FZ. 09 01.635-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 09.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem führte er bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung sowie bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 19.05.2009 und 03.09.2009 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass er 1991 bzw 1993 mit seiner Familie aus dem Iran in den Irak geflohen seien, da sein Vater mit der demokratischen Partei Kurdistan-Iran gewesen sei. Sein Vater sei 1996 bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen, seine Mutter danach in den Iran zurückgekehrt und der Beschwerdeführer mit seiner Schwester im Irak geblieben. Nachdem er seine Schwester 2003 in den Iran zurückgeschickt habe, um diese vor einer Zwangsverheiratung durch ein Mitglied der islamischen Gruppierung XXXX zu bewahren, sei der Beschwerdeführer selbst von Angehörigen jener Gruppierung festgenommen, an iranische Grenzbeamte übergeben und von diesen in XXXX inhaftiert sowie danach von Soldaten der demokratischen Partei bzw. seinen Verwandten/Freunden befreit worden. Danach sei er nach XXXX zurückgekehrt und zunächst Koch, später Chauffeur und der Verantwortliche für personelle Angelegenheiten des privaten Militärbataillons eines prominenten Funktionärs der demokratischen Partei geworden. Nachdem er einen Journalisten einer Wochenzeitschrift Informationen über eine Grundstücksschenkung jenes Funktionärs an dessen Enkelin weitergegeben sowie selbst unter einem Pseudonym zwei Artikel über nicht zeitgerechte Bezahlung der Soldaten veröffentlicht habe, sei er einen Monat vor seiner Ausreise am 20.01.2009 entlassen worden, da man ihm vorgeworfen habe, Parteiinformationen an Journalisten weitergegeben zu haben. Die demokratische Partei habe ihn deshalb auch festnehmen wollen, weshalb er geflohen sei. In den Iran könne er deshalb nicht zurückkehren, da er bereits schon einmal im Jahr 2003 aus der Haft geflohen sei und man ihm Verrat am iranischen Staat vorwerfe.Zu diesem führte er bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung sowie bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 19.05.2009 und 03.09.2009 vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass er 1991 bzw 1993 mit seiner Familie aus dem Iran in den Irak geflohen seien, da sein Vater mit der demokratischen Partei Kurdistan-Iran gewesen sei. Sein Vater sei 1996 bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen, seine Mutter danach in den Iran zurückgekehrt und der Beschwerdeführer mit seiner Schwester im Irak geblieben. Nachdem er seine Schwester 2003 in den Iran zurückgeschickt habe, um diese vor einer Zwangsverheiratung durch ein Mitglied der islamischen Gruppierung römisch 40 zu bewahren, sei der Beschwerdeführer selbst von Angehörigen jener Gruppierung festgenommen, an iranische Grenzbeamte übergeben und von diesen in römisch 40 inhaftiert sowie danach von Soldaten der demokratischen Partei bzw. seinen Verwandten/Freunden befreit worden. Danach sei er nach römisch 40 zurückgekehrt und zunächst Koch, später Chauffeur und der Verantwortliche für personelle Angelegenheiten des privaten Militärbataillons eines prominenten Funktionärs der demokratischen Partei geworden. Nachdem er einen Journalisten einer Wochenzeitschrift Informationen über eine Grundstücksschenkung jenes Funktionärs an dessen Enkelin weitergegeben sowie selbst unter einem Pseudonym zwei Artikel über nicht zeitgerechte Bezahlung der Soldaten veröffentlicht habe, sei er einen Monat vor seiner Ausreise am 20.01.2009 entlassen worden, da man ihm vorgeworfen habe, Parteiinformationen an Journalisten weitergegeben zu haben. Die demokratische Partei habe ihn deshalb auch festnehmen wollen, weshalb er geflohen sei. In den Iran könne er deshalb nicht zurückkehren, da er bereits schon einmal im Jahr 2003 aus der Haft geflohen sei und man ihm Verrat am iranischen Staat vorwerfe.
2. Das Bundesasylamt veranlasste am 02.07.2009 eine kriminaltechnische Untersuchung des vom Beschwerdeführer als irakischen Führerschein vorgelegten Dokumentes (Bestätigung über die kriminelle Vergangenheit, Strafregisterauszug, Daktyloskopie). Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 06.08.2009 wurde der Führerschein als Totalfälschung qualifiziert und dies damit begründet, dass das vorgelegte Dokument eine Reproduktion nach dem Inkjet-Verfahren darstelle und urkundentechnische Sicherheitsmerkmale fehlen würden bzw. nachgeahmt worden seien.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachtete zusammengefasst im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm genannten Ausreisegründe als konstruiert, widersprüchlich und insgesamt unglaubwürdig.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.09.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung zum Teil näher entgegentrat sowie neu vorbrachte, dass er auch "XXXX" gewesen sei und seine im Iran lebende Schwester versucht habe, von den iranischen Behörden einen Personalausweis für den Beschwerdeführer zu erhalten, jedoch von diesen sofort aufgefordert worden sei, die Namen der Fluchthelfer des Beschwerdeführers im Jahr 2003 bekannt zu geben.
Gleichzeitig mit der Beschwerde erfolgte die Vorlage eines Schreiben der Psychiatrischen Ambulanz XXXX vom XXXX, wonach beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, zwei Fotos, die den Beschwerdeführer in militärischer Bekleidung zeigen, sowie zweier Dokumente, die vom Beschwerdeführer als "vorläufiger Führerschein" sowie als "Mitgliedsausweis der XXXX" bezeichnet wurden.Gleichzeitig mit der Beschwerde erfolgte die Vorlage eines Schreiben der Psychiatrischen Ambulanz römisch 40 vom römisch 40 , wonach beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, zwei Fotos, die den Beschwerdeführer in militärischer Bekleidung zeigen, sowie zweier Dokumente, die vom Beschwerdeführer als "vorläufiger Führerschein" sowie als "Mitgliedsausweis der XXXX" bezeichnet wurden.
5. Mit Schreiben vom 12.01.2010 erfolgte die Vorlage eines vorläufigen Kurzarztbriefes vom 24.12.2009, wonach beim Beschwerdeführer ein Medikamentenabusus diagnostiziert wurde.
6. Mit Schreiben vom 31.03.2010 und 24.03.2011 erfolgte die Vorlage von medizinischen Unterlagen vom 25.03.2010 und 05.11.2010, wonach beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung F 25.1 sowie der Verdacht auf ein paranoides Zustandsbild diagnostiziert und Therapievorschläge gemacht wurden.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
In Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen hat das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Reihe von Argumenten für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens angeführt, denen der Asylgerichtshof zum Teil auch folgen kann, doch erweist sich nach Ansicht des Asylgerichtshofs die Begründung des Bundesasylamtes insgesamt als nicht ausreichend tragfähig, nämlich die vorhandenen Ungereimtheiten als nicht derart gravierend, um alleine deshalb schon ohne Vornahme weiterer Ermittlungsschritte den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abweisen zu können.
Eine über das persönliche Vorbringen hinausgehende, weitere Klärung des Sachverhaltes wäre im konkreten Fall auch in der Weise durch das Bundesasylamt möglich gewesen, wenn ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere objektive Ermittlungen vor Ort veranlasst worden wären und wäre dies auch notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer durchaus ein nicht völlig unkonkretes Vorbringen erstattet hat, welchem nicht von vornherein die Asylrelevanz abzusprechen ist. So nannte der Beschwerdeführer den konkreten Namen jenes Funktionärs ("XXXX"), für den er seinen Angaben zufolge tätig war, ebenso den konkreten Namen jenes Journalisten ("XXXX"), der laut Beschwerdeführer bei der in XXXX und XXXX (XXXX) erscheinenden Wochenzeitschrift "XXXX" (bzw in der Beschwerde "XXXX") gearbeitet hat und dem er Informationen über Missstände in der demokratischen Partei Kurdistan berichtet hätte. Laut Beschwerdeführer seien auch zwei von ihm selbst unter dem Pseudonym "XXXX" verfasste Artikel bei der genannten Wochenzeitschrift veröffentlicht worden und zumindest noch zum Zeitpunkt der Einvernahme am 19.05.2009 im Internet einsehbar gewesen.Eine über das persönliche Vorbringen hinausgehende, weitere Klärung des Sachverhaltes wäre im konkreten Fall auch in der Weise durch das Bundesasylamt möglich gewesen, wenn ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere objektive Ermittlungen vor Ort veranlasst worden wären und wäre dies auch notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer durchaus ein nicht völlig unkonkretes Vorbringen erstattet hat, welchem nicht von vornherein die Asylrelevanz abzusprechen ist. So nannte der Beschwerdeführer den konkreten Namen jenes Funktionärs ("XXXX"), für den er seinen Angaben zufolge tätig war, ebenso den konkreten Namen jenes Journalisten ("XXXX"), der laut Beschwerdeführer bei der in römisch 40 und römisch 40 (römisch 40 ) erscheinenden Wochenzeitschrift "XXXX" (bzw in der Beschwerde "XXXX") gearbeitet hat und dem er Informationen über Missstände in der demokratischen Partei Kurdistan berichtet hätte. Laut Beschwerdeführer seien auch zwei von ihm selbst unter dem Pseudonym "XXXX" verfasste Artikel bei der genannten Wochenzeitschrift veröffentlicht worden und zumindest noch zum Zeitpunkt der Einvernahme am 19.05.2009 im Internet einsehbar gewesen.
Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge ohne ausreichenden Grund keinen Versuch unternommen, die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner vorgebrachten jahrelangen Tätigkeit für die XXXX (laut letzen Angaben in der Beschwerde war er zudem auch "XXXX") und seiner Informationsweitergabe und Veröffentlichung von Artikeln durch das XXXX sowie in Hinblick auf seine genannte Verschleppung in den Iran im Jahr 2003 allenfalls im Wege einer Vertrauensperson über die österreichische Vertretungsbehörde im Iran etwa durch zweckmäßige Erkundigungen und Recherchen vor Ort oder durch sonstige geeignete Maßnahmen einer Überprüfung zu unterziehen, was nunmehr, nach Einholung einer entsprechenden Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers, vorzunehmen sein wird. Im Zuge dessen wird das Bundesasylamt auch die vom Beschwerdeführer inzwischen mit der Beschwerde vorgelegten Ausweisdokumente ("vorläufiger Führerschein", "Mitgliedsausweis der XXXX") einer geeigneten inhaltlichen Überprüfung vor Ort oder durch das XXXX zu unterziehen bzw eine alternative gleichwertige Expertise dazu einzuholen haben, die über eine rein nach äußeren Gesichtspunkten vorgenommenen kriminaltechnischen Untersuchung hinausgeht.Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge ohne ausreichenden Grund keinen Versuch unternommen, die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner vorgebrachten jahrelangen Tätigkeit für die römisch 40 (laut letzen Angaben in der Beschwerde war er zudem auch "XXXX") und seiner Informationsweitergabe und Veröffentlichung von Artikeln durch das römisch 40 sowie in Hinblick auf seine genannte Verschleppung in den Iran im Jahr 2003 allenfalls im Wege einer Vertrauensperson über die österreichische Vertretungsbehörde im Iran etwa durch zweckmäßige Erkundigungen und Recherchen vor Ort oder durch sonstige geeignete Maßnahmen einer Überprüfung zu unterziehen, was nunmehr, nach Einholung einer entsprechenden Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers, vorzunehmen sein wird. Im Zuge dessen wird das Bundesasylamt auch die vom Beschwerdeführer inzwischen mit der Beschwerde vorgelegten Ausweisdokumente ("vorläufiger Führerschein", "Mitgliedsausweis der XXXX") einer geeigneten inhaltlichen Überprüfung vor Ort oder durch das römisch 40 zu unterziehen bzw eine alternative gleichwertige Expertise dazu einzuholen haben, die über eine rein nach äußeren Gesichtspunkten vorgenommenen kriminaltechnischen Untersuchung hinausgeht.
Schließlich wird das Bundesasylamt auch die im Verfahren zwischenzeitlich vorgelegten ärztlichen Dokumente, wonach bei diesem eine schizoaffektive Störung F 25.1 und der Verdacht auf ein paranoides Zustandsbild diagnostiziert wurden, bei der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen haben.
Es wird nicht verkannt, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund der zum Teil vorhandenen Ungereimtheiten bestehen mögen, doch kann insbesondere aufgrund der notorisch problematischen Menschenrechtslage im Iran ohne Nachholung dieser für eine seriöse Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird nach den zuvor aufgezeigten ergänzenden Ermittlungsschritten eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen vorzunehmen sein.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
25.04.2012