TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/29 D19 420264-1/2011

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D19 420264-1/2011/6E

D19 420265-1/2011/6E

D19 420262-1/2011/7E

D19 420263-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 08.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 08.438-BAW, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 08.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 08.438-BAW, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird

XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2013 erteilt.

2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 08.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 08.439-BAW, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 08.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 08.439-BAW, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird

XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2013 erteilt.

3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 08.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 08.441-BAW, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 08.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 08.441-BAW, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2013 erteilt.

4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 08.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 08.440-BAW, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 08.07.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 10 08.440-BAW, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird

XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2013 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste seinem Vorbringen zufolge am 12.09.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin XXXX sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX (Drittbeschwerdeführer) und XXXX (Viertbeschwerdeführer) - nachdem sie den EURODAC-Treffern zu Folge bereits am 05.09.2010 in Polen Asylanträge gestellt hatten - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Alle vier Beschwerdeführer stellten am selben Tag in Österreich die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 und gaben dabei an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Dagestan zu sein.Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 reiste seinem Vorbringen zufolge am 12.09.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführer) - nachdem sie den EURODAC-Treffern zu Folge bereits am 05.09.2010 in Polen Asylanträge gestellt hatten - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Alle vier Beschwerdeführer stellten am selben Tag in Österreich die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 und gaben dabei an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Dagestan zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2010 gab der Erstbeschwerdeführer bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, dass sein Cousin XXXX Kämpfer bei den Tschetschenen sei, weshalb immer wieder Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien und sein Haus durchsucht hätten, weil sie geglaubt hätten, dass der Cousin sich beim Erstbeschwerdeführer und seiner Familie verstecke. Man habe auch jedes Mal gefragt, wann der Cousin zuletzt bei der Familie des Erstbeschwerdeführers gewesen sei. Der Sohn des Erstbeschwerdeführers sei nach einer Operation am Kopf zu Hause in Behandlung gewesen und seien diese Hausdurchsuchungen für den Sohn sehr schwer zu ertragen gewesen, da die Militärs den Erstbeschwerdeführer immer angeschrien und bedroht hätten. Die Militärs hätten dem Erstbeschwerdeführer in Gegenwart seines kranken Sohnes gedroht, ihn beim nächsten Besuch des Cousins zu töten, falls der Erstbeschwerdeführer sie nicht sofort verständige. Verwandte des Erstbeschwerdeführers hätten ihm zur Flucht geraten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor russischen Militärangehörigen.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2010 gab der Erstbeschwerdeführer bezüglich der Gründe für die Antragstellung an, dass sein Cousin römisch 40 Kämpfer bei den Tschetschenen sei, weshalb immer wieder Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien und sein Haus durchsucht hätten, weil sie geglaubt hätten, dass der Cousin sich beim Erstbeschwerdeführer und seiner Familie verstecke. Man habe auch jedes Mal gefragt, wann der Cousin zuletzt bei der Familie des Erstbeschwerdeführers gewesen sei. Der Sohn des Erstbeschwerdeführers sei nach einer Operation am Kopf zu Hause in Behandlung gewesen und seien diese Hausdurchsuchungen für den Sohn sehr schwer zu ertragen gewesen, da die Militärs den Erstbeschwerdeführer immer angeschrien und bedroht hätten. Die Militärs hätten dem Erstbeschwerdeführer in Gegenwart seines kranken Sohnes gedroht, ihn beim nächsten Besuch des Cousins zu töten, falls der Erstbeschwerdeführer sie nicht sofort verständige. Verwandte des Erstbeschwerdeführers hätten ihm zur Flucht geraten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor russischen Militärangehörigen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer am selben Tag stattgefundenen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihr Ehemann ständig wegen seines Cousins XXXX von maskierten Männern bedroht worden sei. Diese hätten ihr Haus gestürmt und es nach dem Cousin ihres Ehemannes durchsucht, welcher Kämpfer auf der Seite der Tschetschenen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle darüber hinaus angeben, dass ihr Sohn XXXX einen bösartigen Kopftumor habe und am 15.06.2010 in XXXX (Dagestan) am Kopf operiert worden sei. Danach sei eine Chemotherapie durchgeführt worden. Am 18.08.2010 sei der Sohn vom Krankenhaus nach Hause gekommen, wo er hätte vier Wochen bleiben sollen, um Ruhe zu haben, danach hätte er wieder zur Chemotherapie ins Spital sollen. Während dieser Zeit seien die maskierten Männer gekommen und hätten die Wohnung auf den Kopf gestellt, ihren Ehemann bedroht und gesagt, dass er wissen müsse, wo sich sein Cousin verstecke. Vor lauter Angst und Erschöpfung wegen der Aufregung sei ihr Sohn XXXX bewusstlos geworden. Danach hätten die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann beschlossen zu fliehen, obwohl die Chemotherapie insgesamt elf Monate dauern sollte. Wegen der ständigen Übergriffe hätten die Beschwerdeführer jedoch während der Dauer der Chemotherapie nicht im Herkunftsstaat bleiben können. Die Zweitbeschwerdeführerin ersuche, ihrem kranken Sohn in Österreich zu helfen. In der Heimat sei die Versorgung nicht möglich, da sie sich verstecken müssten. Die größte Sorge der Zweitbeschwerdeführerin sei die Gesundheit ihres Sohnes, sie glaube, dass in Österreich die Heilungschancen für ihren Sohn am größten seien. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man ihren Ehemann nicht in Ruhe lassen werde; die Lage sei sehr gespannt und suche man nach den Drahtziehern der ständig verübten Anschläge. Deshalb sei auch die Behandlung ihres Sohnes in der Heimat unmöglich.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer am selben Tag stattgefundenen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihr Ehemann ständig wegen seines Cousins römisch 40 von maskierten Männern bedroht worden sei. Diese hätten ihr Haus gestürmt und es nach dem Cousin ihres Ehemannes durchsucht, welcher Kämpfer auf der Seite der Tschetschenen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle darüber hinaus angeben, dass ihr Sohn römisch 40 einen bösartigen Kopftumor habe und am 15.06.2010 in römisch 40 (Dagestan) am Kopf operiert worden sei. Danach sei eine Chemotherapie durchgeführt worden. Am 18.08.2010 sei der Sohn vom Krankenhaus nach Hause gekommen, wo er hätte vier Wochen bleiben sollen, um Ruhe zu haben, danach hätte er wieder zur Chemotherapie ins Spital sollen. Während dieser Zeit seien die maskierten Männer gekommen und hätten die Wohnung auf den Kopf gestellt, ihren Ehemann bedroht und gesagt, dass er wissen müsse, wo sich sein Cousin verstecke. Vor lauter Angst und Erschöpfung wegen der Aufregung sei ihr Sohn römisch 40 bewusstlos geworden. Danach hätten die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann beschlossen zu fliehen, obwohl die Chemotherapie insgesamt elf Monate dauern sollte. Wegen der ständigen Übergriffe hätten die Beschwerdeführer jedoch während der Dauer der Chemotherapie nicht im Herkunftsstaat bleiben können. Die Zweitbeschwerdeführerin ersuche, ihrem kranken Sohn in Österreich zu helfen. In der Heimat sei die Versorgung nicht möglich, da sie sich verstecken müssten. Die größte Sorge der Zweitbeschwerdeführerin sei die Gesundheit ihres Sohnes, sie glaube, dass in Österreich die Heilungschancen für ihren Sohn am größten seien. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass man ihren Ehemann nicht in Ruhe lassen werde; die Lage sei sehr gespannt und suche man nach den Drahtziehern der ständig verübten Anschläge. Deshalb sei auch die Behandlung ihres Sohnes in der Heimat unmöglich.

Seitens des Bundesasylamtes wurde am 21.09.2010 eine gutachterliche Stellungnahme zum Erstbeschwerdeführer im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 eingeholt. Zu seinen biographischen Angaben im Rahmen seiner diesbezüglichen Untersuchung befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Cousin den Rebellen geholfen habe und daher auch die Verfolgung gegen ihn begonnen habe. Der Erstbeschwerdeführer sei ausgereist, bevor er habe mitgenommen werden können. Gewalt am eigenen Leibe habe er nicht erleben müssen. Ein weiterer Ausreisegrund sei gewesen, dass sein Sohn sehr krank sei und dieser sich nicht hätte aufregen sollen. Außerdem seien in Österreich die Ärzte gut.Seitens des Bundesasylamtes wurde am 21.09.2010 eine gutachterliche Stellungnahme zum Erstbeschwerdeführer im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 eingeholt. Zu seinen biographischen Angaben im Rahmen seiner diesbezüglichen Untersuchung befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Cousin den Rebellen geholfen habe und daher auch die Verfolgung gegen ihn begonnen habe. Der Erstbeschwerdeführer sei ausgereist, bevor er habe mitgenommen werden können. Gewalt am eigenen Leibe habe er nicht erleben müssen. Ein weiterer Ausreisegrund sei gewesen, dass sein Sohn sehr krank sei und dieser sich nicht hätte aufregen sollen. Außerdem seien in Österreich die Ärzte gut.

In der Schlussfolgerung der Stellungnahme wird festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Erkrankung seines Sohnes sehr belastet sei, eine krankheitswertige psychische Störung zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht bestanden habe; die Sorge und Betrübnis seien nachvollziehbar, aber noch nicht krankheitswertig.

Mit Schreiben der XXXX, vom 27.10.2010 wurde dem Bundesasylamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers mitgeteilt, dass beim Drittbeschwerdeführer ein Hirntumor diagnostiziert worden sei und er sich diesbezüglich an der XXXX in intensiver Betreuung befinde sowie in den nächsten Monaten eine intensive Chemotherapie erhalten werde. Aufgrund dieser besonders schweren Erkrankung sei eine ständige Pflege und Betreuung von Seiten seiner Mutter und anderer naher Angehöriger auch im Krankenhaus unbedingt erforderlich. Der Drittbeschwerdeführer habe wie die meisten Patienten während der Zeit der Chemotherapie mit Problemen wie Übelkeit, Erbrechen, Schmerzen, Ernährungsprobleme, etc. zu kämpfen. Die Zweitbeschwerdeführerin übernehme während der Zeit der stationären Aufenthalte einen wichtigen Teil der Grundpflege.Mit Schreiben der römisch 40 , vom 27.10.2010 wurde dem Bundesasylamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers mitgeteilt, dass beim Drittbeschwerdeführer ein Hirntumor diagnostiziert worden sei und er sich diesbezüglich an der römisch 40 in intensiver Betreuung befinde sowie in den nächsten Monaten eine intensive Chemotherapie erhalten werde. Aufgrund dieser besonders schweren Erkrankung sei eine ständige Pflege und Betreuung von Seiten seiner Mutter und anderer naher Angehöriger auch im Krankenhaus unbedingt erforderlich. Der Drittbeschwerdeführer habe wie die meisten Patienten während der Zeit der Chemotherapie mit Problemen wie Übelkeit, Erbrechen, Schmerzen, Ernährungsprobleme, etc. zu kämpfen. Die Zweitbeschwerdeführerin übernehme während der Zeit der stationären Aufenthalte einen wichtigen Teil der Grundpflege.

Mit weiterem Schreiben vom 05.11.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass sich die vom Drittbeschwerdeführer benötigte Chemotherapie über ein Jahr erstrecken werde. Neben den üblichen Problemen im Rahmen der Chemotherapie wie Übelkeit, Erbrechen, Schmerzen, Ernährungsprobleme, etc. bestehe beim Drittbeschwerdeführer eine therapiebedingte Immunsuppression, die eine erhöhte Infektionsgefahr für diesen bedeute. Der Drittbeschwerdeführer müsse während der Therapie große Menschenansammlungen meiden und sei es aus hygienischer und medizinischer Sicht unabdingbar, dass der Drittbeschwerdeführer in einer trockenen Wohnung mit eigenem Bad und WC untergebracht sei. Die Unterbringung in der Bundesbetreuungsstelle Ost-Traiskirchen stelle für den Drittbeschwerdeführer eine potentiell lebensbedrohliche Situation dar. Da der Drittbeschwerdeführer über das nächste Jahr zahlreiche stationäre Aufenthalte haben würde und nur sehr eingeschränkt transportfähig sei, wäre eine Unterbringung im Raum Wien von großer Wichtigkeit.

Seitens des Bundesasylamtes wurde am 02.12.2010 zur Zweitbeschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 eingeholt. Im Rahmen ihrer Untersuchung gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Biographie befragt an, dass bei ihrem Sohn und Drittbeschwerdeführer nach längeren Untersuchungen ein Hirntumor festgestellt und der Drittbeschwerdeführer in Moskau operiert worden sei. Der Grund für ihre Ausreise seien Probleme ihres Ehemannes wegen dessen Cousin gewesen. Polen habe die Zweitbeschwerdeführerin verlassen, weil sich ihr Kind in sehr schlechtem Zustand befunden habe. Es seien keine Untersuchungen durchgeführt und sei für diesen kein Krankenhausaufenthalt ermöglicht worden. Der psychologischen Schlussfolgerung der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Symptomatik der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung aufgrund der großen Belastungen durch die schwere Erkrankung des Sohnes darstelle; für eine sonstige Störung fänden sich keine Hinweise.Seitens des Bundesasylamtes wurde am 02.12.2010 zur Zweitbeschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 eingeholt. Im Rahmen ihrer Untersuchung gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Biographie befragt an, dass bei ihrem Sohn und Drittbeschwerdeführer nach längeren Untersuchungen ein Hirntumor festgestellt und der Drittbeschwerdeführer in Moskau operiert worden sei. Der Grund für ihre Ausreise seien Probleme ihres Ehemannes wegen dessen Cousin gewesen. Polen habe die Zweitbeschwerdeführerin verlassen, weil sich ihr Kind in sehr schlechtem Zustand befunden habe. Es seien keine Untersuchungen durchgeführt und sei für diesen kein Krankenhausaufenthalt ermöglicht worden. Der psychologischen Schlussfolgerung der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Symptomatik der Zweitbeschwerdeführerin eine Anpassungsstörung aufgrund der großen Belastungen durch die schwere Erkrankung des Sohnes darstelle; für eine sonstige Störung fänden sich keine Hinweise.

Mit Aktenvermerk vom 03.12.2010 hielt das Bundesasylamt nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Drittbeschwerdeführers im XXXX fest, dass die Chemotherapie voraussichtlich noch knapp ein Jahr dauern werde und sich der Drittbeschwerdeführer in einem schlechten Allgemeinzustand befinde; es sei wiederholt zu Infektionen gekommen, die mit Blutpräparaten behandelt worden seien. Die Überstellung des Drittbeschwerdeführers nach Polen würde eine zusätzliche erhebliche Gesundheitsgefährdung bedeuten.Mit Aktenvermerk vom 03.12.2010 hielt das Bundesasylamt nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Drittbeschwerdeführers im römisch 40 fest, dass die Chemotherapie voraussichtlich noch knapp ein Jahr dauern werde und sich der Drittbeschwerdeführer in einem schlechten Allgemeinzustand befinde; es sei wiederholt zu Infektionen gekommen, die mit Blutpräparaten behandelt worden seien. Die Überstellung des Drittbeschwerdeführers nach Polen würde eine zusätzliche erhebliche Gesundheitsgefährdung bedeuten.

Dem Bundesasylamt wurden mit Konvolutschreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vom 10.01.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer Arztbriefe der XXXX vom 25.11.2010, 03.12.2010, 27.12.2010 und vom 03.01.2011, ein Patientenkurzbrief der Neuroonkologischen Ambulanz vom 29.11.2010 sowie ein pflegerischer Entlassungsbrief vom 25.11.2010 vorgelegt.Dem Bundesasylamt wurden mit Konvolutschreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer vom 10.01.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer Arztbriefe der römisch 40 vom 25.11.2010, 03.12.2010, 27.12.2010 und vom 03.01.2011, ein Patientenkurzbrief der Neuroonkologischen Ambulanz vom 29.11.2010 sowie ein pflegerischer Entlassungsbrief vom 25.11.2010 vorgelegt.

Am 13.01.2011 langten betreffend den Drittbeschwerdeführer beim Bundesasylamt weiters ein Arztbrief der XXXX vom 11.01.2011, ein pflegerischer Entlassungsbrief vom 11.01.2011 und am 07.02.2011 ein Arztbrief vom 04.02.2011 ein.Am 13.01.2011 langten betreffend den Drittbeschwerdeführer beim Bundesasylamt weiters ein Arztbrief der römisch 40 vom 11.01.2011, ein pflegerischer Entlassungsbrief vom 11.01.2011 und am 07.02.2011 ein Arztbrief vom 04.02.2011 ein.

Am 03.02.2011 erfolgte auch betreffend den Viertbeschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005, wonach beim Drittbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit somatischen Symptomen vorliege (Durchfall, Übelkeit), welche in erster Linie (neben eventuell entwicklungsbedingten Ablösungsprozessen von den Eltern) mit der lebensbedrohlichen Erkrankung des Drittbeschwerdeführers in Zusammenhang stehen dürfte.Am 03.02.2011 erfolgte auch betreffend den Viertbeschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, wonach beim Drittbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit somatischen Symptomen vorliege (Durchfall, Übelkeit), welche in erster Linie (neben eventuell entwicklungsbedingten Ablösungsprozessen von den Eltern) mit der lebensbedrohlichen Erkrankung des Drittbeschwerdeführers in Zusammenhang stehen dürfte.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 wurde nach einem Telefonat mit dem zuständigen Arzt im XXXX festgehalten, dass sich der Drittbeschwerdeführer außerhalb der planmäßigen Chemotherapieblöcke stationär im XXXX befinde und voraussichtlich noch eine Woche im Spital bleiben würde. Möglicherweise müsse der Beginn des nächsten Therapieblocks um eine Woche verschoben werden. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer auf der Station. Deren ständige Anwesenheit und Fürsorge sei sehr wichtig für den Drittbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin übernehme einen wesentlichen Teil der Körperpflege und der alltäglichen Verrichtungen des besonders geschwächten Drittbeschwerdeführers und sei eine Abwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin von der Station - selbst nur für einige Stunden zum Zweck der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - nachteilig für den Drittbeschwerdeführer.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 wurde nach einem Telefonat mit dem zuständigen Arzt im römisch 40 festgehalten, dass sich der Drittbeschwerdeführer außerhalb der planmäßigen Chemotherapieblöcke stationär im römisch 40 befinde und voraussichtlich noch eine Woche im Spital bleiben würde. Möglicherweise müsse der Beginn des nächsten Therapieblocks um eine Woche verschoben werden. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer auf der Station. Deren ständige Anwesenheit und Fürsorge sei sehr wichtig für den Drittbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin übernehme einen wesentlichen Teil der Körperpflege und der alltäglichen Verrichtungen des besonders geschwächten Drittbeschwerdeführers und sei eine Abwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin von der Station - selbst nur für einige Stunden zum Zweck der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - nachteilig für den Drittbeschwerdeführer.

Mit E-Mail vom 24.02.2011 wurde dem Bundesasylamt seitens des behandelnden Arztes des Drittbeschwerdeführers mitgeteilt, dass der Drittbeschwerdeführer sich wegen eines bösartigen Tumors im Kleinhirn unter Chemotherapie befinde und vier von insgesamt acht Erhaltungschemotherapieblöcken erhalten habe. Eine Chemotherapie im Alter des Drittbeschwerdeführers sei eine sehr intensive Therapie, während der die Patienten sehr gefährdet seien. Insbesondere komme es durch die Wirkung der Chemotherapie auf das Knochenmark zu einer verminderten Blutbildung und einer starken Immunsuppression (Unterdrückung der körpereigenen Abwehr). Vor allem in der Zeit nach einer Therapie, in der das Knochenmark ganz besonders stark betroffen sei, hätten die Patienten kaum ausreichend körpereigene Immunzellen (Abwehrzellen), um auch nur banale Infektionen abwehren zu können. In dieser Zeit seien die Patienten in einem Isolierzimmer aufgenommen und würden prophylaktisch eine antibiotische Therapie bekommen, da jede Infektion, selbst jeder sonst harmlose Schnupfen, sehr rasch lebensbedrohlich werden könne. Jeder Transport während dieser Zeit der Chemotherapie und besonderes während der Phase der lebensbedrohenden Immunsuppression nach Chemotherapie könne für den Patienten fatale Folgen haben. Zusätzlich dürfe es während einer kurativen Chemotherapie (d.h. der Patient solle mittels der Therapie dauerhaft geheilt werden) zu keiner Verzögerung kommen, da eine solche Therapieverzögerung den Therapieerfolg gefährden könne.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 25.02.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich wie folgt:

"Frage: Ihre Frau XXXX, AIS 10 08.439, ist heute trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Einvernahme erschienen? Möchten Sie dazu Stellung nehmen?"Frage: Ihre Frau römisch 40 , AIS 10 08.439, ist heute trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Einvernahme erschienen? Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

Antwort: Der Arzt hat gemeint, meine Frau soll das Kind nicht alleine lassen, weil die letzten Befunde nicht gut sind. Sie hat gestern mit mir telefoniert und hat am Telefon geweint. Der Sohn hat seit drei Tagen nichts gegessen. Ein Blutwert steigt und fällt dann abrupt ab, ich weiß aber nicht, welcher Wert das ist. Das Kind ist seit einem Jahr ständig im Spital. Der letzte Befund ist glaube ich vom 16.02.2011, ich habe keine neuen Befunde.

Frage: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Ich habe ein Dokument, welches ich bisher nicht vorgelegt habe, weil ich darauf vergessen habe. Das Dokument belegt, dass ich selbst Invalide bin. Mir wurde die linke Niere entfernt und in der Folge gab es fünf Operationen. Ganz gesund fühle ich mich auch heute nicht. Im Moment habe ich keine Schmerzen, aber ich bin eben nicht geheilt. Damit meine ich, dass ich immer wieder Beschwerden habe, die aus dieser Krankheit resultieren. Ich muss

ständig die Unterwäsche wechseln, weil da ständig ein eitriger Ausfluss kommt. Die Operation ist nämlich nicht richtig durchgeführt worden. Deswegen hat es die Folgeeingriffe gegeben. Ich stehe jedoch derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Ich warte, bis sich die Situation mit meinem Sohn halbwegs stablisiert, bevor ich mich selbst behandeln lasse. Ich wollte bei der Untersuchung hier in der Betreuungsstelle dem Arzt von meinen gesundheitlichen Problemen erzählen, aber es hat Probleme mit dem Dolmetscher gegeben. Der Dolmetscher hat das Wort Niere nicht richtig verstanden und dann habe ich es bleiben lassen und nichts mehr dazu gesagt.

Anmerkung: Der AW legt ein fremdsprachiges Schreiben vor, das in Kopie zum Akt genommen wird. Mündliche Übersetzung der Dolmetscherin: Bestätigung des städtischen medizinischen Büros in XXXX darüber, dass der AW als Invalide zu betrachten sei. Ausstellungsdatum der Bestätigung 30.12.2004, Datum der Feststellung der Invalidität 29.12.2004; Invaliditätsstufe 2; Grund der Invalidität: Allgemeine Erkrankung; Grad der Arbeitsunfähigkeit: 2. Stufe. Die Invalidität wird für unbefristete Dauer festgestellt; ergänzende Anmerkung, dass der AW unter eingeschränkten Bedingungen oder zuhause arbeitsfähig ist. Anordnung: Ihnen wird eine Frist von einer Woche ab heute eingeräumt, ärztliche Befunde zu Ihrer Erkrankung vorzulegen.Anmerkung: Der AW legt ein fremdsprachiges Schreiben vor, das in Kopie zum Akt genommen wird. Mündliche Übersetzung der Dolmetscherin: Bestätigung des städtischen medizinischen Büros in römisch 40 darüber, dass der AW als Invalide zu betrachten sei. Ausstellungsdatum der Bestätigung 30.12.2004, Datum der Feststellung der Invalidität 29.12.2004; Invaliditätsstufe 2; Grund der Invalidität: Allgemeine Erkrankung; Grad der Arbeitsunfähigkeit: 2. Stufe. Die Invalidität wird für unbefristete Dauer festgestellt; ergänzende Anmerkung, dass der AW unter eingeschränkten Bedingungen oder zuhause arbeitsfähig ist. Anordnung: Ihnen wird eine Frist von einer Woche ab heute eingeräumt, ärztliche Befunde zu Ihrer Erkrankung vorzulegen.

Frage: Sie wurden am 12.09.2010 bei der Polizeiinspektion EAST Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie betreffend die bei der Erstbefragung getätigten Angaben etwas berichtigten oder ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, in Island oder in der Schweiz aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

Antwort: Nein, nur Bekannte.

Frage: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

Antwort: Nein, nur mit meiner Frau XXXX und mit meinen Söhnen XXXXAntwort: Nein, nur mit meiner Frau römisch 40 und mit meinen Söhnen römisch 40

Vorhalt: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 05.09.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt haben. Entspricht dies den Tatsachen?

Antwort: Ja. Beim ersten Versuch, die polnische Grenze zu überschreiten, wurden wir abgewiesen. Erst beim zweiten Mal durften wir einreisen und stellten dann gleich Asylanträge.

Vorhalt: Im gegenständlichen Asylverfahren wurden Dublin-Konsultationen mit Polen geführt und die polnische Asylbehöde hat inzwischen zugestimmt, Ihr Asylverfahren sowie die Asylverfahren Ihrer Familie zu führen. Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die Ihrer Ausweisung bzw. der Ausweisung Ihrer Familienmitglieder aus Österreich nach Polen entgegenstehen?

Antwort: Wir wollen nicht nach Polen. Als wir beim ersten Einreiseversuch in XXXX waren, haben wir gleich mitgeteilt, dass wir ein schwer krankes Kind haben. Man hat uns aber einen ganzen Tag warten lassen. Dann sagten mir eine Frau und zwei Männer Kranke Kinder brauchen wir nicht, kranke Kinder können wir nicht behandeln. Ich weiß nicht, von welcher Behörde die Frau und die beiden Männer waren. Sie haben ein kurzes Interview mit uns durchgeführt. Sie sagten Gehirnkrebs ist bei uns nicht behandelbar .Antwort: Wir wollen nicht nach Polen. Als wir beim ersten Einreiseversuch in römisch 40 waren, haben wir gleich mitgeteilt, dass wir ein schwer krankes Kind haben. Man hat uns aber einen ganzen Tag warten lassen. Dann sagten mir eine Frau und zwei Männer Kranke Kinder brauchen wir nicht, kranke Kinder können wir nicht behandeln. Ich weiß nicht, von welcher Behörde die Frau und die beiden Männer waren. Sie haben ein kurzes Interview mit uns durchgeführt. Sie sagten Gehirnkrebs ist bei uns nicht behandelbar .

Anmerkung: Dem AW wurden durch die Dolmetscherin die Feststellungen zu Polen übersetzt.

Frage: Aus den Ihnen soeben zur Kenntnis gebrachten Feststellungen geht hervor, dass Asylwerber in Polen grundsätzlich Zugang zu medizinischer Behandlung auch zu medizinischer Fachbehandlung haben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

Antwort: Die Frau, die in Polen das Interview mit uns gemacht hat, hat gesehen, wie schwer krank unser Kind aussah, und hat uns trotzdem zurückgewiesen. Wir mussten XXXX verlassen. Die Zustände dort waren chaotisch. Es waren sehr viele Leute. Alle haben geschrieen und wir mussten mit dem kranken Kind dort warten.Antwort: Die Frau, die in Polen das Interview mit uns gemacht hat, hat gesehen, wie schwer krank unser Kind aussah, und hat uns trotzdem zurückgewiesen. Wir mussten römisch 40 verlassen. Die Zustände dort waren chaotisch. Es waren sehr viele Leute. Alle haben geschrieen und wir mussten mit dem kranken Kind dort warten.

Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Polen werden zum Akt genommen.

Frage: In welchem Stadium befindet sich Ihr Asylverfahren in Polen?

Antwort: Ich weiß es nicht. Man hat uns bei der ersten Einreise in Polen Papieren zur Unterschrift vorgelegt, die wir nicht verstanden haben. Wir haben sie unterschrieben. Dann wurden wir zurückgewiesen und mussten Polen verlassen.

Frage: Gibt es Gründe, die einer Ausweisung aus Österreich entgegenstehen?

Anmerkung: Dem AW wird erklärt, welche Sachverhalte bei einer Ausweisungsprüfung Berücksichtigung finden, wie beispielsweise verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigung für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl

Antwort: Es ist unser Wunsch, hier zu bleiben. Österreich ist gut. Wir haben gesehen, dass man sich hier um die Gesundheit unseres Kindes wirklich kümmert. Sonstige private Interessen in Österreich habe ich nicht. Ich will mich nur bei den österreichischen Ärzten bedanken, dass man sich so für unser Kind einsetzt.

Frage: Haben Sie bei der Erstbefragung vom 12.09.2010 alle Fluchtgründe angegeben?

Antwort: Ja.

Frage: Sie haben angegeben, dass Militärangehörige zu Ihnen nach Hause gekommen sind und das Haus nach Ihrem Cousin durchsucht haben. Bitte geben sie im Detail an, wer in Ihr Haus gekommen ist, und wann dies war.

Antwort: Es kamen insgesamt zweimal Personen in unser Haus. Das erst Mal war im August oder September 2010. Sie waren zu dritt. Zwei waren in Uniform, und einer in zivil. Der Mann in zivil war der Vernehmungsbeamte von unserem Bezirk. Den Namen dieses Vernehmungsbeamten weiß ich nicht, weil er neu war der frühere Vernehmungsbeamte wurde in seinem Büro erschossen. Die beiden Männer in Uniform waren Russen, mehr weiß ich nicht über sie. Sie sind in unser Haus gekommen, kurz nachdem unser Sohn mit meiner Frau von der Operation in Moskau nach Hause zurückgekommen war, um sich für einige Tage zu Hause zu erholen. Die Männer sind gekommen und haben die Unterkunft durchsucht. Sie haben gefragt, wo sich mein Cousin XXXX aufhält. Der ist aber glaube ich in den Bergen. Ich weiß nicht, wo er sich aufhält. Die Männer sagten, sie verdächtigten ihn, dass er an irgendwelchen Anschlägen beteiligt gewesen sei. Zuletzt habe ich meinen Cousin beim Begräbnis meiner Mutter gesehen. Gefragt, wann das Begräbnis meiner Mutter war, gebe ich an: Das war ca. 10 Tage nach dem Anschlag auf unseren Präsidenten Kadyrov, der am 09.05. erschossen wurde. An das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube, es war 2006. Mein Vater ist beim ersten Krieg gestorben, meine Mutter nach dem zweiten. Als die Männer meinen Cousin bei mir suchten, habe ich ihnen gesagt, dass ich nichts über ihn weiß und keinen Kontakt zu ihm habe. Die Männer sagten, sie müssten trotzdem die Wohnung durchsuchen. Ich weiß nicht, weshalb die Männer glaubten, dass ich etwas über meinen Cousin wüsste. Die verdächtigen ja jeden. Vielleicht 5 bis 6 Tage nach diesem erstenAntwort: Es kamen insgesamt zweimal Personen in unser Haus. Das erst Mal war im August oder September 2010. Sie waren zu dritt. Zwei waren in Uniform, und einer in zivil. Der Mann in zivil war der Vernehmungsbeamte von unserem Bezirk. Den Namen dieses Vernehmungsbeamten weiß ich nicht, weil er neu war der frühere Vernehmungsbeamte wurde in seinem Büro erschossen. Die beiden Männer in Uniform waren Russen, mehr weiß ich nicht über sie. Sie sind in unser Haus gekommen, kurz nachdem unser Sohn mit meiner Frau von der Operation in Moskau nach Hause zurückgekommen war, um sich für einige Tage zu Hause zu erholen. Die Männer sind gekommen und haben die Unterkunft durchsucht. Sie haben gefragt, wo sich mein Cousin römisch 40 aufhält. Der ist aber glaube ich in den Bergen. Ich weiß nicht, wo er sich aufhält. Die Männer sagten, sie verdächtigten ihn, dass er an irgendwelchen Anschlägen beteiligt gewesen sei. Zuletzt habe ich meinen Cousin beim Begräbnis meiner Mutter gesehen. Gefragt, wann das Begräbnis meiner Mutter war, gebe ich an: Das war ca. 10 Tage nach dem Anschlag auf unseren Präsidenten Kadyrov, der am 09.05. erschossen wurde. An das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube, es war 2006. Mein Vater ist beim ersten Krieg gestorben, meine Mutter nach dem zweiten. Als die Männer meinen Cousin bei mir suchten, habe ich ihnen gesagt, dass ich nichts über ihn weiß und keinen Kontakt zu ihm habe. Die Männer sagten, sie müssten trotzdem die Wohnung durchsuchen. Ich weiß nicht, weshalb die Männer glaubten, dass ich etwas über meinen Cousin wüsste. Die verdächtigen ja jeden. Vielleicht 5 bis 6 Tage nach diesem ersten

Vorfall kamen wieder drei Männer in mein Haus. Es war wieder derselbe Vernehmungsbeamte mit zwei anderen Uniformierten als beim ersten Mal. Ich wohne in der Nähe der Hauptverbindungsstraße zwischen XXXX, wo innerhalb kurzer Zeit zwei Personen von Scharfschützen erschossen wurden.Vorfall kamen wieder drei Männer in mein Haus. Es war wieder derselbe Vernehmungsbeamte mit zwei anderen Uniformierten als beim ersten Mal. Ich wohne in der Nähe der Hauptverbindungsstraße zwischen römisch 40 , wo innerhalb kurzer Zeit zwei Personen von Scharfschützen erschossen wurden.

Vielleicht war das auch ein Grund, weshalb die Männer zu uns kamen und das Haus durchsuchten. Vielleicht war es aber auch wegen des Cousins. Die Männer sagten, ich solle mit meinem Cousin Kontakt aufnehmen. Ich wurde nicht konkret auf die erwähnten Anschläge mit den Scharfschützen angesprochen. Ich weiß nicht, ob es bei den anderen Familienangehörigen meines Cousins Hausdurchsuchungen gegeben hat, ich glaube aber nicht. Ich weiß über meinen Cousin nichts. Ich weiß nicht, ob mein Cousin bei den Kämpfern in den Bergen ist. Ich nehme das bloß an, denn wenn er in der Stadt wäre, dann hätte man ihn schon längst erwischt. Das waren die beiden einzigen Vorfälle, danach sind die Männer nicht mehr gekommen. Aber sie könnten wieder kommen oder mich irgendwo hin laden. Damit meine ich, dass sie mich zum Posten laden und in Arrest nehmen könnten. Anderen Personen die ich aber nicht persönlich kenne ist das passiert und dann sind sie gefoltert worden und als Krüppel wieder nach Hause gekommen. Das hört man immer wieder.

Frage: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Ihre Heimat zu verlassen?

Antwort: Das war zwei bis drei Tage, nachdem die Männer zum zweiten Mal bei mir gewesen waren. Ich habe diese Vorfälle meiner Schwester erzählt und sie hat mir geraten, das Land zu verlassen. Sie hat Angst um mich bekommen.

Frage: Wie sind die beiden Hausdurchsuchungen konkret abgelaufen?

Antwort: Die Männer kamen in der Früh, ungefähr zur Zeit der Morgendämmerung. Sie klopften an die Hoftür. Sie haben bei beiden Hausdurchsuchungen in einem normalen Ton mit mir geredet. Damit meine ich, dass ich nicht bedroht und nicht geschlagen wurde. Sie haben aber in einem lauten Ton mit mir gesprochen. Der Vernehmungsbeamte und der Bezirkspolizist das war einer der beiden Uniformierten haben beide mit mir gesprochen. Meine Frau war neben dem kranken Kind im Zimmer, der andere Sohn schlief. Sie haben die Wohnung nicht genau angeschaut, sondern sie haben sich nur die Umgebung des Hauses und den Garten angeschaut. Wo sie genau nachgeschaut haben, z.B. ob sie auch in der Scheune waren, weiß ich nicht, weil ich nicht mit ihnen mitgegangen bin. Auch beim zweiten Vorfall haben die Männer die Wohnung nicht durchsucht. Das Gespräch hat in beiden Fällen im Korridor stattgefunden. Ich habe fünf Zimmer und in einem Zimmer lag das kranke Kind. Das kranke Kind haben sie nicht gesehen. Beim zweiten Vorfall hat XXXX die Männer gesehen und hat große Angst bekommen. Wir haben ihn dann beruhigt. Das war ja kurz nach seiner Operation.Antwort: Die Männer kamen in der Früh, ungefähr zur Zeit der Morgendämmerung. Sie klopften an die Hoftür. Sie haben bei beiden Hausdurchsuchungen in einem normalen Ton mit mir geredet. Damit meine ich, dass ich nicht bedroht und nicht geschlagen wurde. Sie haben aber in einem lauten Ton mit mir gesprochen. Der Vernehmungsbeamte und der Bezirkspolizist das war einer der beiden Uniformierten haben beide mit mir gesprochen. Meine Frau war neben dem kranken Kind im Zimmer, der andere Sohn schlief. Sie haben die Wohnung nicht genau angeschaut, sondern sie haben sich nur die Umgebung des Hauses und den Garten angeschaut. Wo sie genau nachgeschaut haben, z.B. ob sie auch in der Scheune waren, weiß ich nicht, weil ich nicht mit ihnen mitgegangen bin. Auch beim zweiten Vorfall haben die Männer die Wohnung nicht durchsucht. Das Gespräch hat in beiden Fällen im Korridor stattgefunden. Ich habe fünf Zimmer und in einem Zimmer lag das kranke Kind. Das kranke Kind haben sie nicht gesehen. Beim zweiten Vorfall hat römisch 40 die Männer gesehen und hat große Angst bekommen. Wir haben ihn dann beruhigt. Das war ja kurz nach seiner Operation.

Frage: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?

Antwort: Nein. Ich kann nur sagen, ich habe Angst bekommen und auch meine Schwester XXXX hat Angst um mich bekommen. Meine Frau hätte eigentlich zur Weiterbehandlung des Kindes wieder nach Moskau fahren sollen, aber nach diesen Vorfällen beschloss sie, mit mir ins Ausland zu gehen.Antwort: Nein. Ich kann nur sagen, ich habe Angst bekommen und auch meine Schwester römisch 40 hat Angst um mich bekommen. Meine Frau hätte eigentlich zur Weiterbehandlung des Kindes wieder nach Moskau fahren sollen, aber nach diesen Vorfällen beschloss sie, mit mir ins Ausland zu gehen.

Frage: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?

Antwort: Zwei Schwestern XXXX sowie ein Onkel mütterlicherseits sein Name ist XXXX. Ich habe auch noch zwei Tanten mütterlicherseitsAntwort: Zwei Schwestern römisch 40 sowie ein Onkel mütterlicherseits sein Name ist römisch 40 . Ich habe auch noch zwei Tanten mütterlicherseits

XXXX.römisch 40 .

Frage: Wie gestaltet sich derzeit der Kontakt zu Ihren Angehörigen im Heimatland?

Antwort: Wir haben telefonisch Kontakt, aber selten ungefähr einmal im Monat. Hauptsächlich rede ich mit meiner Schwester XXXX. Der letzte Kontakt war vor zwei Tagen da hat meine Frau mit XXXX telefoniert. Meine Schwester hat vor ca. zwei Monaten erzählt, dass sie vermutlich von Beamten der Pensionsversicherungsanstalt wegen der Invaliditätspension nach meinem Verbleib gefragt worden sei. Die Zahlungen seien eingestellt worden, weil ich im Ausland bin. Dass die Männer, die seinerzeit zu mir nach Hause gekommen waren, in der Zwischenzeit nochmals nach mir gefragt hätten, ist mir nicht bekannt. F auf Anregung des RB: Wie wurde Ihre Pension ausgezahlt?Antwort: Wir haben telefonisch Kontakt, aber selten ungefähr einmal im Monat. Hauptsächlich rede ich mit meiner Schwester römisch 40 . Der letzte Kontakt war vor zwei Tagen da hat meine Frau mit römisch 40 telefoniert. Meine Schwester hat vor ca. zwei Monaten erzählt, dass sie vermutlich von Beamten der Pensionsversicherungsanstalt wegen der Invaliditätspension nach meinem Verbleib gefragt worden sei. Die Zahlungen seien eingestellt worden, weil ich im Ausland bin. Dass die Männer, die seinerzeit zu mir nach Hause gekommen waren, in der Zwischenzeit nochmals nach mir gefragt hätten, ist mir nicht bekannt. F auf Anregung des RB: Wie wurde Ihre Pension ausgezahlt?

Antwort: Per Post.

Anmerkung: Die nachfolgenden Fragen werden zu den Anträgen auf internationalen Schutz der Kinder XXXX, AIS 10 08.441, und XXXX, AIS 10 08.440, gestellt.Anmerkung: Die nachfolgenden Fragen werden zu den Anträgen auf internationalen Schutz der Kinder römisch 40 , AIS 10 08.441, und römisch 40 , AIS 10 08.440, gestellt.

Frage: Gelten Ihre Angaben zu den Fluchtgründen und zu Polen auch für Ihre Kinder?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie hinsichtlich Ihrer Kinder noch etwas hinzufügen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben sich Ihre Kinder XXXX seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation durchgehend bei Ihnen befunden?Frage: Haben sich Ihre Kinder römisch 40 seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation durchgehend bei Ihnen befunden?

Antwort: Ja, mit Ausnahme der Zeiten, in denen XXXX im Spital war.Antwort: Ja, mit Ausnahme der Zeiten, in denen römisch 40 im Spital war.

Anmerkung: Dem Asylwerber wird eine Ausfertigung der gutachterlichen Stellungnahme Dris. XXXX vom 21.09.2010 übergeben.Anmerkung: Dem Asylwerber wird eine Ausfertigung der gutachterlichen Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 21.09.2010 übergeben.

Frage: Die ärztliche Untersuchung vom 21.09.2010 hat ergeben, dass Sie an keinerlei psychischer Erkrankung leiden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

Antwort: Ich leide an Schlaflosigkeit und die Krankheit meines Sohnes belastet mich sehr. Meine Nerven halten das nicht mehr aus.

Anmerkung: Dem Asylwerber wird weiters eine Ausfertigung der gutachterlichen Stellungnahme Dris. XXXX vom 03.02.2011 übergeben.Anmerkung: Dem Asylwerber wird weiters eine Ausfertigung der gutachterlichen Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 03.02.2011 übergeben.

Frage: Die ärztliche Untersuchung vom 03.02.2011 hat ergeben, dass Ihr Sohn XXXX an einer Anpassungsstörung mit somatischen Symptomen, jedoch ansonsten an keinerlei psychischer Erkrankung leidet. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?Frage: Die ärztliche Untersuchung vom 03.02.2011 hat ergeben, dass Ihr Sohn römisch 40 an einer Anpassungsstörung mit somatischen Symptomen, jedoch ansonsten an keinerlei psychischer Erkrankung leidet. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

Antwort: Nein.

Anmerkung: Dem RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Vom RB wird davon kein Gebrauch gemacht.

Erklärung: Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Die weitere Vorgangsweise im Asylverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Sollte sich Ihre Abgabestelle ändern, teilen Sie dies bitte umgehend dem Bundesasylamt mit.

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

Antwort: Gut.

Frage: Konnten Sie die Fragen verstehen und der Einvernahme folgen?

Antwort: Ja."

Mit Aktenvermerk vom 02.03.2011 hielt das Bundesasylamt fest, im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen bis zur Beendigung der Chemotherapie (bis ca. Jahresende 2011) zulässig bzw. möglich sein werde. Die Verfahren der Beschwerdeführer seien daher zuzulassen.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.04.2011 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

"Frage: Befinden Sie sich derzeit hier in Österreich wegen einer physischen oder psychischen Erkrankung in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung oder haben Sie sich deswegen in Ihrem Heimatland in Behandlung befunden?

Antwort: In Behandlung war ich nicht, aber ich bin Invalide, da man mir die linke Niere in der Heimat entfernt hat und ich fünf Mal unter Narkose operiert wurde.

Frage: Wann und wo erfolgten diese Operationen und was war die Ursache der Erkrankungen?

Antwort: Die Niere wurde mir 1995 in XXXX entfernt, das diese ausgetrocknet war und die weiteren Operationen erfolgten wegen der Hämorriden vier Mal in XXXX.Antwort: Die Niere wurde mir 1995 in römisch 40 entfernt, das diese ausgetrocknet war und die weiteren Operationen erfolgten wegen der Hämorriden vier Mal in römisch 40 .

Frage: Gibt es über Ihre Behandlungen ärztliche Befunde die Sie vorlegen können?

Antwort: Nein. Ich hatte welche, aber keinen Dolmetscher.

Frage: Sind sie hier in Österreich in Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Sie haben angegeben, dass Ihr Sohn XXXX an Krebs erkrankt sei. Wann ist diese Erkrankung aufgetreten und wo wurde Sie überall in Ihrer Heimat behandelt?Frage: Sie haben angegeben, dass Ihr Sohn römisch 40 an Krebs erkrankt sei. Wann ist diese Erkrankung aufgetreten und wo wurde Sie überall in Ihrer Heimat behandelt?

Antwort: Ja, er ist an Krebs erkrankt. Die Erkrankung trat im April vorigen Jahres auf und behandelt wurde er in XXXX.Antwort: Ja, er ist an Krebs erkrankt. Die Erkrankung trat im April vorigen Jahres auf und behandelt wurde er in römisch 40 .

Frage: Ist die Erkrankung damals zum ersten Mal aufgetreten?

Antwort: Ja. Zwei Monate lag er im Spital. Sie wussten nicht was er hat. Zuerst sprach man von einer Magen-, dann von einer Lungenerkrankung, letztlich stieg der Hirndruck an. Dann sagen die Ärzte man müsse ihn in eine größere Stadt bringen und nach einem CT in XXXX stellen die Ärzte die Diagnose Krebs.Antwort: Ja. Zwei Monate lag er im Spital. Sie wussten nicht was er hat. Zuerst sprach man von einer Magen-, dann von einer Lungenerkrankung, letztlich stieg der Hirndruck an. Dann sagen die Ärzte man müsse ihn in eine größere Stadt bringen und nach einem CT in römisch 40 stellen die Ärzte die Diagnose Krebs.

Frage: War er in einer anderen Stadt in der Heimat in Behandlung?

Antwort: Nein, auf Nachfrage, doch von XXXX brachten sie ihn nach Moskau.Antwort: Nein, auf Nachfrage, doch von römisch 40 brachten sie ihn nach Moskau.

Frage: Wann war das?

Antwort: Im Mai, vorigen Jahres. Dort wurde er operiert.

Frage: Wo genau war er in Behandlung und wie lange?

Antwort: In der XXXX, wo er zwei Monate bis August war er dort, auf Nachfrage, stationär aufgenommen.Antwort: In der römisch 40 , wo er zwei Monate bis August war er dort, auf Nachfrage, stationär aufgenommen.

Frage: Wer war mit ihm dort?

Antwort: Meine Frau und meine Schwester.

Frage: Bei wem haben sich Ihre Frau und Ihre Schwester aufgehalten?

Antwort: Die Frau im Spital und die Schwester in einer Wohnung von Bekannten.

Frage: Um welche Bekannte handelt es sich dabei?

Antwort: Bekannte der Schwester, Studienfreunde.

Frage: Welche Behandlung hat Ihr Sohn dort noch erhalten?

Antwort: Auch noch eine Chemotherapie.

Frage: Waren die Behandlungen mit Kosten verbunden und wenn ja in welcher Höhe?

Antwort: Insgesamt 200.000 Rubel inklusive Ärzte und Krankenschwestern. Die Schwester machte alles.

Frage: Wie haben sie die Kosten finanziert?

Antwort: Freunde halfen.

Frage: Wurde die Behandlung für Ihren Sohn dort abgeschlossen?

Antwort: Nein.

Frage: Warum wurde die Behandlung nicht fortgesetzt?

Antwort: Er hätte noch weiter eine Chemotherapie erhalten sollen, ab dem 15.09.2010.

Fragewiederholung:

Antwort: Mittlerweile musste ich wegfahren.

Frage: Sind Sie mit der Einholung der bezüglich Ihrer Söhne und Ihrer Person in Österreich aufliegenden ärztlichen Befunde einverstanden? Diesbezüglich wird Ihnen eine schriftliche Einverständniserklärung zur Unterschrift vorgelegt.

....

Frage: Haben Sie Beweismittel oder Dokumente die Sie vorlegen möchten und die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Wurde Ihnen in der Russischen Föderation ein Binnen- oder Reisepass ausgestellt und wenn ja, wo befinden sich diese?

Antwort: Der Auslandspass ist in Polen und den Binnenpass haben wir verloren.

Frage: Wo ist dieser verloren gegangen?

Antwort: In Polen.

Frage: Von allen Familienmitgliedern?

Antwort: Ja auch die Geburtsurkunden, Es war alles in einem Paket.

Frage: Somit haben Sie auch keine Heiratsurkunde die Sie vorlegen können?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie außer in Österreich und in Polen noch in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mit der Einholung der in der in Polen aufliegenden Daten und Dokumente einverstanden? Diesbezüglich wird Ihnen eine schriftliche Einverständniserklärung zur Unterschrift vorgelegt.

Antwort: Ja.

Frage: Welcher Abstammung/ Nationalität sind Sie?

Antwort: Ich bin Tschetschene.

Frage: Wie heißen Ihre Eltern und wo halten sich diese auf?

Antwort: Beide sind verstorben und haben auf Nachfrage zuletzt in XXXX gelebt.Antwort: Beide sind verstorben und haben auf Nachfrage zuletzt in römisch 40 gelebt.

Frage: Sind Sie falls erforderlich mit der Durchführung einer Sprachanalyse zur Feststellung Ihrer Herkunft einverstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie Geschwister, Brüder und Schwestern und wenn ja, wie heißen diese und wo halten sie sich auf?

Antwort: Ich habe zwei Schwestern namens XXXX Jahre alt, verheiratet und lebt ind Dagestan im Dorf XXXX und XXXX Jahre alt und lebt im Dorf XXXX in Dagestan. Brüder habe ich keine.Antwort: Ich habe zwei Schwestern namens römisch 40 Jahre alt, verheiratet und lebt ind Dagestan im Dorf römisch 40 und römisch 40 Jahre alt und lebt im Dorf römisch 40 in Dagestan. Brüder habe ich keine.

Frage: Können Sie einen kurzen Lebenslauf angeben, wo Sie geboren wurden, wo Sie aufgewachsen sind, wo Sie zur Schule gingen, welchen Beruf Sie ausgeübt haben und wo Sie sich überall in der Russischen Föderation aufgehalten haben? Machen Sie dazu möglichst konkrete zeitliche Angaben.

Antwort: Mein Namr ist XXXX und ich wurde am XXXX geboren. Ich habe 8 Jahre der Grundschule in der XXXX besucht. Danach habe ich drei Jahre in der XXXX abgeschlossen. Auf Nachfrage haben meine Eltern und ich immer in XXXX gelebt. Danach war ich von 1988 bis 1990 bei der Armee, zwei Jahre in Moskau und dann in Aserbaidschan. Dann fuhr ich in die Gegend des XXXX um Geld zu verdienen. Auf Nachfrage habe ich dort eineinhalb Jahre in einer Ziegelfabrik gearbeitet.Antwort: Mein Namr ist römisch 40 und ich wurde am römisch 40 geboren. Ich habe 8 Jahre der Grundschule in der römisch 40 besucht. Danach habe ich drei Jahre in der römisch 40 abgeschlossen. Auf Nachfrage haben meine Eltern und ich immer in römisch 40 gelebt. Danach war ich von 1988 bis 1990 bei der Armee, zwei Jahre in Moskau und dann in Aserbaidschan. Dann fuhr ich in die Gegend des römisch 40 um Geld zu verdienen. Auf Nachfrage habe ich dort eineinhalb Jahre in einer Ziegelfabrik gearbeitet.

Frage: Wann und wo haben Sie Ihre jetzige Frau kennen gelernt?

Antwort: Die anwesende Frau ist meine zweite Frau. Die erste Frau heiratete ich nach der Rückkehr von der Arbeit, 1993 bis 1994, lebte ich mit ihr zusammen. auf Nachfrage habe ich mit Ihr keine Kinder gehabt. Meine jetzige Frau habe ich im Dorf XXXX im Jahr 1997, genau weiß ich es nicht, kennen gelernt.Antwort: Die anwesende Frau ist meine zweite Frau. Die erste Frau heiratete ich nach der Rückkehr von der Arbeit, 1993 bis 1994, lebte ich mit ihr zusammen. auf Nachfrage habe ich mit Ihr keine Kinder gehabt. Meine jetzige Frau habe ich im Dorf römisch 40 im Jahr 1997, genau weiß ich es nicht, kennen gelernt.

Frage: Wann und wo haben Sie geheiratet?

Antwort: In XXXX im Jahr 1997 oder 1996, nein doch 1996 da der ältere Sohn XXXX geboren wurde.Antwort: In römisch 40 im Jahr 1997 oder 1996, nein doch 1996 da der ältere Sohn römisch 40 geboren wurde.

Frage: Haben Sie auch standesamtlich geheiratet?

Antwort: Nein nur nach unseren Sitten.

Frage: Dann gibt es ja auch keine Heiratsurkunde?

Antwort: Zwei drei Jahre später gingen wird doch zum Standesamt und heirateten auch dort.

Frage: Was haben Sie berufsmäßig gemacht nachdem Sie von XXXX zurückgekommen sind?Frage: Was haben Sie berufsmäßig gemacht nachdem Sie von römisch 40 zurückgekommen sind?

Antwort: Dann arbeitete ich zum Beispiel in einer Möbelfabrik und lernte Maler.

Frage: Wann haben Sie wo konkret gearbeitet?

Antwort: Ich habe in XXXX gearbeitet, das war im Jahr 1998 bis 2002 in einer Fabrik.Antwort: Ich habe in römisch 40 gearbeitet, das war im Jahr 1998 bis 2002 in einer Fabrik.

Frage: Wann wurde Ihnen diese Invaliditätsbescheinigung ausgestellt und haben Sie danach noch gearbeitet?

Antwort: Wahrscheinlich 1998, ich war invalide habe aber gearbeitet. Bei uns hat dies keine Bedeutung.

Frage: Haben Sie bereits eine Invaliditätsrente bezogen und wie hoch war diese?

Antwort: Ja, ca. 600 Rubel, was wenig ist.

Frage: Haben Sie sich bis zu Ihrer Ausreise immer in XXXX im elterlichen Haus aufgehalten und wie lautet die Adresse?Frage: Haben Sie sich bis zu Ihrer Ausreise immer in römisch 40 im elterlichen Haus aufgehalten und wie lautet die Adresse?

Antwort: Ja, das war das elterliche Haus in XXXX.Antwort: Ja, das war das elterliche Haus in römisch 40 .

Frage: Gibt es dieses Haus dort noch und ist es bewohnt?

Antwort: Ja, aber es ist unbewohnt.

Frage: Was war das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis, wegen dem Sie nach Österreich gekommen sind und einen Asylantrag eingebracht haben? Schildern Sie die Fluchtgründe mit möglichst genauen Zeitangaben?

Antwort: Ich habe einen Cousin namens XXXX und nach ihm wird gefahndet. Er ist in den Bergen mit den Bärtigen, in deren Gruppen, auf Nachfrage bei den Kämpfern in der Opposition gegen den Staat. Wegen ihm habe ich alle Probleme, die Organe lassen mich nicht in Ruhe, es gibt dauernd Anschläge und wenn es einen solchen gibt, kommen Milizionäre sofort, auf Rückfrage zu mir und zu anderen. Ich erklärte ihnen, dass ich zu ihm keinen Kontakt habe. Im ersten Krieg, war ich mit den Burschen zusammen und habe einiges bewacht. Ich arbeitete hatte Familie und Probleme habe ich wegen meinem Cousin.Antwort: Ich habe einen Cousin namens römisch 40 und nach ihm wird gefahndet. Er ist in den Bergen mit den Bärtigen, in deren Gruppen, auf Nachfrage bei den Kämpfern in der Opposition gegen den Staat. Wegen ihm habe ich alle Probleme, die Organe lassen mich nicht in Ruhe, es gibt dauernd Anschläge und wenn es einen solchen gibt, kommen Milizionäre sofort, auf Rückfrage zu mir und zu anderen. Ich erklärte ihnen, dass ich zu ihm keinen Kontakt habe. Im ersten Krieg, war ich mit den Burschen zusammen und habe einiges bewacht. Ich arbeitete hatte Familie und Probleme habe ich wegen meinem Cousin.

Der ASt. wird erneut hingewiesen detaillierte Angaben zu machen.

Antwort: Mein Sohn war im Krankenhaus in Moskau und ich sagte dem Cousin XXXX er solle mich nicht weiter anrufen, denn ich hätte wegen ihm Probleme. Dann kam die Familie aus Moskau zurück, im August vorigen Jahres. Damals war in XXXX eine gespannte Atmosphäre, er wurden Milizionäre umgebracht. Eines Morgens kamen sie mit Autos, ich war im Hof und sah sie zuerst nicht. Sie kamen herein und fragen wo mein Cousin sei. Er hätte viel angestellt und ich sollte wissen, wo er sich befindet, da er mich immer anrufen würde. Ich erklärte, dass ich arbeite und mit ihm keine Verbindung und ein krankes Kind und somit andere Probleme hätte. Sie wiederholten ihre Frage, dann durchsuchen sie alles, den Schuppen und die Wohnung. Ich sagte sie sollten die Frau und das kranke Kind in Ruhe lassen. Sie fuhren dann weg, sagten jedoch, dass sie wieder kommen würden. Zwei drei Tage später hat ein Scharfschütze auf der Fernstraße XXXX, neben der ich lebte, jemand in einem Auto erschossen. Danach kamen sie erneut, zwei drei Tage später. Sie sagten ich müsseAntwort: Mein Sohn war im Krankenhaus in Moskau und ich sagte dem Cousin römisch 40 er solle mich nicht weiter anrufen, denn ich hätte wegen ihm Probleme. Dann kam die Familie aus Moskau zurück, im August vorigen Jahres. Damals war in römisch 40 eine gespannte Atmosphäre, er wurden Milizionäre umgebracht. Eines Morgens kamen sie mit Autos, ich war im Hof und sah sie zuerst nicht. Sie kamen herein und fragen wo mein Cousin sei. Er hätte viel angestellt und ich sollte wissen, wo er sich befindet, da er mich immer anrufen würde. Ich erklärte, dass ich arbeite und mit ihm keine Verbindung und ein krankes Kind und somit andere Probleme hätte. Sie wiederholten ihre Frage, dann durchsuchen sie alles, den Schuppen und die Wohnung. Ich sagte sie sollten die Frau und das kranke Kind in Ruhe lassen. Sie fuhren dann weg, sagten jedoch, dass sie wieder kommen würden. Zwei drei Tage später hat ein Scharfschütze auf der Fernstraße römisch 40 , neben der ich lebte, jemand in einem Auto erschossen. Danach kamen sie erneut, zwei drei Tage später. Sie sagten ich müsse

meinen Cousin bringen, sonst würden sie mich mitnehmen. Dann fuhr ich mit der Familie zur Schwester XXXX lebt, wo wir nächtigten. Dort rief mich der Nachbar an und teilte mir mit, dass am Vorabend vier Personen nach mir gefragt hätten. Er sagte, dass ich gesucht würde. Sie wären mit einem Auto ohne Kennzeichen gekommen und meinten mein Cousin hätte jemand umgebracht und ich würde für ihn haften. Sie suchten mich, wenn sie den einen nicht fassen oder töten können, bringen sie den Verwandten um.meinen Cousin bringen, sonst würden sie mich mitnehmen. Dann fuhr ich mit der Familie zur Schwester römisch 40 lebt, wo wir nächtigten. Dort rief mich der Nachbar an und teilte mir mit, dass am Vorabend vier Personen nach mir gefragt hätten. Er sagte, dass ich gesucht würde. Sie wären mit einem Auto ohne Kennzeichen gekommen und meinten mein Cousin hätte jemand umgebracht und ich würde für ihn haften. Sie suchten mich, wenn sie den einen nicht fassen oder töten können, bringen sie den Verwandten um.

Frage: Wann hatten Sie zum letzten Mal persönlichen Kontakt mit Ihrem Cousin?

Antwort: Im Mai vorigen Jahres, als ich ihm mitteilte. dass er mich nicht mehr anrufen solle.

Fragewiederholung:

Antwort: Das letzte Mal im Jahr 2004 beim Begräbnis meiner Mutter. Meine Mutter starb 10 Tage nachdem der Präsident in die Luft gejagt wurde.

Frage: Wie haben sie danach Kontakt mit Ihrem Cousin gehalten?

Antwort: Dann keinen persönlichen Kontakt, nur per Telefon.

Frage: Wie oft haben Sie miteinander telefoniert?

Antwort: Nur einmal telefonierte er, dann nicht mehr, denn es wird abgehört.

Frage: Wann und wo haben Sie die Kämpfer unterstützt?

Antwort: Das war im ersten Krieg, dann nicht mehr. Im zweiten Krieg hatte ich damit nicht mehr zu tun wegen der arbeit, Krankheit und Familie.

Frage: Auf welche Weise und wo haben sie diese unterstützt?

Antwort: Ich war in XXXX und habe einfach die Funktion eines Wachposten eingenommen, idem wir die Straße absperrten, damit die russischen Panzer nicht durchfahren können.Antwort: Ich war in römisch 40 und habe einfach die Funktion eines Wachposten eingenommen, idem wir die Straße absperrten, damit die russischen Panzer nicht durchfahren können.

Frage: Wann wurden Sie einmal mitgenommen und inhaftiert?

Antwort: einmal wurde ich ohne Pass angehalten und wurde in einem Bus gesetzt und durchsucht. Das war während des zweiten Krieges. Daraufhin umstellen Bekannte den Bus und forderten meine Freilassung. Im Gefängnis war ich nirgendwo.

Frage: Wer waren die Männer die zu Ihnen gekommen sind?

Antwort: Ich weiß nicht es waren Autos ohne Nummerntafel. Sie waren in zivil. Vielleicht hat mein Cousin einen Milizionär umgebracht. Bei uns in der Stadt gibt es immer Anschläge und Ermordungen.

Frage: Waren die Männer in zivil oder in Uniform, die zu Ihnen gekommen sind?

Antwort: In zivil.

Frage: Haben Sie die Männer gekannt, die zu Ihnen kamen?

Antwort: Nein.

Frage: Sind beim zweiten Mal die gleichen Männer gekommen?

Antwort: In der Früh kamen Milizionäre oder Militärs in Tarnuniform. Beim zweiten Mal kamen, meinen Sie am Abend?

Frage: Sie haben angegeben, dass sie zwei Mal gekommen sind.

Antwort: Ja, zwei Mal, beim dritten Mal war ich ja nicht mehr zu Hause.

Frage: Wer ist nun beim zweiten Mal gekommen?

Antwort: Als ich zu Hause war?

Frage: waren sie beim zweiten Mal zu Hause?

Antwort: Ja, ich war zu Hause. Es kam ein Milizionär, einige Uniformierte und einige in zivil.

Frage: Warum bestand gerade an Ihnen ein derartiges Interesse?

Antwort: Weil ich früher mit dem Cousin Kontakt hatte. Ich lebte in der Stadt und sie vermuteten, dass ich ihm irgendwie helfe., weil in der Stadt immer weder Milizionäre getötet werden. Bei uns gibt es immer wieder Vorfälle, Ermordungen und Entführungen, schauen sie in das XXXX . Immer wieder scheint dort XXXX und Dagestan auf. dort ist eine Kriegslage.Antwort: Weil ich früher mit dem Cousin Kontakt hatte. Ich lebte in der Stadt und sie vermuteten, dass ich ihm irgendwie helfe., weil in der Stadt immer weder Milizionäre getötet werden. Bei uns gibt es immer wieder Vorfälle, Ermordungen und Entführungen, schauen sie in das römisch 40 . Immer wieder scheint dort römisch 40 und Dagestan auf. dort ist eine Kriegslage.

Frage: Was verlangte man konkret von Ihnen?

Antwort: Sie sagten, da ich denen helfe, daher müsste ich wissen wo sich dieser befindet. Ich könne dafür auch büssen. Wahrscheinlich helfe ich denen und müsste eine Verbindung zu ihnen haben. Dabei habe ich nichts gemacht, die Probleme sind nur wegen ihm. Ich dachte nie, dass solche Probleme auftauchen würden. Bei uns müssen Verwandte leiden wenn der Sohn kämpft. Dem ASt. wird mitgeteilt, dass im Rahmen des Parteiengehörs die schriftlichen

Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamts zur Lage in Tschetschenien/ Dagestan, sowie zur Möglichkeit für Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation zu leben seiner Vertreterin postalisch übermittelt und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen gegeben wird.

Antwort: In Tschetschenien ist es schon normal, bei uns in Dagestan nicht.

Bei uns werden Leute zur Miliz gebracht und nach ein zwei Monaten findet man sie als Leiche.

Frage: Waren Sie in der Russischen Föderation aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt?

Antwort: Nein, nur wegen des Cousins.

Frage: Haben Sie sich politisch betätigt, oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei und wurden deshalb verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Volkszugehörigkeit oder Ihrer Rasse einer Verfolgung ausgesetzt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt? (Eine soziale Gruppe ist eine Gruppe von Menschen, die durch ein bestimmtes Merkmal gekennzeichnet sind und deswegen verfolgt werden. Dieses Merkmal kann beispielsweise in der sozialen Stellung z.B. Bettler, aufgrund einer bestimmten persönlichen Einstellung, oder in einem körperlichen Merkmal wie einer Krankheit oder Behinderung bestehen)

Antwort: Nein wegen des Cousins.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten?

Antwort: Verfolgung oder Tötung, ich möchte nicht zurück. sonst wäre ich nicht hierher gekommen. Außerdem ist das Kind krank.

Frage: Wäre es Ihnen nicht möglich gewesen in anderen Landesteilen von Moskau zu leben?

Antwort: Ich war noch nie in Moskau und werde dort auch nicht hinfahren.

Frage: Aus welchen Gründen?

Antwort: Wenn irgendwo ein Anschlag erfolgt, fangen sie gleich die Tschetschenen. Außerdem gibt es dort Nationalisten und Skinheads. Moskau ist zu gefährlich.

Frage: Haben Sie Angehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Mit wem haben Sie hier in Österreich hauptsächlich Kontakt?

Antwort: Mit Bekannten. Hier gibt es viele Landsleute.

Frage: Welche Vorstellungen haben Sie von einem weiteren Verbleib in Österreich? Wie wollen Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren?

Antwort: Ich würde arbeiten gehen, als Anstreicher. Ich saß im Lager ein halbes Jahr nur herum und durfte nichts arbeiten. Auch in der Pension sitze ich nur herum, ich würde lieber arbeiten gehen wollen.

Frage: Haben Sie bereits Deutsch gelernt?

Antwort: Ich habe eine weiß Karte, aber keine Kurse erhalten. Ein bisschen lerne ich selbst. einige Worte verstehe ich.

Frage: Was machen Ihre Söhne hier in Österreich?

Antwort: Der eine geht in die Schule, der andere ist krank. Die Frau geht einmal die Woche in einen Deutschkurs.

Frage: Wie lange sind die Behandlungen für Ihren Sohn noch erforderlich?

Antwort: Bis September 2011 die Chemotherapie und dann jedes Jahr zu Untersuchung für fünf Jahre. Jetzt fühlt er sich besser, den Ärzten sei dank.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Normal."

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag vor dem Bundesasylamt einvernommen; sie brachte auszugsweise Folgendes vor:

"Frage: Befinden Sie sich in Österreich wegen einer physischen oder psychischen Erkrankung in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung oder haben Sie sich deswegen in Ihrem Heimatland in Behandlung befunden?

Antwort: Nein, hier in Österreich nicht. In meinem Heimatland hatte ich im Jahr 1999 schwere Depressionen und war im Krankenhaus von XXXX in Behandlung. Jetzt in Österreich geht es mir wieder gut.Antwort: Nein, hier in Österreich nicht. In meinem Heimatland hatte ich im Jahr 1999 schwere Depressionen und war im Krankenhaus von römisch 40 in Behandlung. Jetzt in Österreich geht es mir wieder gut.

....

Frage: Haben Sie Beweismittel oder Dokumente die Sie vorlegen möchten und die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Den Auslandsreisepass hat man uns in XXXX abgenommen. Ich weiß nicht wo, ich den Binnenpass verloren habe.Antwort: Den Auslandsreisepass hat man uns in römisch 40 abgenommen. Ich weiß nicht wo, ich den Binnenpass verloren habe.

Frage: Wo befinden sich die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder?

Antwort: Die Heiratsurkunde, weiß ich nicht und an die Geburtsurkunden erinnere ich mich nicht, Wie erwähnt hatte ich schwere Depressionen.

Frage: Wann und wo haben Sie Ihren Mann kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?

Antwort: Ich habe in 1996 in XXXX kennen gelernt und wir haben XXXX ebendort geheiratet. Wenn ich nervös bin vergesse ich alles.Antwort: Ich habe in 1996 in römisch 40 kennen gelernt und wir haben römisch 40 ebendort geheiratet. Wenn ich nervös bin vergesse ich alles.

Frage: Haben Sie standesamtlich oder nach moslemischen Recht geheiratet?

Antwort: Sowohl als auch, moslemisch als auch standesamtlich. Die Antragstellerin stellt als Ehegattin des XXXX, AZ: 10 08.438-BAW für sich gem. § 34 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, da sie keine eigenen Fluchtgründe hat, sondern sich die Fluchtgründe auf die des Ehegatten beziehen. Die ASt. verweist diesbezüglich auf die von ihrem Ehegatten im Asylverfahren gemachten Angaben und möchte diesbezüglich keine Ergänzungen tätigen. Ich bin in Kenntnis, dass dieser Antrag im Familienverfahren gesondert geprüft wird, die Verfahren unter einem geführt werden und alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang erhalten. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisenAntwort: Sowohl als auch, moslemisch als auch standesamtlich. Die Antragstellerin stellt als Ehegattin des römisch 40 , AZ: 10 08.438-BAW für sich gem. Paragraph 34, Asylgesetz 2005 i.d.g.F. den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, da sie keine eigenen Fluchtgründe hat, sondern sich die Fluchtgründe auf die des Ehegatten beziehen. Die ASt. verweist diesbezüglich auf die von ihrem Ehegatten im Asylverfahren gemachten Angaben und möchte diesbezüglich keine Ergänzungen tätigen. Ich bin in Kenntnis, dass dieser Antrag im Familienverfahren gesondert geprüft wird, die Verfahren unter einem geführt werden und alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang erhalten. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen

oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid. Im Falle einer Beschwerde ist eine gesonderte Beschwerde nicht erforderlich ist, da für alle Familienmitglieder die Beschwerde als mit eingebracht gilt.

Frage: Wurde Ihr Mann einmal mitgenommen und wenn ja, wann war das?

Antwort: Er wurde bedroht. Auf Nachfrage mitgenommen wurde er nicht.

Frage: Von wem wurde er bedroht?

Antwort: Wegen des Cousins von diesen die kamen fünf oder so, in Militäruniformen und in zivil.

Frage: Wie oft sind diese Männer gekommen?

Antwort: Drei Mal, beim dritten Mal hörte ich nur davon, denn wir gingen zu seiner Schwester, da wir uns fürchteten zu Hause zu bleiben, vor allem wegen der Kinder, der Sohn war gerade nach der Operation.

Frage: Wann war dieser Vorfall?

Antwort: Ich denke Mitte August 2010.

Frage: Wo wurde Ihr Sohn operiert?

Antwort: In Moskau.

Frage: Wer war mit Ihm in Moskau?

Antwort: Ich und die Schwester des Mannes.

Frage: Wie lange waren Sie dort und wo haben Sie gewohnt?

Antwort: Ich war mit dem Sohn im Spital und die Schwester des Mannes bei einer Bekannten. Tagsüber war sie bei uns.

Frage: Welche Behandlungen erhielt Ihr Sohn noch in Moskau?

Antwort: Zunächst eine Operation und dann radiologische und eine chemische Therapie.

Frage: Mussten Sie für die Behandlungen etwas bezahlen?

Antwort: Für die Operation haben wir 3000 USD bezahlt. Für die Radiologische Therapie und die Chemotherapie hatten wir eine Quote, eine begrenze Zahl von Sitzungen aus einem Fonds, daher waren sie umsonst.

Frage: Hätte Ihr Sohn noch weitere Behandlungen benötigt und welche benötigt er noch hier in Österreich?

Antwort: Ja, aber wir kamen für ein Monat nach Hause zur Erholung. Der entlassende Arzt meinte, die übrigen Sitzungen könnten wir auch in XXXX erhalten. Ich lehnte dies jedoch ab und wollte wieder zurück nach Moskau. Aber wegen der Probleme meines Mannes mussten wir die Heimat verlassen. Zuerst wollte ich es kategorisch nicht. Ich wollte, dass er alleine wegfährt. Sine beiden Schwestern meinten, dass es besser wäre, wenn wir alle zusammen fahren.Antwort: Ja, aber wir kamen für ein Monat nach Hause zur Erholung. Der entlassende Arzt meinte, die übrigen Sitzungen könnten wir auch in römisch 40 erhalten. Ich lehnte dies jedoch ab und wollte wieder zurück nach Moskau. Aber wegen der Probleme meines Mannes mussten wir die Heimat verlassen. Zuerst wollte ich es kategorisch nicht. Ich wollte, dass er alleine wegfährt. Sine beiden Schwestern meinten, dass es besser wäre, wenn wir alle zusammen fahren.

Hier in Österreich ist die Chemotherapie noch bis September 2011 einmal im Monat notwendig.

Frage: Wollen sie noch etwas ergänzend angeben?

Antwort: Ich bin hierher gekommen, alle sind sehr nett und gut.

Frage: Haben Sie Deutsch gelernt oder Kurse besucht?

Antwort: die Kurse erhält man mit dieser Karte nicht, aber ich lese Wörterbücher. Im Spital kann ich mich notdürftig verständigen und möchte arbeiten. Ich saß nie herum, ich habe immer im Handel in Geschäften mit meiner Großmutter gearbeitet.

Frage: sind sie mit der Einholung der in Polen aufliegenden Daten und Dokumente einverstanden. Diesbezüglich wird Ihnen eine schriftliche Einverständniserklärung zur Unterschrift vorgelegt.

Antwort: Ja.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Gut."

Auf Grundlage des EURODAC-Treffers zum Asylantrag der Beschwerdeführer vom 05.09.2010 in Polen wurde in Folge seitens des Bundesasylamtes am 07.04.2011 ein Informationsersuchen nach Art. 21 Dublin-VO hinsichtlich der dortigen Asylanträge der Beschwerdeführer an die polnischen Behörden gerichtet.Auf Grundlage des EURODAC-Treffers zum Asylantrag der Beschwerdeführer vom 05.09.2010 in Polen wurde in Folge seitens des Bundesasylamtes am 07.04.2011 ein Informationsersuchen nach Artikel 21, Dublin-VO hinsichtlich der dortigen Asylanträge der Beschwerdeführer an die polnischen Behörden gerichtet.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.04.2011 wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zu Dagestan übermittelt und ihnen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Die diesbezügliche Stellungnahme wurde für sämtliche Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2011 erstattet. In dieser wird zur allgemeinen Sicherheitslage und der individuellen Verfolgung der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich den Länderberichten schlüssig entnehmen lasse, dass die Sicherheitslage in Dagestan aus mehreren Gründen sehr schlecht sei und sich weiterhin verschlechtere. Das Vorgehen gegen Rebellen werde in den Berichten als hart und ungezielt beschrieben und würde mit Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane einher gehen. Immer größere Gruppen an Terrorverdächtigen würden extralegal getötet, wobei auch unsicher sei, ob es sich bei den getöteten tatsächlich um Rebellen handle. Zusätzlich würden auch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden in einer nicht unproblematischen Art und Weise ohne Abstimmung mit den dagestanischen Behörden ihre Tätigkeit in Dagestan ausüben. Allein diese Lage mache eine Rückkehr für eine Familie mit einem invaliden Vater und zwei Kindern, davon eines an Krebs erkrankt und in aufrechter Behandlung, im Lichte des Art. 2, 3 EMRK unzumutbar. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten übereinstimmend angegeben, dass sie drei Mal aufgesucht worden seien (wobei sie beim dritten Mal nicht mehr zu Hause anwesend gewesen seien), weil nach dem Cousin des Erstbeschwerdeführers gesucht worden sei und man dem Erstbeschwerdeführer unterstellt habe, er würde ihn unterstützen, da er mit ihm telefonischen Kontakt gehabt habe. Wie oben ausgeführt, ergebe sich aus den Länderberichten ein hartes und ungezieltes (im Gesamtkontext als willkürlich zu interpretierendes) Vorgehen gegen (vermeintliche) Rebellen, bei dem auch Zivilisten und zu Unrecht beschuldigte in Mitleidenschaft gezogen würden. Es sei damit durchaus plausibel, dass auch der Erstbeschwerdeführer in dieser Weise verfolgt worden sei, die Behörden an seinen Cousin, einen sehr aktiven Kämpfer gelangen hätten wollen. Auch dadurch, dass die Familie der tschetschenischen Volksgruppe in Dagestan angehöre und Kadyrovs Truppen auch dort wenig menschenrechtskonform entscheidende Einsätze zur Bekämpfung des Widerstandes durchführen würden, bestehe für die Beschwerdeführer eine relevante Verfolgungsgefahr. Wie sich aus den Gründen für die "Besuche" der Behörden bei der Familie ergebe, würden sie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Diese soziale Gruppe sei jene der Angehörigen von Kämpfern, welche von den tschetschenischen und dagestanischen Behörden annährend gleichermaßen wie die Kämpfer selbst verfolgt würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Aufenthalt in der Nähe des XXXX zur Arbeit habe vor etwa 20 Jahren und vor den Tschetschenienkriegen stattgefunden, aufgrund welcher Tschetschenen auch diskriminiert würden und ihnen pauschal Beteiligung an Terrorismus unterstellt werde. Der Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin zur Therapie in Moskau könne deswegen nicht als innerstaatliche Fluchtalternative gewertet werden, da sie innerhalb eines Krankenhauses mit ihrem Sohn aufhältig, nicht aber privat wohnhaft gewesen sei und für sich selbst gesorgt habe. Auch die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin habe bei Bekannten gelebt, die jedoch mit der Familie der Beschwerdeführer nichts zu tun gehabt habe. Ihnen stehe diese Möglichkeit daher nicht offen.Die diesbezügliche Stellungnahme wurde für sämtliche Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2011 erstattet. In dieser wird zur allgemeinen Sicherheitslage und der individuellen Verfolgung der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sich den Länderberichten schlüssig entnehmen lasse, dass die Sicherheitslage in Dagestan aus mehreren Gründen sehr schlecht sei und sich weiterhin verschlechtere. Das Vorgehen gegen Rebellen werde in den Berichten als hart und ungezielt beschrieben und würde mit Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane einher gehen. Immer größere Gruppen an Terrorverdächtigen würden extralegal getötet, wobei auch unsicher sei, ob es sich bei den getöteten tatsächlich um Rebellen handle. Zusätzlich würden auch die tschetschenischen Sicherheitsbehörden in einer nicht unproblematischen Art und Weise ohne Abstimmung mit den dagestanischen Behörden ihre Tätigkeit in Dagestan ausüben. Allein diese Lage mache eine Rückkehr für eine Familie mit einem invaliden Vater und zwei Kindern, davon eines an Krebs erkrankt und in aufrechter Behandlung, im Lichte des Artikel 2, 3, EMRK unzumutbar. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten übereinstimmend angegeben, dass sie drei Mal aufgesucht worden seien (wobei sie beim dritten Mal nicht mehr zu Hause anwesend gewesen seien), weil nach dem Cousin des Erstbeschwerdeführers gesucht worden sei und man dem Erstbeschwerdeführer unterstellt habe, er würde ihn unterstützen, da er mit ihm telefonischen Kontakt gehabt habe. Wie oben ausgeführt, ergebe sich aus den Länderberichten ein hartes und ungezieltes (im Gesamtkontext als willkürlich zu interpretierendes) Vorgehen gegen (vermeintliche) Rebellen, bei dem auch Zivilisten und zu Unrecht beschuldigte in Mitleidenschaft gezogen würden. Es sei damit durchaus plausibel, dass auch der Erstbeschwerdeführer in dieser Weise verfolgt worden sei, die Behörden an seinen Cousin, einen sehr aktiven Kämpfer gelangen hätten wollen. Auch dadurch, dass die Familie der tschetschenischen Volksgruppe in Dagestan angehöre und Kadyrovs Truppen auch dort wenig menschenrechtskonform entscheidende Einsätze zur Bekämpfung des Widerstandes durchführen würden, bestehe für die Beschwerdeführer eine relevante Verfolgungsgefahr. Wie sich aus den Gründen für die "Besuche" der Behörden bei der Familie ergebe, würden sie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Diese soziale Gruppe sei jene der Angehörigen von Kämpfern, welche von den tschetschenischen und dagestanischen Behörden annährend gleichermaßen wie die Kämpfer selbst verfolgt würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Aufenthalt in der Nähe des römisch 40 zur Arbeit habe vor etwa 20 Jahren und vor den Tschetschenienkriegen stattgefunden, aufgrund welcher Tschetschenen auch diskriminiert würden und ihnen pauschal Beteiligung an Terrorismus unterstellt werde. Der Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin zur Therapie in Moskau könne deswegen nicht als innerstaatliche Fluchtalternative gewertet werden, da sie innerhalb eines Krankenhauses mit ihrem Sohn aufhältig, nicht aber privat wohnhaft gewesen sei und für sich selbst gesorgt habe. Auch die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin habe bei Bekannten gelebt, die jedoch mit der Familie der Beschwerdeführer nichts zu tun gehabt habe. Ihnen stehe diese Möglichkeit daher nicht offen.

Zur Erkrankung des Drittbeschwerdeführers wird vorgebracht, dass dieser zwar bereits in der Russischen Föderation in Behandlung gewesen sei, dies sei jedoch mit hohen Kosten verbunden gewesen. Weitere Sitzungen der Chemotherapie wären nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin kostenpflichtig gewesen und scheinen die finanziellen Ressourcen der Beschwerdeführer erschöpft zu sein. Die Durchführung der Chemotherapie nach einer Operation sei aber dringend erforderlich, da ansonsten die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Ausbruchs der Erkrankung sehr hoch sei. In Bezug auf den Krankheitsverlauf des Drittbeschwerdeführers sei auszuführen, dass aus den im Akt aufliegenden Befunden ersichtlich sei, dass er sich erst kürzlich in akuter Lebensgefahr befunden habe und deswegen eine Überstellung nach Polen Art. 2 EMRK entgegen gestanden sei. Umso mehr müsse das für eine Überstellung in die Russische Föderation gelten, wobei die katastrophale Sicherheitslage in Dagestan noch gesondert berücksichtigt werden müsse. Auch wenn derzeit die gesundheitliche Situation stabil sei, so sei dennoch aufgrund des bisherigen Verlaufes der Erkrankung erhöhte Vorsicht geboten und sei eine erneute Verschlechterung der Gesundheit - erneut einhergehend mit Lebensgefahr - nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Hinsichtlich der Dauer der Therapie sei das geplante Ende September 2011. Ob der Therapieerfolg bis dahin ausreichend sei oder noch eine weitere Behandlung stattfinden werde, werde sich noch weisen. Eine auch nur kurzfristige Unterbrechung einer laufenden Behandlung würde üblicherweise die Gefahr der Metastierung oder des neuen Auftretens des Tumors in sich bergen. Auch bezüglich des langfristigen Heilungserfolges sei ein förderliches Umfeld von hoher Bedeutung. So sei der Therapieerfolg im ersten halben Jahr des Aufenthaltes in Österreich deswegen geringer, weil die Unterbringung im Lager Traiskirchen für den Drittbeschwerdeführer sehr unangenehm gewesen sei und er in Folge dessen zu wenig gegessen habe. Das Kind neuerlichem Stress auszusetzen, etwa durch die drohende Abschiebung oder eine zwangsweise Rückführung in das Bürgerkriegsgebiet Dagestan würde sich wohl ähnlich ungünstig auf seine Gesundheit auswirken und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 2, 3 EMRK unvereinbare Verschlechterung seiner Gesundheit bewirken und den Heilungserfolg unzumutbar beeinträchtigen. Aus diesen Gründen sei zumindest der subsidiäre Schutz zu gewähren.Zur Erkrankung des Drittbeschwerdeführers wird vorgebracht, dass dieser zwar bereits in der Russischen Föderation in Behandlung gewesen sei, dies sei jedoch mit hohen Kosten verbunden gewesen. Weitere Sitzungen der Chemotherapie wären nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin kostenpflichtig gewesen und scheinen die finanziellen Ressourcen der Beschwerdeführer erschöpft zu sein. Die Durchführung der Chemotherapie nach einer Operation sei aber dringend erforderlich, da ansonsten die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Ausbruchs der Erkrankung sehr hoch sei. In Bezug auf den Krankheitsverlauf des Drittbeschwerdeführers sei auszuführen, dass aus den im Akt aufliegenden Befunden ersichtlich sei, dass er sich erst kürzlich in akuter Lebensgefahr befunden habe und deswegen eine Überstellung nach Polen Artikel 2, EMRK entgegen gestanden sei. Umso mehr müsse das für eine Überstellung in die Russische Föderation gelten, wobei die katastrophale Sicherheitslage in Dagestan noch gesondert berücksichtigt werden müsse. Auch wenn derzeit die gesundheitliche Situation stabil sei, so sei dennoch aufgrund des bisherigen Verlaufes der Erkrankung erhöhte Vorsicht geboten und sei eine erneute Verschlechterung der Gesundheit - erneut einhergehend mit Lebensgefahr - nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Hinsichtlich der Dauer der Therapie sei das geplante Ende September 2011. Ob der Therapieerfolg bis dahin ausreichend sei oder noch eine weitere Behandlung stattfinden werde, werde sich noch weisen. Eine auch nur kurzfristige Unterbrechung einer laufenden Behandlung würde üblicherweise die Gefahr der Metastierung oder des neuen Auftretens des Tumors in sich bergen. Auch bezüglich des langfristigen Heilungserfolges sei ein förderliches Umfeld von hoher Bedeutung. So sei der Therapieerfolg im ersten halben Jahr des Aufenthaltes in Österreich deswegen geringer, weil die Unterbringung im Lager Traiskirchen für den Drittbeschwerdeführer sehr unangenehm gewesen sei und er in Folge dessen zu wenig gegessen habe. Das Kind neuerlichem Stress auszusetzen, etwa durch die drohende Abschiebung oder eine zwangsweise Rückführung in das Bürgerkriegsgebiet Dagestan würde sich wohl ähnlich ungünstig auf seine Gesundheit auswirken und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine mit Artikel 2, 3, EMRK unvereinbare Verschlechterung seiner Gesundheit bewirken und den Heilungserfolg unzumutbar beeinträchtigen. Aus diesen Gründen sei zumindest der subsidiäre Schutz zu gewähren.

Am 29.04.2011 langten die Ergebnisse der an die polnischen Behörden gestellten Informationsanfrage gemäß Artikel 21 der Dublin II-VO beim Bundesasylamt ein. Seitens der polnischen Behörden wurden der Bescheid des Leiters des Amtes für Ausländerangelegenheiten vom 14.10.2010, mit welchem das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen aufgrund der Ausreise aus Polen und Aufenthaltes in Österreich eingestellt wurde, sowie Reisepasskopien des Erstbeschwerdeführers vom 26.12.2000 und 23.02.2006 lautend einmal auf den Namen XXXX und einmal XXXX, Republik Dagestan, an das Bundesasylamt übermittelt.Am 29.04.2011 langten die Ergebnisse der an die polnischen Behörden gestellten Informationsanfrage gemäß Artikel 21 der Dublin II-VO beim Bundesasylamt ein. Seitens der polnischen Behörden wurden der Bescheid des Leiters des Amtes für Ausländerangelegenheiten vom 14.10.2010, mit welchem das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen aufgrund der Ausreise aus Polen und Aufenthaltes in Österreich eingestellt wurde, sowie Reisepasskopien des Erstbeschwerdeführers vom 26.12.2000 und 23.02.2006 lautend einmal auf den Namen römisch 40 und einmal römisch 40 , Republik Dagestan, an das Bundesasylamt übermittelt.

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden ebenfalls zwei Reisepasskopien vom 26.03.2003 und vom 04.02.2006 jeweils lautend auf den Namen XXXX sowie Kopien der Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, jeweils ausgestellt am 15.05.2004, übermittelt.Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden ebenfalls zwei Reisepasskopien vom 26.03.2003 und vom 04.02.2006 jeweils lautend auf den Namen römisch 40 sowie Kopien der Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, jeweils ausgestellt am 15.05.2004, übermittelt.

Seitens der XXXX wurden dem Bundesasylamt mit Konvolutschreiben vom 02.05.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer mehrere Blutbefunde sowie weitere Arztbriefe vom 11.01.2011, 04.02.2011, 08.03.2011 und vom 20.03.2011 an das Bundesasylamt übermittelt.Seitens der römisch 40 wurden dem Bundesasylamt mit Konvolutschreiben vom 02.05.2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer mehrere Blutbefunde sowie weitere Arztbriefe vom 11.01.2011, 04.02.2011, 08.03.2011 und vom 20.03.2011 an das Bundesasylamt übermittelt.

Das Bundesasylamt richtete am 24.05.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit dem Wortlaut, ob in der Russischen Föderation, speziell Dagestan bzw. der Kaukasusregion, nach Abschluss der Chemotherapie wegen eines Medulloblastoms (bösartiger Tumor im Kleinhirn) MRT- Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals, Augen-HNO-Kontrollen inkl. Audiometrie, Hormonkontrollen sowie eine Antibiotikatherapie mit "Eusaprim" oder einem Generikum verfügbar seien, weiters wo diese Untersuchungen möglich und ob diese für die Behandlung eines 11jährigen Kindes kostenlos seien.

Die diesbezügliche Anfragebeantwortung wurde am 03.06.2011 mit folgendem Inhalt erstattet:

"(Bericht der IOM Wien vom 01.06.2011)

Kinder, die an der genannten Krankheit leiden, können in der Russischen Föderation behandelt werden. Die MRT-Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals, sowie die Augen- und HNO Kontrollen, Audiometrie und Hormonkontrollen werden durchgeführt. Eine Antibiotikatherapie mit Eusaprim (Sulfamethoxazol-trimetoprim, Septra, Septrim) steht in der Russischen Föderation zur Verfügung. In der Russischen Föderation gibt es mehrere Kinder-Onkologie-Zentren sowie zahlreichen spezialisierten Krankenstationen und Apotheken. In Moskau, in St. Petersburg sowie in Tumen, Khabarovsk und Yekaterinburg stehen die modernen Methoden der Diagnostik und Behandlung von onkologischen Erkrankungen zur Verfügung. Im Kinderkrankenhaus in Machatschkala (Dagestan) gibt es eine Abteilung für Krebskrankheiten, wo die fortgeschrittenen therapeutischen Technologien angewendet werden. Die diagnostischen Möglichkeiten sind aber eingeschränkt. Die Behandlung von Kindern mit onkologischen Erkrankungen ist für die Bürger der Russischen Föderation kostenlos. Um diese medizinische Versorgung erhalten zu können müssen die Patienten die detaillierten ärztlichen Gutachten, Reisepass oder Geburtsurkunde, Versicherungs- und sonstige Dokumente bei den regionalen Gesundheitsbehörden einreichen. Danach entscheidet eine spezielle Kommission über eine Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus oder der Patient wird auf eine Warteliste gesetzt.

Hinsichtlich der hohen Sterberate kann nicht jedes Kind eine rechtzeitige, fachlich kompetente, onkologische Behandlung erhalten.

Zu diesem Fall auch:

Russland aktuell: Die Internetzeitung von RUFO (RUFO ist die erste deutsch-russische Nachrichtenagentur), Richtfest beim Kinder-Onkologie-Zentrum in Moskau, ohne Datum, http://www.aktuell.ru/russland/foto/kinder-onkologie_zentrum_moskau_richtfest/5.html, Zugriff 1.6.2011

Gesundheitsministerin Tatjana Golikowa ist froh, dass bald die gesamte Kinder- Onkologie in Russland einen Sprung nach vorne machen kann. Das Moskauer Zentrum wird auf dem letzten Stand von Therapie und Technik sein - und als Ausund Fortbildungszentrum für alle 600 Kinderonkologen aus den Weiten Russlands arbeiten.

Ria Novosti: Politik, Kinder-Krebszentrum unter deutscher Teilnahme in Moskau eröffnet, 01.06.2011, http://de.rian.ru/politics/20110601/259313826.html, Zugriff 3.6.2011

Der russische Regierungschef Wladimir Putin hat am Mittwoch (01.06.2011; Anm.) ein staatliches Kinder-Onkologiezentrum im Südwesten Moskaus eingeweiht.Der russische Regierungschef Wladimir Putin hat am Mittwoch (01.06.2011; Anmerkung ein staatliches Kinder-Onkologiezentrum im Südwesten Moskaus eingeweiht.

Der 2006 gegründete Wohltätigkeitsfonds "Schenke Leben" (russ.: "Podari Shisn") hatte Spendengelder für den Kauf der notwendigen Medizintechnik, so eines leistungsstarken Magnetresonanztomographie-Gerätes (MRT), von Inkubatoren für Neugeborene und von Pharmazie-Kühlschränken sowie für die Ausstattung von drei Operationsräumen, einer Bluttransfusionsstation und einer Computerklasse für die klinikeigene Schule gesammelt.

Der Generalauftraggeber für den schlüsselfertigen Bau des Zentrums war die deutsche Transumed GmbH Medizintechnik. Die Einrichtungsarbeiten wurden ebenfalls in enger Kooperation mit deutschen Fachleuten geführt.

Der neue Klinikkomplex steht Kindern aus ganz Russland zur Verfügung und wird zugleich ein Fortbildungszentrum für Onkologie-Ärzte."

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zlen. 10 08.438-BAW, 10 08.439-BAW, 10 08.441-BAW und 10 08.440-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 12.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zlen. 10 08.438-BAW, 10 08.439-BAW, 10 08.441-BAW und 10 08.440-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 12.09.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In den Begründungen dieser Bescheide traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Dagestan sowie zur Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation und gelangte betreffend der Gründe der Beschwerdeführer für das Verlassen des Herkunftsstaates beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass in einer Gesamtschau des Vorbringens der Beschwerdeführer und im Hinblick auf die aufgetretenen massiven Widersprüche in ihren Aussagen, die von den Beschwerdeführern getätigten Angaben betreffend ihrer behaupteten Verfolgungen als unglaubwürdig zu werten seien; den Beschwerdeführern würde daher in ihrem Heimatland keine Verfolgung drohen. Zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird hinsichtlich der Erst-, Zweit- und Vierbeschwerdeführer ausgeführt, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden würden, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei.

Betreffend den Drittbeschwerdeführer wird im Zusammenhang mit dessen gesundheitlicher Situation beweiswürdigend ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer an einem bösartigen Tumor am Kleinhirn leide und eine Chemotherapie erhalte. Danach seien regelmäßige Kontrolluntersuchungen in Form von dreimonatigen MRT-Kntrollen von Schädel- und Spinalkanal, sechsmonatige Augen- und HNO-Kontrollen inklusive Audiometrie sowie regelmäßige Hormonkontrollen und eine prophylaktische Antibiotikatherapie mit Esaprim für drei Monate sowie eine etwaige Hormonersatztherapie erforderlich. Laut der seitens des Bundesasylamtes bei der Staatendokumentation eingeholten Auskunft betreffend der medizinischen Behandlungs- und Vorsorgemöglichkeiten, würden hinsichtlich der Erkrankung des Drittbeschwerdeführers sowohl in Dagestan als auch außerhalb in der Russischen Föderation, speziell in Moskau, wo der Drittbeschwerdeführer auch behandelt worden sei, ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten bestehen, sodass eine Rückkehr und Absolvierung der letzten Therapien und Kontrollen im Heimatland jedenfalls möglich seien. Auch die Stellungnahme der Vertreterin des Erstbeschwerdeführers habe diesen Umständen nicht substantiiert entgegenzutreten vermocht, bleibe doch völlig unberücksichtigt, dass der Drittbeschwerdeführer jahrelang gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in Dagestan gelebt habe. Es sei auch nicht vom Fehlen eines sozialen Netzwerkes auszugehen, da die Schwestern des Vaters im Heimatland aufhältig seien. Der Vater des Drittbeschwerdeführers verfüge zudem über eine Invaliditätspension und eine Krankenversicherung. Alleine der Hinweis des Erstbeschwerdeführers auf eine zu geringe Rente lasse auf keine derartigen exzeptionellen Umstände schließen und könne auch bei in der Russischen Föderation, speziell in Moskau, tätigen Hilfsorganisationen Hilfe in Anspruch genommen werden. Es seien daher auch im Falle des Drittbeschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht gegeben.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, der rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt am 24.06.2011, wurden betreffend sämtliche Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.07.2011 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben. In diesen wird der Versuch unternommen, die Ungereimtheiten im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufzuklären und ausgeführt, dass hinsichtlich des Bereiches, der von den Verfolgern durchsucht worden sei, ob es nun das Haus oder der Hof gewesen sei, es so gewesen sei, dass die Verfolger den Hof genau durchsucht hätten, wobei der Erstbeschwerdeführer nicht überall bei den Durchsuchungen anwesend gewesen sei, weshalb er daher die Situation genauer erklären wolle. Das Grundstück sei relativ groß, sodass nicht in alles eingesehen hätte werden können. Im Hof würden sich zwei weitere Häuser befinden, die leer gestanden seien. Bei einem dieser leerstehenden Häuser sei noch ein Extrazimmer zugebaut worden, das die Funktion eines weiteren Hauses gehabt habe, aber ebenfalls nicht bewohnt gewesen sei. Des Weiteren befinde sich auf dem Grundstück ein Garten mit zwei Marillenbäumen und Gemüse und ein Geräteschuppen. All dies sei möglicherweise durchsucht worden, der Erstbeschwerdeführer sei mit seiner Familie in seinem eigenen Haus gewesen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass sich einige Uniformierte im Hof aufgehalten hätten. Danach hätten sie auch das Haus durchsuchen wollen und seien auch schon bis ins Vorzimmer gekommen, der Erstbeschwerdeführer habe diese jedoch auf den kranken Sohn hingewiesen und hätten diese dann davon Abstand genommen. Dies habe der Erstbeschwerdeführer als "stürmen" empfunden, da die Situation sehr bedrohlich gewesen sei und die Personen auch laut und unhöflich gewesen seien und Drohungen ausgestoßen hätten.

Zu den Personen, welche die Familien aufgesucht hätten sei anzugeben, dass ein in zivil gekleideter Untersuchungsbeamter gekommen sei und zwei weitere uniformierte russische Soldaten mit ihm gewesen seien. Daneben seien auch zwei uniformierte Bezirkspolizisten bei ihm gewesen, diese seien beim ersten Mal ins Haus gekommen. Draußen seien noch zwei uniformierte Russen mit Helm gewesen.

Dazu, ob die Männer nach den ersten zwei Vorfällen noch einmal gekommen seien, bestehe nur ein scheinbarer Widerspruch. Nach den ersten zwei Vorfällen seien die Beschwerdeführer zur Schwester der Zweitbeschwerdeführerin nach XXXX gefahren. Dort seien sie von ihren Nachbarn angerufen und ihnen mitgeteilt worden, dass dort Leute gewesen seien. Genaueres hätten sie nicht gesagt, deswegen habe der Erstbeschwerdeführer auch nicht gewusst, ob es noch einen weiteren Vorfall gegeben habe. Erst später, nachdem er darüber nachgedacht habe, sei ihm klar geworden, dass es sich erneut um dieselben Verfolger habe handeln müssen und habe er folglich gleich in der nächsten Einvernahme angegeben, dass es mit Sicherheit einen weiteren Vorfall zu Hause gegeben habe.Dazu, ob die Männer nach den ersten zwei Vorfällen noch einmal gekommen seien, bestehe nur ein scheinbarer Widerspruch. Nach den ersten zwei Vorfällen seien die Beschwerdeführer zur Schwester der Zweitbeschwerdeführerin nach römisch 40 gefahren. Dort seien sie von ihren Nachbarn angerufen und ihnen mitgeteilt worden, dass dort Leute gewesen seien. Genaueres hätten sie nicht gesagt, deswegen habe der Erstbeschwerdeführer auch nicht gewusst, ob es noch einen weiteren Vorfall gegeben habe. Erst später, nachdem er darüber nachgedacht habe, sei ihm klar geworden, dass es sich erneut um dieselben Verfolger habe handeln müssen und habe er folglich gleich in der nächsten Einvernahme angegeben, dass es mit Sicherheit einen weiteren Vorfall zu Hause gegeben habe.

Hinsichtlich des vermeintlich späten Vorbringens der Beteiligung am ersten teschetschenischen Krieg sei anzugeben, dass der Erstbeschwerdeführer dies nicht als Beteiligung betrachtet habe, sondern einfach im Rahmen des Widerstandes Blockaden an den Straßen gemacht habe, um die russischen Soldaten zurückzuhalten. Dies sei zudem im Fall des Erstbeschwerdeführers auch nicht asylrelevant, weil dies nicht die Ursache der Verfolgungshandlungen darstelle und er keinen Anlass gesehen habe, davon zu berichten. Erst bei der Befragung vor dem Bundesasylamt Wien zu seiner Einstellung zum tschetschenischen Widerstand aufgrund der Verbindung der Fluchtgründe mit dem im Widerstand noch heute aktiven Cousin habe er erzählt, dass er ein eher unpolitischer Mensch sei und nur am ersten Krieg ein bisschen teilgenommen habe. Aus diesem Grund schade es seinem Vorbringen nicht weiter und stelle auch keine Steigerung dar, dass er sehr spät von seiner Beteiligung am Krieg berichtet habe.

Zwar habe es bisher noch keine konkreten Vorfälle gegeben, durch die Beschwerdeführer tatsächlich körperlich geschädigt worden seien, dies sei aber auch nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen.

Die Verfolgung sei aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt, nämlich jener der Familie. Der Cousin des Erstbeschwerdeführers sei Kämpfer und sei mit dem Erstbeschwerdeführer in Kontakt gestanden, was die Behörden offenbar mitbekommen hätten. Nachdem einige Vertreter der Sicherheitsbehörden in Dagestan ermordet worden seien, hätten sie dem Erstbeschwerdeführer die Unterstützung des Cousins unterstellt, der diese Morde zumindest teilweise begangen haben solle, da er im Widerstand aktiv sei. Eine solche Sippenhaftung sei im kaukasischen Raum üblich und das Vorbringen damit plausibel.

Zur Frage des subsidiären Schutzes wird ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer nach wie vor an einem bösartigen Gehirntumor leide und in aufrechter Behandlung sei. Auch eine kurze Unterbrechung dieser wäre mit erheblichen Risiken für den Drittbeschwerdeführer verbunden. Nach Abschluss der Chemotherapie - voraussichtlich im September 2011 - sei eine länger dauernde, engmaschige Überwachung des Gesundheitszustandes und im Falle eines Rückfalles ein sofortiges ärztliches Einschreiten nötig. Bekanntermaßen trete eine Krebserkrankung, wenn sie neuerlich auftritt wesentlich aggressiver auf als beim ersten Mal und neige der Drittbeschwerdeführer stärker zur Metastasierung. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass eine Chemotherapie (besonderes für den Körper eines Kindes) für den Organismus sehr anstrengend sei und eine länger andauernde Rekonvaleszenz jedenfalls noch stattfinden werde, bis der Drittbeschwerdeführer als gesund betrachtet werden könne. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die diagnostischen Möglichkeiten sehr eingeschränkt seien. Das Prozedere zur Behandlung onkologischer Erkrankungen verlange zuerst die Vorlage detaillierter ärztlicher Gutachten, Reisepass oder Geburtsurkunde, Versicherungs- und sonstige Dokumente bei den regionalen Gesundheitsbehörden. Ob dann eine überhaupt sofort eine Behandlung erfolge oder die Person gar auf eine Warteliste gesetzt werde, entscheide dann die Kommission. Dieses System habe nach den Länderberichten auch zur Folge, dass hinsichtlich der hohen Sterberate "nicht jedes Kind eine rechtzeitige, fachlich kompetente" Behandlung erhalten könne. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und des instabilen Gesundheitszustandes sowie dem sofortigen Handlungsbedarf bei Krebserkrankungen bestehe für den Drittbeschwerdeführer ein ganz offenkundiges Risiko einer Verletzung in seien durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Es bestehe die akute Gefahr, dass er im Falle des Rückfalles dieser aufgrund der eingeschränkten diagnostischen Möglichkeiten (die in der Vergangenheit bereits zu einem verzögerten Einsetzen der Behandlung geführt habe) erst gar nicht oder zu spät erkannt werde. Wenn doch ein erneutes Auftreten der Erkrankung festgestellt würde, so würde selbst dann nicht sofort eine Behandlung eingeleitet werden (über die finanziellen Mittel verfüge die Familie nicht mehr, da sie bereits alles Geld für die bisherige Behandlung in der russischen Föderation ausgegeben habe), sondern es müsste erst ein kompliziertes Verfahren eingeleitet werden, bei dem vermutlich auch noch die deutschsprachigen Befunde nicht akzeptiert werden würden. Eine derartige Verzögerung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein letales Ende für den Drittbeschwerdeführer nehmen, was nach den Länderberichten offenkundig als systemimmanent hingenommen werde. Dass es ein reales Rückfallrisiko gebe, ergebe sich einerseits daraus, dass eine sehr engmaschige Kontrolle angeordnet worden sei, andererseits werde dieses Risiko durch psychosoziale Faktoren beeinflusst. Die Angst vor einer Abschiebung, die Unsicherheit ob eine Behandlung fortgesetzt werde, womit der Drittbeschwerdeführer Angst um sein Leben haben müsse, nicht zuletzt auch die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Dagestan, die einem Bürgerkrieg ähnle, die Bedrohungen des Erstbeschwerdeführers und die Hausdurchsuchungen würden euphemistisch ausgedrückt nicht unbedingt günstige prognostische Faktoren darstellen. Die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung durch eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers - bis hin zum Tod - liege hier jedenfalls vor. Ein gesicherter weiterer Verbleib für die gesamte Dauer der Behandlung erscheine daher dringend im Licht des Art. 2 und 3 EMRK.Zur Frage des subsidiären Schutzes wird ausgeführt, dass der Drittbeschwerdeführer nach wie vor an einem bösartigen Gehirntumor leide und in aufrechter Behandlung sei. Auch eine kurze Unterbrechung dieser wäre mit erheblichen Risiken für den Drittbeschwerdeführer verbunden. Nach Abschluss der Chemotherapie - voraussichtlich im September 2011 - sei eine länger dauernde, engmaschige Überwachung des Gesundheitszustandes und im Falle eines Rückfalles ein sofortiges ärztliches Einschreiten nötig. Bekanntermaßen trete eine Krebserkrankung, wenn sie neuerlich auftritt wesentlich aggressiver auf als beim ersten Mal und neige der Drittbeschwerdeführer stärker zur Metastasierung. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass eine Chemotherapie (besonderes für den Körper eines Kindes) für den Organismus sehr anstrengend sei und eine länger andauernde Rekonvaleszenz jedenfalls noch stattfinden werde, bis der Drittbeschwerdeführer als gesund betrachtet werden könne. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die diagnostischen Möglichkeiten sehr eingeschränkt seien. Das Prozedere zur Behandlung onkologischer Erkrankungen verlange zuerst die Vorlage detaillierter ärztlicher Gutachten, Reisepass oder Geburtsurkunde, Versicherungs- und sonstige Dokumente bei den regionalen Gesundheitsbehörden. Ob dann eine überhaupt sofort eine Behandlung erfolge oder die Person gar auf eine Warteliste gesetzt werde, entscheide dann die Kommission. Dieses System habe nach den Länderberichten auch zur Folge, dass hinsichtlich der hohen Sterberate "nicht jedes Kind eine rechtzeitige, fachlich kompetente" Behandlung erhalten könne. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und des instabilen Gesundheitszustandes sowie dem sofortigen Handlungsbedarf bei Krebserkrankungen bestehe für den Drittbeschwerdeführer ein ganz offenkundiges Risiko einer Verletzung in seien durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Es bestehe die akute Gefahr, dass er im Falle des Rückfalles dieser aufgrund der eingeschränkten diagnostischen Möglichkeiten (die in der Vergangenheit bereits zu einem verzögerten Einsetzen der Behandlung geführt habe) erst gar nicht oder zu spät erkannt werde. Wenn doch ein erneutes Auftreten der Erkrankung festgestellt würde, so würde selbst dann nicht sofort eine Behandlung eingeleitet werden (über die finanziellen Mittel verfüge die Familie nicht mehr, da sie bereits alles Geld für die bisherige Behandlung in der russischen Föderation ausgegeben habe), sondern es müsste erst ein kompliziertes Verfahren eingeleitet werden, bei dem vermutlich auch noch die deutschsprachigen Befunde nicht akzeptiert werden würden. Eine derartige Verzögerung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein letales Ende für den Drittbeschwerdeführer nehmen, was nach den Länderberichten offenkundig als systemimmanent hingenommen werde. Dass es ein reales Rückfallrisiko gebe, ergebe sich einerseits daraus, dass eine sehr engmaschige Kontrolle angeordnet worden sei, andererseits werde dieses Risiko durch psychosoziale Faktoren beeinflusst. Die Angst vor einer Abschiebung, die Unsicherheit ob eine Behandlung fortgesetzt werde, womit der Drittbeschwerdeführer Angst um sein Leben haben müsse, nicht zuletzt auch die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Dagestan, die einem Bürgerkrieg ähnle, die Bedrohungen des Erstbeschwerdeführers und die Hausdurchsuchungen würden euphemistisch ausgedrückt nicht unbedingt günstige prognostische Faktoren darstellen. Die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung durch eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers - bis hin zum Tod - liege hier jedenfalls vor. Ein gesicherter weiterer Verbleib für die gesamte Dauer der Behandlung erscheine daher dringend im Licht des Artikel 2 und 3 EMRK.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012, der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer zugestellt am 06.02.2012, dem Bundesasylamt zugestellt am 31.01.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und Dagestan sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch - nochmals - Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege vorzulegen. In Bezug auf den Drittbeschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, aktuelle Belege (ärztliche Befunde, Befundberichte, Gutachten, etc.) vorzulegen, welche es dem Asylgerichtshof ermöglichen, eine Bewertung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes einschließlich einer Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung zu treffen. Die Beschwerdeführer wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd § 15 iVm § 18 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012, der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer zugestellt am 06.02.2012, dem Bundesasylamt zugestellt am 31.01.2012, wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Russischen Föderation, unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien und Dagestan sowie zu den familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollten sie dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihnen die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und ihr diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern auch - nochmals - Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit ihrem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege vorzulegen. In Bezug auf den Drittbeschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, aktuelle Belege (ärztliche Befunde, Befundberichte, Gutachten, etc.) vorzulegen, welche es dem Asylgerichtshof ermöglichen, eine Bewertung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes einschließlich einer Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung zu treffen. Die Beschwerdeführer wurden weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 hingewiesen.

Die Stellungnahme zum Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes wurde mit Schreiben vom 20.02.2012 erstattet und vorgebracht, dass dem aktuellen Befundbericht betreffend den Drittbeschwerdeführer zu Folge die Chemotherapie im Juli 2011 beendet worden sei und er nach wie vor an den Nachwirkungen dieser Therapie leide, was am deutlichsten durch sein starkes Untergewicht (nur 31,8 kg bei einer Körpergröße von 144,7 cm) erkennbar sei, aber auch durch die nach wie vor notwendige Einnahme von Medikamenten aufgrund der Übelkeit und die wiederkehrenden Herpes Labalis. Aufgrund seiner Krankheit und der Nachwirkungen der Therapie sei der Drittbeschwerdeführer stark geschwächt und schaffe es so auch nicht, öfters als zwei Mal in der Woche am Schulunterricht teilzunehmen. Ein noch aktuellerer Befund sollte in den nächsten Tagen einlangen, welcher an den Asylgerichtshof nach Einlangen übermittelt werde. Es werde vom Absehen einer etwaigen Ausweisung gebeten, da die Strapazen, die mit einer Abweisung verbunden seien, angesichts des schwachen Allgemeinzustandes des Drittbeschwerdeführers dessen Leben und Gesundheit deutlich gefährden würden. Dazu werde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 08.07.2011 verwiesen, die auszugsweise wiedergegeben würden, wonach auch nur eine kurze Unterbrechung der Therapie des Drittbeschwerdeführers mit erheblichen Risiken verbunden sei. Nach Abschluss der Chemotherapie sei eine engmaschige Überwachung des Gesundheitszustandes nötig, um eine neuerlich auftretende Krebserkrankung, die in der Regel auch wesentlich stärker zur Metastasierung neige, so schnell wie möglich bekämpfen zu können. Es bestehe die begründete Befürchtung, dass es aufgrund der eingeschränkten diagnostischen Möglichkeiten im Herkunftsstaat des Drittbeschwerdeführers zu Verzögerungen bei notwendigen Behandlungsmaßnahmen kommen könne. Bei neuer Behandlung müsste ein kompliziertes Verfahren eingeleitet werden, wobei zweifelhaft sei, ob die erhaltenen deutschsprachigen Befunde entsprechend Berücksichtigung fänden. Verzögerungen in der Behandlung könnten den Tod des Drittbeschwerdeführers nach sich ziehen.

Des Weiteren werde ein Zertifikat zum erfolgreichen Abschluss eines "Deutschkurses für Anfängerinnen" vom 09.02.2012 übermittelt, der die Bemühungen der Zweitbeschwerdeführerin deutlich mache, sich durch fortschreitendes Verbessern der deutschen Sprachkenntnisse weiter in die Gesellschaft zu integrieren.

In der Beilage zur Stellungnahmen finden sich neben dem Zertifikat der Caritas vom 09.02.2012, wonach die Zweitbeschwerdeführerin den angeführten Deutschkurs in der Dauer von 13.09.2011 bis 09.02.2012 erfolgreich abgeschlossen habe, auch der Arztbrief betreffen den Drittbeschwerdeführer vom 07.12.2011, auf welchen in der Stellungnahme Bezug genommen wird.

Am 22.02.2012 langte eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 20.02.2012 beim Asylgerichtshof ein, in welcher vorgebracht wird, dass aus dem aktuellen Bericht zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers deutlich werde, wie wichtig es sei, dass weitere Kontrolluntersuchungen regelmäßig vorgenommen würden. Die Qualität dieser Untersuchungen müsse, um die Krankheit weiter erfolgreich bekämpfen zu können, der in Österreich üblichen gleichkommen. Wie schon in der Stellungnahme vom 20.02.2012 sowie der Beschwerde vom 08.07.2012 deutlich gemacht worden sei, könne die Versorgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht als gleichwertig angesehen werden. Die beigelegten Unterlagen würden die fortschreitenden Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer unterstreichen. In der Beilage zur ergänzenden Stellungnahme finden sich folgende Unterlagen:

Schreiben der XXXX vom 21.02.2012, wonach sich der Drittbeschwerdeführer aufgrund eines Medulloblastoms (bösartiger Tumor im Kleinhirn) dort in Behandlung befinde. Das Behandlungsprotokoll für Patienten in diesem Alter sehe nach Operation und Strahlentherapie insgesamt acht Blöcke einer Erhaltungschemotherapie im Abstand von sechs Wochen vor. Diese Therapie habe der Drittbeschwerdeführer erhalten. Weiters seien nach Abschluss der Therapie regelmäßige Kontrolluntersuchungen notwendig. Die onkologische Nachsorge baue auf zwei Säulen auf; die erste Säule umfasse das Erkennen eines möglichen Rezidivs des Tumors, dafür würden anfangs 6-wöchentliche klinische und 3-monatliche MRT-Kontrollen von Schädel und Spinalkanal durchgeführt, deren Abstände in den nächsten Jahren vermutlich immer weiter ausgedehnt würden; eine Untersuchung des Gehirnes sowie des gesamten Spinalkanales würde immer durchgeführt werden müssen, um mögliche Absiedelungen frühzeitig zu erkennen. Das frühzeitige Erfassen eines möglichen Tumorrezidivs und die ehestmögliche Behandlung seien von entscheidender Bedeutung. Die zweite Säule umfasse das Erkennen möglicher Spätfolgen des Tumors und der Tumortherapie, wozu regelmäßige HNO-Kontrollen, Kontrolle der Hormone, Erfassen neurokognitiver Defizite, regelmäßige Augenkontrollen und das Erfassen möglicher Sekundärtumore gehören würden. Das frühzeitige Erkennen derartiger Spätfolgen sei von immanenter Bedeutung, da sie in den allermeisten Fällen gut behandelbar seien, z.B. Hormonersatztherapien, Hörgeräte oder neuropsychologisches Training. Diese Untersuchungen und Therapien könnten nur in einem Land mit zumindest einer vergleichbaren Gesundheitsversorgung wie in Österreich durchgeführt werden.Schreiben der römisch 40 vom 21.02.2012, wonach sich der Drittbeschwerdeführer aufgrund eines Medulloblastoms (bösartiger Tumor im Kleinhirn) dort in Behandlung befinde. Das Behandlungsprotokoll für Patienten in diesem Alter sehe nach Operation und Strahlentherapie insgesamt acht Blöcke einer Erhaltungschemotherapie im Abstand von sechs Wochen vor. Diese Therapie habe der Drittbeschwerdeführer erhalten. Weiters seien nach Abschluss der Therapie regelmäßige Kontrolluntersuchungen notwendig. Die onkologische Nachsorge baue auf zwei Säulen auf; die erste Säule umfasse das Erkennen eines möglichen Rezidivs des Tumors, dafür würden anfangs 6-wöchentliche klinische und 3-monatliche MRT-Kontrollen von Schädel und Spinalkanal durchgeführt, deren Abstände in den nächsten Jahren vermutlich immer weiter ausgedehnt würden; eine Untersuchung des Gehirnes sowie des gesamten Spinalkanales würde immer durchgeführt werden müssen, um mögliche Absiedelungen frühzeitig zu erkennen. Das frühzeitige Erfassen eines möglichen Tumorrezidivs und die ehestmögliche Behandlung seien von entscheidender Bedeutung. Die zweite Säule umfasse das Erkennen möglicher Spätfolgen des Tumors und der Tumortherapie, wozu regelmäßige HNO-Kontrollen, Kontrolle der Hormone, Erfassen neurokognitiver Defizite, regelmäßige Augenkontrollen und das Erfassen möglicher Sekundärtumore gehören würden. Das frühzeitige Erkennen derartiger Spätfolgen sei von immanenter Bedeutung, da sie in den allermeisten Fällen gut behandelbar seien, z.B. Hormonersatztherapien, Hörgeräte oder neuropsychologisches Training. Diese Untersuchungen und Therapien könnten nur in einem Land mit zumindest einer vergleichbaren Gesundheitsversorgung wie in Österreich durchgeführt werden.

Ausweis des österreichischen Boxverbandes betreffend den Viertbeschwerdeführer

Unterstützungserklärung vom 14.02.2012 aus dem privaten Umfeld der Beschwerdeführer

Unterstützungserklärung der Lehrerinnen der XXXX vom 26.02.2012Unterstützungserklärung der Lehrerinnen der römisch 40 vom 26.02.2012

Auf Grundlage der Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2010 und der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.02.2011 und am 05.04.2011 sowie der seitens der polnischen Asylbehörden übermittelten Bescheide und Reisepasskopien, der im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstatteten Stellungnahmen und vorgelegten Unterlagen, weiters auf Grundlage der Beschwerde vom 08.07.2011, der Stellungnahmen vom 20.02.2012 und vom 21.02.2012 zum Parteiengehörschreiben im Beschwerdeverfahren vom 30.01.2012 und der mit den Stellungnahmen vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Dagestan und führen die in den Sprüchen angeführten Namen. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer reisten - nachdem sie zuvor am 05.09.2010 Asylanträge in Polen gestellt hatten - am 12.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Dagestan und führen die in den Sprüchen angeführten Namen. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer reisten - nachdem sie zuvor am 05.09.2010 Asylanträge in Polen gestellt hatten - am 12.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens iSd Paragraph 34, AsylG 2005.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation (Dagestan) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Festgestellt wird, dass beim Drittbeschwerdeführer in der Russischen Föderation im Juni 2010 ein Medulloblastom (bösartiger Tumor im Kleinhirn) diagnostiziert, der Drittbeschwerdeführer dort operiert und vor der Ausreise aus Dagestan beim Drittbeschwerdeführer eine cranlospinale Strahlentherapie mit concomitanter Vincristingabe durchgeführt wurde. Am 13.09.2010 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich an der XXXX, zur Fortführung einer Chemotherapie stationär aufgenommen, welche am 29.07.2011 nach dem achten Block einer HIT-Erhaltung beendet werden konnte. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich derzeit in Remission und werden zum Erkennen eines möglichen Rezidivs anfangs 6-wöchentliche klinische und 3-monatliche MRT-Kontrollen von Schädel und Spinalkanal durchgeführt. Das frühzeitige Erfassen eines möglichen Tumorrezidivs und die ehest mögliche Behandlung sind von entscheidender Bedeutung.Festgestellt wird, dass beim Drittbeschwerdeführer in der Russischen Föderation im Juni 2010 ein Medulloblastom (bösartiger Tumor im Kleinhirn) diagnostiziert, der Drittbeschwerdeführer dort operiert und vor der Ausreise aus Dagestan beim Drittbeschwerdeführer eine cranlospinale Strahlentherapie mit concomitanter Vincristingabe durchgeführt wurde. Am 13.09.2010 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich an der römisch 40 , zur Fortführung einer Chemotherapie stationär aufgenommen, welche am 29.07.2011 nach dem achten Block einer HIT-Erhaltung beendet werden konnte. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich derzeit in Remission und werden zum Erkennen eines möglichen Rezidivs anfangs 6-wöchentliche klinische und 3-monatliche MRT-Kontrollen von Schädel und Spinalkanal durchgeführt. Das frühzeitige Erfassen eines möglichen Tumorrezidivs und die ehest mögliche Behandlung sind von entscheidender Bedeutung.

Der Drittbeschwerdeführer unterzieht sich neben einer umfassenden Medikamententherapie weiters regelmäßig folgenden Kontrolluntersuchungen:

Neuropsychologische Testung

MRT-Kontrolle (Schädel und Spinalkanal) alle drei Monate

Hormonkontrolle alle sechs Monate

Impfstatus

Augenkontrolle alle sechs Monate

Schilddrüsenultraschall alle 12 Monate

HNO-Kontrolle alle sechs Monate

In Betrachtung der individuellen gesundheitlichen Gesamtsituation des 12-jährigen Drittbeschwerdeführers, welcher sich in Österreich nach dem Abschluss einer intensiven Chemotherapie in Rekonvaleszenz befindet, ist das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zum gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen: es ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in den Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt den nachhaltigen Heilungserfolg seiner lebensbedrohlichen Erkrankung massiv beeinträchtigen bzw. in Frage stellen würde und ein Abbruch seiner nach wie vor andauernden Rekonvaleszenz-, Behandlungs- und Kontrollphase in Österreich für den erst 12jährigen - aufgrund seines Alters und der bisherigen äußerst belastenden Behandlung auch wenig belastbaren - Drittbeschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unzumutbar wäre.

Festgestellt wird, dass die übrigen Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Festgestellt wird, dass die übrigen Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Zur Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) werden folgende Feststellungen getroffen:

Innenpolitik

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und - je nach Schätzung - 2,2 bis 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Präsident Magomedali Magomedow, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Muchu Alijew abgelöst. Am 08. Februar 2010 ernannte Dmitri Medwedew Magomedsalam Magomedow, Sohn des Magomedali Magomedow, zum neuen Präsidenten von Dagestan. Der 45jährige war ab 2006 im dagestanischen Parlament vertreten, 2006-2007 war er Parlamentssprecher.

(RussiaTrek: Dagestan Republic, Russia (Daghestan), ohne Datum, http://russiatrek.org/dagestan-republic/ BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Seit 2004 gibt es in Russland keine Volkswahl der regionalen Gouverneure/Präsidenten. Der russische Präsident schlägt dem lokalen Parlament einen Kandidaten als Regierungsspitze zur Zustimmung vor, bisher gab es noch keine Ablehnungen. Anders als die anderen Regionen des Nordkaukasus hatte Dagestan davor nicht einen direkt gewählten regionalen Anführer. Stattdessen wurde ein komplexes Repräsentationssystem erarbeitet, in dem die zahlreichen ethnischen Gruppen der Republik vertreten sein sollten: 1994 wurde der Staatsrat (Gossovet), der so genannte "kollektive Präsident" Dagestans eingeführt. Der Staatsrat bestand aus 14 Repräsentanten der größten ethnischen Gruppen. Magomedali Magomedow gelang es 12 Jahre lang, bis 2006, der primus inter pares zu bleiben. 2003 wurde das Amt des Präsidenten eingeführt, der Gossovet wurde jedoch erst einige Jahre danach aufgelöst, 2006 wurde Muchu Alijew von Putin ernannt und vom Regionalparlament als erster Präsident Dagestans bestätigt.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 28, 10.2.2010 / The St. Petersburg Times: Mukhu Aliyev New President, 22.2.2006, http://www.times.spb.ru/index.php?action_id =2&story_id=16854/ International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

In Dagestan besteht ein ungeschriebenes Gesetz, demzufolge die Aufteilung von Führungspositionen in der Regierung unter den verschiedenen Nationalitäten erfolgt. Nachdem mit Muchu Alijew ab 2006 ein ethnischer Aware Präsident der Republik war, wurde der Posten des Premierministers gemeinhin einem Kumyken, und er des Parlamentssprechers einem Darginer übertragen.

(RFE/RL: Kumyks Stage Protest In Daghestan, 17.2.2010, http://www.rferl.org/content/Kumyks_Stage_Protest_In_Daghestan/1960893.html)

Nachdem 2010 mit Magomedow ein Darginer zum neuen Präsidenten ernannte wurde, wurde im März mit Magomed Abdullayev ein Aware zum Premierminister ernannt und vom Parlament bestätigt. Somit wurde das Amt von einem Kumyken (Shamil Zaynalova) auf einen

Awaren übertragen.

(Vestnik Kavkaza: Why Magomed Abdullayev became Dagestan's prime minister, 5.3.2010,

http://vestnikkavkaza.net/analytics/politics/92.html)

Die weitere ethnische Aufteilung der Regierungsposten löste der neue Präsident Magomedsalam Magomedow wie folgt: Mit Nizami Kaziyev behielt ein Lesgier den Posten des ersten stellvertretenden Premierministers. Ebenso behielten die anderen vier stellvertretenden Premierminister (Rizvan Gazimagomedov - Aware; Mukhtar Medjidov - Darginer; Murat Shikhsaidov - Kumyke; Antonina Idrisova - Russin) ihre Stellen. Die neue Position eines zweiten ersten stellvertretenden Premierministers wurde an einen ethnischen Laken, Rizvan Kurbanov, vergeben. Mit März 2010 hielten Awaren fünf Ministerposten inne, Darginer und Lesgier je drei, Kumyken, Laken und Tabassaranen je zwei, und Russen einen. Mit zwei Ausnahmen wurde somit die ethnische Zusammensetzung der Republik in dem neuen Kabinett berücksichtigt: Den Aseris, die die siebentgrößte ethnische Gruppe in Dagestan sind, wurde kein Ministerposten übertragen, während Tabasaranen als achtgrößter Gruppe nunmehr zwei solche Posten haben. Als zweite Ausnahme wurden die Kumyken (drittgrößte Gruppe nach Awaren und Darginern) nicht für den Verlust des Postens des Premierministers entschädigt, indem die Stelle des zweiten ersten Premierministers mit einem Kumyken besetzt worden wäre.

(RFE/RL: Daghestan's New Cabinet (More Or Less) Reflects Republic's Ethnic Composition, 7.3.2010,

http://www.rferl.org/content/Daghestans_New_Cabinet_More_Or_Less_Reflects_Republics _Ethnic_Composition/1976780.html)

Im März 2010 wurde mit Magomedsultan Magomedow ein ethnischer Kumyke vom Parlament einstimmig als Parlamentssprecher bestätigt.

(RFE/RL: Daghestan's Leaders Move To Placate One Ethnic Group As Moscow Antagonizes A Second, 25.3.2010, http://www.rferl.org/content/Daghestans_Leaders_Move_To_Placate_One_ Ethnic_Group_As_Moscow_Antagonizes_A_Second/1993806.html)

Wahlen

Am 13.3.2011 fanden in 74 russischen Föderationssubjekten Regionalwahlen statt. In Dagestan wurde das Regionalparlament gewählt. Insgesamt traten 1.083 Kandidaten für Sitze in dem 90 Mitglieder zählenden Parlament an. Die Regierungspartei Einiges Russland gewann 66% der Stimmen, die Oppositionsparteien Patrioten Russlands und Gerechtes Russland erhielten je 11%, die Kommunisten 9% der Wählerstimmen. Andere angetretene Parteien, wie die Liberaldemokraten, die Partei Rechte Sache, erreichten nicht die notwendige Stimmenanzahl, um Sitze im Regionalparlament zu erhalten. Es gab Berichte über Verletzungen der Wahlordnung. Im Vorfeld der Wahl wurde ein Anschlag auf einen Kandidaten, Alibulat Gasanov, verübt. Am Wahltag kam es zu mehreren Faustkämpfen in der Nähe von Wahlurnen, über Fälschungen von Wählerstimmen wurde sowohl während der Abstimmung als auch bei der Auszählung berichtet. Die Wahlbeteiligung war extrem niedrig, und lag tatsächlich vermutlich bei rund 10%

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue

52 - Voters' Low Interest in Elections Casts Doubt on Their

Legitimacy, 16.3.2011 / Ria Novosti: Millions of Russians vote in regional elections, 13.3.2011,

http://www.rianovosti.com/russia/20110313/162980112.html)

Im Oktober 2010 fanden in Dagestan Kommunalwahlen statt, die von Gewalt und Wahlbetrug geprägt waren. Im Bezirk Lewaschi kam ein Ortsvorsteher, Abdulmuslim Nurmagomedow, während eines Kampfes ums Leben, mehrere Personen wurden verletzt. Der Kampf war

ausgebrochen, nachdem 4.500 Wahlzettel gestohlen worden waren.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 183, 12.10.2010)

Bereits im Vorfeld der Kommunalwahlen, die in mehr als 1.000 Ortschaften abgehalten wurden, waren aus Angst vor Gewaltausbrüchen zusätzlich föderale Truppen in Dagestan stationiert worden. In Dagestan sind Kommunalwahlen im Gegensatz zu anderen Föderationssubjekten immer noch wichtig. Es gab unbestätigte Berichte über die Übernahme von Stadtregierungen durch Islamisten. Das Aufstocken militärischer Einheiten könnte darauf abgezielt haben, die Wahlen zu beeinflussen und sicherzustellen, dass die gewählten Behörden ausreichend säkular und den Behörden in Moskau loyal sind.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 178, 4.10.2010)

Sicherheitslage

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans. Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000, vermischt mit CIan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen: die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Memorial hat im Gesamtjahr 2009 Berichte über 22 Entführungen mutmaßlich durch Angehörige verschiedener Sicherheitsdienste erhalten (gegenüber 11 im Vorjahr 2008). Neun dieser Entführten wurden später tot aufgefunden, vier blieben vermisst. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan. die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Während der Staat die islamistischen Gruppen als größte Gefahr sieht, betont die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert sind - nicht der islamistische Terror ist die größte Gefahr, sondern das weitverzweigte System krimineller Clans, welche die Regierungs- und Sicherheitsstrukturen durchdringen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Folter/Entführungen

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter, und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden 13 kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sogenannten "operativen Ermittlungstätigkeit". Dies wird auch von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisiert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Obwohl die Verfassung Folter und andere unmenschliche Behandlung verbietet, gibt es Berichte, dass Sicherheitskräfte in Praktiken wie Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu bekommen verwickelt sind. Es gibt Vorwürfe, dass Behörden die Schuldigen nicht ausreichend zur Rechenschaft ziehen.

(US Department of State: Human Rights Practices 2010 - Russia, 8.4.2011, http://www.ecoi.net/local_link/158257/275196_de.html, Zugriff 27.9.2011)

In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage -2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Widerstandsbewegung

Bei den heftigen Kämpfen erlitt der Widerstand in Dagestan bedeutende Verluste, mindestens drei wichtige Anführer wurden Ende 2009 und 2010 getötet: Umalat Magomedov (Chassawjurt), dessen Witwe Dzhannet Abdurakhmanova offizieller Information zufolge eine der beiden Selbstmordattentäterinnen bei dem Anschlag auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 werden sollte; Ibragim Gadzhidadaev (Bezirk Untsukul); und Magomedali Vagabov (Gubden), dessen Ehefrau Mariam Sharipova die zweite Selbstmordattentäterin im März 2010 gewesen sein soll. Die Führung des dagaestanischen Aufstands soll hernach im August 2010 Israpil Velidzhanov (Emir Khasan) übernommen haben. Emir Khasan stammt aus dem südlichen Derbent und ethnischer Darginer.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010, http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010, http://www.rferl.org/content/ Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_First_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2010 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Inguschetien

und insbesondere in Dagestan weiter angespannt. Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Im August 2009 wurde der Journalist Malik Achmedilow in Dagestan tot aufgefunden. Er war stellvertretender Herausgeber der in awarischer Sprache erscheinenden Zeitung "Chakikat" und Chefredakteur der monatlich erscheinenden awarischen Zeitschrift "Sogratl". Achmedilow war ein Kritiker der russischen und dagestanischen Sicherheitskräfte, denen er vorwarf, religiöse und politische Kritiker unter dem Deckmantel der Extremismusbekämpfung zu unterdrücken. Die Ursachen seines Todes sind ungeklärt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 4.4.2010)

Die Menschenrechtslage hat sich 2009 in Dagestan besonders stark verschlechtert. Am 20. August 2009 wurde in der Hauptstadt Machatschkala das Büro der NRO "Mothers of Dagestan for Human Rights" durch einen Brandanschlag komplett zerstört. 2008 und 2009 kam es mit drei Fällen zu einer Häufung von gezielten Tötungen von Journalisten. Im März 2008 wurde der Chef der staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt Gadschi Abaschilow vor einem Geschäft in der Hauptstadt Dagestans erschossen. Ebenfalls in Machatschkala wurde ein halbes Jahr später der TV-Journalist Telman Alishajew in seinem Auto und im August 2009 der Redakteur Abdulmalik Achmedilow vor seinem Haus erschossen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011, http://www.ecoi.net/ file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

1) Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

2) Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

  • -Strichaufzählung
    Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige)

  • -Strichaufzählung
    Frauen, die Angehörige verloren haben

  • -Strichaufzählung
    Frauen, die behinderte Kinder haben

  • -Strichaufzählung
    Frauen, die selbst behindert sind

  • -Strichaufzählung
    Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind

  • -Strichaufzählung
    Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien

  • -Strichaufzählung
    Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden

  • -Strichaufzählung
    Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010, http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Am 25. Mai 2009 wurde der stellvertretende Leiter des dagestanischen spirituellen Direktorats der Muslime, Achmad Tagajew, in Machatschkala von Unbekannten getötet, vermutlich aufgrund seiner Opposition zum radikalen Islam.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Russia, 26.10.2009)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Mrd. $ 2009 auf 1,1 Mrd. $ 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen $ an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut. 2010 hatte Dagestan im Vergleich zu den anderen Republiken des Nordkaukasus die niedrigste Verhältniszahl des Durchschnittseinkommens zu dem Mindestkorb an Gütern und Dienstleistungen.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

79% des dagestanischen Budgets stammen aus Moskau. Lediglich die föderalen Budgetspritzen verhinderten, dass die Wirtschaft der Republik im Vergleich zu Restrussland weiter zurückfiel. In den letzen Jahren ging die Industrieproduktion um 30% zurück. Die Produktivität in Dagestan ist 2,3 Mal niedriger als jene des russischen Durchschnitts, die Durchschnittslöhne in Dagestan sind die niedrigsten im gesamten Föderationskreis Nordkaukasus.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/130, 07.07.2010)

Dieses Jahr wird die russische Regierung Staatsgarantien im Wert von 50 Milliarden Rubel zur Verfügung stellen, um Projekte dieser Region zu unterstützen. Das Entwicklungsprogramm für den Nordkaukasus wurde im September letzten Jahres genehmigt und umfasst das Schaffen von 400.000 neuen Arbeitsplätzen, sowie eine Verbesserung des Investitionsklimas in dieser Region, um Investoren in den Sektoren Landwirtschaft, Energie, Bau und Tourismus anzulocken.

Insgesamt werden also 337 Milliarden Rubel in die Entwicklung des Nordkaukasus gesteckt und weitere 202 Milliarden Rubel werden über die nächsten zwei Jahre hinweg zur Verfügung stehen, so der Russische Minister für regionale Entwicklung Basargin.

Diese Bereitstellungen von Hilfsmitteln sind auch von wesentlicher Bedeutung für Moskau, da dadurch die Loyalität lokaler Eliten an den Kreml sichergestellt wird, was für die Präsidentschaftswahl 2012 sehr wichtig sein kann.

Solche Investitionen in die Region können sich auch positiv in Hinblick auf Korruption auswirken, da regionalen Beamten neue Aufgaben und Herausforderungen gestellt werden und die Anleger verlangen, dass die Qualität der Arbeit verbessert wird.

(The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, Zugriff 27.9.2011)

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt zwischen 16 und 18%. Der Lebensstandard in Dagestan zählt zu den niedrigsten in der Russischen Föderation, Korruption ist selbst für nordkaukasische Verhältnisse hoch. Landwirtschaft macht 28,5% des BIP aus, ein Drittel der erwerbstätigen Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Es gibt rund 36.000 Bauernhöfe und 900 landwirtschaftliche Unternehmen. 67% der gesamten Produktion werden im privaten Sektor erwirtschaftet. Es gibt 1.663 Bildungseinrichtungen, und über 400.000 Schüler. Zudem gibt es sechs Einrichtungen für höhere Bildung und 33 Zweige, mit rund 104.000 Schülern. Weiters gibt es 35 Sekundarschulen mit fast 25.000 Schülern, 14 Internate, vier Kinderheime, 23 berufsbildende Schulen, vier pädagogische Hochschulen und eine landwirtschaftliche Hochschule. In Dagestan gibt es 36 zentrale Regionalkrankenhäuser (3.979 Betten), drei interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Bezirkskrankenhäuser (1.979 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale, regionale Polikliniken, 175 Polikliniken, sowie 1.076 Feldscher- und Geburtshilfekliniken. Spezialisierte medizinische Versorgung wird in zehn Bezirks und 48 republikanischen medizinischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Des Weiteren gibt es fünf Sanatorien, zwei Kinderpflegezentren, drei Stellen für Hämotransfusion, und sieben eigenständige Notfallstellen, sowie 50 in anderen medizinischen Einrichtungen vorhandene Notfallstellen.

(IOM: Returning to the Russian Federation - Country Information, 13.11.2009)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen in dieser Region lag am 1. Mai 2010 bei 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 53%, Tschetschenien - 42% und Dagestan - 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein.

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind.

Duchschnittsgehälter laut Bundesstatistik Service (Ende 2009) für Dagestan im speziellen:

9125.3 RUB/ 326 USD.

Von den rund 1,7 Millionen Dagestanern im arbeitsfähigen Alter haben nur rund 1,1 Millionen einen Arbeitsplatz. Tausende migrieren temporär aus den Bergen ins Flachland, um Weidflächen für ihr Vieh zu haben. Chloponin zufolge arbeiten mehr als 40% derBevölkerung Dagestans im öffentlichen Sektor.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 187, 18.10.2010)

Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Allen russischen Staatsbürgern steht das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.

(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Behandlung nach der Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Länderfeststellungen dieses Inhaltes wurden im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.06.2011 bzw. im Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 30.01.2012 getroffen. Die Länderfeststellungen, denen weder im vor dem Bundesasylamt geführten Verfahren noch im Beschwerdeverfahren entgegen getreten wurde, gründen sich auf die angeführten Länderberichte und besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, welche auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, zu zweifeln.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer sowie zu den von ihnen vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit, die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführer hat bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden festgestellt. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen. Die Identität der Beschwerdeführer konnte auch aufgrund der Ergebnisse des Informationsersuchens an die polnischen Behörden und der übermittelten Reisepasskopien bzw. Geburtsurkunden, welche im Rahmen der Asylantragstellungen in Polen von den Beschwerdeführern vorgelegt wurden, festgestellt werden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt; die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer stützten ihren Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der GFK in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.

Das Bundesasylamt tätigte im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer folgende beweiswürdigende Ausführungen, welchen sich der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:

"Im Zuge der Erstbefragung durch die Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen am 12.09.2011 haben Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe angegeben, dass wegen Ihres Cousins XXXX, der Kämpfer bei den Tschetschenen sei, immer wieder Militärangehörige zu Ihnen gekommen wären und Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten, da diese geglaubt haben Ihr Cousin würde sich bei Ihnen versteckt halten. Dabei wären Sie in Gegenwart Ihres kranken Sohnes angeschrien und mit dem Umbringen bedroht worden, wenn Sie nicht bei dessen nächsten Besuch die Polizei verständigen würden."Im Zuge der Erstbefragung durch die Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen am 12.09.2011 haben Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe angegeben, dass wegen Ihres Cousins römisch 40 , der Kämpfer bei den Tschetschenen sei, immer wieder Militärangehörige zu Ihnen gekommen wären und Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten, da diese geglaubt haben Ihr Cousin würde sich bei Ihnen versteckt halten. Dabei wären Sie in Gegenwart Ihres kranken Sohnes angeschrien und mit dem Umbringen bedroht worden, wenn Sie nicht bei dessen nächsten Besuch die Polizei verständigen würden.

Bei der am 21.09.2010 erfolgten ärztlichen Untersuchung in der Erstaufnahmestelle Ost haben Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe angegeben, dass Ihr Cousin den Rebellen geholfen hätte und Sie daher auch verfolgt worden wären, jedoch ausgereist wären, bevor man Sie mitnehmen hätte können. Sie selbst hätten keine Gewalt am Leib erfahren müssen, jedoch sei ein weiterer Grund Ihrer Flucht, dass Ihr Sohn sehr krank sei, die Ärzte hier gut wären und er sich nicht aufregen solle.

Bei der am 25.02.2011 erfolgten niederschriftlichen Befragung in der Erstaufnahmestelle Ost haben Sie angegeben, dass zwei Mal Militärangehörige in Ihr Haus gekommen wären. Das erste Mal im August oder September 2010, wobei diese zu dritt, zwei Russen in Uniform und einer in zivil, gewesen wären. Der eine sei der neue Vernehmungsbeamte des Bezirks gewesen, da der Vorherige in seinem Büro erschossen worden sei. Die Männer wären, kurz nachdem Ihr Sohn mit seiner Mutter aus Moskau wieder nach Hause gekommen sei, zu Ihnen ins Haus gekommen und hätten die Unterkunft durchsucht. Dabei wären Sie gefragt worden, wo sich Ihr Cousin XXXX aufhält, da dieser verdächtig sei, an Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Ihr Cousin hätten Sie zuletzt beim Begräbnis Ihrer Mutter im Mai 2006 gesehen, vermuten diesen nunmehr in den Bergen, wüssten dies aber nicht so genau. Sie hätten den Männern mitgeteilt, dass Sie nichts über Ihren Cousin wüssten und auch keinen Kontakt mit ihm hätten. Trotzdem wäre die Wohnung durchsucht worden. Nach 5 bis 6 Tagen, wäre neuerlich der Vernehmungsbeamte mit zwei anderen Uniformierten ins Haus gekommen.Bei der am 25.02.2011 erfolgten niederschriftlichen Befragung in der Erstaufnahmestelle Ost haben Sie angegeben, dass zwei Mal Militärangehörige in Ihr Haus gekommen wären. Das erste Mal im August oder September 2010, wobei diese zu dritt, zwei Russen in Uniform und einer in zivil, gewesen wären. Der eine sei der neue Vernehmungsbeamte des Bezirks gewesen, da der Vorherige in seinem Büro erschossen worden sei. Die Männer wären, kurz nachdem Ihr Sohn mit seiner Mutter aus Moskau wieder nach Hause gekommen sei, zu Ihnen ins Haus gekommen und hätten die Unterkunft durchsucht. Dabei wären Sie gefragt worden, wo sich Ihr Cousin römisch 40 aufhält, da dieser verdächtig sei, an Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Ihr Cousin hätten Sie zuletzt beim Begräbnis Ihrer Mutter im Mai 2006 gesehen, vermuten diesen nunmehr in den Bergen, wüssten dies aber nicht so genau. Sie hätten den Männern mitgeteilt, dass Sie nichts über Ihren Cousin wüssten und auch keinen Kontakt mit ihm hätten. Trotzdem wäre die Wohnung durchsucht worden. Nach 5 bis 6 Tagen, wäre neuerlich der Vernehmungsbeamte mit zwei anderen Uniformierten ins Haus gekommen.

Als Grund vermuteten Sie die Nähe Ihres Hauses zur Schnellstraße XXXX, auf der es immer wieder zu Anschlägen gekommen sei, oder Ihren Cousin. Sie wären aufgefordert worden mit diesem Kontakt aufzunehmen, ohne dass man die genannten Anschläge erwähnt hätte. Sie jedoch wüssten nichts über Ihren Cousin, nicht einmal ob er sich tatsächlich in den Bergen aufhält. Dies wären die beiden einzigen Vorfälle gewesen und die Männer wären nicht mehr gekommen. Dennoch befürchten Sie vorgeladen, in Arrest genommen, dort gefoltert zu werden, und als Krüppel nach Hause zu kommen.Als Grund vermuteten Sie die Nähe Ihres Hauses zur Schnellstraße römisch 40 , auf der es immer wieder zu Anschlägen gekommen sei, oder Ihren Cousin. Sie wären aufgefordert worden mit diesem Kontakt aufzunehmen, ohne dass man die genannten Anschläge erwähnt hätte. Sie jedoch wüssten nichts über Ihren Cousin, nicht einmal ob er sich tatsächlich in den Bergen aufhält. Dies wären die beiden einzigen Vorfälle gewesen und die Männer wären nicht mehr gekommen. Dennoch befürchten Sie vorgeladen, in Arrest genommen, dort gefoltert zu werden, und als Krüppel nach Hause zu kommen.

Dazu befragt, wie die beiden Hausdurchsuchungen genau abgelaufen wären, haben Sie ausgeführt, dass die Männer in der Früh zur Zeit der Morgendämmerung gekommen wären und an die Hoftüre geklopft hätten. Bei beiden Hausdurchsuchungen hätten diese, im Gegensatz zu den von Ihnen bei der Erstbefragung getätigten Angaben, wo Sie erklärten angeschrieen und vor Ihrem Sohn mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, in einem normalen Ton geredet, zwar laut, aber ohne dass Sie bedroht oder geschlagen worden wären. Der Vernehmungsbeamte und der Bezirkspolizist, der einer der beiden Uniformierten gewesen sei, hätten mit Ihnen gesprochen. Ihre Frau sei neben dem kranken Kind im Zimmer gewesen, der andere Sohn hätte geschlafen. Die Männer hätten sich die Wohnung nicht genau angeschaut, sondern nur die Umgebung des Hauses und den Garten, Ob sie sich auch die Scheune genau angeschaut hätten, könnten Sie nicht angeben, da sie nicht mitgegangen wären. Das Gespräch hätte in beiden Fällen im Korridor stattgefunden, wobei sich Ihr krankes Kind in einem der fünf Zimmer befunden hätte, dass die Männer jedoch nicht gesehen hätten. Erst beim zweiten Mal hätte Ihr Sohn XXXX die Männer gesehen und große Angst bekommen und Sie hätten ihn beruhigt. Aufgrund dieser Vorfälle hätten Sie Angst bekommen und obwohl Ihre Frau zur Weiterbehandlung des Sohnes nach Moskau fahren hätte sollen, auf Anraten Ihrer Schwester XXXX, beschlossen ins Ausland zu gehen. Im Heimatland würden mütterlicherseits noch Ihre beiden Schwestern, sowie ein Onkel und zwei Tante leben, wobei Sie mit Ihrer Schwester einmal im Monat telefonischen Kontakt pflegen. Diese hätte Ihnen auch mitgeteilt, dass von Beamten der Pensionsversicherung bezüglich Ihres Verbleibs gefragt worden sei und die per Post erfolgten Zahlungen, aufgrund Ihrer Abwesenheit, eingestellt worden wären. Ob die Männer nochmals nach Ihnen gefragt hätten, sei Ihnen nicht bekannt.Dazu befragt, wie die beiden Hausdurchsuchungen genau abgelaufen wären, haben Sie ausgeführt, dass die Männer in der Früh zur Zeit der Morgendämmerung gekommen wären und an die Hoftüre geklopft hätten. Bei beiden Hausdurchsuchungen hätten diese, im Gegensatz zu den von Ihnen bei der Erstbefragung getätigten Angaben, wo Sie erklärten angeschrieen und vor Ihrem Sohn mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, in einem normalen Ton geredet, zwar laut, aber ohne dass Sie bedroht oder geschlagen worden wären. Der Vernehmungsbeamte und der Bezirkspolizist, der einer der beiden Uniformierten gewesen sei, hätten mit Ihnen gesprochen. Ihre Frau sei neben dem kranken Kind im Zimmer gewesen, der andere Sohn hätte geschlafen. Die Männer hätten sich die Wohnung nicht genau angeschaut, sondern nur die Umgebung des Hauses und den Garten, Ob sie sich auch die Scheune genau angeschaut hätten, könnten Sie nicht angeben, da sie nicht mitgegangen wären. Das Gespräch hätte in beiden Fällen im Korridor stattgefunden, wobei sich Ihr krankes Kind in einem der fünf Zimmer befunden hätte, dass die Männer jedoch nicht gesehen hätten. Erst beim zweiten Mal hätte Ihr Sohn römisch 40 die Männer gesehen und große Angst bekommen und Sie hätten ihn beruhigt. Aufgrund dieser Vorfälle hätten Sie Angst bekommen und obwohl Ihre Frau zur Weiterbehandlung des Sohnes nach Moskau fahren hätte sollen, auf Anraten Ihrer Schwester römisch 40 , beschlossen ins Ausland zu gehen. Im Heimatland würden mütterlicherseits noch Ihre beiden Schwestern, sowie ein Onkel und zwei Tante leben, wobei Sie mit Ihrer Schwester einmal im Monat telefonischen Kontakt pflegen. Diese hätte Ihnen auch mitgeteilt, dass von Beamten der Pensionsversicherung bezüglich Ihres Verbleibs gefragt worden sei und die per Post erfolgten Zahlungen, aufgrund Ihrer Abwesenheit, eingestellt worden wären. Ob die Männer nochmals nach Ihnen gefragt hätten, sei Ihnen nicht bekannt.

Im Zuge der am 05.04.2011 erfolgten niederschriftlichen Befragung in der Außenstelle Wien, haben Sie bezüglich der Fluchtgründe befragt angegeben, dass nach Ihrem Cousin XXXX gefahndet werde, da er sich in den Bergen mit den bärtigen Kämpfern aufhalten würde, obwohl Sie in den vorherigen Befragungen angegeben haben, über den Aufenthaltsort Ihres Cousins nicht zu wissen und diesen auch seit dem Jahr 2006 nicht mehr gesehen zu haben und auch erklärten keine Kontakt mit ihm zu haben. Wegen Ihn und der dauernden Anschläge hätten Sie nunmehr alle diese Probleme und die Milizionäre würden Sie nicht in Ruhe lassen und jedes Mal, wenn es einen Anschlag gäbe, Sie aufsuchen.Im Zuge der am 05.04.2011 erfolgten niederschriftlichen Befragung in der Außenstelle Wien, haben Sie bezüglich der Fluchtgründe befragt angegeben, dass nach Ihrem Cousin römisch 40 gefahndet werde, da er sich in den Bergen mit den bärtigen Kämpfern aufhalten würde, obwohl Sie in den vorherigen Befragungen angegeben haben, über den Aufenthaltsort Ihres Cousins nicht zu wissen und diesen auch seit dem Jahr 2006 nicht mehr gesehen zu haben und auch erklärten keine Kontakt mit ihm zu haben. Wegen Ihn und der dauernden Anschläge hätten Sie nunmehr alle diese Probleme und die Milizionäre würden Sie nicht in Ruhe lassen und jedes Mal, wenn es einen Anschlag gäbe, Sie aufsuchen.

Im Gegensatz zu Ihren bisher getätigten Angaben, erklärten Sie nunmehr im ersten Tschetschenienkrieg mit den "Burschen" zusammen gewesen zu sein und Einiges bewacht zu haben. Ihr Sohn sei in Moskau im Krankenhaus gewesen und Sie hätten Ihrem Cousin XXXX gesagt, er solle Sie nicht mehr anrufen, denn Sie hätten wegen ihm Probleme, ein Umstand, den Sie in den bisherigen Befragungen nie erwähnt hatten.Im Gegensatz zu Ihren bisher getätigten Angaben, erklärten Sie nunmehr im ersten Tschetschenienkrieg mit den "Burschen" zusammen gewesen zu sein und Einiges bewacht zu haben. Ihr Sohn sei in Moskau im Krankenhaus gewesen und Sie hätten Ihrem Cousin römisch 40 gesagt, er solle Sie nicht mehr anrufen, denn Sie hätten wegen ihm Probleme, ein Umstand, den Sie in den bisherigen Befragungen nie erwähnt hatten.

Nachdem die Familie im August aus Moskau zurückgekommen sei, hätte in XXXX eine angespannte Atmosphäre geherrscht, da Milizionäre umgebracht worden wären. Eines Morgens, als Sie sich gerade im Hof befunden hätten, wären diese mit Autos gekommen und hätten Sie gefragt wo sich Ihr Cousin befinden würde, da dieser viel angestellt hätte. In weiterer Folge hätten diese, nachdem Sie ihnen mitgeteilt hätten keinen Kontakt mit Ihrem Cousin zu haben, den Schuppen und, im Gegensatz zur letzten Befragung, die Wohnung durchsucht.Nachdem die Familie im August aus Moskau zurückgekommen sei, hätte in römisch 40 eine angespannte Atmosphäre geherrscht, da Milizionäre umgebracht worden wären. Eines Morgens, als Sie sich gerade im Hof befunden hätten, wären diese mit Autos gekommen und hätten Sie gefragt wo sich Ihr Cousin befinden würde, da dieser viel angestellt hätte. In weiterer Folge hätten diese, nachdem Sie ihnen mitgeteilt hätten keinen Kontakt mit Ihrem Cousin zu haben, den Schuppen und, im Gegensatz zur letzten Befragung, die Wohnung durchsucht.

Zwei oder drei Tage später wären, nachdem ein Scharfschütze auf der Straße XXXX einen Autofahrer erschossen hätte, die Männer, die zudem auf Nachfrage in zivil und mit Autos ohne Nummerntafeln unterwegs gewesen wären, erneut gekommen. Auf neuerliche Nachfrage erklärten Sie, dass beim ersten Mal Milizionäre in Uniform oder Militärs in Tarnuniform gekommen wären. Auf mehrmalige Nachfrage hin legten Sie dar, dass beim zweiten Mal ein Milizionär, einige Uniformierte und Einige in zivil gekommen wären und Sie bei dritten Mal nicht mehr zu Hause gewesen wären.Zwei oder drei Tage später wären, nachdem ein Scharfschütze auf der Straße römisch 40 einen Autofahrer erschossen hätte, die Männer, die zudem auf Nachfrage in zivil und mit Autos ohne Nummerntafeln unterwegs gewesen wären, erneut gekommen. Auf neuerliche Nachfrage erklärten Sie, dass beim ersten Mal Milizionäre in Uniform oder Militärs in Tarnuniform gekommen wären. Auf mehrmalige Nachfrage hin legten Sie dar, dass beim zweiten Mal ein Milizionär, einige Uniformierte und Einige in zivil gekommen wären und Sie bei dritten Mal nicht mehr zu Hause gewesen wären.

Diese Angaben stehen in eklatanten Widerspruch zu den in der Erstaufnahmestelle am 25.02.2011 getätigten Angaben in der Sie ausdrücklich erklärten nur zwei Mal von einem Vernehmungsbeamten in zivil und zwei Milizionären aufgesucht worden zu sein, wobei einmal der uniformierte Bezirkspolizist dabei gewesen wäre.

Zusätzlich ist anzuführen, dass Sie auch in Polen in den schriftlichen Ausführung zu Ihrem Asylantrag, insoweit andere Angaben getätigt haben, als Sie schrieben "in Russland mit Knüppeln geschlagen worden zu sein", obwohl Sie ein derartiges Vorbringen in Österreich nie zum Ausdruck gebracht haben.

Auch Ihre Ehegattin XXXX hat im Zuge Ihrer Erstbefragung am 12.09.2010 gänzlich andere bzw. widersprüchliche Angaben getätigt, indem diese erklärte, dass Sie wegen Ihres Cousins XXXX ständig von maskierten Männern bedroht worden wären. Diese hätten das Haus gestürmt und alles durchsucht, da Sie Ihren Cousin, der Kämpfer an der Seite der Tschetschenen gewesen sei, gesucht hätten. Im Zuge der Befragung in der Außenstelle Wien, erklärte Ihre Frau hingegen, dass Sie drei Mal von fünf Männern in Militäruniformen bedroht, jedoch nie mitgenommen worden wären. Beim letzten Mal hätte sie nur davon gehört.Auch Ihre Ehegattin römisch 40 hat im Zuge Ihrer Erstbefragung am 12.09.2010 gänzlich andere bzw. widersprüchliche Angaben getätigt, indem diese erklärte, dass Sie wegen Ihres Cousins römisch 40 ständig von maskierten Männern bedroht worden wären. Diese hätten das Haus gestürmt und alles durchsucht, da Sie Ihren Cousin, der Kämpfer an der Seite der Tschetschenen gewesen sei, gesucht hätten. Im Zuge der Befragung in der Außenstelle Wien, erklärte Ihre Frau hingegen, dass Sie drei Mal von fünf Männern in Militäruniformen bedroht, jedoch nie mitgenommen worden wären. Beim letzten Mal hätte sie nur davon gehört.

In einer Gesamtschau Ihres Vorbringens und im Hinblick auf die aufgetretenen massiven Widersprüche in Ihren Aussagen, gelangt die entscheidende Behörde zu dem Ergebnis, dass die von Ihnen getätigten Angaben betreffend Ihrer behaupteten Verfolgungen als unglaubwürdig zu werten sind und Ihnen daher in Ihrem Heimatland keine Verfolgung droht, Sie dieses somit aus anderen Gründen verlassen haben."

In Bekräftigung der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes - welche der Erstbeschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entkräften vermochte - ist auch seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, mit welchem der Erstbeschwerdeführer im Übrigen keinerlei konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität darzulegen vermochte, nicht glaubwürdig und daher auch nicht geeignet ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Erstbeschwerdeführer und daran anknüpfend bzw. davon abgeleitet für die übrigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat darzulegen.

Wie bereits vom Bundesasylamt angeführt wurde, ist auch seitens des Asylgerichtshofes insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer - dies geht aus den seitens der polnischen Behörden an das Bundesasylamt übermittelten Unterlagen hervor - im Rahmen seiner Asylantragstellung in Polen angab, mit Knüppeln geschlagen worden zu sein, was der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte.

Das tatsächliche Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses des Erstbeschwerdeführers mit seinem Cousin erscheint insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich sowohl zwei Geschwister des Erstbeschwerdeführers als auch ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits seinem Vorbringen zu Folge nach wie vor offenbar unbehelligt in Dagestan aufhalten, als nicht wahrscheinlich. Der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seinen Angehörigen in Dagestan, insbesondere mit seiner Schwester, in Kontakt zu stehen. Wenn der Erstbeschwerdeführer nach seiner Ausreise wegen seines Cousins erneut gesucht worden sei, ist anzunehmen, dass ihm seine Angehörigen dies mitgeteilt hätten, was vom Erstbeschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht wurde; seinem Vorbringen zu Folge sei bei seiner Schwester von Beamten der Pensionsversicherungsanstalt wegen seiner Invaliditätsperson zum Verbleib des Erstbeschwerdeführers nachgefragt worden.

Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe bzw. Verfolgungsbehauptungen vorgebracht. Im Übrigen vermochte auch die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei konkrete, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers untermauernde Angaben zu tätigen; im Gegenteil ist festzuhalten, dass - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt wurde - die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2010 angab, dass der Erstbeschwerdeführer von "maskierten Männern" "ständig bedroht" worden sei, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge, habe es sich aber um Militärangehörige gehandelt. Auch dieser Umstand vermag der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers nicht förderlich zu sein.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - auf welches sich auch die übrigen Beschwerdeführer beziehen und von welchem diese ihre Fluchtgründe ableiten - zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Es ist daher dem Bundesasylamt im Ergebnis zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und daher nicht festgestellt werden konnte, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation (in Dagestan) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Die Feststellung, dass die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Dagestan) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Dagestan zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass es sich bei den - im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin - vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen um keine dermaßen schweren Erkrankungen handelt, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der geeignet wäre, die hohe Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Dagestan) nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Dagestan zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass es sich bei den - im Fall des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin - vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen um keine dermaßen schweren Erkrankungen handelt, welche einen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der geeignet wäre, die hohe Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers und der sich daraus ergebenden realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers und der sich daraus ergebenden realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 12.09.2010 gestellt. Es ist daher auf alle Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 12.09.2010 gestellt. Es ist daher auf alle Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor. Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX.Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor. Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 .

Ad I. )Ad römisch eins. )

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Schon aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Schon aus diesem Grund waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Selbst aber wenn man davon ausgehen sollte, dass der Erstbeschwerdeführer wegen seines Cousins drei Mal - davon sei er zwei Mal zu Hause anwesend gewesen - aufgesucht und nach diesem gefragt worden sei, ohne dass es zu weiteren und vor allem intensiveren Verfolgungshandlungen gekommen sei, wäre daraus - wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde - schon mangels der erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz abzuleiten; gegen den Erstbeschwerdeführer - oder die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer - persönlich konkret und gezielt gerichtete Übergriffe maßgeblicher Intensität, aus welchen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine gegenwärtige Gefährdung maßgeblicher Intensität abgeleitet werden könnte, wurden - selbst unter hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens - vom Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht. Es ist dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu Folge auch zu keinen Übergriffen gegen andere Familienangehörige wie seine Geschwister oder Onkel und Tante - welche offenbar nach wie vor unbehelligt in Dagestan leben - gekommen, aus welchen sich der Schluss ziehen ließe, dass auch die Beschwerdeführer im Falle des Verbleibes in Dagestan einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wären bzw. im Falle einer Rückkehr nach Dagestan aktuell ausgesetzt wären.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung - sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevanten Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung - sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Im Hinblick auf die Frage, ob es begründete und konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war jedoch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers Folgendes zu erwägen:Im Hinblick auf die Frage, ob es begründete und konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war jedoch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers Folgendes zu erwägen:

Beim 12jährigen Drittbeschwerdeführer wurde im Juni 2010 ein Medulloblastom (bösartiger Tumor im Kleinhirn) in der hinteren Schädelgrube diagnostiziert. Der Drittbeschwerdeführer wurde den Angaben seiner Eltern zu Folge kurz danach in Moskau (die Zweitbeschwerdeführerin gab zwar zunächst an, dass die Operation in XXXX, Dagestan, durchgeführt worden sei, es ist jedoch aufgrund der danach erfolgten Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer für die Operation vom Krankenhaus in XXXX nach Moskau überstellt wurde) einer Operation unterzogen und wurde weiters eine craniospinale Strahltherapie mit concomitanter Vincristingabe durchgeführt. Die Beschwerdeführer reisten noch vor Beendigung der Therapien des Drittbeschwerdeführers in der Russischen Föderation aus ihrem Herkunftsstaat aus und wurde der Drittbeschwerdeführer nach der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz an der XXXX, am 13.09.2010 zur Fortführung der Chemotherapie stationär aufgenommen.Beim 12jährigen Drittbeschwerdeführer wurde im Juni 2010 ein Medulloblastom (bösartiger Tumor im Kleinhirn) in der hinteren Schädelgrube diagnostiziert. Der Drittbeschwerdeführer wurde den Angaben seiner Eltern zu Folge kurz danach in Moskau (die Zweitbeschwerdeführerin gab zwar zunächst an, dass die Operation in römisch 40 , Dagestan, durchgeführt worden sei, es ist jedoch aufgrund der danach erfolgten Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer für die Operation vom Krankenhaus in römisch 40 nach Moskau überstellt wurde) einer Operation unterzogen und wurde weiters eine craniospinale Strahltherapie mit concomitanter Vincristingabe durchgeführt. Die Beschwerdeführer reisten noch vor Beendigung der Therapien des Drittbeschwerdeführers in der Russischen Föderation aus ihrem Herkunftsstaat aus und wurde der Drittbeschwerdeführer nach der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz an der römisch 40 , am 13.09.2010 zur Fortführung der Chemotherapie stationär aufgenommen.

Dem E-Mail des behandelnden Arztes vom 24.02.2011 zum medizinischen Zustand des Drittbeschwerdeführers ist zu entnehmen, dass das Behandlungsprotokoll für Medulloblastome für Patienten im Alter des Drittbeschwerdeführers nach Operation und Strahlentherapie insgesamt acht Blöcke einer Erhaltungschemotherapie im Abstand von sechs Wochen vorsieht. Eine Chemotherapie im Alter des Drittbeschwerdeführers sei eine sehr intensive Therapie, während der die Patienten sehr gefährdet seien; insbesondere komme es durch die Wirkung der Chemotherapie auf das Knochenmark zu einer verminderten Blutbildung und einer starken Immunsuppression (Unterdrückung der körpereigenen Abwehr). Vor allem in der Zeit nach einer Therapie, in der das Knochenmark ganz besonders stark betroffen sei, hätten die Patienten kaum ausreichend körpereigene Immunzellen, um auch nur banale Infektionen abwehren zu können. In dieser Zeit seien die Patienten in einem Isolierzimmer an der Station untergebracht und würden prophylaktisch eine antibiotische Therapie bekommen, da jede Infektion - selbst jeder sonst harmlose Schnupfen - sehr rasch lebensbedrohlich werden könne.

Aus den weiteren im Verfahren vorgelegten Arztbriefen derXXXX aus dem Zeitraum zwischen 27.10.2010 und 09.07.2011 geht hervor, dass sich der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme in der Klinik im September 2010 in mäßigem Allgemeinzustand befunden und unter Erbrechen, Übelkeit, Schwindel und zunehmender Inappetenz gelitten habe. Während der Dauer der Chemotherapie habe der Drittbeschwerdeführer eine Herpesinfektion entwickelt und sei es immer wieder zum Auftreten von Herpes Labialis gekommen, weshalb die Chemothrerapie-Blöcke zum Teil verschoben hätten werden müssen. Während des stationären Aufenthaltes im Jänner 2011 habe auch eine Infusionstherapie durchgeführt werden müssen, da der Drittbeschwerdeführer an Gewicht verloren hatte. Dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Drittbeschwerdeführers vom 03.12.2010 ist zu entnehmen, dass sich der Drittbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einem schlechten Allgemeinzustand befunden habe und es wiederholt zu Infektionen gekommen, die mit Blutpräparaten behandelt worden seien. Mit Aktenvermerk vom 24.02.2011 hielt das Bundesasylamt nach telefonischer Auskunft des zuständigen Arztes im XXXX fest, dass der Drittbeschwerdeführer außerhalb der planmäßigen Chemotherapieblöcke stationär im XXXX aufgenommen worden sei, weil sich sein Zustand nach dem letzten Therapieblock verschlechtert habe. Die Mutter und Zweitbeschwerdeführerin übernehme einen wesentlichen Teil der Körperpflege und der alltäglichen Verrichtungen des besonders geschwächten Drittbeschwerdeführers.Aus den weiteren im Verfahren vorgelegten Arztbriefen derXXXX aus dem Zeitraum zwischen 27.10.2010 und 09.07.2011 geht hervor, dass sich der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme in der Klinik im September 2010 in mäßigem Allgemeinzustand befunden und unter Erbrechen, Übelkeit, Schwindel und zunehmender Inappetenz gelitten habe. Während der Dauer der Chemotherapie habe der Drittbeschwerdeführer eine Herpesinfektion entwickelt und sei es immer wieder zum Auftreten von Herpes Labialis gekommen, weshalb die Chemothrerapie-Blöcke zum Teil verschoben hätten werden müssen. Während des stationären Aufenthaltes im Jänner 2011 habe auch eine Infusionstherapie durchgeführt werden müssen, da der Drittbeschwerdeführer an Gewicht verloren hatte. Dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes nach telefonischer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Drittbeschwerdeführers vom 03.12.2010 ist zu entnehmen, dass sich der Drittbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einem schlechten Allgemeinzustand befunden habe und es wiederholt zu Infektionen gekommen, die mit Blutpräparaten behandelt worden seien. Mit Aktenvermerk vom 24.02.2011 hielt das Bundesasylamt nach telefonischer Auskunft des zuständigen Arztes im römisch 40 fest, dass der Drittbeschwerdeführer außerhalb der planmäßigen Chemotherapieblöcke stationär im römisch 40 aufgenommen worden sei, weil sich sein Zustand nach dem letzten Therapieblock verschlechtert habe. Die Mutter und Zweitbeschwerdeführerin übernehme einen wesentlichen Teil der Körperpflege und der alltäglichen Verrichtungen des besonders geschwächten Drittbeschwerdeführers.

Dem Arztbrief der XXXX vom 07.12.2011 zu Folge wurde die Chemotherapie nach dem 8. Block einer HIT-Erhaltung nunmehr am 29.07.2011 beendet. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich derzeit in Remission und werden zum Erkennen eines möglichen Rezidivs anfangs 6-wöchentliche klinische und 3-monatliche MRT-Kontrollen von Schädel und Spinalkanal durchgeführt. Das frühzeitige Erfassen eines möglichen Tumorrezidivs und die ehest mögliche Behandlung sind den Ausführungen im Arztbrief zu Folge von entscheidender Bedeutung.Dem Arztbrief der römisch 40 vom 07.12.2011 zu Folge wurde die Chemotherapie nach dem 8. Block einer HIT-Erhaltung nunmehr am 29.07.2011 beendet. Der Drittbeschwerdeführer befindet sich derzeit in Remission und werden zum Erkennen eines möglichen Rezidivs anfangs 6-wöchentliche klinische und 3-monatliche MRT-Kontrollen von Schädel und Spinalkanal durchgeführt. Das frühzeitige Erfassen eines möglichen Tumorrezidivs und die ehest mögliche Behandlung sind den Ausführungen im Arztbrief zu Folge von entscheidender Bedeutung.

Der Drittbeschwerdeführer unterzieht sich derzeit neben einer umfassenden Medikamententherapie weiters regelmäßig folgenden Kontrolluntersuchungen:

Neuropsychologische Testung

MRT-Kontrolle (Schädel und Spinalkanal) alle drei Monate

Hormonkontrolle alle sechs Monate

Impfstatus

Augenkontrolle alle sechs Monate

Schilddrüsenultraschall alle 12 Monate

HNO-Kontrolle alle sechs Monate

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 geht unter Zugrundelegung eines Berichtes von IOM Wien vom 01.06.2011 hervor, dass Kinder, die an der Krankheit des Drittbeschwerdeführers leiden, in der Russischen Föderation behandelt werden können und MRT-Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals sowie Augen- und HNO-Kontrollen, Audiometrie und Hormonkontrollen durchgeführt werden, auch stehe eine Antibiotikatherapie mit Eusaprim zur Verfügung. In der Russischen Föderation gebe es mehrere Kinder-Onkologie-Zentren sowie zahlreiche spezialisierte Krankenstationen und Apotheken. In Moskau, St. Petersburg, Tumen, Khabarovsk und Yekaterinburg würden die modernen Methoden der Diagnostik und Behandlung von onkologischen Erkrankungen zur Verfügung stehen. Im Kinderkrankenhaus in XXXX (Dagestan) gebe es eine Abteilung für Krebskrankheiten, wo die fortgeschrittenen therapeutischen Technologien angewendet würden, die diagnostischen Möglichkeiten seien aber eingeschränkt. Die Behandlung von Kindern mit onkologischen Erkrankungen sei für die Bürger der Russischen Föderation kostenlos. Um diese medizinische Versorgung erhalten zu können, müssten die Patienten die detaillierten ärztlichen Gutachten, Reisepass oder Geburtsurkunde, Versicherungs- oder sonstige Dokumente bei den regionalen Gesundheitsbehörden einreichen. Danach entscheide eine spezielle Kommission über eine Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus oder der Patient werde auf eine Warteliste gesetzt. Hinsichtlich der hohen Sterberate könne nicht jedes Kind eine rechtzeitige fachlich kompetente, onkologische Behandlung erhalten.Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 03.06.2011 geht unter Zugrundelegung eines Berichtes von IOM Wien vom 01.06.2011 hervor, dass Kinder, die an der Krankheit des Drittbeschwerdeführers leiden, in der Russischen Föderation behandelt werden können und MRT-Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals sowie Augen- und HNO-Kontrollen, Audiometrie und Hormonkontrollen durchgeführt werden, auch stehe eine Antibiotikatherapie mit Eusaprim zur Verfügung. In der Russischen Föderation gebe es mehrere Kinder-Onkologie-Zentren sowie zahlreiche spezialisierte Krankenstationen und Apotheken. In Moskau, St. Petersburg, Tumen, Khabarovsk und Yekaterinburg würden die modernen Methoden der Diagnostik und Behandlung von onkologischen Erkrankungen zur Verfügung stehen. Im Kinderkrankenhaus in römisch 40 (Dagestan) gebe es eine Abteilung für Krebskrankheiten, wo die fortgeschrittenen therapeutischen Technologien angewendet würden, die diagnostischen Möglichkeiten seien aber eingeschränkt. Die Behandlung von Kindern mit onkologischen Erkrankungen sei für die Bürger der Russischen Föderation kostenlos. Um diese medizinische Versorgung erhalten zu können, müssten die Patienten die detaillierten ärztlichen Gutachten, Reisepass oder Geburtsurkunde, Versicherungs- oder sonstige Dokumente bei den regionalen Gesundheitsbehörden einreichen. Danach entscheide eine spezielle Kommission über eine Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus oder der Patient werde auf eine Warteliste gesetzt. Hinsichtlich der hohen Sterberate könne nicht jedes Kind eine rechtzeitige fachlich kompetente, onkologische Behandlung erhalten.

Vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes ist daher im Fall des 12jährigen Drittbeschwerdeführers davon auszugehen, dass die nunmehr nach Beendigung der Chemotherapie unbedingt erforderlichen Behandlungen und Kontrolluntersuchungen des sich in Remission befindenden Drittbeschwerdeführers grundsätzlich auch in der Russischen Föderation durchgeführt werden können. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Drittbeschwerdeführer im Juni 2010 in Moskau einer Operation unterzogen und dort auch eine Strahlentherapie durchgeführt wurde.

Angesichts des äußerst jungen Alters des Drittbeschwerdeführers und der intensiven Chemotherapie in der Dauer von etwa einem Jahr, während welcher sich - wie den oben zusammengefasst wiedergegebenen Inhalten der im Verfahren vorgelegten Arztbriefe der XXXX entnommen werden kann - der Drittbeschwerdeführer aufgrund der aufgetretenen Nebenwirkungen in einem sehr schwachen Zustand befunden hat und dem Umstand, dass die Chemotherapie erst vor wenigen Monaten am 29.07.2011 beendet wurde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht von einer weitgehenden insbesondere physischen, aber auch psychischen Erholung des Drittbeschwerdeführers auszugehen.Angesichts des äußerst jungen Alters des Drittbeschwerdeführers und der intensiven Chemotherapie in der Dauer von etwa einem Jahr, während welcher sich - wie den oben zusammengefasst wiedergegebenen Inhalten der im Verfahren vorgelegten Arztbriefe der römisch 40 entnommen werden kann - der Drittbeschwerdeführer aufgrund der aufgetretenen Nebenwirkungen in einem sehr schwachen Zustand befunden hat und dem Umstand, dass die Chemotherapie erst vor wenigen Monaten am 29.07.2011 beendet wurde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht von einer weitgehenden insbesondere physischen, aber auch psychischen Erholung des Drittbeschwerdeführers auszugehen.

Dies wird auch durch die seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer im Rahmen der zum Parteiengehör des Asylgerichtshofes erstatteten Stellungnahme vom 20.02.2012 untermauert, wonach der Drittbeschwerdeführer nach wie vor unter den Nachwirkungen der Chemotherapie leide, was am deutlichsten durch sein starkes Untergewicht (31,8 kg bei einer Körpergröße von 144,7 cm) und die nach wie vor notwendige Medikamenteneinnahme sowie die wiederkehrende Herpes Labalis erkennbar sei. Aufgrund seiner Krankheit und der Nachwirkungen der Therapie sei der Drittbeschwerdeführer stark geschwächt und schaffe es auch nicht öfters als zwei Mal in der Woche am Schulunterricht teilzunehmen.

In Betrachtung der Gesamtsituation, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Drittbeschwerdeführer auch aktuell noch einer engmaschigen medizinischen Kontrolle und einer intensiven medizinischen Nachbehandlung bedarf, um die Wahrscheinlichkeit eines nachhaltigen Behandlungserfolges nicht ernsthaft in Frage zu stellen, ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass eine Abschiebung des - grundsätzlich im Herkunftsstaat behandelbaren - Drittbeschwerdeführers aufgrund des damit verbundenen Abbruches der Kontrollbehandlungen und der Unterbrechung der Rehabilitationsphase in der gewohnten sozialen Umgebung des erst 12jährigen und insofern wenig belastbaren Drittbeschwerdeführers zu einer massiven Gefährdung des bisher erzielten Heilungserfolges und zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers führen würde, zumal die weitere Behandlung und das derzeit noch gegebene Erfordernis einer sehr engmaschige Nachkontrolle im Herkunftsstaat - dort müsste ein kompliziertes Verfahren eingeleitet werden, wobei fraglich ist, ob die erhaltenen deutschsprachigen Befunde entsprechend Berücksichtigung fänden - nicht ohne den Behandlungserfolg gefährdende Verzögerungen gewährleistet sind.

Im gegenständlichen Beschwerdefall erscheint daher auch nach dem Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 03.06.2011 das Vorliegen eines realen Risikos, dass ein abrupter Entzug der nach wie vor erforderlichen medizinischen Nachbehandlung und engmaschigen medizinischen Kontrolle - die aktuell in Österreich gewährleistet ist - für den besonders vulnerablen minderjährigen Beschwerdeführer dramatische Konsequenzen haben könnte, wahrscheinlich. Unter diesen Umständen kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Rückkehr des Drittbeschwerdeführers nach Dagestan aktuell zumutbar ist und bestünde im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3Im gegenständlichen Beschwerdefall erscheint daher auch nach dem Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 03.06.2011 das Vorliegen eines realen Risikos, dass ein abrupter Entzug der nach wie vor erforderlichen medizinischen Nachbehandlung und engmaschigen medizinischen Kontrolle - die aktuell in Österreich gewährleistet ist - für den besonders vulnerablen minderjährigen Beschwerdeführer dramatische Konsequenzen haben könnte, wahrscheinlich. Unter diesen Umständen kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Rückkehr des Drittbeschwerdeführers nach Dagestan aktuell zumutbar ist und bestünde im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Artikel 3

EMRK.

Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Da dem Drittbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 auch dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Da dem Drittbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 auch dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof erkennt mit dem vorliegenden Erkenntnis den Beschwerdeführern im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 erstmals den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.Der Asylgerichtshof erkennt mit dem vorliegenden Erkenntnis den Beschwerdeführern im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 erstmals den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 u.a.). Was das Vorbringen in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch treten die Beschwerden den seitens des Bundesasylamtes getätigten beweiswürdigenden Ausführungen - wie oben dargelegt - nicht entgegen.Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 u.a.). Was das Vorbringen in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch treten die Beschwerden den seitens des Bundesasylamtes getätigten beweiswürdigenden Ausführungen - wie oben dargelegt - nicht entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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