Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C7 308610-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2006, FZ. 05 21.956-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2006, FZ. 05 21.956-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 06.12.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2005 einen Asylantrag in Österreich.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.12.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Seine Heimatgemeinde habe er Anfang November 2005 verlassen und sei er mit der Eisenbahn nach Peking und schlepperunterstützt weiter nach Russland gefahren. Von dort aus sei er auf dem Landweg über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gelangt, wo er am 06.12.2005 illegal eingereist sei. Zur Reiseroute könne er keine näheren Angaben machen, da er erstmals in Europa sei und die lateinische Schrift nicht lesen könne. Über welchen Staat er in das Gebiet der EU eingereist sei, wisse er nicht. In einem anderen Land habe er nicht um Asyl angesucht. Dem Schlepper habe er 50.000 RMB gezahlt. Das Geld habe er zum Teil selbst gespart und zum Teil von Verwandten und Bekannten ausgeborgt. Einen eigenen Reisepass habe er nie gehabt. Zu Hause habe er einen amtlichen Personalausweis, den er auf Anraten des Schleppers nicht mitgenommen habe. Im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island habe er keine Verwandten, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei nicht vorbestraft und von den Behörden in seiner Heimat nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Ein Gerichtsverfahren sei gegen ihn nicht anhängig. Der Beschwerdeführer sei nie im Gefängnis gewesen und habe keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört.
Er stamme aus XXXX, Provinz Hunan, und sei von 2001 bis 2005 in einer Immobilienfirma (als Projektmanager) tätig gewesen. Seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor in China.Er stamme aus römisch 40 , Provinz Hunan, und sei von 2001 bis 2005 in einer Immobilienfirma (als Projektmanager) tätig gewesen. Seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor in China.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Jahr 2003 die Immobilienfirma, für die er tätig gewesen sei, ein gemeinsames Projekt mit Taiwan in Angriff genommen habe. In XXXX hätten acht sechsgeschossige Wohnanlagen errichtet werden sollen. Mit der Abwicklung des Projekts sei der Beschwerdeführer beauftragt worden. Er habe ausgezeichnete Beziehungen zum taiwanesischen Investor gehabt und seien sie sehr vertraut miteinander gewesen. Das habe zur Folge gehabt, dass der taiwanesische Investor nur noch den Beschwerdeführer persönlich als Geschäftspartner gewollt habe. Für die Firma des Beschwerdeführers habe das natürlich einen massiven Geschäftsverlust bedeutet. Aus diesem Grund habe er sich mit dem Vorstandsvorsitzenden der Firma zerstritten, welcher den Beschwerdeführer in Folge angezeigt habe, weil er angeblich Firmengeheimnisse verraten hätte. Deswegen habe er die Flucht ergriffen.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Jahr 2003 die Immobilienfirma, für die er tätig gewesen sei, ein gemeinsames Projekt mit Taiwan in Angriff genommen habe. In römisch 40 hätten acht sechsgeschossige Wohnanlagen errichtet werden sollen. Mit der Abwicklung des Projekts sei der Beschwerdeführer beauftragt worden. Er habe ausgezeichnete Beziehungen zum taiwanesischen Investor gehabt und seien sie sehr vertraut miteinander gewesen. Das habe zur Folge gehabt, dass der taiwanesische Investor nur noch den Beschwerdeführer persönlich als Geschäftspartner gewollt habe. Für die Firma des Beschwerdeführers habe das natürlich einen massiven Geschäftsverlust bedeutet. Aus diesem Grund habe er sich mit dem Vorstandsvorsitzenden der Firma zerstritten, welcher den Beschwerdeführer in Folge angezeigt habe, weil er angeblich Firmengeheimnisse verraten hätte. Deswegen habe er die Flucht ergriffen.
Konkret sei der Beschwerdeführer im März 2005 angezeigt worden. Die Polizei habe ihn verhaften wollen und sei er davon gelaufen.
Das Investitionsvolumen des taiwanesischen Investors habe sich auf über 20 Millionen RMB belaufen und wäre dieser der alleinige Geldgeber für das Projekt gewesen. Befragt, ob er behaupten wolle, dass sich in Anbetracht der derzeitigen Immobilienpreise der VR China das erwähnte Projekt auch nur ansatzweise finanzieren lassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe erstens mehr als 20 Millionen RMB gesagt, zweitens wären es Häuser mit relativ kleinen Wohnungen gewesen. Die Möglichkeit, an einem anderen Ort in seiner Heimat seinen Problemen zu entgehen, habe der Beschwerdeführer nicht gehabt, zumal für ihn die Vermutung bestanden habe, dass die Polizei landesweit nach ihm fahnde. Im Falle einer Rückkehr nach China müsse er sicher ins Gefängnis. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden und der Einvernahme folgen können.
Am 23.11.2006 wurde erneut eine Einvernahme beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer anführte, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. In Österreich habe er keine Verwandten. Dokumente habe er nicht bei sich. Seine Flucht aus China sei schlepperunterstützt erfolgt, er habe dafür zwischen 40.000 und 50.000 RMB gezahlt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nie erkennungsdienstlich behandelt worden.Am 23.11.2006 wurde erneut eine Einvernahme beim Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer anführte, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. In Österreich habe er keine Verwandten. Dokumente habe er nicht bei sich. Seine Flucht aus China sei schlepperunterstützt erfolgt, er habe dafür zwischen 40.000 und 50.000 RMB gezahlt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nie erkennungsdienstlich behandelt worden.
Im Zeitraum von 2004 bis 2005 sei er Projektmanager bei einem Immobilienunternehmen gewesen. Diese Tätigkeit habe er nur kurze Zeit ausgeübt. Zuvor habe er eine andere Funktion im selben Unternehmen inne gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen machte er geltend, dass er ein Bauprojekt übernommen habe. Der Neffe des Generalmanagers sei ihm das Projekt neidig gewesen und habe ihn angezeigt und ihm dabei den Verrat von Firmengeheimnissen unterstellt. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Konkret sei es um acht fünfgeschossige Wohnhäuser gegangen. In welchem Maßstab die Pläne für die Wohnhäuser erstellt worden seien, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass sein Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, zumal der Generalmanager das Sagen habe und der Neffe belanglos sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Generalmanager auf der Seite des Neffen gestanden sei. Der Investor habe den Beschwerdeführer beauftragt. Bei diesem habe es sich um einen Taiwanesen namens XXXX gehandelt. Wie dessen Firma in Taiwan heiße, wisse er nicht. Jene in China heiße XXXX. Nach dem Unterschied zwischen Geld und Kapital gefragt antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage "In Taiwan?". Auf Wiederholung der Frage sagte er aus, dass es da keinen Unterschied gebe. Nach den ihm bekannten Arten der Kostenrechnung gefragt, erklärte er, dass es bei ihnen Ratenzahlungen gebe. Das Investitionsvolumen des Projekts habe über 20 Millionen RMB betragen. Konkret sei es zwischen 28 und 30 Millionen gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach China müsse der Beschwerdeführer ins Gefängnis. Auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zur Situation in China verzichtete der Beschwerdeführer.Zu seinen Fluchtgründen machte er geltend, dass er ein Bauprojekt übernommen habe. Der Neffe des Generalmanagers sei ihm das Projekt neidig gewesen und habe ihn angezeigt und ihm dabei den Verrat von Firmengeheimnissen unterstellt. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Konkret sei es um acht fünfgeschossige Wohnhäuser gegangen. In welchem Maßstab die Pläne für die Wohnhäuser erstellt worden seien, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass sein Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, zumal der Generalmanager das Sagen habe und der Neffe belanglos sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass der Generalmanager auf der Seite des Neffen gestanden sei. Der Investor habe den Beschwerdeführer beauftragt. Bei diesem habe es sich um einen Taiwanesen namens römisch 40 gehandelt. Wie dessen Firma in Taiwan heiße, wisse er nicht. Jene in China heiße römisch 40 . Nach dem Unterschied zwischen Geld und Kapital gefragt antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage "In Taiwan?". Auf Wiederholung der Frage sagte er aus, dass es da keinen Unterschied gebe. Nach den ihm bekannten Arten der Kostenrechnung gefragt, erklärte er, dass es bei ihnen Ratenzahlungen gebe. Das Investitionsvolumen des Projekts habe über 20 Millionen RMB betragen. Konkret sei es zwischen 28 und 30 Millionen gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach China müsse der Beschwerdeführer ins Gefängnis. Auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zur Situation in China verzichtete der Beschwerdeführer.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.2. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptet habe, er hätte mehrere Jahre lang Schulen besucht und wäre später jahrelang berufstätig gewesen.
Bezüglich der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer im Dezember 2005 dargelegt, dass er für einen Bauträger als Projektmanager tätig gewesen sei. In dieser Funktion sei er mit der Abwicklung eines Bauprojekts betraut worden und hätte dabei das Unternehmen des Beschwerdeführers acht sechsstöckige Wohnhausanlagen errichten sollen. Bei der Durchführung des Geschäfts hätte sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten zerstritten und sei er vom Vorstandsvorsitzenden wegen Verrates von Firmengeheimnissen angezeigt worden. Nunmehr befürchte er Verfolgung seitens der chinesischen Sicherheitsbehörden. Dieses vom Beschwerdeführer behauptete Vorbringen lasse sich nicht nachvollziehen, zumal es in der Substanz völlig widersprüchlich dargestellt worden sei. Entgegen der ursprünglichen Ausführung, wonach er eine sechsgeschossige Wohnhausanlage errichten hätte sollen, habe der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme am 23.11.2006 angegeben, dass es eine fünfgeschossige Wohnhausanlage gewesen wäre. Von einem Projektmanager könne erwartet werden, dass er diesbezüglich fundierte und widerspruchsfreie Aussagen tätige. Dazu sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als "operativer Projektmanager" nicht einmal in der Lage gewesen sei, einen Grundriss bzgl. des von ihm behaupteten Bauprojekts grafisch darzustellen. Nachgefragt, in welchem Maßstab die von ihm zu errichtenden Häuser auf Plänen grafisch dargestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er das nicht wisse. Weiters sei er konkret nachgefragt auch nicht in der Lage gewesen, zwischen Geld und Kapital zu unterscheiden und habe er diesbezüglich behauptet, dass es keinen Unterschied gebe. Zusammengefasst könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gesagt werden, dass er über keinerlei Qualifikationen für den Beruf eines Baumanagers verfüge. Es mangle ihm sowohl an technischen wie auch an kaufmännischen Grundkenntnissen. Es könne aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen der Realität entspreche. Aufgrund dieser Umstände müsse den Angaben des Beschwerdeführers über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde; somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen verfüge und eine Ausweisung somit auch keinen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen verfüge und eine Ausweisung somit auch keinen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers darstelle.
3. Dagegen wurde am 20.12.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht, in welcher im Wesentlichen unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden und das Vorbringen kursorisch wiederholt wurde. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation in China auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. In diesem Zusammenhang wurde ein landeskundlicher Sachverständiger für China bzw. eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Peking beantragt.
4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 10.01.2012 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters aktuelle Länderberichte zur Lage in China zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich (neu) ergeben haben, darzulegen. Weiters wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.
5. Am 26.01.2012 langte die Stellungnahme des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins ein, in welcher ausgeführt wurde, dass den Länderberichten großteils zuzustimmen sei, würden diese doch ergeben, dass in der VR China massive Korruption allgegenwärtig sei und eine "kleine" Person wie der Beschwerdeführer keinerlei Aussicht habe, von den Behörden Schutz zu erfahren, dass ein nur sehr unzulängliches Beschwerdesystem existiere, um sich gegen Missbrauch durch Behörden zu schützen, Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft und Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren allgegenwärtig sei und die ohnehin korrupte Justiz völlig unter der Kontrolle der kommunistischen Partei stehe.
Weiters wurde vorgebracht, dass eine schriftliche Stellungnahme die Wahrung des Parteiengehörs und die Erfordernisse von Art. 47 der EU Grundrechtecharta nicht zufriedenstellend erfüllen könne und eine öffentliche, mündliche Verhandlung erforderlich sei, in welcher die in der Verständigung von der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen zu stellen wären.Weiters wurde vorgebracht, dass eine schriftliche Stellungnahme die Wahrung des Parteiengehörs und die Erfordernisse von Artikel 47, der EU Grundrechtecharta nicht zufriedenstellend erfüllen könne und eine öffentliche, mündliche Verhandlung erforderlich sei, in welcher die in der Verständigung von der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen zu stellen wären.
Es erfolgte keine Äußerung zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich bzw. einer allfälligen Integration.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Stadt XXXX in der Provinz Hunan. Er hat von 1974 bis 1979 die Grundschule und von 1979 bis 1982 die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, verheiratet, hat einen in China lebenden volljährigen Sohn und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Hunan. Er hat von 1974 bis 1979 die Grundschule und von 1979 bis 1982 die Hauptschule besucht. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, verheiratet, hat einen in China lebenden volljährigen Sohn und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in China aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wird.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
1.3. Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachstehend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte ein negatives Bild. Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionaler Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggf. ignoriert.
Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivisten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Beschwerdeführer in zwei Einvernahmen konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.01.2012 werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.
Bezüglich des Vorbringens, wonach das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, ist festzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ihm verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche vom Beschwerdeführer aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich beantwortet wurden, und ihm auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Auch wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, in die der Behörde vorliegenden Länderberichte zur aktuellen Situation in China Einsicht und dazu Stellung zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe geht das Vorbringen in der Stellungnahme zur schlechten Menschenrechtssituation in China sowie den dem Beschwerdeführer drohenden Repressalien im Falle einer Rückkehr ins Leere und erscheint auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China nicht geboten, sodass der entsprechende Antrag abzulehnen ist.
Zur Ausführung in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.01.2012, der zufolge eine schriftliche Stellungnahme die Wahrung des Parteiengehörs nicht zufriedenstellend erfülle sowie in Übereinstimmung mit den Erfordernissen von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht ersetzen könne, ist festzuhalten:Zur Ausführung in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.01.2012, der zufolge eine schriftliche Stellungnahme die Wahrung des Parteiengehörs nicht zufriedenstellend erfülle sowie in Übereinstimmung mit den Erfordernissen von Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht ersetzen könne, ist festzuhalten:
Nach der genannten Bestimmung hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren
Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 41 Abs. 7 AsylG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 41 Abs.7 AsylG vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung.Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung.
2.2. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist und keine Verfolgungsgefahr in China besteht; dies aufgrund folgender näherer Erwägungen:
2.2.1. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchgrund die Verfolgung durch die chinesische Polizei aufgrund einer fälschlich gegen ihn eingebrachten Klage wegen des Verrats von Firmengeheimnissen im Zusammenhang mit einem von ihm als Projektmanager beaufsichtigten Bauprojekts in seiner Heimatstadt an. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sehr allgemein gehalten, nicht plausibel, teilweise widersprüchlich und damit insgesamt unglaubwürdig. Seine Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keinen einzigen Vorfall und keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerte er sich selbst zu dem angeblichen Zerwürfnis mit der Immobilienfirma und zum Versuch der Polizei ihn festzunehmen nicht genauer und blieb sein Vorbringen gänzlich unsubstantiiert.
Der Beschwerdeführer konnte zu den elementarsten Eckpunkten der Fluchtgeschichte keine überzeugenden Angaben machen und wies zudem - vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Tätigkeit als Projektmanager - eklatante Wissenslücken zu dem fraglichen Bauprojekt auf. So vermochte er etwa weder den Maßstab der Planung der Häuser zu nennen noch verfügte er über grundlegendes kaufmännisches Wissen, wie dies in seiner behaupteten Position anzunehmen wäre. Zudem tätigte er zu den geplanten Wohnhäusern unterschiedliche Aussagen, führte er doch in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, es habe sich bei dem Projekt um acht sechsgeschossige Häuser gehandelt, wohingegen er in der zweiten Einvernahme von fünfgeschossigen Häusern sprach.
Überdies behauptete er in der ersten Einvernahme, aufgrund eines Streits mit dem Vorstandsvorsitzenden angezeigt worden zu sein, während er in der zweiten Einvernahme erklärte, dies sei durch den Neffen des Generalmanagers erfolgt. Ob und wie diese beiden Personen in einem Zusammenhang stehen, war den Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Auch legte er den Grund für die angebliche Anzeige unterschiedlich dar und führte einmal den Neid des Vorstandsvorsitzenden auf seine ausgezeichneten Beziehungen zum taiwanesischen Investor und den massiven Geschäftsverlust für die Firma an und erzählte dann wiederum, dass der Neffe ihm das Projekt neidig gewesen wäre, was sich aber nicht miteinander in Einklang bringen ließ.
Ferner erwiesen sich die Schilderungen zur Anzeige als nicht plausibel und gänzlich unsubstaniiert und war er nicht in der Lage, eine Verfolgung durch die Polizei glaubhaft zu machen.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen.
2.2.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
2.3. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem Parteiengehör unterworfenen Quellen, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen stammen und welchen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer mit seiner Schulbildung und Berufserfahrung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Außerdem verfügt er durch seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und seinen Sohn über ein soziales Netz in seiner Heimat.2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer mit seiner Schulbildung und Berufserfahrung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Außerdem verfügt er durch seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und seinen Sohn über ein soziales Netz in seiner Heimat.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 37 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Er hatte in Österreich niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel.
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer zwar bereits seit sechs Jahren und drei Monaten in Österreich, jedoch sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, und wurden im Verfahren - trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof - keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich, hingegen lebt seine gesamte Familie (Eltern, Schwester, Ehefrau und Sohn) in China. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.
Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit haben sich im Verfahren nicht ergeben bzw. wurden trotz Nachfrage nicht geltend gemacht, sodass von derartigen Faktoren nicht ausgegangen wird.
In einer Zusammenschau sind somit trotz der längeren Aufenthaltsdauer keine Gründe ersichtlich, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnten, dies auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der mit 37 Jahren nach Österreich gekommen ist, sein ganzes bisheriges Leben davor in China verbracht hat, wo nach wie vor seine Frau, sein Kind, seine Schwester und seine Eltern leben und er somit seine ganz überwiegende Sozialisation erfahren hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher gesamthaft betrachtet das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
29.06.2012