TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/30 E7 263805-0/2008

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Veröffentlicht am 30.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E7 263805-0/2008/80E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2005, Zl. 0406.749-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2005, Zl. 0406.749-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 idgF unzulässig istDer Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF unzulässig ist

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Weiteren auch:

BF) stellte am 05.04.2004 einen schriftlichen, ausführlich begründeten Asylantrag. Dabei legte er - zusammengefasst dargestellt - dar, er sei schon als Jugendlicher mit seinen kurdischen Eltern aus der Türkei ausgewandert und habe er sich in der Folge bis zum 26. Lebensjahr legal in Österreich aufgehalten. Im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Schießerei, die seiner Aussage nach ihren Hintergrund in der Auseinandersetzung zwischen türkischen Nationalisten und kurdischen Exilkreisen hatte, sei er mit seiner früheren Gattin und dem ersten gemeinsamen Kind nach Deutschland geflüchtet. In Deutschland sei er, ebenfalls mit exilpolitischem Hintergrund, einem Strafverfahren unterworfen und strafgerichtlich verurteilt worden, nach Teilverbüßung der Strafe sei er 2002 in die Türkei abgeschoben worden. Nach Ableistung eines einmonatigen Wehrdienstes habe er sich in Antalya niedergelassen und zwei Geschäfte betrieben. Noch 2002 habe er sich intensiv für die (frühere pro-kurdische Partei) HADEP engagiert, im November sei es zur behördlichen Durchsuchung der Parteizentrale und Verhaftung von Parteimitarbeitern gekommen, er selbst sei nach einem Verhör freigekommen, aber in der Folge immer wieder im Visier der Sicherheitsbehörden gestanden. Angesichts dessen habe er beschlossen die Türkei zu verlassen.

Am 04.05.2004 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Wien des BAA niederschriftlich einvernommen.

Er brachte in türkischer Sprache vor, er sei ein in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, Moslem und verheiratet. In Österreich würden sich seine Eltern, seine Gattin und die drei gemeinsamen Kinder, ein Bruder und drei Schwestern von ihm aufhalten, in der Türkei lediglich ein weiterer Bruder. Die Schule habe er zwischen 1971 und 1978 in Istanbul, zwischen 1978 und 1981 in Österreich besucht, wo er danach auch eine Lehre begonnen habe. In der Türkei habe er sich zuletzt in Antalya an genannter Adresse aufgehalten.

Am 30.03.2004 sei er unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments auf dem Luftweg aus der Türkei direkt nach Wien ausgereist.

Zu den Ausreisegründen befragt ergänzte er zu den bisherigen Angaben, er habe sich von 1993 bis 2002 in Deutschland in Strafhaft befunden. Nach seiner Abschiebung sei er bei Ankunft in Istanbul sofort festgenommen und verhört worden, was er durch die Vorlage eines Personenregisterauszugs untermauerte, dem seine behördliche Vormerkung durch die Jandarma zu entnehmen sei. Es habe keine weiteren behördlichen Maßnahmen gegen ihn gegeben, er habe aber seinen Wehrdienst ableisten müssen. In der Folge habe er sich der lokalen HADEP angeschlossen. Nach den Parlamentswahlen im November 2002 sei die Parteizentrale von der Polizei gestürmt und u.a. auch er für zwei Tage festgenommen, nach Verhören und Mißhandlungen aber wieder freigelassen worden. Danach habe er sich in der Parteizentrale in Ankara u.a. als Dolmetscher betätigt. Nach dem Verbot der HADEP in 2003 sei er im Mai 2003 neuerlich für zwei Tage festgenommen worden, über seinen Anwalt habe er später im Dezember 2003 erfahren, dass auch ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er habe eines seiner Geschäfte schließen müssen, das andere habe er verpachtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wegen des Vorwurfs des Separatismus behördlich verfolgt zu werden.

An weiteren Beweismitteln legte er u.a. einen türkischen Strafregisterauszug, einen Familienregisterauszug sich und seine Familienangehörigen betreffend sowie ein Bestätigungsschreiben des vormaligen HADEP-Vorsitzenden vom 03.05.2004 über seine Bekanntschaft mit dem BF und dessen parteipolitisches Engagement vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde zwar die türkische Staatsangehörigkeit, aber den fehlenden Nachweis der Identität des Beschwerdeführers fest, er habe mit seinem Vorbringen mangels Glaubhaftmachung auch weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd § 57 FrG glaubhaft gemacht. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei.Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde zwar die türkische Staatsangehörigkeit, aber den fehlenden Nachweis der Identität des Beschwerdeführers fest, er habe mit seinem Vorbringen mangels Glaubhaftmachung auch weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd Paragraph 57, FrG glaubhaft gemacht. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, ein nachhaltiges staatliches Verfolgungsinteresse sei auch angesichts der behaupteten polizeilichen Anhaltungen des BF längere Zeit vor der Ausreise nicht feststellbar gewesen. Das vorgelegte Bestätigungsschreiben der HADEP sei zudem als ein Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe damit keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht. Betreffend Spruchpunkt II. hielt die Erstbehörde zusammengefasst fest, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre. Weiters bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei eine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die Ausweisung des BF (Spruchpunkt III.) stelle mangels Bezugs zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Angehörigen in Österreich keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe damit keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. hielt die Erstbehörde zusammengefasst fest, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd Paragraph 57, FrG ausgesetzt wäre. Weiters bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei eine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die Ausweisung des BF (Spruchpunkt römisch drei.) stelle mangels Bezugs zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Angehörigen in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem vormaligen Vertreter des BF mit 23.08.2005 rechtskonform zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 02.09.2005 vom neuen Vertreter des BF gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in der im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Verfahren verwiesen und allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt wurden.

5. Mit 21.11.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mitteilung der BPD XXXX ein, der zu entnehmen war, dass der BF - Informationen der deutschen Behörden zufolge - am 10.02.1991 nach Deutschland eingereist war, dort am 18.03.1991 einen Asylantrag stellte und am 11.07.1991 als Asylberechtigter anerkannt wurde. Die Asylzuerkennung sei mit 27.07.1994, ein Aufenthaltstitel des BF am 22.10.2001 widerrufen worden, am 24.01.2002 sei der BF in die Türkei abgeschoben und seither nicht mehr in Deutschland aufhältig gewesen. 1993 sei gegen ihn wegen des Verdachts des versuchten Mordes ermittelt worden.5. Mit 21.11.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mitteilung der BPD römisch 40 ein, der zu entnehmen war, dass der BF - Informationen der deutschen Behörden zufolge - am 10.02.1991 nach Deutschland eingereist war, dort am 18.03.1991 einen Asylantrag stellte und am 11.07.1991 als Asylberechtigter anerkannt wurde. Die Asylzuerkennung sei mit 27.07.1994, ein Aufenthaltstitel des BF am 22.10.2001 widerrufen worden, am 24.01.2002 sei der BF in die Türkei abgeschoben und seither nicht mehr in Deutschland aufhältig gewesen. 1993 sei gegen ihn wegen des Verdachts des versuchten Mordes ermittelt worden.

6. Mit 01.01.2010 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des AsylGH zugeteilt.

7. Mit 08.04.2010 langte beim AsylGH eine Mitteilung des BAA ein, der zufolge der BF im März 2010 an der österr.-liechtensteinischen Grenze in einem PKW angehalten wurde, wobei er sich als slowakischer Staatsbürger ausgab und (jeweils gefälschte) slowakische Dokumente (Identitätskarte, Führerschein und Reisepaß) benützte.

8. Mit 06.05.2010 langte beim AsylGH die Mitteilung des Magistrats

XXXX vom 28.04.2010 über die beabsichtigte Eheschließung des BF am 04.05.2010 ein.römisch 40 vom 28.04.2010 über die beabsichtigte Eheschließung des BF am 04.05.2010 ein.

9. Am 09.07.2010 langte beim AsylGH die Kopie eines Schriftverkehrs zwischen dem LPK XXXX und der PI XXXX in Deutschland ein, dem verschiedene strafbehördliche Vormerkungen des BF, insbesondere zwei offene Haftbefehle gegen ihn, in Deutschland zu entnehmen waren.9. Am 09.07.2010 langte beim AsylGH die Kopie eines Schriftverkehrs zwischen dem LPK römisch 40 und der PI römisch 40 in Deutschland ein, dem verschiedene strafbehördliche Vormerkungen des BF, insbesondere zwei offene Haftbefehle gegen ihn, in Deutschland zu entnehmen waren.

Im Gefolge eines Auskunftsersuchens des AsylGH vom 20.07.2010 an die genannte deutsche Behörde übermittelte diese u.a. eine Kopie der unbefristeten Ausweisung des BF aus Deutschland vom 23.10.2001 durch die zuständige Ausländerbehörde, der u.a. zu entnehmen war, dass er mit Urteil des Landgerichts XXXX rechtskräftig zu einer siebenjährigen Haftstrafe wegen versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie mit Urteil des Landgerichts XXXX vom 09.12.1994 wegen Drogenhandels, schwerer räuberischer Erpressung etc. rechtskräftig zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und zum Zweck der Abschiebung in die Türkei vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde. Dieser Ausweisungsverfügung war neben den Daten seines deutschen Asylverfahrens - er wurde im Gefolge der Einreise und Antragstellung unter falschem Namen im Mai 1991 als Asylberechtigter anerkannt, die Anerkennung wurde später widerrufen - auch zu entnehmen, dass er 1991 aus Deutschland auch nach Großbritannien gereist war und dort ebenfalls unter falschem Namen eine Asylzuerkennung erreicht hatte, ehe er wieder nach Deutschland zurückkehrte.Im Gefolge eines Auskunftsersuchens des AsylGH vom 20.07.2010 an die genannte deutsche Behörde übermittelte diese u.a. eine Kopie der unbefristeten Ausweisung des BF aus Deutschland vom 23.10.2001 durch die zuständige Ausländerbehörde, der u.a. zu entnehmen war, dass er mit Urteil des Landgerichts römisch 40 rechtskräftig zu einer siebenjährigen Haftstrafe wegen versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie mit Urteil des Landgerichts römisch 40 vom 09.12.1994 wegen Drogenhandels, schwerer räuberischer Erpressung etc. rechtskräftig zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und zum Zweck der Abschiebung in die Türkei vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde. Dieser Ausweisungsverfügung war neben den Daten seines deutschen Asylverfahrens - er wurde im Gefolge der Einreise und Antragstellung unter falschem Namen im Mai 1991 als Asylberechtigter anerkannt, die Anerkennung wurde später widerrufen - auch zu entnehmen, dass er 1991 aus Deutschland auch nach Großbritannien gereist war und dort ebenfalls unter falschem Namen eine Asylzuerkennung erreicht hatte, ehe er wieder nach Deutschland zurückkehrte.

10. Einer Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.08.2010 zufolge war das Ermittlungsverfahren gegen den BF im Zusammenhang mit einer Schießerei in XXXX, wegen der er mit seinem Bruder H. des versuchten Mordes verdächtig war und die ihn 1991 zur Ausreise nach Deutschland veranlasst hatte, von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt worden.10. Einer Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.08.2010 zufolge war das Ermittlungsverfahren gegen den BF im Zusammenhang mit einer Schießerei in römisch 40 , wegen der er mit seinem Bruder H. des versuchten Mordes verdächtig war und die ihn 1991 zur Ausreise nach Deutschland veranlasst hatte, von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt worden.

11. Am 31.08.2010 übermittelte die PI XXXX eine behördliche Aufstellung der vom BF in Deutschland verübten Straftaten bzw. der entsprechenden Verurteilungen aus 1994.11. Am 31.08.2010 übermittelte die PI römisch 40 eine behördliche Aufstellung der vom BF in Deutschland verübten Straftaten bzw. der entsprechenden Verurteilungen aus 1994.

12. Mit 07.09.2010 ersuchte der AsylGH das Landesgericht für Strafsachen XXXX um Übermittlung des Strafaktes im gegen den BF und seinen Bruder H. geführten Verfahren (Zl. XXXX) sowie das Landgericht XXXX und das Landgericht XXXX um Übermittlung der Strafakten aus 1994 den BF betreffend.12. Mit 07.09.2010 ersuchte der AsylGH das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 um Übermittlung des Strafaktes im gegen den BF und seinen Bruder H. geführten Verfahren (Zl. römisch 40 ) sowie das Landgericht römisch 40 und das Landgericht römisch 40 um Übermittlung der Strafakten aus 1994 den BF betreffend.

Die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelte daraufhin am 14.10.2010 eine Urteilskopie, die Staatsanwaltschaft XXXX eine solche im Wege des Verwaltungsgerichts XXXX am 23.11.2010.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelte daraufhin am 14.10.2010 eine Urteilskopie, die Staatsanwaltschaft römisch 40 eine solche im Wege des Verwaltungsgerichts römisch 40 am 23.11.2010.

13. Einem Informationsersuchen vom 09.12.2010 an das Bundesasylamt folgend langten mit 28.01.2011 Kopien der Asylverfahrensunterlagen der deutschen Behörden beim AsylGH ein. Das Asylverfahren in Großbritannien betreffend waren keine Daten zu erhalten.

14. Mit 10.02.2011 richtete der AsylGH ein Erhebungsersuchen an die österr. Botschaft in Ankara mit der Bitte, das vom BF vorgelegte Bestätigungsschreiben der HADEP aus 2004 auf seine Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen.

Mit 14.07.2011 langte ein Schreiben des türkischen Vertrauensanwalts der ÖB ein, in welchem die Authentizität des Schreibens, Bezug nehmend auf ein persönliches Gespräch mit dem früheren Parteivorsitzenden der HADEP, bestätigt wurde.

15. Einer vorherigen Vertagungsbitte des BF aus gesundheitlichen Gründen folgend wurde eine für den 31.08.2011 anberaumte Beschwerdeverhandlung vor dem AsylGH wieder abberaumt.

16. Mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters vom 07.11.2011 gab der BF bekannt, dass er "seinen Asylantrag zurückziehe", da er von der Aufhebung eines vormals gegen ihn in der Türkei bestehenden Haftbefehls Kenntnis erlangt habe.

Mit 08.11.2011 wurde der BF daraufhin aufgefordert bekannt zu geben, ob er damit seine Beschwerde iSd § 23 Abs. 3 AsylG 1997 gegen alle drei Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides als zurückgezogen sehen wolle.Mit 08.11.2011 wurde der BF daraufhin aufgefordert bekannt zu geben, ob er damit seine Beschwerde iSd Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 gegen alle drei Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides als zurückgezogen sehen wolle.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 gab der BF daraufhin bekannt, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich aufrecht halte, im sonstigen Umfang aber zurückziehe. Unter einem gab er auch bekannt seit 04.05.2010 mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet zu sein, er verfüge zudem über einen italienischen Aufenthaltstitel. Als Beweismittel legte er jeweils in Kopie seine Heiratsurkunde, den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Gattin und die italienische Aufenthaltsberechtigung vor.Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 gab der BF daraufhin bekannt, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich aufrecht halte, im sonstigen Umfang aber zurückziehe. Unter einem gab er auch bekannt seit 04.05.2010 mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet zu sein, er verfüge zudem über einen italienischen Aufenthaltstitel. Als Beweismittel legte er jeweils in Kopie seine Heiratsurkunde, den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Gattin und die italienische Aufenthaltsberechtigung vor.

17. Am 17.11.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie seiner Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen.

In dieser Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört, ihm die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihm seine aktuelle Lebenssituation sowie die seiner Angehörigen erörtert.

18. Mit 28.11.2011 übermittelte das Bundesasylamt Wien dem AsylGH einen Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, in dem lediglich eine Eintragung den BF betreffend zu finden war, wobei eine darauf Bezug nehmende Anzeige gegen den BF vom 18.05.2010 wegen des Verdachts der Körperverletzung von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde.

Einem Strafregisterauszug (SA) vom 16.11.2011 zufolge schien bis dahin in Österreich keine Verurteilung des BF auf.

19. Mit 29.11.2011 kam der BF dem Auftrag des AsylGH in der Beschwerdeverhandlung nach, einen aktuellen Sozialversicherungsauszug vorzulegen.

20. Mit 28.11.2011 erging die Verfahrensanordnung des AsylGH auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides.20. Mit 28.11.2011 erging die Verfahrensanordnung des AsylGH auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides.

21. Der Aufforderung des AsylGH vom 28.12.2011 folgend legte der BF mit 11.01.2012 Nachweise für den in der Beschwerdeverhandlung behaupteten Aufenthalt seiner Gattin in Italien im Sommer 2011 in Form einer Meldebestätigung der dortigen zuständigen Behörde sowie ihres Arbeitsvertrags vor.

22. Mit 03.02.2012 wurde der BF aufgefordert darzustellen sowie zu belegen, wie lange seine Gattin in Italien erwerbstätig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 14.02.2012 replizierte der BF, dass seine Gattin bis 30.10.2011 in Italien erwerbstätig gewesen sei, legte aber keine Nachweise dafür vor.

Der nochmaligen Aufforderung des AsylGH vom 16.02.2012 folgend legte der BF schließlich mit Eingabe vom 21.02.2012 Gehaltszettel seiner Gattin für die Monate Juli bis September 2011 vor.

23. Mit Schreiben vom 28.02.2012 ersuchte der AsylGH die zuständige Abteilung des BM.I. um Erhebungen bei den deutschen Behörden zur Frage, ob gegen den BF in Deutschland ein aufrechtes Aufenthaltsverbot vorliege.

Nach mehreren Urgenzen des AsylGH langte mit 26.03.2012 beim AsylGH die Mitteilung ein, dass den deutschen Behörden zufolge - abgesehen von den mit dem bisherigen Akteninhalt korrespondierenden Daten über seinen vormaligen Aufenthalt in Deutschland, seine Asylzu- und -aberkennung und seine Abschiebung in die Türkei - eine seit 26.10.2001 bestehende Ausweisungsverfügung gegen den BF mit 01.03.2012 befristet war und gegen ihn daher aktuell kein Aufenthaltsverbot o.ä. bestehe, wiewohl aber gegen ihn eine auf das deutsche Bundesgebiet beschränkte Fahndungsausschreibung zur Strafvollstreckung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehe, die bei Wiedereinreise des BF nach Deutschland vollziehbar sei.

24. Letztmalige amtswegige Erhebungen des AsylGH am 28.03.2012 ergaben weiterhin keine Eintragungen des BF in Österreich wegen strafgerichtlicher Verurteilungen oder aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem FPG und bestätigten den Fortbestand des gemeinsamen Wohnsitzes des BF mit seiner nunmehrigen Gattin.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen

Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem.

Er wurde XXXX. im Osten der Türkei geboren, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und ab 1971 die Schule besuchte. Nachdem sein Vater 1970 die Türkei verlassen hatte um in Österreich als "Gastarbeiter" tätig zu sein, zog der BF mit seinen Angehörigen vorerst 1976 nach Istanbul, wo er weiter die Schule besuchte. Ab 1978 zogen die Angehörigen etappenweise nach Österreich nach, der BF selbst 1979. Nach dem Abschluß der Schulbildung war er in verschiedenen Berufen tätig, 1989 betrieb er mit einem Partner in Graz ein Restaurant, 1990 verzog er nach Wien, wo er wieder erwerbstätig war. Im August 1990 verließ er wegen eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls wegen des Verdachts des versuchten Mordes im Zusammenhang mit einer Schießerei, an der neben ihm sein Bruder H. sowie Mitglieder türkisch-nationalistischer Kreise beteiligt waren, Österreich - in dieser Sache wurde sein Bruder später wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, das Ermittlngsverfahren gegen den BF wurde von der Staaatsanwaltschaft XXXX XXXX eingestellt - und begab sich nach Deutschland, seine erste, seit XXXX mit ihm verheiratete Gattin türkischer Herkunft und ihre zwei minderjährigen Kinder folgten ihm nach. Seinem dort unter falschem Namen gestellten Asylantrag (ebenso wie dem seiner Angehörigen) wurde im Mai 1991 stattgegeben und er als Asylberechtigter anerkannt. In der Folge begab er sich für kurze Zeit nach Großbritannien, wo er wiederum unter falschem Namen einen Asylantrag stellte, danach aber wieder nach Deutschland zurückkehrte. Im Gefolge verschiedener schwerer Straftaten in Deutschland beginnend mit 1991 wurde der BF - nach seiner Verhaftung 1993 - im Jahre 1994 mit Urteilen der Landgerichte XXXX und XXXX wegen mehrerer schwerer, als Mitglied einer kurdischen Tätergruppe begangener Straftaten (versuchte räuberische Erpressung, gefährliche sowie fahrlässige Körperverletzung, schwerer Raub, Drogenhandel, Schutzgelderpressung) rechtskräftig zu 7 und 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Asylzuerkennung wurde von den deutschen Asylbehörden 1994 widerrufen. Nach teilweiser Verbüßung der Strafhaft wurde er 2001 von den deutschen Behörden ausgewiesen und 2002 in die Türkei abgeschoben.Er wurde römisch 40 . im Osten der Türkei geboren, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und ab 1971 die Schule besuchte. Nachdem sein Vater 1970 die Türkei verlassen hatte um in Österreich als "Gastarbeiter" tätig zu sein, zog der BF mit seinen Angehörigen vorerst 1976 nach Istanbul, wo er weiter die Schule besuchte. Ab 1978 zogen die Angehörigen etappenweise nach Österreich nach, der BF selbst 1979. Nach dem Abschluß der Schulbildung war er in verschiedenen Berufen tätig, 1989 betrieb er mit einem Partner in Graz ein Restaurant, 1990 verzog er nach Wien, wo er wieder erwerbstätig war. Im August 1990 verließ er wegen eines gegen ihn bestehenden Haftbefehls wegen des Verdachts des versuchten Mordes im Zusammenhang mit einer Schießerei, an der neben ihm sein Bruder H. sowie Mitglieder türkisch-nationalistischer Kreise beteiligt waren, Österreich - in dieser Sache wurde sein Bruder später wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, das Ermittlngsverfahren gegen den BF wurde von der Staaatsanwaltschaft römisch 40 römisch 40 eingestellt - und begab sich nach Deutschland, seine erste, seit römisch 40 mit ihm verheiratete Gattin türkischer Herkunft und ihre zwei minderjährigen Kinder folgten ihm nach. Seinem dort unter falschem Namen gestellten Asylantrag (ebenso wie dem seiner Angehörigen) wurde im Mai 1991 stattgegeben und er als Asylberechtigter anerkannt. In der Folge begab er sich für kurze Zeit nach Großbritannien, wo er wiederum unter falschem Namen einen Asylantrag stellte, danach aber wieder nach Deutschland zurückkehrte. Im Gefolge verschiedener schwerer Straftaten in Deutschland beginnend mit 1991 wurde der BF - nach seiner Verhaftung 1993 - im Jahre 1994 mit Urteilen der Landgerichte römisch 40 und römisch 40 wegen mehrerer schwerer, als Mitglied einer kurdischen Tätergruppe begangener Straftaten (versuchte räuberische Erpressung, gefährliche sowie fahrlässige Körperverletzung, schwerer Raub, Drogenhandel, Schutzgelderpressung) rechtskräftig zu 7 und 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Asylzuerkennung wurde von den deutschen Asylbehörden 1994 widerrufen. Nach teilweiser Verbüßung der Strafhaft wurde er 2001 von den deutschen Behörden ausgewiesen und 2002 in die Türkei abgeschoben.

Eine im Oktober 2001 von den deutschen Behörden gegen ihn ausgesprochene Ausweisungsverfügung war bis 01.03.2012 befristet, aktuell besteht gegen ihn in Deutschland kein aufrechtes Aufenthaltsverbot, ein früherer Festnahmeauftrag zur Strafvollstreckung wegen eines Verstoßes gegen das dt. Betäubungsmittelgesetz ist noch aufrecht und vollstreckbar.

In der Türkei hielt er sich, nach Ableistung eines einmonatigen Wehrdienstes, im Wesentlichen in Antalya und Umgebung auf, wo er zwei Kleidungsgeschäfte betrieb. Daneben stand er in Kontakt mit der (früheren pro-kurdischen Partei) HADEP, die 2003 verboten wurde.

Am 30.03.2004 reiste er unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments auf dem Luftweg aus der Türkei direkt nach Wien aus, wo er am 05.04.2004 mit seinen im Spruch genannten Personalien einen Asylantrag stellte.

Seine erste, am XXXX geschlossene Ehe mit einer türkischen Staatsbürgerin, der drei in den Jahren XXXX geborene Kinder entstammen, wurde am 26.09.2009 einvernehmlich geschieden. Am 04.05.2010 ehelichte der BF in zweiter Ehe eine österr. Staatsangehörige türkischer Herkunft, die er seit 2005 kennt und mit der er seit 2008 einen gemeinsamen Wohnsitz teilt, dieser Ehe entstammen noch keine Kinder. Die nunmehrige Gattin ist erwerbstätig und spricht türkisch, kurdisch und deutsch, auch ihre Herkunftsfamilie lebt in Österreich. Die beiden jüngeren, aktuell 17 und 8 Jahre alten Kinder des BF aus erster Ehe besuchen noch die Schule, zu diesen pflegt er intensiven Kontakt, zum ältesten, aktuell 24 Jahre alten Kind hat er geringeren Kontakt. Für seine bei der Mutter wohnhaften Kinder leistet er Unterhalt, es besteht die gemeinsame Obsorge, seine ehemalige Gattin ist erwerbstätig, für sie leistet er keinen Unterhalt.Seine erste, am römisch 40 geschlossene Ehe mit einer türkischen Staatsbürgerin, der drei in den Jahren römisch 40 geborene Kinder entstammen, wurde am 26.09.2009 einvernehmlich geschieden. Am 04.05.2010 ehelichte der BF in zweiter Ehe eine österr. Staatsangehörige türkischer Herkunft, die er seit 2005 kennt und mit der er seit 2008 einen gemeinsamen Wohnsitz teilt, dieser Ehe entstammen noch keine Kinder. Die nunmehrige Gattin ist erwerbstätig und spricht türkisch, kurdisch und deutsch, auch ihre Herkunftsfamilie lebt in Österreich. Die beiden jüngeren, aktuell 17 und 8 Jahre alten Kinder des BF aus erster Ehe besuchen noch die Schule, zu diesen pflegt er intensiven Kontakt, zum ältesten, aktuell 24 Jahre alten Kind hat er geringeren Kontakt. Für seine bei der Mutter wohnhaften Kinder leistet er Unterhalt, es besteht die gemeinsame Obsorge, seine ehemalige Gattin ist erwerbstätig, für sie leistet er keinen Unterhalt.

Der BF war beginnend mit 1979 bis 1990 in Österreich legal aufhältig und ab 1980 bis 1990 erwerbstätig. Im Gefolge der 2004 erfolgten neuerlichen Einreise als Asylwerber begann er 2007 mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Gastronom und Veranstalter, diese Tätigkeit ist aktuell aufrecht und ist der BF selbsterhaltungsfähig. Er hat durch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich und Deutschland ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse erworben, darüber hinaus spricht er türkisch und kurdisch und nimmt am sozialen Leben in seinem Umfeld, u.a. in einem Boxsportverein, teil. Er bewohnt seit 2008 eine gemeinsame Mietwohnung mit seiner zweiten Gattin. Seine Eltern und Geschwister (zwei Brüder und drei Schwestern) leben legal in Österreich, in der Türkei hat er nur entfernte Verwandte. Er ist in Österreich aktuell unbescholten und besteht gegen ihn in Österreich auch kein aufrechtes Aufenthalts- oder Rückkehrverbot.

Zwischen Mai und Oktober 2011 hielt sich der BF gemeinsam mit seiner Gattin in Italien auf, die dort in der Zeit von 27.Juli bis 30. September auch unselbständig erwerbstätig war. Im Juni wurde ihm von der türkischen Botschaft in Rom ein neuer türkischer Reisepass ausgestellt, im September erteilte die zuständige italienische Fremdenbehörde ihm als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin eine Daueraufenthaltserlaubnis, gültig für fünf Jahre, auf der Grundlage des Art. 10 der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie, ihm Oktober wurde ihm ein italienischer Personalausweis, gültig für zehn Jahre, ausgestellt.Zwischen Mai und Oktober 2011 hielt sich der BF gemeinsam mit seiner Gattin in Italien auf, die dort in der Zeit von 27.Juli bis 30. September auch unselbständig erwerbstätig war. Im Juni wurde ihm von der türkischen Botschaft in Rom ein neuer türkischer Reisepass ausgestellt, im September erteilte die zuständige italienische Fremdenbehörde ihm als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin eine Daueraufenthaltserlaubnis, gültig für fünf Jahre, auf der Grundlage des Artikel 10, der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie, ihm Oktober wurde ihm ein italienischer Personalausweis, gültig für zehn Jahre, ausgestellt.

1.2. Feststellungen zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen sowie zur Frage der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei waren angesichts des Eintritts der Rechtskraft der darüber absprechenden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides im Gefolge der Zurückziehung der gegen diese vom BF erhobenen Beschwerde nicht zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

das erstinstanzliche Verfahrensergebnis

die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem AsylGH und die von ihm im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden

das Ergebnis der vom AsylGH vorgenommenen ergänzenden Beweisaufnahmen

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers, zu seinen Familienverhältnissen, den genaueren Lebensumständen von der Geburt bis zur (neuerlichen) Einreise nach Österreich im Jahre 2004 und im Gefolge derselben bis heute und denen seiner Angehörigen und Verwandten damals wie heute stützen sich auf die persönlichen Aussagen des BF und die von ihm beigebrachten Urkunden und Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Strafverfahren, fremdenbehördlichen sowie Asylverfahren des BF im Ausland stützen sich auf das Ergebnis der ergänzenden Erhebungen des AsylGH.

Die Beweisaufnahme ergab in seiner Gesamtheit ein schlüssiges, nachvollziehbares Ergebnis, das auch in jenen Teilen, die über das persönliche Vorbringen des BF hinausgingen, zweifelsfrei blieb.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF Nr. 135/2009, ist der § 10 AsylG 2005 idF BGBl. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung iSd § 8 Abs. 2 AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 idgF und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Nr. 135 aus 2009,, ist der Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 idgF und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF gilt.

Ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wennIst gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Nachdem der BF den Asylantrag am 05.04.2004 gestellt hat und über diesen mit Bescheid vom 22.08.2005 abgesprochen wurde, war das gegenständliche Verfahren somit im Hinblick auf die Spruchpunkte I und II nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), im Hinblick auf den Spruchpunkt III nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011, zu führen.Nachdem der BF den Asylantrag am 05.04.2004 gestellt hat und über diesen mit Bescheid vom 22.08.2005 abgesprochen wurde, war das gegenständliche Verfahren somit im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch drei nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu führen.

Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entschied der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 entschied der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

3.1. Eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn gemäß Z. 1 dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder gemäß Z. 2 diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde (vgl. hierzu: VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).3.1. Eine Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist gemäß Absatz 2, unzulässig, wenn gemäß Ziffer eins, dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder gemäß Ziffer 2, diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde vergleiche hierzu: VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).

3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

3.2.1. Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF im Laufe des gg. Verfahrens in folgender Weise geändert hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Asylwerber seit April 2004, also seit mehr als 7 Jahren, dokumentiert ist. Wie oben festgestellt wurde, war er bereits zwischen 1979 und 1990 in Österreich legal niedergelassen, nachdem er im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 14 bis 15 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern dem zuvor ausgereisten Vater gefolgt war. In dieser Zeit war er auch legal erwerbstätig. Seine Eltern und Geschwister leben weiterhin legal in Österreich, zu denen er regelmäßigen Kontakt hat. Zwischen 1990 und 2004 war er nicht in Österreich, sondern im Wesentlichen in Deutschland und in der Türkei aufhältig. Er war XXXX in erster Ehe verheiratet, dieser Ehe entstammen drei in Österreich lebende Kinder im Alter von 24, 17 und 8 Jahren, zu denen er auch nach der Scheidung in aufrechtem Kontakt steht, für die beiden jüngeren, noch die Schule besuchenden Kinder hat er gemeinsam mit deren Mutter die Obsorge und leistet für sie auch Unterhalt, für seine frühere Gattin jedoch nicht. Seit 2008 lebt er mit einer österr. Staatsbürgerin türkischer Herkunft zusammen, seit 2010 ist er mit dieser in zweiter, kinderloser Ehe verheiratet. Er ist seit 2007 hierorts selbständig erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Aktuelle gravierende gesundheitliche Beschwerden sind nicht bekannt. Zur Türkei hat der BF nur lose Verbindungen in Form entfernter Verwandte, seine dort zwischen 2002 und 2004 bestehende Geschäftstätigkeit hat er beendet. Er spricht die deutsche, türkische und kurdische Sprache.Vorweg ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Asylwerber seit April 2004, also seit mehr als 7 Jahren, dokumentiert ist. Wie oben festgestellt wurde, war er bereits zwischen 1979 und 1990 in Österreich legal niedergelassen, nachdem er im Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 14 bis 15 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern dem zuvor ausgereisten Vater gefolgt war. In dieser Zeit war er auch legal erwerbstätig. Seine Eltern und Geschwister leben weiterhin legal in Österreich, zu denen er regelmäßigen Kontakt hat. Zwischen 1990 und 2004 war er nicht in Österreich, sondern im Wesentlichen in Deutschland und in der Türkei aufhältig. Er war römisch 40 in erster Ehe verheiratet, dieser Ehe entstammen drei in Österreich lebende Kinder im Alter von 24, 17 und 8 Jahren, zu denen er auch nach der Scheidung in aufrechtem Kontakt steht, für die beiden jüngeren, noch die Schule besuchenden Kinder hat er gemeinsam mit deren Mutter die Obsorge und leistet für sie auch Unterhalt, für seine frühere Gattin jedoch nicht. Seit 2008 lebt er mit einer österr. Staatsbürgerin türkischer Herkunft zusammen, seit 2010 ist er mit dieser in zweiter, kinderloser Ehe verheiratet. Er ist seit 2007 hierorts selbständig erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Aktuelle gravierende gesundheitliche Beschwerden sind nicht bekannt. Zur Türkei hat der BF nur lose Verbindungen in Form entfernter Verwandte, seine dort zwischen 2002 und 2004 bestehende Geschäftstätigkeit hat er beendet. Er spricht die deutsche, türkische und kurdische Sprache.

Es ist im Lichte dessen davon auszugehen, dass durch eine Ausweisung aus Österreich in die Türkei in gravierender Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen wird.

Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

3.2.2. Art 8 Abs 2 EMRK lautet:3.2.2. Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

3.2.3. Im Rahmen einer Abwägung ist im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass das Gewicht des langjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit 2004 dadurch gemindert ist, dass dieser Aufenthalt letztlich auf einen unberechtigten Asylantrag gestützt wurde, wobei einschränkend darauf hinzuweisen ist, dass die lange Verfahrensdauer seither nicht einem das Verfahren verzögernden Verhalten des BF selbst, sondern im Wesentlichen der Säumnis der österr. Asylbehörden anzulasten ist.

Aus dem Faktum der Einreise in 2004 bzw. des Aufenthalts seither im Bundesgebiet im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er schon als Jugendlicher im Jahre 1979 erstmals aus der Heimat ausgereist war und anschließend bis zu seiner Abschiebung aus Deutschland im Jahre 2002 einen großen Teil seines Lebens außerhalb der Türkei verbrachte und sich danach nur zwei weitere Jahre bis zur neuerlichen Ausreise im Jahre 2004 dort aufhielt, resultiert, dass eine maßgebliche Bindung zur Heimat aktuell nicht mehr gegeben ist, auch wenn demgegenüber zu konstatieren war, dass er erst im Gefolge der ersten 14 bis 15 Jahre seines Lebens die Türkei verließ, somit dort durchaus auch als sozialisiert anzusehen ist, wie sich zuletzt auch durch seine Geschäftstätigkeit zwischen 2002 und 2004 und seine Sprachkenntnisse sowie eine jüngste zu Geschäftszwecken absolvierte Reise in die Türkei zeigte.

Dem gegenüber besitzt der BF intensive Bindungen zum Aufnahmeland in Form seiner Beziehung zu seinen aus erster Ehe stammenden Kindern, zu seiner nunmehrigen Gattin und nicht zuletzt auch zu den Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie, die in Österreich niedergelassen sind, dazu kommt ein hoher Grad der Sozialisation hierorts, der aus dem eben dargestellten Lebensverlauf resultiert, und eine berufliche wie sprachliche Integration.

Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Hierbei ist neben dem Aspekt, dass er seit der Wiedereinreise 2004 lediglich zum provisorischen Aufenthalt als Asylwerber berechtigt war und grundsätzlich nach Abweisung seines Schutzbegehrens zum Verlassen des Aufnahmelandes angehalten ist, ein allfälliges darüber hinaus gehendes öffentliches Interesse zu berücksichtigen, welches im gg. Fall aus der kriminellen Vergangenheit des BF abzuleiten wäre. Aus den Ereignissen in den neunziger Jahren, als er zuerst noch in Österreich in eine schwere Gewalttat und insbesondere danach in Deutschland in das organisierte Verbrechen verwickelt war, was eben auch zur langjährigen Inhaftierung von 1993 bis 2002 und anschließenden Abschiebung in die Türkei führte, war unzweifelhaft eine zumindest in der Vergangenheit bestehende hohe kriminelle Energie auf Seiten des BF zu erkennen, diese wurde nicht zuletzt auch von den deutschen Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden in ihren Entscheidungen bis 2002 den BF betreffend diagnostiziert. In der Beschwerdeverhandlung verwies er diesbezüglich auf einen im Gefolge seiner Strafverfolgung eingetretenen Gesinnungswandel, der sich u.a. auch in seiner Unbescholtenheit in Österreich seit der Einreise 2004 ausgedrückt habe.

Im Hinblick auf diese verschiedenen Aspekte zeigt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtshofs in ihrer Gesamtheit derzeit, dass dem BF seit den neunziger Jahren bzw. seit seiner Enthaftung tatsächlich eine Abkehr von seiner gewalttätigen Vergangenheit gelungen zu sein scheint, wenn auch sein rechtswidriges Verhalten im April 2010, als er sich mit verschiedenen gefälschten slowakischen Dokumenten außer Landes begab und sich dabei als Slowake ausgab, unabhängig von den Beweggründen dafür von einer offenbar nach wie vor bestehenden Bereitschaft zeugt, nach subjektiver Abwägung aller Umstände weiterhin rechtswidrig zu agieren.

Stellt man diese letzten Erwägungen dem oben dargestellten hohen Ausmaß an Bindungen zum Aufnahmeland gegenüber, so erscheint ein klares Überwiegen der subjektiven Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung desselben derzeit (noch) nicht gegeben.

3.3. Darüber hinaus war im gg. Verfahren festzustellen, dass der BF mit einer österr. Staatsbürgerin verheiratet ist, die im vergangenen Jahr ihr unionsrechtlich verbürgtes Recht auf Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union wahrgenommen hat, indem sie sich zwischen Mai und Oktober 2011 in Italien aufgehalten hat und dort zwischen 27.Juli und 30.September 2011 auch erwerbstätig war. Der BF selbst hielt sich zumindest zeitweise bei ihr auf und wurde ihm von den italienischen Behörden als Angehöriger einer Unionsbürgerin auch ein Daueraufenthaltstitel erteilt. Daneben erwarb er an der türkischen Botschaft in Rom einen neuen türkischen Reisepass. Seit dieser Zeit nahmen beide Ehegatten wieder ihren dauerhaften Aufenthalt in Österreich.

Aus diesem sogen. Freizügigkeitssachverhalt lässt sich nun ableiten, dass dem BF - vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 11 NAG - ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in Österreich auf der Grundlage des § 57 iVm § 54 NAG zukommt. Dass hierfür nicht notwendiger Weise ein im § 57 NAG angeführter mindestens dreimonatiger Aufenthalt der österr. Gattin in Italien erforderlich ist, sondern - neben den sonstige Voraussetzungen - lediglich der Nachweis einer "nachhaltigen", d.h. die Bagatellgrenze überschreitenden Erwerbstätigkeit bzw. Dienstleistung oder auch nur Freizügigkeit im Mitgliedsstaat, hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 29.09.2011, Zl. 2009/21/0386, hier Bezug nehmend auf die Judikatur des VfGH sowie des EuGH zu diesem Thema, ausgeführt. Diesen Nachweis hat der BF zuletzt durch seine Beweisvorlagen erbracht.Aus diesem sogen. Freizügigkeitssachverhalt lässt sich nun ableiten, dass dem BF - vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 11, NAG - ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in Österreich auf der Grundlage des Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG zukommt. Dass hierfür nicht notwendiger Weise ein im Paragraph 57, NAG angeführter mindestens dreimonatiger Aufenthalt der österr. Gattin in Italien erforderlich ist, sondern - neben den sonstige Voraussetzungen - lediglich der Nachweis einer "nachhaltigen", d.h. die Bagatellgrenze überschreitenden Erwerbstätigkeit bzw. Dienstleistung oder auch nur Freizügigkeit im Mitgliedsstaat, hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 29.09.2011, Zl. 2009/21/0386, hier Bezug nehmend auf die Judikatur des VfGH sowie des EuGH zu diesem Thema, ausgeführt. Diesen Nachweis hat der BF zuletzt durch seine Beweisvorlagen erbracht.

Abschließende Erhebungen des AsylGH ergaben zudem, dass gegen den BF weder in Österreich ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot iSd § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG noch in Deutschland ein aufrechtes Aufenthaltsverbot o.ä. iSd § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG besteht, welche der Anwendung der §§ 57 und 54 NAG entgegenstehen würden. Auch sonstige Erteilungshindernisse sind nicht aktenkundig geworden.Abschließende Erhebungen des AsylGH ergaben zudem, dass gegen den BF weder in Österreich ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG noch in Deutschland ein aufrechtes Aufenthaltsverbot o.ä. iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG besteht, welche der Anwendung der Paragraphen 57 und 54 NAG entgegenstehen würden. Auch sonstige Erteilungshindernisse sind nicht aktenkundig geworden.

In Anbetracht dessen war zum Ergebnis zu kommen, dass dem BF iSd § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, weshalb seine Ausweisung aus Österreich in die Türkei nicht zulässig ist.In Anbetracht dessen war zum Ergebnis zu kommen, dass dem BF iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, weshalb seine Ausweisung aus Österreich in die Türkei nicht zulässig ist.

4. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, Integration, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, Selbsterhaltungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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