Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C15 412151-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2010, FZ. 09 10.571-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2010, FZ. 09 10.571-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zu Folge illegal über die Türkei per Schiff nach Italien, wo er in Rom einen Zug nach München bestieg. Nach fremdenpolizeilichem Aufgriff stellte der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag, bevor er - da der Zug zuvor die österreichische Grenze passiert hatte - an die österreichischen Behörden verwiesen wurde, denen gegenüber der Beschwerdeführer am 2.9.2009 internationalen Schutz beantragte.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zu Folge illegal über die Türkei per Schiff nach Italien, wo er in Rom einen Zug nach München bestieg. Nach fremdenpolizeilichem Aufgriff stellte der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag, bevor er - da der Zug zuvor die österreichische Grenze passiert hatte - an die österreichischen Behörden verwiesen wurde, denen gegenüber der Beschwerdeführer am 2.9.2009 internationalen Schutz beantragte.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, wegen der prekären Sicherheitslage Afghanistan verlassen und zuletzt im Iran gelebt zu haben, wo er jedoch aufgrund seiner Nationalität benachteiligt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, "bei den Taliban mitmachen" zu müssen, andernfalls er getötet werden würde.
Am 9.9.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auf schriftlichem Wege seine Absicht mit, den Antrag auf internationalen Schutz - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens als ersten Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten hatte - gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates zurückzuweisen.Am 9.9.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auf schriftlichem Wege seine Absicht mit, den Antrag auf internationalen Schutz - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens als ersten Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten hatte - gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates zurückzuweisen.
Die in der Folge mit Italien geführten Konsultationen endeten jedoch mit der Ablehnung der Zuständigkeit für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens durch Italien, da - so die Begründung des italienischen Innenministeriums in seiner Note vom 29.9.2009 - keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers auf italienischem Staatsgebiet bestünden.
2. In seiner Einvernahme am 1.10.2009 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise damit, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Glaublich vor sechs Jahren sei er erstmals in den Iran geflüchtet. Zwischenzeitlich sei er einige Male nach Afghanistan zurückgekehrt, um jedoch wegen des Krieges in seiner Heimat wieder zu fliehen. Mangels Dokumente habe er sich im Iran illegal aufhalten müssen. Zuletzt habe er Angst gehabt, von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte er.
Am 1.10.2009 ließ das Bundesasylamt das Verfahren mittels Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu. Mit Aktenvermerk vom 1.10.2009 stellte es das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren wieder ein.Am 1.10.2009 ließ das Bundesasylamt das Verfahren mittels Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu. Mit Aktenvermerk vom 1.10.2009 stellte es das gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren wieder ein.
3. Im Zuge seiner Einvernahme am 12.1.2010 gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben und nicht zu wissen, ob sie sich noch im Iran oder wieder in Afghanistan aufhalten würden. Vor sechs Jahren sei er ohne seine Eltern alleine in den Iran geflüchtet. Insgesamt sei er zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt, um nach einem lediglich zweimonatigen Aufenthalt in XXXX wieder in den Iran auszureisen. Vor etwa einem Jahr seien seine Eltern, seine drei Brüder im Alter von vier, fünf und sieben Jahren sowie seine drei Jahre alte Schwester in den Iran ausgereist, wo sie zuletzt gemeinsam gelebt hätten.3. Im Zuge seiner Einvernahme am 12.1.2010 gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben und nicht zu wissen, ob sie sich noch im Iran oder wieder in Afghanistan aufhalten würden. Vor sechs Jahren sei er ohne seine Eltern alleine in den Iran geflüchtet. Insgesamt sei er zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt, um nach einem lediglich zweimonatigen Aufenthalt in römisch 40 wieder in den Iran auszureisen. Vor etwa einem Jahr seien seine Eltern, seine drei Brüder im Alter von vier, fünf und sieben Jahren sowie seine drei Jahre alte Schwester in den Iran ausgereist, wo sie zuletzt gemeinsam gelebt hätten.
Auf die Frage nach konkreten Verfolgungshandlungen gegen seine Person entgegnete der Beschwerdeführer, "ein ganz gewöhnlicher afghanischer Bürger" zu sein, der ständige Angst vor dem Tod gehabt habe. In Afghanistan habe Krieg und Anarchie geherrscht; es habe Bombenanschläge gegeben. Viele europäische Länder seien in seiner Heimat vertreten, um gegen die Taliban zu kämpfen. Viele Afghanen würden "durch Bomben oder durch Hunger" sterben.
4. Mit Bescheid vom 5.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers sowie seine Heimatstadt XXXX als solche fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der dort herrschenden Terrorgefahr verlassen habe. Seine Angehörigen hätten zuletzt im Iran gelebt; ihr Aufenthalt sei derzeit unbekannt.4. Mit Bescheid vom 5.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers sowie seine Heimatstadt römisch 40 als solche fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der dort herrschenden Terrorgefahr verlassen habe. Seine Angehörigen hätten zuletzt im Iran gelebt; ihr Aufenthalt sei derzeit unbekannt.
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als schlüssig und somit glaubhaft, fügte jedoch hinzu, dass die Terrorgefahr durch Taliban gemäß den Länderfeststellungen "nicht so groß" sei, wie dies der Beschwerdeführer dargestellt habe. Afghanische Sicherheitskräfte und internationale Truppen seien nach besten Kräften darum bemüht, der Zivilbevölkerung den notwendigen Schutz vor Übergriffen und Terroranschlägen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei "keine herausragende Persönlichkeit", die einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei. Er befinde sich damit in keiner größeren Gefahr als alle anderen Bewohner seiner Heimatregion. Was seine Situation im Falle einer Rückkehr anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer "jung und kräftig" sei und sich daher wieder "in den Wirtschaftsprozess" integrieren könne. Die Lebensumstände in Afghanistan würden europäischen Standards nicht entsprechen; der tägliche Bedarf könne jedoch vor allem in den größeren Städten gedeckt werden. Aus der Sicht des Bundesasylamtes bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch die Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage kommen würde.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten "Übergriffe durch Private (Terroranschläge)" auch in Afghanistan strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könne nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt auf höchstgerichtliche Judikatur und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten "Übergriffe durch Private (Terroranschläge)" auch in Afghanistan strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könne nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das Bundesasylamt auf höchstgerichtliche Judikatur und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. U.a. verwies der Beschwerdeführer auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen über die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie auf Ausführungen in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, denen zu Folge Afghanen bei einer Heimkehr außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland auf größere Schwierigkeiten stoßen würden. Die humanitäre Situation habe sich in Afghanistan zuletzt stetig verschlechtert. Eine Rückkehr würde einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung entsprechen und somit eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. U.a. verwies der Beschwerdeführer auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen über die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie auf Ausführungen in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, denen zu Folge Afghanen bei einer Heimkehr außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland auf größere Schwierigkeiten stoßen würden. Die humanitäre Situation habe sich in Afghanistan zuletzt stetig verschlechtert. Eine Rückkehr würde einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung entsprechen und somit eine Abschiebung gegen Artikel 3, EMRK verstoßen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:1. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:
1.1 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in mehreren Befragungen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Einvernahmen hinsichtlich Spruchpunkt I. festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge - betreffend Spruchpunkt I. - nicht konkret substantiiert und überzeugend begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat in dieser Hinsicht keinen Verfahrensfehler zu erkennen.1.1 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in mehreren Befragungen die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Einvernahmen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde die Verfahrensrüge - betreffend Spruchpunkt römisch eins. - nicht konkret substantiiert und überzeugend begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat in dieser Hinsicht keinen Verfahrensfehler zu erkennen.
1.2 In Anbetracht des von der belangten Behörde bezüglich des Spruchpunktes I. durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Der Beschwerdeführer ist - wie von ihm selbst angegeben - aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan ausgereist. Dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten konkreten Verfolgung durch konkrete Personen in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.1.2 In Anbetracht des von der belangten Behörde bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe: Der Beschwerdeführer ist - wie von ihm selbst angegeben - aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan ausgereist. Dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten konkreten Verfolgung durch konkrete Personen in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.
1.3 Hinsichtlich der vorgebrachte Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:
Der Beschwerdeführer konnte seine Fluchtgründe ausführlich darlegen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zu allen in Frage kommenden Aspekten einer möglichen persönlichen Bedrohungssituation umfassend befragt. Auch von Amts wegen ist keine konkrete und persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers, die dieser auch nicht behauptet hat, ersichtlich. Derartiges hat auch die Beschwerde nicht dargetan.
1.4 Rechtlich ergibt sich daraus:
1.4.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.4.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1.4.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.4.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor (soweit der Beschwerdeführer dem Sinn nach geltend machte, keine Existenzgrundlage in seiner Heimat zu haben, vermag dieses Vorbringen schon deshalb für den mit Spruchpunkt I. erledigten Verfahrensgegenstand nicht maßgeblich zu sein, da sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus seiner Beschwerde ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das allfällige Fehlen einer Existenzgrundlage auf einen in der GFK genannten Grund zurückzuführen ist). Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor (soweit der Beschwerdeführer dem Sinn nach geltend machte, keine Existenzgrundlage in seiner Heimat zu haben, vermag dieses Vorbringen schon deshalb für den mit Spruchpunkt römisch eins. erledigten Verfahrensgegenstand nicht maßgeblich zu sein, da sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus seiner Beschwerde ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das allfällige Fehlen einer Existenzgrundlage auf einen in der GFK genannten Grund zurückzuführen ist). Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
1.4.3 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:1.4.3 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich Spruchpunkt I. auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt I. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - wie oben erwähnt - hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich Spruchpunkt römisch eins. auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder die erstinstanzliche Beweiswürdigung substantiiert zu bekämpfen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer bezüglich Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017).
2. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:
2.1 Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
2.2 Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und das darauf bezogene Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.2.1 Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Wie den insofern unbedenklichen und von der belangte Behörde in ihrer Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, stammt dieser aus XXXX im Westen Afghanistans. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich jedoch auf Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan ohne jede konkrete Bezugnahme auf die spezifische Lage im Raum XXXX. Was die vom Beschwerdeführer überdies sogar als Fluchtgrund angeführte Sicherheitslage in seiner Heimatregion anbelangt, wird etwa ausführlich zur Entwicklung im Raum Kabul Stellung genommen, nicht aber zur aktuellen Situation in XXXX, die im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich ist. Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen). Soweit die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage als "nicht so groß" relativiert, findet dies in den Länderfeststellungen jedenfalls keine adäquate Grundlage (soweit die Beschränkung der ausführlicheren Länderfeststellungen auf die Sicherheitslage im Raum Kabul allenfalls auch dahingehend zu interpretieren wäre, dass die belangte Behörde von einer Niederlassungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Kabul ausgegangen ist, siehe unten 2.2.3).2.2.1 Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Wie den insofern unbedenklichen und von der belangte Behörde in ihrer Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, stammt dieser aus römisch 40 im Westen Afghanistans. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich jedoch auf Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan ohne jede konkrete Bezugnahme auf die spezifische Lage im Raum römisch 40 . Was die vom Beschwerdeführer überdies sogar als Fluchtgrund angeführte Sicherheitslage in seiner Heimatregion anbelangt, wird etwa ausführlich zur Entwicklung im Raum Kabul Stellung genommen, nicht aber zur aktuellen Situation in römisch 40 , die im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich ist. Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen). Soweit die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage als "nicht so groß" relativiert, findet dies in den Länderfeststellungen jedenfalls keine adäquate Grundlage (soweit die Beschränkung der ausführlicheren Länderfeststellungen auf die Sicherheitslage im Raum Kabul allenfalls auch dahingehend zu interpretieren wäre, dass die belangte Behörde von einer Niederlassungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Kabul ausgegangen ist, siehe unten 2.2.3).
Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vergleiche z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340 aus 2004,) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
2.2.2 Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durchgeführt (und daran anknüpfende Feststellungen getroffen), von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in XXXX auszugehen ist. Sie hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob, und wenn ja:2.2.2 Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durchgeführt (und daran anknüpfende Feststellungen getroffen), von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in römisch 40 auszugehen ist. Sie hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob, und wenn ja:
welche Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in Afghanistan (insbesondere in der Heimatstadt bzw. -region des Beschwerdeführers) aufhalten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Frage insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist. Der Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf erhebliche Schwierigkeiten" stoßen (S. 18 des angefochtenen Bescheides).welche Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in Afghanistan (insbesondere in der Heimatstadt bzw. -region des Beschwerdeführers) aufhalten. Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behandelten Frage insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist. Der Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf erhebliche Schwierigkeiten" stoßen (S. 18 des angefochtenen Bescheides).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - ohne dass dies von der belangten Behörde angezweifelt worden wäre - dargelegt, dass seine Familie zuletzt im Iran gelebt und er keine Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort habe (AS 213); die belangte Behörde hat diese Angaben auch ihren Feststellungen zu Grunde gelegt (S. 12 des angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund kann im derzeitigen Verfahrensstadium - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen - nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach XXXX ein soziales bzw. familiäres Netzwerk vorfinden würde, das ihn bei der Schaffung einer (wenigstens das Notdürftigste abdeckenden) Existenzgrundlage unterstützen könnte. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, - abgesehen von zwei kurzen Aufenthalten - bereits über einen längeren Zeitraum von rund sechs Jahren nicht mehr in seiner Heimatstadt gelebt zu haben. Unter diesen Umständen wäre eine umfassende Abklärung erforderlich, welche Rahmenbedingungen für den Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr gegeben wären, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen und damit die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, dass er nach seiner Rückkehr in eine aussichtslose und Existenz gefährdende Lage geraten würde, widerlegen (vgl. dazu auch z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - soziale Netzwerke nicht nur existent sondern auch in der Lage sein müssen, den Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen (VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dem angefochtenen Bescheid fehlt jede nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage, die Grund zur Annahme bietet, dass der Beschwerdeführer - unter den im gegenwärtigen Verfahrensstadium bekannten Voraussetzungen (insbesondere in familiärer Hinsicht) - in der Lage sein wird, sich umgehend nach seiner Rückkehr an einen hinreichend sicheren Ort zu begeben, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen und in weiterer Folge einen entsprechenden Lebensunterhalt zu erwirtschaften, um nicht in eine ausweglose Situation zu geraten.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - ohne dass dies von der belangten Behörde angezweifelt worden wäre - dargelegt, dass seine Familie zuletzt im Iran gelebt und er keine Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort habe (AS 213); die belangte Behörde hat diese Angaben auch ihren Feststellungen zu Grunde gelegt (S. 12 des angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund kann im derzeitigen Verfahrensstadium - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen - nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 ein soziales bzw. familiäres Netzwerk vorfinden würde, das ihn bei der Schaffung einer (wenigstens das Notdürftigste abdeckenden) Existenzgrundlage unterstützen könnte. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, - abgesehen von zwei kurzen Aufenthalten - bereits über einen längeren Zeitraum von rund sechs Jahren nicht mehr in seiner Heimatstadt gelebt zu haben. Unter diesen Umständen wäre eine umfassende Abklärung erforderlich, welche Rahmenbedingungen für den Beschwerdeführer im Falle seiner Heimkehr gegeben wären, die den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen und damit die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, dass er nach seiner Rückkehr in eine aussichtslose und Existenz gefährdende Lage geraten würde, widerlegen vergleiche dazu auch z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - soziale Netzwerke nicht nur existent sondern auch in der Lage sein müssen, den Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen (VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dem angefochtenen Bescheid fehlt jede nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage, die Grund zur Annahme bietet, dass der Beschwerdeführer - unter den im gegenwärtigen Verfahrensstadium bekannten Voraussetzungen (insbesondere in familiärer Hinsicht) - in der Lage sein wird, sich umgehend nach seiner Rückkehr an einen hinreichend sicheren Ort zu begeben, ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen und in weiterer Folge einen entsprechenden Lebensunterhalt zu erwirtschaften, um nicht in eine ausweglose Situation zu geraten.
2.2.3 Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen außerhalb XXXX, wie z. B. in Kabul, anbelangt, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort (oder vorherigen Wohnort) gemäß den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Rückkehrer in Afghanistan "nicht nur bei der Wiederherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken" vor unüberwindbaren Hindernisse stellen könnte. Jüngst hat sich auch UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen (vgl. Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).2.2.3 Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen außerhalb römisch 40 , wie z. B. in Kabul, anbelangt, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Artikel 3, EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort (oder vorherigen Wohnort) gemäß den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Rückkehrer in Afghanistan "nicht nur bei der Wiederherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken" vor unüberwindbaren Hindernisse stellen könnte. Jüngst hat sich auch UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen vergleiche Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).4.3 Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Resozialisierung, Sicherheitslage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
01.06.2012