Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 416.449-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zahl 11 09.300-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zahl 11 09.300-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer stellte mit der Identität eines im XXXX geborenen Staatsbürgers von Guinea einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 12.09.2010. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010 zu dortiger Aktenzahl1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer stellte mit der Identität eines im römisch 40 geborenen Staatsbürgers von Guinea einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 12.09.2010. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010 zu dortiger Aktenzahl
10 08.457-EAST Ost gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Die dagegen berichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes zu Geschäftszahl S5 416.449-1/2010/2E abgewiesen. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in Ungarn erhielte er keine ärztliche Versorgung, nicht glaubwürdig sei. Zur befürchteten Kettenabschiebung nach Guinea wäre darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren in Ungarn zum Entscheidungszeitpunkt anhängig sei.10 08.457-EAST Ost gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO Ungarn zuständig sei. Die dagegen berichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes zu Geschäftszahl S5 416.449-1/2010/2E abgewiesen. Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, in Ungarn erhielte er keine ärztliche Versorgung, nicht glaubwürdig sei. Zur befürchteten Kettenabschiebung nach Guinea wäre darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren in Ungarn zum Entscheidungszeitpunkt anhängig sei.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.12.2010 in Rechtskraft. Am 16.12.2010 wurde der Beschwerdeführer durch die BH XXXX (erstmalig) nach Ungarn überstellt.Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.12.2010 in Rechtskraft. Am 16.12.2010 wurde der Beschwerdeführer durch die BH römisch 40 (erstmalig) nach Ungarn überstellt.
2. Am 22.08.2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er erklärte, dass er nach seiner Abschiebung aus Österreich nach Ungarn von den ungarischen Behörden fünf Monate lang "eingesperrt" worden sei. Sein ursprünglich abgeschlossenes Asylverfahren wäre wieder eröffnet worden, er sei aber im Gefängnis verblieben. Die ungarischen Behörden hätten ihm auch seine Altersangaben nicht geglaubt. Am 17.03.2011 hätte er einen Bescheid erhalten, wonach er in Ungarn kein Asyl bekommen könne und müsse er Ungarn verlassen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Mai 2011 hätte man ihm doch einen drei Monate gültigen Ausweis gegeben. Sein Fall sei aber in Ungarn abgeschlossen. Dort gebe es "keine Lösung" für ihn und sei er daher wieder nach Österreich gekommen.
Mit Schreiben vom 30.08.2011 stimmte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit.e. Dublin-II-VO zu. Am 07.09.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht für seine nunmehrige Vertretung. Aus einem Aktenvermerk vom 16.09.2011 ist ersichtlich, dass das Bundesasylamt vom Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 12a Abs. 1 AsylG ausgegangen war und daher faktischer Abschiebeschutz gesetzlich nicht bestand.Mit Schreiben vom 30.08.2011 stimmte die Republik Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO zu. Am 07.09.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht für seine nunmehrige Vertretung. Aus einem Aktenvermerk vom 16.09.2011 ist ersichtlich, dass das Bundesasylamt vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraphen 12 a, Absatz eins, AsylG ausgegangen war und daher faktischer Abschiebeschutz gesetzlich nicht bestand.
Am 21.09.2011 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers in Gegenwart seines Rechtsberaters statt. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen über die Situation in Ungarn mit Stand Juli 2011 ausgefolgt. Er gab dazu an, dass dies nur leere Worte seien und Ungarn die Menschenrechte nicht akzeptiere. Ungarn führe alle anderen "hinters Licht". Der Beschwerdeführer kritisierte die "katastrophale Lage" für Asylbewerber in Ungarn.
Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes behördliches ungarische Schriftstück, ein Beschluss des ungarischen Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 10.05.2011, wurde einer Übersetzung zugeführt. Daraus ergibt sich, dass das mehrfach gerichtlich bestätigte fremdenpolizeiliche Gewahrsam des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 14.05.2011 beendet wurde, insbesondere, da eine baldige Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich erschiene. In diesem Beschluss wird der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum "XXXX" bezeichnet.
Am 07.10.2011 langte bei der Verwaltungsbehörde eine Mitteilung der BPD XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer am 06.10.2011 (ein zweites Mal) nach Ungarn überstellt worden war.Am 07.10.2011 langte bei der Verwaltungsbehörde eine Mitteilung der BPD römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer am 06.10.2011 (ein zweites Mal) nach Ungarn überstellt worden war.
Weitere Verfahrensschritte der Verwaltungsbehörde sind in der Folge bis zum 14.03.2011 nicht erkennbar.
Mit diesem Tag datiert ein Aktenvermerk, wonach der ursprünglich einvernehmende Referent für längere, nicht absehbare Zeit erkrankt sei und daher das Verfahren durch den XXXX einer anderen Referentin zugeteilt worden war.Mit diesem Tag datiert ein Aktenvermerk, wonach der ursprünglich einvernehmende Referent für längere, nicht absehbare Zeit erkrankt sei und daher das Verfahren durch den römisch 40 einer anderen Referentin zugeteilt worden war.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 14.03.2012 wurde der verfahrensgegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn angeordnet. Begründend wurde zunächst im Verfahrensgang darauf hingewiesen, dass gegenständlich ein Folgeantrag im Sinne des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliege, da die 18-Monats-Frist der ursprünglich angeordneten Ausweisung noch nicht überschritten sei. Dem Bescheid sind in der Folge von Seite 8 bis 29 umfangreiche Feststellungen zur Situation in Ungarn mit Stand Dezember 2011 zu entnehmen. Diese stützen sich in wesentlichen Teilen auf Anfragebeantwortungen des Polizeiattachés an der ÖB Budapest aus Oktober 2011 und Stellungnahmen der ungarischen Asylbehörde vom November 2011. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Ungarn sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert hätte. Die Anordnung der Schubhaft zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats, die ja dann aufgehoben worden sei, wäre nicht ungewöhnlich, da auch in Österreich möglich. Sonst hätte der Beschwerdeführer nur allgemeine Behauptungen aufgestellt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 14.03.2012 wurde der verfahrensgegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Ungarn angeordnet. Begründend wurde zunächst im Verfahrensgang darauf hingewiesen, dass gegenständlich ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliege, da die 18-Monats-Frist der ursprünglich angeordneten Ausweisung noch nicht überschritten sei. Dem Bescheid sind in der Folge von Seite 8 bis 29 umfangreiche Feststellungen zur Situation in Ungarn mit Stand Dezember 2011 zu entnehmen. Diese stützen sich in wesentlichen Teilen auf Anfragebeantwortungen des Polizeiattachés an der ÖB Budapest aus Oktober 2011 und Stellungnahmen der ungarischen Asylbehörde vom November 2011. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Ungarn sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert hätte. Die Anordnung der Schubhaft zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats, die ja dann aufgehoben worden sei, wäre nicht ungewöhnlich, da auch in Österreich möglich. Sonst hätte der Beschwerdeführer nur allgemeine Behauptungen aufgestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass eine Pflicht für eine mündliche Beschwerdeverhandlung bestehe. Das Bundesasylamt habe auf die aktuelle Judikatur des Asylgerichtshofes und des VfGH nicht hinreichend Bedacht genommen, wobei sich aber auch der Anschein ergebe, dass die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes uneinheitlich sei und deswegen eine Kammerentscheidung beantragt werde. Nähere Ausführungen zu all diesen Punkten sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
3. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 30.03.2012. Einer eingeholten Zentralmelderegisterauskunft zufolge besteht für den Beschwerdeführer seit 07.10.2011 keine Meldeadresse in Österreich mehr.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.1. Das Bundesasylamt hat gegenständlich verkannt, dass jedenfalls zu seinem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt und bei nunmehriger Aktenlage die Voraussetzungen des § 68 AVG (wahrscheinlich) nicht mehr vorgelegen sind.2.1. Das Bundesasylamt hat gegenständlich verkannt, dass jedenfalls zu seinem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt und bei nunmehriger Aktenlage die Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG (wahrscheinlich) nicht mehr vorgelegen sind.
Zum einen war eines der tragenden Sachverhaltselemente der negativen Erstentscheidung der Umstand, dass eine Zuständigkeit Ungarns nach Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO vorgelegen ist. Im Zweitverfahren war aber das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen, es lag eine Konstellation des Art. 16 Abs. 1 lit.e. Dublin-II-VO vor, die es regelmäßig erfordert, so ein entsprechendes Vorbringen wie gegenständlich gemacht worden ist, auch zu überprüfen, ob rechtliche Sonderpositionen vertreten werden, die etwa die Gefahr einer Refoulementverletzung im Sinne des Art. 3 EMRK wahrscheinlich erscheinen lassen.Zum einen war eines der tragenden Sachverhaltselemente der negativen Erstentscheidung der Umstand, dass eine Zuständigkeit Ungarns nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO vorgelegen ist. Im Zweitverfahren war aber das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen, es lag eine Konstellation des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO vor, die es regelmäßig erfordert, so ein entsprechendes Vorbringen wie gegenständlich gemacht worden ist, auch zu überprüfen, ob rechtliche Sonderpositionen vertreten werden, die etwa die Gefahr einer Refoulementverletzung im Sinne des Artikel 3, EMRK wahrscheinlich erscheinen lassen.
Dementsprechend liegt also ein geänderter Sachverhalt vor, worauf der gegenständlich verfahrenserledigende Bescheid nicht eingeht.
Auch die allgemeine Berichtslage zu Ungarn ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde eine andere als im Erstverfahren zugrunde gelegt war, aber auch noch zum Stand des 16.09.2011, als das Nichtbestehen des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 konstatiert wurde.Auch die allgemeine Berichtslage zu Ungarn ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde eine andere als im Erstverfahren zugrunde gelegt war, aber auch noch zum Stand des 16.09.2011, als das Nichtbestehen des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 konstatiert wurde.
Es muss dem Bundesasylamt bekannt sein, dass der Asylgerichtshof, insbesondere wegen hervorgetretener Kritik des UNHCR in einem Schreiben vom 17.10.2011 an den Asylgerichtshof, in ständiger Rechtsprechung konstatiert hat, dass die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegende Erkenntnislage des Bundesasylamtes zu Ungarn mangelhaft war; in der Folge erging eine Reihe von behebenden Entscheidungen im Sinne des § 41 AsylG, bis das Bundesasylamt neue Sachverhaltsgrundlagen seinen Entscheidungen ab Dezember 2011 zugrunde gelegt hat. Es handelt sich dabei um jene Sachverhaltsgrundlagen, die auch dem gegenständlichen Bescheid zu entnehmen sind.Es muss dem Bundesasylamt bekannt sein, dass der Asylgerichtshof, insbesondere wegen hervorgetretener Kritik des UNHCR in einem Schreiben vom 17.10.2011 an den Asylgerichtshof, in ständiger Rechtsprechung konstatiert hat, dass die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegende Erkenntnislage des Bundesasylamtes zu Ungarn mangelhaft war; in der Folge erging eine Reihe von behebenden Entscheidungen im Sinne des Paragraph 41, AsylG, bis das Bundesasylamt neue Sachverhaltsgrundlagen seinen Entscheidungen ab Dezember 2011 zugrunde gelegt hat. Es handelt sich dabei um jene Sachverhaltsgrundlagen, die auch dem gegenständlichen Bescheid zu entnehmen sind.
Wenn es aber erforderlich ist, in einem Verfahren weitgehend neue und überarbeitete Feststellungen zur Lage in einem bestimmten Staat zugrunde zu legen, kann man nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die Lage in Ungarn nicht maßgeblich geändert hat, beziehungsweise entschiedene Sache vorliegt. Diese Problematik, welche jedenfalls nähere Erwägungen auf Tatsachen- und Beweiswürdigungsebene erforderte, ist im angefochtenen Bescheid im Übrigen gar nicht angesprochen.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass unter Zugrundelegung neuer Sachverhaltsgrundlagen der Asylgerichtshof auch in jüngster Vergangenheit wiederum Unzuständigkeitsentscheidungen in Bezug auf Ungarn für rechtsrichtig erkannt hat, dies entbindet das Bundesasylamt aber gerade nicht in Fällen wie den vorliegenden eine neue Auseinandersetzung mit dem jeweils individuellen Vorbringen auf Basis dieser neuen Erkenntnislage durchzuführen.
Auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Umstand, dass die Ausweisung noch formell in Kraft war, kann ja nur Spruchpunkt II. der Entscheidung des Bundesasylamtes betreffen, nicht die Frage, ob entschiedene Sache vorliegt oder allenfalls ein neuer Bescheid gemäß § 5 AsylG zu ergehen hat.Auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Umstand, dass die Ausweisung noch formell in Kraft war, kann ja nur Spruchpunkt römisch zwei. der Entscheidung des Bundesasylamtes betreffen, nicht die Frage, ob entschiedene Sache vorliegt oder allenfalls ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG zu ergehen hat.
Gegenständlich wäre es zudem zumindest notwendig gewesen, schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der neuen Tatsachengrundlagen dem ausgewiesenen Parteienvertreter zu gewähren (in diesem Sinne vergleichbar bereits das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 zu Zl. S15 415.754-4/2012/4E).
Allgemein ist in diesem Kontext (erneut) darauf hinzuweisen, dass es unter rechtsstaatlichen Erwägungen bedenklich erscheint, dass das Bundesasylamt vom Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers an noch mehrere Monate ohne jegliche Verfahrensschritte hat verstreichen lassen, bis der gegenständliche Bescheid ergangen ist (in diesem Sinne bereits Filzwieser in Migralex 3/2010, Die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf Griechenland, 82).Allgemein ist in diesem Kontext (erneut) darauf hinzuweisen, dass es unter rechtsstaatlichen Erwägungen bedenklich erscheint, dass das Bundesasylamt vom Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers an noch mehrere Monate ohne jegliche Verfahrensschritte hat verstreichen lassen, bis der gegenständliche Bescheid ergangen ist (in diesem Sinne bereits Filzwieser in Migralex 3 aus 2010,, Die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auf Griechenland, 82).
2.2. Aus einer Gesamtschau der unter 2.1. dieses Erkenntnisses dargelegten Erwägungen folgt also, dass bei jetziger Aktenlage die Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach § 68 AVG voraussichtlich nicht zulässig sein wird. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Ungarn gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird. Jedenfalls wird im fortzusetzenden Verfahren dem Vertreter auch Gelegenheit zu geben sein, substantiiert zu den geänderten Sachverhaltselementen, die in diesem Verfahren entscheidungsrelevant sein können, Stellung zu nehmen. Insgesamt war daher gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AVG vorzugehen.2.2. Aus einer Gesamtschau der unter 2.1. dieses Erkenntnisses dargelegten Erwägungen folgt also, dass bei jetziger Aktenlage die Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach Paragraph 68, AVG voraussichtlich nicht zulässig sein wird. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Ungarn gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird. Jedenfalls wird im fortzusetzenden Verfahren dem Vertreter auch Gelegenheit zu geben sein, substantiiert zu den geänderten Sachverhaltselementen, die in diesem Verfahren entscheidungsrelevant sein können, Stellung zu nehmen. Insgesamt war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AVG vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren zu klären wäre auch - angesichts des in der Verfahrenserzählung erwähnten behördlichen ungarischen Dokuments - von welchem Geburtsdatum des Beschwerdeführers die Verwaltungsbehörde ausgeht.
3. Zu den weiteren Beschwerdeausführungen genügen folgende kursorische Hinweise:
Eine Verhandlungspflicht in jedem Folgeverfahren oder auch in Unzuständigkeitsverfahren ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht.
Insofern eine effektive Rechtsberatung angemahnt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung im Verwaltungsverfahren beigestanden ist und er darüber hinaus über eine gewillkürte Vertretung verfügt. Selbst wenn man den absoluten Ausschluss einer Rechtsberatung in Folgeantragsverfahren daher für unzulässig hielte, wie er aber gesetzlich vorgesehen ist, ergeben sich individuell keinerlei Notwendigkeiten, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Rechtsberatung zukommen zu lassen.
Sofern in der Beschwerde von einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes im Zusammenhang mit Dublinverfahren zu Ungarn die Rede ist, liegt eine solche an keiner Stelle vor. Abgesehen davon, dass kein subjektives Recht auf eine Kammerentscheidung besteht, erübrigen sich unter diesem Gesichtspunkt weitere Ausführungen dazu.
Angesichts des Inhalts der gegenständlichen Entscheidung brauchte auch auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher eingegangen werden. Der Umstand, dass die gegenständliche Entscheidung nach § 68 AVG im beschriebenen Sinne rechtswidrig war, indiziert aber nicht per se, dass die zwischenzeitig erfolgte Überstellung nach Ungarn jedenfalls eine Verletzung der EMRK oder der Grundrechtecharta dargestellt hat.Angesichts des Inhalts der gegenständlichen Entscheidung brauchte auch auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher eingegangen werden. Der Umstand, dass die gegenständliche Entscheidung nach Paragraph 68, AVG im beschriebenen Sinne rechtswidrig war, indiziert aber nicht per se, dass die zwischenzeitig erfolgte Überstellung nach Ungarn jedenfalls eine Verletzung der EMRK oder der Grundrechtecharta dargestellt hat.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
30.04.2012