TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/3 D13 305895-2/2011

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Veröffentlicht am 03.04.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D13 305895-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. der Russischen Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.12.2005 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (AIS-Zlen. 05 21.934 und 11 00.300) und seiner Schwester XXXX (Zl. D13 305894-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 28.12.2005 und am 30.12.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seinem Reisepass, welcher sich nach Asylantragstellung in Polen nach wie vor dort befinde, aus der Russischen Föderation legal ausgereist sei. Er sei in Tschetschenien im August für einen Tag angehalten worden.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.12.2005 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (AIS-Zlen. 05 21.934 und 11 00.300) und seiner Schwester römisch 40 (Zl. D13 305894-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 28.12.2005 und am 30.12.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seinem Reisepass, welcher sich nach Asylantragstellung in Polen nach wie vor dort befinde, aus der Russischen Föderation legal ausgereist sei. Er sei in Tschetschenien im August für einen Tag angehalten worden.

Der Antragsteller legte dem Bundesasylamt seinen russischen Inlandsreisepass vor.

Mit Bescheid vom 18.01.2006, Zahl: 05 21.937-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unzulässig zurück, da für die Prüfung seines Asylantrages Polen zuständig sei und wies den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt I.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erkannte das Bundesasylamt gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 20.01.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung. Mit Bescheid vom 25.01.2006, Zahl:Mit Bescheid vom 18.01.2006, Zahl: 05 21.937-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unzulässig zurück, da für die Prüfung seines Asylantrages Polen zuständig sei und wies den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch eins.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 20.01.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung. Mit Bescheid vom 25.01.2006, Zahl:

05 21.937-EAST Ost, traf das Bundesasylamt gemäß § 64a Abs. 1 AVG eine Berufungsvorentscheidung, gab der Berufung des Antragstellers statt und behob den bekämpften Bescheid vom 18.01.2006.05 21.937-EAST Ost, traf das Bundesasylamt gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG eine Berufungsvorentscheidung, gab der Berufung des Antragstellers statt und behob den bekämpften Bescheid vom 18.01.2006.

Am 07.09.2006 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei einmal im August und einmal im Oktober 2005 festgenommen worden und sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in Tschetschenien zu leben. Im August 2005 seien drei maskierte, uniformierte, russisch oder tschetschenisch sprechende Personen zeitig in der Früh - alle hätten noch geschlafen - zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei auf eine Polizeistation in XXXX - ein zweistöckiges Haus - mitgenommen und dort in den Keller gesperrt worden, wo man ihm erklärt habe, dass er ein Mitglied einer terroristischen Gruppe und dies der Grund seiner Verhaftung sei. Man habe von ihm die Nennung des Namens seines terroristischen Freundes verlangt. Diesbezüglich müsse er ausführen, dass im Mai vier Mitarbeiter einer Einheit ermordet worden seien. Diese vier seien Tschetschenen gewesen, die mit den Russen zusammengearbeitet hätten. Er hätte auch verraten sollen, wer diese vier Personen umgebracht habe und habe man ihn beschuldigt, an diesem Mord beteiligt gewesen zu sein. Ansonsten sei während der Anhaltung nichts passiert. Auf Vorhalt, dass seine Mutter angegeben habe, er sei auch geschlagen worden, führte der Antragsteller aus, dass er mit Gummiknüppel auf den Rücken geschlagen worden sei und blaue Flecken gehabt habe. Wegen dieser Verletzungen habe er keiner medizinischen Behandlung bedurft. Er sei damals fast zwei Tage und Nächte festgehalten worden und sei erst aufgrund einer Lösegeldzahlung in der Höhe von US$ 1.000 durch seine Mutter wieder freigelassen worden. Damals habe man ihn im Zentrum seines Wohnortes entlassen.Er sei einmal im August und einmal im Oktober 2005 festgenommen worden und sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, in Tschetschenien zu leben. Im August 2005 seien drei maskierte, uniformierte, russisch oder tschetschenisch sprechende Personen zeitig in der Früh - alle hätten noch geschlafen - zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei auf eine Polizeistation in römisch 40 - ein zweistöckiges Haus - mitgenommen und dort in den Keller gesperrt worden, wo man ihm erklärt habe, dass er ein Mitglied einer terroristischen Gruppe und dies der Grund seiner Verhaftung sei. Man habe von ihm die Nennung des Namens seines terroristischen Freundes verlangt. Diesbezüglich müsse er ausführen, dass im Mai vier Mitarbeiter einer Einheit ermordet worden seien. Diese vier seien Tschetschenen gewesen, die mit den Russen zusammengearbeitet hätten. Er hätte auch verraten sollen, wer diese vier Personen umgebracht habe und habe man ihn beschuldigt, an diesem Mord beteiligt gewesen zu sein. Ansonsten sei während der Anhaltung nichts passiert. Auf Vorhalt, dass seine Mutter angegeben habe, er sei auch geschlagen worden, führte der Antragsteller aus, dass er mit Gummiknüppel auf den Rücken geschlagen worden sei und blaue Flecken gehabt habe. Wegen dieser Verletzungen habe er keiner medizinischen Behandlung bedurft. Er sei damals fast zwei Tage und Nächte festgehalten worden und sei erst aufgrund einer Lösegeldzahlung in der Höhe von US$ 1.000 durch seine Mutter wieder freigelassen worden. Damals habe man ihn im Zentrum seines Wohnortes entlassen.

Im Oktober 2005 sei er ebenfalls zeitig in der Früh im Zimmer in der Wohnung festgenommen worden. Damals sei er von vier Personen, glaublich von den gleichen wie beim ersten Mal, festgenommen worden. Auch diesmal seien sie maskiert gewesen und hätten Militäruniformen getragen. Sie hätten ihn an den gleichen Ort wie beim ersten Mal gebracht. Auch bei den Einvernahmen hätten sie Masken getragen. Gemeinsam mit ihm seien noch vier andere, ihm unbekannte Personen einvernommen worden. Man habe sie gefragt, ob sie einander kennen bzw. zur gleichen Gruppierung gehören würden. Diesmal sei er nicht geschlagen worden. Nach einem Tag sei er in der Nähe seines Wohnortes entlassen worden. Bei diesem Mal habe wohl deswegen kein Lösegeld bezahlt werden müssen, da man die Täter bzw. Beschuldigten gefunden habe. Nach seiner Rückkehr nach Hause habe ihm seine Mutter gezeigt, dass sie im Zuge seiner zweiten Festnahme verletzt und ihr ein Handknochen gebrochen worden sei, da sie verhindern habe wollen, dass auch seine Schwester mitgenommen werde. Diese habe sich aber ohnehin verstecken können.

Im Falle der Rückkehr werde er wohl festgenommen werden, da er im Ausland gewesen sei und die Regierung dies nicht toleriere.

Mit Bescheid vom 19.09.2006, Zahl: 05 21.937-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig gewesen seien. Insbesondere die Behauptung, in der Nähe der Wohnung sei ein Mord an vier Tschetschenen passiert, sei vom Antragsteller lediglich allgemein in den Raum gestellt worden, ohne dass er dies belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen habe können. Weiters seien seine Angaben - hinsichtlich des Zeitpunktes der ersten Festnahme und des Ortes der Lösegeldzahlung - widersprüchlich zu jenen seiner Mutter gewesen. Zudem habe er wesentliche Teile der Fluchtgeschichte - wie das Schlagen durch einen Gummiknüppel - erst auf Vorhalt geltend gemacht. Weiters sei das Vorbringen des Antragstellers auch nicht plausibel nachvollziehbar. So habe er ausgeführt, bei der zweiten Festnahme wieder entlassen worden zu sein, da man die wahren Täter ausgeforscht habe. Auf Vorhalt, dass ihm dann in Zukunft keine weiteren Festnahmen gedroht hätten, führte der Antragsteller hingegen aus, man werde ihn immer wieder festnehmen, da seine Mutter beim ersten Mal Lösegeld bezahlt habe. Diese Schlussfolgerung des Antragstellers entbehre jedoch jeglicher Logik. Sollten die Festnahmen des Antragstellers tatsächlich wegen des Erhalts von Lösegeldzahlungen erfolgt seien, so sei es nicht nachvollziehbar, weswegen der Antragsteller beim zweiten Mal ohne Zahlung einer Lösegeldsumme wieder freigelassen worden sein sollte. Aufgrund der oberflächlichen, vagen, allgemein gehaltenen und insbesondere nicht plausibel nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner Fluchtgründe, sei dessen Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz könnten nicht erkannt werden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da die Mutter und die Schwester des Antragstellers ebenfalls Asylwerber seien und deren Aufenthalt in Österreich, ebenso wie jener des Antragstellers, nur von vorübergehender Dauer sei.Mit Bescheid vom 19.09.2006, Zahl: 05 21.937-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig gewesen seien. Insbesondere die Behauptung, in der Nähe der Wohnung sei ein Mord an vier Tschetschenen passiert, sei vom Antragsteller lediglich allgemein in den Raum gestellt worden, ohne dass er dies belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen habe können. Weiters seien seine Angaben - hinsichtlich des Zeitpunktes der ersten Festnahme und des Ortes der Lösegeldzahlung - widersprüchlich zu jenen seiner Mutter gewesen. Zudem habe er wesentliche Teile der Fluchtgeschichte - wie das Schlagen durch einen Gummiknüppel - erst auf Vorhalt geltend gemacht. Weiters sei das Vorbringen des Antragstellers auch nicht plausibel nachvollziehbar. So habe er ausgeführt, bei der zweiten Festnahme wieder entlassen worden zu sein, da man die wahren Täter ausgeforscht habe. Auf Vorhalt, dass ihm dann in Zukunft keine weiteren Festnahmen gedroht hätten, führte der Antragsteller hingegen aus, man werde ihn immer wieder festnehmen, da seine Mutter beim ersten Mal Lösegeld bezahlt habe. Diese Schlussfolgerung des Antragstellers entbehre jedoch jeglicher Logik. Sollten die Festnahmen des Antragstellers tatsächlich wegen des Erhalts von Lösegeldzahlungen erfolgt seien, so sei es nicht nachvollziehbar, weswegen der Antragsteller beim zweiten Mal ohne Zahlung einer Lösegeldsumme wieder freigelassen worden sein sollte. Aufgrund der oberflächlichen, vagen, allgemein gehaltenen und insbesondere nicht plausibel nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers hinsichtlich seiner Fluchtgründe, sei dessen Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz könnten nicht erkannt werden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, da die Mutter und die Schwester des Antragstellers ebenfalls Asylwerber seien und deren Aufenthalt in Österreich, ebenso wie jener des Antragstellers, nur von vorübergehender Dauer sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 04.10.2006 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:

Das vom Bundesasylamt in Zweifel gezogene Vorbringen des Antragstellers sei im Gegensatz zur Behauptung des Bundesasylamtes detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Die Ungereimtheiten seien im Wesentlichen so marginal, dass sich daraus eine Unglaubwürdigkeit bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung nicht ableiten lasse. Die beiden Vorbringen bezüglich des Ortes der Lösegeldübergabe seien nicht widersprüchlich, da der Antragsteller zu diesem Ort gar nicht befragt worden sei, sondern vielmehr nach dem Ort seiner Freilassung befragt worden sei. Das Bundesasylamt habe hier zwei separat zu behandelnde Sachverhalte vermengt, die örtlich nicht unbedingt zusammenfallen müssen. Dass der Antragsteller über die Misshandlungen in der Haft nicht von sich aus berichtet habe, sei verständlich, da er traumatisiert sei und nicht gerne darüber rede, vor allem da er die Misshandlungen nicht beweisen könne. Auch entbehren die Angaben des Antragstellers hinsichtlich der zweiten Festnahme - entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes - nicht der Logik. Es sei hinreichend bekannt, dass junge tschetschenische Männer, die bereits einmal festgenommen worden seien, immer wieder der Gefahr einer neuerlichen Festnahme ausgesetzt seien. Auch wenn bei der zweiten Festnahme kein Geld gefordert worden sei, könne der Antragsteller jederzeit wieder festgenommen werde. Zudem habe die Mutter des Antragstellers bei der Polizeistation gesagt, dass sie kein Geld mehr habe. Die Freilassung des Antragstellers sei daher auch aus strategischen Gründen nachvollziehbar. Durch die Freilassung hätten die russischen Behörden den Antragsteller wieder festnehmen können, um dann vielleicht Lösegeld zu erhalten. Wäre der Antragsteller weiter inhaftiert gewesen, hätten sie mit Sicherheit kein Geld mehr bekommen. Der Antragsteller habe seine Fluchtgründe somit detailliert, nachvollziehbar, schlüssig und übereinstimmend mit den Angaben seiner Mutter vorgebracht.

Am 27.11.2009 wurde der Antragsteller von der Republik Österreich aus Norwegen rückübernommen.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2011, Zl. D13 305895-1/2008/8Z, übermittelte der Asylgerichtshof dem Antragsteller folgende aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation:

Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland, Stand Jänner 2011;

Weiters wurden in dieser Verfahrensanordnung Fragen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Antragstellers in Österreich gestellt. In dieser Verfahrensanordnung war dem Antragsteller darüber hinaus zur Kenntnis gebracht worden, dass der Asylgerichtshof beabsichtige aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Angaben sowie der Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entscheiden. Dem Antragsteller werde jedoch die Gelegenheit geboten, sich gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern. Die Entscheidung werde dann auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie seiner Stellungnahme ergehen. Sollte er keine Stellungnahme abgeben, werde ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werden.Weiters wurden in dieser Verfahrensanordnung Fragen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Antragstellers in Österreich gestellt. In dieser Verfahrensanordnung war dem Antragsteller darüber hinaus zur Kenntnis gebracht worden, dass der Asylgerichtshof beabsichtige aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Angaben sowie der Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entscheiden. Dem Antragsteller werde jedoch die Gelegenheit geboten, sich gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern. Die Entscheidung werde dann auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie seiner Stellungnahme ergehen. Sollte er keine Stellungnahme abgeben, werde ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werden.

Am 04.03.2011 langte beim Asylgerichtshof die Stellungnahme des Antragstellers ein, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Er verzichte auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten und verweise auf seine bisherigen Angaben. Er sei gesund und leide an keinen schweren Erkrankungen, habe jedoch Probleme mit dem Magen. Er sei in Österreich weder verheiratet, noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft oder habe Kinder. Er verfüge in Österreich allerdings über mehrere nahe Verwandte, von denen er teilweise finanziell abhängig sei. Seine Schwester XXXX und deren Mann unterstützen ihn finanziell. Sein Onkel XXXX, der selbständig die XXXX betreibe, unterstütze ihn ebenfalls wenn dies notwendig sei. Sowohl seine Schwester als auch sein Onkel unterstützen ihn in unregelmäßigen Abständen finanziell. Er spreche mittelgut deutsch und habe auch Deutschkurse absolviert, jedoch keine Prüfungszeugnisse erhalten. Er absolviere jedoch am heutigen Tag (03.03.2011) eine Prüfung und werde das Zeugnis sogleich nach Erhalt nachreichen. Er gehe in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern helfe nur gelegentlich und unentgeltlich bei seinem Onkel aus, der ihn ihm Gegenzug im Bedarfsfall unterstütze. Dies basiere jedoch eher auf gewöhnlicher, wenn auch intensiver verwandtschaftlicher gegenseitiger Hilfe. Er sei in Österreich weder Mitglied eines Vereins, noch besuche er eine Schule oder Universität. Er habe in Österreich aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes (unter Nennung der Namen) einen weitreichenden Freundeskreis und könnten diese Freundschaften im Bedarfsfall mittels Zeugenaussagen oder Unterstützungserklärungen bestätigt werden. Seine Mutter XXXX sei nach ihrer feiwilligen Ausreise im Jahr 2010 nunmehr, nachdem sie seinen Vater XXXX (AIS-Zl. 11 00.299), gefunden habe, gemeinsam mit diesem nach Österreich zurückgekehrt. Deren Verfahren seien nunmehr zugelassen und beim Bundesasylamt anhängig. Am 15.03.2011 solle eine inhaltliche Einvernahme stattfinden. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei während seines gesamten Aufenthaltes auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechtes als Asylwerber in Österreich gewesen und sei unbescholten. Auch bestehe gegen ihn kein Aufenthaltsverbot bzw. sei keine Ausweisung ausgesprochen worden. Er habe zu Österreich eine besondere Bindung, da er bereits seit über fünf Jahren hier lebe, viele Angehörige habe, die ihn auch unterstützen (Onkel mit seiner Familie) und zudem seiner Schwester im Erstreckungsverfahren kürzlich der Status der Asylberechtigen zuerkannt worden sei. Weiters halte sich nunmehr auch wieder seine Mutter im österreichischen Bundesgebiet auf, welche ausgereist sei, nachdem sein Vater in Tschetschenien wieder aufgetaucht sei. Sie seien sobald wie möglich wieder ausgereist, da sein Vater verhaftet gewesen sei und wegen seines Bruders Probleme gehabt habe. Dieser fürchte auch eine weitere Verfolgung. Er habe seinen Vater schon mehrere Jahre nicht gesehen und habe er mit seiner Mutter aufgrund ihrer Vergangenheit einen sehr engen Kontakt. Auch jetzt nach der Rückkehr seiner Mutter bzw. der überraschenden Wiederkehr seines Vaters sei die familiäre Bindung sehr eng und bestehe deswegen eine besondere Beziehung zu Österreich. Zu seinem Heimatland habe er noch gelegentlichen telefonischen Kontakt, etwa alle zwei Monate.Er verzichte auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten und verweise auf seine bisherigen Angaben. Er sei gesund und leide an keinen schweren Erkrankungen, habe jedoch Probleme mit dem Magen. Er sei in Österreich weder verheiratet, noch lebe er in einer Lebensgemeinschaft oder habe Kinder. Er verfüge in Österreich allerdings über mehrere nahe Verwandte, von denen er teilweise finanziell abhängig sei. Seine Schwester römisch 40 und deren Mann unterstützen ihn finanziell. Sein Onkel römisch 40 , der selbständig die römisch 40 betreibe, unterstütze ihn ebenfalls wenn dies notwendig sei. Sowohl seine Schwester als auch sein Onkel unterstützen ihn in unregelmäßigen Abständen finanziell. Er spreche mittelgut deutsch und habe auch Deutschkurse absolviert, jedoch keine Prüfungszeugnisse erhalten. Er absolviere jedoch am heutigen Tag (03.03.2011) eine Prüfung und werde das Zeugnis sogleich nach Erhalt nachreichen. Er gehe in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern helfe nur gelegentlich und unentgeltlich bei seinem Onkel aus, der ihn ihm Gegenzug im Bedarfsfall unterstütze. Dies basiere jedoch eher auf gewöhnlicher, wenn auch intensiver verwandtschaftlicher gegenseitiger Hilfe. Er sei in Österreich weder Mitglied eines Vereins, noch besuche er eine Schule oder Universität. Er habe in Österreich aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes (unter Nennung der Namen) einen weitreichenden Freundeskreis und könnten diese Freundschaften im Bedarfsfall mittels Zeugenaussagen oder Unterstützungserklärungen bestätigt werden. Seine Mutter römisch 40 sei nach ihrer feiwilligen Ausreise im Jahr 2010 nunmehr, nachdem sie seinen Vater römisch 40 (AIS-Zl. 11 00.299), gefunden habe, gemeinsam mit diesem nach Österreich zurückgekehrt. Deren Verfahren seien nunmehr zugelassen und beim Bundesasylamt anhängig. Am 15.03.2011 solle eine inhaltliche Einvernahme stattfinden. Er sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei während seines gesamten Aufenthaltes auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechtes als Asylwerber in Österreich gewesen und sei unbescholten. Auch bestehe gegen ihn kein Aufenthaltsverbot bzw. sei keine Ausweisung ausgesprochen worden. Er habe zu Österreich eine besondere Bindung, da er bereits seit über fünf Jahren hier lebe, viele Angehörige habe, die ihn auch unterstützen (Onkel mit seiner Familie) und zudem seiner Schwester im Erstreckungsverfahren kürzlich der Status der Asylberechtigen zuerkannt worden sei. Weiters halte sich nunmehr auch wieder seine Mutter im österreichischen Bundesgebiet auf, welche ausgereist sei, nachdem sein Vater in Tschetschenien wieder aufgetaucht sei. Sie seien sobald wie möglich wieder ausgereist, da sein Vater verhaftet gewesen sei und wegen seines Bruders Probleme gehabt habe. Dieser fürchte auch eine weitere Verfolgung. Er habe seinen Vater schon mehrere Jahre nicht gesehen und habe er mit seiner Mutter aufgrund ihrer Vergangenheit einen sehr engen Kontakt. Auch jetzt nach der Rückkehr seiner Mutter bzw. der überraschenden Wiederkehr seines Vaters sei die familiäre Bindung sehr eng und bestehe deswegen eine besondere Beziehung zu Österreich. Zu seinem Heimatland habe er noch gelegentlichen telefonischen Kontakt, etwa alle zwei Monate.

Am 07.03.2011 legte der Antragsteller dem Asylgerichtshof ein unverbindliches und kostenfreies Angebot der XXXX, vom 03.03.2011 vor, aus welchem sich ergibt, dass von 04.04.2011 bis 28.04.2011 ein Deutschkurs, Niveau A2 (1), Grundstufe 2, stattfinde und für den Antragsteller im Falle der Bezahlung der Kursgebühr ein Platz reserviert sei.Am 07.03.2011 legte der Antragsteller dem Asylgerichtshof ein unverbindliches und kostenfreies Angebot der römisch 40 , vom 03.03.2011 vor, aus welchem sich ergibt, dass von 04.04.2011 bis 28.04.2011 ein Deutschkurs, Niveau A2 (1), Grundstufe 2, stattfinde und für den Antragsteller im Falle der Bezahlung der Kursgebühr ein Platz reserviert sei.

Mit Erkenntnis vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2006 gemäß § 7, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen aufgrund seiner oberflächlichen, vagen, in sich widersprüchlichen sowie im Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter stehenden Ausführungen kein Glauben geschenkt werden könne. Hinsichtlich des nicht schützenswerten Familienlebens des Antragstellers bzw. dem Umstand, dass sich die verwandtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten nicht derart intensiv darstellen, dass diese einer Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegen stehen würden, führte der Asylgerichtshof in dem Erkenntnis vom 07.06.2011 wörtlich Folgendes aus:Mit Erkenntnis vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2006 gemäß Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass den Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen aufgrund seiner oberflächlichen, vagen, in sich widersprüchlichen sowie im Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter stehenden Ausführungen kein Glauben geschenkt werden könne. Hinsichtlich des nicht schützenswerten Familienlebens des Antragstellers bzw. dem Umstand, dass sich die verwandtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten nicht derart intensiv darstellen, dass diese einer Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegen stehen würden, führte der Asylgerichtshof in dem Erkenntnis vom 07.06.2011 wörtlich Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über einige Verwandte (Eltern, Schwester und Onkel), welche zum Teil auch zu seiner Kernfamilie (im oben beschrieben Sinne) gehören und teilweise auch zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (Onkel und Schwester), doch stehen diese Verwandtschaftsverhältnisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet dennoch nicht entgegen und stellt dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens dar, da der Beschwerdeführer mit diesen Verwandten kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führt. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer zu diesen Verwandten über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt."Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über einige Verwandte (Eltern, Schwester und Onkel), welche zum Teil auch zu seiner Kernfamilie (im oben beschrieben Sinne) gehören und teilweise auch zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (Onkel und Schwester), doch stehen diese Verwandtschaftsverhältnisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet dennoch nicht entgegen und stellt dessen Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens dar, da der Beschwerdeführer mit diesen Verwandten kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führt. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer zu diesen Verwandten über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügt.

Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern, seiner Schwester oder seinem Onkel weder in einem gemeinsamen Haushalt noch in der gleichen Stadt oder (zum Teil) sogar dem gleichen Bundesland. Auch besteht zu diesen weder in finanzieller noch in sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Laut Angaben des Beschwerdeführers (vgl. die Stellungnahme vom 04.03.2010 OZ9), erhält er lediglich in unregelmäßigen Abständen finanzielle Unterstützungshilfen von seiner Schwester und seinem Onkel. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt jedoch in der Grundversorgung befindet, können diese finanziellen Unterstützungen lediglich als kleine Zuschüsse gewertet werden, auf deren Erhalt der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines täglichen Lebens nicht angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zwar ausgeführt, dass zu seinen Eltern ein sehr enger Kontakt bestehe, doch ist es ihm in keiner Weise möglich gewesen auszuführen, auf welcher Grundlage dieser enge Kontakt bestehen sollte. Weder wurden von diesem häufige und innige Besuche geltend gemacht, noch telefonischer Kontakt oder gegenseitige Hilfestellung. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich gemachten Angaben, wurden von diesem lediglich als leere Behauptungen in den Raum gestellt, ohne dass er diese belegen hätte können. Aus Sicht des erkennenden Senates fehlt es den Beziehungen des Beschwerdeführers sowohl zu den zu seiner Kernfamilie gehörenden Familienmitgliedern (Eltern) als auch zu den nicht dazugehörenden (Schwester, Onkel) daher eindeutig an der hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung und reicht das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK entgegen stehen würde."Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern, seiner Schwester oder seinem Onkel weder in einem gemeinsamen Haushalt noch in der gleichen Stadt oder (zum Teil) sogar dem gleichen Bundesland. Auch besteht zu diesen weder in finanzieller noch in sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Laut Angaben des Beschwerdeführers vergleiche die Stellungnahme vom 04.03.2010 OZ9), erhält er lediglich in unregelmäßigen Abständen finanzielle Unterstützungshilfen von seiner Schwester und seinem Onkel. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt jedoch in der Grundversorgung befindet, können diese finanziellen Unterstützungen lediglich als kleine Zuschüsse gewertet werden, auf deren Erhalt der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines täglichen Lebens nicht angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zwar ausgeführt, dass zu seinen Eltern ein sehr enger Kontakt bestehe, doch ist es ihm in keiner Weise möglich gewesen auszuführen, auf welcher Grundlage dieser enge Kontakt bestehen sollte. Weder wurden von diesem häufige und innige Besuche geltend gemacht, noch telefonischer Kontakt oder gegenseitige Hilfestellung. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich gemachten Angaben, wurden von diesem lediglich als leere Behauptungen in den Raum gestellt, ohne dass er diese belegen hätte können. Aus Sicht des erkennenden Senates fehlt es den Beziehungen des Beschwerdeführers sowohl zu den zu seiner Kernfamilie gehörenden Familienmitgliedern (Eltern) als auch zu den nicht dazugehörenden (Schwester, Onkel) daher eindeutig an der hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung und reicht das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten angesichts der oben zitierten Judikatur nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK entgegen stehen würde."

Dieses Erkenntnis wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Antragstellers am 17.06.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

2. Am 12.07.2011 stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:2. Am 12.07.2011 stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Seinen Eltern sei mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.06.2011, Zlen. 11 00.299-BAT (Vater: XXXX) und 11 00.300-BAT (Mutter: XXXX) aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Damit habe sich auch sein Familienleben in Österreich gravierend verändert. Im Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe bloß seine Schwester einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich inne gehabt. Nunmehr würden auch seine pflegebedürftigen Eltern mit einem faktisch dauerhaften Aufenthaltsrecht in Österreich leben. Faktisch deswegen, da sich der gesundheitliche Zustand seiner Eltern aufgrund ihres Alters und der Schwere der Erkrankungen wohl kaum mehr bessern werde und ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen wahrscheinlich verlängert werden. Seine Eltern seien pflegebedürftig, wie sich aus den mitvorgelegten Bescheiden des Bundesasylamtes ergebe. Sein Vater leide unter gravierenden psychischen und physischen Problemen. Seine Mutter habe einen Schlaganfall erlitten und stürze seither oft, wobei sie sich dabei regelmäßig verletze. Seine Eltern würden sich beide in ständiger ärztlicher Behandlung befinden, würden jedoch unzureichend Deutsch sprechen und daher nicht in der Lage sein, ihre Arztbesuche und Amtswege alleine zu bewältigen. Auch durch ihre körperlichen Gebrechen seien sie stark eingeschränkt. Seine asylberechtigte Schwester habe bereits ein kleines Kind und sei nunmehr neuerlich schwanger, weswegen sie nicht die Zeit habe, sich ständig um die Eltern zu kümmern. Diese benötige dafür seine Unterstützung. Darüber hinaus spreche er Deutsch und sei er mit dem österreichischen System besser vertraut als seine Eltern, weswegen er diese besonders gut unterstützen könne und diese auf seine Hilfe angewiesen seien. Im gegenständlichen Fall liege somit ein Abhängigkeitsverhältnis vor, welches die Anwesenheit seiner Person in örtlicher Nähe zu seinen Eltern verlange, da die notwendigen Betreuungs-, Unterstützungs-, Übersetzungs- und Pflegeleistungen nur in dieser Weise erfolgen könnten. Um diese Unterstützung noch besser durchführen und seine Deutschkenntnisse verbessern zu können, habe er sich bereits für einen Deutschkurs angemeldet. Eine Trennung von seiner Familie sei aus diesen Gründen nicht mit den Garantien des Art. 8 EMRK vereinbar.Seinen Eltern sei mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.06.2011, Zlen. 11 00.299-BAT (Vater: römisch 40 ) und 11 00.300-BAT (Mutter: römisch 40 ) aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Damit habe sich auch sein Familienleben in Österreich gravierend verändert. Im Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe bloß seine Schwester einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich inne gehabt. Nunmehr würden auch seine pflegebedürftigen Eltern mit einem faktisch dauerhaften Aufenthaltsrecht in Österreich leben. Faktisch deswegen, da sich der gesundheitliche Zustand seiner Eltern aufgrund ihres Alters und der Schwere der Erkrankungen wohl kaum mehr bessern werde und ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen wahrscheinlich verlängert werden. Seine Eltern seien pflegebedürftig, wie sich aus den mitvorgelegten Bescheiden des Bundesasylamtes ergebe. Sein Vater leide unter gravierenden psychischen und physischen Problemen. Seine Mutter habe einen Schlaganfall erlitten und stürze seither oft, wobei sie sich dabei regelmäßig verletze. Seine Eltern würden sich beide in ständiger ärztlicher Behandlung befinden, würden jedoch unzureichend Deutsch sprechen und daher nicht in der Lage sein, ihre Arztbesuche und Amtswege alleine zu bewältigen. Auch durch ihre körperlichen Gebrechen seien sie stark eingeschränkt. Seine asylberechtigte Schwester habe bereits ein kleines Kind und sei nunmehr neuerlich schwanger, weswegen sie nicht die Zeit habe, sich ständig um die Eltern zu kümmern. Diese benötige dafür seine Unterstützung. Darüber hinaus spreche er Deutsch und sei er mit dem österreichischen System besser vertraut als seine Eltern, weswegen er diese besonders gut unterstützen könne und diese auf seine Hilfe angewiesen seien. Im gegenständlichen Fall liege somit ein Abhängigkeitsverhältnis vor, welches die Anwesenheit seiner Person in örtlicher Nähe zu seinen Eltern verlange, da die notwendigen Betreuungs-, Unterstützungs-, Übersetzungs- und Pflegeleistungen nur in dieser Weise erfolgen könnten. Um diese Unterstützung noch besser durchführen und seine Deutschkenntnisse verbessern zu können, habe er sich bereits für einen Deutschkurs angemeldet. Eine Trennung von seiner Familie sei aus diesen Gründen nicht mit den Garantien des Artikel 8, EMRK vereinbar.

Sein Antrag auf Wiederaufnahme erweise sich als rechtszeitig, das seinen Eltern der Status der subsidiär Schutzberechtigten am 28.06.2011 zuerkannt worden sei und damit die zweiwöchige Frist zu laufen begonnen habe, welche nunmehr am 12.07.2011 ende.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2.1. Vorweg ist zunächst zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:2.1. Vorweg ist zunächst zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011 über den Asylantrag (Zustellung und Rechtskraft am 17.06.2011), stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von dem Umstand, dass den Eltern des Antragstellers mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.06.2011, Zlen. 11 00.299-BAT und 11 00.300-BAT, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, der Antragsteller somit zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den geänderten Umständen erlangt hat, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 12.07.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von dem Umstand, dass den Eltern des Antragstellers mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.06.2011, Zlen. 11 00.299-BAT und 11 00.300-BAT, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, der Antragsteller somit zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den geänderten Umständen erlangt hat, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 12.07.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

2.2. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens war Folgendes zu erwägen:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt somit auf sogenannte "nova reperta" ab, deren Verwertung der Partei - ohne Verschulden - erst nachträglich möglich wurde (VwGH 4.7.200, 2000/05/0105; 19.10.2005, 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 28.3.1990, 89/03/0283; 19.1.1999, 97/05/0115). Um keine "nova reperta" iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich jedoch bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 28 und 34).Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt somit auf sogenannte "nova reperta" ab, deren Verwertung der Partei - ohne Verschulden - erst nachträglich möglich wurde (VwGH 4.7.200, 2000/05/0105; 19.10.2005, 2005/09/0140) bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren (VwGH 28.3.1990, 89/03/0283; 19.1.1999, 97/05/0115). Um keine "nova reperta" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und damit um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich jedoch bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 28 und 34).

Diesbezüglich sind insbesondere zwei Judikate des Verwaltungsgerichthofes hervorzuheben, in welchen eindeutig und unmissverständlich Folgendes ausgeführt wird:

VwGH 17.12.1999, 99/02/0270:

"Eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung, die erst nach dem das Erstverfahren abschließenden Bescheid ergeht, stellt weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar (vgl die in Hauer - Lehrkauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Wien 1996, S 657, zitierte Judikatur).""Eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung, die erst nach dem das Erstverfahren abschließenden Bescheid ergeht, stellt weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar vergleiche die in Hauer - Lehrkauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Wien 1996, S 657, zitierte Judikatur)."

VwGH 24.4.2007, 2005/11/0127:

"Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (Hinweise E 17.9.1990, 90/15/0118) noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Beweismitteln (Hinweise E 21.2.1985, 83/16/0027, 0029)."

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers in allen drei Spruchpunkten abgewiesen wurde, erwuchs mit Zustellung an seine ausgewiesene Vertreterin am 17.06.2011 in Rechtskraft. Die Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen den Eltern des Antragstellers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stammen jedoch vom 28.06.2011. Diese verwaltungsbehördlichen Entscheidungen sind somit erst nach Rechtskraft des das Verfahren des Antragstellers abschließenden Erkenntnisses ergangen und daher in Anbetracht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der in der Literatur vertretenen Meinung bereits von sich aus und von vornherein nicht dazu geeignet einen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 (neue Tatsachen oder neu hervorgekommene Beweismittel) darzustellen. Bei den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.06.2011, mit welchen den Eltern des Antragstellers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, handelt es sich somit nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG, sodass dem Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, bereits auf dieser Grundlage der Erfolg zu versagen und dieser abzuweisen war. Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens kommt somit nicht in Betracht.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers in allen drei Spruchpunkten abgewiesen wurde, erwuchs mit Zustellung an seine ausgewiesene Vertreterin am 17.06.2011 in Rechtskraft. Die Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchen den Eltern des Antragstellers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, stammen jedoch vom 28.06.2011. Diese verwaltungsbehördlichen Entscheidungen sind somit erst nach Rechtskraft des das Verfahren des Antragstellers abschließenden Erkenntnisses ergangen und daher in Anbetracht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der in der Literatur vertretenen Meinung bereits von sich aus und von vornherein nicht dazu geeignet einen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, (neue Tatsachen oder neu hervorgekommene Beweismittel) darzustellen. Bei den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.06.2011, mit welchen den Eltern des Antragstellers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, handelt es sich somit nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG, sodass dem Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. D13 305895-1/2008/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, bereits auf dieser Grundlage der Erfolg zu versagen und dieser abzuweisen war. Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens kommt somit nicht in Betracht.

Lediglich am Rande sei hier noch ausgeführt, dass es dem Antragsteller mit seinen Ausführungen in seinem Antrag auf Wiederaufnahme aber auch nicht gelungen ist, ein zwischen ihm und seinen Eltern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis hinreichend darzulegen, dessen Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Ergebnis (insbesondere hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung) geführt hätte.

Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass der Antragsteller - wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011 ausgeführt und im Verfahrensgang oben wörtlich zitiert - mit seinen Eltern nach wie vor nicht in einem gemeinsamen Haushalt bzw. der gleichen Stadt oder dem gleichen Bundesland lebt. Der Antragsteller lebt in Niederösterreich, seine Eltern hingegen in Wien und lässt bereits dieser Umstand darauf schließen, dass seine Eltern nicht auf die ständige Betreuung und Führsorge des Antragstellers angewiesen sind. Darüber hinaus leiden die Eltern des Antragstellers wohl bereits seit Längerem an jenen Erkrankungen, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Dennoch hat der Antragsteller in dem ihm vom Asylgerichtshof eingeräumten Parteiengehör und der entsprechenden Stellungnahme vom 03.03.2011 mit keinem Wort erwähnt, dass seine Eltern von ihm aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation abhängig und auf seine Betreuung angewiesen wären. Vielmehr hat es der Antragsteller genau umgekehrt dargestellt und ausgeführt, dass er finanziell von seinen Eltern abhängig wäre und er diese aufgrund der engen Bindung nicht verlassen wolle. Dem Antragsteller wäre es in seinem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zu jeder Zeit frei gestanden, die gesundheitliche Situation seiner Eltern bzw. auch die (angeblich) sehr enge familiäre Bindung zu seinen Eltern, geltend zu machen und hätte er solch geartete neue Tatsachen in seinem Beschwerdeverfahren nicht nur jederzeit vorbringen können sondern sogar müssen, um seine Mitwirkungspflicht zu wahren. Dass diese (angeblich) geänderten Verhältnisse im Asylverfahren "ohne Verschulden" des Antragstellers keinen Einfluss gefunden haben, kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Sowohl die Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 03.03.2011 als auch jene im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme und auch der Umstand der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Eltern des Antragstellers sind jedoch nicht dazu geeignet, ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern hinreichend darzulegen. Dem Antragsteller ist es mit seinem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag - auch unabhängig von dem Umstand, dass die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.06.2011, mit welchen den Eltern des Antragstellers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, keine neuen Tatsachen oder Beweismittel darstellen und somit bereits von vornherein nicht dazu geeignet waren, die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu begründen - jedenfalls nicht gelungen, neue Umstände darzulegen, die entscheidungsrelevante Tatsachen derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen würden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

3. Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtskraft, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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