TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/4 D7 265969-3/2012

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Veröffentlicht am 04.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §20
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1

Spruch

D7 265969-3/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX), XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zahl 11 14.633-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (alias römisch 40 ), römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zahl 11 14.633-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.10.2005 ihren ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.10.2005, Zahl 05 16.126-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2006, Zahl 265.969/0-XII/05/05, wurde der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.10.2005 ihren ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.10.2005, Zahl 05 16.126-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2006, Zahl 265.969/0-XII/05/05, wurde der dagegen erhobenen Berufung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl 05 16.126-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2005 nach Abhaltung von Einvernahmen der Beschwerdeführerin am 17. und 31.01.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl 05 16.126-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 01.10.2005 nach Abhaltung von Einvernahmen der Beschwerdeführerin am 17. und 31.01.2007 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl 05 16.126-BAL, eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011,

Zl. D7 265969-2/2008/27E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Zl. D7 265969-2/2008/27E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2012, Zahl U 2517/11-6, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011 abgelehnt.

I.2. Am 05.12.2011 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 05.12.2011 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 09.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und verwies auf ihre im ersten Verfahren erstatteten Angaben, es sei nach wie vor gefährlich, neue Gründe habe sie nicht.

Am 14.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt niederschriftlich von einem Organwalter männlichen Geschlechts im Beisein eines Dolmetschers männlichen Geschlechts niederschriftlich einvernommen und gab ganz kurz zusammengefasst an, sie habe gesundheitliche Beschwerden und Angst vor einer Rückkehr in die Heimat. Die Beschwerdeführerin könne Beweise für ihre Angaben vorlegen, wonach die Beschwerdeführerin von Militärs aufgesucht und einer Personengruppe der russischen Nationalität vergewaltigt worden sei.

Anlässlich der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt am 19.12.2011, welche von demselben Organwalter männlichen Geschlechts geleitet wurde, betonte die Beschwerdeführerin ihren Wunsch nach einem Verbleib in Österreich.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2011, Zl. 11 14.633-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäßParagraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht am 29.12.2011 eingebrachte, Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Asylgerichtshof im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 09.01.2012 eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX vom 03.01.2012, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27.12.2011 stationär behandelt werde. Weiters wurde ein ärztliches Begleitschreiben der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses XXXX vom 04.01.2012 mit den Diagnosen Anpassungsstörung - längere depressive Episode F43.21, SMÄ bei negativem Asylbescheid, chron. Kopfschmerzen und Hypophysenadenom mit erhöhtem Prolaktinspiegel vorgelegt und ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Symptome aus psychiatrischer Sicht eine Abschiebung nicht zulässig sei. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Krankenhaus XXXX stationär behandelt werde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Asylgerichtshof im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 09.01.2012 eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 vom 03.01.2012, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27.12.2011 stationär behandelt werde. Weiters wurde ein ärztliches Begleitschreiben der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses römisch 40 vom 04.01.2012 mit den Diagnosen Anpassungsstörung - längere depressive Episode F43.21, SMÄ bei negativem Asylbescheid, chron. Kopfschmerzen und Hypophysenadenom mit erhöhtem Prolaktinspiegel vorgelegt und ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Symptome aus psychiatrischer Sicht eine Abschiebung nicht zulässig sei. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Krankenhaus römisch 40 stationär behandelt werde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D7 265969-3/2012/4Z, wurde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D7 265969-3/2012/4Z, wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Krankenhaus XXXX, Abteilung für Psychiatrie, übermittelte dem Asylgerichtshof am 09.03.2012 eine Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von 27.12.2011 bis zum 17.01.2012 stationär behandelt worden sei. Seit der Entlassung habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zur Abteilung und es sei nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin derzeit im niedergelassenen Bereicht in Behandlung stehe. Die Beschwerdeführerin bedürfe derzeit einer med. Therapie mit Seroquel, Cipralex, Euthyrox sowie einer ambulanten PTh. Weiters wurde eine sechs- bis zwölfmonatige Therapie hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik veranschlagt. Hinsichtlich der somatischen Diagnosen (Hypophysenadenom, Hashimoto Thyreoiditis) könne aus psychiatrischer Sicht keine seriöse Einschätzung der Behandlungsdauer abgegeben werden. Im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat wäre mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und einem Wiederauftreten akuter Suizidalität zu rechnen. Die Patientin wäre jedoch reisefähig. Mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin wäre auch unter der Voraussetzung einer fachgerechten med. und psychotherapeutischen Behandlung aufgrund der Situation im Herkunftsland mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko für die Beschwerdeführerin zu rechnen. Angeschlossen waren außer den bereits vorgelegten Schreiben ein vertraulicher Dekurs zu einem Telefonat mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 22.12.2011, ein Dekurs vom 29.12.2011 und 12.01.2012 sowie eine Anamnese vom 27.12.2011. Weiters wurde ein Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses XXXX vom 16.01.2012 mit den Diagnosen Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, SMÄ bei negativem Asylbescheid, Hypophysenadenom (7mm) mit erhöhtem Prolaktinspiegel und Hashimoto Thyreoiditis - hypothyreote Stoffwechsellage samt Laborbefunden in Vorlage gebracht.Das Krankenhaus römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie, übermittelte dem Asylgerichtshof am 09.03.2012 eine Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von 27.12.2011 bis zum 17.01.2012 stationär behandelt worden sei. Seit der Entlassung habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zur Abteilung und es sei nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin derzeit im niedergelassenen Bereicht in Behandlung stehe. Die Beschwerdeführerin bedürfe derzeit einer med. Therapie mit Seroquel, Cipralex, Euthyrox sowie einer ambulanten PTh. Weiters wurde eine sechs- bis zwölfmonatige Therapie hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik veranschlagt. Hinsichtlich der somatischen Diagnosen (Hypophysenadenom, Hashimoto Thyreoiditis) könne aus psychiatrischer Sicht keine seriöse Einschätzung der Behandlungsdauer abgegeben werden. Im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat wäre mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und einem Wiederauftreten akuter Suizidalität zu rechnen. Die Patientin wäre jedoch reisefähig. Mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin wäre auch unter der Voraussetzung einer fachgerechten med. und psychotherapeutischen Behandlung aufgrund der Situation im Herkunftsland mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko für die Beschwerdeführerin zu rechnen. Angeschlossen waren außer den bereits vorgelegten Schreiben ein vertraulicher Dekurs zu einem Telefonat mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 22.12.2011, ein Dekurs vom 29.12.2011 und 12.01.2012 sowie eine Anamnese vom 27.12.2011. Weiters wurde ein Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie des Krankenhauses römisch 40 vom 16.01.2012 mit den Diagnosen Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, SMÄ bei negativem Asylbescheid, Hypophysenadenom (7mm) mit erhöhtem Prolaktinspiegel und Hashimoto Thyreoiditis - hypothyreote Stoffwechsellage samt Laborbefunden in Vorlage gebracht.

Die Beschwerdeführerin übermittelte am 26.03.2012 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung einen Schriftsatz vom 21.03.2012. Übermittelt wurden der Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 16.01.2012 und das bereits bekannte Begleitschreiben vom 04.01.2012. Die Beschwerdeführerin führte in der Urkundenvorlage aus, es wäre realitätsfremd, die Suizidabsicht der Beschwerdeführerin als lediglich vorgetäuscht zur Asylerlangung anzusehen. Gäbe es für die Beschwerdeführerin die bereits im Verfahren erster Instanz geschilderten Verfolgungsgefährdungen in Tschetschenien nicht, so wäre eine erzwungene Rückkehr in ihre Heimat zwar mit einer entsprechenden Neuorientierung verbunden, wäre dies jedoch keinesfalls eine derartige "Katastrophe", dass sich daraus ernsthafte Suizidabsichten entwickeln könnten. Es sei somit das psychische Krankheitsgeschehen der Beschwerdeführerin seit Abschluss des Erstverfahrens ein wesentliches Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus den im ersten Verfahren geltend gemachten Gründen nicht in ihre Heimat zurückkehren könne, da dort ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit konkret bedroht wären. Weiters sei ernsthaft zu befürchten und sehr wahrscheinlich, dass sich ein derartiges Krankheitsgeschehen erneut manifestieren würde, sollte die gegenständliche Beschwerde ebenso abgelehnt werden. Aufgrund der Gefährdung der Beschwerdeführerin in Tschetschenien würde sich für sie eine auswegslose Lebenssituation ergeben, welche sich in Grübelzwang äußere. Da es für die Beschwerdeführerin keinen Ausweg aus dieser Lebenssituation gäbe, sei der einzige Ausweg in einem "Freitod" zu suchen. Es sei in der Tat tragisch, wenn der Versuch im Ausland Verfolgungsschutz zu suchen, auf diese Art ende. Vor diesem neuen Tatsachenhintergrund sei die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführerin, die Arbeit habe und aus asylnahen Gründen nach Österreich gekommen sei, zu prüfen. Die äußerst nachteiligen Auswirkungen einer Rückführung der Beschwerdeführerin in das Herkunftsland, die besondere humanitäre Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verwundbarkeit und die allgemein noch immer dramatisch ungünstige Menschenrechtssituation in Tschetschenien, die besondere Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin als Witwe, die mehr als sechsjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und die begonnene berufliche Integration durch Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit würden insgesamt schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin übermittelte am 26.03.2012 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung einen Schriftsatz vom 21.03.2012. Übermittelt wurden der Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 16.01.2012 und das bereits bekannte Begleitschreiben vom 04.01.2012. Die Beschwerdeführerin führte in der Urkundenvorlage aus, es wäre realitätsfremd, die Suizidabsicht der Beschwerdeführerin als lediglich vorgetäuscht zur Asylerlangung anzusehen. Gäbe es für die Beschwerdeführerin die bereits im Verfahren erster Instanz geschilderten Verfolgungsgefährdungen in Tschetschenien nicht, so wäre eine erzwungene Rückkehr in ihre Heimat zwar mit einer entsprechenden Neuorientierung verbunden, wäre dies jedoch keinesfalls eine derartige "Katastrophe", dass sich daraus ernsthafte Suizidabsichten entwickeln könnten. Es sei somit das psychische Krankheitsgeschehen der Beschwerdeführerin seit Abschluss des Erstverfahrens ein wesentliches Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus den im ersten Verfahren geltend gemachten Gründen nicht in ihre Heimat zurückkehren könne, da dort ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit konkret bedroht wären. Weiters sei ernsthaft zu befürchten und sehr wahrscheinlich, dass sich ein derartiges Krankheitsgeschehen erneut manifestieren würde, sollte die gegenständliche Beschwerde ebenso abgelehnt werden. Aufgrund der Gefährdung der Beschwerdeführerin in Tschetschenien würde sich für sie eine auswegslose Lebenssituation ergeben, welche sich in Grübelzwang äußere. Da es für die Beschwerdeführerin keinen Ausweg aus dieser Lebenssituation gäbe, sei der einzige Ausweg in einem "Freitod" zu suchen. Es sei in der Tat tragisch, wenn der Versuch im Ausland Verfolgungsschutz zu suchen, auf diese Art ende. Vor diesem neuen Tatsachenhintergrund sei die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführerin, die Arbeit habe und aus asylnahen Gründen nach Österreich gekommen sei, zu prüfen. Die äußerst nachteiligen Auswirkungen einer Rückführung der Beschwerdeführerin in das Herkunftsland, die besondere humanitäre Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verwundbarkeit und die allgemein noch immer dramatisch ungünstige Menschenrechtssituation in Tschetschenien, die besondere Schutzwürdigkeit der Beschwerdeführerin als Witwe, die mehr als sechsjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und die begonnene berufliche Integration durch Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit würden insgesamt schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß

§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.4. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG 2005).römisch zwei.4. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005).

Die Beschwerdeführerin wurde in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2011 von einem männlichen Mitarbeiter des Bundesasylamtes einvernommen. Als Dolmetscher fungierte ein Mann. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2011 wurde von demselben Referenten des Bundesasylamtes geleitet. Die Beschwerdeführerin verwies in der Begründung ihres Antrags auf die Fluchtgründe im Erstverfahren, in dem sie Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung behauptete.

Damit ergab sich gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Die belangte Behörde führte die Befragung in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jedoch durch einen männlichen Mitarbeiter des Bundesasylamtes und einen männlichen Dolmetscher durch. Da die für das Bundesasylamt maßgebliche Klärung der Frage, ob eine neue oder bereits entschiedene Sache vorliegt, eine Befragung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Vorverfahren erfordert, kann das Vorbringen im vorliegenden Fall nicht losgelöst von den Angaben im Vorverfahren, in dem sie Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung behauptete, gesehen werden.Damit ergab sich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Die belangte Behörde führte die Befragung in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jedoch durch einen männlichen Mitarbeiter des Bundesasylamtes und einen männlichen Dolmetscher durch. Da die für das Bundesasylamt maßgebliche Klärung der Frage, ob eine neue oder bereits entschiedene Sache vorliegt, eine Befragung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Vorverfahren erfordert, kann das Vorbringen im vorliegenden Fall nicht losgelöst von den Angaben im Vorverfahren, in dem sie Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung behauptete, gesehen werden.

Dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf Verfahren über Folgeanträge anwendbar ist, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Verfahrensvorschrift entnommen werden, dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechtes der Beschwerdeführerin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mit Hinweis auf VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 und VwGH 20.09.2006, 2004/01/0067). Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321).Dass die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf Verfahren über Folgeanträge anwendbar ist, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Verfahrensvorschrift entnommen werden, dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechtes der Beschwerdeführerin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mit Hinweis auf VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 und VwGH 20.09.2006, 2004/01/0067). Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321).

Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel zu sanieren. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ihr zweites Asylverfahren in Österreich kurze Zeit nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes anstrengte. Dessen ungeachtet ist auch im vorliegenden Verfahren die Sonderregelung für Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung zu beachten. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte.

Das Bundesasylamt wird außerdem die im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigebrachte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Befragung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Kassation, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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