TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/4 A8 313777-1/2008

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Veröffentlicht am 04.04.2012
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Spruch

A8 313.777-1/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007, Zl. 07 04.285-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007, Zl. 07 04.285-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Asylwerber behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein, und reiste nach seinen Angaben am 07.05.2007 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf eine niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2007 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen stattfand und er am 16.05.2007 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen wurde. Eine weitere Einvernahme fand am 20.07.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt.

Als Fluchtgrund führte er an, dass er sein Land aufgrund der Wahl habe verlassen müssen. Er sei Wahlhelfer bei der PDP gewesen, die den Kandidaten Senator Musliu Obanikoro unterstützt hätte. Ende 2007 hätte es eine Kampagne gegeben und er hätte gemeinsam mit einigen anderen Anhängern gegen die gegnerische Partei AC mit Babatunde Fashola als Kandidat gekämpft. Im Zuge der Kampagne sei von Anhängern der AC die Straße blockiert und abgesperrt worden. Dadurch sei es zu einem Aufstand gekommen, bei dem etliche Zivilisten verletzt worden wären. Zwei Personen seien gestorben und acht Personen seien verletzt worden. Am nächsten Tag habe die Polizei, aufgrund der Toten und der Verletzten, die es gegeben habe, alle Anhänger seiner Partei festgenommen. Sie seien in Untersuchungshaft gekommen und man hätte gesagt, dass sie nach der Wahl auch getötet werden würden, da sie Menschen umgebracht hätten. Ein Polizist hätte gesagt, dass wenn sie Geld hätten, er ihnen helfen könnte. Er hätte ihm 3000 Naira gegeben und er hätte ihn zum Hafen gebracht. Er sei seit 2003 Mitglied der PDP. Er sei als Automechaniker tätig gewesen. Er habe viel Geld verdient, hätte diese Werkstatt von seinem Vater bekommen und hätte bei seinem Vater gelernt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2007 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass es am 02.04.2007 eine politische Veranstaltung gegeben habe. Senator Musliu Obanikoro, der Gouverneur hätte werden wollen, sei gekommen, um zu den Leuten zu sprechen. Diese Veranstaltung sei in Ibijoke Street in Oregun gewesen. Gegen 15 oder 16 Uhr sei er mit einer Polizeieskorte gekommen. Die Oppositionspartei von Lagos, die AC, hätte ihre eigene Veranstaltung an diesem Tag gehabt. Diese sei in der Lawah Street gewesen. Als der Senator mit der Eskorte gekommen sei, hätte er die Straße der anderen Partei überqueren müssen. Die Leute hätten ihn blockiert und hätten ihm den Zugang verwehrt. Sie seien dann gekommen und hätten ihm gesagt, sie sollten ihn durchlassen. Die andere Gruppe hätte dann gesagt, sie würden ihn in Lagos wollen. Sie hätten dann darum gebeten, ihn durchzulassen. Sie hätten ihnen gesagt, wenn die Leute ihn wollen würden, könnten sie ihn wählen, wenn sie ihn nicht wollen würden, dann sollten sie ihn nicht wählen. Man hätte ihm aber trotzdem den Zutritt verweigert. Die Polizeieskorte von Senator Musliu Obanikoro habe dann Tränengas eingesetzt. Sie hätten dann begonnen zu schießen, um den Weg frei zu bekommen. Sie hätten auf Leute geschossen. Es sei dann zu einem großen Kampf, einer Schießerei gekommen. Die OPC habe dann begonnen, alles zu zerstören. Es seien bei dieser Schießerei zwei Leute gestorben, viele Leute seien verletzt worden. Es seien auch Autos zerstört worden, sogar sein eigenes Auto. Der lokale Senator sei zum Channel TV in Maryland in Lagos gegangen und habe über diesen Vorfall berichtet. Die Leute, die getötet worden seien, seien von der anderen Partei gewesen. Am 03., ungefähr um 11 Uhr sei er in seinem Raum gewesen, er hätte es klopfen gehört. Es sei die Zivilpolizei gewesen. Sie hätten dann gesagt, er wäre verhaftet. Sie hätten ihn zu einer unbekannten Polizeistation gebracht. Er sei auf der Fahrt verprügelt worden. Es seien noch zwei Leute dabei gewesen, die ebenfalls verhaftet worden seien, der eine heiße Ibrahim, der andere Said. Der Beschwerdeführer verwies auf eine damit zusammenhängende Narbe auf seinem Kopf, sowie auf der Hand. In der Polizeistation hätten sie ihm Elektroschocks auf den Genitalien zugefügt. Sie hätten kein Essen und kein Wasser in der Zelle bekommen. An einem Abend sei ein Polizist gekommen, er hätte gesagt, dass sie nach den Wahlen getötet werden sollten. Er habe ihn dann gefragt, was er getan habe. Dieser Mann habe dann gesagt, er könne ihm gegen Geld helfen. Er habe ihm dann Geld gegeben. Daraufhin sei ihm die Flucht gelungen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er Verfolgung durch die OPC. Die Polizei würde nach seiner Freilassung, nach ihm suchen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.07.2007 brachte der Beschwerdeführer erneut die Zwischenfälle im Zuge der Wahlveranstaltung vor. Er brachte erneut seine Verhaftung sowie die Misshandlung durch die Polizei vor. Er verwies erneut auf die Narbe am Kopf sowie auf der Hand sowie darauf, dass ein Polizist ihm zur Flucht verholfen habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er Verfolgung durch die OPC-Mitglieder sowie die nigerianische Polizei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007, Zl. 07 04.285-BAG, Außenstelle Graz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.05.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). GemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007, Zl. 07 04.285-BAG, Außenstelle Graz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.05.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß

§ 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesaslyamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Die persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers zeige der Umstand, dass er zuerst angegeben habe in zwei Stunden mit einem Bus eine Strecke von 1000 Kilometern zurückgelegt zu haben. Erst bei der Rückübersetzung der Niederschrift hätte der Antragsteller mitgeteilt, dass diese Angaben falsch wären und es sich um 1000 Meter und nicht um 1000 Kilometer gehandelt hätte. Es sei nicht plausibel, dass der Antragsteller von der Polizei verhaftet worden sei und sein eingestecktes Geld im Gefängnis hätte behalten können sowie dass er nach neun bzw. zehn Tagen Haft - ohne Wasser und Essen - eine Flucht unternehmen hätte können. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller von einem Polizist zur Flucht verholfen worden sei.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesaslyamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Die persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers zeige der Umstand, dass er zuerst angegeben habe in zwei Stunden mit einem Bus eine Strecke von 1000 Kilometern zurückgelegt zu haben. Erst bei der Rückübersetzung der Niederschrift hätte der Antragsteller mitgeteilt, dass diese Angaben falsch wären und es sich um 1000 Meter und nicht um 1000 Kilometer gehandelt hätte. Es sei nicht plausibel, dass der Antragsteller von der Polizei verhaftet worden sei und sein eingestecktes Geld im Gefängnis hätte behalten können sowie dass er nach neun bzw. zehn Tagen Haft - ohne Wasser und Essen - eine Flucht unternehmen hätte können. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller von einem Polizist zur Flucht verholfen worden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin bekämpft er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Er korrigiere seine erstinstanzlichen Angaben dahingehend, dass er am 02.04.2007 von Oregon nach Maryland und wieder zurück nicht tausend Kilometer unterwegs gewesen wäre, sondern tausend Meter hin und tausend Meter wieder zurück. Er habe sich diesbezüglich bereits während der Rückübersetzung seiner Einvernahme korrigiert. Er habe sich während seiner Einvernahme in einer derartigen Stresssituation befunden, dass er die Längenmaße miteinander verwechselt habe. Er habe bei den Wahlen 2007 Senator Musliu Obanikoro und seine Partei, die PDP unterstützt. Am Montag, den 02.04.2007, wäre es dabei zu einem Schusswechsel zwischen Angehörigen der AC (Action Congress), der auch diese unterstützenden OPC auf der einen und Angehörigen der von ihm unterstützten PDP auf der anderen Seite, gekommen. Dabei seien zwei Personen auf der anderen Seite getötet worden. Noch am selben Tag sei er illegal ohne Vorlage eines Haftbefehls festgenommen worden. Dies alles sei von ihm glaubwürdig, gleichbleibend, detaillreich und unter Angabe der exakten Zeitpunkte (teilweise auf die Stunde genau) angegeben worden. Die belangte Behörde habe dennoch versucht, sein Vorbringen als unglaubwürdig darzustellen. Sie werfe ihm vor, dass er sich bei der Schilderung seiner Fluchtgründe auf "Gemeinplätze" beschränkt habe. Der Umfang des Protokolls, die exakte Angabe der Zeitpunkte der Mehrheit der Geschehnisse, die exakte Angabe von Geldsummen, welche im Laufe seiner Flucht eine tragende Rolle gespielt hätten, sowie die Angabe der Namen aller relevanten beteiligten Personen hätte die belangte Behörde nicht zu dem Schluss kommen lassen dürfen, dass sein Vorbringen "vage geschildert worden sei" und "er nicht in der Lage sei, konkrete und detaillierte Angaben zu machen". Keine einzige der von den Behörden gestellten Fragen sei letztlich unbeantwortet geblieben. Er sei kein einziges Mal wie von der belangten Behörde behauptet ausgewichen und habe weitere vage Behauptungen aufgestellt. Er hätte auch eine exakte Skizze über die räumlichen Bezüge seiner Fluchtgeschichte machen können. Dies sei von der belangten Behörde schlichtweg übergangen und ignoriert worden. Die Ereignisse rund um die Wahlen in Nigeria seien durch die allgemeinen europäischen und afrikanischen Medien gegangen und es sei als notorisch zu bewerten, dass es dabei zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Zu diesem Ergebnis sei sogar die belangte Behörde in ihren auf diverse Quellen gestützten Feststellungen gekommen. Obwohl sein Vorbringen mit den von der belangten Behörde selbst angeführten Quellen völlig im Einklang stehe, spreche sie ihm dennoch jede Glaubwürdigkeit ab und beschränke sich bei der Begründung dieser für ihn nachteiligen Beweiswürdigung auf allgemeine Textbausteine. Bei Nigeria handle es sich um keine stabile Demokratie, die Wahlen des April 2007 hätten auch aus Sicht der europäischen Union sowie der internationalen Gemeinschaft zahlreiche Unregelmäßigkeiten aufgewiesen.

Auffassungsunterschiede würden in Nigeria wie von ihm dargestellt

oftmals gewaltsam aufgelöst. Aber im Zuge der Vorwahlen sei es zu

blutigen Konflikten gekommen. So heiße es im Jahresbericht von

Amnesty International aus dem Jahre 2007 auszugsweise: "Während der

Vorwahlen zu dem im April 2007 angesetzten Urnengang auf Bundes- und

einzelstaatlicher Ebene kam es weit verbreitet zu Gewaltakten und

politisch motivierten Morden und gewalttätigen Zusammenstößen

zwischen Anhängern rivalisierender Kandidaten, insbesondere der

regierenden PDP. Die Regierung leitete keine wirksamen Maßnahmen ein

um die Gewalt einzudämmen oder die Rolle von Politikern zu klären,

die politische Gewalt geschürt haben. Polizeiliche Ermittlungen und

Festnahmen nach einigen Mordanschlägen und anderen politisch

motivierten Gewaltakten wurden als von politischer Seite beeinflusst

kritisiert. Im August berichteten unabhängige Medien, der

Generalinspekteur der Polizei habe erklärt, Politiker würden

Studenten mit dem Auftrag rekrutieren, politische Gewalttaten zu

verüben .....................Extralegale Hinrichtungen durch

Angehörige von Polizei und Sicherheitskräften waren nach wie vor

weit verbreitet ...... So wurden Zivilpersonen bei routinemäßigen

Straßenkontrollen getötet, unter anderem, weil sie sich geweigert

hatten, Bestechungsgelder zu zahlen...........Trotz der

alarmierenden Anzahl von Tötungen unternahm die Regierung kaum

etwas, um den Problemen Herr zu werden........".

Er beantrage außerdem die Einholung von Medienberichten bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalles am 02.04.2007. Dies sei im Rahmen der Ermittlungspflichten der belangten Behörde (§ 18 AsylG) eigentlich deren Aufgabe gewesen. Aus den Berichten über die aktuelle Lage in Nigeria (vor allem auch im Hinblick auf die Wahlen 2007) ergebe sich in exakter Übereinstimmung mit seinen Ausführungen für ihn ein akutes Bedrohungsbild, zumal er wegen seiner Flucht aus dem Polizeigewahrsam besonders in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte. Durch die sicherlich nicht unbemerkt gebliebene Flucht aus der extra legalen Polizeihaft sei er in seiner Heimat einer noch größeren Bedrohung ausgesetzt. Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertrete, es sei unrealistisch, dass er sein Geld bei der Verhaftung hätte behalten können, sei erneut zu betonen, dass sie dabei von rechtsstaatlichen mitteleuropäischen Verhältnissen ausgehe. Er hätte auch während seiner Haft seine Kleider getragen. Er sei bei seiner Verhaftung einfach in ein Auto gestoßen und nicht untersucht worden. Er wisse, dass es merkwürdig klinge, er hätte 9 Tage ohne Essen und Trinken überlebt. Es gebe auch medizinisch belegte Fälle, in welchen Personen in vergleichbaren Fällen überlebt hätten. Die belangte Behörde halte ihm im Rahmen der Beweiswürdigung schließlich vor, dass es unglaubwürdig sei, dass ihm der Polizist bei seiner Flucht geholfen habe. Er hätte jedoch in nachvollziehbarer Weise einen Vorfall geschildert, wie er in Nigeria an der Tagesordnung sei, die Bestechung einer Sicherheitskraft. Darin hätte seine einzige Möglichkeit bestanden, seine Heimatstadt lebendig zu verlassen. Er werde in Nigeria aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt. Es bestehe im Falle einer Wiedereinreise aufgrund seiner Flucht aus der Haft die Gefahr, dass er wieder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt sei.Er beantrage außerdem die Einholung von Medienberichten bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalles am 02.04.2007. Dies sei im Rahmen der Ermittlungspflichten der belangten Behörde (Paragraph 18, AsylG) eigentlich deren Aufgabe gewesen. Aus den Berichten über die aktuelle Lage in Nigeria (vor allem auch im Hinblick auf die Wahlen 2007) ergebe sich in exakter Übereinstimmung mit seinen Ausführungen für ihn ein akutes Bedrohungsbild, zumal er wegen seiner Flucht aus dem Polizeigewahrsam besonders in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte. Durch die sicherlich nicht unbemerkt gebliebene Flucht aus der extra legalen Polizeihaft sei er in seiner Heimat einer noch größeren Bedrohung ausgesetzt. Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertrete, es sei unrealistisch, dass er sein Geld bei der Verhaftung hätte behalten können, sei erneut zu betonen, dass sie dabei von rechtsstaatlichen mitteleuropäischen Verhältnissen ausgehe. Er hätte auch während seiner Haft seine Kleider getragen. Er sei bei seiner Verhaftung einfach in ein Auto gestoßen und nicht untersucht worden. Er wisse, dass es merkwürdig klinge, er hätte 9 Tage ohne Essen und Trinken überlebt. Es gebe auch medizinisch belegte Fälle, in welchen Personen in vergleichbaren Fällen überlebt hätten. Die belangte Behörde halte ihm im Rahmen der Beweiswürdigung schließlich vor, dass es unglaubwürdig sei, dass ihm der Polizist bei seiner Flucht geholfen habe. Er hätte jedoch in nachvollziehbarer Weise einen Vorfall geschildert, wie er in Nigeria an der Tagesordnung sei, die Bestechung einer Sicherheitskraft. Darin hätte seine einzige Möglichkeit bestanden, seine Heimatstadt lebendig zu verlassen. Er werde in Nigeria aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt. Es bestehe im Falle einer Wiedereinreise aufgrund seiner Flucht aus der Haft die Gefahr, dass er wieder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1. 7. 2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde darauf hin, dass er seine erstinstanzlichen Angaben dahingehend korrigiere, dass er am 02.04.2007 von Oregon nach Maryland und wieder zurück nicht tausend Kilometer unterwegs gewesen wäre, sondern tausend Meter hin und tausend Meter wieder zurück. Er habe sich diesbezüglich bereits während der Rückübersetzung seiner Einvernahme korrigiert. Er habe bei den Wahlen 2007 Senator Musliu Obanikoro und seine Partei, die PDP unterstützt. Am Montag, den 02.04.2007, wäre es dabei zu einem Schusswechsel zwischen Angehörigen der AC (Action Congress), der auch diese unterstützenden OPC auf der einen und Angehörigen der von ihm unterstützten PDP auf der anderen Seite, gekommen. Dabei seien zwei Personen auf der anderen Seite getötet worden. Noch am selben Tag sei er illegal ohne Vorlage eines Haftbefehls festgenommen worden. Dies alles sei von ihm glaubwürdig, gleichbleibend, detaillreich und unter Angabe der exakten Zeitpunkte angegeben worden. Die belangte Behörde habe dennoch versucht, sein Vorbringen als unglaubwürdig darzustellen. Keine einzige der von den Behörden gestellten Fragen sei letztlich unbeantwortet geblieben. Er sei kein einziges Mal wie von der belangten Behörde behauptet ausgewichen und habe weitere vage Behauptungen aufgestellt. Er hätte auch eine exakte Skizze über die räumlichen Bezüge seiner Fluchtgeschichte machen können. Dies sei von der belangten Behörde schlichtweg übergangen und ignoriert worden. Die Ereignisse rund um die Wahlen in Nigeria seien durch die allgemeinen europäischen und afrikanischen Medien gegangen und es sei als notorisch zu bewerten, dass es dabei zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Zu diesem Ergebnis sei sogar die belangte Behörde in ihren auf diverse Quellen gestützten Feststellungen gekommen. Obwohl sein Vorbringen mit den von der belangten Behörde selbst angeführten Quellen völlig im Einklang stehe, spreche sie ihm dennoch jede Glaubwürdigkeit ab und beschränke sich bei der Begründung dieser für ihn nachteiligen Beweiswürdigung auf allgemeine Textbausteine. Er beantrage die Einholung von Medienberichten bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalles am 02.04.2007. Dies sei im Rahmen der Ermittlungspflichten der belangten Behörde (§ 18 AsylG) eigentlich deren Aufgabe gewesen. Aus den Berichten über die aktuelle Lage in Nigeria (vor allem auch im Hinblick auf die Wahlen 2007) ergebe sich in exakter Übereinstimmung mit seinen Ausführungen für ihn ein akutes Bedrohungsbild, zumal er wegen seiner Flucht aus dem Polizeigewahrsam besonders in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte. Durch die sicherlich nicht unbemerkt gebliebene Flucht aus der extralegalen Polizeihaft sei er in seiner Heimat einer noch größeren Bedrohung ausgesetzt. Die belangte Behörde halte ihm im Rahmen der Beweiswürdigung schließlich vor, dass es unglaubwürdig sei, dass ihm der Polizist bei seiner Flucht geholfen habe. Er hätte jedoch in nachvollziehbarer Weise einen Vorfall geschildert, wie er in Nigeria an der Tagesordnung sei, die Bestechung einer Sicherheitskraft. Darin hätte seine einzige Möglichkeit bestanden, seine Heimatstadt lebendig zu verlassen. Er werde in Nigeria aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt. Es bestehe im Falle einer Wiedereinreise aufgrund seiner Flucht aus der Haft die Gefahr, dass er wieder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt sei.Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde darauf hin, dass er seine erstinstanzlichen Angaben dahingehend korrigiere, dass er am 02.04.2007 von Oregon nach Maryland und wieder zurück nicht tausend Kilometer unterwegs gewesen wäre, sondern tausend Meter hin und tausend Meter wieder zurück. Er habe sich diesbezüglich bereits während der Rückübersetzung seiner Einvernahme korrigiert. Er habe bei den Wahlen 2007 Senator Musliu Obanikoro und seine Partei, die PDP unterstützt. Am Montag, den 02.04.2007, wäre es dabei zu einem Schusswechsel zwischen Angehörigen der AC (Action Congress), der auch diese unterstützenden OPC auf der einen und Angehörigen der von ihm unterstützten PDP auf der anderen Seite, gekommen. Dabei seien zwei Personen auf der anderen Seite getötet worden. Noch am selben Tag sei er illegal ohne Vorlage eines Haftbefehls festgenommen worden. Dies alles sei von ihm glaubwürdig, gleichbleibend, detaillreich und unter Angabe der exakten Zeitpunkte angegeben worden. Die belangte Behörde habe dennoch versucht, sein Vorbringen als unglaubwürdig darzustellen. Keine einzige der von den Behörden gestellten Fragen sei letztlich unbeantwortet geblieben. Er sei kein einziges Mal wie von der belangten Behörde behauptet ausgewichen und habe weitere vage Behauptungen aufgestellt. Er hätte auch eine exakte Skizze über die räumlichen Bezüge seiner Fluchtgeschichte machen können. Dies sei von der belangten Behörde schlichtweg übergangen und ignoriert worden. Die Ereignisse rund um die Wahlen in Nigeria seien durch die allgemeinen europäischen und afrikanischen Medien gegangen und es sei als notorisch zu bewerten, dass es dabei zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Zu diesem Ergebnis sei sogar die belangte Behörde in ihren auf diverse Quellen gestützten Feststellungen gekommen. Obwohl sein Vorbringen mit den von der belangten Behörde selbst angeführten Quellen völlig im Einklang stehe, spreche sie ihm dennoch jede Glaubwürdigkeit ab und beschränke sich bei der Begründung dieser für ihn nachteiligen Beweiswürdigung auf allgemeine Textbausteine. Er beantrage die Einholung von Medienberichten bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalles am 02.04.2007. Dies sei im Rahmen der Ermittlungspflichten der belangten Behörde (Paragraph 18, AsylG) eigentlich deren Aufgabe gewesen. Aus den Berichten über die aktuelle Lage in Nigeria (vor allem auch im Hinblick auf die Wahlen 2007) ergebe sich in exakter Übereinstimmung mit seinen Ausführungen für ihn ein akutes Bedrohungsbild, zumal er wegen seiner Flucht aus dem Polizeigewahrsam besonders in das Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte. Durch die sicherlich nicht unbemerkt gebliebene Flucht aus der extralegalen Polizeihaft sei er in seiner Heimat einer noch größeren Bedrohung ausgesetzt. Die belangte Behörde halte ihm im Rahmen der Beweiswürdigung schließlich vor, dass es unglaubwürdig sei, dass ihm der Polizist bei seiner Flucht geholfen habe. Er hätte jedoch in nachvollziehbarer Weise einen Vorfall geschildert, wie er in Nigeria an der Tagesordnung sei, die Bestechung einer Sicherheitskraft. Darin hätte seine einzige Möglichkeit bestanden, seine Heimatstadt lebendig zu verlassen. Er werde in Nigeria aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt. Es bestehe im Falle einer Wiedereinreise aufgrund seiner Flucht aus der Haft die Gefahr, dass er wieder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es ging von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Ermittlungen zum vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall unterblieben zur Gänze. Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt daher den Beschwerdeführer erneut zu den Vorfällen zu befragen sowie diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Das diesbezügliche Vorbringen, das Ergebnis der Ermittlungen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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