TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/5 D20 424431-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D20 424431-1/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien, vom 06.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zl. 12 00.581-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, vom 06.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, Zl. 12 00.581-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 13.01.2012 gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn illegal nach Österreich ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, Staatsangehöriger von Georgien zu sein, der georgischen Volksgruppe anzugehören und orthodoxen Glaubensbekenntnisses zu sein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe am XXXX gemeinsam mit seinem Sohn an einer Demonstration gegen die georgische Regierung teilgenommen. Im Zuge dessen seien sein Sohn und er festgenommen und erst nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Während dieser Zeit habe ihm die georgische Regierung seine Apotheke weggenommen. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er nicht um seine Apotheke kämpfen werde. Da ihm das Leben seines Sohnes wichtiger sei, habe er darauf verzichtet. Nachdem er jedoch mitbekommen habe, dass ein Fremder in seiner Apotheke arbeite und dieser ihm mitgeteilt habe, dass er die Apotheke gekauft habe, sei er an einen Anwalt herangetreten. Am nächsten Tag seien sein Sohn und er von unbekannten Personen, die vor ihrem Haus gewartet hätten, "stark geschlagen" und mit dem Umbringen bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer nicht auf die Apotheke verzichten. Die Polizei habe in weiterer Folge zwar gegen diese Personen ermittelt und sie festgenommen; sie seien jedoch bereits am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er "diese Personen" neuerlich getroffen. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei machen könnten, was sie wollen, ohne dafür bestraft zu werden. Überdies sei ihm nahe gelegt worden, das Land zu verlassen, sollte ihm das Leben seines Sohnes wichtig sein. Aus diesem Grund habe er mit seinem Sohn den Herkunftsstaat verlassen.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe am römisch 40 gemeinsam mit seinem Sohn an einer Demonstration gegen die georgische Regierung teilgenommen. Im Zuge dessen seien sein Sohn und er festgenommen und erst nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Während dieser Zeit habe ihm die georgische Regierung seine Apotheke weggenommen. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er nicht um seine Apotheke kämpfen werde. Da ihm das Leben seines Sohnes wichtiger sei, habe er darauf verzichtet. Nachdem er jedoch mitbekommen habe, dass ein Fremder in seiner Apotheke arbeite und dieser ihm mitgeteilt habe, dass er die Apotheke gekauft habe, sei er an einen Anwalt herangetreten. Am nächsten Tag seien sein Sohn und er von unbekannten Personen, die vor ihrem Haus gewartet hätten, "stark geschlagen" und mit dem Umbringen bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer nicht auf die Apotheke verzichten. Die Polizei habe in weiterer Folge zwar gegen diese Personen ermittelt und sie festgenommen; sie seien jedoch bereits am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er "diese Personen" neuerlich getroffen. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei machen könnten, was sie wollen, ohne dafür bestraft zu werden. Überdies sei ihm nahe gelegt worden, das Land zu verlassen, sollte ihm das Leben seines Sohnes wichtig sein. Aus diesem Grund habe er mit seinem Sohn den Herkunftsstaat verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich in den wesentlichen Passagen wie folgt (Schreibfehler im Original):

".....

AW: Wenn sich die Regierung ändert, kehre ich sofort zurück.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

AW: Ja.

LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen wollen?

AW: Nein.

LA: Welche Dokumente haben Sie jemals besessen, wo befinden sich diese?

AW: Ich hatte einen Reisepass und einen Personalausweis. Beide Dokumente sind bei der Polizei in Georgien geblieben. Man hat uns das nicht zurückgegeben. Ich hatte eine Geburtsurkunde. Die habe ich in XXXX verloren. Das war während des Krieges. Genau weiß ich es nicht, es war ungefähr zwischen 1989 und 1991.AW: Ich hatte einen Reisepass und einen Personalausweis. Beide Dokumente sind bei der Polizei in Georgien geblieben. Man hat uns das nicht zurückgegeben. Ich hatte eine Geburtsurkunde. Die habe ich in römisch 40 verloren. Das war während des Krieges. Genau weiß ich es nicht, es war ungefähr zwischen 1989 und 1991.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

AW: Verwitwet.

LA: Wann ist Ihre Gattin gestorben?

AW: Am XXXX.AW: Am römisch 40 .

LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?

AW: Georgien.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

AW: Georgisch.

LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an?

AW: Christlich orthodox.

LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?

AW: Ich habe nur ein Kind, das ist hier mit mir. Meine Eltern sind verstorben. Geschwister habe ich keine. Ich habe aber einen Onkel in Georgien. Dieser lebt in XXXX. Meine Tante ist verstorben. In XXXX habe ich noch Verwandte. Es sind Cousins und Cousinen.AW: Ich habe nur ein Kind, das ist hier mit mir. Meine Eltern sind verstorben. Geschwister habe ich keine. Ich habe aber einen Onkel in Georgien. Dieser lebt in römisch 40 . Meine Tante ist verstorben. In römisch 40 habe ich noch Verwandte. Es sind Cousins und Cousinen.

LA: Haben Sie Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates?

AW: Meinen Sohn. Sonst niemanden.

LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt?

AW: Ich bin Arzt. Ich habe Medizin studiert.

LA: Von wann bis wann haben Sie studiert?

AW: Von 1984 bis 1994. Dazwischen war ich auch beurlaubt. Entschuldigen Sie, ich habe mich geirrt. Von 1974 bis 1984 dauerte mein Studium.

LA: Zählen Sie alle ausgeübten Beschäftigungen auf.

AW: Von 1984 bis 1986 habe ich in XXXX als Therapeut gearbeitet. Danach habe ich geheiratet und in XXXX als Apotheker gearbeitet.AW: Von 1984 bis 1986 habe ich in römisch 40 als Therapeut gearbeitet. Danach habe ich geheiratet und in römisch 40 als Apotheker gearbeitet.

LA: Bis wann haben Sie dort gearbeitet?

AW: Bis zu meiner Verhaftung. Bis zum XXXX. Bis XXXX. Wir wurden während der Kundgebungen verhaftet.AW: Bis zu meiner Verhaftung. Bis zum römisch 40 . Bis römisch 40 . Wir wurden während der Kundgebungen verhaftet.

LA: Was haben Sie danach gearbeitet?

AW: Ich meine dieses Jahr. Im Mai.

LA: Welche Jahreszahl meinen Sie?

AW: Ich werde Ihre Antwort neu beantworten. Ich habe in unserer Apotheke bis zu unserer Verhaftung im Mai dieses Jahres gearbeitet.

LA: Welches Datum haben wir aktuell?

AW: 2012.

LA: Welcher Monat ist aktuell?

AW: Ach so. Ich habe bis zum XXXX gearbeitet.AW: Ach so. Ich habe bis zum römisch 40 gearbeitet.

LA: Wie lange haben Sie als Apotheker gearbeitet?

AW: Vier oder fünf Jahre.

LA: Wie lange haben Sie als Therapeut gearbeitet?

AW: Zwei Jahre lang habe ich als Therapeut gearbeitet. Danach bin ich zurückgekehrt nach Georgien. Ich habe geheiratet und wir ein Kind bekommen.

LA: Wie heißt Ihr Kind?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Wann kam Ihr Kind auf die Welt?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt verheiratet?

AW: Ja.

LA: Wann haben Sie geheiratet?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nach XXXX geheiratet hätten.LA: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nach römisch 40 geheiratet hätten.

AW: Es war so. Ich bin in der Zwischenzeit, als ich in XXXX gearbeitet habe nach Georgien gefahren, habe dort geheiratet und bin dann nach XXXX zurückgekehrt.AW: Es war so. Ich bin in der Zwischenzeit, als ich in römisch 40 gearbeitet habe nach Georgien gefahren, habe dort geheiratet und bin dann nach römisch 40 zurückgekehrt.

LA: Vorhin meinten Sie, dass Sie nach der Rückkehr geheiratet hätten, um dann als Apotheker zu arbeiten.

AW: Ich habe während des Studiums geheiratet. Das heißt XXXX. Da bin ich zurückgekehrt. Damals war die Reise nicht eingeschränkt. Es war die Zeit der Kommunisten. Wir kehrten zurück und ich habe dann in XXXX gearbeitet.AW: Ich habe während des Studiums geheiratet. Das heißt römisch 40 . Da bin ich zurückgekehrt. Damals war die Reise nicht eingeschränkt. Es war die Zeit der Kommunisten. Wir kehrten zurück und ich habe dann in römisch 40 gearbeitet.

LA: Wie lautet die Adresse Ihrer Apotheke?

AW: XXXX.AW: römisch 40 .

LA: Können Sie die Adresse genauer angeben?

AW: XXXXAW: römisch 40

LA: Hat Sie Ihr Sohn in der Apotheke besucht?

AW: Ja, er hat mir geholfen.

LA: Wie alt war er damals?

AW: Er hat mir immer wieder geholfen, seit er mit der Schule fertig war bis zu dem Ende unserer Arbeit.

LA: Welche Farbe hatte die Türe Ihrer Apotheke?

AW: Weiß.

LA: Zählen Sie alle Wohnsitze und Aufenthaltsorte seit Ihrer Geburt auf.

AW: Ich wurde XXXX in Georgien geboren. Von XXXX bis 1973 wohnte ich dort. Von 1973 bis 1986 wohnte ich in XXXX. Von 1986 bis 1992 wohnte ich in wieder in XXXX. Von 1992 an bis 2012, bis zur Ausreise, wohnte ich in XXXX.AW: Ich wurde römisch 40 in Georgien geboren. Von römisch 40 bis 1973 wohnte ich dort. Von 1973 bis 1986 wohnte ich in römisch 40 . Von 1986 bis 1992 wohnte ich in wieder in römisch 40 . Von 1992 an bis 2012, bis zur Ausreise, wohnte ich in römisch 40 .

LA: Wann haben Sie die Apotheke in XXXX eröffnet?LA: Wann haben Sie die Apotheke in römisch 40 eröffnet?

AW: Das war vor 4 oder 5 Jahren. Ich glaube, es war XXXX.AW: Das war vor 4 oder 5 Jahren. Ich glaube, es war römisch 40 .

LA: Wie lange wohnten Sie in XXXX bis Sie die Apotheke eröffnet haben?LA: Wie lange wohnten Sie in römisch 40 bis Sie die Apotheke eröffnet haben?

AW: Vier oder fünf Jahre lang.

LA: Was haben Sie in der Zwischenzeit gearbeitet?

AW: Nichts, meine Verwandten haben mich unterstützt.

LA: Wie lange haben Sie von der Unterstützung der Verwandten gelebt?

AW: Bis zur Eröffnung der Apotheke. Durch deren Hilfe habe ich sogar die Apotheke eröffnen können. Dann war ich selbstständig.

LA: Wie alt waren Sie, als Sie die Apotheke eröffnet haben?

AW: Wie alt war ich vor 5 Jahren? 50 oder 51.

LA: Heißt das, dass Sie 20 Jahre lang nichts gearbeitet haben?

AW: Ja, Sie meinen, als ich zurückgekehrt bin? Offiziell habe ich solange nicht gearbeitet. Aber ab und zu habe ich bei meinen Verwandten Autos ausgeborgt und bin Taxi gefahren. Aus XXXX haben wir Gold und Schmuck mitgenommen. Das war im Familieneigentum. Das haben wir verkauft. Davon konnten wir uns ernähren.AW: Ja, Sie meinen, als ich zurückgekehrt bin? Offiziell habe ich solange nicht gearbeitet. Aber ab und zu habe ich bei meinen Verwandten Autos ausgeborgt und bin Taxi gefahren. Aus römisch 40 haben wir Gold und Schmuck mitgenommen. Das war im Familieneigentum. Das haben wir verkauft. Davon konnten wir uns ernähren.

LA: Wen meinen Sie mit "wir"?

AW: Ich meine mich und meinen Sohn. Ich habe die Sachen verkauft.

LA: Wie war Ihre finanzielle Situation in Ihrem Herkunftsstaat gemessen am Durchschnitt?

AW: Durchschnittlich.

LA: Weshalb haben Sie nicht als Arzt gearbeitet?

AW: Um wieder als Arzt zu arbeiten müsste ich erneut zu Prüfungen anzutreten. Psychisch war ich nicht in der Lage diese Prüfungen abzuschließen, weil ich so viele Kriege mitgemacht habe.

LA: Welche Prüfungen meinen Sie?

AW: Man müsste Zertifizierungsprüfungen bestehen.

LA: Weshalb haben Sie Ihr Herkunftsstaat verlassen?

AW: Am XXXX gab es eine Kundgebung in Georgien. Diese Kundgebung wurde von XXXX und ihrem Ehemann XXXX geleitet. Die Demonstration wurde später zwangsweise aufgelöst. Wir sind keine Parteimitglieder. Dennoch wollten wir XXXX dazu verhelfen den Ort zu verlassen. Dazu wollten wir sie in ein Auto zerren. An diesem Tag passierte aber ein Vorfall. Ein Auto überfuhr einen Polizisten. Aus diesem Grund wurden von den Polizisten Demonstranten festgenommen. Ich auch. Sie haben uns mit Gummiknüppel geschlagen und zur Polizei gebracht. Genau gesagt weiß ich gar nicht, wohin sie uns gebracht haben. Ich glaube, es war ein Anhalteort vom Ministerium. Dort hat man mich und meinen Sohn stark geschlagen.AW: Am römisch 40 gab es eine Kundgebung in Georgien. Diese Kundgebung wurde von römisch 40 und ihrem Ehemann römisch 40 geleitet. Die Demonstration wurde später zwangsweise aufgelöst. Wir sind keine Parteimitglieder. Dennoch wollten wir römisch 40 dazu verhelfen den Ort zu verlassen. Dazu wollten wir sie in ein Auto zerren. An diesem Tag passierte aber ein Vorfall. Ein Auto überfuhr einen Polizisten. Aus diesem Grund wurden von den Polizisten Demonstranten festgenommen. Ich auch. Sie haben uns mit Gummiknüppel geschlagen und zur Polizei gebracht. Genau gesagt weiß ich gar nicht, wohin sie uns gebracht haben. Ich glaube, es war ein Anhalteort vom Ministerium. Dort hat man mich und meinen Sohn stark geschlagen.

Man wollte von uns eine Aussage, dass wir an dem Tod des Polizisten Schuld haben, wir hätten ihn niedergestoßen, weswegen er überfahren worden wäre.

Diese Anschuldigungen wollten wir nicht auf uns nehmen. Wir haben dem nicht zugestimmt. Letztendlich haben sie mir gesagt, dass sie uns freilassen, wenn ich meine Apotheke aufgebe. Ich war nicht sofort einverstanden, weil ich durch die Apotheke existenzielle Einnahmen hatte. Ich habe einfach so zugestimmt als ich geschlagen wurde. Ich habe etwas unterschrieben. Was, weiß ich nicht. Als ich den Ort verlassen konnte, habe ich gesehen, dass in der Apotheke schon jemand anderes gearbeitet hat. Ich nehme an, dass durch die Unterschrift die Übereignung zustande kam.

Als wir freigelassen wurden haben wir die Apotheke nach drei Monaten aufgesucht. Bis dahin haben wir uns erholt und Verwandte besucht. Als ich in der Apotheke die andere Person angetroffen habe, habe ich nach den Umständen gefragt, warum er dort arbeitet. Da sagte er, er habe die Apotheke gekauft.

Ich war drei Monate lang eingesperrt. Daher habe ich die Apotheke erst nach drei Monaten besucht.

LA: Was war dann mit den Verwandtenbesuchen und der Erholung?

AW: Das war nach der Freilassung. Zwischen Freilassung und Aufsuchen der Apotheke vergingen drei bis vier Tage.

LA: Wen haben Sie in diesen Tagen aufgesucht?

AW: Die bekommen sonst ernsthafte Probleme.

LA: Warum sollten die Probleme bekommen?

AW: Ich kann es nicht sagen, wirklich nicht, weil das die Personen in Gefahr bringen würde. Ich wurde von Kriminellen bedroht. Die Kriminellen wurden von der Polizei eingesperrt und einen Tag später freigelassen. Sie sagten mir, ich solle mir keine Gedanken machen, sie wären eine Gruppe.

LA: Warum sollte das den Personen Probleme machen?

AW: Ich habe Angst. Es sind sehr böse Menschen, die mich bedrohen. Wenn ich Ihnen die Namen sagen - Sie müssen ja in Georgien recherchieren - dann bekommen meine Verwandten Probleme wenn rauskommt, von wem das aus geht.

LA: Wer hat Sie bedroht?

AW: Diese Kriminellen.

LA: Wann wurden Sie bedroht?

AW: Nach der Freilassung.

LA: Wo wurden Sie bedroht?

AW: Da ist ein Durchgang. Als wir freigelassen wurden, sind sie uns auf der Straße begegnet und haben uns geschlagen.

LA: Können Sie das geordneter schildern?

AW: Als wir freigelassen wurden, haben wir unsere Verwandte aufgesucht. Dann sind wir drei oder vier Tage bei ihnen geblieben. Dann kehrten wir zu unserer Apotheke zurück. Wir stellten fest, dass dort eine andere Person, eine Frau, arbeitete und sagte, dass sie rechtmäßig die Apotheke gekauft habe und alles belegen könne.

Daraufhin sind wir zu einer Anwaltskanzlei gegangen und haben eine Beschwerde schreiben lassen. Am nächsten Tag sind wir zu unserer gemieteten Wohnung gegangen, um unsere Sachen zu holen.

In einem Durchgang in der Nähe unserer gemieteten Wohnung haben wir Personen angetroffen.

Ich möchte keine falschen Angaben machen. Ich könnte Ihnen ja auch falsche Angaben machen, wo wir uns aufgehalten haben. Aber Sie könnten recherchieren und dann würde es ersichtlich werden.

LA: Was war dann das Problem?

AW: Es waren insgesamt vier Personen, alles Männer. Es war gegen Abend, sie haben uns mit Händen und Füßen geschlagen. Wir haben um Hilfe geschrien. Die Polizei ist gekommen und hat sie festgenommen. Am nächsten Tag wurden sie freigelassen. Nach zwei Tagen sind sie uns erneut begegnet. Sie sagten "Es hat keine Sinn uns weiter zu verfolgen. Es ist ja klar, dass wir zu ihnen gehören (gemeint ist die Polizei)" Ich sollte meine Apotheke aufgeben und das Land verlassen. Sonst würden sie es mir mit meinem Sohn zeigen. Sie hätten mich unglücklich gemacht.

LA: Wann war dieser Vorfall mit dem Überfall im Durchgang?

AW: Es war gegen Abend. Wann genau weiß ich nicht. Ich versuche mich daran zu erinnern. Es war so ungefähr am XXXX.AW: Es war gegen Abend. Wann genau weiß ich nicht. Ich versuche mich daran zu erinnern. Es war so ungefähr am römisch 40 .

Wir wussten, dass diese Menschen Kriminelle sind. Wir haben selbst nachgefragt und festgestellt, dass meine Apotheke ein Verwandter vom Bezirksanwalt gekauft hat. Das war vom Bezirk in dem sich meine Apotheke befindet. Wir wussten zwar, dass es Kriminelle sind, aber nicht, dass sie mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie haben mir gedroht, dass sie meinen Sohn umbringen. Deswegen habe ich das Land verlassen. Meine Nachbarn haben mir gesagt, dass die Polizei oft zu unserer Wohnung gekommen ist.

LA: Was haben Sie in den letzten Monaten vor der Ausreise gemacht?

AW: Ich habe in den Monaten eigentlich nichts mehr gemacht. Ich habe mich an verschiedenen Stellen aufgehalten. Meine Wohnung habe ich vermietet. Ich habe dann einen Kontakt mit einem Jungen aufgenommen, der oft in Europa ist und Erfahrungen mit der Reise nach Europa hat. Ich sagte ihm, dass ich ausreisen wolle und er mich unterstützen solle. Der Junge, ich meine damit einen jungen Mann, hat uns am 07.01.2012 mit einem Kleinbus abgeholt. Der Bus hatte hinten keine Fensterscheiben. Ich habe ihm 1.000 Dollar bezahlt. Er hat uns dann bis Istanbul.

LA: Was haben Sie unternommen um weiter in Georgien leben zu können?

AW: Was sollte ich noch machen. Als wir überfallen wurden, habe ich die Personen angezeigt. Sie wurden aber von der Polizei freigelassen. Sie sagten mir, dass sie mit denen zusammenarbeiten. Nachdem sie mich mit dem Tod meines Sohnes bedroht haben, entschied ich mich, auszureisen. Er ist alles, was ich noch im Leben habe. Einerseits die Drohungen und andererseits das häufige Erscheinen der Polizei haben mich zu diesem Entschluss veranlasst.

LA: Hätten Sie bei den Verwandten in Georgien leben können?

AW: Ich konnte zwar bei ihnen leben, aber ich hätte dann ständig Angst, dass etwas mit meinem Sohn passiert.

LA: So wie Sie es schildern, klingt es, als hätten Sie Probleme mit örtlichen Gruppen. Nicht mit gesamtstaatlichen Gruppierungen.

AW: Doch die haben uns angehalten und geschlagen vorgehalten, dass wir an dem Tod des Polizisten schuld sind.

LA: Was war das für eine Demonstration?

AW: Das war eine Nationale Bewegung, um den Präsidenten zum Rücktritt zu zwingen.

LA: Welche Partei hat die Demonstration veranstaltet?

AW: XXXX heißt die Partei.AW: römisch 40 heißt die Partei.

LA: An welchem Ort wurden Sie festgenommen?

AW: Dort, wo die Kundgebung stattfand, in XXXXAW: Dort, wo die Kundgebung stattfand, in römisch 40

LA: Wie viele Personen wurden festgenommen?

AW: Ich weiß es nicht genau. Mehr als zwölf. Wir zwei wurden ins Auto gezerrt. Genauso die anderen.

LA: Wie viele Personen waren im Auto, mit dem Sie abgeführt wurden?

AW: Zu fünft. Wir zwei und drei Beamte. Zwei saßen vorne und einer hinten. Nein, eigentlich waren sie zu viert. Zwei saßen hinten bei uns, wir saßen in der Mitte.

LA: In welchem Raum wurden Sie angehalten?

AW: Das sah aus wie eine Verwahrungszelle. Es gab ein Bett aus Holz. Eine Toilette in der Zelle selbst. Die Zelle hatte eine Eisentüre und eine kleine Klappe in der Türe, durch das wir das Essen bekamen. Sie haben uns einmal pro Tag aufgesucht und geschlagen Manchmal haben sie uns in den zweiten Stock zur Einvernahme geführt. Wir waren irgendwo im Keller.

LA: Mit wem waren Sie in der Zelle?

AW: Ich war allein in der Zelle.

LA: Haben Sie mitbekommen, wo Ihr Sohn war?

AW: Er war in einer Nebenzelle. Manchmal habe ich ihn gerufen, um zu fragen, wie es ihm geht oder gegen die Türe geschlagen. Dann hat er zurückgerufen oder geklopft.

Sie haben uns aber gewarnt, dass wir nicht miteinander reden sollten.

LA: Haben Sie eine Bestätigung über die Anhaltung bekommen?

AW: Nein. Sie haben mir nichts gegeben. Als sie mich zum Auto führten, habe ich gesehen, dass mein Sohn schon im Auto war. Sie haben uns bis zur XXXX geführt und haben uns dort aussteigen lassen.AW: Nein. Sie haben mir nichts gegeben. Als sie mich zum Auto führten, habe ich gesehen, dass mein Sohn schon im Auto war. Sie haben uns bis zur römisch 40 geführt und haben uns dort aussteigen lassen.

LA: Wie viele Personen haben Sie dorthin gebracht?

AW: Genau weiß ich es nicht. Ich habe nicht darauf geachtet. Wir saßen hinten. Ich habe nicht darauf geachtet.

LA: Um welche Uhrzeit begann die Kundgebung?

AW: Die Kundgebung lief den ganzen Tag.

LA: Wann gingen Sie zur Kundgebung?

AW: Am XXXX bin ich zur Kundgebung gegangen. Das war gegen Nachmittag oder Abend. Ich weiß es nicht mehr genau, vielleicht 14.00 Uhr.AW: Am römisch 40 bin ich zur Kundgebung gegangen. Das war gegen Nachmittag oder Abend. Ich weiß es nicht mehr genau, vielleicht 14.00 Uhr.

LA: Sind Sie alleine hingegangen?

AW: Nein, ich und mein Sohn.

LA: Waren Sie davor schon auf Kundgebungen?

AW: Doch, ich habe schon an einigen Kundgebungen in Georgien teilgenommen. Das machen viele in Georgien.

LA: Warum genau wurden Sie festgenommen?

AW: Wir haben versucht den Menschen beim Einsteigen zu helfen. Die Polizisten haben uns mit Gummiknüppel geschlagen. Daraufhin bin ich gestürzt und sie haben mich ins Auto gesperrt.

LA: Was war mit Ihrem Sohn?

AW: Er auch, wir saßen beide im Auto.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

AW: Ich fürchte um das Leben meines Sohnes, solange sich diese Personen dort aufhalten.

LA: Haben Sie sonst noch einmal versucht gegen diese Personen vorzugehen, sei es gerichtlich oder auf andere Weise?

AW: Ich habe ja in einer Anwaltskanzlei eine Anzeige erstatten lassen. Sonst habe ich mich nicht an ein Gericht gewendet.

LA: Wurde das Verfahren durch den Anwalt weitergeführt?

AW: Es ist nichts geschehen. Es war erfolglos.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die mich an Österreich binden. Ich besuche in Österreich keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung.

LA: Möchten Sie etwas ergänzen?

AW: Ein Bekannter von uns arbeitet bei der Polizei. Er hat uns auch gewarnt, dass wir dringend etwas unternehmen sollen, da eine Maßnahme gegen uns geplant ist. Falls Sie mich jetzt nach dem Namen fragen, werde ich Ihnen diesen nicht angeben. Ich war etwas verwirrt, alles ist durcheinander in meinem Kopf.

Nach der Rückübersetzung gebe ich folgendes an:

Man hat mir gesagt, dass ich die Stadt verlassen solle, nicht das Land.

LA: Haben Sie dann darüber nachgedacht sich in einer anderen Stadt niederzulassen?

AW: Ja, aber meine Verwandten waren hauptsächlich in dieser Stadt. Nachdem sie mich mit dem Tod meines Sohnes bedroht haben, habe ich Angst bekommen und bin ausgereist."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien.

Gegen diesen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 06.02.2012 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde seine Angaben als unglaubwürdig qualifiziere, da er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Überdies habe er nach Ansicht des Bundesasylamtes in wesentlichen Punkten des Vorbringens widersprüchliche Angaben gemacht. In dieser Ansicht der belangten Behörde liege jedoch eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, sodass vollinhaltlich auf seine Aussagen im Rahmen der Erstbefragung am 13.01.2012 sowie seiner Einvernahme am 19.01.2012 verwiesen werde, welche sich inhaltlich decken würden und in keinster Weise widersprüchlich seien. Der Beschwerdeführer habe detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht. Von der belangten Behörde beanstandete Widersprüche - vor allem hinsichtlich der zeitlichen Angaben - seien allenfalls als Folge einer großen Nervosität und Unsicherheit angesichts des im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit den Sicherheitsbehörden Erlebten anzusehen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe die Polizei sehr wohl auch nach seiner Enthaftung nach ihm gesucht.

Des weiteren müsse der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Engagement des Beschwerdeführers bei der erwähnten politischen Kundgebung und in weiterer Folge mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers und den Geschehnissen um dessen Apotheke stünden, unglaubwürdig seien, mit aller Entschiedenheit entgegen getreten werden. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens gleichlautende Angaben gemacht und diese durch detaillierte Ausführungen untermauert habe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und konkret vorgebracht, dass er asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei. Dies decke sich mit den tatsächlichen Geschehnissen in Georgien zur angegebenen Zeit, wie diverse Länderinformationen und vor allem auch zahlreiche Medienberichte nachweisen würden. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen auch die detailliertesten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Dass einige Zeitangaben auf den ersten Blick widersprüchlich scheinen würden, habe nach Ansicht des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die prinzipiell gegebene Glaubwürdigkeit des Geschilderten. Es sei - wie bereits erwähnt - die scheinbare Widersprüchlichkeit in den Zeitangaben lediglich einer gewissen Desorientierung des Beschwerdeführers angesichts des kürzlich Erlebten, offensichtlich aber auch angesichts früher erlebter Geschehnisse im Zuge der äußerst bewegten Geschichte des Herkunftslandes des Beschwerdeführers geschuldet.

Der Beschwerdeführer habe am XXXX organisierten Demonstration gegen die georgische Regierung und den zunehmend autokratischen Führungsstil von Präsident Saakaschwili teilgenommen. Dabei sei es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Demonstrationsteilnehmern und den mit äußerster Härte vorgehenden Sicherheitskräften gekommen, bei welchen ein Demonstrationsteilnehmer und ein Angehöriger der Sicherheitskräfte ums Leben gekommen seien. Im Zuge der gewaltsamen Auflösung der Kundgebung hätten sich der Beschwerdeführer und sein Sohn unter jenen Teilnehmern befunden, welche versucht hätten, die Anführerin der Proteste, XXXX, in Sicherheit zu bringen. Nachdem bekannt geworden sei, dass kurz zuvor ein Polizist überfahren worden sei, seien der Beschwerdeführer und sein Sohn von den Sicherheitskräften unter massiver Anwendung von Gewalt festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Während der Haft sei es überdies zu zahlreichen physischen Übergriffen seitens der Sicherheitsorgane gegenüber den Inhaftierten gekommen. Die Sicherheitsbehörden hätten vom Beschwerdeführer und seinem Sohn ein Geständnis hinsichtlich des Todes des Sicherheitsbeamten verlangt, wonach sie diesen vor ein Fahrzeug gestoßen hätten, welches ihn letztlich überfahren habe. Schließlich sei den Inhaftierten jedoch die Freilassung zugesichert worden, wenn sie im Gegenzug die vom Beschwerdeführer geführte Apotheke aufgeben würden. Nach anfänglichem Zögern habe der Beschwerdeführer unter erneuter Anwendung physischer Gewalt ein Papier unterzeichnet; er vermute jenes über die Aufgabe und Übereignung der Apotheke. Der Beschwerdeführer habe sich überdies nach seiner Freilassung aus der Haft davon überzeugen können, dass die ehemals von ihm betriebene Apotheke bereits von einer anderen Person geführt werde. Nach Beiziehung eines Rechtsvertreters seien der Beschwerdeführer und sein Sohn eines Abends von vier Männern heftig geschlagen und mit Füßen getreten worden. Die daraufhin festgenommenen Männer seien jedoch bereits am nächsten Tag wieder aus der Haft entlassen worden. Als der Beschwerdeführer den Männern nach zwei Tagen wieder begegnet sei, hätten ihm diese mitgeteilt, dass sie mit der Polizei zusammenarbeiten und es daher keinen Zweck haben würde, sich an diese zu wenden. Auch sei dem Beschwerdeführer nahe gelegt worden, die Apotheke zu vergessen und die Stadt zu verlassen, da andernfalls sein Sohn getötet würde.Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 organisierten Demonstration gegen die georgische Regierung und den zunehmend autokratischen Führungsstil von Präsident Saakaschwili teilgenommen. Dabei sei es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Demonstrationsteilnehmern und den mit äußerster Härte vorgehenden Sicherheitskräften gekommen, bei welchen ein Demonstrationsteilnehmer und ein Angehöriger der Sicherheitskräfte ums Leben gekommen seien. Im Zuge der gewaltsamen Auflösung der Kundgebung hätten sich der Beschwerdeführer und sein Sohn unter jenen Teilnehmern befunden, welche versucht hätten, die Anführerin der Proteste, römisch 40 , in Sicherheit zu bringen. Nachdem bekannt geworden sei, dass kurz zuvor ein Polizist überfahren worden sei, seien der Beschwerdeführer und sein Sohn von den Sicherheitskräften unter massiver Anwendung von Gewalt festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Während der Haft sei es überdies zu zahlreichen physischen Übergriffen seitens der Sicherheitsorgane gegenüber den Inhaftierten gekommen. Die Sicherheitsbehörden hätten vom Beschwerdeführer und seinem Sohn ein Geständnis hinsichtlich des Todes des Sicherheitsbeamten verlangt, wonach sie diesen vor ein Fahrzeug gestoßen hätten, welches ihn letztlich überfahren habe. Schließlich sei den Inhaftierten jedoch die Freilassung zugesichert worden, wenn sie im Gegenzug die vom Beschwerdeführer geführte Apotheke aufgeben würden. Nach anfänglichem Zögern habe der Beschwerdeführer unter erneuter Anwendung physischer Gewalt ein Papier unterzeichnet; er vermute jenes über die Aufgabe und Übereignung der Apotheke. Der Beschwerdeführer habe sich überdies nach seiner Freilassung aus der Haft davon überzeugen können, dass die ehemals von ihm betriebene Apotheke bereits von einer anderen Person geführt werde. Nach Beiziehung eines Rechtsvertreters seien der Beschwerdeführer und sein Sohn eines Abends von vier Männern heftig geschlagen und mit Füßen getreten worden. Die daraufhin festgenommenen Männer seien jedoch bereits am nächsten Tag wieder aus der Haft entlassen worden. Als der Beschwerdeführer den Männern nach zwei Tagen wieder begegnet sei, hätten ihm diese mitgeteilt, dass sie mit der Polizei zusammenarbeiten und es daher keinen Zweck haben würde, sich an diese zu wenden. Auch sei dem Beschwerdeführer nahe gelegt worden, die Apotheke zu vergessen und die Stadt zu verlassen, da andernfalls sein Sohn getötet würde.

Hätte die belangte Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers Beachtung geschenkt und die Fluchtgründe vor dem Hintergrund entsprechender, auch medialer Informationen beurteilt, hätte sie nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass dessen Angaben unglaubwürdig seien. Die Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers weder zusammenhängend und zur Gänze beachtet, noch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und somit das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers schwer verletzt. Zusammengefasst befinde sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen außerhalb seines Heimatlandes und sei nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Im angefochtenen Bescheid sei angeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Damit lege die Behörde an das Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an. Gemäß § 3 AsylG idgF sei Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Während sich Feststellungen im Sinne des AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen. "Glaubhaft" bedeute "gut möglicht"; es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubwürdigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde bereits aufgrund des von ihr geführten Verfahrens bezüglich der Situation in Georgien zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem aus naheliegenden Gründen nicht an die Behörden wenden können, da die Bedrohung gerade von diesen ausgegangen sei.Im angefochtenen Bescheid sei angeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Damit lege die Behörde an das Vorbringen einen rechtswidrigen Maßstab an. Gemäß Paragraph 3, AsylG idgF sei Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Während sich Feststellungen im Sinne des AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen. "Glaubhaft" bedeute "gut möglicht"; es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubwürdigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde bereits aufgrund des von ihr geführten Verfahrens bezüglich der Situation in Georgien zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem aus naheliegenden Gründen nicht an die Behörden wenden können, da die Bedrohung gerade von diesen ausgegangen sei.

Der Beschwerdeführer sei im Zuge seines Engagements für die georgische Opposition festgenommen und schwer misshandelt worden. Durch seine Tätigkeit sei er massiver Verfolgung seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen und habe seine Lebensgrundlage in Form seines Geschäftes verloren. Auch sei ihm die Tötung seines Sohnes angedroht worden. Der Beschwerdeführer habe noch immer gesundheitliche Probleme und starke Schmerzen, besonders in der Nierengegend. Diesbezüglich seien eine weitere ärztliche Untersuchung sowie insbesondere eine Überprüfung geplant, ob die Schmerzen an dieser Stelle mit dem von Sicherheitsorganen bisweilen praktizierten gezielten Schlagen mit dem Schlagstock in die Nierengegend in Zusammenhang stehen könnten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer - vermutlich während der Inhaftierung durch das Rasieren mit einem infizierten Rasiermesser - an Hepatitis C erkrankt und benötige daher spezielle ärztliche Betreuung, welche in Georgien nicht in der gebotenen Form gewährleistet sei.

Mit Schreiben vom 20.02.2012 brachte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde. Ferner gab der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung seiner Beschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche zu äußern.

In seinem Schreiben vom 27.02.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm der in weiterer Folge bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes nicht am 20.01.2012, sondern erst am 23.01.2012 durch persönliche Ausfolgung zugestellt worden sei, was am Ausfolgungsstempel auf der letzten Seite des Bescheides deutlich zu erkennen sei. Die am 06.02.2012 an das Bundesasylamt versendete Beschwerde sei daher fristgerecht eingebracht worden. Zum Nachweis für das fristgerechte Einbringen der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer zudem die letzte Seite des bekämpften Bescheides mit dem relevanten Ausfolgungsstempel sowie eine Faxbestätigung vom 06.02.2012.

In weiterer Folge brachte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt diese Stellungnahme des Beschwerdeführers ebenfalls zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit. Mit E-Mail vom 05.03.2012 bestätigte auch das Bundesasylamt, dass der in weiterer Folge bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer am 23.01.2012 - und nicht wie fälschlich auf der Übernahmebestätigung angegeben am 20.01.2012 - ausgefolgt worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde vom 06.02.2012 erweist sich daher als fristgerecht.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurden dem Asylgerichtshof zwei Polizeiberichte des Landespolizeikommandos für XXXX betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn am 06.03.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt worden sind.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurden dem Asylgerichtshof zwei Polizeiberichte des Landespolizeikommandos für römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer und seinen Sohn übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn am 06.03.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden sind.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 13.01.2012, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerde vom 06.02.2012 gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 19.01.2012, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seines volljährigen Sohnes sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur Situation in Georgien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur Situation in Georgien wird festgestellt:

Politik / Wahlen

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf

69.700 km².

(CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 15.7.2011)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.

Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.

Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition ("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten. Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant, und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet werden.

(RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,

http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.html, Zugriff 18.7.2011)

Wahlen

Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der Wählerstimmen.

(AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010,

http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html, Zugriff 15.7.2011/ Central Asia - Caucasus Institute Analyst:

Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343, Zugriff 15.7.2011)

Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.

(OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)

Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde).

Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Parteien

Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Kommunalwahlen 2010

Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und "Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei "Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an. Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.

(Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.6.2010, http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main, Zugriff 15.7.2011 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge: Alliance for Georgia Falls Apart, 16.6.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search=, Zugriff 15.7.2011)

Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der "Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei". Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.

(Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 8.6.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402, Zugriff 15.7.2011)

Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.

(Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.4.2010, http://www.georgien-aktuell.de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=26a0dbdf51, Zugriff 1.7.2010)

Abchasien und Südossetien

Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.

(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor eine angespannte Situation.

Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der Region.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.

(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 3.5.2009,

http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 15.7.2011)

Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM). Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an.

Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können.

Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.7.2011)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Die privaten Sender weisen einen gewissen Pluralismus auf, wobei jeder von ihnen dazu tendiert ein spezifisches politisches Lager zu favorisieren und damit vor allem die regierungsnahen Sender dominieren. Der Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen bleibt eine fortlaufende Herausforderung. Ein Gesetzesentwurf, der vorsieht die Eigentümerverhältnisse offen zu legen, wurde von einem parlamentarischen Komitee im November 2010 vorbereitet, jedoch bis Jahresende noch nicht in Kraft gesetzt.

Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich. 2010 gab es bezüglich den Inhalten im Internet keine wesentlichen Einschränkungen von Seiten des Staates..

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Insgesamt bestand 2010 Einigkeit darüber, dass für die Medienlandschaft Georgiens im Bezug auf Unabhängigkeit und Professionalität Verbesserungsbedarf besteht. Die Intransparenz der Eigentümerverhältnisse von den führenden TV-Stationen wurde als problematisch erkannt und ein Gesetzesänderungsantrag im Parlament eingebracht. Dieser soll juristischen Personen mit Aktien an einem im Ausland registrierten Unternehmen verbieten, Rundfunklizenzen zu erwerben. So soll unter anderem erreicht werden, dass die Finanzierung von Sendern offen gelegt wird.

Obwohl grundsätzlich das Recht auf Information gewährleistet ist, beschweren sich Journalisten und die Legislative über Regierungsagenturen, die angefragte Informationen zurückhalten.

Es wurde propagiert, mehr in die Journalismusausbildung zu investieren sowie die Einführung ethischer Standards voranzutreiben. Der Großteil der georgischen Nachrichtenberichterstattung wird als voreingenommen und parteiisch wahrgenommen, wobei sowohl die Regierung, als auch die Opposition Medien innehaben, die ihren jeweiligen Standpunkt vertreten, was einen gewissen Ausgleich in der Berichterstattung schafft.

Die Printmedien sind breiter gefächert, es halten sich jedoch nur wenige an ethische Standards.

Das Internet kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Bedeutung von Online-Medien steigt. Inzwischen haben 28.3 % der georgischen Bevölkerung Zugang zum Internet. (Im Vergleich dazu waren es vor vier Jahren noch lediglich 7.6 %.) Der Internetzugang ist in den meisten Teilen des Landes gewährleistet, jedoch sind die Preise in den Regionen weit höher, als in der Hauptstadt Tbilisi. Immer mehr Georgier treten sozialen Netzwerken im Internet bei. Speziell das Soziale Netzwerk Facebook dient mit mehr als 340.000 georgischen Mitgliedern als eine wichtige Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch.

Obwohl eine gesteigerte Sensibilität betreffend der Intransparenz der Medien einen hoffnungsvollen Trend anzeigt, fehlt es dem Medienbereich immer noch an Transparenz.

(Freedom House: Nation in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber einer limitierten Anzahl an Fernsehstationen. Dazu gehören der staatliche öffentliche Rundfunk sowie die regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Die Eigentümerverhältnisse bleiben weiterhin undurchsichtig. Einige Journalisten brachten vor, Druck und Angriffen ausgesetzt zu sein.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Die Rede- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere einfache Gesetze gewährleistet, einigen Berichten zufolge wurden diese Freiheiten jedoch von der Regierung eingeschränkt.

Die Regierung konnte grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte, wobei es auch hier zu beachtlichen Ausnahmen kam. So wurde Beobachtern von Einzelpersonen berichtet, sie würden sensible Themen aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden nur widerwillig oder überhaupt nicht mehr via Telefon besprechen.

NRO berichteten, dass die weitverbreitete Straffreiheit für Angriffe und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten eine abschreckende Wirkung auf Gegenstimmen und auf Watchdog-Gruppen, vor allem außerhalb von Tbilisi, hatten. Sie behaupteten ebenfalls, dass die Regierung den Rechtsapparat benutzte, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. NRO, unabhängige Analysten und Journalisten beschuldigten immer wieder hochrangige Regierungsangehörige und Oppositionspolitiker redaktionelle Entscheidungen durch ihre persönlichen Beziehungen zu Programmdirektoren zu beeinflussen. Unternehmer sollen mit langen Finanzprüfungen von der Regierung dermaßen eingeschüchtert worden sein, dass sie in oppositionsnahen Medien keine Werbung schalten ließen.

Es gibt an die 200 unabhängige Zeitungen, wobei die meisten lokale Zeitungen, und in Auflage und Einfluss extrem limitiert sind. Während des Jahres wurden ranghohe Regierungsmitglieder in den Printmedien kritisiert. Einige mit diesen Zeitungen in Zusammenhang stehende Personen berichteten, dass sie Druck, Einschüchterungsversuchen und Gewalt aufgrund ihrer Arbeit ausgesetzt seien. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell überlebensfähig. Schirmherren der Politik und Wirtschaft subventionieren typischerweise Zeitungen, die ihrem Einfluss unterstellt sind.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Unabhängigkeit der Medien in Georgien ist weiterhin mangelhaft und ein wesentlicher Fortschritt hin zu mehr Diversität nicht bemerkbar. Die einzige Ausnahme stellt der kleine nationale Kanal "Maestro" dar. Die führenden landesweiten TV-Stationen stehen weiterhin unter starkem Einfluss, während die Printmedien relativ frei von Druck und Einschüchterung agieren können. Doch abgesehen von der verhältnismäßig freien Atmosphäre, steht die unabhängige Presse vor anderen Herausforderungen. Da die Regierung großen Druck auf Unternehmen und die Privatwirtschaft ausübt, ist es fast unmöglich diese für den Inseratkauf zu gewinnen, wenn regelmäßig kritischer Inhalt publiziert wird.

Die drei großen landesweiten TV-Stationen, der Öffentliche Rundfunk, Imedi TV und Rustavi 2 berichten weiterhin sehr einseitig und parteiisch. Die mangelnde Transparenz der Eigentümerverhältnisse der beiden letztgenannten Sender, die im Ausland registriert sind, stärkt den Verdacht einer engen Bindung zur Regierungspartei.

(Human Rights Centre: Annual Human Rights Report for 2010 - Georgia, 14.03.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.

Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.

Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.

Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt.

Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.

(Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

(Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.

Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden

(Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14676/, Zugriff 18.7.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2011)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.

Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.

Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.

Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).

Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.

Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleibt die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 20.7.2011)

Nichtregierungsorganisationen

Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die die Einrichtung oder Arbeit von NRO in irgendeiner Form behindern. Vielmehr sind tausende NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 20.7.2011)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 20.7.2011)

Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.

(Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 20.7.2011)

Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner 2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004 6.654 Insassen. Die Kapazitäten aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei 24.720. Die ständig steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.

(Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616, Zugriff 20.7.2011 / Civil.ge: Public Defender's 2010 Human Rights Report, 4.4.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 20.7.2011)

Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen.

Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs [Anm. 2008] besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:

Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen.

Zugang zu medizinischer Versorgung

Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung für alle zugänglich und im Vergleich zu anderen Ländern auch kostengünstiger. Es gibt einen generellen Plan, wonach jeder Georgier innerhalb von 15 Minuten eine Einrichtung der medizinischen Grundversorgung erreichen können soll. 95% der Bevölkerung sind hiervon abgedeckt, die restlichen fünf Prozent leben in Bergregionen.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. Zur Korruption ist im Allgemeinen in Bereichen, wo die Bürger mit staatlichen Institutionen zu tun haben, dramatisch gesunken und kommt im sogenannten Low-Level-Bereich so gut wie nicht mehr vor. Außerdem wurden die Ärzte früher so schlecht bezahlt, dass sich die Patienten verpflichtet fühlten, zusätzliche Zahlungen zu leisten. Da die Löhne des medizinischen Personals gestiegen sind, hat sich diese Einstellung mittlerweile verändert. Weiters ist es zumeist nicht mehr notwendig, dass die Familien Bettzeug oder Nahrungsmittel mitbringen, obwohl es hier auch Ausnahmen gibt.

Obwohl es Unterschiede in der medizinischen Versorgung zwischen Tbilisi und den Regionen gibt wurde angemerkt, dass es in jeder Region mindestens ein gutes Krankenhaus gibt, das mit adäquaten Geräten und gutem Personal ausgestattet ist. Auch die medizinische Grundversorgung in den Dörfern ist gut.

Verfügbarkeit von Medikamenten

Ein sehr breites Spektrum an Medikamenten ist in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Ein Rezept braucht man ausschließlich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet und verkauft werden könnten. Alle anderen Medikamente - einschließlich Antibiotika - sind in den Apotheken ohne Rezept erhältlich. Das Problem hier ist, dass Ärzte in Georgien traditionell sehr viele und teure Medikamente verschreiben, die von den Patienten oft nicht bezahlt werden können.

Hepatitis

Hepatitis sowie die meisten Folgerkrankungen (z.B. Leberzirrhose) können in Georgien behandelt werden. Lebertransplantationen sind nicht möglich. Diese Operation kann in Aserbaidschan oder in der Türkei durchgeführt werden und der Spender muss selbst gefunden werden. Die Kosten dafür wurden mit ca. 100 000 - 170 000 GEL angegeben.

Hepatitis-Behandlung wird weder vom Staat noch von einer privaten Versicherung übernommen, das heißt, der Patient muss für die Kosten selbst aufkommen. Die Kosten und die Behandlungsdauer hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL

bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL

Bei der Behandlung in der HEPA Klinik kommen die Patienten einmal die Woche in die Klinik und erhalten eine Injektion mit Interferon. Zusätzlich werden zuhause Tabletten eingenommen. Bei Problemen können die Patienten die Klinik kontaktieren. Der Patient bezahlt das Interferon, die dazugehörigen Tabletten erhält er kostenlos von der Pharmafirma. Drogenabhängige Hepatitis-Patienten müssen vor der Behandlung einen Entzug machen.

Im Normalfall schließen die Patienten die Behandlung erfolgreich ab, da die Kosten aber sehr hoch sind, beenden ca. 10% der Patienten die Behandlung wegen finanziellen Engpässen zu einem früheren Zeitpunkt. 10-15% der Patienten können ihre Behandlung selbst zahlen, andere versuchen durch Verkauf von Autos oder auch Häuser etc. das notwendige Geld zu lukrieren. Auch Familie oder Freunde legen zusammen, um die Behandlung zu finanzieren. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der Republik Bank aufzunehmen. Als ehemaliger Drogensüchtiger wird man jedoch von der Bank als nicht kreditwürdig angesehen, in Ausnahmefällen übernimmt die Klinik HEPA eine Bürgschaft für ihre Patienten. Im Vergleich sind die Kosten der Hepatitis Behandlung in Georgien niedriger als in den meisten anderen Ländern. Früher kamen viele Russen zur Behandlung - heute ist dies aufgrund des Augustkrieges 2008 nicht mehr so einfach möglich. Georgier, die in Russland leben, würden lieber ins Heimatland zur Behandlung zurückkommen. Auch aus Armenien und Aserbaidschan sind Patienten in der HEPA Klinik in Behandlung, ihre Anzahl beläuft sich in etwa auf 10-15 Personen im Jahr.

Folgen von Hepatitis, wie zum Beispiel Leberzirrhose, können in Georgien behandelt werden. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL. Davon bezahlt 60% der Staat - diese Unterstützung ist nicht auf Zeit limitiert.

(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Da diese, im Wesentlichen auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den, auch im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe orthodoxer Religionszugehörigkeit. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, geboren und lebte vor seiner Ausreise mit seinem volljährigen Sohn in XXXX.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , geboren und lebte vor seiner Ausreise mit seinem volljährigen Sohn in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Grundschulbildung und studierte in weiterer Folge Medizin. Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er in einem staatlichen Krankenhaus in XXXX, Russische Föderation, und in weiterer Folge als selbständiger Apotheker in XXXX, Georgien.Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Grundschulbildung und studierte in weiterer Folge Medizin. Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er in einem staatlichen Krankenhaus in römisch 40 , Russische Föderation, und in weiterer Folge als selbständiger Apotheker in römisch 40 , Georgien.

Der Beschwerdeführer reiste - gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn XXXX - am 13.01.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste - gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn römisch 40 - am 13.01.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben derzeit ein Onkel sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Mit Schreiben vom 07.02.2012 teilte die Stadtpolizei XXXX mit, dass am selben Tage gegen den Sohn des Beschwerdeführers Erhebungen wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingeleitet worden seien. Der Sohn des Beschwerdeführers sei verdächtig, in einem Selbstbedienungsgeschäft in XXXX sieben Flaschen Wodka im Wert von EUR 91,-- gestohlen zu haben.Mit Schreiben vom 07.02.2012 teilte die Stadtpolizei römisch 40 mit, dass am selben Tage gegen den Sohn des Beschwerdeführers Erhebungen wegen des Verdachts des Ladendiebstahls eingeleitet worden seien. Der Sohn des Beschwerdeführers sei verdächtig, in einem Selbstbedienungsgeschäft in römisch 40 sieben Flaschen Wodka im Wert von EUR 91,-- gestohlen zu haben.

Aus der dem Abschlussbericht der Stadtpolizei XXXX vom 10.02.2012 beigefügten Beschuldigtenvernehmung geht insbesondere hervor, dass der Sohn des Beschwerdeführers laut eigenen Angaben sieben Flaschen Wodka unter seiner Kleidung versteckt habe, die er nach Verlassen des Geschäftes selbst konsumieren habe wollen.Aus der dem Abschlussbericht der Stadtpolizei römisch 40 vom 10.02.2012 beigefügten Beschuldigtenvernehmung geht insbesondere hervor, dass der Sohn des Beschwerdeführers laut eigenen Angaben sieben Flaschen Wodka unter seiner Kleidung versteckt habe, die er nach Verlassen des Geschäftes selbst konsumieren habe wollen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurden dem Asylgerichtshof zwei Polizeiberichte des Landespolizeikommandos für XXXX betreffend den Beschwerdeführer selbst und seinen Sohn übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn am 06.03.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt worden sind.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurden dem Asylgerichtshof zwei Polizeiberichte des Landespolizeikommandos für römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer selbst und seinen Sohn übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn am 06.03.2012 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles und Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden sind.

Der Beschwerdeführer wurde von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann überdies, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hatte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt. Mangels Vorlage von Personaldokumenten oder sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, aus den vorgelegten Unterlagen und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung).

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

In der Beschwerde wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht ausreichend konkret begründet. Auch von Amts wegen vermag der erkennende Senat keinen Verfahrensfehler zu erkennen.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der ins Treffen geführten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:

Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates äußerst vage und in sich sowie auch im Hinblick auf die Ausführungen seines volljährigen Sohnes widersprüchlich.

So brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 vor, er habe am XXXX gemeinsam mit seinem Sohn an einer Demonstration gegen die georgische Regierung teilgenommen. Dabei seien sein Sohn und er festgenommen und erst nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Während dieser Zeit habe ihm die Regierung seine Apotheke weggenommen. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er nicht um seine Apotheke kämpfen werde. Der Sohn des Beschwerdeführers führte in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 zunächst aus, er und sein Vater seien "gegen die Regierung" und hätten deshalb am XXXX an einer Demonstration teilgenommen. Im Zuge dessen seien sie von der Polizei festgenommen, drei Monate inhaftiert und geschlagen worden. Nach der Freilassung hätten sie erfahren, dass die Regierung ihre Apotheke "weggenommen" habe.So brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 vor, er habe am römisch 40 gemeinsam mit seinem Sohn an einer Demonstration gegen die georgische Regierung teilgenommen. Dabei seien sein Sohn und er festgenommen und erst nach drei Monaten wieder freigelassen worden. Während dieser Zeit habe ihm die Regierung seine Apotheke weggenommen. Er sei nur unter der Bedingung freigelassen worden, dass er nicht um seine Apotheke kämpfen werde. Der Sohn des Beschwerdeführers führte in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2012 zunächst aus, er und sein Vater seien "gegen die Regierung" und hätten deshalb am römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen. Im Zuge dessen seien sie von der Polizei festgenommen, drei Monate inhaftiert und geschlagen worden. Nach der Freilassung hätten sie erfahren, dass die Regierung ihre Apotheke "weggenommen" habe.

Verwundern müssen bereits die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufstätigkeit. So gab er in seiner Einvernahme am 19.01.2012 zunächst an, die in XXXX geführte Apotheke bis zu seiner Verhaftung im XXXX betrieben zu haben ("Bis zu meiner Verhaftung. Bis zum XXXX. Bis XXXX. Wir wurden während der Kundgebungen verhaftet."). Auf die Frage, was er danach gearbeitet habe, korrigierte sich der Beschwerdeführer und führte aus, in der Apotheke bis zu der "im Mai dieses Jahres" erfolgten Verhaftung gearbeitet zu haben und änderte schlussendlich das Datum dahingehend, dass er "bis zum XXXX" in der Apotheke beschäftigt gewesen sei.Verwundern müssen bereits die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufstätigkeit. So gab er in seiner Einvernahme am 19.01.2012 zunächst an, die in römisch 40 geführte Apotheke bis zu seiner Verhaftung im römisch 40 betrieben zu haben ("Bis zu meiner Verhaftung. Bis zum römisch 40 . Bis römisch 40 . Wir wurden während der Kundgebungen verhaftet."). Auf die Frage, was er danach gearbeitet habe, korrigierte sich der Beschwerdeführer und führte aus, in der Apotheke bis zu der "im Mai dieses Jahres" erfolgten Verhaftung gearbeitet zu haben und änderte schlussendlich das Datum dahingehend, dass er "bis zum XXXX" in der Apotheke beschäftigt gewesen sei.

Während der Beschwerdeführer überdies zunächst ausführte, von 1984 bis 1986 als Therapeut in XXXX gearbeitet und danach geheiratet sowie die Apotheke in XXXX betrieben zu haben, gab er wenig später auf die Frage, wie lange er als Apotheker gearbeitet habe, an, diesen Beruf "vier oder fünf Jahre" ausgeübt zu haben. Auf Vorhalt, wonach er ausgeführt habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Georgien geheiratet und dann als Apotheker gearbeitet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er "habe während des Studiums geheiratet", also im Jahr XXXX. In weiterer Folge seien sie nach XXXX zurückgekehrt, wo er bis zum Jahr 1986 beschäftigt gewesen sei.Während der Beschwerdeführer überdies zunächst ausführte, von 1984 bis 1986 als Therapeut in römisch 40 gearbeitet und danach geheiratet sowie die Apotheke in römisch 40 betrieben zu haben, gab er wenig später auf die Frage, wie lange er als Apotheker gearbeitet habe, an, diesen Beruf "vier oder fünf Jahre" ausgeübt zu haben. Auf Vorhalt, wonach er ausgeführt habe, dass er nach seiner Rückkehr nach Georgien geheiratet und dann als Apotheker gearbeitet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er "habe während des Studiums geheiratet", also im Jahr römisch 40 . In weiterer Folge seien sie nach römisch 40 zurückgekehrt, wo er bis zum Jahr 1986 beschäftigt gewesen sei.

Im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers muss zudem verwundern, dass sein Sohn lediglich angegeben hatte, der Beschwerdeführer habe vor seiner Arbeit in der Apotheke Patienten zu Hause empfangen, "sonst" jedoch "keine Arbeiten ausgeübt". Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet zu haben.

Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, sind aber insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers und seines Sohnes hinsichtlich des Fluchtvorbringens widersprüchlich:

So benannten der Beschwerdeführer und sein Sohn bereits den Zeitpunk des Erscheinens bei der Demonstration unterschiedlich. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.01.2012 vorbrachte, gegen Nachmittag oder Abend, vielleicht um 14 Uhr zur Kundgebung gegangen zu sein ("Am XXXX bin ich zur Kundgebung gegangen. Das war gegen Nachmittag oder Abend. Ich weiß es nicht mehr genau, vielleicht 14.00 Uhr."), brachte sein Sohn vor, sie seien "gegen Mittag" zur Demonstration gegangen ("Als sie angefangen hat, am XXXX, gegen Mittag. An die Uhrzeit kann ich mich nicht erinnern."). Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer das Datum der Kundgebung in diesem Zusammenhang mit "XXXX" bezeichnete.So benannten der Beschwerdeführer und sein Sohn bereits den Zeitpunk des Erscheinens bei der Demonstration unterschiedlich. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.01.2012 vorbrachte, gegen Nachmittag oder Abend, vielleicht um 14 Uhr zur Kundgebung gegangen zu sein ("Am römisch 40 bin ich zur Kundgebung gegangen. Das war gegen Nachmittag oder Abend. Ich weiß es nicht mehr genau, vielleicht 14.00 Uhr."), brachte sein Sohn vor, sie seien "gegen Mittag" zur Demonstration gegangen ("Als sie angefangen hat, am römisch 40 , gegen Mittag. An die Uhrzeit kann ich mich nicht erinnern."). Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer das Datum der Kundgebung in diesem Zusammenhang mit "XXXX" bezeichnete.

Darüber hinaus konnte insbesondere der Sohn des Beschwerdeführers die Zeit der angeblichen dreimonatigen Inhaftierung lediglich äußerst vage schildern. So gab dieser auf die Frage nach dem Ablauf

der Anhaltung unkonkret an, sie seien "manchmal ... geschlagen,

manchmal einvernommen" worden. Auch seien sie beschuldigt worden, den Tod eines Polizisten verursacht zu haben. Auf die Frage, wie sie dessen Tod verursacht hätten sollen, brachte der Sohn des Beschwerdeführers ausweichend vor, dies nicht genau zu wissen; es habe sich herausgestellt, dass ein Wagen der Begleiter der Opposition einen Polizisten überfahren habe und die Einvernehmenden hätten wissen wollen, was er und sein Vater zu diesem Zeitpunkt gemacht hätten ("Die, die uns einvernommen haben wollten wissen, was wir in dem Zeitpunkt gemacht haben. Ob wir daran Schuld haben oder nicht."). Auf Vorhalt, wonach er niemanden mit einem Auto überfahren habe können, da er bei der Demonstration zu Fuß unterwegs gewesen sei, führte der Sohn des Beschwerdeführers aus, es habe sich um "falsche Anschuldigungen" gehandelt, welche in Georgien oft vorkämen. Dieses Aussageverhalten des Sohnes des Beschwerdeführers vermag insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben, wonach sie "ganz vorne in vorderster Reihe" gestanden seien und er glaube, dass die Polizisten darauf geachtet hätten und er sowie sein Vater dadurch aufgefallen seien, nicht zu überzeugen.

Widersprüchlich sind aber auch die Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Sohnes hinsichtlich der Zeit nach ihrer angeblichen dreimonatigen Anhaltung. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19.01.2012 zunächst angab, sie hätten sich nach ihrer Freilassung erholt und Verwandte besucht, die Apotheke jedoch erst drei Monate nach der Freilassung aufgesucht ("Als wir freigelassen wurden haben wir die Apotheke nach drei Monaten aufgesucht. Bis dahin haben wir uns erholt und Verwandte besucht. [...] Ich war drei Monate lang eingesperrt. Daher habe ich die Apotheke erst nach drei Monaten besucht."), brachte er wenig später vor, zwischen der Freilassung und dem Aufsuchen der Apotheke seien "drei bis vier Tage" vergangen. Demgegenüber führte der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 19.01.2012 aus, er sei "nach der Freilassung" zur Apotheke gegangen. Auf Nachfrage, was das erste gewesen sei, was er nach der Freilassung gemacht habe, brachte der Sohn des Beschwerdeführers jedoch in weiterer Folge vor, sie seien zunächst nach Hause und dann zu Verwandten gegangen; danach hätten sie "das alles bezüglich der Apotheke erfahren".

Während der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 angegeben hatte, dass er und sein Sohn "am nächsten Tag", nachdem er die fremde Person in der Apotheke wahrgenommen habe und daher an einen Anwalt herangetreten sei, von unbekannten Personen, die vor ihrem Haus gewartet hätten, "stark geschlagen" und mit dem Umbringen bedroht worden seien, führte der Sohn des Beschwerdeführers aus, dieser Vorfall habe sich an jenem Tag ereignet, als sie mit der Person in der Apotheke gesprochen hätten ("An diesem Tag ist das passiert."; "An diesem Tag wurden wir zusammengeschlagen."). Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen dem Besuch der Apotheke und dem Überfall vergangen sei, gab der Sohn des Beschwerdeführers jedoch an, es seien "ein paar Tage" gewesen. Auf Vorhalt, wonach er zuvor angegeben habe, dass sich der Überfall am selben Tag ereignet habe, führte der Sohn des Beschwerdeführers wenig überzeugend aus, dies "nicht gesagt" zu haben. Vielmehr habe er vorgebracht, dass sie "gleich nach der Freilassung noch am selben Tag zur Apotheke gegangen" seien.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 vor, die Polizei habe zwar gegen die sie schlagenden Personen ermittelt und diese festgenommen; sie seien jedoch bereits am nächsten Tag wieder entlassen worden. Demgegenüber führte sein Sohn in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 aus, die drei unbekannten Personen seien zwar von der Polizei festgenommen, aber nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Im Widerspruch dazu gab der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 19.01.2012 sodann an, die Personen seien am nächsten Tag freigelassen worden, sodass sie "nichts mehr unternommen" hätten.

Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihn und seinen Sohn schlagenden Personen in seiner Einvernahme am 19.01.2012 von vier Männern sprach ("Es waren insgesamt vier Personen, alles Männer."), während sein Sohn sowohl im Zuge seiner Erstbefragung am 13.01.2012 als auch in seiner Einvernahme am 19.01.2012 vorgebracht hatte, sie seien von drei Personen geschlagen worden ("Eines Tages wurden wir von 3 mir unbekannten Person auf der Straße stark geschlagen.").

Weitere Widersprüche bestehen auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach sie den Männern zwei Tage nach deren Freilassung erneut begegnet und von diesen bedroht worden seien ("Nach zwei Tagen sind sie uns erneut begegnet. Sie sagten "Es hat keine Sinn uns weiter zu verfolgen. Es ist ja klar, dass wir zu ihnen gehören (gemeint ist die Polizei)" Ich sollte meine Apotheke aufgeben und das Land verlassen. Sonst würden sie es mir mit meinem Sohn zeigen."), während sein Sohn ausführte, sie hätten die Männer am zweiten Tag lediglich aus der Ferne gesehen und die Frage, ob es zu einem Gespräch gekommen sei, verneinte sowie angab, sie hätten sich versteckt ("LA: Haben Sie mit denen gesprochen? - AW: Nein, ganz im Gegenteil, wir haben uns versteckt.").

Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 davon sprach, dass "ein Fremder" in seiner Apotheke gearbeitet habe, der ihm vom Erwerb der Apotheke berichtet habe ("Erst als ich gesehen habe, dass ein Fremder in meiner Apotheke arbeitet und er mir sagte, dass er die Apotheke gekauft hat, habe ich mir einen Anwalt genommen." [Hervorhebungen nicht im Original]), während er in seiner Einvernahme am 19.01.2012 - nachdem er zunächst neuerlich von einer männlichen Person gesprochen hatte ("Als ich in der Apotheke die andere Person angetroffen habe, habe ich nach den Umständen gefragt, warum er dort arbeitet. Da sagte er, er habe die Apotheke gekauft."

[Hervorhebungen nicht im Original]) - ebenso wie sein Sohn ausführte, dass eine Frau die Apotheke erworben habe ("Wir stellten fest, dass dort eine andere Person, eine Frau, arbeitete und sagte, dass sie rechtmäßig die Apotheke gekauft habe und alles belegen könne."; "Das war eine Frau, eine ältere Frau. Wer sie genau war, weiß ich nicht, aber ich glaube, es war die Ehefrau von einem Staatsanwalt oder ähnliches. Mein Vater weiß näheres.").

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, weshalb der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung am 13.01.2012 angegeben hatte, ein als Polizist arbeitender Verwandter habe ihnen empfohlen, das Land zu verlassen, während der Beschwerdeführer diesbezüglich von einem Bekannten sprach. Zudem führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nach Rückübersetzung aus, ihm sei gesagt worden, dass er die Stadt und nicht das Land verlassen solle.

Der erkennende Senat zieht die - auch in zahlreichen Medienberichten thematisierten - im XXXX abgehaltenen Demonstrationen und Kundgebungen nicht in Zweifel. Dass der Beschwerdeführer und sein Sohn jedoch aufgrund der (angeblichen) Teilnahme an diesen Demonstrationen drei Monate inhaftiert und Verfolgungen ausgesetzt (gewesen) seien, konnte aufgrund der soeben dargelegten Erwägungen in ihrer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft gemacht werden.Der erkennende Senat zieht die - auch in zahlreichen Medienberichten thematisierten - im römisch 40 abgehaltenen Demonstrationen und Kundgebungen nicht in Zweifel. Dass der Beschwerdeführer und sein Sohn jedoch aufgrund der (angeblichen) Teilnahme an diesen Demonstrationen drei Monate inhaftiert und Verfolgungen ausgesetzt (gewesen) seien, konnte aufgrund der soeben dargelegten Erwägungen in ihrer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft gemacht werden.

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen in Grundzügen; die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde darin jedoch nicht substantiiert bekämpft.

Nicht nachvollziehbar ist zudem der Hinweis in der Beschwerde, aufgrund der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Angaben nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können, weshalb diese als unglaubwürdig zu qualifizieren seien und er überdies in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe, liege "eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör" vor. Vielmehr hat sich das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Sohnes in umfassender Weise befasst und überzeugende Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dargetan.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden kann (vgl. etwa die Erk. des VwGH 13.08.2003, Zl. 2000/08/0203, und 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 uva).Im Übrigen ist zu bedenken, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden kann vergleiche etwa die Erk. des VwGH 13.08.2003, Zl. 2000/08/0203, und 11.09.2003, Zl. 99/07/0062 uva).

Die Widersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seines Sohnes können auch bereits aufgrund deren Häufigkeit nicht - wie in der Beschwerde behauptet - "als Folge einer großen Nervosität und Unsicherheit angesichts des im Herkunftsstaat gerade im Zusammenhang mit den Sicherheitsbehörden Erlebten" abgetan werden. Davon abgesehen betreffen die - oben näher dargelegten - Widersprüche auch wesentliche Details des Fluchtvorbringens.

In Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall aufgrund der insgesamt vagen, teilweise unschlüssigen und unplausiblen sowie in zahlreichen Teilen widersprüchlichen Darstellungen des behaupteten Sachverhalts zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ein insgesamt unglaubwürdiges Vorbringen erstattete und konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation in seinem Herkunftsstaat als "durchschnittlich" bezeichnete. Der Beschwerdeführer verfügt überdies seinem Vorbringen zu Folge über ein abgeschlossenes Medizinstudium und war in der Russischen Föderation als Arzt sowie in Georgien als Apotheker beschäftigt. Im Herkunftsstaat halten sich weiters ein Onkel sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers auf. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen kann daher, auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte, nicht erkannt werden.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation in seinem Herkunftsstaat als "durchschnittlich" bezeichnete. Der Beschwerdeführer verfügt überdies seinem Vorbringen zu Folge über ein abgeschlossenes Medizinstudium und war in der Russischen Föderation als Arzt sowie in Georgien als Apotheker beschäftigt. Im Herkunftsstaat halten sich weiters ein Onkel sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers auf. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte für den notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen kann daher, auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte, nicht erkannt werden.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Georgien nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf die angeführten Länderfeststellungen, woraus sich eine grundsätzliche Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien ergibt; in diesem Zusammenhang wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Georgien nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Georgien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf die angeführten Länderfeststellungen, woraus sich eine grundsätzliche Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien ergibt; in diesem Zusammenhang wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen.

II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 13.01.2012 gestellt. Es ist daher auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 13.01.2012 gestellt. Es ist daher auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben unter Punkt II.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien und der Ausführungen unter Punkt II.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.Vor dem Hintergrund der unter Punkt römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2. kann daher im Zusammenhalt mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im gegenständlichen Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten II.1.1, II.2. und insbesondere II.3. nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im gegenständlichen Beschwerdefall unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.1, römisch zwei.2. und insbesondere römisch zwei.3. nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen würden und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sozialstaatlicher Leistungen und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Georgien in seiner Existenz bedroht wäre.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Georgien in seiner Existenz bedroht wäre.

Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Georgien betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was die Problematik des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Georgien betrifft, so ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 19.01.2012 an, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und wies in seiner Beschwerde erstmals auf seine Erkrankung an Hepatitis C hin.

Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden kann, ist die Behandelbarkeit von Hepatitis C in Georgien gegeben. Die Ausführung in der Beschwerde, wonach die entsprechende ärztliche Betreuung in Georgien "nicht in der gebotenen Form gewährleistet" sei, geht daher ins Leere.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung - auch im Hinblick auf eine Behandlung von Hepatitis C - in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien (hinsichtlich der in Rede stehenden Erkrankung) erreichen im vorliegenden Fall - angesichts der in Georgien gewährleisteten grundlegendsten medizinischen Versorgung sowie der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers - die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung - auch im Hinblick auf eine Behandlung von Hepatitis C - in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien (hinsichtlich der in Rede stehenden Erkrankung) erreichen im vorliegenden Fall - angesichts der in Georgien gewährleisteten grundlegendsten medizinischen Versorgung sowie der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers - die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Georgien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Georgien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Georgien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Georgien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Der Beschwerdeführer reiste am 13.01.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich nunmehr als unbegründet erweist. Der Beschwerdeführer hält sich seither durchgehend in Österreich auf und verbrachte somit einen Zeitraum von rund drei Monaten im Bundesgebiet.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet. Bezüglich des Beschwerdeführers ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein volljähriger Sohn gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen sind, sodass diesbezüglich ebenfalls kein Eingriff in das bestehende Familienleben vorliegt. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist somit nicht anzunehmen.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet. Bezüglich des Beschwerdeführers ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein volljähriger Sohn gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen sind, sodass diesbezüglich ebenfalls kein Eingriff in das bestehende Familienleben vorliegt. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist somit nicht anzunehmen.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer zwar in Österreich unbescholten ist, jedoch gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und den bisherigen, erst rund drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützte und sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahren auch bewusst sein musste (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben überdies ein Onkel sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hatte, auch im Falle seiner Rückkehr wieder problemlos in die georgische Gesellschaft eingliedern wird können.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der Beschwerdeführer zwar in Österreich unbescholten ist, jedoch gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und den bisherigen, erst rund drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützte und sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer des Asylverfahren auch bewusst sein musste vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben überdies ein Onkel sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer, der den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hatte, auch im Falle seiner Rückkehr wieder problemlos in die georgische Gesellschaft eingliedern wird können.

Der Beschwerdeführer wurde zudem während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt; der Beschwerdeführer ist auch aktuell nicht in der Lage für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln aufzukommen. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Insbesondere vor dem Hintergrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von rund drei Monaten kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers daher keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Asylgründe. Die belangte Behörde hat - wie bereits oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der maßgebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer (neuerlich) zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.06.2007, 2007/01/0479; 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Asylgründe. Die belangte Behörde hat - wie bereits oben erwähnt - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der maßgebliche Sachverhalt ist somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer (neuerlich) zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.06.2007, 2007/01/0479; 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017 ua.).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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