Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 422803-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.588-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.588-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 iVm. § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlichrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich
Spruchteil I als unbegründet abgewiesen.Spruchteil römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 17.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.588-BAW, hinsichtlich Spruchteil II wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.588-BAW, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch zwei behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und seinen beiden minderjährigen Geschwistern XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu den Zlen. D15 422800-1/2011 D15 422801-1/2011 und D15 422802-1/2011) nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 und seinen beiden minderjährigen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu den Zlen. D15 422800-1/2011 D15 422801-1/2011 und D15 422802-1/2011) nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 02.09.2009 (Erstbefragung), am 19.03.2010 und am 21.09.2011 niederschriftlich einvernommen, wobei sie zum fluchtauslösenden Ereignis im Wesentlichen erklärte, dass dieses in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anstellung des Vaters des Beschwerdeführers im Innenministerium in der Abteilung für gesellschaftliche Sicherheit stehe. Der Vater habe diese Arbeit kündigen wollen, woraufhin ihm seitens seines Arbeitgebers respektive von Kadyrows Leuten gedroht worden sei. Letztlich sei der Vater spurlos verschwunden. Die Mutter befürchte im Falle einer Rückkehr die Verfolgung ihrer gesamten Familienangehörigen, zumal ihre eigenen Angehörigen und die Angehörigen des Vaters des Beschwerdeführers dort Probleme zu gewärtigen hätten.
Die Mutter erklärte betreffend ihre minderjährigen Kinder - also auch betreffend den Beschwerdeführer -, dass diese sich seit der Geburt ständig bei ihr befinden würden und für diese die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten würden. Darüber hinaus hätten diese keine eigenen Fluchtgründe.
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 02.09.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Nachweis seiner Identität brachte er eine Geburtsurkunde in Vorlage. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Die Reise in das Bundesgebiet sei von einem Freund seines Vaters organisiert worden.
Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei seiner Mutter sein wolle.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wurde eingangs festgehalten, dass eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache möglich sei.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte er, an Epilepsie zu leiden. Er habe im Bundesgebiet vor etwa einem Jahr seinen ersten Anfall gehabt und nehme dahingehend Medikamente. Der Beschwerdeführer legte entsprechende medizinische Unterlagen vor.
Auf Befragung tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner im Bundesgebiet bereits erfolgten Integration.
Der Beschwerdeführer erklärte zum Ausreisegrund, dass er diesen zum Zeitpunkt der Ausreise gar nicht gewusst habe. Erst im Bundesgebiet habe er bemerkt, dass seine Mutter immer weine und Stress habe. Schließlich habe ihm die Mutter die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat genannt. Es sei in der Folge zum Streit gekommen und habe der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag seinen ersten epileptischen Anfall gehabt. Im Rahmen einer Kontrolle sei schließlich Epilepsie festgestellt worden.
Seine Mutter habe ihm von der Arbeit des Vaters erzählt und gemeint, dass sie im Falle einer Rückkehr verschwinden bzw. umgebracht werden würden.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.588-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.588-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe sich auf das Vorbringen seiner Mutter bezogen und keine eigene Gefährdung geltend gemacht, weshalb im Fall des Beschwerdeführers - wie im Verfahren seiner Mutter - keine asylrelevante Gefährdung festgestellt werden habe können.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen, jedoch nicht zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe seiner Abschiebung infolge adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht entgegen und hätten sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 17.11.2011 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen den Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. In der Folge finden sich insbesondere Ausführungen zum Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 17.11.2011 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen den Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. In der Folge finden sich insbesondere Ausführungen zum Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers.
Insbesondere wird moniert, dass die belangte Behörde die Stellungnahmen der Mutter des Beschwerdeführers vom 30.09.2011 und 03.10.2011 im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Verweis im angefochtenen Bescheid der Mutter, wonach auf die beigebrachte Stellungnahme aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht einzugehen gewesen sei, greife zu kurz. In diesem Zusammenhang wurde vollinhaltlich auf das Vorbringen in den Stellungnahmen vom 30.09.2011 und 03.10.2011 verwiesen.
In der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird zum Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, dass dieser an Epilepsie leide, was eine ständige Überwachung und Kontrolle notwendig mache.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden nachfolgende medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht:
Kurzbefund nach ambulanter Begutachtung des XXXX vom 04.02.2010, Zustand nach fraglichem Epilepsieanfall, akute Belastungsreaktion, Verdacht auf PTSD;Kurzbefund nach ambulanter Begutachtung des römisch 40 vom 04.02.2010, Zustand nach fraglichem Epilepsieanfall, akute Belastungsreaktion, Verdacht auf PTSD;
Befundbericht vom 10.03.2010 einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie betreffend den Sohn XXXX;Befundbericht vom 10.03.2010 einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie betreffend den Sohn römisch 40 ;
Vorläufiger Entlassungsbericht des XXXX vom 10.02.2011, in dem ein stationärer Aufenthalt vom 07.02.2010 bis 10.02.2010 angeführt ist und die Entlassungsdiagnose 1. generalisierter Krampfanfall, patholog. EEG sowie der Nebenbefund Akne vulg. gestellt wurde.Vorläufiger Entlassungsbericht des römisch 40 vom 10.02.2011, in dem ein stationärer Aufenthalt vom 07.02.2010 bis 10.02.2010 angeführt ist und die Entlassungsdiagnose 1. generalisierter Krampfanfall, patholog. EEG sowie der Nebenbefund Akne vulg. gestellt wurde.
Arztkurzbriefe sowie Rezepte desXXXX vom 27.09.2010, 21.03.2011 und vom 14. oder 19.09.2011 (Datum unleserlich);
Entlassungsbericht des XXXX vom 16.08.2010 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 07.08.2010 bis 09.08.2010 in dem die Diagnose Grand-mal-Anfall am 07.08.2010 bei bekannter Grand-mal-Epilepsie gestellt wurde.Entlassungsbericht des römisch 40 vom 16.08.2010 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 07.08.2010 bis 09.08.2010 in dem die Diagnose Grand-mal-Anfall am 07.08.2010 bei bekannter Grand-mal-Epilepsie gestellt wurde.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 09 10.588-BAW, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 02.09.2009 (AS 21-31) und am 21.09.2011 (AS 91-94), die Beschwerde vom 17.11.2011 (AS 169-199), Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter, Zl. 09 10.587-BAW, beinhaltend deren niederschriftlichen Einvernahmen, die von der Mutter im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen und die eingeholten Anfragebeantwortungen sowie Einsicht in die Verwaltungsakten der beiden minderjährigen Geschwister, Zlen. 09 10.589-BAW und 09 10.590-BAW.
I.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und führt den im Spruch angeführten Namen. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.
Im Bundesgebiet halten sich seine Mutter und seine beiden minderjährigen Geschwister (Beschwerdeführer zu D15 422800-1/2011, D15 422801-1/2011 und D15 422802-1/2011) auf.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt.
Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 5-39 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 5-39 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.
Im Rahmen eines Familienverfahrens haben alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Mutter wurde unter einem im Erkenntnis der Mutter abschließend einer Beurteilung unterzogen. Im Fall des Beschwerdeführers war sohin betreffend Asyl (Spruchpunkt I) auf die Begründung im Erkenntnis der Mutter vom heutigen Tag (Zl. D15 422800-1/2011/3E) zu verweisen.Das Fluchtvorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Mutter wurde unter einem im Erkenntnis der Mutter abschließend einer Beurteilung unterzogen. Im Fall des Beschwerdeführers war sohin betreffend Asyl (Spruchpunkt römisch eins) auf die Begründung im Erkenntnis der Mutter vom heutigen Tag (Zl. D15 422800-1/2011/3E) zu verweisen.
Die entsprechenden Passagen im Erkenntnis der Mutter, die auch für den Beschwerdeführer Gültigkeit besitzen, lauten wie folgt:
"Der erkennende Senat hält eingangs fest, dass sich die nachfolgenden beweiswürdigenden Überlegungen ausschließlich mit der Frage einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer minderjährigen Kinder befassen. Auch die Situation im Herkunftsstaat wird lediglich in diesem Ausmaß beleuchtet.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 15-49 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 15-49 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat betreffend Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzen bzw. konkretisieren konnte.Das Bundesasylamt hat betreffend Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzen bzw. konkretisieren konnte.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben konnte.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe.
Auch waren die von ihr dargelegten Ausreisegründe - Furcht vor Verfolgung in Zusammenhang mit ihrem Ehemann, der für Kadyrow gearbeitet haben soll und nach dem Versuch seine Anstellung zu kündigen, verschwunden sein soll - nicht geeignet, eine glaubhafte Bedrohungssituation bzw. Furcht vor Verfolgung darzulegen.
Unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen, der Stellungnahmen und der Beschwerde stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt dar:
In den 1990er Jahren habe der Ehemann der Beschwerdeführerin für das Innenministerium in Tschetschenien gearbeitet. Im Jahr 2007 habe es an die ehemaligen Mitarbeiter eine Aufforderung gegeben, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen und sei ihr Ehemann dieser Aufforderung gefolgt. Der Ehemann sei ab dem Jahr 2007 einer Anstellung im Innenministerium in der Abteilung für gesellschaftliche Sicherheit nachgegangen.
Im Jahr 2009 habe der Ehemann aufgrund der massiv menschenrechtsverletzenden Politik des Präsidenten Kadyrow und des Staatsapparates seine Stelle zu kündigen versucht, woraufhin dem Ehemann seitens seines Arbeitgebers respektive von Kadyrows Leuten gedroht worden sei.
Unmittelbar vor der geplanten Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern, sei der Bruder ihres Ehemannes schwer verletzt worden.
Auch nach der Schwester ihres Ehemannes soll gefahndet werden.
Im Mai 2009 sei versucht worden, den Sohn der Beschwerdeführerin zu entführen.
Der Ehemann sei in der Folge nach Tschetschenien gereist, um nach dem Bruder zu sehen und seither spurlos verschwunden.
Betreffend ihren eigenen Bruder - einem Geschäftsmann, der Aufträge für die Olympiade in SOTSCHI erhalten habe - erklärte die Beschwerdeführerin, dass dessen Ehefrau samt Kind entführt worden sei.
Ihr Cousin soll wegen Mordes an einem Politiker zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sein.
Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß aufgrund ihres verschollenen Ehemannes. Verstärkt wird diese Befürchtung durch die geschilderten Probleme, die ihre Verwandten im Herkunftsstaat zu gewärtigen hätten.
Der erkennende Senat merkt vorerst an, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen von zwei ausführlichen niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurde mehrmals dazu eingeladen, ihre Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt und ihr Vorbringen letztlich auch versucht, durch eine Recherche im Herkunftsstand einer Überprüfung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin unterfertigte die Einvernahmeprotokolle vom 19.03.2010 und 21.09.2011 nach Rückübersetzung vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Soweit die belangte Behörde sich nicht weiter mit den übermittelten Stellungnahmen vom 30.09.2011 und vom 03.10.2011 auseinandergesetzt hat und sie dies mit der bereits festgestellten, mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens begründete, war dem im Ergebnis zuzustimmen, da in den beiden Stellungnahmen das bereits in den Einvernahmen dargelegte Vorbringen wiederholt wurde.
Für den erkennenden Senat ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb in der Stellungnahme vom 30.09.2011 die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin während der niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2011 releviert wird, in der Folge jedoch genau das in der Einvernahme getätigte Vorbringen in der Stellungnahme abgehandelt wird. In der Beschwerde wird überhaupt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Asylverfahrens gleichlautende und detaillierte Ausführungen getätigt habe. Sie habe in ihren Einvernahmen alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Auch wurde dargelegt, dass es aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen lediglich zu marginalen Missverständnissen gekommen sei.
Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin in beiden Einvernahmen eingangs erklärt, sich in der Lage zu fühlen, die jeweilige Einvernahme durchführen und sich an die Vergangenheit erinnern zu können. Auch hat sie in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Einvernahmeprotokolle nach Rückübersetzung jeweils unterfertigt und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigt. Für Fehlleistungen seitens Verhandlungsleiter bzw. Dolmetscher in den durchgeführten Einvernahmen fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch in den vorgelegten medizinischen Befunden finden sich insbesondere keine Anhaltspunkte, die gegen die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 30.09.2011 und 03.10.2011 deckt sich im Übrigen mit ihren Ausführungen in ihren Befragungen vor dem Bundesasylamt, weshalb diese Ausführungen der Entscheidung zu Grunde zu legen waren. Der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme zum Nachweis der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin war in diesem Zusammenhang sohin nicht näher zu treten.
Der erkennende Senat kann der Behauptung in der Stellungnahme vom 30.09.2011 und in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin ein schlüssiges, nachvollziehbares, gleichlautendes und detailliertes Vorbringen erstattet hat, nicht folgen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Grund ihrer Ausreise und zu ihrer drohenden Verfolgung stellt sich zwar nicht widersprüchlich dar, blieb jedoch in den entscheidenden Passagen oberflächlich, detailarm, unplausibel und vor allem in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin ist eine gebildete und intelligente Frau, was aufgrund ihrer vorgelegten Diplome naheliegt und durch ihre medizinischen Unterlagen von der sie behandelnden Fachärztin bestätigt wird. Unter dieser Prämisse ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine in sich konsistente und substantiierte Fluchtgeschichte darlegen konnte. Ihr gesamtes Vorbringen beruht auf in den Raum gestellte Behauptungen, zu welchen die Beschwerdeführerin überhaupt keine Details nennen kann. Insbesondere ist es ihr auch nicht gelungen einen Zusammenhang zwischen der von ihr behaupteten Verfolgung und jener ihrer Verwandten im Herkunftsstaat darzulegen.
Auch in der Stellungnahme verharrt die Beschwerdeführerin in der Aufzählung von Ereignissen, ohne deren Konnex zu ihrer Verfolgung schlüssig darzulegen. Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 30.09.2011 anhand von allgemeinen Länderinformationen versucht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem asylzweckbezogenen Kontext einzubetten.
Bei der dargelegten Bildung der Beschwerdeführerin ist ihre Unwissenheit zur Tätigkeit ihres Ehemannes nicht nachvollziehbar. Weder zu seiner damaligen Position im Innenministerium vor dem Jahr 1999 noch zu seiner Tätigkeit ab dem Jahr 2007 konnte sie konkrete Ausführungen tätigen und beschränkte sie sich darauf, dass ihr Ehemann im Innenministerium in der Abteilung für gesellschaftliche Sicherheit gearbeitet habe. Auch verantwortete sie sich dahingehend, dass ihr Ehemann ihr nichts erzählt habe.
Am 19.03.2010 erklärte sie, dass ihr Mann bei der Regierung der tschetschenischen Republik gearbeitet habe. Er habe unmittelbar mit dem Präsidenten Kadyrow gearbeitet. (AS 97) Zur Tätigkeit ihres Ehemannes befragt, erklärte sie, dass sie nicht wisse, wo sich sein Büro befunden habe. Er habe über seine Arbeit nicht sprechen dürfen und zur Beschwerdeführerin gemeint, dass sie umso besser schlafe, je weniger sie wissen würde. Gleichzeitig meinte sie jedoch, dass ihr Ehemann alles gewusst habe, was mit Kadyrow in Zusammenhang stehe, weshalb die Jagd auf ihn eröffnet worden sei. Er habe über Folter Bescheid gewusst und gemeint, wie schrecklich dies sei. (AS 105)
Am 21.09.2011 tätigte die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Gefängnis in XXXX Dort würden Leute schwer misshandelt und verhöhnt (laut Protokoll verwöhnt - offensichtlich ein Schreibfehler) Menschen würden dort gefoltert, umgebracht und erniedrigt und Frauen vergewaltigt werden. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass ihr Ehemann nicht dort hingekommen sei. (AS 403)Am 21.09.2011 tätigte die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Gefängnis in römisch 40 Dort würden Leute schwer misshandelt und verhöhnt (laut Protokoll verwöhnt - offensichtlich ein Schreibfehler) Menschen würden dort gefoltert, umgebracht und erniedrigt und Frauen vergewaltigt werden. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass ihr Ehemann nicht dort hingekommen sei. (AS 403)
Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang Recht zu geben, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits erklärte, zur Tätigkeit ihres Ehemannes nichts zu wissen, andererseits vom Gefängnis in XXXX berichtet. Am 19.03.2010 erklärte die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zu wissen, wo ihr Ehemann gearbeitet habe, da dieser ihr keine Details genannt habe. Am 21.09.2011 steigerte sie ihr Vorbringen und erwähnte erstmals einen Ort namens "XXXX", wo Menschen misshandelt und umgebracht werden würden. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass in "XXXX" Leute gefoltert werden würden. Details habe er ihr nicht erzählt. Er habe die Stelle dort zufällig bekommen und habe, nachdem er die Zustände dort gesehen habe, erklärt, kündigen zu wollen (AS 405) In der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird überhaupt erklärt, dass für den verschollenen Ehemann die Erfahrungen in XXXX fluchtauslösend gewesen seien. Dort habe dieser während seines Aufenthaltes Schreie vernommen und habe er von seinen Mitarbeitern erfahren, dass es sich um Festgenommene handeln würde.Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang Recht zu geben, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits erklärte, zur Tätigkeit ihres Ehemannes nichts zu wissen, andererseits vom Gefängnis in römisch 40 berichtet. Am 19.03.2010 erklärte die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zu wissen, wo ihr Ehemann gearbeitet habe, da dieser ihr keine Details genannt habe. Am 21.09.2011 steigerte sie ihr Vorbringen und erwähnte erstmals einen Ort namens "XXXX", wo Menschen misshandelt und umgebracht werden würden. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass in "XXXX" Leute gefoltert werden würden. Details habe er ihr nicht erzählt. Er habe die Stelle dort zufällig bekommen und habe, nachdem er die Zustände dort gesehen habe, erklärt, kündigen zu wollen (AS 405) In der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird überhaupt erklärt, dass für den verschollenen Ehemann die Erfahrungen in römisch 40 fluchtauslösend gewesen seien. Dort habe dieser während seines Aufenthaltes Schreie vernommen und habe er von seinen Mitarbeitern erfahren, dass es sich um Festgenommene handeln würde.
Für den erkennenden Senat zeigt dies deutlich, dass die Beschwerdeführerin basierend auf den mit der Stellungnahme vom 30.09.2011 übermittelten Länderbericht zum Gefängnis XXXX versucht, eine asylzweckbezogene Geschichte zu konstruieren. Das plötzliche Wissen über die konkrete Tätigkeit ihres Ehemannes sowie dessen Fluchtmotiv ist mit ihrer Verantwortung am 19.03.2010, wonach sie über die Tätigkeit ihres Ehemannes, seine Position und den Ort, an welchem dieser gearbeitet habe, nichts wisse, da ihr dieser nichts darüber erzählt habe, nicht vereinbar.Für den erkennenden Senat zeigt dies deutlich, dass die Beschwerdeführerin basierend auf den mit der Stellungnahme vom 30.09.2011 übermittelten Länderbericht zum Gefängnis römisch 40 versucht, eine asylzweckbezogene Geschichte zu konstruieren. Das plötzliche Wissen über die konkrete Tätigkeit ihres Ehemannes sowie dessen Fluchtmotiv ist mit ihrer Verantwortung am 19.03.2010, wonach sie über die Tätigkeit ihres Ehemannes, seine Position und den Ort, an welchem dieser gearbeitet habe, nichts wisse, da ihr dieser nichts darüber erzählt habe, nicht vereinbar.
Laut Beschwerdeführerin soll ihr Ehemann in verantwortungsvoller Position unter Kadyrow gearbeitet haben. Der Ehemann habe sich in Tschetschenien bei seinen Eltern aufgehalten, die Beschwerdeführerin habe in Moskau gelebt, wo sie von ihren Ehemann regelmäßig besucht worden sei.
Die Beschwerdeführerin legte eine "Bestätigung für kinderreiche Familien" vor, wonach laut Anfragebeantwortung vom 16.06.2010 eine derartige Bestätigung für Familien mit drei oder mehreren Kindern ausgegeben wird. Neben der Vorlage verschiedener Unterlagen (Antragsformular, Passfotos, Identitätsausweis der Eltern, Geburtsurkunden der Kinder, Schulbesuchsbestätigung für Kinder zw. 16 und 18 Jahren, etc.) ist auch ein Nachweis der Meldung in Moskau erforderlich. Die Betätigung muss jedes Jahre erneuert werden.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr meint, dass ihr Ehemann nach dem Ansuchen um Kündigung nach Moskau gekommen sei und in der Folge Leute zu den Eltern gefahren seien und die Adresse ihres Ehemannes in Moskau gefordert hätten (AS 99), ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als die Adresse des Ehemannes in Moskau bei dessen verantwortungsvoller Position unter Kadyrow wohl bekannt gewesen sein musste. Auch im Zuge der "Bestätigung für kinderreiche Familien" musste die Meldebestätigung in Moskau vorgelegt werden. Das Die Beschwerdeführerin in Moskau angemeldet war, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass ihre Kinder dort offiziell zur Schule gegangen sind, sie dort aufgrund ihrer Asthmaerkrankung behandelt worden ist und letztlich einen Behinderungsgrad - Invaliditätsgruppe zwei erhalten habe.
Dahingehend war darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2010 tatsachenwidrig behauptete, in Moskau nicht gemeldet gewesen zu sein (AS 95). Am 21.09.2011 erklärte sie jedoch ausdrücklich, dass sie Vergünstigungen für die Kinder bekommen habe wollen, weshalb sie in der Wohnung, die sie gemietet hätten, registriert gewesen seien (AS 401).
Absolut unplausibel ist schließlich auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Posten bereits Anfang des Jahres 2009 gekündigt haben soll und nach Moskau zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gefahren sein soll, obwohl ihm bewusst sein hätte müssen, dass er nach dem Kündigungsansuchen und dem Verlassen Tschetscheniens erheblicher Gefahr ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin hat nämlich am 19.03.2010 erklärt, dass ihr Ehemann ihr bei der Ankunft in Moskau im Frühling 2009 gesagt habe, dass er ernste Probleme in der Arbeit habe. Sie hätte mit niemandem darüber sprechen sollen und hätten sie auch die Telefonnummer geändert und den Kindern in der Schule gesagt, dass sie mit niemanden sprechen sollen. Sie hätten auch ihre sozialen Kontakte eingeschränkt (AS 99).
Abgesehen davon hätte bei dem umfassenden Wissen ihres Ehemannes über Kadyrow und dem Widerwillen ihres Ehemannes im Jahr 2007 die angebotene Stelle für Kadyrow anzunehmen, diesem wohl bewusst sein müssen, dass eine Kündigung und die Ausreise aus Tschetschenien Verfolgungshandlungen nach sich ziehen.
Trotzdem soll der Ehemann sich weiterhin mit der Beschwerdeführerin und den Kindern an der Meldeadresse in Moskau aufgehalten haben.
Schließlich soll der Ehemann in Moskau von zwei Männern aufgesucht worden sein, die ihm erklärt hätten, dass er zurückkehren müsse, andernfalls ihm ernste Folgen drohen würden (AS 99). Wiederum soll ihr Ehemann keine Konsequenzen gezogen haben und sie hätten sich weiterhin an besagter Meldeadresse in Moskau aufgehalten.
Ca. zwei Wochen nach dem Besuch der Männer - laut Stellungnahme vom 30.09.2011 - im Mai 2009 - soll versucht worden sein, den Sohn XXXX zu entführen. Dabei soll der Sohn entkommen und danach bewusstlos geworden sein. Der Sohn XXXX sei danach in zwei Krankenhäusern behandelt worden (AS 109). Auch ein derartiger Krankenhausaufenthalt nach einem Entführungsversuch durch Kadyrows Leute erscheint nicht nachvollziehbar, zumal wohl anzunehmen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall sofort untergetaucht wäre.Ca. zwei Wochen nach dem Besuch der Männer - laut Stellungnahme vom 30.09.2011 - im Mai 2009 - soll versucht worden sein, den Sohn römisch 40 zu entführen. Dabei soll der Sohn entkommen und danach bewusstlos geworden sein. Der Sohn römisch 40 sei danach in zwei Krankenhäusern behandelt worden (AS 109). Auch ein derartiger Krankenhausaufenthalt nach einem Entführungsversuch durch Kadyrows Leute erscheint nicht nachvollziehbar, zumal wohl anzunehmen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall sofort untergetaucht wäre.
Die Beschwerdeführerin meinte schließlich auch, dass sie nach diesem Vorfall zu Bekannten umgesiedelten seien, wo sie sich einen Monat lang bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 19.03.2010 auf Nachfrage auch, dass sie bis einen Monat vor der Abreise (Ende August 2009) an der Adresse in Moskau gelebt habe (AS 95). Am 21.09.2011 erklärte sie auch, dass sie ihren Ehemann zuletzt im August 2009 gesehen habe, da sie zusammen ausreisen hätten wollen.
Es ergibt sich sohin auch eine zeitliche Diskrepanz in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, ist doch bei der Suche nach ihrem Ehemann seit Frühling 2009 und der Entführung ihres Sohnes im Mai 2009 nicht nachvollziehbar, dass sie sich noch bis Ende Juli 2009 an der Meldeadresse in Moskau aufgehalten haben soll.
Bei der dargelegten Angst vor Kadyrow und seinen Leuten ist - wie von der belangten Behörde völlig richtig eingewendet - nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann unmittelbar vor der organisierten Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausgerechnet nach Tschetschenien zurückkehrt, wo sein Bruder schwer verletzt in einem Krankenhaus gelegen sein soll. Bei der dargelegten Verfolgungsangst ist ein derartiges Verhalten - selbst im Lichte der schweren Verletzung des Bruders - nicht nachvollziehbar, zumal sich die Eltern ihres Ehemannes in Tschetschenien aufgehalten haben, um auf den Bruder zu achten.
Die Beschwerdeführerin hat letztlich keinen Konnex zwischen ihrem Fluchtvorbringen und der Verletzung des Bruders ihres Ehemannes herstellen können. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin am 19.03.2010, dass ihr Ehemann wegen dem Bruder vorerst in Moskau geblieben und schließlich nach XXXX gefahren sei. Als er in XXXX angekommen sei, sei er von den Leuten Kadyrows mitgenommen worden (AS 101). Zu den am 03.05.2010 übermittelten Unterlagen betreffend den Bruder (AS 311-321) erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich dabei um die Bestätigung des Städtischen Krankenhauses Moskau über Aufnahme und Behandlung (mit Patientenbrief) des Bruders ihres Ehemannes handle. Bei einem Aufenthalt des Bruders in Moskau im Spital seit 19.08.2009 ist jedoch vollkommen unplausibel, dass der Ehemann aufgrund dieses Bruders nach XXXX gefahren sein soll, wenn dieser doch in Moskau behandelt worden sein soll. Auch die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Zeitpunkt (Ausreise am 30.08.2009) in Moskau befunden. Es ergibt sich sohin einmal mehr, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin vollkommen unnachvollziehbar ist. Im Übrigen erklärte sie zum Bruder ihres Ehemannes, dass dieser überlebt habe (AS 403).Die Beschwerdeführerin hat letztlich keinen Konnex zwischen ihrem Fluchtvorbringen und der Verletzung des Bruders ihres Ehemannes herstellen können. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin am 19.03.2010, dass ihr Ehemann wegen dem Bruder vorerst in Moskau geblieben und schließlich nach römisch 40 gefahren sei. Als er in römisch 40 angekommen sei, sei er von den Leuten Kadyrows mitgenommen worden (AS 101). Zu den am 03.05.2010 übermittelten Unterlagen betreffend den Bruder (AS 311-321) erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich dabei um die Bestätigung des Städtischen Krankenhauses Moskau über Aufnahme und Behandlung (mit Patientenbrief) des Bruders ihres Ehemannes handle. Bei einem Aufenthalt des Bruders in Moskau im Spital seit 19.08.2009 ist jedoch vollkommen unplausibel, dass der Ehemann aufgrund dieses Bruders nach römisch 40 gefahren sein soll, wenn dieser doch in Moskau behandelt worden sein soll. Auch die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Zeitpunkt (Ausreise am 30.08.2009) in Moskau befunden. Es ergibt sich sohin einmal mehr, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin vollkommen unnachvollziehbar ist. Im Übrigen erklärte sie zum Bruder ihres Ehemannes, dass dieser überlebt habe (AS 403).
In der vorangegangenen Einvernahme hat sie bereits erklärt, dass sich der Schwager versteckt halte. Gleichzeitig erklärte sie, dass es ihr aber möglich sei, die zuvor angeführten Dokumente über einen Bekannten ihres Ehemannes von ihrem Schwager zu erhalten (AS 103-105).
Auch das Vorbringen zu ihrem eigenen Bruder, der bekannter Geschäftsführer in Russland sein soll und dessen Frau samt Kind im Zusammenhang mit einem Auftrag für die olympischen Spiele in SOTSCHI entführt worden sein soll, entbehrt jeglichen Zusammenhang zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Daran kann auch die mit Eingabe vom 03.10.2011 übermittelte Suchmeldung nichts ändern, wird darin doch lediglich bestätigt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin versuche, seine verschwundene Frau auch mit legalen Mitteln wiederzufinden. In diesem Zusammenhang ist auf die völlige Beliebigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu verweisen, wenn sie in der Beschwerde zur übermittelten Suchmeldung vom 03.10.2011 (AS 601-603) völlig gegensätzlich erklärt, dass diese im Zusammenhang mit der Schwester ihrer Ehemannes stehe, die nach der Entführung des jüngsten Sohnes, der Verletzung des Schwagers und dem Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, unterzutauchen und seitdem nicht mehr auffindbar sei. Nach dieser soll seit Jahren gefahndet werden.
Auffällig im gegenständlichen Asylverfahren ist, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen aus dem Herkunftsstaat vorgelegt hat. Von den Eltern ihres Ehemannes sei ihr im Jahr 2010 die Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt des Bruders übermittelt worden. Von ihrem Bruder sei ihr im Jahr 2011 die Suchmeldung übermittelt worden. Auch legte die Beschwerdeführerin die Abmeldungen ihrer Kinder von deren Schule vor.
Die Beschwerdeführerin hat sohin zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die völlig losgelöst von ihrem Fluchtvorbringen sind. Irgendein Beweismittel zum Nachweis ihres Fluchtvorbringens hat sie jedoch nicht vorgelegt.
Ihr Vorbringen steht in Zusammenhang mit ihrem Ehemann und konnte sie zu diesem überhaupt keine Beweismittel vorbringen, obwohl offenbar die Möglichkeit dazu bestanden hat, haben die Eltern ihres Ehemannes doch im Jahr 2010 Unterlagen an die Beschwerdeführerin übermittelt. Zumal der Ehemann bei seinen Eltern aufhältig gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, dass die Eltern überhaupt keine Unterlagen, weder zu seiner Ausbildung noch zu seiner Anstellung beim Ministerium in Tschetschenien vor dem Jahr 1999 bzw. seiner Anstellung in Tschetschenien unter Kadyrow von 2007 bis 2009 vorlegen konnten. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Tätigkeit des Ehemannes in der Abteilung für öffentliche Sicherheit unter Kadyrow, die streng vertraulich gewesen sei, ändert nichts daran, dass Unterlagen zur Anstellung des Beschwerdeführers bzw. Unterlagen über dessen Ausbildung existieren müssen. Die Beschwerdeführerin schilderte beispielsweise in diesem Zusammenhang von einer Aufforderung an ihren Ehemann, seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst wieder aufzunehmen.
Am 19.03.2010 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen noch vermeint, dass sie über einen Bekannten die Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt des Bruders ihres Ehemannes besorgen könnte. Ausdrücklich erklärte sie, dass der Bruder ihres Ehemannes ihm die Unterlagen geben werde. (105) Bei der dargelegten möglichen Kontaktaufnahme mit dem versteckt lebenden Bruder ihres Ehemannes ist nicht nachvollziehbar, wieso sie keine Informationen über den Grund der Verletzung des Bruders eingeholt hat. Auch von den Eltern ihres Ehemannes hat sie derartige Informationen nicht eingeholt, sondern - wie von ihr behauptet - letztlich von diesen bloß die Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt des Bruders erhalten.
In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Ehemann mit der Beschwerdeführerin die Flucht geplant haben soll und die Beschwerdeführerin letztlich alleine mit den Kindern losgeschickt habe, um diese in Sicherheit zu bringen. Bei Zutreffen des Vorbringens hätte der Ehemann wohl entsprechende Unterlagen (zB das Kündigungsgesuch) gesammelt und der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens mitgegeben, oder ihr zumindest im Detail seine Probleme geschildert.
Völlig unnachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder von der Schule abgemeldet hat. In der Beschwerde wird dahingehend noch erklärt, dass es für die Beschwerdeführerin insbesondere wichtig gewesen sei, ihren Kindern nach all den vorgefallenen beängstigenden und traumatisierenden Geschehnissen so schnell wie möglich einen normalen Alltag zu verschaffen, wozu ein Schulbesuch gehöre. Eine derartige Planung der schulischen Zukunft der Kinder in jenem Moment, in dem sie für sich und ihre Familie derart intensive Verfolgung befürchtet hat, dass sie als einzigen Ausweg das Verlassen ihres Herkunftsstaates gesehen hat, spricht wohl gegen eine derartige intensive Verfolgung. Kritisch ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin überhaupt nichts betreffend die Vorfälle im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit dem Vater gewusst haben, sondern erst im Bundesgebiet von der Beschwerdeführerin davon erzählt bekommen haben. Auch dies ist nicht nachvollziehbar, waren die Kinder in den letzten Monaten vor der Flucht doch gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in Moskau aufhältig. Auch ihre Beschwerdeausführungen betreffend beängstigende und traumatisierende Geschehnisse ihrer Kinder kann unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht gefolgt werden.
Auch der mit Eingabe vom 30.09.2011 vorgelegte Artikel betreffend den Mord an XXXX (AS 555-557) lässt jeglichen Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin vermissen. Der Cousin der Beschwerdeführerin soll wegen Mordes zu zwanzig Jahren Haft verurteilt worden sei. In dem Artikel werden Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in den Raum gestellt, wobei es sich bei dem genannten Artikel bloß um einen kritischen Internetbeitrag handelt, der darüber hinaus überhaupt nicht mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht.Auch der mit Eingabe vom 30.09.2011 vorgelegte Artikel betreffend den Mord an römisch 40 (AS 555-557) lässt jeglichen Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin vermissen. Der Cousin der Beschwerdeführerin soll wegen Mordes zu zwanzig Jahren Haft verurteilt worden sei. In dem Artikel werden Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in den Raum gestellt, wobei es sich bei dem genannten Artikel bloß um einen kritischen Internetbeitrag handelt, der darüber hinaus überhaupt nicht mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht.
Die Beschwerdeführerin hat sich durch ihr Verhalten - keine aussagekräftigen Beweismittel vorzulegen - auch um die Möglichkeit gebracht, dass die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen im Herkunftsstaat tätigen kann. Wie dargelegt, hat sie jedoch über die Eltern zweifelsfrei Zugang zu Unterlagen betreffend ihren Ehemann und auch die Möglichkeit, sich diese von den Eltern übermitteln zu lassen, gehabt.
Die Nichtvorlage von Beweismitteln zu ihrem Ehemann ist unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen zweifellos gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Im Übrigen hat sich die Konstruiertheit ihres Vorbringens aus ihren unnachvollziehbaren, zusammenhangslosen Ausführungen ergeben und war ihr Vorbringen letztlich auch nicht schlüssig.
Die ausführlichen Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden und auch ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sorgfältig zusammengestellten und gut recherchierten Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Aus den angeführten Quellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation oder in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen oder tschetschenischen Behörden zu werden. Derartige zusätzliche Risikofaktoren konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft darlegen. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen darzulegen, dass ihr Ehemann von Kadyrows Leuten verfolgt worden ist. Weder zur Verfolgung noch zum Verschwinden ihres Ehemannes konnte die Beschwerdeführerin irgendwelche Beweise erbringen.
Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Basis der amtsbekannten Tatsache, wonach Verwandte von mutmaßlichen Gegnern von Kadyrow mit Verfolgungshandlungen zu rechnen haben, ihre Verfolgung bzw. die Verfolgung ihrer Kinder zu konstruieren versucht hat, was ihr - wie zuvor umfassend dargelegt - in keiner Weise gelungen ist. Dementsprechend zielen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte in diesem Zusammenhang vollkommen ins Leere, da die Beschwerdeführerin eine solche Betroffenheit (Verwandte eines mutmaßlichen Gegners von Kadyrow zu sein) nicht glaubhaft darlegen hat können.
In diesem Zusammenhang war abschließend darauf zu verweisen, dass sich die Eltern ihres Ehemannes nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten und auch der Bruder ihres Ehemannes seine schwere Verletzung im Herkunftsstaat behandeln lassen konnte und überlebt hat, wobei ausdrücklich darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Bruders und ihrem Ehemann darlegen hat können.
Aus all diesen Gründen ist eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Kinder im Zusammenhang mit ihrem verschwundenen Ehemann nicht glaubhaft. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist."
In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend die Mutter wurde anschaulich dargelegt, weshalb dem Fluchtvorbringen der Mutter - auf welches sich auch der Beschwerdeführer bezieht - die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Mangels eigener Fluchtgründe haben sich im Falle des Beschwerdeführers sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag wurde am 22.09.2009 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005 idgF zu führen.
II.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Der Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (seine Mutter und seine zwei minderjährigen Geschwister) sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (seine Mutter und seine zwei minderjährigen Geschwister) sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:
II.2.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Mutter des Beschwerdeführers, auf die sich auch der Beschwerdeführer bezogen hat, ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer und seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Mutter des Beschwerdeführers, auf die sich auch der Beschwerdeführer bezogen hat, ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer und seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten.
Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung iSd. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
II.3.2. Im gegenständlichen Fall ist Spruchteil II des angefochtenen Bescheides des Bundeasylamtes und insbesondere die Ermittlungstätigkeit betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall ist Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides des Bundeasylamtes und insbesondere die Ermittlungstätigkeit betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen mangelhaft:
Im Vorfeld der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie (Grand-mal-Epilepsie) leidet und sich aufgrund dessen in ärztlicher Behandlung befindet und medikamentös behandelt wird.
In seiner Einvernahme am 21.09.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass nach seiner Einreise in das Bundesgebiet festgestellt worden sei, dass er an Epilepsie leide. Er nehme seitdem Medikamente.
Die Ausführungen der belangten Behörde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid lauten wie folgt:
"Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung, wurde von Ihrer gesetzlichen Vertreterin für sie nicht behauptet und liegen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor.
Soweit aus den vorgelegten Befunden hervorgeht, dass sie an PTSK sowie an Krampfanfällen leiden, wird auf die Länderfeststellungen insbesondere die Behandlungsmöglichkeiten von Erkrankungen in Ihrem Herkunftsstaat verwiesen."
In der Beschwerde wird insbesondere moniert, dass sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit der Stellungnahme vom 30.09.2011 auseinandergesetzt hat, was im Fall des Beschwerdeführers zutrifft. In dieser Stellungnahme wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet, was eine ständige Überwachung und Kontrolle notwendig mache.
Die belangte Behörde hat sich - wie aus der vorzitierten Passage im angefochtenen Bescheid ersichtlich - lediglich rudimentär mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Bereits die angeführten Erkrankungen entsprechen nicht den Tatsachen.
Soweit die belangte Behörde eine Krankheit namens "PTSK" anführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass damit eine PTSD - eine posttraumatische Belastungsstörung - gemeint ist. Das Bestehen einer derartigen psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer hat sich nicht erhärtet und wurde auch nicht behauptet. Sowohl in der Einvernahme am 21.09.2011 als auch in der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird lediglich die Epilepsie des Beschwerdeführers angeführt. Einziger Hinweis auf das Vorliegen einer PTSD bleibt der ambulante Arztkurzbefund des XXXX vom 04.02.2010, in dem lediglich der Verdacht auf eine PTSD geäußert wurde. In der Folge wurden keine weiteren medizinischen Befunde, die eine derartige Erkrankung nahelegen, vorgelegt, weshalb der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass sich der Verdacht auf das Vorliegen einer PTSD beim Beschwerdeführer nicht erhärtet hat. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer an einer PTSD leidet.Soweit die belangte Behörde eine Krankheit namens "PTSK" anführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass damit eine PTSD - eine posttraumatische Belastungsstörung - gemeint ist. Das Bestehen einer derartigen psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer hat sich nicht erhärtet und wurde auch nicht behauptet. Sowohl in der Einvernahme am 21.09.2011 als auch in der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird lediglich die Epilepsie des Beschwerdeführers angeführt. Einziger Hinweis auf das Vorliegen einer PTSD bleibt der ambulante Arztkurzbefund des römisch 40 vom 04.02.2010, in dem lediglich der Verdacht auf eine PTSD geäußert wurde. In der Folge wurden keine weiteren medizinischen Befunde, die eine derartige Erkrankung nahelegen, vorgelegt, weshalb der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass sich der Verdacht auf das Vorliegen einer PTSD beim Beschwerdeführer nicht erhärtet hat. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer an einer PTSD leidet.
Ausführungen zur Epilepsie des Beschwerdeführers fehlen im angefochtenen Bescheid gänzlich. Trotz zahlreicher vorgelegter medizinischer Unterlagen beschränkt sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer an "Krampfanfällen" leide. Abgesehen davon, dass beim Beschwerdeführer laut vorgelegten medizinischen Unterlagen eine spezifische Form von Epilepsie (Grand-mal-Epilepsie) diagnostiziert wurde, unterlässt es das Bundesasylamt völlig, sich mit dieser Erkrankung in irgendeiner Weise auseinanderzusetzen.
So ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung einer medikamentösen Behandlung und regelmäßiger Kontrollen bedarf. Aus dem Arztkurzbrief des XXXX vom 27.09.2010 geht die Notwendigkeit dreimonatiger Kontrollen hervor. Im aktuellsten vorgelegten Arztkurzbrief des XXXX aus September 2011 geht die Notwendigkeit einer Kontrolle in sechs Monaten hervor. In der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird vollkommen unbestimmt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ständige Überwachung und Kontrolle benötige. Dieses Vorbringen - wie im Übrigen die Epilepsieform - des Beschwerdeführers wird im fortgesetzten Verfahren einer Überprüfung zu unterziehen sein. Insbesondere wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, aktuelle und aussagekräftige medizinische Befunde zur Ausprägung und Verlaufsform seiner Erkrankung vorzulegen. Mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die Erkrankung des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung medikamentös behandelt werden muss sowie laut seiner Behauptung ständiger Überwachung und Kontrolle bedarf, hat sich die belangte Behörde um die Möglichkeit gebracht, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer abschließenden Beurteilung im Lichte des Art. 3 EMRK zu unterziehen. Bereits durch diese mangelnde Ermittlungstätigkeit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im angeführten Ausmaß mit Mangelhaftigkeit belastet.So ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung einer medikamentösen Behandlung und regelmäßiger Kontrollen bedarf. Aus dem Arztkurzbrief des römisch 40 vom 27.09.2010 geht die Notwendigkeit dreimonatiger Kontrollen hervor. Im aktuellsten vorgelegten Arztkurzbrief des römisch 40 aus September 2011 geht die Notwendigkeit einer Kontrolle in sechs Monaten hervor. In der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird vollkommen unbestimmt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ständige Überwachung und Kontrolle benötige. Dieses Vorbringen - wie im Übrigen die Epilepsieform - des Beschwerdeführers wird im fortgesetzten Verfahren einer Überprüfung zu unterziehen sein. Insbesondere wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, aktuelle und aussagekräftige medizinische Befunde zur Ausprägung und Verlaufsform seiner Erkrankung vorzulegen. Mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die Erkrankung des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung medikamentös behandelt werden muss sowie laut seiner Behauptung ständiger Überwachung und Kontrolle bedarf, hat sich die belangte Behörde um die Möglichkeit gebracht, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer abschließenden Beurteilung im Lichte des Artikel 3, EMRK zu unterziehen. Bereits durch diese mangelnde Ermittlungstätigkeit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im angeführten Ausmaß mit Mangelhaftigkeit belastet.
Viel schwerer wiegt jedoch die mangelhafte Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde betreffend die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien, wobei hiezu zu vermerken ist, dass die belangte Behörde sich um diese Möglichkeit bereits mangels Auseinandersetzung mit der Erkrankung des Beschwerdeführers gebracht hat.
Im angefochtenen Bescheid findet sich die lapidare Passage, dass betreffend die Erkrankungen des Beschwerdeführers auf die Länderfeststellungen insbesondere die "Behandlungsmöglichkeiten von Erkrankungen" in seinem Herkunftsstaat verwiesen wird. Welche Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelbar sind, lässt die belangte Behörde offen.
Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat anzuführen. Aber selbst aus den im angefochtenen Bescheid der Mutter zitierten Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass eine medizinische Grundversorgung und auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen (selbst einer PTSD) im Herkunftsstaat gewährleistet sind, Ausführungen betreffend adäquate Behandlungsmöglichkeiten für neurologische Erkrankungen im allgemeinen bzw. spezieller Formen von Epilepsie sind aus den Länderfeststellungen nicht herauslesbar.
Die belangte Behörde hat es sohin unterlassen, Ermittlungsschritte für die Abklärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subisidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist bzw. die Frage seiner Überstellungsfähigkeit, zu setzen.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Feststellungen zur Gesundheitsvorsorge in der Russischen Föderation und Tschetschenien, die bloß in den Bescheid der Mutter Eingang gefunden haben - zwar grundsätzlich zutreffend sind - im konkreten Fall - mangels entsprechender Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. eines allenfalls bestehenden Behandlungsbedarfes - jedoch zu oberflächlich gehalten sind.
Aufgrund des in den vorgelegten Befunden dargelegten Krankheitsbildes des Beschwerdeführers mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung und behaupteter ständiger Überwachung und regelmäßiger Kontrollen, das für einen medizinischen Laien nicht bewertbar ist, wäre die Einholung eines entsprechenden amtsärztlichen/fachärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen, um zu erheben, ob beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziert und wenn ja, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konkret auf sein Krankheitsbild bezogen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen und ob der Beschwerdeführer bei Fehlen einer entsprechenden Behandlung in einen Zustand geraten könnte, der eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde.Aufgrund des in den vorgelegten Befunden dargelegten Krankheitsbildes des Beschwerdeführers mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung und behaupteter ständiger Überwachung und regelmäßiger Kontrollen, das für einen medizinischen Laien nicht bewertbar ist, wäre die Einholung eines entsprechenden amtsärztlichen/fachärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt gewesen, um zu erheben, ob beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziert und wenn ja, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konkret auf sein Krankheitsbild bezogen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen und ob der Beschwerdeführer bei Fehlen einer entsprechenden Behandlung in einen Zustand geraten könnte, der eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten würde.
Es ist sohin nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungsschritte, die im gegebenen Zusammenhang unumgänglich gewesen wären, gesetzt hätte. Im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren wird - unter amtswegig einzuleitenden Untersuchungen - abzuklären sein, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Da zu diesem Zweck neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich scheinen, lässt der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Es ist sohin nicht ersichtlich, dass das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungsschritte, die im gegebenen Zusammenhang unumgänglich gewesen wären, gesetzt hätte. Im nunmehr durch das Bundesasylamt fortzusetzenden Verfahren wird - unter amtswegig einzuleitenden Untersuchungen - abzuklären sein, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Da zu diesem Zweck neuerliche Erhebungen bzw. die Erörterung der Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs unerlässlich scheinen, lässt der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.Die Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu Paragraph 10, AsylG eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
21.05.2012