Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 422800-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.587-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.587-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 iVm. § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlichrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich
Spruchteil I als unbegründet abgewiesen.Spruchteil römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 17.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.587-BAW, hinsichtlich Spruchteil II wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 17.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.587-BAW, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch zwei behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern XXXX; XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D15 422801-1/2011, D15 422802-1/2011 und D15 422803-1/2011) nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern römisch 40 ; römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 422801-1/2011, D15 422802-1/2011 und D15 422803-1/2011) nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde am 02.09.2009 (Erstbefragung), am 19.03.2010 und am 21.09.2011 niederschriftlich einvernommen.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin am 02.09.2009 an, dass sie ihren Herkunftsstaat von MOSKAU am 30.08.2009 illegal mittels LKW verlassen habe und direkt nach Österreich gebracht worden sei. Sie sei gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern und ihrem Neffen (XXXX) ausgereist.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin am 02.09.2009 an, dass sie ihren Herkunftsstaat von MOSKAU am 30.08.2009 illegal mittels LKW verlassen habe und direkt nach Österreich gebracht worden sei. Sie sei gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern und ihrem Neffen (römisch 40 ) ausgereist.
Ein Freund des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe die Ausreise organisiert. Nähere Details seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Leben und jenes ihrer Kinder von der tschetschenischen Regierung bedroht worden sei. Im Mai 2009 sei versucht worden, ihr Kind zu entführen. Ihr Ehemann habe nicht mit ausreisen können, da dessen Bruder eine Woche zuvor von Leuten Kadyrows ins Herz gestochen worden sei. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob dieser noch lebe. Für ihre Kinder würden die gleichen Ausreisegründe gelten wie für die Beschwerdeführerin.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie und ihre Kinder umgebracht werden würden.
Die Beschwerdeführerin brachte ihren Russischen Inlandspass, ausgestellt im Jahr 2003, in Vorlage.
Am 19.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
Eingangs führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sie sich an die Vergangenheit erinnern und konzentrieren und die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten könne. Sie leide an einer psychischen Erkrankung sowie an Asthma, wofür sie entsprechende medizinische Unterlagen in Vorlage brachte.
Aufgrund ihrer schweren Asthmaerkrankung sei sie im Herkunftsstaat als Behinderte - 2. Invaliditätsgruppe - eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund dieser Erkrankung bestimmte Arbeiten nicht durchführen und sei es ihr deshalb auch nicht möglich, Vollzeit zu arbeiten. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes wäre sie im Übrigen überhaupt nicht verpflichtet zu arbeiten.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie einen Russischen Pass besitze, den sie jedoch nur in Kopie mitgenommen habe. Sie legte ihre Diplome vor, woraus ersichtlich sei, dass sie an der Universität studiert habe. Auch legte sie eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin habe sich mit Musik, Sport und Tanz beschäftigt.
Zu allfälligen Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte die Beschwerdeführerin zwei Schwestern (eine Adoptivschwester) an. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Eine Schwester sei verheiratet, der Ehemann der weiteren Schwester sei verschwunden.
Zu ihrer alleinstehenden Schwester erklärte sie, dass diese von ihrem Bruder und ihrem Sohn unterstützt werden würde. Der Sohn sei in der Kadyrow-Armee. Im Herkunftsstaat gebe es viele Verwandte, die zusammenhalten würden.
Die Beschwerdeführerin sei bis zuletzt an einer genannten Adresse in XXXX gemeldet gewesen, habe jedoch bereits seit Jahren in Moskau gelebt. Präzisierend erklärte sie, dass sie bis zum Jahr 1999 in XXXX gelebt habe und dann nach MOSKAU übersiedelt sei. In den Jahren 1997 bis 1999 sei sie mit ihren Familienangehörigen jedoch bereits zwischen XXXX und MOSKAU hin- und hergefahren. Den letzten Monat habe sich die Beschwerdeführerin bei Bekannten in Moskau aufgehalten.Die Beschwerdeführerin sei bis zuletzt an einer genannten Adresse in römisch 40 gemeldet gewesen, habe jedoch bereits seit Jahren in Moskau gelebt. Präzisierend erklärte sie, dass sie bis zum Jahr 1999 in römisch 40 gelebt habe und dann nach MOSKAU übersiedelt sei. In den Jahren 1997 bis 1999 sei sie mit ihren Familienangehörigen jedoch bereits zwischen römisch 40 und MOSKAU hin- und hergefahren. Den letzten Monat habe sich die Beschwerdeführerin bei Bekannten in Moskau aufgehalten.
In Moskau habe die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern und ihrem Neffen gelebt - bis zum Jahr 2007 auch mit ihrem Ehemann. Der Neffe habe seit dem Jahr 2000 bei der Beschwerdeführerin gelebt.
Im Jahr 2007 seien sie allesamt zu den Eltern des Ehemannes nachhause gefahren, wo sich auch ihr Ehemann aufgehalten habe. Sie hätten dort einen oder zwei Monate gewohnt, seien im Anschluss aufgrund des Klimas, das für die Beschwerdeführerin nicht verträglich gewesen sei, nach MOSKAU zurückgekehrt.
In Österreich würden sich eine Tante und ein Cousin ihres Ehemannes aufhalten. Die Beschwerdeführerin erhalte Unterstützung von der Caritas sowie von ihrer Tante und ihrem Cousin.
Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat berufstätig gewesen und ihre Kinder hätten die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin brachte eine Bestätigung der Behörden von MOSKAU in Vorlage, wonach die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund des Kinderreichtums Begünstigungen erhalten habe. Dieser Ausweis müsse jedes Jahr verlängert werden.
In Österreich versuche die Beschwerdeführerin möglichst wenig Umgang mit anderen Personen zu haben, da dies nicht ungefährlich für sie sei.
Nach den Gründen für ihre Ausreise befragt, schilderte die Beschwerdeführerin von Problemen im Zusammenhang mit ihrem Ehemann. Dieser habe für die Regierung der Tschetschenischen Republik gearbeitet. Da er mit den unmenschlichen Methoden, die seitens der Regierung angewendet worden seien, nicht einverstanden gewesen sei, habe er beabsichtigt seine Arbeit mit der Regierung zu beenden. Als Grund habe er die Erkrankung der Beschwerdeführerin angeführt. Ab diesem Zeitpunkt sei der Ehemann der Beschwerdeführerin bedroht worden und schließlich verschwunden.
Die Beschwerdeführerin schilderte von ihrem Aufenthalt in Moskau aus gesundheitlichen Gründen, da das Klima in Tschetschenien für sie ungeeignet gewesen sei.
Als der Ehemann der Beschwerdeführerin im Frühling 2009 nach Moskau gekommen sei, habe dieser der Beschwerdeführerin erklärt, ernste Probleme zu haben. Die Beschwerdeführerin solle mit niemandem darüber sprechen und ihre sozialen Kontakte einschränken. Auch die Kinder habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, in der Schule mit niemandem darüber zu sprechen bzw. ihre sozialen Kontakte einzuschränken.
Nach ihrem Ehemann sei bei den Eltern aber auch bei der Beschwerdeführerin in Moskau gesucht worden. Zwei Männer seien gekommen und hätten lange mit ihrem Ehemann gesprochen. Nach diesem Gespräch habe der Ehemann der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie nicht in Ruhe gelassen werden würden und wo anders ein neues Leben beginnen müssten.
Ca. zwei Wochen später sei versucht worden, den Sohn der Beschwerdeführerin - XXXX - zu entführen. Auf der Flucht habe er sich den Kopf gestoßen und sei bewusstlos geworden. Leute hätten die Rettung verständigt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn aus dem Krankenhaus abgeholt. Dahingehend verfüge die Beschwerdeführerin über Dokumente. Sie habe ihren Sohn aufgrund dessen Gesundheitszustandes neuerlich in dasselbe Krankenhaus gebracht.Ca. zwei Wochen später sei versucht worden, den Sohn der Beschwerdeführerin - römisch 40 - zu entführen. Auf der Flucht habe er sich den Kopf gestoßen und sei bewusstlos geworden. Leute hätten die Rettung verständigt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sohn aus dem Krankenhaus abgeholt. Dahingehend verfüge die Beschwerdeführerin über Dokumente. Sie habe ihren Sohn aufgrund dessen Gesundheitszustandes neuerlich in dasselbe Krankenhaus gebracht.
Infolge des Entführungsversuches habe sich die Beschwerdeführerin mit ihren Familienangehörigen bis zur Ausreise in einem Wochenendhaus von Bekannten versteckt, um die Ausreise zu organisieren. Dort hätten sie sich ca. einen Monat lang aufgehalten.
Als sie letztlich ausreisefertig gewesen seien, sei ihnen von zuhause telefonisch mitgeteilt worden, dass versucht worden sei, den Schwager der Beschwerdeführerin umzubringen. Dahingehend verfüge die Beschwerdeführerin über Dokumente, aus welchen eine Herzstichverletzung des Schwagers hervorgehe. Ihr Ehemann sei in der Folge in Moskau geblieben und danach nach Tschetschenien gereist. Die Beschwerdeführerin habe mit den Kindern alleine ausreisen müssen. Nach seiner Ankunft in XXXX sei ihr Ehemann von Kadyrows Leuten mitgenommen worden.Als sie letztlich ausreisefertig gewesen seien, sei ihnen von zuhause telefonisch mitgeteilt worden, dass versucht worden sei, den Schwager der Beschwerdeführerin umzubringen. Dahingehend verfüge die Beschwerdeführerin über Dokumente, aus welchen eine Herzstichverletzung des Schwagers hervorgehe. Ihr Ehemann sei in der Folge in Moskau geblieben und danach nach Tschetschenien gereist. Die Beschwerdeführerin habe mit den Kindern alleine ausreisen müssen. Nach seiner Ankunft in römisch 40 sei ihr Ehemann von Kadyrows Leuten mitgenommen worden.
Der Beschwerdeführerin wurden schließlich konkrete Fragen zur Position ihres Ehemannes bei Kadyrow gestellt. Dieser soll laut Beschwerdeführerin für die "gesellschaftliche Sicherheit in der Republik" zuständig gewesen sein. Ihr Ehemann sei Stellvertreter gewesen, sie wisse jedoch die richtige Bezeichnung seiner Position nicht. Der Beschwerdeführer habe diese Position vom Jahr 2007 bis Anfang des Jahres 2009 - Frühling - innegehabt. Die Beschwerdeführerin habe nicht näher nachgefragt und habe ihr Ehemann keine näheren Details zu seiner Arbeit getätigt. Die Beschwerdeführerin könne auch den Leiter der Abteilung nicht nennen. Direkter Vorgesetzter ihres Ehemannes sei Kadyrow selbst gewesen, wobei die Beschwerdeführerin die genauen Hierarchien nicht kenne.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin in den Raum, Dokumente betreffend die Stichverletzung des Schwagers vorlegen zu können. Diese Dokumente würde sie vom Bruder ihres Ehemannes über einen Verwandten erhalten. Der Bruder ihres Ehemannes verstecke sich zurzeit. Auch die Schwester ihres Ehemannes sei verschwunden. Diese sei zur Fahndung ausgeschrieben, wobei die Beschwerdeführerin den Grund hiefür nicht kenne. Die Tochter dieser Schwägerin sei nach XXXX in Sicherheit gebracht worden.In der Folge stellte die Beschwerdeführerin in den Raum, Dokumente betreffend die Stichverletzung des Schwagers vorlegen zu können. Diese Dokumente würde sie vom Bruder ihres Ehemannes über einen Verwandten erhalten. Der Bruder ihres Ehemannes verstecke sich zurzeit. Auch die Schwester ihres Ehemannes sei verschwunden. Diese sei zur Fahndung ausgeschrieben, wobei die Beschwerdeführerin den Grund hiefür nicht kenne. Die Tochter dieser Schwägerin sei nach römisch 40 in Sicherheit gebracht worden.
Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann im September entführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Bundesgebiet befunden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass er von Kadyrows Leuten entführt worden sei, da diese ihren Ehemann bedroht hätten. Ihr Ehemann habe viel gewusst und sie hätten gewollt, dass er weiter für die Regierung arbeite.
In Moskau sei ein Cousin der Beschwerdeführerin beschuldigt worden, einen bekannten Politiker ermordet zu haben.
Die Informationen aus dem Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin vom Freund ihres Ehemannes bezogen, von dem sie aus Sicherheitsgründen lediglich den Vornamen genannt habe.
Erneut zur Tätigkeit ihres Ehemannes befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht wisse, wo sein Büro gewesen sei. Ihr Ehemann habe der Beschwerdeführerin keinerlei Details seiner Tätigkeit genannt. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch, dass ihr Ehemann alles in Zusammenhang mit Kadyrow gewusst habe, weshalb letztlich die Jagd auf ihn begonnen habe.
Zu ihren drei minderjährigen Kindern erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese im Falle einer Rückkehr ebenfalls umgebracht werden würden, da die Kadyrow Leute auch Kinder nicht am Leben lassen würden. Vielmehr würden diese ganze Familien ausrotten.
Die Beschwerdeführerin legte einen Internetauszug vor, wonach es für Tschetschenen unmöglich sei, sich in Moskau registrieren zu lassen.
Nach Rückübersetzung erläuterte die Beschwerdeführerin, dass sie vom Jahr 1999 bis zu ihrer Ausreise mit den Kindern und ihrem Neffen in MOSKAU gelebt habe. In XXXX habe sie zuvor jedoch nicht mit dem Neffen gelebt. Zum Krankenhausaufenthalt ihres Sohnes erklärte sie, dass er zuerst in einem Krankenhaus gewesen sei. Danach sei in einem anderen Krankenhaus die Diagnose abgeklärt worden. Anschließend sei er wieder in das erste Krankenhaus gekommen.Nach Rückübersetzung erläuterte die Beschwerdeführerin, dass sie vom Jahr 1999 bis zu ihrer Ausreise mit den Kindern und ihrem Neffen in MOSKAU gelebt habe. In römisch 40 habe sie zuvor jedoch nicht mit dem Neffen gelebt. Zum Krankenhausaufenthalt ihres Sohnes erklärte sie, dass er zuerst in einem Krankenhaus gewesen sei. Danach sei in einem anderen Krankenhaus die Diagnose abgeklärt worden. Anschließend sei er wieder in das erste Krankenhaus gekommen.
Auch präzisierte sie, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise nicht gewusst habe, ob der Bruder ihres Ehemannes noch am Leben sei oder nicht.
Mit Faxeingabe vom 03.05.2010 wurde eine Bestätigung des Städtischen Krankenhauses Moskau betreffend die Aufnahme und Behandlung des Schwagers der Beschwerdeführerin übermittelt.
Die belangte Behörde befasst in der Folge die Staatendokumentation mit einer Recherche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
In der Anfragebeantwortung vom 16.06.2010 wurde auf eine Auskunft der Österreichischen Botschaft in Moskau verwiesen, wonach personenbezogene Daten, wozu auch Meldedaten zählen, unter Datenschutz fallen würden. Auch die Beantwortung der restlichen vom Bundesasylamt gestellten Fragen würde der Verpflichtung zur Geheimhaltung personenbezogener Daten des Asylantragstellers widersprechen.
In einer weiteren Anfragebeantwortung vom 16.06.2010 wurde betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausweis zur "Bestätigung für kinderreiche Familien" erläutert, dass eine derartige Bestätigung an Familien mit drei oder mehr Kindern ausgegeben werde. Neben der Vorlage verschiedener Unterlagen (Antragsformular, Passfotos, Identitätsausweis der Eltern, Geburtsurkunden der Kinder, Schulbesuchsbestätigung für Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, etc.) sei auch ein Nachweis der Meldung in Moskau erforderlich.
Die "Bestätigung für kinderreiche Familien" müsse jedes Jahr erneuert werden.
Mit Bescheid vom 08.07.2010 bestellte die belangte Behörde eine Sachverständige zur Recherche im Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführerin wurde am 21.09.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte sie, sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Sie könne sich an die Vergangenheit erinnern.
Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie abgesehen von Asthma nunmehr auch psychische Probleme habe und dahingehend bei einem Psychiater und bei einem Psychologen in Behandlung stehe. Dahingehend wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Sie habe im Übrigen Probleme mit den Knochen. Auch legte die Beschwerdeführerin Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie ein Österreichisches Sprachdiplom (A2) vor.
Zu integrativen Aspekten befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie seit zwei Jahren die deutsche Sprache lerne. Sie verstehe alles, könne jedoch nicht so gut sprechen. Sie leide unter großem Stress und könne sich oft nicht konzentrieren, weshalb sie Psychopharmaka einnehmen müsse. Sie habe im Vorjahr begonnen, unentgeltlich als Tanzlehrerin zu arbeiten, wobei sie an vielen Festen und Wettbewerben teilnehme. Sie beteilige sich bei österreichischen Festen und Veranstaltungen. Einschränkend führte die Beschwerdeführerin an, dass sie versuche nicht so viele Kontakte zu haben, da sie sich noch nicht in Sicherheit fühle. Sie sei dauernd bei Hemayat, gehe nur ins Krankenhaus oder nehme Termine für sich oder ihre Kinder wahr.
Nach Änderungen betreffend ihr Fluchtvorbringen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin neuerlich von der Attacke auf den Schwager und dem Verschwinden der Schwägerin. Am 20.08.2011 seien nunmehr die Frau und das dreijährige Kind ihres Bruders verschwunden. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei ein bekannter Geschäftsmann in Russland. Dieser sei in Besitz von mehreren Firmen und habe eine Ausschreibung für das olympische Dorf in SOTSCHI gewonnen. In SOTSCHI sei ihr Bruder bedroht worden. Er hätte Teile seines Geldes an Kadyrow Leute abgeben sollen. Ihr Bruder habe irgendwelche Probleme gehabt. Im Juli habe er die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert und gemeint, dass sie sich um seine vier Kinder kümmern solle, falls ihm etwas passieren sollte. In der Folge seien seine Frau und ein Kind entführt worden. Der Bruder verstecke sich nunmehr mit seiner restlichen Familie an einem sicheren Ort.
In der Folge erläuterte die Beschwerdeführerin, dass alle Geschäftsleute Gelder an Kadyrow ("Kadyrow-Fond") einzahlen müssten.
Auch schilderte sie von Spionen, die überall nach Personen suchen würden. Kadyrow verfolge alle Personen, die gegen ihn auftreten würden. Die Beschwerdeführerin führte in der Folge einen Ort namens XXXX (Schreibweise der Beschwerdeführerin) an, an dem Leute gefoltert, erniedrigt, vergewaltigt und getötet werden würden. Sie hoffe, dass ihr Ehemann nicht dort hingelangt sei.Auch schilderte sie von Spionen, die überall nach Personen suchen würden. Kadyrow verfolge alle Personen, die gegen ihn auftreten würden. Die Beschwerdeführerin führte in der Folge einen Ort namens römisch 40 (Schreibweise der Beschwerdeführerin) an, an dem Leute gefoltert, erniedrigt, vergewaltigt und getötet werden würden. Sie hoffe, dass ihr Ehemann nicht dort hingelangt sei.
Mit ihrem Ehemann habe sie zuletzt Ende August 2009 Kontakt gehabt. Im Zuge der gemeinsamen geplanten Ausreise hätten sie vom Schwager und dessen Verletzung mit dem Messer erfahren. Die Beschwerdeführerin verwies betreffend den Schwager auf die vorgelegten Dokumente (Entlassungsschreiben aus dem Krankenhaus). Die Dokumente betreffen den Schwager seien von den Eltern ihres Ehemannes übermittelt worden.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2007 bis Februar 2009 für Kadyrow gearbeitet. Danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie damals in Moskau gelebt habe und ihr Ehemann sie dort besucht habe. Sie habe ihren Ehemann hin und wieder angerufen, da sie verschiedene Dokumente gebraucht habe. Ihr Ehemann sei zu Feiertagen und zu Geburtstagen gekommen. Er habe versucht, so oft wie möglich zu kommen.
In ihrer Mietwohnung in Moskau seien sie registriert gewesen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine höhere Ausbildung an einem Institut für Textilindustrie absolviert. Was dieser genau studiert habe, wisse sie nicht und habe sie ihren Ehemann nie danach gefragt. Ihr Ehemann habe zuerst am Innenministerium in Tschetschenien in einer der Beschwerdeführerin nicht näher bekannten Position gearbeitet. Im Jahr 1999 - als der Krieg begonnen habe, sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann weggefahren.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann im Jahr 1991 geheiratet. Im Jahr 1994 seien sie nach XXXX gefahren. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1995 gestorben und sie seien wieder nach XXXX gefahren. Sie habe XXXX nach wenigen Monaten wieder verlassen. Ihr Ehemann habe weiterhin beim Innenministerium gearbeitet. Im Jahr 1999 seien sie von XXXX nach MOSKAU übersiedelt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei damals als Verwalter in einer Organisation, die sich mit Spielautomaten beschäftigt habe, angestellt gewesen. Auch die Beschwerdeführerin habe dort als Kassiererin gearbeitet. Nach ein oder zwei Jahren habe er Türen eingesetzt und danach bei Teleshopping gearbeitet. Ihr Ehemann habe jeweils kurzfristige Tätigkeiten ausgeübt, da er als Tschetschene in MOSKAU immer wieder Probleme mit der Polizei bekommen habe.Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann im Jahr 1991 geheiratet. Im Jahr 1994 seien sie nach römisch 40 gefahren. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1995 gestorben und sie seien wieder nach römisch 40 gefahren. Sie habe römisch 40 nach wenigen Monaten wieder verlassen. Ihr Ehemann habe weiterhin beim Innenministerium gearbeitet. Im Jahr 1999 seien sie von römisch 40 nach MOSKAU übersiedelt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei damals als Verwalter in einer Organisation, die sich mit Spielautomaten beschäftigt habe, angestellt gewesen. Auch die Beschwerdeführerin habe dort als Kassiererin gearbeitet. Nach ein oder zwei Jahren habe er Türen eingesetzt und danach bei Teleshopping gearbeitet. Ihr Ehemann habe jeweils kurzfristige Tätigkeiten ausgeübt, da er als Tschetschene in MOSKAU immer wieder Probleme mit der Polizei bekommen habe.
Im Jahr 2007 seien schließlich ehemalige Mitarbeiter des Innenministeriums aufgefordert worden, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ihr Ehemann habe aufgrund der komplizierten Lage in Tschetschenien nicht dort hinfahren wollen. In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin von Angehörigen ihres Ehemannes die im Krieg umgekommen seien bzw. von zwei jungen Männern die am Leben geblieben seien.
Nach dem Zusammenhang des Vorbringens zu ihrem Bruder mit der Beschwerdeführerin befragt, erklärte sie, dass sie es deshalb erzählt habe, da sie und ihrer Kinder bei einer Rückkehr nach Tschetschenien umgebracht werden würden. Ganze Familien würden in Tschetschenien verschwinden und würden ihre Söhne für ihren Ehemann zur Verantwortung gezogen werden.
Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, dass in Österreich nach ihr gesucht worden sei. Als sie bereits im Bundesgebiet gewesen sei, sei zuhause ständig nach ihr und ihren Kindern gefragt worden.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann seine gegenteilige Meinung zu Kadyrow niemals öffentlich bekundet habe. Ihr Ehemann habe beispielsweise offen gefragt, warum Unschuldige festgenommen werden würden. Auch habe ihr Ehemann von XXXX erzählt. Details habe sie von ihrem Ehemann jedoch nicht erzählt bekommen. Ihr Ehemann habe nicht mehr für Kadyrow arbeiten wollen. Er sei zufällig an die Stelle in XXXX gekommen. Nachdem er die Zustände gesehen habe, habe er kündigen und wegfahren wollen. Man habe ihrem Ehemann jedoch gesagt, dass eine Kündigung nicht möglich sei. Ihr Ehemann sei auch bedroht worden, dass man die Arbeitsstelle dort nur als Leiche verlassen könne. Der Ehemann habe versucht, die Kündigung mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu begründen.Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann seine gegenteilige Meinung zu Kadyrow niemals öffentlich bekundet habe. Ihr Ehemann habe beispielsweise offen gefragt, warum Unschuldige festgenommen werden würden. Auch habe ihr Ehemann von römisch 40 erzählt. Details habe sie von ihrem Ehemann jedoch nicht erzählt bekommen. Ihr Ehemann habe nicht mehr für Kadyrow arbeiten wollen. Er sei zufällig an die Stelle in römisch 40 gekommen. Nachdem er die Zustände gesehen habe, habe er kündigen und wegfahren wollen. Man habe ihrem Ehemann jedoch gesagt, dass eine Kündigung nicht möglich sei. Ihr Ehemann sei auch bedroht worden, dass man die Arbeitsstelle dort nur als Leiche verlassen könne. Der Ehemann habe versucht, die Kündigung mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin zu begründen.
Die Beschwerdeführerin verneinte nach ausdrücklicher Befragung, irgendwelche Beweismittel betreffend die Tätigkeit ihres Ehemannes für Kadyrow beibringen zu können.
Zu ihren minderjährigen Kindern befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese im Herkunftsstaat umgebracht werden würden. Sie wolle für diese eine bessere Zukunft. Die Kinder hätten im Moskau eine XXXX besucht. In Moskau habe die Beschwerdeführerin beruflich auch etwas erreicht.Zu ihren minderjährigen Kindern befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese im Herkunftsstaat umgebracht werden würden. Sie wolle für diese eine bessere Zukunft. Die Kinder hätten im Moskau eine römisch 40 besucht. In Moskau habe die Beschwerdeführerin beruflich auch etwas erreicht.
Der Vertretung der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Stellungnahme ausgefolgt.
Mit Eingabe vom 29.09.2011 wurde eine entsprechende Stellungnahme vom 30.09.2011 übermittelt. Darin wird eingangs darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2011 unter medikamentöser Einwirkung gestanden sei. Zum Beweis hiefür wurde der die Beschwerdeführerin betreuende dipl. psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger genannt. Die Beschwerdeführerin stehe im Übrigen in ständiger psychotherapeutischer Behandlung.
In der Folge wurde in der Stellungnahme das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus der Einvernahme vom 21.09.2011 im Wesentlichen wiedergegeben und wiederholt auf dieses verwiesen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin stamme aus XXXX. Dieser habe bis zum Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 im Innenministerium unter der Präsidentschaft von DUDAJEW und später MASCHADOW gearbeitet.Der Ehemann der Beschwerdeführerin stamme aus römisch 40 . Dieser habe bis zum Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 im Innenministerium unter der Präsidentschaft von DUDAJEW und später MASCHADOW gearbeitet.
Im Zuge des Tschetschenienkrieges seien alle bis auf zwei Cousins des Ehemannes der Beschwerdeführerin umgekommen.
Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1994 bis 1995 in XXXX, ansonsten bis zum Jahr 1999 in XXXX gelebt. Nach offiziellem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges sei die gesamte Familie nach MOSKAU geflohen, wo sie massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei.Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1994 bis 1995 in römisch 40 , ansonsten bis zum Jahr 1999 in römisch 40 gelebt. Nach offiziellem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges sei die gesamte Familie nach MOSKAU geflohen, wo sie massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei.
Im Zuge der Amnestie - deren Frist im Jahr 2007 ausgelaufen sei - sei der Ehemann der Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, für Kadyrow zu arbeiten. Es habe im Zusammenhang mit der Amnestie die Aufforderung gegeben, dass ehemalige Mitarbeiter der Ministerien ihren Dienst wieder antreten sollen. Um die Familie zu schützen, habe der Ehemann seinen Dienst wieder angetreten.
Im Jahr 2009 habe ihr Ehemann aufgrund der massiv menschenrechtsverletzenden Politik des Präsidenten und des Staatsapparates versucht, seine Stelle zu kündigen. Fluchtauslösend für ihren verschollenen Ehemann seien insbesondere dessen Erfahrungen im Gefängnis in XXXX gewesen. Der Ehemann habe seine Stelle unter dem Vorwand zu kündigen versucht, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt dessen Anwesenheit in Moskau benötige. Die Kündigung habe Drohungen und Verfolgungshandlungen ausgelöst. Insbesondere sei im Mai 2009 versucht worden, den Sohn der Antragstellerin zu entführen. Auch habe es den Übergriff auf den Schwager der Beschwerdeführerin gegeben. Aufgrund des Schwagers sei ihr Ehemann nach Tschetschenien zurückgekehrt und seither verschollen. Nunmehr befürchte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ehemannes Verfolgung für ihre Familienangehörigen und sich selbst.Im Jahr 2009 habe ihr Ehemann aufgrund der massiv menschenrechtsverletzenden Politik des Präsidenten und des Staatsapparates versucht, seine Stelle zu kündigen. Fluchtauslösend für ihren verschollenen Ehemann seien insbesondere dessen Erfahrungen im Gefängnis in römisch 40 gewesen. Der Ehemann habe seine Stelle unter dem Vorwand zu kündigen versucht, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt dessen Anwesenheit in Moskau benötige. Die Kündigung habe Drohungen und Verfolgungshandlungen ausgelöst. Insbesondere sei im Mai 2009 versucht worden, den Sohn der Antragstellerin zu entführen. Auch habe es den Übergriff auf den Schwager der Beschwerdeführerin gegeben. Aufgrund des Schwagers sei ihr Ehemann nach Tschetschenien zurückgekehrt und seither verschollen. Nunmehr befürchte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Ehemannes Verfolgung für ihre Familienangehörigen und sich selbst.
Auch wurde auf den Cousin der Beschwerdeführerin hingewiesen, der wegen Mordes an einem Politiker zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei und nun eine Strafe absitze.
Zum Beweis der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens wurden Berichte zum Herkunftsstaat wiedergegeben, die das Vorbringen stützen würden.
Auch sei mittlerweile die Frau und das Kind ihres Bruders entführt worden.
Die Beschwerdeführerin habe letztlich auch Angst in Österreich aufgeforscht bzw. verfolgt zu werden. Dahingehend wurde auf die Ermordung XXXX verwiesen.Die Beschwerdeführerin habe letztlich auch Angst in Österreich aufgeforscht bzw. verfolgt zu werden. Dahingehend wurde auf die Ermordung römisch 40 verwiesen.
Zu den Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass sich die Lage in Tschetschenien seit dem Jahr 2008 verschlechtert habe. Insbesondere Verwandte von mutmaßlichen Gegnern Kadyrows hätten mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.
Der Beschwerdeführerin stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da dort ihr und ihren Familienangehörigen schwerwiegende Diskriminierungen drohen würden und zudem kein Aufbau einer Existenzgrundlage möglich sei.
Weiters wurde auf die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin verwiesen, an der sie aufgrund ihrer Erlebnisse im Herkunftsstaat leide und die eine ständige Betreuung der Beschwerdeführerin erfordern würde. Aus den vorgelegten Länderfeststellungen würde im Übrigen die schlechte Versorgungslage betreffend stressbedingte Krankheiten wie eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgehen.
Die Beschwerdeführerin leide im Übrigen an einer schweren Form von Asthma.
Der Sohn der Beschwerdeführerin (XXXX) leide an Epilepsie, was eine ständige Überwachung und Kontrolle notwendig mache.Der Sohn der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) leide an Epilepsie, was eine ständige Überwachung und Kontrolle notwendig mache.
Zuletzt wurde auf die prekäre Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, hingewiesen.
Mit Eingabe vom 03.10.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme, mit der sie eine ACCORD Anfragebeantwortung aus April 2010 (Russische Föderation: Bericht über den Aufbau des Sicherheitsapparats von Kadyrow, Konsequenzen einer Kündigung des Dienstes bei einer Einheit von Kadyrow) vorgelegt hat. Die Beschwerdeführerin brachte auch eine Übersetzung ihres bereits in Kopie vorgelegten russischen Diploms in Vorlage.
Zudem wurde eine Suchmeldung in Vorlage gebracht, die bestätige, dass der Bruder der Beschwerdeführerin versuche, seine verschollene Frau auch mit legalen Mitteln wieder zu finden. Dahingehend verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie bereits dargelegt habe, dass die Frau und ein Kind ihres Bruders entführt worden seien.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.587-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011, Zl. 09 10.587-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei.
Die Beschwerdeführerin habe bloß Behauptungen aufgestellt, hiefür jedoch keine Beweise vorlegen können. Das Vorbringen zu den Tätigkeiten ihres Ehemannes bzw. zu seiner Position unter Kadyrow sei vollkommen vage und unkonkret geblieben.
Letztlich sei von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellt worden, dass Kadyrow ihrem Ehemann bereits habhaft geworden sei, weshalb auch ein weiteres Interesse an ihr und ihren Kindern nicht begründbar sei.
Für die belangte Behörde sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann - trotz Möglichkeit hiezu - nicht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin das Land verlassen habe. Im Lichte der Gefährdungssituation ihres Ehemannes sei das Verbleiben beim verletzten Bruder nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe auch nicht nachgewiesen werden können, dass die Verletzung des Bruders ihres Ehemannes von Leuten Kadyrows stamme.
Im Übrigen sei mit einer Flucht die Abmeldung ihrer Kinder von der Schule nach ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht vereinbar. Eine solche Abmeldung könne im Übrigen nach Dafürhalten der belangten Behörde nur von engen Familienangehörigen durchgeführt werden.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Abschiebung infolge adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht entgegen und es hätten sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 17.11.2011 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einen anderen den Antrag der Beschwerdeführerin stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 17.11.2011 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einen anderen den Antrag der Beschwerdeführerin stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten.
Darin wird insbesondere moniert, dass die belangte Behörde die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 30.09.2011 und 03.10.2011 im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Verweis im angefochtenen Bescheid, wonach auf die beigebrachte Stellungnahme aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht einzugehen gewesen sei, greife zu kurz. In diesem Zusammenhang wurde vollinhaltlich auf das Vorbringen in den Stellungnahmen vom 30.09.2011 und 03.10.2011 verwiesen und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin ein gleichlautendes, detailliertes, widerspruchsfreies und schlüssiges Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf den enormen Druck im Zuge ihrer Befragungen und erklärte, dass sie auf die marginalen Missverständnisse, die in diesem Zusammenhang entstanden seien, bereits in der Stellungnahme vom 30.09.2011 hingewiesen habe.
Der als Zeuge beantragte Gesundheits- und Krankenpfleger werde zum Beweis der schweren psychischen Vorbelastung der Beschwerdeführerin beantragt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei für die tschetschenische Regierung tätig gewesen und entspreche es bei einer derartigen Tätigkeit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführerin kein Detailwissen zu dessen Tätigkeit habe, zumal bekannt sei, dass Inhalte im Rahmen einer derartigen Berufsausübung streng vertraulich zu behandeln seien und darüber Stillschweigen zu bewahren sei.
Die belangte Behörde habe auch völlig die Angstsituation, in der sich die Beschwerdeführerin aufgrund der familiären Probleme im Herkunftsstaat befinde, verkannt und vielmehr zu Unrecht das Vorbringen zum Verschwinden ihrer Angehörigen bzw. der Angehörigen ihres Ehemannes als gesteigertes Vorbringen bewertet.
Sie verwies auch neuerlich auf die vorgelegte Suchmeldung in der Stellungnahme vom 03.10.2011, wonach nach der Frau und dem Kind ihres Bruders gesucht werde.
Zu der Abmeldung ihrer Kinder von der Schule wurde ausgeführt, dass diese erfolgt sei, da die Schulakten Informationen enthalten würden, die für einen etwaigen späteren Schulbesuch an einer anderen Schule von Vorteil sein könnten. Diese Unterlagen habe die Beschwerdeführerin auch bei der Anmeldung ihrer Kinder am Gymnasium in XXXX vorlegen können. Die Beschwerdeführerin habe die Schulakte bereits zum Zeitpunkt der Flucht aus Tschetschenien gehabt. Dabei habe es sich um mit der Vorbereitung der Flucht einhergehende für die Beschwerdeführerin notwendige Maßnahmen gehandelt.Zu der Abmeldung ihrer Kinder von der Schule wurde ausgeführt, dass diese erfolgt sei, da die Schulakten Informationen enthalten würden, die für einen etwaigen späteren Schulbesuch an einer anderen Schule von Vorteil sein könnten. Diese Unterlagen habe die Beschwerdeführerin auch bei der Anmeldung ihrer Kinder am Gymnasium in römisch 40 vorlegen können. Die Beschwerdeführerin habe die Schulakte bereits zum Zeitpunkt der Flucht aus Tschetschenien gehabt. Dabei habe es sich um mit der Vorbereitung der Flucht einhergehende für die Beschwerdeführerin notwendige Maßnahmen gehandelt.
Betreffend subsidiären Schutz wurde auf die instabile psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sowie ihre schwere Asthmaerkrankung hingewiesen. Auch wurde darauf verwiesen, dass der die Beschwerdeführerin betreuende diplomierte Krankenpfleger sowie die zuständige Psychologin aufgrund des schlechten Zustandes der Beschwerdeführerin dringend zu einer stationären Aufnahme der Beschwerdeführerin bzw. zu einer kontinuierlichen medikamentösen Behandlungstherapie raten würden. In diesem Zusammenhang sei der lapidare Verweis der belangten Behörde auf die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu kurz gegriffen. Vielmehr bestehe im Herkunftsstaat eine unzureichende medizinische Versorgung und erfülle die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin den Tatbestand des Art. 3 EMRK.Betreffend subsidiären Schutz wurde auf die instabile psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sowie ihre schwere Asthmaerkrankung hingewiesen. Auch wurde darauf verwiesen, dass der die Beschwerdeführerin betreuende diplomierte Krankenpfleger sowie die zuständige Psychologin aufgrund des schlechten Zustandes der Beschwerdeführerin dringend zu einer stationären Aufnahme der Beschwerdeführerin bzw. zu einer kontinuierlichen medikamentösen Behandlungstherapie raten würden. In diesem Zusammenhang sei der lapidare Verweis der belangten Behörde auf die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu kurz gegriffen. Vielmehr bestehe im Herkunftsstaat eine unzureichende medizinische Versorgung und erfülle die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin den Tatbestand des Artikel 3, EMRK.
Dahingehend wurden fachärztliche Befundberichte vom 25.10.2011 und 15.11.2011 des psychosozialen Zentrums XXXX vorgelegt.Dahingehend wurden fachärztliche Befundberichte vom 25.10.2011 und 15.11.2011 des psychosozialen Zentrums römisch 40 vorgelegt.
Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr eine Rückkehr in das Heimatland nicht möglich sei, da sie hier ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe, was seitens der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen worden sei. Ihre Kinder würden in XXXX die Schule besuchen, hätten die deutsche Sprache schnell erlernt und würden gute Schulleistungen erbringen. Ihre Kinder würden bereits viele Freunde haben. Ihr ältester Sohn besuche im Rahmen eines kaukasischen-österreichischen Vereins eine Tanzschule, gehe mit seinen Freunden klettern und besuche mit der Beschwerdeführerin regelmäßig das Fitnessstudio. Ihre Kinder würden alle nach einer weiterführenden Schulausbildung streben. Ihr jüngster Sohn würde mittlerweile anderen Kindern Nachhilfe in Mathematik geben.Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr eine Rückkehr in das Heimatland nicht möglich sei, da sie hier ein neues Leben in Sicherheit begonnen habe, was seitens der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen worden sei. Ihre Kinder würden in römisch 40 die Schule besuchen, hätten die deutsche Sprache schnell erlernt und würden gute Schulleistungen erbringen. Ihre Kinder würden bereits viele Freunde haben. Ihr ältester Sohn besuche im Rahmen eines kaukasischen-österreichischen Vereins eine Tanzschule, gehe mit seinen Freunden klettern und besuche mit der Beschwerdeführerin regelmäßig das Fitnessstudio. Ihre Kinder würden alle nach einer weiterführenden Schulausbildung streben. Ihr jüngster Sohn würde mittlerweile anderen Kindern Nachhilfe in Mathematik geben.
Die Beschwerdeführerin habe während ihres zweijährigen Aufenthaltes mehrere Deutschkurse absolviert sowie nach erfolgreichem Studium das ÖSD-Diplom erhalten. Sie arbeite ehrenamtlich als Tanzlehrerin und wolle sobald es für sie möglich sei, ihre Diplome nostrifizieren, um neben der mit ihrem Engagement einhergehenden sozialen Integration auch eine berufliche Integration erreichen zu können. In diesem Zusammenhang verwies sie auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.10.2011.
Die Beschwerdeführerin verwies im Übrigen darauf, dass ein Landeswechsel erheblichen Stress auf sie auswirken würde, wie bereits in der Stellungnahme vom 30.09.2011 sowie im mit dieser Stellungnahme vorgelegten medizinischen Befundbericht ausgeführt.
I.4. Neben den bereits erwähnten Unterlagen zur Stütze ihres Vorbringens, zur bereits erfolgten Integration und zur Ausbildung im Herkunftsstaat legte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens zahlreiche medizinische Unterlagen - auch betreffend ihren Sohn XXXX - vor:römisch eins.4. Neben den bereits erwähnten Unterlagen zur Stütze ihres Vorbringens, zur bereits erfolgten Integration und zur Ausbildung im Herkunftsstaat legte die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens zahlreiche medizinische Unterlagen - auch betreffend ihren Sohn römisch 40 - vor:
Medizinischer Befund eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 02.03.2010;
Klinischer Brief - Konsiliarbefund des XXXX vom 10.09.2009;Klinischer Brief - Konsiliarbefund des römisch 40 vom 10.09.2009;
Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im XXXX vom 11.09.2009 bis 18.09.2009. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund Infektexazerbation bei bekannter Asthma bronchiale aufgenommen. Neben kombiniertem Asthma bronchiale wurde auch die Diagnose eines schweren depressiven Zustandsbildes bei rezidivierender depressiver Störung gestellt.Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im römisch 40 vom 11.09.2009 bis 18.09.2009. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund Infektexazerbation bei bekannter Asthma bronchiale aufgenommen. Neben kombiniertem Asthma bronchiale wurde auch die Diagnose eines schweren depressiven Zustandsbildes bei rezidivierender depressiver Störung gestellt.
Konvolut an medizinischen Unterlagen des Krankenhauses XXXX vom 02.12.2009;Konvolut an medizinischen Unterlagen des Krankenhauses römisch 40 vom 02.12.2009;
Befund des XXXX vom 29.01.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin schwere Panikattacken mit Hyperventilation, bekanntes Asthma bronchiale sowie eine depressive Störung bestehen und sie sich deshalb vom 20.01.2010 bis 21.01.2010 in stationärem Aufenthalt befunden hat.Befund des römisch 40 vom 29.01.2010, wonach bei der Beschwerdeführerin schwere Panikattacken mit Hyperventilation, bekanntes Asthma bronchiale sowie eine depressive Störung bestehen und sie sich deshalb vom 20.01.2010 bis 21.01.2010 in stationärem Aufenthalt befunden hat.
Kurzbefund nach ambulanter Begutachtung des XXXX vom 04.02.2010 betreffend den Sohn XXXX, Zustand nach fraglichem Epilepsieanfall, akute Belastungsreaktion, Verdacht auf PTSD;Kurzbefund nach ambulanter Begutachtung des römisch 40 vom 04.02.2010 betreffend den Sohn römisch 40 , Zustand nach fraglichem Epilepsieanfall, akute Belastungsreaktion, Verdacht auf PTSD;
Vorläufiger Entlassungsbericht des XXXX vom 10.02.2011 betreffend den Sohn XXXX, in dem ein stationärer Aufenthalt vom 07.02. bis 10.02.2010 angeführt ist und die Entlassungsdiagnose 1. generalisierter Krampfanfall, patholog. EEG sowie der Nebenbefund Akne vulg. gestellt wurde.Vorläufiger Entlassungsbericht des römisch 40 vom 10.02.2011 betreffend den Sohn römisch 40 , in dem ein stationärer Aufenthalt vom 07.02. bis 10.02.2010 angeführt ist und die Entlassungsdiagnose 1. generalisierter Krampfanfall, patholog. EEG sowie der Nebenbefund Akne vulg. gestellt wurde.
Befundbericht vom 10.03.2010 einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie betreffend den Sohn XXXX;Befundbericht vom 10.03.2010 einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie betreffend den Sohn römisch 40 ;
Nervenärztliche Befundberichte des psychosozialen Zentrums XXXX vom 08.03.2010, 11.10.2010, 06.12.2010, 11.06.2011, 20.06.2011, 25.10.2011 und 15.11.2011 in welchen eine PTSD, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden.Nervenärztliche Befundberichte des psychosozialen Zentrums römisch 40 vom 08.03.2010, 11.10.2010, 06.12.2010, 11.06.2011, 20.06.2011, 25.10.2011 und 15.11.2011 in welchen eine PTSD, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert werden.
Situationsbericht des Vereins Projekt Integrationshaus, Klinische- und Gesundheitspsychologin vom 20.09.2011;
Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie vom 15.09.2011;
Medizinische Befunde einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 01.12.2009, 31.01.2011 und vom 06.09.2011;
Entlassungsbrief, wonach die Beschwerdeführerin am 04.01.2011 aus dem XXXX, Universitätsklinik für Unfallchirurgie, entlassen wurde.Entlassungsbrief, wonach die Beschwerdeführerin am 04.01.2011 aus dem römisch 40 , Universitätsklinik für Unfallchirurgie, entlassen wurde.
Arztkurzbriefe sowie Rezepte des XXXX vom 27.09.2010, 21.03.2011 und vom 14. oder 19.09.2011 (Datum unleserlich) betreffend den SohnArztkurzbriefe sowie Rezepte des römisch 40 vom 27.09.2010, 21.03.2011 und vom 14. oder 19.09.2011 (Datum unleserlich) betreffend den Sohn
XXXX;römisch 40 ;
Entlassungsbericht des XXXX vom 19.05.2010 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11.05. bis 12.05.2010;Entlassungsbericht des römisch 40 vom 19.05.2010 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 11.05. bis 12.05.2010;
Entlassungsbericht des XXXX vom 16.08.2010 über den stationären Aufenthalt des Sohnes XXXX vom 07.08.2010 bis 09.08.2010 in dem die Diagnose Grand-mal-Anfall am 07.08.2010 bei bekannter Grand-mal-Epilepsie gestellt wurde.Entlassungsbericht des römisch 40 vom 16.08.2010 über den stationären Aufenthalt des Sohnes römisch 40 vom 07.08.2010 bis 09.08.2010 in dem die Diagnose Grand-mal-Anfall am 07.08.2010 bei bekannter Grand-mal-Epilepsie gestellt wurde.
I.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 09 10.587-BAW, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 02.09.2009 (AS 19-29), am 19.03.2010 (AS 89-109) und am 21.09.2011 (AS 397-405), die Beschwerde vom 17.11.2011 (AS 705-735), die im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen, die eingeholten Anfragebeantwortungen sowie Einsicht in die Verwaltungsakten der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, Zlen. 09 10.588-BAW, 09 10.588-BAW und 09 10.590-BAW.
I.6. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.6. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und führt den im Spruch angeführten Namen. Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.
Im Bundesgebiet halten sich ihre drei minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D15 422801-1/2011, D15 422802-1/2011 und D15 422803-1/2011) auf.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 15-49 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 15-49 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 422803-1/2011/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 31.10.2011 hinsichtlich Spruchteil II und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des Beschwerdeführers zu Zl. D15 422803-1/2011, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchteil II noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 422803-1/2011/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 31.10.2011 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des Beschwerdeführers zu Zl. D15 422803-1/2011, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchteil römisch zwei noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.
Im Rahmen eines Familienverfahrens haben alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
I.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der erkennende Senat hält eingangs fest, dass sich die nachfolgenden beweiswürdigenden Überlegungen ausschließlich mit der Frage einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer minderjährigen Kinder befassen. Auch die Situation im Herkunftsstaat wird lediglich in diesem Ausmaß beleuchtet.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 15-49 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 15-49 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat betreffend Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzen bzw. konkretisieren konnte.Das Bundesasylamt hat betreffend Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzen bzw. konkretisieren konnte.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben konnte.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe.
Auch waren die von ihr dargelegten Ausreisegründe - Furcht vor Verfolgung in Zusammenhang mit ihrem Ehemann, der für Kadyrow gearbeitet haben soll und nach dem Versuch seine Anstellung zu kündigen, verschwunden sein soll - nicht geeignet, eine glaubhafte Bedrohungssituation bzw. Furcht vor Verfolgung darzulegen.
Unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen, der Stellungnahmen und der Beschwerde stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt dar:
In den 1990er Jahren habe der Ehemann der Beschwerdeführerin für das Innenministerium in Tschetschenien gearbeitet. Im Jahr 2007 habe es an die ehemaligen Mitarbeiter eine Aufforderung gegeben, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen und sei ihr Ehemann dieser Aufforderung gefolgt. Der Ehemann sei ab dem Jahr 2007 einer Anstellung im Innenministerium in der Abteilung für gesellschaftliche Sicherheit nachgegangen.
Im Jahr 2009 habe der Ehemann aufgrund der massiv menschenrechtsverletzenden Politik des Präsidenten Kadyrow und des Staatsapparates seine Stelle zu kündigen versucht, woraufhin dem Ehemann seitens seines Arbeitgebers respektive von Kadyrows Leuten gedroht worden sei.
Unmittelbar vor der geplanten Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern, sei der Bruder ihres Ehemannes schwer verletzt worden.
Auch nach der Schwester ihres Ehemannes soll gefahndet werden.
Im Mai 2009 sei versucht worden, den Sohn der Beschwerdeführerin zu entführen.
Der Ehemann sei in der Folge nach Tschetschenien gereist, um nach dem Bruder zu sehen und seither spurlos verschwunden.
Betreffend ihren eigenen Bruder - einem Geschäftsmann, der Aufträge für die Olympiade in SOTSCHI erhalten habe - erklärte die Beschwerdeführerin, dass dessen Ehefrau samt Kind entführt worden sei.
Ihr Cousin soll wegen Mordes an einem Politiker zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sein.
Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß aufgrund ihres verschollenen Ehemannes. Verstärkt wird diese Befürchtung durch die geschilderten Probleme, die ihre Verwandten im Herkunftsstaat zu gewärtigen hätten.
Der erkennende Senat merkt vorerst an, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen von zwei ausführlichen niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurde mehrmals dazu eingeladen, ihre Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt und ihr Vorbringen letztlich auch versucht, durch eine Recherche im Herkunftsstand einer Überprüfung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin unterfertigte die Einvernahmeprotokolle vom 19.03.2010 und 21.09.2011 nach Rückübersetzung vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Soweit die belangte Behörde sich nicht weiter mit den übermittelten Stellungnahmen vom 30.09.2011 und vom 03.10.2011 auseinandergesetzt hat und sie dies mit der bereits festgestellten, mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens begründete, war dem im Ergebnis zuzustimmen, da in den beiden Stellungnahmen das bereits in den Einvernahmen dargelegte Vorbringen wiederholt wurde.
Für den erkennenden Senat ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb in der Stellungnahme vom 30.09.2011 die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin während der niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2011 releviert wird, in der Folge jedoch genau das in der Einvernahme getätigte Vorbringen in der Stellungnahme abgehandelt wird. In der Beschwerde wird überhaupt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Asylverfahrens gleichlautende und detaillierte Ausführungen getätigt habe. Sie habe in ihren Einvernahmen alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Auch wurde dargelegt, dass es aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahmen lediglich zu marginalen Missverständnissen gekommen sei.
Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin in beiden Einvernahmen eingangs erklärt, sich in der Lage zu fühlen, die jeweilige Einvernahme durchführen und sich an die Vergangenheit erinnern zu können. Auch hat sie in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Einvernahmeprotokolle nach Rückübersetzung jeweils unterfertigt und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigt. Für Fehlleistungen seitens Verhandlungsleiter bzw. Dolmetscher in den durchgeführten Einvernahmen fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch in den vorgelegten medizinischen Befunden finden sich insbesondere keine Anhaltspunkte, die gegen die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 30.09.2011 und 03.10.2011 deckt sich im Übrigen mit ihren Ausführungen in ihren Befragungen vor dem Bundesasylamt, weshalb diese Ausführungen der Entscheidung zu Grunde zu legen waren. Der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme zum Nachweis der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin war in diesem Zusammenhang sohin nicht näher zu treten.
Der erkennende Senat kann der Behauptung in der Stellungnahme vom 30.09.2011 und in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin ein schlüssiges, nachvollziehbares, gleichlautendes und detailliertes Vorbringen erstattet hat, nicht folgen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Grund ihrer Ausreise und zu ihrer drohenden Verfolgung stellt sich zwar nicht widersprüchlich dar, blieb jedoch in den entscheidenden Passagen oberflächlich, detailarm, unplausibel und vor allem in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin ist eine gebildete und intelligente Frau, was aufgrund ihrer vorgelegten Diplome naheliegt und durch ihre medizinischen Unterlagen von der sie behandelnden Fachärztin bestätigt wird. Unter dieser Prämisse ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine in sich konsistente und substantiierte Fluchtgeschichte darlegen konnte. Ihr gesamtes Vorbringen beruht auf in den Raum gestellte Behauptungen, zu welchen die Beschwerdeführerin überhaupt keine Details nennen kann. Insbesondere ist es ihr auch nicht gelungen einen Zusammenhang zwischen der von ihr behaupteten Verfolgung und jener ihrer Verwandten im Herkunftsstaat darzulegen.
Auch in der Stellungnahme verharrt die Beschwerdeführerin in der Aufzählung von Ereignissen, ohne deren Konnex zu ihrer Verfolgung schlüssig darzulegen. Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 30.09.2011 anhand von allgemeinen Länderinformationen versucht, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem asylzweckbezogenen Kontext einzubetten.
Bei der dargelegten Bildung der Beschwerdeführerin ist ihre Unwissenheit zur Tätigkeit ihres Ehemannes nicht nachvollziehbar. Weder zu seiner damaligen Position im Innenministerium vor dem Jahr 1999 noch zu seiner Tätigkeit ab dem Jahr 2007 konnte sie konkrete Ausführungen tätigen und beschränkte sie sich darauf, dass ihr Ehemann im Innenministerium in der Abteilung für gesellschaftliche Sicherheit gearbeitet habe. Auch verantwortete sie sich dahingehend, dass ihr Ehemann ihr nichts erzählt habe.
Am 19.03.2010 erklärte sie, dass ihr Mann bei der Regierung der tschetschenischen Republik gearbeitet habe. Er habe unmittelbar mit dem Präsidenten Kadyrow gearbeitet. (AS 97) Zur Tätigkeit ihres Ehemannes befragt, erklärte sie, dass sie nicht wisse, wo sich sein Büro befunden habe. Er habe über seine Arbeit nicht sprechen dürfen und zur Beschwerdeführerin gemeint, dass sie umso besser schlafe, je weniger sie wissen würde. Gleichzeitig meinte sie jedoch, dass ihr Ehemann alles gewusst habe, was mit Kadyrow in Zusammenhang stehe, weshalb die Jagd auf ihn eröffnet worden sei. Er habe über Folter Bescheid gewusst und gemeint, wie schrecklich dies sei. (AS 105)
Am 21.09.2011 tätigte die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Gefängnis in XXXX Dort würden Leute schwer misshandelt und verhöhnt (laut Protokoll verwöhnt - offensichtlich ein Schreibfehler) Menschen würden dort gefoltert, umgebracht und erniedrigt und Frauen vergewaltigt werden. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass ihr Ehemann nicht dort hingekommen sei. (AS 403)Am 21.09.2011 tätigte die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Gefängnis in römisch 40 Dort würden Leute schwer misshandelt und verhöhnt (laut Protokoll verwöhnt - offensichtlich ein Schreibfehler) Menschen würden dort gefoltert, umgebracht und erniedrigt und Frauen vergewaltigt werden. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass ihr Ehemann nicht dort hingekommen sei. (AS 403)
Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang Recht zu geben, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits erklärte, zur Tätigkeit ihres Ehemannes nichts zu wissen, andererseits vom Gefängnis in XXXX berichtet. Am 19.03.2010 erklärte die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zu wissen, wo ihr Ehemann gearbeitet habe, da dieser ihr keine Details genannt habe. Am 21.09.2011 steigerte sie ihr Vorbringen und erwähnte erstmals einen Ort namens "XXXX", wo Menschen misshandelt und umgebracht werden würden. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass in "XXXX" Leute gefoltert werden würden. Details habe er ihr nicht erzählt. Er habe die Stelle dort zufällig bekommen und habe, nachdem er die Zustände dort gesehen habe, erklärt, kündigen zu wollen (AS 405) In der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird überhaupt erklärt, dass für den verschollenen Ehemann die Erfahrungen in XXXX fluchtauslösend gewesen seien. Dort habe dieser während seines Aufenthaltes Schreie vernommen und habe er von seinen Mitarbeitern erfahren, dass es sich um Festgenommene handeln würde.Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang Recht zu geben, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin einerseits erklärte, zur Tätigkeit ihres Ehemannes nichts zu wissen, andererseits vom Gefängnis in römisch 40 berichtet. Am 19.03.2010 erklärte die Beschwerdeführerin überhaupt nicht zu wissen, wo ihr Ehemann gearbeitet habe, da dieser ihr keine Details genannt habe. Am 21.09.2011 steigerte sie ihr Vorbringen und erwähnte erstmals einen Ort namens "XXXX", wo Menschen misshandelt und umgebracht werden würden. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass in "XXXX" Leute gefoltert werden würden. Details habe er ihr nicht erzählt. Er habe die Stelle dort zufällig bekommen und habe, nachdem er die Zustände dort gesehen habe, erklärt, kündigen zu wollen (AS 405) In der Stellungnahme vom 30.09.2011 wird überhaupt erklärt, dass für den verschollenen Ehemann die Erfahrungen in römisch 40 fluchtauslösend gewesen seien. Dort habe dieser während seines Aufenthaltes Schreie vernommen und habe er von seinen Mitarbeitern erfahren, dass es sich um Festgenommene handeln würde.
Für den erkennenden Senat zeigt dies deutlich, dass die Beschwerdeführerin basierend auf den mit der Stellungnahme vom 30.09.2011 übermittelten Länderbericht zum Gefängnis XXXX versucht, eine asylzweckbezogene Geschichte zu konstruieren. Das plötzliche Wissen über die konkrete Tätigkeit ihres Ehemannes sowie dessen Fluchtmotiv ist mit ihrer Verantwortung am 19.03.2010, wonach sie über die Tätigkeit ihres Ehemannes, seine Position und den Ort, an welchem dieser gearbeitet habe, nichts wisse, da ihr dieser nichts darüber erzählt habe, nicht vereinbar.Für den erkennenden Senat zeigt dies deutlich, dass die Beschwerdeführerin basierend auf den mit der Stellungnahme vom 30.09.2011 übermittelten Länderbericht zum Gefängnis römisch 40 versucht, eine asylzweckbezogene Geschichte zu konstruieren. Das plötzliche Wissen über die konkrete Tätigkeit ihres Ehemannes sowie dessen Fluchtmotiv ist mit ihrer Verantwortung am 19.03.2010, wonach sie über die Tätigkeit ihres Ehemannes, seine Position und den Ort, an welchem dieser gearbeitet habe, nichts wisse, da ihr dieser nichts darüber erzählt habe, nicht vereinbar.
Laut Beschwerdeführerin soll ihr Ehemann in verantwortungsvoller Position unter Kadyrow gearbeitet haben. Der Ehemann habe sich in Tschetschenien bei seinen Eltern aufgehalten, die Beschwerdeführerin habe in Moskau gelebt, wo sie von ihren Ehemann regelmäßig besucht worden sei.
Die Beschwerdeführerin legte eine "Bestätigung für kinderreiche Familien" vor, wonach laut Anfragebeantwortung vom 16.06.2010 eine derartige Bestätigung für Familien mit drei oder mehreren Kindern ausgegeben wird. Neben der Vorlage verschiedener Unterlagen (Antragsformular, Passfotos, Identitätsausweis der Eltern, Geburtsurkunden der Kinder, Schulbesuchsbestätigung für Kinder zw. 16 und 18 Jahren, etc.) ist auch ein Nachweis der Meldung in Moskau erforderlich. Die Betätigung muss jedes Jahre erneuert werden.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr meint, dass ihr Ehemann nach dem Ansuchen um Kündigung nach Moskau gekommen sei und in der Folge Leute zu den Eltern gefahren seien und die Adresse ihres Ehemannes in Moskau gefordert hätten (AS 99), ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als die Adresse des Ehemannes in Moskau bei dessen verantwortungsvoller Position unter Kadyrow wohl bekannt gewesen sein musste. Auch im Zuge der "Bestätigung für kinderreiche Familien" musste die Meldebestätigung in Moskau vorgelegt werden. Dass die Beschwerdeführerin in Moskau angemeldet war, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass ihre Kinder dort offiziell zur Schule gegangen sind, sie dort aufgrund ihrer Asthmaerkrankung behandelt worden ist und letztlich einen Behinderungsgrad - Invaliditätsgruppe zwei erhalten habe.
Dahingehend war darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin am 19.03.2010 tatsachenwidrig behauptete, in Moskau nicht gemeldet gewesen zu sein (AS 95). Am 21.09.2011 erklärte sie jedoch ausdrücklich, dass sie Vergünstigungen für die Kinder bekommen habe wollen, weshalb sie in der Wohnung, die sie gemietet hätten, registriert gewesen seien (AS 401).
Absolut unplausibel ist schließlich auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Posten bereits Anfang des Jahres 2009 gekündigt haben soll und nach Moskau zu seiner Ehefrau und seinen Kindern gefahren sein soll, obwohl ihm bewusst sein hätte müssen, dass er nach dem Kündigungsansuchen und dem Verlassen Tschetscheniens erheblicher Gefahr ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin hat nämlich am 19.03.2010 erklärt, dass ihr Ehemann ihr bei der Ankunft in Moskau im Frühling 2009 gesagt habe, dass er ernste Probleme in der Arbeit habe. Sie hätte mit niemandem darüber sprechen sollen und hätten sie auch die Telefonnummer geändert und den Kindern in der Schule gesagt, dass sie mit niemanden sprechen sollen. Sie hätten auch ihre sozialen Kontakte eingeschränkt (AS 99).
Abgesehen davon hätte bei dem umfassenden Wissen ihres Ehemannes über Kadyrow und dem Widerwillen ihres Ehemannes im Jahr 2007 die angebotene Stelle für Kadyrow anzunehmen, diesem wohl bewusst sein müssen, dass eine Kündigung und die Ausreise aus Tschetschenien Verfolgungshandlungen nach sich ziehen.
Trotzdem soll der Ehemann sich weiterhin mit der Beschwerdeführerin und den Kindern an der Meldeadresse in Moskau aufgehalten haben.
Schließlich soll der Ehemann in Moskau von zwei Männern aufgesucht worden sein, die ihm erklärt hätten, dass er zurückkehren müsse, andernfalls ihm ernste Folgen drohen würden (AS 99). Wiederum soll ihr Ehemann keine Konsequenzen gezogen haben und sie hätten sich weiterhin an besagter Meldeadresse in Moskau aufgehalten.
Ca. zwei Wochen nach dem Besuch der Männer - laut Stellungnahme vom 30.09.2011 - im Mai 2009 - soll versucht worden sein, den Sohn XXXX zu entführen. Dabei soll der Sohn entkommen und danach bewusstlos geworden sein. Der Sohn XXXX sei danach in zwei Krankenhäusern behandelt worden (AS 109). Auch ein derartiger Krankenhausaufenthalt nach einem Entführungsversuch durch Kadyrows Leute erscheint nicht nachvollziehbar, zumal wohl anzunehmen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall sofort untergetaucht wäre.Ca. zwei Wochen nach dem Besuch der Männer - laut Stellungnahme vom 30.09.2011 - im Mai 2009 - soll versucht worden sein, den Sohn römisch 40 zu entführen. Dabei soll der Sohn entkommen und danach bewusstlos geworden sein. Der Sohn römisch 40 sei danach in zwei Krankenhäusern behandelt worden (AS 109). Auch ein derartiger Krankenhausaufenthalt nach einem Entführungsversuch durch Kadyrows Leute erscheint nicht nachvollziehbar, zumal wohl anzunehmen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall sofort untergetaucht wäre.
Die Beschwerdeführerin meinte schließlich auch, dass sie nach diesem Vorfall zu Bekannten umgesiedelten seien, wo sie sich einen Monat lang bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 19.03.2010 auf Nachfrage auch, dass sie bis einen Monat vor der Abreise (Ende August 2009) an der Adresse in Moskau gelebt habe (AS 95). Am 21.09.2011 erklärte sie auch, dass sie ihren Ehemann zuletzt im August 2009 gesehen habe, da sie zusammen ausreisen hätten wollen.
Es ergibt sich sohin auch eine zeitliche Diskrepanz in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, ist doch bei der Suche nach ihrem Ehemann seit Frühling 2009 und der Entführung ihres Sohnes im Mai 2009 nicht nachvollziehbar, dass sie sich noch bis Ende Juli 2009 an der Meldeadresse in Moskau aufgehalten haben soll.
Bei der dargelegten Angst vor Kadyrow und seinen Leuten ist - wie von der belangten Behörde völlig richtig eingewendet - nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann unmittelbar vor der organisierten Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausgerechnet nach Tschetschenien zurückkehrt, wo sein Bruder schwer verletzt in einem Krankenhaus gelegen sein soll. Bei der dargelegten Verfolgungsangst ist ein derartiges Verhalten - selbst im Lichte der schweren Verletzung des Bruders - nicht nachvollziehbar, zumal sich die Eltern ihres Ehemannes in Tschetschenien aufgehalten haben, um auf den Bruder zu achten.
Die Beschwerdeführerin hat letztlich keinen Konnex zwischen ihrem Fluchtvorbringen und der Verletzung des Bruders ihres Ehemannes herstellen können. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin am 19.03.2010, dass ihr Ehemann wegen dem Bruder vorerst in Moskau geblieben und schließlich nach XXXX gefahren sei. Als er in XXXX angekommen sei, sei er von den Leuten Kadyrows mitgenommen worden (AS 101). Zu den am 03.05.2010 übermittelten Unterlagen betreffend den Bruder (AS 311-321) erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich dabei um die Bestätigung des Städtischen Krankenhauses Moskau über Aufnahme und Behandlung (mit Patientenbrief) des Bruders ihres Ehemannes handle. Bei einem Aufenthalt des Bruders in Moskau im Spital seit 19.08.2009 ist jedoch vollkommen unplausibel, dass der Ehemann aufgrund dieses Bruders nach XXXX gefahren sein soll, wenn dieser doch in Moskau behandelt worden sein soll. Auch die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Zeitpunkt (Ausreise am 30.08.2009) in Moskau befunden. Es ergibt sich sohin einmal mehr, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin vollkommen unnachvollziehbar ist. Im Übrigen erklärte sie zum Bruder ihres Ehemannes, dass dieser überlebt habe (AS 403).Die Beschwerdeführerin hat letztlich keinen Konnex zwischen ihrem Fluchtvorbringen und der Verletzung des Bruders ihres Ehemannes herstellen können. Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin am 19.03.2010, dass ihr Ehemann wegen dem Bruder vorerst in Moskau geblieben und schließlich nach römisch 40 gefahren sei. Als er in römisch 40 angekommen sei, sei er von den Leuten Kadyrows mitgenommen worden (AS 101). Zu den am 03.05.2010 übermittelten Unterlagen betreffend den Bruder (AS 311-321) erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich dabei um die Bestätigung des Städtischen Krankenhauses Moskau über Aufnahme und Behandlung (mit Patientenbrief) des Bruders ihres Ehemannes handle. Bei einem Aufenthalt des Bruders in Moskau im Spital seit 19.08.2009 ist jedoch vollkommen unplausibel, dass der Ehemann aufgrund dieses Bruders nach römisch 40 gefahren sein soll, wenn dieser doch in Moskau behandelt worden sein soll. Auch die Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Zeitpunkt (Ausreise am 30.08.2009) in Moskau befunden. Es ergibt sich sohin einmal mehr, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin vollkommen unnachvollziehbar ist. Im Übrigen erklärte sie zum Bruder ihres Ehemannes, dass dieser überlebt habe (AS 403).
In der vorangegangenen Einvernahme hat sie bereits erklärt, dass sich der Schwager versteckt halte. Gleichzeitig erklärte sie, dass es ihr aber möglich sei, die zuvor angeführten Dokumente über einen Bekannten ihres Ehemannes von ihrem Schwager zu erhalten (AS 103-105).
Auch das Vorbringen zu ihrem eigenen Bruder, der bekannter Geschäftsführer in Russland sein soll und dessen Frau samt Kind im Zusammenhang mit einem Auftrag für die olympischen Spiele in SOTSCHI entführt worden sein soll, entbehrt jeglichen Zusammenhang zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Daran kann auch die mit Eingabe vom 03.10.2011 übermittelte Suchmeldung nichts ändern, wird darin doch lediglich bestätigt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin versuche, seine verschwundene Frau auch mit legalen Mitteln wiederzufinden. In diesem Zusammenhang ist auf die völlige Beliebigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu verweisen, wenn sie in der Beschwerde zur übermittelten Suchmeldung vom 03.10.2011 (AS 601-603) völlig gegensätzlich erklärt, dass diese im Zusammenhang mit der Schwester ihrer Ehemannes stehe, die nach der Entführung des jüngsten Sohnes, der Verletzung des Schwagers und dem Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, unterzutauchen und seitdem nicht mehr auffindbar sei. Nach dieser soll seit Jahren gefahndet werden.
Auffällig im gegenständlichen Asylverfahren ist, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen aus dem Herkunftsstaat vorgelegt hat. Von den Eltern ihres Ehemannes sei ihr im Jahr 2010 die Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt des Bruders übermittelt worden. Von ihrem Bruder sei ihr im Jahr 2011 die Suchmeldung übermittelt worden. Auch legte die Beschwerdeführerin die Abmeldungen ihrer Kinder von deren Schule vor.
Die Beschwerdeführerin hat sohin zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die völlig losgelöst von ihrem Fluchtvorbringen sind. Irgendein Beweismittel zum Nachweis ihres Fluchtvorbringens hat sie jedoch nicht vorgelegt.
Ihr Vorbringen steht in Zusammenhang mit ihrem Ehemann und konnte sie zu diesem überhaupt keine Beweismittel vorbringen, obwohl offenbar die Möglichkeit dazu bestanden hat, haben die Eltern ihres Ehemannes doch im Jahr 2010 Unterlagen an die Beschwerdeführerin übermittelt. Zumal der Ehemann bei seinen Eltern aufhältig gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, dass die Eltern überhaupt keine Unterlagen, weder zu seiner Ausbildung noch zu seiner Anstellung beim Ministerium in Tschetschenien vor dem Jahr 1999 bzw. seiner Anstellung in Tschetschenien unter Kadyrow von 2007 bis 2009 vorlegen konnten. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Tätigkeit des Ehemannes in der Abteilung für öffentliche Sicherheit unter Kadyrow, die streng vertraulich gewesen sei, ändert nichts daran, dass Unterlagen zur Anstellung des Beschwerdeführers bzw. Unterlagen über dessen Ausbildung existieren müssen. Die Beschwerdeführerin schilderte beispielsweise in diesem Zusammenhang von einer Aufforderung an ihren Ehemann, seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst wieder aufzunehmen.
Am 19.03.2010 hat die Beschwerdeführerin im Übrigen noch vermeint, dass sie über einen Bekannten die Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt des Bruders ihres Ehemannes besorgen könnte. Ausdrücklich erklärte sie, dass der Bruder ihres Ehemannes ihm die Unterlagen geben werde. (105) Bei der dargelegten möglichen Kontaktaufnahme mit dem versteckt lebenden Bruder ihres Ehemannes ist nicht nachvollziehbar, wieso sie keine Informationen über den Grund der Verletzung des Bruders eingeholt hat. Auch von den Eltern ihres Ehemannes hat sie derartige Informationen nicht eingeholt, sondern - wie von ihr behauptet - letztlich von diesen bloß die Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt des Bruders erhalten.
In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Ehemann mit der Beschwerdeführerin die Flucht geplant haben soll und die Beschwerdeführerin letztlich alleine mit den Kindern losgeschickt habe, um diese in Sicherheit zu bringen. Bei Zutreffen des Vorbringens hätte der Ehemann wohl entsprechende Unterlagen (zB das Kündigungsgesuch) gesammelt und der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens mitgegeben, oder ihr zumindest im Detail seine Probleme geschildert.
Völlig unnachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder von der Schule abgemeldet hat. In der Beschwerde wird dahingehend noch erklärt, dass es für die Beschwerdeführerin insbesondere wichtig gewesen sei, ihren Kindern nach all den vorgefallenen beängstigenden und traumatisierenden Geschehnissen so schnell wie möglich einen normalen Alltag zu verschaffen, wozu ein Schulbesuch gehöre. Eine derartige Planung der schulischen Zukunft der Kinder in jenem Moment, in dem sie für sich und ihre Familie derart intensive Verfolgung befürchtet hat, dass sie als einzigen Ausweg das Verlassen ihres Herkunftsstaates gesehen hat, spricht wohl gegen eine derartige intensive Verfolgung. Kritisch ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin überhaupt nichts betreffend die Vorfälle im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit dem Vater gewusst haben, sondern erst im Bundesgebiet von der Beschwerdeführerin davon erzählt bekommen haben. Auch dies ist nicht nachvollziehbar, waren die Kinder in den letzten Monaten vor der Flucht doch gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in Moskau aufhältig. Auch ihre Beschwerdeausführungen betreffend beängstigende und traumatisierende Geschehnisse ihrer Kinder kann unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht gefolgt werden.
Auch der mit Eingabe vom 30.09.2011 vorgelegte Artikel betreffend den Mord an XXXX (AS 555-557) lässt jeglichen Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin vermissen. Der Cousin der Beschwerdeführerin soll wegen Mordes zu zwanzig Jahren Haft verurteilt worden sei. In dem Artikel werden Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in den Raum gestellt, wobei es sich bei dem genannten Artikel bloß um einen kritischen Internetbeitrag handelt, der darüber hinaus überhaupt nicht mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht.Auch der mit Eingabe vom 30.09.2011 vorgelegte Artikel betreffend den Mord an römisch 40 (AS 555-557) lässt jeglichen Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin vermissen. Der Cousin der Beschwerdeführerin soll wegen Mordes zu zwanzig Jahren Haft verurteilt worden sei. In dem Artikel werden Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren in den Raum gestellt, wobei es sich bei dem genannten Artikel bloß um einen kritischen Internetbeitrag handelt, der darüber hinaus überhaupt nicht mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang steht.
Die Beschwerdeführerin hat sich durch ihr Verhalten - keine aussagekräftigen Beweismittel vorzulegen - auch um die Möglichkeit gebracht, dass die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen im Herkunftsstaat tätigen kann. Wie dargelegt, hat sie jedoch über die Eltern zweifelsfrei Zugang zu Unterlagen betreffend ihren Ehemann und auch die Möglichkeit, sich diese von den Eltern übermitteln zu lassen, gehabt.
Die Nichtvorlage von Beweismitteln zu ihrem Ehemann ist unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen zweifellos gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Im Übrigen hat sich die Konstruiertheit ihres Vorbringens aus ihren unnachvollziehbaren, zusammenhangslosen Ausführungen ergeben und war ihr Vorbringen letztlich auch nicht schlüssig.
Die ausführlichen Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin vorgehalten wurden und auch ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sorgfältig zusammengestellten und gut recherchierten Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Aus den angeführten Quellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation oder in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen oder tschetschenischen Behörden zu werden. Derartige zusätzliche Risikofaktoren konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft darlegen. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen darzulegen, dass ihr Ehemann von Kadyrows Leuten verfolgt worden ist. Weder zur Verfolgung noch zum Verschwinden ihres Ehemannes konnte die Beschwerdeführerin irgendwelche Beweise erbringen.
Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Basis der amtsbekannten Tatsache, wonach Verwandte von mutmaßlichen Gegnern von Kadyrow mit Verfolgungshandlungen zu rechnen haben, ihre Verfolgung bzw. die Verfolgung ihrer Kinder zu konstruieren versucht hat, was ihr - wie zuvor umfassend dargelegt - in keiner Weise gelungen ist. Dementsprechend zielen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte in diesem Zusammenhang vollkommen ins Leere, da die Beschwerdeführerin eine solche Betroffenheit (Verwandte eines mutmaßlichen Gegners von Kadyrow zu sein) nicht glaubhaft darlegen hat können.
In diesem Zusammenhang war abschließend darauf zu verweisen, dass sich die Eltern ihres Ehemannes nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten und auch der Bruder ihres Ehemannes seine schwere Verletzung im Herkunftsstaat behandeln lassen konnte und überlebt hat, wobei ausdrücklich darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Bruders und ihrem Ehemann darlegen hat können.
Aus all diesen Gründen ist eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Kinder im Zusammenhang mit ihrem verschwundenen Ehemann nicht glaubhaft. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag wurde am 22.09.2009 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005 idgF zu führen.
II.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (ihre drei minderjährigen Kinder) sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (ihre drei minderjährigen Kinder) sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:
II.2.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie und ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie und ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten.
Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren drei minderjährigen Kindern gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihren drei minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm. den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt I und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen nicht ergeben, dass in der gesamten Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bedrohung schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin - wie unter Spruchpunkt römisch eins und den beweiswürdigenden Überlegungen dargestellt - die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt bzw. haben sich diese aus den vorgelegten Länderinformationen nicht ergeben, dass in der gesamten Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine existenzbedrohende Situation geraten würde und im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage bei einer Rückkehr der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Die belangte Behörde hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in keine existenzbedrohende Situation geraten würde und im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage bei einer Rückkehr der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
II.3.3. Der Verfassungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9 im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zusammenfassend aus, "(...) dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt."römisch zwei.3.3. Der Verfassungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9 im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zusammenfassend aus, "(...) dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt."
Es wird an dieser Stelle auszugsweise auf die für die gegenständliche Entscheidung relevante Rechtsprechung des EGMR hingewiesen.
Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend.Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend.
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Obzwar die Erwägungen und die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erkrankungen (psychische Erkrankungen, Asthma) und der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht zu beanstanden waren - die Beschwerdeführerin ist ohnehin seit Jahren aufgrund ihrer Asthmaerkrankung im Herkunftsstaat behandelt worden - und letztlich auch kein Umstand hervorgekommen ist, wonach die Beschwerdeführerin unter einer akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche einer allfälligen Abschiebung ins Herkunftsland entgegenstehen würde (vlg. die obzitierte Judikatur des VfGH und des EGMR), ist entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 allen Familienmitgliedern ein eigener Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zuzusprechen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Obzwar die Erwägungen und die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erkrankungen (psychische Erkrankungen, Asthma) und der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht zu beanstanden waren - die Beschwerdeführerin ist ohnehin seit Jahren aufgrund ihrer Asthmaerkrankung im Herkunftsstaat behandelt worden - und letztlich auch kein Umstand hervorgekommen ist, wonach die Beschwerdeführerin unter einer akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche einer allfälligen Abschiebung ins Herkunftsland entgegenstehen würde (vlg. die obzitierte Judikatur des VfGH und des EGMR), ist entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 allen Familienmitgliedern ein eigener Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zuzusprechen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011 hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2011 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der angefochtene Bescheid vom 31.10.2011 in diesem Ausmaß keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der angefochtene Bescheid vom 31.10.2011 in diesem Ausmaß keinen Bestand haben.
Im fortgesetzten Verfahren wird im Übrigen der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen in der Beschwerde - einer Überprüfung zu unterziehen sein.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.Die Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu Paragraph 10, AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
21.05.2012