TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/12 E4 423498-1/2011

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Veröffentlicht am 12.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
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  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 423.498-1/2011-10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl. 11 02.958-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl. 11 02.958-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Weiteren kurz "BF" genannt), eine Staatsangehörige der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, gelangte laut eigenen Angaben am 24.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.03.2011 gab die BF zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie in ihrem Haus in der Türkei alleine gelebt habe und ihre Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr habe erledigen können. Da einige ihrer Kinder in Österreich leben würden, habe sie sich ebenfalls entschlossen, nach Österreich zu flüchten (AS 19).

2. Mit Rumänien und Bulgarien geführte Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II VO führten zu keiner Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten (AS 51 ff, 63 ff, 93, 95).2. Mit Rumänien und Bulgarien geführte Konsultationsverfahren gemäß der Dublin römisch zwei VO führten zu keiner Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten (AS 51 ff, 63 ff, 93, 95).

3. Am 27.04.2011 wurde die BF vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab sie an, sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein, jedoch höre sie nicht gut (AS 111). Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei dort niemand, der sie zum Arzt oder ins Krankenhaus fahren könnte. Sie sei des Lesens und Schreibens nicht kundig (AS 113).

Im Wesentlichen gab sie weiter an, sie habe in der Ortschaft XXXX gewohnt, das sei eine Gemeinde von Elazig. Die Wohnung habe der Tochter XXXX gehört, sie habe aber dort alleine gewohnt. Es habe sich niemand um sie gekümmert, sie habe auch kein Telefon zu Hause gehabt. Die Kinder hätten ihr ab und zu Geld geschickt. Der als Vertrauensperson anwesende Sohn der BF gab an, dass die Grundstücke verpachtet worden seien und die Mutter vom Erlös gelebt habe (AS 113).Im Wesentlichen gab sie weiter an, sie habe in der Ortschaft römisch 40 gewohnt, das sei eine Gemeinde von Elazig. Die Wohnung habe der Tochter römisch 40 gehört, sie habe aber dort alleine gewohnt. Es habe sich niemand um sie gekümmert, sie habe auch kein Telefon zu Hause gehabt. Die Kinder hätten ihr ab und zu Geld geschickt. Der als Vertrauensperson anwesende Sohn der BF gab an, dass die Grundstücke verpachtet worden seien und die Mutter vom Erlös gelebt habe (AS 113).

Ihre Tochter XXXX habe ebenfalls in XXXX, ca. 2 Kilometer entfernt von ihr gewohnt. Eine weitere Tochter wohne in Elazig, ca. 60 - 70 Kilometer entfernt. Die Töchter hätten sie schon gewollt und seien auch ab und zu gekommen, hätten für sie gekocht und ihr zu essen gegeben, aber deren Ehemänner hätten das nicht gewollt. Dort sei sie alleine, ihre Töchter hätten sich nicht um sie kümmern und keine Probleme mit ihren Männern riskieren wollen. Ihre Kinder seien hier, deshalb sei sie hierher gekommen. Sie sei auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen (AS 115).Ihre Tochter römisch 40 habe ebenfalls in römisch 40 , ca. 2 Kilometer entfernt von ihr gewohnt. Eine weitere Tochter wohne in Elazig, ca. 60 - 70 Kilometer entfernt. Die Töchter hätten sie schon gewollt und seien auch ab und zu gekommen, hätten für sie gekocht und ihr zu essen gegeben, aber deren Ehemänner hätten das nicht gewollt. Dort sei sie alleine, ihre Töchter hätten sich nicht um sie kümmern und keine Probleme mit ihren Männern riskieren wollen. Ihre Kinder seien hier, deshalb sei sie hierher gekommen. Sie sei auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen (AS 115).

Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie insofern Probleme gehabt, als sie als Kurden dort unerwünscht gewesen seien (AS 115).

4. Am 26.05.2011 wurde die BF beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Befragt, wie es ihr gesundheitlich gehe, führte sie aus, dass es ihr gut gehe, sie verstehe nur sehr schwer (AS 135).

Sie sei am XXXX im Dorf XXXX in der Nähe von Bingöl geboren. Sie habe keine Schule besucht. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehemann in sein Haus in ihrem Dorf gezogen und habe bis 1992 im Dorf gelebt; dann sei ihr Dorf zerstört worden. Ab 1992 bis 1996 habe sie bei ihrer Tochter XXXX in Elazig gelebt. Danach habe sie bei ihrem Bruder in Elazig bis zur Ausreise gelebt. Ihr Ehemann sei bereits im Jahre 1990 verstorben. Im Dorf habe sie bis 1992 als Helferin in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei ihrer Tochter bzw. bei ihrem Bruder hätten ihr ihre Kinder aus Österreich Geld geschickt und sie versorgt.Sie sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Nähe von Bingöl geboren. Sie habe keine Schule besucht. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehemann in sein Haus in ihrem Dorf gezogen und habe bis 1992 im Dorf gelebt; dann sei ihr Dorf zerstört worden. Ab 1992 bis 1996 habe sie bei ihrer Tochter römisch 40 in Elazig gelebt. Danach habe sie bei ihrem Bruder in Elazig bis zur Ausreise gelebt. Ihr Ehemann sei bereits im Jahre 1990 verstorben. Im Dorf habe sie bis 1992 als Helferin in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei ihrer Tochter bzw. bei ihrem Bruder hätten ihr ihre Kinder aus Österreich Geld geschickt und sie versorgt.

Befragt nach den Gründen, warum sie ihr Heimatland verlassen habe, gab die BF an, sie hätten ihr Dorf, ihr Haus und ihre Grundstücke verloren bzw. seien diese verbrannt worden und sie hätten weg müssen. Auf den Vorhalt, dass das 1992 gewesen sei und sie danach noch viele Jahre in der Türkei gelebt habe, erklärte die BF, ja, da hätten ihre Tochter und ihr Bruder für sie gesorgt (AS 138). Zuvor hatte der Sohn der BF, welcher als Vertrauensperson anwesend war, vorgebracht, dass die Mutter alt sei und sich keiner mehr um sie kümmere; sie bekomme auch keine Unterstützung vom türkischen Staat.

Die BF habe in der Türkei keinen Anspruch auf eine Pension. Ihr Bruder habe nicht mehr länger die Verantwortung übernehmen können und damit habe sie auch keine Nächtigungsmöglichkeit mehr gehabt (AS 138).

Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wüsste sie nicht wohin, sie müsste auf der Straße leben. Sie könne auch selber für sich nicht mehr sorgen, selbst einfache Dinge fielen ihr schwer. Hier in Österreich verbringe sie die meiste Zeit in der Wohnung, sie brauche Hilfe beim Gehen, weil sie Schmerzen in den Beinen habe. Sie tue sich auch beim Essen schwer, weil sie keine Zähne mehr habe.

5. Am 27.05.2011 wurde die BF vom Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, einer medizinischen Begutachtung unterzogen.5. Am 27.05.2011 wurde die BF vom Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 , einer medizinischen Begutachtung unterzogen.

Vom untersuchenden Arzt wurden dabei folgende Diagnosen gestellt: a) Altersinvolution, b) Deg. Wirbelsäulenveränderung, chron. Lubalsyndrom, c) "Grauer Star" bds., d) V.a. gastroduodenales Reizsyndrom, e) Presbyakusis.Vom untersuchenden Arzt wurden dabei folgende Diagnosen gestellt: a) Altersinvolution, b) Deg. Wirbelsäulenveränderung, chron. Lubalsyndrom, c) "Grauer Star" bds., d) römisch fünf.a. gastroduodenales Reizsyndrom, e) Presbyakusis.

Die Frage, ob die BF an einer lebensbedrohlichen körperliche Erkrankung leide, wurde vom medizinischen Sachverständigen verneint (AS 167). Die BF sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters mit allgemeiner körperlicher Reduktion und Schwächung, bei deg. Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen sowie wegen ihrer Hör- und Sehprobleme nicht mehr zur selbständigen Haushaltsführung in der Lage. Sie sei auf Betreuung und Hilfe angewiesen (AS 167). Die Frage, ob im Falle einer Überstellung in die Türkei die reale Gefahr bestehe, dass die BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, wurde vom Sachverständigen verneint. Es drohe Verwahrlosung, wenn die BF keine Unterstützung in der Haushaltsführung erhalte (AS 169).

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl.: 11 02.958-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl.: 11 02.958-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen der BF führte die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass ihr in der Türkei asylrelevante Verfolgung durch den türkischen Staat drohe und dass Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK nicht festgestellt werden können.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politische Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre bzw. dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politische Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre bzw. dort einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Die BF sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Die BF sei verwitwet und lebe bei ihren volljährigen Kindern in Österreich, von welches sie auch unterstützt werde.

Auch aus gesundheitlichen Gründen habe eine Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht festgestellt werden können (AS 183).

Das BAA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Türkei, insbesondere zur Thematik Staatsaufbau, Kurden, Rückkehr und Versorgungslage, welche auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt Aktualität besitzen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundegelegt werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass die BF keine asylrelevanten Probleme vorgebracht habe, sondern lediglich den Umstand angeführt habe, dass sie als alte Frau in der Türkei keine ausreichende Betreuung durch ihre beiden Töchter mehr erhalten habe und deshalb nicht mehr dort habe leben können.

Andere Umstände habe sie nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht ergeben. Die Behörde gehe vielmehr davon aus, dass sie durch ihre Asylantragstellung lediglich versuche, ihren Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.

Dass sie nie politisch aktiv gewesen bzw. nie inhaftiert gewesen sei und auch keine Probleme gehabt habe, ergebe sich schlüssig aus ihrem Vorbringen, in dem sie Derartiges nie ausgeführt habe. Wäre sie politisch aktiv gewesen und hätte sie deshalb oder aus sonstigen Gründen Probleme gehabt, so hätte sie dies bei der Vernehmung sicher angegeben.

Bei den von ihr vorgebrachten Problemen als Kurdin in ihrem Heimatland handle es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machten wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Die von der BF erwähnten Schwierigkeiten würden dieses Kriterium nicht erfüllen. Sie habe zwar angeführt, dass sie 1992 ihr Heimatdorf habe zwangsweise verlassen müssen, habe aber danach mehrere Jahre ohne Probleme in der Türkei leben können (AS 205).

Im Falle einer Rückkehr könne sie auch auf die Unterstützung der Familienangehörigen zählen. Auch habe sie vor ihrer Ausreise ohne existenzielle Notlage gelebt. Dies ergebe sich aus ihren Ausführungen, in denen sie ihre Arbeitssituation geschildert und eine Bedrohung der Existenzgrundlage nie vorgebracht habe.

Sie habe gesundheitliche Probleme aufgrund ihres Alters angeführt. Aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen hätte sich jedoch keine lebensbedrohliche Erkrankung ergeben. Laut Gutachten leide die BF an keiner körperlichen lebensbedrohenden Krankheit und bestünde auch keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Aufgrund ihres Alters sei sie mit Einschränkungen zwar nicht mehr zur selbständigen Haushaltsversorgung in der Lage und auf Betreuung und Hilfe angewiesen. Die Körperpflege sei ihr mit Einschränkungen im Sitzen möglich. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr keine Gefahr aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Es drohe aber die Verwahrlosung, wenn sie keine Unterstützung in der Haushaltsführung erhalten würde (AS 206).

Dazu werde angeführt, dass sich in der Türkei zwei volljährige Töchter mit deren Familien aufhalten. Eine Tochter lebe lediglich zwei Kilometer entfernt und sei davon auszugehen, dass sich die Familienangehörigen in der Türkei auch weiterhin um die BF kümmern können. Der Umstand, dass deren Ehemänner eine solche Unterstützung ablehnten, könne nicht nachvollzogen werden, zumal sie ja angegeben habe, von 1992 bis zuletzt von ihren Töchtern bzw. ihrem Bruder in der Türkei versorgt worden zu sein. So hätten ihre Töchter auch ab und zu für die BF Essen zubereitet. Der Umstand, dass diese möglicherweise dazu nicht gewillt seien, könne nicht zu einer Asylgewährung führen (AS 206).

Darüber hinaus hätten ihr ihre Kinder aus Österreich Geld in die Türkei überwiesen. Ihr Sohn habe auch angegeben, dass sie dies weiterhin gemacht hätten, wenn sich jemand gefunden hätte, der die BF in der Türkei weiterhin betreut hätte. Ungeachtet dessen werde angeführt, dass es in der Türkei auch Altenheime gebe, wenngleich auch hauptsächlich in den größeren Städten. Darüber hinaus gebe es auch Menschen die in der Altenbetreuung tätig seien. Wenngleich die Altenbetreuung in der Türkei seit jeher hauptsächlich Angelegenheit der Familie gewesen sei, so habe sich dies in den letzten Jahren auch etwas geändert und gebe es somit auch Möglichkeiten derartige Einrichtungen, gegen Bezahlung, in Anspruch zu nehmen.

Andere Verfolgungsgründe habe sie nicht vorgebracht, sodass auch diesbezüglich bei einer Rückkehr eine Verfolgung nicht ansatzweise erkennbar sei.

Auch hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sei ihrem Vorbringen keine Gefährdung ihrer Person zu entnehmen. Somit hätten Umstände, die ihre Existenz bedrohen könnten, nicht festgestellt werden können (AS 207).

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, dass die BF keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe.

Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden. Im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung sei festzustellen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei von den in der Feststellung angeführten Problempunkten nicht soweit betroffen sei, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden. Die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihr eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Vielmehr sei festzustellen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit für sie aufgrund der genannten Umstände sichergestellt sei (AS 211).Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden. Im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung sei festzustellen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei von den in der Feststellung angeführten Problempunkten nicht soweit betroffen sei, dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden. Die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihr eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Vielmehr sei festzustellen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei die Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit für sie aufgrund der genannten Umstände sichergestellt sei (AS 211).

Zur Ausweisung der BF wurde seitens des BAA ausgeführt, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF in Österreich werde ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt (AS 215).

7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 227 ff), welche die BF begründete wie folgt:

Wie sie in ihrer Einvernahme bereits angeführt habe, sei sie schon alleine deswegen, weil sie der kurdischen Volksgruppe angehöre, mehr als unerwünscht. An dieser Stelle verweise sie auf den Bericht der Zeitschrift "Spiegel" vom 19.10.2011, aus dem hervorgehe, dass es für Kurden sehr wohl gefährlich sei, in der Türkei zu leben. Sie weise auch darauf hin, dass zwei Söhne von ihr in Österreich aufhältig seien, ein Sohn sei bereits anerkannter Flüchtling. Auch andere Familienmitglieder würden hier in Österreich leben.

Es sei zwar richtig, dass sie zwei Töchter in der Türkei habe, diese aber nicht für sie sorgen (können). Ihre Schwiegersöhne hätten zu ihr gesagt, dass sie abhauen solle und nicht mehr kommen dürfe. Sie habe de facto keine Familie in der Türkei, wäre somit ganz alleine auf sich gestellt und könnte aufgrund ihres Alters und ihrer Gebrechen nicht mehr für sich sorgen. Sie wüsste nicht, wie sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei ein Auskommen finden solle.

Sie sei daher der Ansicht, dass ihrem Antrag auf internationalen Schutz hätte stattgegeben werden müssen.Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Zum detaillierten Beschwerdeinhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

9. Da das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Versorgungsmöglichkeit von hilfsbedürftigen Senioren im allgemeinen, die von der Familie nicht versorgt werden, und keine diesbezüglichen Feststellungen zur individuellen Situation der BF traf, wurde hg. am 28.02.2012 hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeit von Personen in der konkreten Situation der BF in Elazig und Bingöl eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gerichtet, welche mit Schreiben des BAA vom 07.03.2012 beantwortet wurde.

10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 wurde in weiterer Folge gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zur Thematik der Möglichkeit der Altenbetreuung in Elazig und Bingöl zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur oa. Thematik, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6).10. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 12.03.2012 wurde in weiterer Folge gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zur Thematik der Möglichkeit der Altenbetreuung in Elazig und Bingöl zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur oa. Thematik, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6).

Ebenso wurde die BF ersucht, binnen selbiger Frist anzugeben, ob hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes eine Änderung eingetreten ist.

11. Am 30.03.2012 langt hg. eine Stellungnahme der BF ein, in der die Familie der BF erklärte, sie sehe sich aus religiösen und sozialen Gründen nicht in der Lage, die BF in ein türkisches Altersheim zu schicken. Die BF würde seelisch zugrunde gehen, wenn sie nicht bei den Kindern bleiben dürfe und werde sie in Österreich in der Familie umsorgt; die Kinder und Enkel seien immer bei ihr.

12. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Feststellungen

Auf Grundlage der seitens des Bundesasylamtes durchgeführten Ermittlungen und den vom erkennenden Senat herangezogenen Berichten zur konkreten Situation der BF im Lichte der Möglichkeit einer Betreuung in der Türkei bzw. in ihrer Heimatprovinz wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

3.1. Zur Möglichkeit der Altenbetreuung und Altenpflege in den Provinzen Bingöl und Elazig werden folgende - im Zuge der vorgenommenen ergänzenden Beweisaufnahme (siehe oben) in das Verfahren eingeführte -,Feststellungen getroffen, welche aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 07.03.2012 resultieren:

Die vorhandenen staatlichen Altenwohnheime in den Großstädten reichen zwar für Wohnzwecke aus, zumal die Menschen hier nicht medizinisch versorgt und von nicht voll ausgebildetem Pflegepersonal betreut werden.

Die Pflege im Krankheitsfall erfolgt in Krankenhäusern. Diese staatlichen Einrichtungen werden größtenteils vom Staat getragen, jedoch wird für Einzelzimmer eine geringe Gebühr erhoben.

Neben den staatlichen Alteneinrichtungen gibt es auch private Einrichtungen die kostenpflichtig sind. Die monatlichen Kosten liegen für Unterkunft, Verpflegung und durchschnittliche Pflegekosten bei ca. 490 Euro. Um in diesen Einrichtungen arbeiten zu können müssen die Pflegekräfte nach dem Abitur eine zwei- bzw. vierjährige Ausbildung zur

Krankenschwester absolviert haben.

In der Türkei waren seit Jahrhunderten die Familien für die Pflege alter Menschen zuständig. Dieses Modell zeigt jedoch nunmehr wie auch in Europa deutliche Risse. Die Pflege in der Familie ist heute auch in der Türkei nicht mehr gesichert, da viele Frauen gezwungen sind mitzuarbeiten und als Betreuerinnen der alten Familienangehörigen wegfallen. Von den

Arbeitsemigranten wurden aus aller Welt neue Ideen und Vorstellungen für die Altenpflege mit heimgebracht.

Schon weit vor der Gründung der Türkischen Republik stellten Kinder und alte Menschen den Mittelpunkt in der Familie und der türkischen Gesellschaft dar. Aus der türkischen Tradition und Kultur heraus werden die Ahnen besonders geschützt und respektiert.

Im 11. Jahrhundert wurden die ersten türkischen Stiftungen zum Schutze der alten Menschen von den Seltschuken in Sivas unter dem Namen Darülreha (Ruhestätte) gegründet. Die ersten öffentlichen Einrichtungen wie z.B. der rote Türkische Halbmond wurden im Jahre (1868) gegründet.

Das staatliche Altenheim Darülaceze in Istanbul wurde im Jahre 1895 gegründet. Diese Einrichtungen wurden mit dem Vorsatz alten und bedürftigen Menschen zu helfen, religiös neutral eingerichtet.

Nach einem Stand vom Juni 2003 gibt es in der Türkei:

? 77 staatliche Einrichtungen mit ca.10 050 Plätzen

? 25 Stiftungen mit ca.2 050 Plätzen

? 49 private Einrichtungen mit ca. 2 500 Plätzen

Zusammen ergibt das 151 Einrichtungen mit ca. 12 650 Plätzen. Seit dem 8 September 1999 ist in der Türkei das Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit in Kraft getreten. Es regelt Rentenalter und Anspruchsvoraussetzungen neu. In Ankara ist in den letzten Jahren ein

Altenberatungszentrum eingerichtet worden so dass die alten Menschen soziale psychologische und pflegerische Unterstützung bekommen können.

Auf der folgenden Internetseite http://www.huzurevibul.com/tr/index.asp?q=bilgi_detay&bilgi_id=43 kann man erfahren in welchem Gebiet ein Alten/Pflegeheim zur Verfügung steht und die Kontaktdaten dazu.

In BINGÖL gibt es die soziale Dienstleistungs-Direktion, hier bekommen die Personen nach einer schriftlichen Anfrage die gewünschte Hilfe und werden an nahestehende Pflegeheime oder Betreuungsheime verwiesen.

In BINGÖL gibt es kein privates Alters/Pflegeheim. In ELAZIG hingegen, gibt es staatliche und private Pflege und Betreuungsheime, welche man auf der folgenden Website http://www.huzurevi.org/elazig-huzurevi nachlesen kann. Der Geschäftsmann TASBASI Ibrahim hat am 30.03.2008 in ELAZIG ein Altersheim eröffnet. Die Kapazität beträgt 54 Betten und 32 Zimmer. Der Bericht wurde in der türkischen SUN-Zeitschrift veröffentlicht. Siehe dazu

http://www.gunisigigazetesi.net/elazig_haberleri.php?haber=31-3-2008-7

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Türkei, insbesondere zur Thematik, Kurden, medizinischen Versorgung und Rückkehr besitzen nach wie vor Aktualität (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa VwGH, 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und werden zusätzlich zu obigen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Türkei, insbesondere zur Thematik, Kurden, medizinischen Versorgung und Rückkehr besitzen nach wie vor Aktualität (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa VwGH, 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und werden zusätzlich zu obigen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

3.2. Zur Person und den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und der kurdischen Volksgruppe zugehörig und hat ihren Heimatstaat verlassen, da ihr die dortigen Familienangehörigen nicht die ihr altersbedingt notwendige Pflege zukommen ließen. Die BF ist zur alleinigen Haushaltsführung und Versorgung ihrer Person nicht mehr in der Lage.

In Österreich leben zwei Söhne, wovon einer anerkannter Flüchtling ist und der andere über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfügt; eine Tochter der BF lebt ebenfalls im Bundesgebiet.

Die BF lebt seit ihrer Einreise im März 2011 bei einem ihrer Söhne und wird von ihm dessen Familie sowie vom weiteren Sohn und dessen Familie, welche im selben Haus lebt, versorgt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus politischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin hat keine gravierenden gesundheitlichen Probleme. Sie befindet sich weder in einer medizinischen Behandlung, noch liegt eine aktuell lebensbedrohliche Erkrankung vor.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch aufgrund ihres Alters von siebenundsiebzig Jahren und mehrerer damit einhergehender körperlicher Einschränkungen pflegebedürftig.

4. Beweiswürdigung

Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen der BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführerin gebracht.

4.1. In der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

4.2. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass die BF keine asylrelevanten Probleme vorgebracht habe, sondern lediglich den Umstand angeführt habe, dass sie als alte Frau in der Türkei keine ausreichende Betreuung durch ihre beiden Töchter mehr erhalten habe und deshalb nicht mehr dort habe leben können. Dieser Würdigung kann seitens des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden.

Die BF habe lt. BAA in der zweiten Einvernahme widersprüchliche Angaben zu denen in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West gemacht. In der zweiten Einvernahme habe sie angegeben, von 1992 bis 1996 bei der Tochter XXXX in Elazig und dann bis zur Ausreise bei ihrem Bruder in Elazig gelebt zu haben (AS 137). In der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme hatte sie dagegen übereinstimmend angegeben, alleine im Dorf XXXX gewohnt zu haben (AS 19, 113). Weil zeitlich früheren Aussagen mehr Aussagekraft zuzumessen ist und sie überdies sowohl in der Erstbefragung, als auch in der kurz darauf folgenden ersten niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in diesem Punkt deckungsgleiche Angaben machte, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese ursprünglichen Angaben zutreffen. Der bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, anwesende Sohn trat den Ausführungen nicht entgegen, sondern bestätigte die Richtigkeit dieser, indem er ergänzte, dass die Grundstücke verpachtet wurden und die Mutter vom Erlös gelebt habe, was die Richtigkeit dieser Annahme weiter bekräftigt.Die BF habe lt. BAA in der zweiten Einvernahme widersprüchliche Angaben zu denen in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West gemacht. In der zweiten Einvernahme habe sie angegeben, von 1992 bis 1996 bei der Tochter römisch 40 in Elazig und dann bis zur Ausreise bei ihrem Bruder in Elazig gelebt zu haben (AS 137). In der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme hatte sie dagegen übereinstimmend angegeben, alleine im Dorf römisch 40 gewohnt zu haben (AS 19, 113). Weil zeitlich früheren Aussagen mehr Aussagekraft zuzumessen ist und sie überdies sowohl in der Erstbefragung, als auch in der kurz darauf folgenden ersten niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in diesem Punkt deckungsgleiche Angaben machte, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese ursprünglichen Angaben zutreffen. Der bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, anwesende Sohn trat den Ausführungen nicht entgegen, sondern bestätigte die Richtigkeit dieser, indem er ergänzte, dass die Grundstücke verpachtet wurden und die Mutter vom Erlös gelebt habe, was die Richtigkeit dieser Annahme weiter bekräftigt.

Nach hg. Ansicht kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Angaben der BF tatsächlich unglaubwürdig sind, da sie für das Ergebnis des Asylverfahrens nicht ausschlaggebend sind und ist in diesem Zusammenhang auch auf den Bildungsgrad (Analphabetin), den Gesundheitszustand (Schwerhörigkeit) und das fortgeschrittene Alter (77 Jahre) der BF zu verweisen, was möglicherweise kausal für die seitens des BAA festgestellten Divergenzen ist; auch ist es möglich, dass diese divergierenden Angaben auf einem Missverständnis beruhen, da es sich bei der Stadt XXXX um den Hauptort des gleichnamigen Landkreises in der türkischen Provinz Elazig handelt.Nach hg. Ansicht kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Angaben der BF tatsächlich unglaubwürdig sind, da sie für das Ergebnis des Asylverfahrens nicht ausschlaggebend sind und ist in diesem Zusammenhang auch auf den Bildungsgrad (Analphabetin), den Gesundheitszustand (Schwerhörigkeit) und das fortgeschrittene Alter (77 Jahre) der BF zu verweisen, was möglicherweise kausal für die seitens des BAA festgestellten Divergenzen ist; auch ist es möglich, dass diese divergierenden Angaben auf einem Missverständnis beruhen, da es sich bei der Stadt römisch 40 um den Hauptort des gleichnamigen Landkreises in der türkischen Provinz Elazig handelt.

Wenn die BF in der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 27.04.2011 angibt, sie seien dort als Kurden unerwünscht gewesen, so ist dazu anzumerken, dass sie solche Gründe in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Im Vergleich zu Erstbefragung stellt dieses Vorbringen eine Steigerung dar und ist schon daher jedenfalls zweifelhaft. Dazu ist aber - unterstellte man dieses Vorbringen (sie sei als Kurdin dort unerwünscht) als wahr - auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach es insofern an einer asylrechtlich relevanten Intensität mangelt (vgl. AS 205); auf die entsprechenden Ausführungen in der hg. rechtlichen Würdigung wird ebenso verwiesen.Wenn die BF in der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 27.04.2011 angibt, sie seien dort als Kurden unerwünscht gewesen, so ist dazu anzumerken, dass sie solche Gründe in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Im Vergleich zu Erstbefragung stellt dieses Vorbringen eine Steigerung dar und ist schon daher jedenfalls zweifelhaft. Dazu ist aber - unterstellte man dieses Vorbringen (sie sei als Kurdin dort unerwünscht) als wahr - auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach es insofern an einer asylrechtlich relevanten Intensität mangelt vergleiche AS 205); auf die entsprechenden Ausführungen in der hg. rechtlichen Würdigung wird ebenso verwiesen.

4.3. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze jedoch grundsätzlich in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es zum angeführten Ergebnis kommt, wonach die BF keine asylrelevanten Gründe vorbrachte, sondern als Ausreisegrund angab, dass sie als alte Frau in der Türkei keine ausreichende Betreuung durch ihre Töchter erhalte und dort keine Möglichkeit für ein weiteres Leben sehe.

4.4. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes diesbezüglich keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Die BF ist der Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich unsubstantiiert auf ihre bisherigen Aussagen (AS 231) und auf einen Bericht der Zeitschrift Spiegel vom 19.10.2011 ("Türkei startet massiven Vergeltungsschlag") verwiesen - ohne aber konkret auszuführen, was dieser Bericht über Gegenmaßnahmen der türkischen Armee gegen Operationen der PKK, konkret mit dem Vorbringen der BF (das nicht einmal ansatzweise mit der PKK in Verbindung zu bringen ist) zu tun haben könnte.

4.5. Vom seitens des BAA beigezogenen medizinischen Sachverständigen wurden betreffend der BF folgende Diagnosen gestellt: a) Altersinvolution, b) Deg. Wirbelsäulenveränderung, chron. Lubalsyndrom, c) "Grauer Star" bds., d) V.a. gastroduodenales Reizsyndrom, e) Presbyakusis.4.5. Vom seitens des BAA beigezogenen medizinischen Sachverständigen wurden betreffend der BF folgende Diagnosen gestellt: a) Altersinvolution, b) Deg. Wirbelsäulenveränderung, chron. Lubalsyndrom, c) "Grauer Star" bds., d) römisch fünf.a. gastroduodenales Reizsyndrom, e) Presbyakusis.

Die Frage, ob die BF an einer lebensbedrohlichen körperliche Erkrankung leide, wurde vom medizinischen Sachverständigen verneint (AS 167). Die BF sei aber nicht mehr zur selbständigen Haushaltsführung in der Lage. Sie sei auf Betreuung und Hilfe angewiesen. Es drohe Verwahrlosung, wenn die BF keine Unterstützung in der Haushaltsführung erhalte (AS 169).

Die hg. Feststellungen zum allgemeinen Gesundheitszustand der BF resultieren aus dem medizinischen Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin.Die hg. Feststellungen zum allgemeinen Gesundheitszustand der BF resultieren aus dem medizinischen Gutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin.

Die umfangreichen Ausführungen im Gutachten gingen fundiert auf die jeweiligen Fragestellungen des Bundesasylamtes an den Gutachter ein. Das in sich stimmige Gutachten beruht auf dem Studium der vorliegenden Unterlagen (Aktenauszug aus dem Asylverfahren), einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.06.2011.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass an den Untersuchungsergebnissen des Gutachters zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, wurde die BF doch im Zuge der hg. schriftlichen Beweisaufnahme vom 12.03.2012 aufgefordert, anzugeben, ob hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes Änderungen eingetreten sind, worauf die BF in ihrer Stellungnahme nicht einging, wozu sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren jedoch verhalten gewesen wäre.

4.6. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen des BAA resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren und sind nach wie vor aktuell (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210), weshalb diese zum Inhalt des hg. Erkenntnisses erhoben werden.4.6. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen des BAA resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren und sind nach wie vor aktuell (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210), weshalb diese zum Inhalt des hg. Erkenntnisses erhoben werden.

Die Beschwerdeführerin trat diesen auch in keiner Weise entgegen.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Die seitens des Asylgerichtshofes in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen zur Thematik Altenpflege und Altenbetreuung in Elazig und Bingöl (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) resultieren aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 07.03.2012, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 60 Abs. 2 AsylG) nicht in Zweifel gezogen wird.Die seitens des Asylgerichtshofes in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen zur Thematik Altenpflege und Altenbetreuung in Elazig und Bingöl (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) resultieren aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 07.03.2012, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 60, Absatz 2, AsylG) nicht in Zweifel gezogen wird.

5. Rechtliche Würdigung:

5.1. Zu Spruchpunkt I:

5.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.5.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zutreffend führte das BAA aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senates offensichtlich, dass asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates von der BF nicht vorgebracht wurden; somit wurde mit den seitens der BF ins Treffen geführten Ausreisegründen - mangelnde Versorgung der BF durch die Familienangehörigen ind er Türkei - das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft gemacht.

5.1.2. Zur kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ist ferner festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Darüber hinaus kann auch der vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich weder aus den seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen, welche zum Entscheidungszeitpunkt Aktualität besitzen, noch den hg. Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführerin schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist diesen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (VwGH, 22.06.1994, 93/01/0443).

Die vom der Beschwerdeführerin getroffene Aussage, wonach sie als Kurdin unerwünscht gewesen sei, erfüllt deses Kriterium nicht.

Auch der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt dazu nicht (VwGH, 29. 11. 1989, Zl 89/01/0362; VwGH, 19.12. 1990, 90/01/0113; VwGH, 07. 11. 1990, 90/01/0171).

Überdies existieren - auch unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über eine generelle Verschärfung der Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Ein Familienverfahren kam mangels der dafür notwendigen Voraussetzungen für die BF nicht in Frage.

5.2. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Zunächst ist laut den getroffenen Feststellungen die Grundversorgung in der Türkei gesichert. So hilft der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter vorübergehenden Maßnahmen können dabei z.B. die Übernahme der Wohnungsmiete, die Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung oder mit Heizmaterial für den Winter fallen.

Zusammengefasst reduziert sich der Grund der Einreise der BF nach Österreich und deren Asylantragstellung darauf, dass ihre in Österreich lebenden Kinder sie bei sich aufnehmen und betreuen wollen, ihre Schwiegersöhne in der Türkei dies aber nicht wollen würden.

Von den diesbezüglichen Angaben der BF ausgehend kann dennoch nicht festgestellt werden werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde.

So führen die diesbezüglichen, im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen - denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten ist - beispielsweise aus, dass Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfond für Sozialhilfe und Solidarität gewährt werden. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen (AS 190).So führen die diesbezüglichen, im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen - denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten ist - beispielsweise aus, dass Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfond für Sozialhilfe und Solidarität gewährt werden. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen (AS 190).

Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen (AS 191).

Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds (AS 191).

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (AS 192).

In der Türkei gibt es ein Sozialversicherungssystem, das aus drei Institutionen (SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIG) besteht, die jedoch zu einer Institution zusammengefasst wurden und alle Personen, die einer dieser drei Einrichtungen angehören, werden in Zukunft im Rahmen des SGK" betreut. Je nach Institution werden die unterschiedlichsten Leistungen erbracht, wobei man aber nur in den Genuss kommt, wenn man entweder selbst versichert ist, oder der Ehemann. Für bedürftige Personen ist das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. der Solidaritätsfonds Zuständig. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort (AS 201).

Die unmittelbaren Familienangehörigen eines Versicherungsnehmers, der nach der Pensionierung verstorben ist, bzw. der für mindestens 10 Jahre im Dienst gewesen ist, können eine Witwen- bzw. Waisenrente beantragen. Der Ehepartner hat einen Anspruch auf Witwenrente (AS 201).

Insofern ist es zumindest fraglich, wenn die BF angibt, sie habe in der Türkei keinen Anspruch auf eine Pension (AS 138). Jedenfalls könnte sie aber auf das dortige Sozialsystem zurückgreifen und dabei von ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern unterstützt werden. Zudem hatte sie gemäß den Angaben vom 27.04.2011 Einkünfte aus der Verpachtung der Grundstücke und Zuwendungen von ihren in Österreich lebenden Kindern und auch einen nicht unwesentlichen Betrag für ihre Schleppung nach Österreich aufgewendet.

Da nach hg. Ansicht jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Versorgung der BF durch ihre in der Türkei lebende Familie im Rückkehrfall gewährleiste ist, wurden weitere Ermittlungen zur Thematik Altenbetreuung in der Heimatprovinz bzw. in der Nachbarprovinz der BF durchgeführt, welche im zusammengefasst ergaben, dass die Möglichkeit der Unerbringung der BF in einem Altenheim in Elazig sehr wohl offensteht; auf die diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis sei dezidiert verwiesen. Auch könnte auf diese Weise der Kontakt zu den in der Türkei in der Nähe lebenden Töchtern der BF aufrechterhalten werden.

Der Beschwerdeführerin ist eine ältere Frau von rd. 77 Jahren und war bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im März 2011 grundsätzlich in der Lage den Lebensunterhalt für sich bestreiten; aktuell ist sie jedoch gemäß dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht mehr zur selbständigen Haushaltsversorgung in der Lage; sie ist auf Betreuung und Hilfe angewiesen.

Die BF könnte auf ihre in der Türkei lebenden Familienangehörigen oder - wenn ihr diese Unterstützung untersagt wird - aber auch auf das dortige Sozialsystem (Alten- bzw. Pflegeheim) zurückgreifen und dabei von ihren in der Türkei bzw. in Österreich lebenden Familienmitgliedern auch finanziell unterstützt werden. Zudem hatte sie vor ihrer Ausreise gemäß den Angaben in der ersten niederschriftlichen Einvernahme Einkünfte aus der Verpachtung der Grundstücke und Zuwendungen von ihren in Österreich lebenden Kindern und auch einen nicht unwesentlichen Betrag für ihre Schleppung nach Österreich aufgewendet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten wird.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter und der Standard der medizinischen Versorgung möglicherweise niedriger sein wird sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter und der Standard der medizinischen Versorgung möglicherweise niedriger sein wird sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Die BF leidet an altersbedingten körperlichen Beeinträchtigungen, gemäß dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen handelt es sich dabei nicht um lebensbedrohliche körperliche Erkrankungen. Die BF war zuletzt nicht in ärztlicher Behandlung und nahm auch keine Medikamente ein.

Die medizinische Versorgungsmöglichkeit in der Türkei ist gemäß den Ausführungen in den Länderfeststellungen gegeben und wurde von der BF nie bestritten.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass eine schwere Krankheit der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht hervorgekommen ist.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK zu verweisen:

AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05

PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS- Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)

Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/&06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.

Die BF leidet einerseits nicht an einer schweren Erkrankung und sind andererseits ihre Beschwerden/altersbedingten Beeinträchtigungen - bezüglich derer sie hier nicht in Behandlung steht - in der Türkei jedenfalls behandelbar.

Was die Ausführungen in der Beschwerde der BF betrifft, wonach sie bei einer Rückkehr ganz alleine auf sich gestellt sei und aufgrund ihres Alters und ihrer Gebrechen nicht für sich sorgen könnte, sie nicht wüsste, wie sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei ein Auskommen finden solle, so entspricht dies nicht den hg. Ermittlungen, wonach für die BF jedenfalls die Möglichkeit besteht, in ihrer Heimatprovinz in einem Altenheim unterzukommen.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

5.3. Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art.8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art.8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Die BF wohnt seit der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im März 2011 bei einem ihrer beiden in Österreich aufhältigen Söhne; ein weiterer Sohn lebt mit seiner Familie im selben Haus; ein Sohn ist anerkannter Flüchtling der andere verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Eine Tochter der BF lebt mit ihrer Familie ebenso in Österreich wie ein Bruder der BF. Lt. Stellungnahme vom 27.03.2012 kümmern sich sämtliche Familienangehörige um die BF.

Bezüglich des Sohnes der BF - bei dem sie aktuell wohnt und von dessen Familie die BF aufgrund ihrer altersbedingten Gebrechen nicht nur finanziell versorgt wird - liegt jedenfalls ein Familienleben im Sinne der oa. Bestimmungen vor, da eine besondere Nahebeziehung durch die Pflege der BF durch ihre Angehörigen gegeben ist (dazu auch VwGH 24.10.2007, 2006/21/0296).

Ein Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Ein Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Die BF ist unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangt und musste sowohl ihr als auch ihrer in Österreich lebenden Familie klar sein, dass das betreffende Familienleben zu einem Zeitpunkt (neu) entstand, in dem sich alle Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF bewusst sein mussten.

Dem steht gegenüber, dass die BF materiell von den in Österreich lebenden Familienmitgliedern versorgt wird und kommt dieser durch die Familie die altersbedingt notwendige Pflege und Fürsorge zu.

Im gegebenen Fall kann aufgrund der besonderen Umstände (hohes Alter der BF, Versorgungsbedürftigkeit aufgrund altersbedingter körperlicher Einschränkungen, geringer Bildungsgrad-Analphabetin) von einem Familienleben von besonderer Intensität ausgegangen werden, und erschiene bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung eine nunmehrige Trennung der BF von ihren in Österreich lebenden Angehörigen als unbillige Härte, sodass in casu seitens des erkennenden Senates die privaten Interessen der BF höher als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen veranschlagt werden, weshalb von einer Ausweisung der BF in den Herkunftsstaat Abstand zu nehmen und spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Aufgrund der getätigten Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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