Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 268.375-2/2012/2E
B1 268.376-2/2012/2E
B1 302.313-2/2012/2E
B1 268.378-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.708 EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 27.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.708 EAST-West, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 27.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.708 EAST-West, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.710 EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 27.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.710 EAST-West, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 27.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.710 EAST-West, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.709 EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 27.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.709 EAST-West, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 27.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, Zl. 12 01.709 EAST-West, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 03.446 BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 03.446 BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 03.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 03.446 BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 03.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 12 03.446 BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Söhne, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma, stellten nach unerlaubter Einreise am 08.02.2012 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin hatte bereits am 03.07.2005, damals gemeinsam mit ihrem (früheren) Lebensgefährten (dem später genannten Viertbeschwerdeführer), mit dem Zweitbeschwerdeführer und mit einem weitern damals minderjährigen Kind einen Asylantrag und in weiterer Folge am 04.04.2006 für den erst später mit einem weiteren Bruder illegal nach Österreich eingereisten Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese Anträge waren durch die Behauptung begründet worden, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma benachteiligt und dass seine Kinder in der Schule deshalb provoziert und belästigt worden seien. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.02.2006 bzw. vom 16.05.2006 hatten die Beschwerdeführer (und ihre übrigen Familienangehörigen) Berufungen eingebracht. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr damaliger Lebensgefährte und die vier gemeinsamen Kinder haben mit Schreiben vom 14.08.2007 die Berufungen gegen die jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes zurückgezogen, da die Antragsteller freiwillig nach Serbien zurückkehrten.
Einen vom Viertbeschwerdeführer nach illegaler Einreise am 06.06.2009 gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.09.2009 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen, worauf der Viertbeschwerdeführer am 10.12.2009 nach Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Einen vom Viertbeschwerdeführer nach illegaler Einreise am 06.06.2009 gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.09.2009 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen, worauf der Viertbeschwerdeführer am 10.12.2009 nach Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Die Erstbeschwerdeführerin legte bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2012 einen am 09.07.2008 im Herkunftsstaat ausgestellten Personalausweis sowie für den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer eine am 28.09.2005 bzw. am 04.10.2010 ausgestellte Geburtsurkunde vor. Sie gab an, mit ihren beiden Söhnen am 07.02.2012 mit einem serbischen Reisepass legal nach Ungarn eingereist zu sein. Nach dem Grenzübertritt habe sie die Reisedokumente verloren und sei mit ihren Kindern in einem Kleinbus weiter nach Österreich gefahren.
Im Jahr 2007 habe sie in Österreich eine freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen und sich von 2007 bis 2011 in Serbien aufgehalten. Vom Jänner bis April 2011 sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern als Asylwerber in Deutschland gewesen und von dort im April 2011 nach Serbien abgeschoben worden, wo sie sich bis zur nunmehrigen Ausreise im Februar 2012 aufgehalten habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe Serbien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Bis Oktober 2011 habe sie Sozialhilfe erhalten, die dann "gestrichen" worden sei. Sie sei mit ihren Kindern nicht mehr versichert und habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Diese Angaben würden auch für den Zweitbeschwerdeführer gelten. Der Drittbeschwerdeführer machte am selben Tag gleichlautende Angaben.
In Entsprechung eines Auskunftsersuchens auf Grundlage der Dublin-Verordnung teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Nachricht vom 10.02.2011 mit, dass die Erstbeschwerdeführerin in Deutschland am 12.01.2011 einen Asylantrag gestellt hatte, der am 19.04.2011 abgewiesen worden ist, worauf die Erstbeschwerdeführerin am 28.04.2011 abgeschoben worden sei. Durch die zuständige ungarische Behörde wurde mit Nachricht vom 27.02.2012 bekannt gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am 05.02.2012 mit einem serbischen Reisepass nach Ungarn eingereist ist.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.03.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie fünf Kinder habe. Zwei ihrer Söhne würden in Serbien leben und eine Tochter in Deutschland verheiratet sein. Der Vater der Kinder befinde sich "momentan" in Deutschland. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei der Ausreise Reisepässe und Krankenscheine mit sich geführt, diese Dokumente jedoch im Autobus verloren. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach Österreich gekommen, um "ökonomisches Asyl" zu beantragen. Im Herkunftsstaat habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen bis zum Vorjahr bei ihrem zukünftigen Schwiegervater gelebt und die "letzte Zeit" als Untermieter mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. Seit Mai habe sie sich jedoch vom Lebensgefährten getrennt. Sie sei beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet gewesen, habe aber bis jetzt keine Arbeit bekommen. Sie habe "gelegentlich privat" im Büro gearbeitet und finanzielle Probleme gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin sei ausgereist, nachdem sie keine Sozialhilfe mehr bekommen habe und es im Winter keine Schwarzarbeit zu verrichten gäbe. Obwohl es ihr finanziell schlecht gegangen sei, habe sie die Kinder in die Schule schicken können; in der letzten Zeit vor der Abreise habe sie diese jedoch zurückgehalten und habe kein Geld gehabt, um Schulsachen zu kaufen. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass sie keine Probleme mit den Serben gehabt habe und nicht geschlagen worden sei. Sie sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist und vermute, dass sie im Mai wieder in Serbien Sozialhilfe bekommen könne, sie habe diese schon beantragt. Zum Vorhalt von vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur Situation der Minderheiten und der Roma sowie über das Bestehen einer Grundversorgung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass viele "Zigeuner" Serbien verlassen hätten, da ihnen die Sozialhilfe genommen worden sei, sonst aber richtig sei, was in diesen Berichten stehe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sich ihr Vorbringen auch auf den Zweitbeschwerdeführer beziehe und er keine eigenen Fluchtgründe habe. Der Drittbeschwerdeführer machte bei der im Beisein der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin erfolgten Einvernahme am 05.03.2012 im Wesentlichen gleichlautende Aussagen.
Bei der weiteren am 09.03.2012 unter Mitwirkung eines Rechtsberaters erfolgten niederschriftlichen Einvernahme bezeichneten die Beschwerdeführer ihre bisherigen Angaben als richtig und vollständig. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie ständig Medikamente für Depressionen benötige und deshalb ab und zu in Serbien Infusionen bekommen habe. Sie sei seit 2007, als sie von Österreich ausgereist sei, in Serbien in Behandlung gewesen und habe (auch) Tabletten bekommen.
1.1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.03.2012 den Antrag der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden Söhne auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die genannten Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde jeweils gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylGH die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.03.2012 den Antrag der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden Söhne auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ihren Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die genannten Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde jeweils gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGH die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und keiner konkreten gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Da für die Beschwerdeführer jeweils ein biometrischer Reisepass ausgestellt worden ist, in welchem ein registrierter Wohnsitz dokumentiert ist, bestehe die Möglichkeit, im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei ersichtlich, dass sie diese beantragt habe und nach eigener Einschätzung auch wieder erhalten werde. Daneben sei es der Erstbeschwerdeführerin zumutbar, durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten einen Beitrag zur Existenzgrundlage zu leisten. Aus den Feststellungen über die Situation der Volksgruppe der Roma ergebe sich zwar, dass deren Angehörige im täglichen Leben Benachteiligungen ausgesetzt seien, jedoch könne von keiner systematischen Diskriminierung gesprochen werden.
Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt. Da es sich bei der Republik Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt. Da es sich bei der Republik Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Diese Bescheide wurden ebenso wie Verfahrensanordnungen des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 über die amtswegige Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof am 21.03.2012 von der Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjähriger Söhne) übernommen.
1.1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 25.03.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, in welcher die Beschwerdeführer vorbrachten, dass sie im Herkunftsstaat kein Haus und keine Bleibe sowie keine Krankenversicherung und kein Einkommen hätten. Es bestehe keine Möglichkeit, die Kinder in die Schule zu schicken. Die Erstbeschwerdeführerin habe Depressionen und der Drittbeschwerdeführer habe hohen Blutdruck und Stress.
1.2.1. Der Viertbeschwerdeführer reiste nach visumfreier Einreise aus Serbien nach Ungarn mit seinem serbischen Reisepass am 20.03.2012 nach Österreich ein und stellte am 22.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seinen Reisepass und einen Personalausweis vorlegte.
Zur Begründung gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2012 an, dass er in seinem Herkunftsort bis zur Ausreise der Erstbeschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen Söhne mit diesen in seinem eigenen baufälligen Haus und danach im unmittelbar in der Nähe gelegenen Haus seiner Eltern gewohnt habe. Die von ihm als seine "Frau" bezeichnete Erstbeschwerdeführerin sei bereits vor einem Monat wegen der schwierigen Lebensbedingungen nach Österreich gekommen. Der Viertbeschwerdeführer habe den Herkunftsstaat ebenfalls aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten erworben und seine "Frau" (gemeint: die Erstbeschwerdeführerin) habe Sozialhilfe erhalten. Im Falle einer Rückkehr wäre es möglich, wieder bei seinen Eltern Unterkunft zu nehmen, allerdings wäre die Situation gemeinsam mit seiner "Frau" und den Kindern als eng zu bezeichnen.
1.2.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylGH die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylGH die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Dieser Bescheid wurden ebenso wie Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 30.03.2012 über die amtswegige Zur-Seite-Stellung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof am 30.03.2012 vom Viertbeschwerdeführer übernommen.
1.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 03.04.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Viertbeschwerdeführer mit seiner "Frau" und den beiden Kindern in der Heimat keine Lebensgrundlage und keine Unterkunft hätten und die Kinder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft würden.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Serbien und gehören der Volksgruppe der Roma an. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zeitbeschwerdeführers und Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführer deren Vater. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zeitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind am 05.02.2012 zunächst mit ihren serbischen Reisepässen visumfrei nach Ungarn und in weiterer Folge nach Verlust der Reisepässe illegal nach Österreich eingereist und haben die vorliegenden Asylanträge gestellt. Im Herkunftsstaat leben zwei Söhne und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin, ihre Tochter ist in Deutschland verheiratet.
Der (frühere) Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, reiste am 20.03.2012 zunächst mit seinem serbischen Reisepässen visumfrei nach Ungarn und stellte nach am 20.03.2012 erfolgter Einreise nach Österreich am 22.03.2012 den vorliegenden Asylantrag. Die Eltern und ein Bruder des Viertbeschwerdeführers leben im Herkunftsstaat. Dieser verfügt im Herkunftsort über ein eigenes baufälliges Haus und hat vor seiner Ausreise auch im nahe davon gelegenen Elternhaus gewohnt. Der Vater und der Bruder des Viertbeschwerdeführers beziehen Sozialhilfe, seine beiden in Serbien lebenden Söhne arbeiten in der Landwirtschaft.
Die Beschwerdeführer waren im Herkunftsstaat keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt und haben den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Für die Beschwerdeführer wurden von den serbischen Behörden neben anderen Dokumenten biometrische Reisepässe ausgestellt, woraus ersichtlich ist, dass sie am Herkunftsort registriert waren und Zugang zu Sozialleistungen hatten. Der Viertbeschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten erworben und die Erstbeschwerdeführerin hat (zumindest bis Oktober 2011) Sozialhilfe erhalten. Nach ihrer eigenen Einschätzung wird die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines neuerlich gestellten Antrages im Mai 2012 wieder Sozialhilfeleistungen erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Depressionen und wurde im Herkunftsstaat medikamentös behandelt. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Drittbeschwerdeführer an hohem Blutdruck und Stress leidet; dabei handelt es sich um keine besonders schwere oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung.
Die Beschwerdeführer haben keine verwandtschaftlichen oder sonstigen intensiven wie persönliche Bindungen zu Personen in Österreich. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nehmen Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch. Es wird zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre grundlegenden Bedürfnisse und jene des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften bzw. erforderlichenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Sie können wieder im Haus des Viertbeschwerdeführers oder im Haus von dessen Eltern Unterkunft nehmen.
Für die Beschwerdeführer wurden im Herkunftsstaat Reisepässe und sonstige Identitätsdokumente ausgestellt, woraus ersichtlich ist, dass sie registriert sind und damit Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen haben.
2.2. Zur Situation in Serbien wird festgestellt:
Seit 07.07.2008 hat Serbien eine Regierung, die sich klar zum EU-Kurs des Landes bekennt und ihren Willen zur Veränderung in vielen Bereichen unter Beweis stellt (u.a. Auslieferung des mutmaßlichen Kriegsverbrechers Karad¿ic; Verabschiedung zahlreicher Gesetze und Aktionspläne im Hinblick auf Serbiens EU-Annäherung). Dies wurde von der EU durch Aktivierung des Interimsabkommens zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit Serbien am 07.12.2009 und Gewährung der Visafreiheit ab 19.12.2009 honoriert. Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Serbien hat eine erste große Hürde auf dem Weg in die Europäische Union genommen. Das EU-Parlament hat das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem Balkanstaat ratifiziert. Damit setze das Europäische Parlament ein klares Signal der Unterstützung für das Land auf seinem Weg in die EU. Dieses Abkommen wurde mittlerweile von 12 Mitgliedstaaten ratifiziert. (derStandard.at: EU-Parlament billigt Abkommen mit Serbien, 20.1.2011)
Bereits seit Beginn des Jahres wurde über eine Kabinettumstrukturierung diskutiert. Nach einer heftigen Parlamentsdebatte wurde die Rekonstruktion der Regierung am 14. März 2011 mit knapper Mehrheit abgestimmt. Offiziell handelt es sich um eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise im Rahmen eines großen Sparpakets. Die Anzahl der Ministerien wurde von 24 auf 17 reduziert. Einige Ressorts wurden zusammengelegt, einige Minister ersetzt. Bei der erneuten Inauguration nannte Cvetkovic als Prioritäten seiner alten neuen Regierung die Integration in die EU, die Erhaltung Kosovos als Bestandteil Serbiens, eine sofortige Verbesserung des Lebensstandards, den Ausbau des Sozialstaates, einen kompromisslosen Kampf gegen Kriminalität und Korruption und volle Zusammenarbeit mit dem UN-Kriegsverbrechertribunal. Die Opposition kritisierte heftig die Regierungsumgestaltung als kosmetisch und einen Versuch die bitter notwendigen Neuwahlen zu umgehen.
(Hans Seidel Stiftung: Quartalsbericht Serbien und Montenegro I/2011, 12.4.2011)
Menschenrechte
Serbien hat alle wichtigen internationalen Menschenrechtsinstrumente unterzeichnet und ratifiziert. Staatliche Stellen trugen zu Bewusstsein bildenden Maßnahmen in Hinblick auf Menschenrechte bei und führten verschiedene Aktivitäten bezüglich Menschen- bzw. Minderheitenrechten durch. Seitens der Justizakademie werden regelmäßig Weiterbildungskurse zu Themen wie Menschenrechtsstandards für diverse Zielgruppen (Polizei, Richter und Staatsanwälte) abgehalten. (European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Die Verfassung Serbiens von 2006 schreibt in weiten Teilen den Status Quo der zuvor geltenden Milo¿evic-Verfassung von 1990 fort. Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Nach Art. 3 der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Art. 4 postuliert in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Abs. 4 die Unabhängigkeit der Justiz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)Die Verfassung Serbiens von 2006 schreibt in weiten Teilen den Status Quo der zuvor geltenden Milo¿evic-Verfassung von 1990 fort. Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Nach Artikel 3, der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Artikel 4, postuliert in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4, die Unabhängigkeit der Justiz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium hat mehrere strategische Dokumente, die seine Funktionsfähigkeit verbessern soll, insbesondere über die Tätigkeit von Spezial-Polizeieinheiten, verabschiedet. Diese Strategien wurden nach dem Vorbild des EU-Fahrplans für den Beitritt Serbiens entwickelt und sind von großer Bedeutung für den Prozess der Anpassung der Arbeit der serbischen Polizei an die Grundsätze von Polizeikräften in den EU-Mitgliedsstaaten. Zusammen mit mehreren anderen Gesetzen zur Regelung der Funktionsweise des Innenministeriums, wurden im Jahr 2009 nach jahrelangen Verzögerungen, große Polizei-Projekte verabschiedet. (Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Annual report on human rights:
Serbia in 2009; Europeanization - Accomplishments And Limitations, 23.6.2010)
Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Von Oktober 2009 bis August 2010 wurden insgesamt 316 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte erstattet. (European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Kompetenz- bzw. Leistungsbildende Maßnahmen innerhalb der Polizeikräfte wurden fortgesetzt. Ein neues Polizeiausbildungszentrum wurde 2007 operativ. 2008 wurde eine Kooperation zwischen Serbien und Europol unterzeichnet und die regionale Polizeikooperation durch Ratifizierung der Convention on South-East Europe Police Cooperation weiter ausgebaut. (Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss. (U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Serbia, March 2010, U.S. Department of State:
2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)
Nach Artikel 180 des Polizeigesetzes hat jeder das Recht eine Beschwerde beim Ministerium
einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu führten, müssen zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der Polizist tätig war oder durch einen durch den Leiter der Polizeieinheit autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen ab Beschwerdeeinreichung geprüft werden. Bestehen Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und denen des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, muss seitens des Leiters der Fall zur weiteren Prüfung an eine ministerielle Kommission, die aus drei Mitgliedern, u.a. aus einem NGO-Vertreter, besteht, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten besteht. Die genauen Details des Beschwerdeverfahrens sind in der sog. Complaints Procedure Regulation festgelegt.
Ein Polizeiethikcode, basierend auf den European Code of Police Ethics, besagt, dass es keinem Ministeriumsmitarbeiter erlaubt ist, Folter oder eine andere unmenschliche oder unwürdige Behandlung gegen eine Person anzuordnen, zu begehen oder zu tolerieren und verpflichtet jeden Polizisten, der Zeuge eines solchen Vergehens geworden ist, dieses seinen nächsten Vorgesetzten, dem internen Kontrollbüro und externen zivilen Kontrollkörpern zu melden. (Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2010, 2011;
http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202010.pdf, Zugriff 16.5.2011)
Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte, wobei von vielen Beobachtern allgemein eine Verbesserung der Qualität der Arbeit dieses Büros festgestellt wurde. Von Jänner bis August 2010 wurden 306 Strafanzeigen und 2.600 Verwaltungsverfahren gegen Polizeibeamte, im Vergleich zu 262 bzw. 103 Anzeigen im Zeitraum 2003 bis 2008, eingeleitet. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure geschult. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden oder aber auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmaninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 10.6.2011)
Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch in Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Respektierung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht. Allerdings gibt es derzeit noch keine Institution, die unabhängig von Polizei und Staatsanwaltschaft, Beschwerden gegen die Polizei anhört. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
NGO's
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert werden. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia (HCS), the Humanitarian Law Centre (HLC), the Lawyers' Committee for Human Rights (YUCOM), the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights (YIHR), and the Belgrade Centre for Human Rights. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)
In Serbien gibt es eine Vielzahl von Anwälten und Organisationen, die sich für die Achtung der Menschenrechte einsetzen, wie etwa das sehr aktive "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia". Ihre Tätigkeit verläuft seit dem Sturz des alten Regimes ohne Störung durch staatliche Stellen. (Amnesty International: "The Writing on the Wall: Serbian Human Rights Defenders at Risk", 29.11.2005)
Ombudsmann
Mittlerweile sind sowohl der Ombudsmann auf staatlicher als auch provinzieller Ebene sehr aktiv. Beide berichteten von einer steigenden Anzahl an eingegangenen Beschwerden, was mit einem zunehmenden Vertrauen seitens der Bevölkerung in diese Institution gewertet wird. Die Aktivitäten umfassten dabei Vorschläge für ergänzende Bestimmungen zu bereits bestehenden Gesetzen, Veröffentlichung einer Reihe von Empfehlungen und Feststellungen, Besuche von unterschiedlichsten Einrichtungen und Organisation diverser Veranstaltungen zur Bewusstseinshebung der Bevölkerung bezüglich Menschen- und Minderheitenrechten. Die Kooperationen mit den einzelnen regionalen Ombudsmanbüros wurden weiter verbessert. Im Juni 2010 eröffnete das staatliche Büro eine Geschäftsstelle in Südserbien. (European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Mittlerweile gehen beim Ombudsmann mehr Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen ein, als diese Institution selbst bearbeiten kann. Etwa 70 Prozent der Empfehlungen des Ombudsmannbüros werden seitens staatlicher Stellen befolgt. Mittlerweile haben 14 der 169 Gemeinden in Serbien eigene Ombudsmannstellen, wobei die nationale Ombudsmanninstitution zwei Geschäftsstellen in mehrheitlich von Albanern bewohnten Gemeinden eingerichtet hat. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)
Neben diesen bundesweiten Ombudsmann gibt es diese Institution allerdings schon seit einigen Jahren z.B. in der Vojvodina und in vielen Gemeinden Serbiens. So hat die Stadt Belgrad ebenfalls einen eigenen Ombudsmann und die autonome Provinz Vojvodina einen solchen seit 2002. Ein nationaler Ombudsmann wurde zwar schon im Sept. 2005 aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Bürger eingerichtet, dieses Amt konnte allerdings aufgrund innenpolitischer Querelen erst 2007 seine Arbeit aufnehmen. (Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")
Minderheitenrechte
Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen innenpolitischen Lage und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei jedoch Ausnahmen auftreten können. Ethnische Serben stellen dabei die bei Weitem größte Bevölkerungsgruppe dar. Daneben gibt es zahlreiche, aber zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slowaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten des Landes angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird. (Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Serbien, 2008)
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen.
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Beim Schutz von Minderheiten wurden gute Fortschritte erzielt. Die ersten direkten Wahlen zu den insgesamt 19 nationalen Minderheitenräten wurden im Juni 2010 abgehalten, die Beratungen zu Gesetzesbestimmungen über Minderheitensprachen, Erziehung, Kultur und Medien konsultiert werden können. (European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils.(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten.Neben den verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Artikel 14, 75 bis 81) verbieten auch einfachgesetzliche Regelungen explizit die Diskriminierung von ethnischen Minderheiten.
(Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Nov. 2009)
Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.08.2008)
Roma
Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anm.) der "Dekade der Roma-Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht-Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action- Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)Während der serbischen Präsidentschaft (Juni 2008-Juni 2009, Anmerkung der "Dekade der Roma-Einbindung (Roma-Inclusion)" nahm die serbische Regierung das Strategiepapier zur Verbesserung der Lage der Roma an, wobei ein entsprechender Aktionsplan beschlossen wurde. Für Roma-Studenten wurde seitens des Staates eine begrenzte Anzahl an Stipendien vergeben. Die "Liga der Roma-Dekade", eine Vereinigung aus 60 Roma und Nicht-Roma NGO'S ist zu einem respektierten Ansprechpartner für Roma-Angelegenheiten auf nationaler und regionaler Ebene geworden. Ende 2008 hat das zuständige Ministerium Abkommen über die Vorbereitung rechtmäßiger Aufzeichnungen über die Legalisierung und Umsiedlung von Roma-Siedlungen mit acht Gemeinden getroffen. Affirmative action- Maßnahmen auf dem Gebiet der Schulbildung, die schon vor einigen Jahren eingeführt wurden, zeigten die ersten positiven Resultate, könnten aber noch wesentlich effizienter sein. Weiters wurden von den jeweils zuständigen Ministerien zusätzliche 45 Gesundheitsmediatoren und 26 Unterrichtsassistenten angestellt. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Trotzdem sehen sich Roma weiterhin verschiedenen Formen von Diskriminierung ausgesetzt. Viele Roma leben nach wie vor in großer Armut und in illegalen Siedlungen. Eine beträchtliche Anzahl an Roma besitzt keine persönlichen Dokumente und hat so keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen. Roma Kinder finden nur schwer Zugang zu Bildung. Nur 5% der Romabevölkerung haben eine dauerhafte Beschäftigung, insbesondere Frauen und Kinder sind wirtschaftlicher Ausbeutung und familiärer Gewalt ausgesetzt. (European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit, und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich verfolgt. (UK Home Office: Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)
Grundversorgung
Auch angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise bleibt die wirtschaftliche und soziale Lage schwierig; das Land bewegt sich mit kleinen Schritten auf dem wirtschaftlichen Reformpfad. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Die medizinische Grundversorgung hat sich seit der Wende im Oktober 2000, vor allem bezüglich der Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Verbrauchsmaterial, kontinuierlich gebessert.
In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2010)
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Serbien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
(Staatendokumentation, Feb. 2011)
Medizinische Versorgung
Ein nationaler Gesundheitsrat hat sich im April 2009 konstituiert, der inter alia als professionelles Beratungsorgan für die Hebung der Qualität in der Gesundheitsversorgung, bei der Organisation des Gesundheitsdienstes und des Krankenversicherungssystems verantwortlich ist und diese auf europäisches bzw. internationales Niveau bringen soll. Eine große Anzahl an Strategiepapieren, insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, welche den Kampf gegen Drogen- und Alkoholmissbrauch, die Krebsvorsorge, die psychische Betreuung für Jugendliche, die Gesundheitsversorgungsqualität und die Patientensicherheit zum Inhalt haben. (Commission of the European Communities: Serbia 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)
Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 40 RSD (ca. 0,40 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2010)
Behandlung nach Rückkehr
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität der Beschwerdeführer sind durch ihre Angaben vor dem Bundesasylamt sowie durch die von ihnen vorgelegten serbischen Identitätsdokumente dargetan.
Die Feststellungen über ihre persönliche und familiäre Situation in Österreich und im Herkunftsstaat sowie über ihre Gründe für die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesasylamt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erstbeschwerdeführerin sich bereits im Mai (2011) vom Viertbeschwerdeführer getrennt hat, wie sie selbst angegeben hat, oder bis zu ihrer Ausreise mit ihm zusammengelebt hat.
Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren wird zugrunde gelegt, dass diese im Herkunftsstaat unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen gelebt haben. Aus ihren Angaben ist jedoch zugleich ersichtlich, dass eine etwaige Gefährdung ihrer Lebensgrundlage nicht bestanden hat, da sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Viertbeschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten verrichtet haben und die Erstbeschwerdeführerin auch Zugang zu Sozialhilfe hatte, wobei beide damit auch den Unterhalt für die beiden minderjährigen Söhne erwerben konnten.
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht behauptet bzw. es wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin auf Befragen sogar ausgeschlossen, dass sie im Herkunftsstaat konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien.
Der Viertbeschwerdeführer hat auf Befragen eingeräumt, dass er bei einer Rückkehr mit der Erstbeschwerdeführerin und den beiden Kindern im Haus seiner Eltern erneut Unterkunft nehmen könne, wobei er die Situation allerdings als "eng" beschrieben hat.
Die Beschwerdeführer verfügten über Reisedokument und sonstige Identitätsdokumente und gehören daher nicht zu jenen in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat angesprochenen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die keine persönlichen Dokumente und daher keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen haben.
3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen und wurden bereits in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführer sind deren Inhalt nicht entgegengetreten.
3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat tatsächlich in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden, zumal der Viertbeschwerdeführer selbst und auch dessen Eltern im Herkunftsort über ein Haus verfügen und nach dem Inhalt der Feststellungen die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet ist. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, aus dem die Erstbeschwerdeführerin Leistungen bezogen hat und auch wieder beziehen zu können erwartet. Es ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Viertbeschwerdeführer wie vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt erwerben und auch Unterstützung durch seine Familie erhalten könne. Es besteht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach diese in ihrer Existenz bedroht werden.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren jeweils gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurden, sind die Verfahren jeweils gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass sie bei einer Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wären.
Die Beschwerdeführer waren auch nicht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Verfolgungshandlungen oder Übergriffen ausgesetzt. Sie gehören auch nicht zu jenen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Herkunftsstaat prekären Lebensverhältnissen ausgesetzt sind, da der Viertbeschwerdeführer und dessen Eltern über ein Haus verfügen, für die Beschwerdeführer Reisepässe ausgestellt wurden, und der Viertbeschwerdeführer in seinem Herkunftsort auch in der Lage war, durch eigene Arbeitsleistung seinen Unterhalt zu bestreiten.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Die durch die Erstbeschwerdeführerin (Depressionen) und den Drittbeschwerdeführer (Bluthochdruck, Stress) behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen - auch im Hinblick auf die im Fall der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Behandlung im Herkunftsstaat - nicht jene besondere Schwere, die eine Außerlandesschaffung wegen eines drohenden Eingriffs in das durch Art. 3 EMRK geschützte Recht unzulässig machen würde.Die durch die Erstbeschwerdeführerin (Depressionen) und den Drittbeschwerdeführer (Bluthochdruck, Stress) behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen - auch im Hinblick auf die im Fall der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Behandlung im Herkunftsstaat - nicht jene besondere Schwere, die eine Außerlandesschaffung wegen eines drohenden Eingriffs in das durch Artikel 3, EMRK geschützte Recht unzulässig machen würde.
Der Viertbeschwerdeführer, ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger 42-jähriger Mann, wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die allgemeine Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Es kann somit angenommen werden, dass er auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe sowie von Unterstützungsleistungen durch seine Familie - eine Lebensgrundlage vorfinden würde, zumal er auch selbst im gesamten Verfahren keine dieser Beurteilung entgegenstehenden Angaben machte. Die Erstbeschwerdeführerin erwartet nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat wieder Sozialhilfe zu erhalten, die sie auch schon beantragt habe.
Da die Beschwerdeführer im Herkunftsort in einem dem Viertbeschwerdeführer bzw. später einem dessen Eltern gehörenden Haus gelebt haben, ist dies - wie der Viertbeschwerdeführer hinsichtlich des Elternhauses eingeräumt hat - auch nach einer Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Da die Beschwerdeführer im Herkunftsort in einem dem Viertbeschwerdeführer bzw. später einem dessen Eltern gehörenden Haus gelebt haben, ist dies - wie der Viertbeschwerdeführer hinsichtlich des Elternhauses eingeräumt hat - auch nach einer Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführers für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind am 05.02.2011 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 08.02.2012 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Der Viertbeschwerdeführer hat nach Zulassung zur visumfreien Einreise am 20.03.2012 am 22.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne haben in weiterer Folge vor der Einreise nach Österreich ihre serbischen Reisepässe verloren, woraus sich ergibt, dass deren Einreise nach Österreich ohne Reisedokument und damit wegen Verstoßes gegen die Passpflicht gemäß § 15 Abs. 1 FPG illegal erfolgt ist.Die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne haben in weiterer Folge vor der Einreise nach Österreich ihre serbischen Reisepässe verloren, woraus sich ergibt, dass deren Einreise nach Österreich ohne Reisedokument und damit wegen Verstoßes gegen die Passpflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, FPG illegal erfolgt ist.
Unabhängig davon ergibt sich für alle Beschwerdeführer aus den nachstehenden Überlegungen, dass ihr etwaiges Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Absatz der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) spätestens seit der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz nicht mehr bestanden hat.Unabhängig davon ergibt sich für alle Beschwerdeführer aus den nachstehenden Überlegungen, dass ihr etwaiges Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Absatz der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) spätestens seit der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz nicht mehr bestanden hat.
Aus der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 und auch deren Rechtsgrundlage,Aus der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, und auch deren Rechtsgrundlage,
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie in den vorliegenden Fällen erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,
B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,
B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,
B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens der Beschwerdeführer dar, da die Beschwerdeführer als Mitglieder der Kernfamilie alle davon betroffen sind und die Beschwerdeführer keine im Inland niedergelassenen nahen Verwandten haben, zu denen ein besonders intensiv ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, während weitere enge Familienangehörige (Eltern des Viertbeschwerdeführers, Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sowie Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin) im Herkunftsstaat leben. Die Beschwerdeführer haben auch keine intensiven sonstigen Bindungen zu einer in Österreich niedergelassenen Person.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008
(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im Februar bzw. März 2012 ist als sehr kurz zu bezeichnen und liegt selbst bei zusätzlicher Berücksichtigung des Voraufenthalts von Juli 2005 bzw. April 2006 bis August 2007 sowie (bloß hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers) von Juni bis Dezember 2009 deutlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird weiter stark dadurch relativiert, dass die Einreisen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden Söhne illegal waren und das Aufenthaltsrecht aller Beschwerdeführer seit der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bestanden hat. Die Beschwerdeführer konnten daher nicht auf die Gestattung des weiteren Aufenthaltes in Österreich vertrauen.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und haben auch sonst keine ausgeprägten privaten und persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle dieser Beschwerdeführer ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal die Beschwerdeführer auch neben der Sprache ihrer Volksgruppe die Sprache des Herkunftsstaates beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.
Die beiden Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers haben vor der neuerlichen Einreise nach Österreich mit Berücksichtigung der Voraufenthalte in Österreich und in Deutschland über elf bzw. zwölf Jahren lang im Herkunftsstaat gelebt. Da die genannten Beschwerdeführer im Herkunftsstaat geboren wurden und dort ihre erste sprachliche und gesellschaftliche Sozialisation erfahren haben, ist davon auszugehen, dass eine mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgende Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Es haben der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer ihrem Alter nach die Schulausbildung bereits im Herkunftsstaat begonnen. Daher besteht für die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, die im Herkunftsstaat muttersprachlich erzogen wurden und auch dort ihre Schulausbildung begonnen haben, eine vergleichsweise starke Verbindung zum Herkunftsstaat, in dem sie auch einen Teil ihres Lebens verbracht haben, der wesentlich länger ist, als die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich.
Für diese Kinder kann davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem neuerlichen Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal die Ausreise in den Herkunftsstaat auch gemeinsam und mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgen würde und sie im Herkunftsstaat auch über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Stärkung des Gewichts der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Inland, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführers in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen und auch den getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.05.2012