Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E12 301.949-2/2012-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2012, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2012, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2004 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde am 06.10.2004 und am 18.10.2005 beim Bundesasylamt dazu niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
3. Am 25.04.2006 wurde beim Bundesasylamt Wien ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht und gleichzeitig eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 erhoben. Dieser Schriftsatz beginnt mit dem Namen und dem Geburtsdatum des BF, unmittelbar darauf folgt: "Zustelladresse:3. Am 25.04.2006 wurde beim Bundesasylamt Wien ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG eingebracht und gleichzeitig eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2005 erhoben. Dieser Schriftsatz beginnt mit dem Namen und dem Geburtsdatum des BF, unmittelbar darauf folgt: "Zustelladresse:
Flughafen Sozialdienst, zHd. XXXX." (vgl. AS 185).Flughafen Sozialdienst, zHd. römisch 40 ." vergleiche AS 185).
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 02.05.2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Pakistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Schiiten und seiner Mitgliedschaft bei einer Partei verlassen habe. Dieser Schriftsatz beginnt wieder mit:
"XXXX".
In der Berufung bzw. in Verbindung mit dem ergänzenden Schriftsatz wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und auf Auszüge von Länderberichten verwiesen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, AZ 04 20.112-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 28.04.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 idgF stattgegeben.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2006, AZ 04 20.112-BAW, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 28.04.2006 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 idgF stattgegeben.
5. Am 15.07.2011 wurden dem BF vom Asylgerichtshof im Wege der Zustelladresse: Flughafen Sozialdienst, zHd. XXXX, im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die für die Beurteilung der Art 8 EMRK relevanten Fragen und die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 29.09.2011 (darüber hinaus bis zum gegenständlich zu behandelnden Wiedereinsetzungsantrag) langte beim Asylgerichtshof keine Stellungnahme ein.5. Am 15.07.2011 wurden dem BF vom Asylgerichtshof im Wege der Zustelladresse: Flughafen Sozialdienst, zHd. römisch 40 , im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die für die Beurteilung der Artikel 8, EMRK relevanten Fragen und die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 29.09.2011 (darüber hinaus bis zum gegenständlich zu behandelnden Wiedereinsetzungsantrag) langte beim Asylgerichtshof keine Stellungnahme ein.
Die Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis vom 29.09.2011 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte wieder an die Zustelladresse "Flughafen Sozialdienst, zHd. XXXX". Laut Rückschein (Rsb) erfolgte die Zustellung am 20.10.2011. Dieser Rückschein ist dem im Akt verbleibenden Exemplar des Erkenntnisses angeheftet.Die Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis vom 29.09.2011 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte wieder an die Zustelladresse "Flughafen Sozialdienst, zHd. XXXX". Laut Rückschein (Rsb) erfolgte die Zustellung am 20.10.2011. Dieser Rückschein ist dem im Akt verbleibenden Exemplar des Erkenntnisses angeheftet.
6. Mit Schreiben vom 30.12.2011 teilte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung ihr Vollmachtsverhältnis mit und ersuchte gleichzeitig um Bereitstellung des Aktes bzw. Herstellung einer Kopie (AS 305). Der BF nahm am 05.01.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, Akteneinsicht (AS 311).
7. Mit Schriftsatz vom 05.01.2012 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig wurde zur Integration des BF Stellung genommen und dazu zahlreiche Unterlagen vorgelegt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Oktober 2005 im gegenständlichen Verfahren einen negativen Bescheid erlassen habe. Aufgrund eines beschädigten Postfaches und mutmaßlicher Entwendung der darin befindlichen Poststücke habe der BF jedoch keine Kenntnis davon erhalten und die Berufungsfrist versäumt. Im April des Jahres 2006 habe der BF von der Erlassung des negativen Bescheides des BAA erfahren und (mit Hilfe des Vereines Flughafensozialdienst) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Unter einem habe er Berufung gegen den abweisenden Bescheid des BAA erhoben. In diesem Zusammenhang habe der BF eine Zustellvollmacht zugunsten von "XXXX (Flughafensozialdienst)" erteilt. Zwischen dem BF und dem Flughafensozialdienst sei vereinbart worden, dass sich der BF dort wöchentlich melden solle, um zu überprüfen, ob Poststücke für ihn eingelangt wären. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er in weiterer Folge einen Meldezettel bei den Asylbehörden vorlegen könne, woraufhin weitere Zustellungen an seine eigene Postadresse gehen würden.
Das BAA habe dem obgenannten Wiedereinsetzungsantrag des BF stattgegeben.
Ab 15.05.2009 sei der BF an der Adresse XXXX, gemeldet gewesen. Nach Erhalt der Meldebestätigung habe der BF diese der Außenstelle Wien des BAA vorgelegt. Aufgrund der seinerzeitigen Beratung durch den Flughafensozialdienst sei der BF ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass Zustellungen in seinem Asylverfahren an seine Meldeadresse gerichtet würden.Ab 15.05.2009 sei der BF an der Adresse römisch 40 , gemeldet gewesen. Nach Erhalt der Meldebestätigung habe der BF diese der Außenstelle Wien des BAA vorgelegt. Aufgrund der seinerzeitigen Beratung durch den Flughafensozialdienst sei der BF ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass Zustellungen in seinem Asylverfahren an seine Meldeadresse gerichtet würden.
Seit dem 12.01.2011 sei der BF an der Adresse XXXX, gemeldet. Der BF habe wiederum eine entsprechende Meldebestätigung bei der Außenstelle Wien des BAA vorgelegt. In weiterer Folge habe sich der BF in regelmäßigen Abständen beim BAA erkundigt, ob es in seinem Asylverfahren irgendwelche Neuigkeiten gäbe. Jedes Mal sei ihm mitgeteilt worden, dass die Asylbehörden über seine Meldeadresse verfügen würden. Die Frage des Vorliegens einer Zustellvollmacht sei weder seitens des BAA noch seitens des BF thematisiert worden. Der BF sei daher weiterhin davon ausgegangen, dass Zustellungen im Asylverfahren an seine Wohn- und Meldeadresse gerichtet würden.Seit dem 12.01.2011 sei der BF an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Der BF habe wiederum eine entsprechende Meldebestätigung bei der Außenstelle Wien des BAA vorgelegt. In weiterer Folge habe sich der BF in regelmäßigen Abständen beim BAA erkundigt, ob es in seinem Asylverfahren irgendwelche Neuigkeiten gäbe. Jedes Mal sei ihm mitgeteilt worden, dass die Asylbehörden über seine Meldeadresse verfügen würden. Die Frage des Vorliegens einer Zustellvollmacht sei weder seitens des BAA noch seitens des BF thematisiert worden. Der BF sei daher weiterhin davon ausgegangen, dass Zustellungen im Asylverfahren an seine Wohn- und Meldeadresse gerichtet würden.
Im Juli 2011 habe der Asylgerichtshof den BF schriftlich zu seiner Stellungnahme hinsichtlich einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet aufgefordert. Diese Aufforderung sei aufgrund der seinerzeit bekanntgegebenen Zustellvollmacht an Herrn XXXX gerichtet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF aber schon seit Jahren nicht mehr im Kontakt mit dem Flughafensozialdienst gewesen, zumal er davon ausgegangen sei, dass die seinerzeitige Zustellvollmacht aufgrund der Vorlage der Meldebestätigung bei der Außenstelle Wien des BAA hinfällig sei. Der Flughafensozialdienst habe über keine aktuellen Kontaktdaten des BF verfügt und diesen daher auch nicht von der Zustellung informiert.Im Juli 2011 habe der Asylgerichtshof den BF schriftlich zu seiner Stellungnahme hinsichtlich einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet aufgefordert. Diese Aufforderung sei aufgrund der seinerzeit bekanntgegebenen Zustellvollmacht an Herrn römisch 40 gerichtet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF aber schon seit Jahren nicht mehr im Kontakt mit dem Flughafensozialdienst gewesen, zumal er davon ausgegangen sei, dass die seinerzeitige Zustellvollmacht aufgrund der Vorlage der Meldebestätigung bei der Außenstelle Wien des BAA hinfällig sei. Der Flughafensozialdienst habe über keine aktuellen Kontaktdaten des BF verfügt und diesen daher auch nicht von der Zustellung informiert.
Mangels einer Stellungnahme zur Aufforderung des Asylgerichtshofes sei im September 2011 ein Erkenntnis des AsylGH, zugestellt an XXXX, Flughafensozialdienst, am 20.10.2011 ergangen, in welchem dieser davon ausgegangen sei, dass keine nennenswerte Integration des BF erfolgt sei, weshalb der negative Bescheid des BAA vollinhaltlich bestätigt worden sei. Das genannte Erkenntnis sei wiederum zu Handen des XXXX zugestellt worden. Auch in diesem Fall habe der BF keine Kenntnis von der Zustellung erlangt.Mangels einer Stellungnahme zur Aufforderung des Asylgerichtshofes sei im September 2011 ein Erkenntnis des AsylGH, zugestellt an römisch 40 , Flughafensozialdienst, am 20.10.2011 ergangen, in welchem dieser davon ausgegangen sei, dass keine nennenswerte Integration des BF erfolgt sei, weshalb der negative Bescheid des BAA vollinhaltlich bestätigt worden sei. Das genannte Erkenntnis sei wiederum zu Handen des römisch 40 zugestellt worden. Auch in diesem Fall habe der BF keine Kenntnis von der Zustellung erlangt.
Im Dezember 2011 habe der BF seine Asylwerber-Ausweiskarte verloren. Am 22.12.2011 habe der BF bei der Außenstelle Wien des BAA vorgesprochen und um Ausstellung einer neuen Ausweiskarte ersucht. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass laut AIS bereits ein rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshof vorliege. Der BF sei an den Asylgerichtshof verwiesen worden.
Am 23.12.2011 habe der BF beim Asylgerichtshof vorgesprochen, wo ihm eine Kopie des negativen Erkenntnisses ausgehändigt worden sei.
Hätte der BF rechtzeitig von der Aufforderung des Asylgerichtshofes Kenntnis erlangt, so wäre es ihm möglich gewesen eine umfassende Stellungnahme zu seiner erfolgreichen Integration im österreichischen Bundesgebiet abzugeben. Nachdem der BF keine Kenntnis von jener Aufforderung des Asylgerichtshofes erlangt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, fristgerecht eine Stellungnahme dazu abzugeben. An der Versäumnis jener Frist treffe den BF insofern kein Verschulden, als er seine Meldeadresse dem BAA mitgeteilt habe und aufgrund der ihm vorliegenden Information, insbesondere der seinerzeitigen Belehrung durch den Flughafensozialdienst und mangels Manuduktion durch das BAA, davon ausgehen durfte, dass Zustellungen in weiterer Folge an seine Wohn- und Meldeadresse vorgenommen werden würden. Als rechtsunkundiger Asylwerber sei dem BF kein Verschulden an der Versäumnis der genannten Frist vorzuwerfen, in eventu lediglich ein geringes Verschulden.
Ein allfälliges Verschulden der verantwortlichen Personen des Vereines Flughafensozialdienst (welche dem BF nicht erklärt hätten, dass er die seinerzeitige Zustellvollmacht gegenüber den Asylbehörden formell aufkündigen müsse, um Schriftstücke im Asylverfahren an seiner eigenen Wohn- und Meldeadresse zugestellt zu erhalten) sei mangels Erteilung einer inhaltlichen Vertretungsmacht nicht dem BF zuzurechnen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die ihm gegebenen Auskünfte richtig und vollständig seien.
8. Mit Schreiben vom 15.02.2012 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass der BF einen Ladungsbescheid der BPD Wien für den 16.02.2012 bezüglich der Sicherung seiner Ausreise erhalten habe. Der bezeichnete Ladungsbescheid wurde in Kopie beigeschlossen.
Gleichzeitig wurde höflich um Mitteilung der Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages vom 05.01.2012 ersucht.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Verweise
Das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
Im Verwaltungsakt findet sich zwar keine schriftliche Erklärung, dass der BF an jemanden Zustellvollmacht erteilt hätte, doch ist dem Schriftsatz vom 25.04.2006 zu entnehmen, dass eine solche zumindest mündlich erteilt wurde, findet sich dort doch einleitend der Name und das Geburtsdatum des BF gefolgt von: "Zustelladresse: Flughafen Sozialdienst, zHd. XXXX." Da eine Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 2 AVG iVm § 1005 ABGB an keine Form gebunden ist, kann sie in Ermangelung gegenteiliger Sondervorschriften auch mündlich erfolgen (Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum AVG, RZ 6 zu § 10 AVG).Im Verwaltungsakt findet sich zwar keine schriftliche Erklärung, dass der BF an jemanden Zustellvollmacht erteilt hätte, doch ist dem Schriftsatz vom 25.04.2006 zu entnehmen, dass eine solche zumindest mündlich erteilt wurde, findet sich dort doch einleitend der Name und das Geburtsdatum des BF gefolgt von: "Zustelladresse: Flughafen Sozialdienst, zHd. römisch 40 ." Da eine Bevollmächtigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 1005, ABGB an keine Form gebunden ist, kann sie in Ermangelung gegenteiliger Sondervorschriften auch mündlich erfolgen (Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum AVG, RZ 6 zu Paragraph 10, AVG).
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die rechtsfreundliche Vertretung vom Bestehen einer Zustellvollmacht zugunsten von XXXX ausgeht, wie dem Schriftsatz vom 05.01.2012 zu entnehmen ist. Bei der unrichtigen Schreibweise des Namens im Wiedereinsetzungsantrag handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Vorliegen einer Zustellvollmacht ist daher unstrittig.Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die rechtsfreundliche Vertretung vom Bestehen einer Zustellvollmacht zugunsten von römisch 40 ausgeht, wie dem Schriftsatz vom 05.01.2012 zu entnehmen ist. Bei der unrichtigen Schreibweise des Namens im Wiedereinsetzungsantrag handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Das Vorliegen einer Zustellvollmacht ist daher unstrittig.
Dem gesamten Akteninhalt ist kein Hinweis zu entnehmen, dass diese Vollmacht (weder vom Vollmachtgeber, noch vom Vollmachtnehmer) in der Zwischenzeit aufgelöst oder widerrufen wurde. Solches wurde auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet.
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag angeführt wird, dem BF sei damals vom Flughafensozialdienst mitgeteilt worden, dass er in weiterer Folge einen Meldezettel bei den Asylbehörden vorlegen könne, woraufhin weitere Zustellungen an seine eigene Postadresse gehen würden, so ist dazu anzumerken, dass eine solche Mitteilung falsch ist. Nach VwGH v. 17.10.2002, 2002/20/0273, führt die bloße Überreichung eines Meldezettels noch nicht zur Beendigung einer Zustellungsvollmacht.
Auch der Hinweis auf eine mangelnde Manuduktion durch das BAA greift nicht, weil § 13a AVG keine Pflicht zu entnehmen ist, mögliche falsche Rechtsbelehrungen eines Vertreters richtigzustellen.Auch der Hinweis auf eine mangelnde Manuduktion durch das BAA greift nicht, weil Paragraph 13 a, AVG keine Pflicht zu entnehmen ist, mögliche falsche Rechtsbelehrungen eines Vertreters richtigzustellen.
Das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.07.2011 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme; ergänzende Befragung zu den persönlichen Verhältnissen des BF) an den BF im Wege der angegebenen Zustelladresse wurde dort am 21.07.2011 übernommen und hat der Zustellungsbevollmächtigte daher Kenntnis vom Inhalt. Eine Antwort - in welcher Form auch immer - auf dieses Schreiben findet sich in den vorliegenden Akten nicht. Selbst das Bestehen einer Zustellvollmacht wurde nicht bestritten. Der Asylgerichtshof musste daher vom Weiterbestehen der Zustellvollmacht ausgehen.
Auch dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu entnehmen, dass der Zustellungsbevollmächtigte etwas und gegebenenfalls was konkret unternommen hätte (Maßnahmen, um mit dem BF in Kontakt zu treten, Auskunft aus dem ZMR, Nachschau im Telefonbuch, usw...) bzw. auf dieses Schreiben sonst reagiert hätte.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der Asylgerichtshof war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Erkenntnis vom 29.09.2011 dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen. Der Beschwerdeführer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen, auch wenn ihm der Bescheid persönlich erst später am 23.12.2011 zugekommen sein sollte.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der Asylgerichtshof war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Erkenntnis vom 29.09.2011 dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen. Der Beschwerdeführer muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen, auch wenn ihm der Bescheid persönlich erst später am 23.12.2011 zugekommen sein sollte.
Es ist Sache des Zustellungsbevollmächtigten und des von ihm Vertretenen auf geeignete Weise sicherzustellen, dass Letzterer rechtzeitig von Zustellungen Kenntnis erlangt, um Fristen wahren und Termine einhalten zu können (VwGH 2000/20/0336 v. 26.04.2001).
Sollte man jedoch eine Vereinbarung über eine wöchentliche Nachschau - ob Sendungen eingelangt sind - als Einschränkung der Vertretungsmacht ansehen, dann kann aber die Pflicht des Vertreters, den BF von Zustellungen zu verständigen, dann nicht entfallen, wenn der Vertreter den BF insoweit falsch informiert, dass die Zustellvollmacht erlischt, im Falle dass dieser den Asylbehörden einen Meldezettel vorlegt.
Unrichtig ist die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2012 geäußerte Ansicht, ein allfälliges Verschulden der verantwortlichen Personen des Vereines Flughafensozialdienst sei mangels Erteilung einer inhaltlichen Vertretungsvollmacht nicht dem BF zuzurechnen, weil die angeführte Pflicht des Vertreters sich bereits aus der Zustellvollmacht ergibt.
Zu den Pflichten des (bloßen) Zustellungsbevollmächtigten gehört es, den Vertretenen von der Zustellung, in der Regel durch Weiterleitung des Schriftstückes, zu verständigen. Dem Zustellungsbevollmächtigten dabei unterlaufende Sorgfaltswidrigkeiten sind dem Vertretenen wie eigenes Verhalten zuzurechnen (VwGH 2000/20/0336 v. 26.04.2001 mit weiteren Nachweisen). Dass dem Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich gewesen wäre, den BF zu verständigen bzw. ihm das Schriftstück weiterzuleiten oder er irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, seiner Verständigungspflicht nachzukommen, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass er davon ausgehen durfte, die Vorlage eines Meldezettels habe die Zustellung von Schriftstücken an seine Meldeadresse zur Folge (die Zustellvollmacht sei nicht mehr aufrecht), und Zustellungen würden an seiner Melde- und Wohnadresse vorgenommen werden. Er übersieht dabei jedoch, dass auch der Zustellungsbevollmächtigte verpflichtet gewesen wäre, die von ihm vertretene Partei von der die Beschwerdefrist auslösenden Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zu verständigen. Dass der Vertreter daran durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei und ihn nur ein minderer Grad des Versehens treffe, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Verhalten seines Vertreters ist ihm aber - wie dargestellt (auch die fehlerhafte Belehrung über Zustellungen an seine Postadresse, wenn er einen Meldezettel vorlege) - zuzurechnen.
Da schon deshalb kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob auch den Beschwerdeführer selbst ein Verschulden an der Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Zustellungsbevollmächtigten trifft (vgl.VwGH v. 22.03.2000, 99/01/0268).
Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis lag daher nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.
Wenn mit Schreiben vom 15.02.2012 um Mitteilung der Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages vom 05.01.2012 ersucht wurde, so ist dazu anzumerken, dass ein solcher Antrag im Schriftsatz vom 05.01.2012 nicht gestellt wurde. Ein Eingehen auf einen solchen Antrag ist aber mit dieser Entscheidung obsolet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verschulden des Vertreters, Vollmacht, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit, ZustellungZuletzt aktualisiert am
08.05.2012